N S ½⁸1086 939 Beſtimmungen über die Promotionen an der Univerſität Gießen. Nr. 5 Promotionsordnung für die nmiloſahiſch Lakullüt zu Giefen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 22. Mai 1902. § 1. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten ſtudiert hat. Für die Fächer der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſtwiſſenſchaft und der Landwirtſchaft wird dem Studium an Univerſitäten das an anderen ſtaatlichen Hochſchulen des Deutſchen Reichs oder an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen des Auslands gleichgeachtet. (Zuſatz vom 4. Juli 1904.) Ob und inwieweit die Studien⸗ zeit an ſolchen Hochſchulen bei anderen Fächern in Anrechnung kommen kann, entſcheidet die Fakultät von Fall zu Fall.— (Faſſung vom 25. Februar 1908.) Iſt der Bewerber im Aus⸗ land vorgebildet, ſo kann die Fakultät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe annehmen, falls er von den erforderlichen ſechs Semeſtern mindeſtens drei an ſtaat⸗ lichen Univerſitäten des Deutſchen Reichs ſtudiert hat. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. § 3. Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, welche die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt*), zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Neben⸗ fächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. Der Gegenſtand der Diſſertation muß dem Hauptfach entnommen ſein. § 4 8. Das Prüfungskollegium beſteht aus drei Examinatoren, welche die Prüfungsfächer als ordentliche Profeſſoren in der philoſophiſchen Fakultät vertreten. Die Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines derſelben einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes-Univer⸗ ſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Iſt ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugeteilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation ver⸗ anlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzuteilen; Aus⸗ gleichung der Zahl erfolgt durch die übrigen Meldungen. Ueber die Zuteilung der Bewerber führt der Dekan ein Ver⸗ zeichnis, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der auf Grund des Verzeichniſſes ernannte Examinator kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; eine ſolche Aenderung wird jedoch bei der Führung des Verzeichniſſes nicht berückſichtigt. § 5. Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut. Die Diſſertationen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſollen in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ kollegiums damit einverſtanden ſind. Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit ein⸗ gereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 17) erlaſſen, falls die Druck⸗ ſchrift keine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr verfloſſen iſt. *) Siehe Anhang. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. § 6. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihilfe genoſſen; ob und wo er die Di ſſer⸗ tation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staatsprüfung, eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schrift⸗ ſtückes iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzu⸗ zufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation berdutzten Hilfsmittel, über genoſſene Beihilfe, ſowie über jeichers Begutachtung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit Anſprechend gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. S 7. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät*). In dem Geſuch ſind die gemäß§ 3 gewählten Prüfungsfächer anzugeben. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, die Zeugniſſe über den Bildungsgang, die Diſſertation, die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation. Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Bewerbers verlangen. Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien— ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vorgelegt werden. S § 8. Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zu— laſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. (Zuſatz vom 4. Juli 1904.) Bewerbungen auf Grund von § 2 Abſatz 3 gelten für abgelehnt, wenn der Vertreter des Haupt⸗ fachs und ein weiteres Mitglied des Prüfungskollegiums gegen die Zulaſſung ſtimmen. Erklärt die Fakultät ſich für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. *) Das Geſuch iſt nach dem Geſetz vom 12. Auguſt 1899 mit Stempel⸗ marken für 1,50 Mark zu verſehen. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. § 9. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den dazu erforderlichen Staats⸗ ſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Be⸗ ſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. Ueber die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen*). § 10. Den Vorſitz des Prüfungskollegiums führt der Dekan; er iſt jedoch nur dann ſtimmberechtigt, wenn er zugleich Examinator iſt. § 11. Das Prüfungskollegium beſchließt zunächſt über die Genehmi⸗ gung der Diſſertation. Der Vertreter des Hauptfaches erſtattet zu dem Zweck ein Referat. Die Diſſertation wird für genehmigt er⸗ klärt, wenn der Referent die Genehmigung beantragt und die beiden anderen Examinatoren dem Antrag zuſtimmen. Es ſteht dem Prüfungskollegium frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § 12. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungskollegiums anberaumt. Sie iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der Oeffentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht, oder eine öffentliche Stellung ein⸗ nimmt. (Faſſung vom 25. Februar 1908.) Die Prüfung dauert in der Regel etwa eine Stunde im Hauptfach, je eine halbe in den Neben⸗ fächern. Bewerber, welche die forſtliche Hochſchulprüfung in Gießen mindeſtens mit der Geſamtnote 2(gut) beſtanden haben, werden in denjenigen Nebenfächern nicht geprüft, in welchen ſie bei der forſt⸗ lichen Vor- oder Fachprüfung mindeſtens die Note 2: 1(gut zu ſehr gut) erhalten haben. Es bleibt dem Ermeſſen der Fakultät über⸗ laſſen auf Bewerber, welche die Prüfung für das höhere Lehramt, für das Finanz⸗ oder Forſtfach an der Univerſität zu Gießen vor dem 1. April 1908 beſtanden haben, die Beſtimmungen vom 22. Mai 1902 anzuwenden. —) Siehe Anhang. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. Der Dekan und alle Mitglieder des Prüfungskollegiums ſind während der ganzen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Verkündigung des Ergebniſſes anweſend. Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den Mitgliedern des Prüfungs⸗ kollegiums unterzeichnet. § 13. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der münd⸗ lichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ kollegiums ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird vom Prüfungs⸗ kollegium durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude). Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung(ſiehe§ 16) ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. § 14. Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt das Prüfungskollegium, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. § 15. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die An⸗ weiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. Hierauf werden die Akten bei der Fakultät in Umlauf geſetzt. § 16. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zulaſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation ge⸗ nehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. S 10. Iift die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber Abdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts- Sekretariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten.“ Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt die Jahres⸗ zahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblattes iſt der Name des Referenten und der Tag der Genehmigung durch das Prüfungskollegium anzugeben. Mit der Diſſertation iſt der eingereichte Lebenslauf abzudrucken. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. Die Korrekturbogen nebſt Manuſkript ſind dem Referenten, Titelblatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden. Die Befolgung dieſer Vorſchriften iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertation werden von der Fakultät getroffen*). § 18. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels. § 19. Einem an die philoſophiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den philoſophiſchen Doktor⸗ grad nicht beſitzt, kann die Fakultät den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 20. Soll der Doktorgrad ehrenhalber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung zu verhandeln. Der Antrag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Ein⸗ ſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen an⸗ deren Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. § 21. Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert. *) Siehe Anhang. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. § 22(Faſſung vom 25. Mai 1905). Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Ver⸗ öffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion. § 23 O8 250. Der Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen. § 24. Anträge der Fakultät wegen Aenderung der Promotionsordnun IF b ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. Anhang zur Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Zu§ 3. Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: 1) Philoſophie, 2) Mathematik, 3) Phyſik, 4) Chemie, 5) Mineralogie oder Geologie, 6) Botanik, 7) Zoologie, 8) Geographie, 9) Staatswiſſenſchaft, 10) Forſtwiſſenſchaft, 11) Landwirtſchaft, 12) alte Geſchichte, 13) mittlere und neuere Geſchichte, 14) Kunſtwiſſenſchaft, 15) römiſche Philologie, 16) griechiſche Philologie, 17) deutſche Philologie, 18) romaniſche Philo⸗ logie, 19) engliſche Philologie, 20) ſemitiſche Philologie, 21) indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen. Die Fakultät empfiehlt, bei der Wahl der Nebenfächer die Beziehung der Diſſertation zu anderen Promotionsfächern zu be⸗ rückſichtigen. Zu§ 9. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den dazu erforderlichen Staatsſtempel be⸗ tragen 325 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten. Zu§ 17. Die Anzahl der an das Univerſitätsſekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. 97 27. 9. 1910.— 150. Philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Zuſätze zur Promotionsordnung vom 22. Mai 1902. Gedruckt im Dezember 1916. Zu§ 2 Abſatz 1. Dem Reifezeugnis einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehr⸗ anſtalt ſteht das Reifezeugnis einer deutſchen Studienanſtalt gleich (Miniſterialverfügung vom 26. Januar 1915), nicht aber das eines Oberlyzeums. In das Ermeſſen der Fakultät iſt es geſtellt, einen Bewerber, der an der Landes⸗Univerſität die Prüfung für Studierende der Pädagogik mit der erſten Note(ausgezeichnet) beſtanden und ſechs Semeſter ſtudiert hat, ohne Reifezeugnis zur Promotion zuzulaſſen, wenn er nachweislich während ſeiner Studienzeit ernſtlich bemüht war, nicht nur ſeiner Fachſchulung in umfangreicher Weiſe zu ge⸗ nügen, ſondern auch ſeine allgemeine Bildung zu fördern. Die Prüfung gilt jedoch nur dann als beſtanden, wenn das Prüfungs⸗ kollegium die Diſſertation als eine hervorragende wiſſenſchaftliche Leiſtung anerkennt und bei der mündlichen Prüfung mindeſtens die Geſamtnote„ſehr gut“(magna cum laude) erteilt. Nach der mündlichen Prüfung hat der Dekan vor den weiteren Schritten die Genehmigung des Miniſteriums einzuholen.(Miniſterialverfügungen vom 28. März und 26. Juli 1916.) Zu§ 4 Abſatz 2. Iſt ein Promotionsfach bei der Fakultät nicht durch einen ordentlichen, ſondern durch einen etatsmäßigen außerordentlichen Profeſſor vertreten, ſo iſt dies der Vertretung durch einen ordent⸗ lichen Profeſſor gleichzuachten.(Siehe§ 37 der Verfaſſung der Landes-Univerſität von 1911 in der Abänderung von 1914.) Zu§ 7 Abſatz 1. Der Bewerber hat alle Poſtſendungen frei von Porto und Beſtellgeld zu machen. 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. Zu§ 7 Abſatz 2. Im Lebenslauf hat der Bewerber ſein Bekenntnis anzugeben und die Hochſchullehrer, bei denen er gehört hat, zu nennen. Der Lebenslauf iſt doppelt einzureichen. Der Einfachheit wegen empfiehlt es ſich, die in§ 9 geforderte Beſcheinigung der Quäſtur ſchon mit dem Zulaſſungsgeſuch zu überreichen. Zu§ 11 Abſatz 1. Iſt die Diſſertation nicht vom Examinator des Hauptfachs, ſondern von einem andern Dozenten der Fakultät veranlaßt oder beeinflußt, ſo kann der Examinator von dieſem Dozenten ein ſchrift⸗ liches Gutachten über die Diſſertation erbitten, um es zu den Akten zu geben und ſich in ſeinem Referat darauf zu ſtützen. Er trägt jedoch auch in dieſem Fall die Verantwortung für die Genehmigung der Diſſertation; beim Druck(§ 17 Abſatz 2) ſind demgemäß auf der Innenſeite des Titelblatts die Namen beider Dozenten anzu⸗ geben.(Fakultätsbeſchluß vom 8. Juli 1914.) Zu§ 13 Abſatz 1. Spricht ein Examinator, unmittelbar nachdem er geprüft hat, ſich unbedingt dagegen aus, daß die Prüfung für beſtanden erklärt werde, ſo kann mit Zuſtimmung des Bewerbers die Prüfung ab— gebrochen werden.(Fakultätsbeſchluß vom 5. Mai 1909.) Zu§ 13 Abſatz 3. Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo ſind Urteile über die einzelnen Fächer in das Protokoll aufzunehmen.(Fakultäts⸗ beſchluß vom 5. Mai 1909.) Zu§ 17 Abſatz 2. Bei der Drucklegung iſt der Lebenslauf bis dahin zu ergänzen. Zuſätze zum Anhang. Zu Abſatz 1 des Anhangs zu§ 3. In beſonders geeigneten Fällen kann auf Befürwortung des Vertreters des Hauptfachs als Nebenfach Phyſiologie zugelaſſen werden.