—-—— .. (Grossh. Üniversitaets- b Bibliothek 19.00 19 GIESSFEN —— 5 7 27 17702 Ordnung der forſtlichen Hochſchulprüfung in Gießen. Genehmigt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 26. Auguſt 1904. § 1. Die Kommiſſion für die forſtliche Hochſchulprüfung beſteht aus denjenigen Profeſſoren der Landes⸗Univerſität, welche die Prüfungs⸗ fächer vertreten und von dem Miniſterium des Innern zu Mit⸗ gliedern der Kommiſſion ernannt ſind. Die Kommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern und führt die Bezeichnung: Forſtliche Prüfungskommiſſion. Iſt eine Stelle in der Kommiſſion zu beſetzen oder iſt eine Stellvertretung erforderlich, ſo hat die Kommiſſion darüber zu be— richten. § 2. Den Vorſitz in der Kommiſſion führt der dienſtältere ordent⸗ liche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft. Iſt derſelbe verhindert, ſo werden die Geſchäfte von dem Vor⸗ ſitzenden der Vorprüfung übernommen(§ 4). § 3. Die Hochſchulprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fachprüfung. 3 Zur Fachprüfung wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung beſtanden und dann noch vier Semeſter ſtudiert hat. Die Vorprüfung und die Fachprüfung findet zu Anfang des Semeſters ſtatt. Die Kandidaten beider Prüfungen müſſen vom Beginn der Immatrikulation an in Gießen anweſend ſein. § 4. Für die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Kommiſſion in zwei Abteilungen geteilt, deren jede aus den entſprechenden Examinatoren zuſammengeſetzt iſt. Der Vorſitz in der Vorprüfung wechſelt alle drei Jahre am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter den betreffenden Mitgliedern. Den Vorſitz in der Fachprüfung führt ſtets der dienſtältere ordent⸗ liche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft. Die Stellvertretung des Vorſitzenden der Fachprüfung fällt dem anderen ordentlichen Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft zu. Im übrigen ſind bezüglich der Übernahme des Vorſitzes, ſo— wie der Stellvertretung im Vorſitz und der Erledigung des Vor⸗ ſitzes während der Amtszeit dieſelben Beſtimmungen maßgebend, wie für das Dekanat der Fakultäten. § 5. Wer ſich der Vorprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem— am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch An⸗ ſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegebenen— Termin bei dem Vorſitzenden der Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem beizulegen ſind: 1. das Maturitätszeugnis eines deutſchen Gymnaſiums oder Realgymnaſiums, 2. der Nachweis des dreiſemeſtrigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität oder einer durch Verfügung des Miniſteriums des Innern für gleichſtehend erklärten Lehranſtalt, 3. die Matrikel der Landes⸗Univerſität, 4. eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Maturitätsprüfung verſtrichenen nicht auf Lehranſtalten verbrachten Zeit, 5. die Quittung des Quäſtors über die für die Vorprüfung zu bezahlende Gebühr von 48 Mark. § 6. Wer ſich der Fachprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem— am Ende des vorausgegangenen Senmeſters durch An⸗ ſchlag am ſchwarzen Brett und durch die Darmſtädter Zeitung be⸗ kannt gegebenen— Termin bei dem Vorſitzenden der Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem beizulegen ſind: 1. das Maturitätszeugnis, 2. der Nachweis des ſiebenſemeſtrigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität oder einer durch Verfügung des Miniſteriums des Innern für gleichſtehend erklärten Lehranſtalt, die Matrikel der Landes-Univerſität, das Abgangszeugnis derſelben, eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Vorprüfung verſtrichenen nicht auf Lehranſtalten zugebrachten Zeit, 6. die Quittung des Quäſtors über die für die Fachprüfung zu bezahlende Gebühr von 42 Mark. 51 K § 7. Die Prüfungsgebühr wird nur dann zurückerſtattet, wenn der Kandidat vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung auf Grund einer ſchriftlich eingereichten, von der zuſtändigen Abteilung der Prüfungs⸗ kommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachteten Ent⸗ ſchuldigung zurücktritt. Hat ein Kandidat nur einzelne Gegenſtände der Vor⸗ oder Fachprüfung zu wiederholen, ſo ſind die Prüfungsgebühren für die Gegenſtände, von denen der Examinand befreit wurde, nicht noch— mals zu entrichten. § 8. Über die Zulaſſung der Kandidaten zur Prüfung beſchließt die entſprechende Abteilung der Prüfungskommiſſion in einer Sitzung, in welcher dem Vorſitzenden der Kommiſſion Vorſitz und Stimm— recht zuſtohen Es bleibt dieſem jedoch freigeſtellt, anſtatt eine Sitzung anzu⸗ beraumen, ſchriftlich über die Zulaſſung abſtimmen zu laſſen. § 9. Die Vorprüfungen ſollen, wenn irgend möglich, vierzehn Tage nach A Infang des Semeſters— vom Beginn der Immatrikulation an gerechnet— beendigt ſein. Die Fachprüfungen ſollen, wenn irgend möglich, im Sommer— ſemeſter vor Pfingſten, im Winterſemeſter vor Weihnachten beendigt ſein. § 10. Die Vorprüfung umfaßt: Elemente der höheren Mathematik(Algebra, analytiſche Geo⸗ metrie der Ebene, Differential- und Integralrechnung). Niedere Geodäſie. Phyſik. Chemie. Geologie und forſtliche Bodenkunde. Allgemeine und forſtliche Botanik und Klimatologie. Allgemeine und forſtliche Zoologie. —6 Ob O G § 11. Die Fachprüfung umfaßt: 1. Forſtwiſſenſchaft: A. Geſamtgebiet: Encyklopädie und Methodologie der Forſt⸗ wiſſenſchaft, einſchließlich der Forſtgeſchichte. B. Spezialgebiete: a) Produktionsfächer, umfaſſend: Waldbau, Forſtſchutz einſchließlich der Forſtinſektenkunde, Forſtbenutzung und Forſttechnologie. b) Betriebsfächer, umfaſſend: Waldertragsregelung, Waldwertrechnung und forſtliche Statik. c) Ingenieurfächer, umfaſſend: Waldwegebau, Forſt⸗ vermeſſung und Waldteilung, Holzmeßkunde. d) Verwaltungsfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungs— kunde, Forſtpolitik, Jagd⸗ und Fiſchereikunde. 2. Volkswirtſchaftslehre(Grundzüge der theoretiſchen National⸗ ökonomie, praktiſche Nationalökonomie) und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft. 3. Landwirtſchaft, insbeſondere Wieſenbau. 4. Encyklopädie der Rechtswiſſenſchaft mit beſonderer Berück⸗ ſichtigung des Forſtrechts. Die erforderliche Fertigkeit im Planzeichnen kann von den Kandidaten nach freier Wahl entweder gelegentlich der Hochſchul— prüfung oder bei der Staatsprüfung nachgewieſen werden. 