Ordnung für die Benutzung der Großherzoglichen Univerſitäts⸗Bibliothen zu Gießen. § 12(Faſſung vom 20. Auguſt 1895). Die Verſendung von Büchern erfolgt innerhalb des Großherzogtums in frankierten, als„frei, portopflichtige Dienſtſache“ bezeichneten Packeten, nach den übrigen Staaten in unfrankierten, als„portopflichtige Dienſtſache“ be⸗ zeichneten Sendungen. Für heſſiſche Entleiher werden Verpackungsgebühren nicht berechnet. Außerhalb Heſſens wohnende Benutzer haben für die Ver⸗ packung jeder Sendung bis zum Gewicht von 5 Kilogramm die Gebühr von 30 Pfg. zu entrichten; für jedes weitere Kilogramm erhöht ſich die Gebühr um 5 Pfg. Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, die von dem Entleiher zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind. Nichtheſſiſche Benutzer haben zugleich den Betrag der Verpackungsgebühr in Reichspoſtmarken beizufügen. Die Rücklieferung der Bücher hat unter gleicher Verpackung und Wertangabe portofrei zu erfolgen. Beſtellgeld wird nicht er⸗ hoben, fehlendes Porto durch Nachnahme eingezogen. Streifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden. § 17(Faſſung vom 20. Auguſt 1895). In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können durch Vermittelung der Univerſitäts⸗Bibliothek koſtenlos aus der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die betreffenden Beſtellſcheine in der Regel jeden Mittwoch abgehen. Beſtellſcheine für Werke, die an der Univerſitäts⸗Bibliothek und Hofbibliothek fehlen, werden je nach Bedarf, in der Regel am Samstag jeder Woche, an andere auswärtige Bibliotheken geſandt. Die Deckung der durch dieſen regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten übernimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek, die von den Beſtellern eine Gebühr von 15 Pfg. für den entliehenen Band erhebt. Die Direktion kann für den Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach eigenem Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen. Grossh. Universitaets. Bibliothek WRZ Einazufügen in die„Satzungen der U ire;SN zweiter Teil“, usgabe von 1904. 2wischen S— 1. 3. 1905— 2400 nung für die Benutzung gen Univerſitäts⸗Bibliothek zu Gießen. ſſung vom 20. Auguſt 1895). Büchern erfolgt innerhalb des Großherzogtums in pflichtige Dienſtſache“ bezeichneten Packeten, nach frankierten, als„portopflichtige Dienſtſache“ be⸗ heſſiſche Entleiher werden Verpackungsgebühren Heſſens wohnende Benutzer haben für die Ver 3 zum Gewicht von 5 Kilogramm die Gebühr von jedes weitere Kilogramm erhöht ſich die Gebühr verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind. in zugleich den Betrag der Verpackungsgebühr in u. Die Rücklieferung der Bücher hat unter gleicher e portofrei zu erfolgen. Beſtellgeld wird nicht er⸗ rch Nachnahme eingezogen. Streifbandſendungen u. ſſung vom 20. Auguſt 1895). s-Bibliothek nicht vorhandene Werke können Univerſitäts⸗Bibliothek koſtenlos aus der bliothek in Darmſtadt bezogen werden, an Beſtellſcheine in der Regel jeden Mittwoch Werke, die an der Univerſitäts⸗Bibliothek u, werden je nach Bedarf, in der Regel am an andere auswärtige Bibliotheken geſandt. dieſen regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Iniverſitäts⸗Bibliothek, die von den Beſtellern fg. für den entliehenen Band erhebt. un für den Leihverkehr mit auswärtigen em Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen. Grossh. UÜniversitaets- Bibliothek 6.ME7 ie„Satzungen der U retSSSN ron 1904, zwschen S— Farbkarte 13 1. 3. 1905 2400