4(24⁹ ℳ 50( Ordnung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfache in Gießen. Nom 25. Juni 1889. Gießen, 1889. Univerſitäts⸗Druckerei C. v. Münchow. 8 1. Die Prüfungs⸗Kommiſſion für die genannten Fächer beſteht aus den Profeſſoren, welche für Mathematik, Feldmeßkunde, Phyſik, Chemie, Botanik, Geognoſie, Staatswiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, dnnbeuwiſſenſchaft und Deutſches Privatrecht angeſtellt und von uns zu Mitgliedern der Kom⸗ miſſion ernannt ſind. In der forſtlichen Fachprüfung(ſ.§ 3) hat an Stelle des für Deutſches Privatrecht ernannten Profeſſors zder mit dem Lehrauf ftrage für Forſtrecht betraute Docent als juriſtiſcher Prüfungs⸗ kommiſſär zu fungiren. F Iſt eine Stelle in der Kommiſſioit erledigt, ſo beſtimmen wir, wer zu ihrer Vervollſtändigung proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll. § 2. Der Vorſitz in der Geſammt⸗ Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgl. liedern der Prüfungs⸗ Kommiſſion, welche bei der Fachprüfung ſowohl im Finanz⸗ als im Forſt⸗ fache mitwirken. § 3. Für jedes der genannten Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vor⸗ pr üfn ug und eine Fachprüfung. Die Vor prü üfung kann von den Kandidaten ohne Vorausſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches doßtahden werden; die Fachprüfung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginne des ſiebenten Semeſters beſtanden werden. § 4. Zür die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Geſammt⸗Kom⸗ miſſion in zwei Abtheilungen getheilt, deren jede aus den entſprechenden Examinatoren zuſammengeſetzt iſt. Der Vorſitz in der Vorprüfung weechſelt jährlich ebenfalls am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgliedern, welche bei der Prüfung ſowohl in Finanz⸗ als auch im Forſtfache mitwirken. Den Vorſitz in der Fachprüfung führt im Finanzfache ſtets der ordent⸗ liche Profeſſor der Staatswiſſenſchaft, im Forſtfache ſtets der dienſtältere ordentliche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft. § 5. Die Vorprüfungen finden je zu Ende des Semeſters ſtatt. Wer ſich der Vorprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zum 1. Februar, beziehungsweiſe 1. Juli bei dem Vorſitzenden der Geſammt⸗ Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem beizulegen ſind: a) das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gymnaſiums oder einer den Gymnaſien gleichgeſtellten Anſtalt(Realſchule I. Ordnung, Realgymnaſium), b) die Matrikel der Landes⸗Univerſität, c) die Quittung des Quäſtors über die für die Vorprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfache 30 M., im Forſtfache 42 M. beträgt. Die Prüfungsgebühr wird nur dann zurückgegeben, wenn der Candidat vor Eintritt in die ſchriftliche Prüfung auf Grund einer ſchrift⸗ lich eingereichten, von der Prüfungskommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachteten Entſchuldigung zurücktritt. § 6. Die Fachprüfungen finden je zu Anfang des Semeſters ſtatt. Zur Fachprüfung wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung be⸗ ſtanden hat. Wer ſich derſelben unterziehen will, hat bis zu einem, am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brette und durch die Darmſtädter Zeitung bekannt gegebenen Termine dem Vor⸗ ſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein ſchriftliches Geſuch einzureichen, welchem beizulegen ſind: a) das Zeugniß der Maturität, b) der Nachweis des dreijährigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität oder einer gleichgeſtellten Lehranſtalt, c) die Matrikel der Landes⸗Univerſität, d) das Abgangszeugniß von derſelben, e) eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Maturitätsprüfung verſtrichenen, etwa nicht auf Lehranſtalten zugebrachten Zeit, †) die Quittung des Quäſtors über die für die Fachprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfache 28 M., im Forſtfache 34 M. beträgt. In Bezug auf die Zurückzahlung der Gebühr gilt die in Abſatz 3 des§ 5 enthaltene Beſtimmung. 