8 12. In ſämtlichen Gegenſtänden der Vor⸗ und Fachprüfung wird ſchriftlich und mündlich geprüft. Zum Nachweis der genügenden Fertigkeit im Planzeichnen dient(eventuell) die Vorlage einer, den Prüfungsakten beizuſchließen⸗ den Probezeichnung, bezüglich deren die eigenhändige Anfertigung durch den Kandidaten von demjenigen Examinator, bzw. Dozenten, welcher die Übungen im Planzeichnen leitet, beſcheinigt ſein muß. Der letztere kann ſich die Überzeugung hiervon nötigenfalls dadurch verſchaffen, daß er einen Teil der Zeichnung unter Klauſur wieder— holen läßt. § 13. Die ſchriftlichen Prüfungen finden unter Klauſur ſtatt, wobei derjenige Examinator, welcher die Fragen ſtellt, die Aufſicht führt. nutzen verſucht, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Be⸗ ſchluß der zuſtändigen Abteilung der Prüfungskommiſſion ausge⸗ ſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden. Wer in der ſchriftlichen Vorprüfung in vier Fächern die Note „ungenügend“ erhält, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen. Die Prüfung gilt auch in dieſem Falle als nicht beſtanden. —— § 14. Die Zahl der ſchriftlichen Fragen in der Vorprüfung be⸗ trägt für: 0 6. Allgemeine u. forſtliche Botanik u. Klimatologie 7. Allgemeine und forſtliche Zoologie 1. Elemente der höheren Mathennatit 2 4 2. Niedere Geodäſie. 2 3 — 3. Phyſik...........2 4 4. Chenlieo.. 2 3 5. Geologie und forſtlich e Bodenkunde 2 3 4 3 § 15. 0 Die Zahl der ſchriftlichen Fragen in der Fachprüfung be— trägt in: 1. Forſtwiſſenſchaft je nach Girnpen(§ 11) für: 8 A. Geſamtgebiet 1 B. Spezialgebiete: a) Produktionsfächer.... 6 7 Betriebsfächerr 3 4 0 Ingenieurfächer...2 3 d) Verwaltungsfäche 3 53 Im ganzen 15— 21 Die Verteilung der einzelnen Fächer auf die Examinatoren bleibt der Verſtändigung unter letzteren vorbehalten. 2. Volkswirtſchaftslehre und Finanzwiſſenſchaft.. 3— 4 3. Landwirtſchaft, insbeſondere Wieſenbau... 3— 4 4. Encyklopädie der Rechtswiſſenſchaft..... 2— 4 § 16. Die mündlichen Prüfungen ſind öffentlich. Das Lokal, ſowie Tag und Stunde des Beginns werden den Tag vorher durch An— ſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegeben. In der V Vorprüfung ſell jeder Examinator höchſtens drei Kan⸗ didaten gleichzeitig prüfen. Die Prüfungsdauer beträgt für jedes Fach bei einem Kandidaten höchſtens 30 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 15 Minuten mehr. In der Fach veifund ſind in der Regel zwei Kandidaten gleich— zeitig zu prüfen. Die Prüfungsdauer beträgt für das Hauptfach bei einem Kandidaten höchſtens 1 Stunde 20 Minuten, bei zweien höchſtens 2 Stunden; für jedes Nebenfach bei einem Kandidaten höchſtens 20, bei zweien höchſtens 30 Minuten. Jeder Examinator gibt die Note an, welche dem Reſultate der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung in ſeinem Fach entſpricht. In einer ſpäteſtens am Abend des Prüfungstages ſtattfindenden Sitzung wird aus dieſen einzelnen Noten die Durchſchnittsnote gezogen und dem Kandidaten ſofort öffentlich bekannt gegeben. Hinſichtlich der Fachprüfung gelten folgende beſonderen Be⸗ ſtimmungen: 1. Der Berechnung der Hauptdurchſchnittsnote werden ſechs einzelne Noten zu Grunde gelegt, und zwar: a) drei für Forſtwiſſenſchaft. Sofern hier nur zwei Examinatoren mitwirken, gilt das Mittel der von dieſen erteilten Noten als dritte; b) drei für die in den§§ 11 und 15 unter Poſ. 2—4 genannten drei Fächer. 