2 e eee 476.9 fenner. Drdnuung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Jorſtfache in Giessen. Die Prüfungskommiſſion für die genannten Fächer beſteht aus den Profeſſoren, welche für Mathematik, Phyſik, Chemie, Staatswiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, Landbauwiſſenſchaft, Deutſches Privatrecht, Geognoſie und Botanik angeſtellt und von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu Mitgliedern der Kommiſſion ernannt ſind. Iſt eine Stelle in der Kommiſſion erledigt, ſo beſtimmt das Miniſterium, wer zu ihrer Vervollſtändigung proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll. §. 2. Der Vorſitz in der Geſammt⸗Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Ja⸗ nuar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgliedern der Prüfungskom⸗ miſſion, welche bei der Prüfung in beiden Fächern mitwirken. . 3. Für jedes der genannten Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vor⸗ prüfung und eine Fachprüfung. Die Vorprüfung kann von den Kan⸗ didaten ohne Vorausſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches beſtanden werden; die Fachprüfung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginne des ſiebenten Semeſters beſtanden werden. 7 §. 4. Für die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Geſammt⸗Kommiſſion in zwei Abtheilungen gekheilt, deren jede aus den entſprechenden Examina⸗ toren zuſammengeſetzt iſt. Der Vorſitz in der Vorprüfung wechſelt jährlich ebenfalls am 1. Januar unter den zu Mitgliedern der Kommiſſion ernannten ordentlichen Profeſſoren der Mathematik, Phyſik und Chemie. Den Vorſitz in der Fachprüfung führt im Finanzfache ſtets der ordentliche Profeſſor der Staatswiſſenſchaft, im Forſtfache ſtets der ordentliche Profeſſor bezw. erſte Lehrer der Forſtwiſſenſchaft. §. 5. Wer ſich der Vorprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat ſogleich bei dem Beginne des Semeſters bis zu einem, am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt gegebenen Termine bei dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem beizulegen ſind: a) das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gymnaſiums oder einer den Gym⸗ naſien gleichgeſtellten Anſtalt(Realſchule I. Ordnung, Realgymnaſium), b) die Matrikel der Landes⸗Univerſität, c) die Quittung des Quäſtors über die für die Vorprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfache 24 Mark, im Forſtfache 36 Mark beträgt. 6. Zur Fachprüfung wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung beſtanden. Ein Zwiſchenraum zwiſchen Vorprüfung und Fachprüfung iſt nicht vorge⸗ ſchrieben, vielmehr kann, wenn die erſtere erſt im ſiebenten Semeſter(ogl. §. 3) beſtanden wurde, unmittelbar darauf in die Fachprüfung eingetreten werden. Wer ſich derſelben unterziehen will, hat bis zu einem, am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch Anſchlag bekannt gegebenen Termine, oder falls er in demſelben Semeſter die Vorprüfung beſtand, unmittelbar nach Beendigung derſelben dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein ſchriftliches Geſuch einzureichen, welchem beizulegen ſind: a) das Zeugniß der Maturität, b) der Nachweis des dreijährigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität oder einer gleichgeſtellten Lehranſtalt, c) die Matrikel der Landes⸗Univerſität, d) das Abgangszeugniß von derſelben, — ————— e) eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche nehat en während der ſeit der Maturitätsprüfung verſtrichenen, etwa nicht auf Le hranſtalten zuge⸗ brachten Zeit, †) die Quittung des Quäſtors über die für die Fachprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfache 28 Mark, im Forſtfache 34 Mark beträgt. §. 7. Ueber die Zulaſſung zur Vorprüfung und Fachprüfung entſcheiden der Vorſitzende der Geſammt⸗Kommiſſion und die betreffenden Examinatoren durch Stimmenmehrheit. Die 3 llaſſung zur Fachprüfung erfordert außerdem die Zuſtimmung des Kanzler §. 