8 7. Ueber die Zulaſſung zur Vorprüfung und Fachprüfung entſcheiden der Vorſitzende der Geſammt⸗Kommiſſion und die betreffenden Examinatoren durch Stimmenmehrheit. —— § 8. Die Vorprüfungen müſſen bis zum Schluſſe des Semeſters, die Fachprüfungen im Sommerſemeſter vor Pfingſten, im Winter⸗ ſemeſter vor Weihnachten beendigt ſein. § 9. Die Vorprüfungen umefaſſen: a.) für das Finanzfach: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geo⸗ metrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung, Feldmeßkunde(oder niedere Geodäſie), 3. Phyſik, einſchließlich Mechanik, 1. Chemie und techniſche Chemie; b.) für das Forſtfach: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geo⸗ metrie und der Elemente der Differential- und Integralrechnung, Feldmeßkunde(oder niedere Geodäſie), Phyſik, einſchließlich Mechanik, Chemie und techniſche Chemie, Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und forſtliche Klimatologie, Geognoſie und forſtliche Bodenkunde. O bo § 10. Die Fachprüfungen umfaſſen: a.) für das Finanzfach: 1. Volkswirthſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie, praktiſche Nationalökonomie und Polizei, Finanzwiſſenſchaft), 2. Rechtsdisciplinen(Inſtitutionen, deutſches Privatrecht, einſchließlich Handels⸗ und Wechſelrecht, Staatsrecht), 3. Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft, 4. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Technologie der landwirthſchaftlichen Gewerbe. b.) für das Forſtfach: 1. Forſtwiſſenſchaft, I. Geſammtgebiet: Encyklopädie und Methodologie der Forſt⸗ wiſſenſchaft, einſchließlich Forſtgeſchichte. II. Specialgebiete: A. Produktionsfächer, umfaſſend: Waldbau, Forſtſchutz(ein⸗ ſchließlich Forſtinſektenkunde), Forſtbenutzung und Forſt⸗ technologie; B. Betriebsfächer, umfaſſend: Waldertragsregelung, Wald⸗ werthrechnung und forſtliche Statik; C. Ingenieurfächer, umfaſſend: Waldwegebau, Forſtvermeſſung und Waldtheilung, Holzmeßkunde; D. Adminiſtrativfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungskunde, Forſtpolitik; E. Jagd⸗ und Fiſchereikunde. 2. Volkswirthſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Haupt⸗ ſätze der Finanzwiſſenſchaft), 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und Technologie der landwirthſchaftlichen Gewerbe, 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts. Die erforderliche Fertigkeit im Planzeichnen kann von den Kandidaten beider Fächer nach freier Wahl entweder gelegentlich der Hochſchulprüfung oder bei dem Staatsexamen nachgewieſen werden. § 11. In ſämmtlichen Gegenſtänden der Vor- und Fachprüfungen wird ſchriftlich und mündlich geprüft. Zum Nachweis der genügenden Fertigkeit im Planzeichnen dient (eventuell) die Vorlage einer, den Prüfungsakten beizuſchließenden Probe⸗ zeichnung, bezüglich deren die eigenhändige Anfertigung durch den Kan⸗ didaten von demjenigen Examinator, beziehungsweiſe Docenten, welcher die Uebungen im Planzeichnen leitet, beſcheinigt ſein muß. Der letztere kann ſich die Ueberzeugung hiervon nöthigenfalls dadurch verſchaffen, daß er einen Theil der Zeichnung unter Klauſur wiederholen läßt. § 12. Die ſchriftliche Prüfung findet unter Klauſur ſtatt, wobei derjenige Examinator, welcher die Fragen ſtellt, die Aufſicht führt. Unterſchleife haben Verwerfung der Arbeiten und Zurückſtellung bis zum nächſten Prüfungstermine zur Folge. Die Zahl der ſchriftlichen Fragen beträgt: A. in der Vorprüfung: a. im Finanzfach für: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analhtiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung 2—4. 