2. Die Note im Planzeichnen, welche von dem unter§ 12 ge⸗ nannten Examinator, bezw. Dozenten erteilt wird, iſt bei der Durchſchnittsberechnung außer acht zu laſſen, im Be— richte jedoch beſonders anzugeben. Am Schluſſe der mündlichen Fachprüfung wird von der Ab⸗ teilung für die Fachprüfung auch die Geſamtnote, d. h. das Er⸗ gebnis aus Vor⸗- und Fachprüfung feſtgeſtellt und dem Kandidaten mitgeteilt. § 18. Die zu erteilenden Noten ſind: Joder ſehr gut, II oder gut, IIl oder genügend, IV oder ungenügend. Weitere Unterſcheidungen können gemacht werden durch die Ausdrücke I zu II, II zu I, II zu III und III zu II. Wer von einem Examinator im ganzen eine geringere Note als III erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden und dieſelbe in einem ſpäteren Termin in allen Teilen ſchriftlich und mündlich zu wiederholen. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examina— toren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf diejenigen Disziplinen beſchränkt, in welchen der Examinand nicht genügt hatte. Als nicht beſtanden iſt die Prüfung auch dann anzuſehen, wenn der Kandidat ohne eine von der zuſtändigen Abteilung mit Stimmenmehrheit für genügend erachtete Entſchuldigung zur Prüfung nicht erſcheint oder die begonnene Prüfung nicht beendigt, ſowie in den Fällen des§ 13. § 19. Wenn ein Kandidat eine Prüfung zweimal nicht beſtanden hat, ſo entſcheidet die zuſtändige Abteilung, wann er ſich innerhalb zweier Jahre der Prüfung wieder unterziehen darf. Wer eine Prüfung dreimal nicht beſtanden hat, kann über haupt nicht mehr zugelaſſen werden. § 20. Hat ein Kandidat die Fachprüfung beſtanden, ſo erſtattet der Vorſitzende der Fachprüfung dem Miniſterium des Innern unter Vorlage der Prüfungsakten einen Bericht, welcher die in den einzelnen Fächern erteilten Noten und die Geſamtnote enthält. In dieſem Berichte ſind die(Vor⸗ und Fach⸗) Prüfungen, bezw. Prüfungsfächer, in denen der Examinand früher etwa nicht genügt haben ſollte, zu erwähnen, die betreffenden Akten(Prüfungsarbeiten) aber nicht mit vorzulegen. Dem Kandidaten iſt eine Abſchrift des Prüfungsprotokolls zuzuſtellen. § 21. Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft. Diejenigen Studierenden, die ihr Studium bereits vor In⸗ krafttreten dieſer Prüfungsordnung begonnen haben, können noch auf Grund eines ſechsſemeſtrigen Beſuchs der Hochſchule zur Fach— prüfung zugelaſſen werden. Geſchäftsordnung für die Großherzagliche Forſtliche Prüfungskommiſſion zu Gießen. Genehmigt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 26. Auguſt 1904. § 1. Alle wichtigeren Gegenſtände müſſen in einer Sitzung auf Grund eines Referates behandelt werden. Ueber eilende, ſowie über minder wichtige Gegenſtände kann ſchriftlich abgeſtimmt werden; ebenſo über die Zulaſſung zur Prüfung(§ 8, Abſatz 2 der Prüfungs⸗ ordnung). Hat die ſchriftliche Abſtimmung keine Einſtimmigkeit ergeben, ſo werden die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder gefragt, ob ſie mündliche Beratung verlangen. § 2. In Bezug auf die Ernennung der Referenten, die Einladung zu den Sitzungen und die Leitung der Verhandlungen gelten für die Kommiſſion, die beiden Abteilungen und etwaige Ausſchüſſe die in der Geſchäftsordnung für die Senate und Fakultäten gegebenen Vorſchriften. § 3. Der geſchäftliche Verkehr mit dem Miniſterium des Innern oder anderen Behörden des In⸗- oder Auslandes iſt Sache der Kommiſſion oder des Vorſitzenden derſelben. Miniſterialverfügungen hat der Vorſitzende der Kommiſſion alsbald zur Kenntnis ſämtlicher Mitglieder zu bringen. § 4. Die Beſtimmung von Zeit und Ort der mündlichen Prüfung erfolgt durch den Vorſitzenden der betreffenden