8. Sämmtliche Prüfungen müſſen im Winter⸗Semeſter vor Weihnachten, im Sommer⸗Semeſter vor Pfingſten beendet ſein. Daher haben die Vor⸗ prüfungen ſobald als möglich nach Anfang des Semeſters zu beginnen, um den Kandidaten zu ermöglichen, eventuell auch noch in die Fachprüfung ein⸗ zutreten. Dagegen dürfen die Fachprüfungen, wenn ein Kandidat der Vor⸗ prüfung bereits ſechs Semeſter ſtudirt hat, nicht beginnen, bevor die Vor⸗ prüfungen geſchloſſen ſind. §. 9. Die Vorprüfungen umfaſſen: a) für das Finanzfach: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung, 2. Feldmeßkunde(oder niedere Geodäſie), 3. Phyſik, einſchließlich Mechanik, 4. Chemie und techniſche Chemie; b) für das Forſtfach: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung, 2. Feldmeßkunde(oder niedere Geodäſie), 3. Phyſik, einſchließlich Mechanik, 4. Chemie und techniſche Chemie, 5 All gemeine Botanik, Forſtbotanik und forſtliche Klimatologie, 6. Geognoſie und forſtliche Bodenkunde. § 10. Die Fachprüfungen umfaſſen: a) für das Finanzfach: —nA—— 1. Volkswirthſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie, praktiſche Na⸗ tionalökonomie und Polizei, Finanzwiſſenſchaft), Rechtsdisciplinen(Inſtitutionen, deutſches Privatrecht, einſchließlich Handels⸗ und Wechſelrecht, Staatsrecht), 3. Enchklopädie der Forſtwiſſenſchaft, 4. Enchklopädie der Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Technologie der landwirthſchaftlichen Gewerbe. b) für das Forſtfach: 1. Forſtwiſſenſchaft, I. Geſammtgebiet: Encyklopädie und Methodologie der Forſt⸗ wiſſenſchaft, einſchließlich Forſtgeſchichte. II. Specialgebiete: A. Produktionsfächer, umfaſſend: Waldbau, Forſtſchutz(ein⸗ ſchließlich Forſtinſectenkunde), Forſtbenutzung und Forſt⸗ technologie; B. Betriebsfächer, umfaſſend: Waldertragsregelung, Waldwerth⸗ rechnung und forſtliche Statik; C. Ingenieurfächer, umfaſſend: Waldwegbau, Forſtvermeſſung und Waldtheilung, Holzmeßkunde; D. Adminiſtrativfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungskunde, Forſtpolitik; E. Jagd⸗ und Fiſchereikunde. Volkswirthſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft), 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und Technologie der landwirthſchaftlichen Gewerbe, 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts. b0 11. In ſämmtlichen Gegenſtänden der Vor⸗ und Fachprüfungen wird ſchriftlich und mündlich geprüft. §. 12. Die ſchriftliche Prüfung findet unter Klauſur ſtatt, wobei derjenige Examinator, welcher die Fragen ſtellt, die Aufſicht führt. Unterſchleife haben Verwerfung der Arbeit und Zurückſetzung bis zum nächſten Prüfungs⸗ termine zur Folge. 1 4— . ir b. . ir 1 p., Die Zahl der ſchriftlichen Fragen beträgt: der Vorprüfung: für das Finanzfach in:— 1. Reiner Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und Inte⸗ gralrechnung..... 2—4 2. Feldmeßkunde...... 1—2. 3. Phyſik, einſchließlich Mechanit... 2—4 4. Chemie und techniſcher Chemie..—. 2— 3. für das Forſtfach in: 1. Reiner Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und Inte⸗ gralrechnung... 3. 3. 2-4. 2. Feldmeßkunde..— 3... 1—2. 3. Phyſik, einſchließlich Mechanik 3.—. 2-4. 4. Chemie und techniſcher Chemie 4 2— 3. 5. Allgemeiner Botanik, Forſtbotanik und forſtl. icher Krinatolbgir 3—4. 6. Geognoſie und forſtlicher Bodenkunde.—. 2— 3. der Fachprüfung: a., im Finanzfach in: 1. Volkswirthſchaftslehre(alle Zweige zuſammen)—. 4— 2. Rechtsdisciplinen Gernh— 2— 3. Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft. 9 3 3— 5. 4. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, einſchließlich land⸗ wirthſchaftlicher Technologie..... 3-4. im Forſtfach in: 1. Forſtwiſſenſchaft: 3 I. Encyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft, einſchließlich Forſtgeſchichte.. 2— 3 II. Waldbau, Forſtbenutzung und Forſttechnologie 2—3. III. Forſtſchutz(einſchließlich Forſtinſectenkunde) und Forſt⸗ politik.. 4. 3.. 2— 3. IV. Waldertragsregelung 4 2— 3. V. Betriebsfächer(Wal derlhrechnung, ein ſchließ lich forſtl. Statik, Forſthaushaltungskunde, Jagd⸗u. Fiſchereikunde) 2—3. VI. Ingenieurfächer(Waldwegbau, Forſtvermeſſung und Holzmeßkunde).... 2=3. 6— 2. Volkswirthſchaftslehre und Finanzwiſſenſchaft.. 2-4. 