2. Feldmeßkunde... 1—2. 3. Phyſik, einſchließlich Mechanik 2—4. 4. Chemie und techniſche Chemie 2—3. b. im Forſtfach für: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung........... 2-4. 2. Feldmeßlunde............ 1—2. 3. Phyfil, einſchließlich Mechanik........ 2—4. 4. Chemie und techniſche Chemie........ 2—3. 5. Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und ieri iche Klima⸗ P wupe. 3 3— 4. 6. Geognoſie und forſtliche Bodenkunde. 22. 3. B. in der Fachprüfung: a. im Finanzfach für: 1. Volkswirthſchaftslehre(alle Zweige zuſammen) 4 8. 2. Rechtsdisciplinen(desgl.)... 24. 3. Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft. 3— 5. 4. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, ein nſätießlich land⸗ wirthſchaftlicher Technologie... 3- 4. im Forſtfach für: 1. Forſtwiſſenſchaft: I. Encyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft, einſchließlich Forſtgeſchichte.. 23. II. Waldbau, Forſtbenutzung und Forſttechnologie 2—3. III. Forſtſchutz en chliezlch Tiitinditrneunde und Forſtpolitik. 3 2. IV. Waldertragsregelung-. 23 V. Betriebsfächer(Wal dwerthrechnung, einſchließlich forſtl. Statik, Forſthaushaltungskunde, Jagd⸗ und Fiſchereikunde).. 2—3. VI. Ingenieurfächer(Wal dwegebau, Forſtvermef ſſung und Holzmeßkunde). 2 3. 2. Volkswirthſchaftslehre und Finanzwiſſenſchaft. 2—4. 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und land⸗ wirthſchaftliche Technologie.... 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts 284. § 13. Die mündlichen Prüfungen ſind bffentlich unter dem Vorſitze des⸗ jenigen Examinators, welchen nach dem in§ 4 angegebenen Turnus die Reihe trifft. Das Lokal, ſowie Tag und elunde des Beginns derſelben werden den Tag vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt gegeben. In der V orprüfung ſollen höchſtens drei Kandidatend gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jedes Fach bei einem Kandidaten höchſtens 30 Minuten, für jeden werleren höchſtens 15 Minuten mehr. In der Fachprüfung ſind in der Regel zwei, in Ausnahme⸗ fällen drei Kandidaten gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungsdauer be⸗ trägt für das Hauptfach bei einem Kandidaten höchſtens 1 ¼ Stunden, für jeden weiteren höchſtens 40 Minuten mehr; für jedes Nebenfach bei einem Kandidaten höchſtens 20 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 10 Minuten mehr. § 14. Jeder Examinator gibt die Note an, welche dem Reſultate der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung in ſeinem Fache entſpricht. In einer ſpäteſtens am Abend des Prüfungstages ſtattfindenden Sitzung wird aus dieſen einzelnen Noten die Durchſchnittsnote gezogen und dem Kandi⸗ daten ſofort öffentlich bekannt gegeben. Hinſichtlich der beiden Fachprüfungen gelten folgende Modi⸗ fikationen: 1. Die Note in der Forſtwiſſenſchaft wird als Durchſchnitt aus den Noten der folgenden 6 Gruppen ermittelt: 1. Encyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft, ein⸗ ſchließlich Forſtgeſchichte. 2. Waldbau, Forſtbenutzung und Forſttechnologie. 