(Fakultätsbeſchluß vom 23. Juli 1913.) Iſt Staatswiſſenſchaft Hauptfach, ſo kann als Nebenfach ein juriſtiſches Fach zugelaſſen werden und zwar: 1) bürgerliches Recht, 2) öffentliches Recht, 3) deutſche Rechtsgeſchichte und deutſches Privatrecht, 4) Handels⸗, Wechſel- und Seerecht.(Fakultätsbeſchluß vom 31. Mai 1916.) 18. 12. 1916.— 1100. S. u. Vérm. Schriften, 1920 Ergänzung zu den Beſtimmungen über die Promotioikn an der Univerſität Gießen, Nr. 5: Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. Beſtimmungen über die Promotion zum Doktor der Staatswiſſenſchaften. Genehmigt vom Heſſiſchen Landesamt für das Bildungsweſen am 4. Sept. 1919. S 1. Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften wird, ſofern nicht im folgenden Paragraphen anderes beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der philoſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn Staatswiſſenſchaften das Hauptfach bilden und ein Nebenfach dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft entnommen iſt.*) § 2. Für das Fach der Staatswiſſenſchaften können von der Studien⸗ zeit, die auf ſtaatlichen Techniſchen und Landwirtſchaftlichen Hoch⸗ ſchulen, ſowie auf von der Fakultät zu beſtimmenden Handelshoch⸗ ſchulen**) verbracht iſt, zwei Semeſter angerechnet werden. *) Sind beide Nebenfächer Fächer der philoſophiſchen Fakultät, ſo wird der philoſophiſche Doktorgrad verliehen. **) Als Handelshochſchulen im Sinne des§ 2 gelten die Handelshoch⸗ ſchulen in Berlin, Königsberg, Leipzig, Mannheim und München, ſowie die Exportakademie in Wien. Anhang zur Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät. Zu§ 3. Abſatz 4 erhält folgende Faſſung(Fakultätsbeſchluß vom 18. Juni 1919): Bilden Staatswiſſenſchaften das Hauptfach, ſo können an Stelle der oben angeführten Fächer als Nebenfächer auch zugelaſſen werden: a)„Finanzwiſſenſchaft“ oder„Statiſtik und Verſicherungswiſſen⸗ ſchaft,“ b) ein juriſtiſches Fach und zwar: 1) bürgerliches Recht, 2) öffentliches Recht, 3) deutſche Rechtsgeſchichte und deutſches Privatrecht, 4) Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht. Es wird gebeten, dieſes Blatt in die„Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät“ einzufügen. —— e arere „Verm. Schritten. 1920 Auszug aus der Promotionsordnung für die Philoſophiſche Fakultät zu Gießen. 1. Promotion zum Doktor der Philoſophie. § 1. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ niſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. §2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten ſtudiert hat. Dem Reifezeugnis einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehr⸗ anſtalt ſteht das Reifezeugnis einer deutſchen Studienanſtalt gleich, nicht aber das eines Oberlyzeums. Es iſt in das Ermeſſen der Fakultät geſtellt, einen Bewerber, der an der Landes⸗Univerſität die Prüfung für Studierende der Pädagogik mit der erſten Note(ausgezeichnet) beſtanden und ſechs Semeſter ſtudiert hat, ohne Reifezeugnis zur Promotion zuzulaſſen, wenn er nachweislich während ſeiner Studienzeit ernſtlich bemüht war, nicht nur ſeiner Fachſchulung in umfangreicher Weiſe zu genügen, ſondern auch ſeine allgemeine Bildung zu fördern. Die Prüfung gilt jedoch nur dann als beſtanden, wenn der Prüfungsausſchuß die Diſſertation als eine hervorragende wiſſenſchaftliche Leiſtung an⸗ erkennt und bei der mündlichen Prüfung mindeſtens die Geſamtnote „ſehr gut“(magna cum laude) erteilt. Nach der mündlichen Prü⸗ fung hat der Dekan vor den weiteren Schritten die Genehmigung des Miniſteriums einzuholen. 3 Für die Fächer der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſtwiſſenſchaft und der Landwirtſchaft wird dem Studium an Univerſitäten das an anderen ſtaatlichen Hochſchulen des Deutſchen Reichs oder an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen des Auslands gleichgeachtet. Ob und inwieweit die Studienzeit an ſolchen Hochſchulen bei anderen Fächern in Anrechnung kommen kann, entſcheidet die Fakultät von Fall zu Fall. Iſt der Bewerber im Ausland vorgebildet, ſo kann die Fakul⸗ tät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleich⸗ wertige Zeugniſſe annehmen, falls er von den erforderlichen ſechs Semeſtern mindeſtens drei an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches ſtudiert hat. 5 3. Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, die die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt*), zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. Der Gegenſtand der Diſſer⸗ tation muß dem Hauptfach entnommen ſein. § 4.