Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen vom 22. Mai 1902. Anderung vom 25. Mai 1905. § 22(Faſſung vom 25. Mai 1905). Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion. Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zu Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite 34 und 35. 12. 7. 1905.— 470. Farbkarte 13 für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen vom 22. Mai 1902. trung vom 25. Mai 1905. Faſſung vom 25. Mai 1905). ljlährlich bis zum 31. Auguſt von den während iſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des rund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen innern zur Veröffentlichung durch die für alle eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars tion. lie„Bestimmungen über die Promotionen hRen Landes-Universität zu Giessen“, Aus- zen Seite 34 und 35.