Großherzoglich Heſſiſches Regierungsblatt. Nr. 2— 190 Bioſiot. 44 14.RB 1L gitaets. GIESSEN Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtſchaft an der Großherzoglichen Landesuniverſität. Vom 12. Auguſt 1904. Mit Allerhöchſter Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden für die Abhaltung von Prüfungen in der Land⸗ wirtſchaft an der Großherzoglichen Landesuniverſität die nachſtehenden Vorſchriften hierdurch erlaſſen: § 1. An der Großherzoglichen Landesuniverſität werden zwei verſchiedene landwirtſchaftliche Prüfungen eingerichtet: 1. die Staatsprüfung, 2. die Diplomprüfung. Zu beiden können außerdem als Zuſatzprüfungen drei Prüfungen treten a) die Zuſatzprüfung in Kulturtechnik, b) die Zuſatzprüfung im landwirtſchaftl. Maſchinenweſen, c) die Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft. Für die den Kandidaten ferner offenſtehende Prüfung für Tierzuchtinſpektoren wird eine beſondere Urnmhgsordru erlaſſen werden. § 2. Der Kandidat, der die Staatsprüfung beſtanden hat, erbringt hierdurch den Nachweis, daß er diejenigen wiſſenſchaftlichen Kenntniſſe Peiizi⸗ welche eine der Vorausſetzungen ſeiner Anſtellung als Lehrer für landwirtſchaftliche Fachdisziplinen bilden. § 3. Für die in§ 1 genannten Prüfungen werden beſondere Prüfungskommiſſionen gebildet, deren Mitglieder von dem Groß⸗ herzoglichen Miniſterium des Innern ernannt werden; den Vorſitz in allen Kommiſſionen führt in der Regel der Direktor des land⸗ wirtſchaftlichen Inſtituts, an den alsdann auch alle auf die gegen⸗ wärtigen Vorſchriften bezüglichen Geſuche zu richten ſind. A. Staatsprüfung. § 4. Mit der Bewerbung ſind einzureichen: a) ein kurzgefaßter Lebenslauf, b) das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule, c) der Nachweis über ein dreijähriges Studium an Univerſi— täten oder an landwirtſchaftlichen Hochſchulen(Akademien). In dem Zulaſſungsgeſuche iſt ausdrücklich anzugeben, ob der Kandidat mit der Prüfung zugleich die Befähigung zum Lehrer an Landwirtſchaftsſchulen für landwirtſchaftliche Fachdisziplinen er⸗ langen will. § 5. Die Prüfung beſteht aus einer ſchriftlichen und aus einer mündlichen Prüfung. § 6. Die ſchriftliche Prüfung muß die Bearbeitung a) einer Aufgabe aus dem Gebiete der Landwirtſchaft und b) einer vinrjgabe aus dem Gebiete der naturwiſſenſchaftlichen Fächer oder der Volks⸗ wirtſchaftslehre umfaſſen. Der Kandidat hat das Recht, aus den in§ 7 genannten nicht— landwirtſchaftlichen Fächern(Naturwiſſenſchaften und Volkswirt⸗ ſchaftslehre) dasjenige zu bezeichnen, aus welchem ihm die zweite Aufgabe zu beſtimmen iſt. Für jede ſchriftliche Arbeit iſt eine Zeit von mindeſtens ſechs Wochen zu gewähren. Der Kandidat hat die benutzte Literatur an⸗ zugeben und die ausdrückliche ſchriftliche Verſicherung anzufügen, daß die Arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt ſind. § 7. Die mündliche Prüfung muß ſich erſtrecken über das ganze Gebiet der Landwirtſchaft GBeirieballee, Pflanzenbau und Viehzucht), ferner auf Phyſik, Chemie, Botanik mit beſonderer Be⸗ rückſichtigung der Pflanzenphyſiologie, Zoologie und Tierphyſiologie, Mineralogie und Geologie, Grundzüge der Volkswirtſchaftslehre, ſowie auf Landwirtſchaftsrecht. § 8. Die Urteile für die ſchriftlichen Arbeiten, wie für den Ausfall der mündlichen Prüfung, werden durch Abſtimmung in der Prüfungskommiſſion feſtgeſtellt, nachdem der zunächſt beteiligte Exa⸗ minator ſein