— Der Prüfungsausſchuß beſteht aus drei Examinatoren, die die Prüfungsfächer als ordentliche Profeſſoren in der Philoſophiſchen Fakultät vertreten. Die Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungs⸗ fächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines der Fächer einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes-Univerſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Iſt ein Promotionsfach bei der Fakultät nicht durch einen ordentlichen, ſondern durch einen etatmäßigen außerordentlichen Profeſſor vertreten, ſo iſt dies der Vertretung durch einen ordent⸗ lichen Profeſſor gleichzuachten**). Iſt ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertteten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugeteilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation ver⸗ anlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzuteilen. § 5. Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut. Die Diſſertationen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſollen in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ ausſchuſſes damit einverſtanden ſind.* *) Siehe Anhang. 3 **) Siehe§ 37 der Verfaſſung der Landes⸗Univerſität von 1911 in der Abänderung von 1914. er Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit einge⸗ reicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 17) erlaſſen, wenn die Druck⸗ ſchrift keine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr verfloſſen iſt. § 6. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt hat; ob und von wem er Beihilfe genoſſen hat; ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staatsprüfung eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtücks iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hilfsmittel über genoſſene Beihilfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. §⸗ Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät*). In dem Geſuche ſind die gemäß§ 3 gewählten Prüfungsfächer anzugeben. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: 1. die Diſſertation; 2. die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation(§ 6); 3. der Lebenslauf, doppelt in deutſcher Sprache*); 4. die Zeugniſſe über den Bildungsgang*“). Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Bewerbers verlangen. Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien⸗ ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vorgelegt werden. § 9. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die für den Druck des Diploms und den dazu *) Im Lebenslauf hat der Bewerber ſein Bekenntnis anzugeben und die Hochſchnlleher, bei denen er gehört hat, zu nennen. In der Diſſertation oder im Lebenslauf iſt anzugeben, wer die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat. .**) Der Einfachheit wegen empfiehlt es ſich, die in§ 9 geforderte Be⸗ ſcheinigung der Quäſtur ſchon mit dem Zulaſſungsgeſuch zu überreichen. erforderlichen Staatsſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern*). § 11.. Der Prüfungsausſchuß beſchließt zunächſt über die Genehmi⸗ gung der Diſſertation. 4 Es ſteht dem Prüfungsausſchuß frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § 12. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen b mit den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes anberaumt. Sie iſt ur öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß uf der Offentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. Die Prüfung dauert in der Regel etwa eine Stunde im Haupt⸗ fach, je eine halbe in den Nebenfächern.— 2 Bewerber, die die forſtliche Hochſchulprüfung in Gießen min⸗ ditel deſtens mit der Geſamtnote 2(gut) beſtanden haben, werden in diſe denjenigen Nebenfächern nicht geprüft, in denen ſie bei der forſt⸗ uu¹ lichen Vor⸗ oder Fachprüfung mindeſtens die Note 2:1(gut zu ſehr gut) erhalten haben. § 13. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der münd⸗ Dok lichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle zur mündlichen Prüfung erſchienenen Fakultätsmitglieder ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna viit cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude). untg Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte verl Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung(§ 16) ſofort durch Nh Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. *) Die Promotionsgebühren(einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den Staatsſtempel) betragen 325 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder ſchu zurücktritt, ſo werden 220 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die münd⸗ 1 liche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die münd⸗ l liche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Uni⸗ der verſitäts⸗Oberſekretär rechtzeitig mitzukeilen und an ihn die Koſten im voraus zu entrichten. ing § 14. Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt der Prüfungsausſchuß, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. .§ 16. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zulaſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation ge⸗ nehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. § 17. Ifſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber 200 Abdrücke der Diſſertation an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt der Aus⸗ gabeort Gießen und die Jahreszahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblatts iſt der Name des Bericht⸗ erſtatters und der Tag der Genehmigung durch den Prüfungs⸗ ausſchuß anzugeben. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis zur Zeit der Drucklegung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken. Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem Berichterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Be⸗ richterſtatter zu entſcheiden. 18. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an dem die venia promovendi durch den Kanzler erteilt worden iſt. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels. 2. Promotion zum Doktor der Staatswiſſenſchaften. § 1. Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften(Dr. rer. pol.) wird, ſofern nicht im folgenden Paragraphen anderes beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der philoſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn Staatswiſſenſchaften das Hauptfach bilden und ein Nebenfach dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaften entnommen iſt.*) § 2. Für das Fach der Staatswiſſenſchaften können von der Studien⸗ zeit, die auf ſtaatlichen Techniſchen und Landwirtſchaftlichen Hoch⸗ ſchulen, ſowie auf von der Fakultät zu beſtimmenden Handelshoch⸗ ſchulen**) verbracht iſt, zwei Semeſter angerechnet werden. *) Sind beide Nebenfächer Fächer der philoſophiſchen Fakultät, ſo wird der philoſophiſche Toktorgrad verliehen. *½) Als Handelshochſchulen im Sinne des§ 2 gelten die Handelshochſchulen Perlin 1ön döbeid Leipns, nannheimn und Münchan,ſowie die Exportakademie in ien. Anhang: die Promotionsfächer der Philoſophiſchen Fakultät. 5 3. Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: 1) Philoſophie, 2) Mathematik, 3) Angewandte Mathematik, aber nur in Verbindung mit Mathematik mindeſtens als Nebenfach, 4) Phyſik, 5) Chemie, 6) Phyſikaliſche Chemie oder, aber nur als Nebenfach, Chemiſche Technologie, 7) Mineralogie, 8) Geologie, 9) Botanik, 10) Zoologie, 11) Geographie, 12) Staatswiſſenſchaften, 13) Forſtwiſſenſchaft, 14) Landwirtſchaft, 15) Alte Geſchichte, 16) Mittlere und neuere Geſchichte, 17) Neuere Kunſtgeſchichte, 18) Archäologie, 19) Römiſche Philologie, 20) Griechiſche Philologie, 21) Deutſche Philologie, 22) Romaniſche Philologie, 23) Engliſche Philologie, 24) Semitiſche Philologie, 25) Indiſche Philologie oder Vergleichende Sprachwiſſen⸗ ſchaft des Indogermaniſchen. Die Fakultät empfiehlt, bei der Wahl der Nebenfächer die Beziehung der Diſſertation zu anderen Promotionsfächern zu be⸗ rückſichtigen. In beſonders geeigneten Fällen kann auf Befürwortung des Vertreters des Hauptfachs als Nebenfach Phyſiologie zugelaſſen werden. Bilden Staatswiſſenſchaften das Hauptfach, ſo können an Stelle der oben angeführten Fächer als Nebenfächer auch zugelaſſen werden: a)„Finanzwiſſenſchaft“ oder„Statiſtik und Verſicherungswiſſen⸗ cha t 44 b) ein juriſtiſches Fach und zwar: 1) bürgerliches Recht, 2) öffentliches Recht, 3) deutſche Rechtsgeſchichte und deutſches Privatrecht, 4) Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht. 25. 2. 20.— 500. 1930 Promotionsordnung der Philoſophiſchen Fakultät. AÄnderung: Nach Verfügung des Heſſ. Miniſters für Kultus und Bildungs⸗ weſen vom 27. Mai 1930 zu Nr. K. M. 35129 iſt folgende Ande⸗ rung der Promotionsordnung genehmigt worden: Ergänzung zu § 8 Abſ. 4. Auch einem Privatdozenten, der eine Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat, ſoll in der Regel die gleiche Beteiligung an der Promotion wie dem ordentlichen Honorarprofeſſor oder außerordent⸗ lichen Profeſſor gewährt werden, wenn er mindeſtens während vier Semeſtern Vorleſungen gehalten hat. Oonld 10100/8 eU/MA ree’N Po8 MOIIBA ueε— ueAD , OILK eeNdeA 4. 6 M 84 d 91 Sa Lk ed 44 0n 6 2 2 9p 2 9 d I 1 1—— ,—— 1— E