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und landwirth⸗ ſchaftlicher Technologie...—. 3-4. 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts. 1. 2—4. §. 13. Die mündlichen Prüfungen ſind öffentlich unter dem Vorſitze desjenigen Examinators, welchen nach dem in§. 4 angegebenen Turnus die Reihe trifft. Sie werden den Tag vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt gegeben. Gleichzeitig ſollen höchſtens 2 Kandidaten geprüft werden. In der Vorprüfung ſind jedem Fache ⁰½— ¾¼ Stunde, in der Fach⸗ prüfung dem Hauptfache 1—1 ½ Stunden, jedem Nebenfache 15—20 Mi⸗ nuten gewidmet. §. 14. Nach Schluß der mündlichen Vorprüfung gibt jeder Examinator die Note an, welche dem Reſultate der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung in ſeinem Fache entſpricht. Das Veiſ aus dieſen einzelnen Noten gibt die Durchſchnittsnote der Vorprüfung und wird dem Kandidaten ſofort öffent⸗ lich bekannt gegeben. Dasſelbe Verfahren findet hinſichtlich der beiden Fachprüfungen ſtatt, jedoch mit folgenden Modificationen: 1. die Note in der Forſtwiſſenſchaft wird als Durchſchnitt aus den Noten der folgenden 6 Gruppen ermittelt: 1. Encyklopädie und Methodologie der Forſtwiſ ſſenſchaft, einſchließlich Forſtgeſchichte. 2. Waldban, Forſtbenutzung und Forſttechnologie. 3. Forſtſchutz(einſchließlich Forſtinſectenkunde) und Forſtpolitik. 4. Waldertragsregelung. 5. Betriebsfächer(Waldwerthrechnung, einſchließlich forſtlicher Statit, Forſthaushaltungskunde, Jagd und Fiſcherei). 6. Ingenieurfächer(Waldwegebau, Forſtvermeſſung und Holzmeßkunde). Die Ertheilung der Note für jede einzelne Gruppe iſt Sache des be⸗ treffenden Examinators. 2. Bei Feſtſtellung der Durchſchnittsnote der Fachprüfung wird die Note des Hauptfachs(Finanz⸗ oder Forſtfach) doppelt gezählt. Am Schluſſe der mündlichen Fachprüfung wird dem Kandidaten auch die Geſammtnote, d. h. das Mittel aus der Vor⸗ und Fachprüfungs⸗Note, mitgetheilt. §. 15. Die Leiſtungen werden qualificirt durch die Prädikate: ausgezeichnet (D), 5 gut(II), gut(III), genügend(IV); weitere Unterſcheidungen köunen gemacht werden durch die Ausdrücke wie I zu II, II zu I, II zu III, III zu II u. ſ. w. Wer von einem Examinator im Ganzen eine geringere Note als IV erhält, iſt nicht beſtanden und hat in einem ſpäteren Termine dieſelbe Prüfung in allen Theilen ſchriftlich und mündlich zu wiederholen. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examinatoren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf diejenigen Disciplinen, in welchen der Examinand nicht ge⸗ nügt hatte, beſchränkt. 16. Wenn ein Kandidat in einer Prüfung zweimal nicht beſtanden iſt, ſo hat die entſprechende Kommiſſion zu entſcheiden, wann derſelbe ſich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf. Wer in einer Prüfung dreimal nicht beſtanden iſt, kann überhaupt nicht mehr zugelaſſen werden. O §. 17. Ueber das Reſultat der Prüfungen ſtattet die Kommiſſion dem Mini⸗ ſterium des Innern und der Juſtiz, unter Vorlage der Prüfungsakten, ſchriftlichen Bericht ab, welcher neben der Geſammtnote die in allen einzelnen Fächern ertheilten Noten enthält und von dem Vorſitzenden der betreffenden Fachprüfungs⸗Kommiſſion gezeichnet wird. Auf Verlangen kann dem Kandidaten ein Auszug aus dieſem Berichte zugeſtellt werden. Farbkarte 13 duung Hochſchnlprüfungen 5 und Forſtfache u Giessrn. für die genannten Fächer beſteht aus den hematik, Phyſik, Chemie, Staatswiſſenſchaft, nſchaft, Deutſches Privatrecht, Geognoſie und em Großherzoglichen Miniſterium des Innern der Kommiſſion ernannt ſind. nmiſſion erledigt, ſo beſtimmt das Miniſterium, proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll. §. 2. ummt⸗Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Ja⸗ ter denjenigen Mitgliedern der Prüfungskom⸗ ig in beiden Fächern mitwirken. — Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vor⸗ üfung. Die Vorprüfung kann von den Kan⸗ ter beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches ung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und s ſiebenten Semeſters beſtanden werden.