Abteilung, nach Ver⸗ ſtändigung mit den Mitgliedern. Derſelbe hat auch zu beſtimmen, in welcher Reihenfolge die Studierenden in die mündliche Prüfung einzutreten haben. Er führt ferner den Vorſitz bei dieſen Prüfungen und bei den behufs Feſtſtellung der Prüfungs⸗Ergebniſſe ſtattfinden⸗ den Sitzungen. Insbeſondere liegt ihm auch der Eintrag der von den einzelnen Examinatoren erteilten Noten in das Protokoll über die Prüfung und die Berechnung der Durchſchnittsnote ob, wobei eine Kontrole dieſer Rechnung ſeitens der beteiligten Mitglieder ſtattzufinden hat. Endlich hat er auch die Prüfungs-⸗Ergebniſſe im ganzen und einzelnen zu verkündigen. Bei der mündlichen Prüfung, ſowie bei der Feſtſtellung und Verkündigung des Ergebniſſes ſollen in der Regel mindeſtens drei Examinatoren anweſend ſein Von dem Ausfall der Vorprüfung in den einzelnen Fächern und im Ganzen nebſt den Beſchlüſſen über die etwaige Wiederholung ſind die Mitglieder der Kommiſſion durch den Vorſitzenden der Abteilung in Kenntnis zu ſetzen. § 5. Zum Zwecke der Ausführung der in§ 13, Abſatz 2 der Prüfungs⸗ ordnung getroffenen Beſtimmung haben die Examinatoren der Vor⸗ prüfung die Klauſurarbeiten alsbald zu beurteilen und in verſchloſſenem Umſchlag dem Vorſitzenden zu überſenden, der die etwa erforderlichen Mitteilungen an die Examinatoren und Kandidaten erläßt, ſowie die Feſtſtellung des Prüfungsergebniſſes in den Akten wahrt. § 6. Die Verteilung der Prüfungsgebühren erfolgt in nachſtehender Weiſe: I. Vorprüfung. Geſamtbetrag der Gebühren 48 Mark. Hiervon erhalten: Der Borſitzendedee 4 M Sieben Examinatoren je 6 ℳ.. 42„ Die Univer rſitätskaſſe... 2„ II. Fachprüfung. Geſamtbetrag der Gebühren 42 Mark. Hiervon erhalten: Der Vorſitzende....... 4 M Sechs Examinatoren je 6 ℳ«... 36„ Der Univerſitätsdiener 2„ § 7. Jede Abänderung, Ergänzung oder Erläuterung, welche die Prüfungsordnung und die Geſchäftsordnung erfahren, wird durch den Vorſitzenden der Kommiſſion in ein Buch eingetragen, welches aus je einem Abdruck der Prüfungsordnung, der Geſchäftsordnung und der auf die Prüfung bezüglichen Verordnungen und Bekannt⸗ 4—,.:(—B.— 2— machungen in überſichtlicher Weiſe herzuſtellen iſt. Dieſes Buch, deſſen Einſichtnahme ſämtlichen Mitgliedern der Kommiſſion freiſteht, iſt in die Sitzungen mitzubringen, die vom K.1 Sitzung 3 G Vorſitzenden der Kommiſſion geleitet werden. 15. 9. 1904.— 250. Farbkarte 13 1 ——— —— 7752/ fftlichen Hochſchulprüfung in Gießen. Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 26. Auguſt 1904. § 1. für die forſtliche Hochſchulprüfung beſteht aus der Landes⸗Univerſität, welche die Prüfungs⸗ von dem Miniſterium des Innern zu Mit⸗ on ernannt ſind. ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Bezeichnung: Forſtliche Prüfungskommiſſion. in der Kommiſſion zu beſetzen oder iſt eine ſerlich, ſo hat die Kommiſſion darüber zu be— § 2. der Kommiſſion führt der dienſtältere ordent⸗ eſtwiſſenſchaft. indert, ſo werden die Geſchäfte von dem Vor⸗ ug übernommen(§ 4). § 3. fung zerfällt in eine Vorprüfung und eine wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung loch vier Semeſter ſtudiert hat. und die Fachprüfung findet zu Anfang des Kandidaten beider Prüfungen müſſen vom julation an in Gießen anweſend ſein. § 4. ung und die Fachprüfung iſt die Kommiſſion geteilt, deren jede aus den entſprechenden engeſetzt iſt.