3. Forſtſchutz(einſchließlich Forſtinſektenkunde) und Forſtpolitik. 4. Waldertragsregelung. 5. Betriebsfächer(Waldwerthrechnung, einſchließlich forſtlicher Statik, Forſthaushaltungskunde, Jagd und Fiſcherei). 6. Ingenieurfächer(Waldwegebau, Forſtvermeſſung und Holz⸗ meßkunde). Die Ertheilung der Note für jede einzelne Gruppe iſt Sache des betreffenden Examinators. 2. Bei Feſtſtellung der Durchſchnittsnote der Fachprüfung wird die Note des Hauptfaches(Finanz⸗ oder Forſtfach) doppelt gezählt. 3. Die Note im Planzeichnen, welche von dem unter§ 11 ge⸗ nannten Examinator, beziehungsweiſe Docenten ertheilt wird, iſt bei der Durchſchnittsberechnung außer Acht zu laſſen, im Berichte jedoch beſonders anzugeben. Am Schluſſe der mündlichen Fachprüfung wird dem Kandidaten auch die Geſammtnote, d. h. das Mittel aus der Vor⸗ und Fachprüfungs⸗ Note, mitgetheilt. § 15. Die Leiſtungen werden qualificirt durch die Prädikate:(I) ſehr gut, (II) gut,(III) genügend und(IV) ungenügend; weitere Unterſcheidungen können gemacht werden durch die Ausdrücke I zu II, II zu 1, 11 zu III und III zu II. Wer von einem Examinator im Ganzen eine geringere Note als III erhält, iſt nicht beſtanden und hat in einem ſpäteren Termine die⸗ ſelbe Prüfung in allen Theilen ſchriftlich und mündlich zu wiederholen. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examinatoren bleibt die Wieder— holung der Prüfung auf diejenigen Disciplinen, in welchen der Examinand nicht genügt hatte, beſchränkt. 1 Als nicht beſtanden iſt ein Kandidat auch dann anzuſehen, wenn derſelbe ohne eine von der Vorprüfungs⸗, beziehungsweiſe Fach⸗ prüfungs⸗Kommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachtete Ent⸗ ſchuldigung die begonnene Prüfung nicht beendet. § 16. Wenn ein Kandidat in einer Prüfung zweimal nicht beſtanden iſt, ſo hat die entſprechende Kommiſſion zu entſcheiden, wann derſelbe ſich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf. Wer in einer Prüfung dreimal nicht beſtanden iſt, kann überhaupt nicht mehr zugelaſſen werden. § 17. Ueber das Reſultat der Prüfungen erſtattet uns die Kommiſſion, unter Vorlage der Prüfungsakten, ſchriftlichen Bericht, welcher neben der Geſammtnote die in allen einzelnen Fächern ertheilten Noten enthält und von dem Vorſitzenden der betreffenden Fachprüfungs⸗Kommiſſion zu unter⸗ zeichnen iſt. Auf Verlangen kann dem Kandidaten eine Abſchrift des Prüfungs⸗ protokolles zugeſtellt werden. § 18. Die vorſtehende Prüfungs⸗Ordnung tritt mit dem Sommerſemeſter 1889 in Kraft. Darmſtadt, den 25. Juni 1889. Großherzogliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz. Finger. Zuſätze vom 30. Dezember 1889. § 9a. Eine für das Finanzfach beſtandene Vorprüfung berechtigt erſt dann zum Eintritt in die Fachprüfung für das Forſtfach, wenn der Candidat nach⸗ träglich die Vorprüfung in a. allgemeiner Botanik, Forſtbotanik und forſtlicher Klimatologie, b. Geognoſie und forſtlicher Bodenkunde beſtanden hat. Eine für das Forſtfach beſtandene Vorprüfung berechtigt zum Eintritt in die Fachprüfung für das Finanzfach. § 10a. Wer die Fachprüfung für das Finanzfach beſtanden hat und in die Fachprüfung für das Forſtfach eintreten will, iſt nur von der Prüfung in der Volkswirthſchaftslehre befreit. Wer die Fachprüfung für das Forſtfach beſtanden hat und in die Fach⸗ prüfung für das Finanzfach eintreten will, iſt nur von der Prüfung in Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft befreit. OeIG 10100/9 3 beN Pe8 MOIISAX uO de enſg 8 ltt 821 EIc 80eunuee b — 81 2 94 81 ni 81 21 2 0r 6 8 2 9 2 1 5 —— L