Prüfnngsordnung für die Abhaltung einer Prüfung für Cierzuchtinſpektoren an der Großherzoglichen Landesuniverſität vom 26. April 1905. Mit allerhöchſter Ermächtigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs werden für die Abhaltung einer Prüfung für Tier⸗ zuchtinſpektoren an der Großh. Landesuniverſität die nachſtehenden Vorſchriften hierdurch erlaſſen. § 1. Zur Prüſung für Tierzuchtinſpektoren können Bewerber zu⸗ gelaſſen werden, die entweder die landwirtſchaftliche Staatsprüfung, oder Diplomprüfung, oder die tierärztliche Fachprüfung an der Landesuniverſität oder an einer anderen deutſchen Univerſität oder Hochſchule(Akademie) oder an einer außerdeutſchen, von dem Groß⸗ herzoglichen Miniſterium des Innern als gleichwertig anerkannten Lehranſtalt beſtanden haben. Für Landwirte wird die Zulaſſung zur Prüfung überdies von einer genügenden praktiſchen Vorbildung des Bewerbers abhängig gemacht; über das Vorhandenſein derſelben entſcheidet in jedem Falle die Prüfungskommiſſion. 8—. Die Mitglieder der Prüfungskommiſſion werden von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern ernannt; der Vorſitz wird in der Regel dem Direktor des Landwirtſchaftlichen Inſtituts der Landesuniverſität übertragen. § 3. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: .Anatomie der Haustiere; 2. Phyſiologie der Haustiere; .Tier⸗Seuchenlehre und Tier⸗Seuchengeſetzgebung; .Geburtskunde bei Haustieren; .Geſundheitspflege der Haustiere; 6. Beurteilungsl ehre; 7. Allgemeine Tier rzuchtleh re; 8. Die Lehre von der Fütterung und Aufzucht der Haustiere; 9. Beſondere Tierzuchtlehre: a) Pferdezucht, b) Rinderzucht, c) Schweinezucht, d) Schafzucht, e) Ziegenzucht, f) Geflügelzucht, 10. Lrfihin von Herdbüchern, Zuchtvereinigungen, Aus⸗ ſel ungs⸗ und niendsweſn 11. Volkswirtſchaftliche Aufgaben und Betriebslehre der Tier⸗ zucht; 12. Bodenkunde; 13. Pflanzen- und Wieſenbau, einſchließlich Anlage und Be⸗ handlung von Weiden. Diejenigen Kandidaten, welche die tierärztliche Fachprüfung beſtanden haben, ſind von der Prüfung in den unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Fächern, diejenigen Kandidaten, welche die landwirt⸗ ſchaftliche Staats⸗ oder Diplomprüfung beſtanden haben, ſind von der Prüfung in den unter Ziffer 12 und 13 aufgeführten Fächern entbunden. § 4. über den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer(§ 3) wird von dem Examinator eine Zenſur erteilt, und ſind dabei die Urteile: 1)„ſehr gut“, 2)„gut“, 3)„genügend“, 4) „ungenügend“ anzuwenden. Der Kandidat hat die Prüfung be⸗ ſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſur„genügend“ erhalten hat. Aus den Einzelurteilen wird in denſelben Bezeichnungen ein Geſamturteil derart abgeleitet, daß die unter Ziffer 6 bis 11 in § 3 aufgeführten Prüfungsfächer(Hauptfächer) doppelt, die übrigen einfach bewertet werden. Der Zahlenwert der Einzelurteile wird zuſammengezählt und die Summe durch 19 geteilt. Ergeben ſich hierbei Brüche, ſo iſt die Prüfungskommiſſion berechtigt, durch Stimmenmehrheit der beteiligten Examinatoren das Geſamturteil nach oben oder unten abzurunden. Bei Stimmengleichheit ent— ſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Nach beſtandener Prüfung erhält der Kandidat ein von dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion im Namen der letzteren zu unterzeichnendes Zeugnis, das mit folgendem Satz eingeleitet wird: Herr— hat durch eine Prüfung den Nachweis geführt, daß er mit den für den Beruf eines Tierzuchtinſpektors erforderlichen wiſſenſchaftlichen Grundlagen entſprechend den nach⸗ folgenden Urteilen vertraut iſt:— Folgen: die Prüfungsfächer und die erteilten Urteile.— Die Prüfung gilt als nicht beſtanden und muß vollſtändig wiederholt werden, wenn der Kandidat in einem Hauptfache(§ 3, Ziffer 6 bis 11) oder in mehr als zwei der übrigen Fächer das Urteil„ungenügend“ erhält. Erhält der Kandidat dagegen in den Hauptfächern das Urteil „genügend“ und in den übrigen Fächern nicht mehr als zweimal das Urteil„ungenügend“, ſo hat er die Prüfung nur in den mit „ungenügend“ beurteilten Fächern zu wiederholen. Zur Wieder⸗ holung der Prüfung nur in einem Fach darf der Kandidat nicht vor drei Monaten, zur Wiederholung der Prüfung in zwei Fächern, ſowie zur Wiederholung der ganzen Prüfung nicht vor ſechs Mo— naten zugelaſſen werden. Die Gebühren für die Prüfung betragen dreißig Mark. Die⸗ ſelben ſind auch dann verfallen, wenn der Kandidat die Prüfung nicht beſteht. Die Wiederholungsprüfung in nur einzelnen Fächern iſt gebührenfrei. Darmſtadt, den 26. April 1905. Großherzogliches Miniſlerium des Innern. gez. Rothe. gez. Dr. Stammler. Geſchäftsordnung für die Kommiſſion zur Abhaltung der Prüfung für Cierzuchtinſpek⸗ toren an der Großherzoglichen Landesuniverſität vom 28. Juni 1905. A. Prüfungakommiſſion. 1. Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Mi⸗ niſterium des Innern. 2. Die Prüfungskommiſſion tritt je nach Bedarf zuſammen, eventuell auf ſchriftlichen Antrag eines Mitgliedes. Für die Sitzungen der Prüfungskommiſſion gilt ſinngemäß die Geſchäftsordnung für die Sitzungen des Geſamtſenats. 3. Die Stellvertretung des Vorſitzenden übernimmt auf deſſen eventuelle vorhergehende Benachrichtigung zunächſt der Vorſitzende des Veterinärmediziniſchen Kollegiums, in deſſen Behinderung aber jedesmal das dienſtälteſte Mitglied der Prüfungskommiſſion. 4. Die Prüfungsakten werden in dem Landwirtſchaftlichen Inſtitute der Landesuniverſität aufbewahrt, ſofern nicht der Vor⸗ ſitzende die Aufbewahrung in einem anderen Univerſitätsinſtitute oder in ſeiner Wohnung anordnet. B. Meldung. 5. Die Meldung kann von ſolchen Kandidaten, welche an der Landesuniverſität auch die tierärztliche Fachprüfung, oder die land⸗ wirtſchaftliche Staats- oder Diplomprüfung abzulegen wünſchen, zugleich mit der Meldung zu dieſer eingereicht werden. Die Zu⸗ laſſung zu der Prüfung für Tierzuchtinſpektoren kann dann vor⸗ behaltlich des vollen Beſtehens der betreffenden Hauptprüfung ge⸗ nehmigt werden. 6. Die Meldung iſt dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich einzureichen. Aus dem beizufügenden Lebenslaufe müſſen Herkunft, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion, Schulbildung, Gang und Umfang akademiſcher Studien, der Umfang etwaiger praktiſcher Vorbildung und der etwaige weitere Lebensgang des Kandidaten hervorgehen. Ferner ſind in Urſchriften oder in beglaubigten Abſchriften das Schulabgangs⸗ oder Reifezeugnis und die Abgangs szeugniſſe der vorher beſuchten Hochſchulen, ein etwa er— worbenes Doktordiplom ſowie Zeugniſſe über praktiſche Tätigkeit einzureichen. Zugleich iſt die Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühren beizufügen. Es ſteht dem Kandidaten frei, et⸗ waige von ihm früher veröffentlichte Druckſchriften beizufügen. C. Prüfung und Prüfungsprotokoll. 7. Die Prüfungen werden öffentlich abgehalten; in beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die Oeffentlichkeit ausſchließen. Die Prüfungsdauer kann für jeden Prüfungsgegenſtand bis zu 20 Minuten betragen. 8. Für jeden Kandidaten iſt ein beſonderes Prüfungsprotokoll zu führen und von dem Vorſitzenden zu zeichnen. Jeder Examinator hat auf grund aller in betracht kommender Leiſtungen des Kandi⸗ daten ſein Urteil in dem Protokoll— eventuell unter kurzer Be⸗ gründung— einzutragen und zu unterzeichnen. Das Protokoll iſt nach Beendigung der Prüfung zu den Akten der Prüfungskommiſſion zu legen. D. Zenugniſſe. 9. Von jedem Zeugniſſe über die beſtandene oder teilweiſe beſtandene Prüfung iſt die Ausfertigung dem Kandidaten aus⸗ zuhändigen und eine Abſchrift bei den Akten aufzubewahren. 0. Mit dem Zeugniſſe werden dem Kandidaten die mit der Meldung eingereichten Ausweiſe— mit Ausnahme der Gebühren⸗ quittung— wieder zugeſtellt. 11. Ein in Verluſt geratenes Zeugnis kann auf Antrag des Kandidaten neu ausgefertigt werden, doch ſind für die Neuaus⸗ fertigung in jedem Falle drei Mark— und außerdem an Stempel— gebühren eine Mark— an das Univerſitätsſekretariat einzuzahlen; dem Antrage iſt die Paſtanittune über dieſe Zahl ung von zuſammen vier Mark oder die Quittung des Sekretariats beizufügen. E. Stempelgebühren. 12. Für jede Meldung ſind 1 Mark 50 Pf. und für jede Ausfertigung eines Zeugniſſes über eine völlig beſtandene Prüfung Mark an Stempelgebühren zu entrichten. 10. 7. 1905.— 400. Farbkarte 13 Prüfnngsordnung ner Prüfung für Cierzuchtinſpektoren an der herzoglichen Landesuniverſität vom 26. April 1905. Ermächtigung Sr. Königlichen Hoheit des für die Abhaltung einer Prüfung für Tier⸗ r Großh. Landesuniverſität die nachſtehenden erlaſſen. S 1. ir Tierzuchtinſpektoren können Bewerber zu⸗ tweder die landwirtſchaftliche Staatsprüfung, oder die tierärztliche Fachprüfung an der r an einer anderen deutſchen Univerſität oder oder an einer außerdeutſchen, von dem Groß⸗ um des Innern als gleichwertig anerkannten haben. Für Landwirte wird die Zulaſſung von einer genügenden praktiſchen Vorbildung gig gemacht; über das Vorhandenſein derſelben alle die Prüfungskommiſſion. § 2. der Prüfungskommiſſion werden von dem ſterium des Innern ernannt; der Vorſitz wird irektor des Landwirtſchaftlichen Inſtituts der tragen. § 3. lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: er Haustiere; der Haustiere; ilehre und Tier⸗Seuchengeſetzgebung; e bei Haustieren; pflege der Haustiere;