Votum zuerſt abgegeben hat. Bei Stimmengleichheit entſcheidet der Vorſitzende. Die Urteile lauten:„ſehr gut“,„gut“,„genügend“ oder„un⸗ genügend“. Neben den Urteilen über den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern muß das dem Kandidaten auszuſtellende Zeugnis die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der Betreffende von der Prüfungskommiſſion für befähigt zum Lehrer der Landwirtſchaft 82 an einer Landwirtſchaftsſchule gehalten wird. Dieſem Befähigungs⸗ zeugnis wird ein Geſamturteil in den Ausdrücken„ſehr gut“,„gut“, „genügend“ beigefügt, welches durch 5üſtimun un in der Prüfungs⸗ kommiſſion feſtgeſtellt wind Das Befähigungszeugnis darf nicht erteilt werden, wenn der Kandidat in einer der drei Hauptabteilungen der Landwirtſchaftslehre, d. h. in landwirtſchaftlicher Betriebslehre oder in Pflanzenbau oder in Tierzucht, oder in drei der übrigen Fächer ungenügende Kenntniſſe gezeigt hat. aae hafte Kenntniſſe in je einem der, außer der Landwirtſchaftslehre, oben genannten Fächer können, wenn der Kandidat wenigſtens eine allgemeine Be⸗ kanntſchaft mit den Hauptlehren der betreffenden Disziplin nach⸗ gewieſen hat, durch beſonders tüchtige Kenntniſſe in je einem anderen dieſer Fächer ausgeglichen werden. Bei den drei Abteilungen der Landwirtſchaftslehre findet jedoch eine ſolche Ausgleichung nicht ſtatt. Im übrigen iſt das Urteil der Prüfungskommiſſion über die Befähigung des Kandidaten zum Landwirtſchaftslehrer ein völlig freies. In den drei Hauptabteilungen der Landwirtſchaftslehre iſt die volle Beherrſchung des geſamten Stoffes zu verlangen; als Mindeſt⸗ maß des in den übrigen Disziplinen zu Verlangenden iſt die voll⸗ ſtändig ſichere Beherrſchung des betreffenden Lehrſtoffes der Land⸗ wirtſchaftsſchulen anzuſehen. § 9. Kann dem Kandidaten, bei ſonſt genügenden Leiſtungen in der Mehrzahl der Fächer, wegen ungenügender Kenntniſſe in ein- zelnen Fächern das Befähigung szeugnis nicht erteilt werden, ſo kann ihm von der Prüfungskommiſſion eine bei der gl ie en Kommiſſion abzuhaltende Nachprüfung in den betreffenden Fächern zur Erlan— gung des Befäl jioundeszentſſe⸗ geſtattet werden. Dieſe Nach⸗ prüfung darf nicht früher als ſechs Monate nach der erſten Prüfung ſtattfinden. Iſt der Ausfall der Prüfung ein ſo ungenügender geweſen, daß der Kandidat überhaupt als nicht beſtanden erklärt werden muß, ſo muß die Prüfung vollſtändig wiederholt werden. Dieſe Wieder⸗ holung darf früheſtens nach Jahresfriſt vorgenommen werden. § 10. Das Befähigungszeugnis zum Lehrer der Landwirtſchaft dit nur die Berechtigung zum Unterricht i in der Landwirtſchaftslehre elbſt, nicht auch zum Unterricht in den übrigen Lehrgegenſtänden 85 Landwirtſchaftsſchulen. § 11. Das Befähigungszeugnis wird von ſämtlichen Mit⸗ gliedern der Prüfungskommiſſion, die an der Prüfung beteiligt waren, unterſchrieben. § 12. Auf Dozenten der Landwirtſchaft an der Landesuni⸗ verſität finden die vorſtehenden Vorſchriften keine Anwendung. § 13. Ausnahmen von den vorſtehenden Beſtimmungen be⸗ dürfen der Zuſtimmung des Miniſteriums des Innern. § 14. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen hundert Mark zu entrichten. Davon ſind dreißig Mark bei der ſchriftlichen Mel⸗ dung und der Reſt vor Eintritt in die mündliche Prüfung zu zahlen. Erfolgt auf Grund der ſchriftlichen Arbeiten die Zurückweiſung oder tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung freiwillig zurück, ſo iſt der bereits eingezahlte Betrag von dreißig Mark verfallen. Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Abl egung eines Teils der mündlichen Prüfung zurücktritt. Im Falle der Wiederholung der ganzen Prüfung(§ 9 Abſ. 2) ſind die ganzen Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. Im Falle der Nachprüfung in einzelnen Fächern(§ 9 Abſ. 1) ſind als Gebühren für dieſe Nachprüfung fünfundzwanzig Mark zu entrichten. B. Diplomprüfung. § 15. Die beſtandene Diplom⸗ oder Abgangsprüfung weiſt keinerlei Befähigung zur Anſtellung im Heſſiſchen Staatsdienſt nach. § 16. Die Zulaſſung zur Prüfung iſt an den Nachweis eines landwirtſchaftlichen Studiums von vier Semeſtern geknüpft. Hierbei wird dem Kandidaten das Studium an einer anderen landwirtſchaft⸗ lichen Hochſchule oder Akademie, ſowie an einem landwirtſchaftlichen Univerſitätsinſtitut voll, das Studium an einer Univerſität oder techniſchen Hochſchule, ſoweit es ſich auf Staats⸗ oder Naturwiſſen⸗ ſchaften erſtreckte, nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bis zur Dauer von zwei Semeſtern angerechnet. Die Prüfung zerfällt in eine ſchriftliche und in eine mündliche. In der ſchriftlichen Prüfung werden dem Kandidaten zwei Aufgaben geſtellt, von denen die eine aus dem Gebiete der Land⸗ wirtſchaftslehre, die andere aus dem Gebiet eines der übrigen Prüfungsfächer zu entnehmen iſt. Der Kandidat darf ſich die nichtlandiwirtſhaftliche Disziplin, aus welcher er das Thema zu der zweiten ſchriftlichen Arbeit geſtellt zu haben wünſcht, ſelbſt auswählen. Für die Ausarbeitung beider Aufgaben werden zuſammen acht Wochen Friſt gewährt. Der Kandidat muß die Arbeiten ohne fremde Hilfe ſelbſt an— fertigen und, daß dieſes geſchehen, eidesſtattlich verſichern. § 17. Die mündliche Prüfung erfolgt nach Ablieferung und Beurteilung der ſchriftlichen Arbeiten. Gegenſtände der mündlichen Prüfung ſind: 1. Landwirtſchaftslehre und zwar: a) Pflanzenbau, b) Tierzucht, c) Betriebslehre; 2. Volkswirtſchaftslehre; 3. Phyſik; 4. Chemie; 5. Zoologie und Tierphyſiologie; 6. Botanik und Pflanzenphyſiologie; — Mineralogie und Geologie. Dem Kandidaten bleibt es überlaſſen, ſich auch noch in anderen, hier nicht genannten, aber an der Landesuniverſität vorgetragenen Fächern einer Prüfung zu unterwerfen, ſofern die Prüfungskommiſ⸗ ſion ſich damit einverſtanden erklärt. § 18. Der Ausfall ſowohl der ſchriftlichen, wie der mündlichen Prüfung wird für die einzelnen Prüfungsfächer geſondert durch Beſchluß der Prüfungskommiſſion feſtgeſtellt und ſind dabei die Urteile: 1.„ſehr gut“, 2.„gut“, 3.„befriedigend“, 4.„geniigend“ und 5.„ungenügend“ anzuwenden. Die drei Teile der Landwirtſchaftslehre ſind als drei geſonderte Prüfungsfächer zu behandeln. Das Geſamturteil über den Ausfall der Prüfung wird durch Mittelbildung aus den in den einzelnen Prüfungsfächern erteilten Urteilen abgeleitet, unter der Vorausſetzung gleicher Abſtände zwiſchen den oben genannten fünf Urteilen. Dabei ſind die drei landwirt⸗ ſchaftlichen Fächer und dasjenige Fach, aus welchem die nichtland— wirtſchaftliche Prüfungsarbeit genommen war, doppelt in Rechnung zu ziehen. Ausnahmsweiſe kann die Prüfungskommiſſion auch die Erteilung eines anderen Geſamturteils auf Antrag eines Examinators durch Stimmenmehrheit beſchließen. In dieſem Falle iſt eine kurze Begründung des Geſamturteils in das Protokoll aufzunehmen. Ueber das Ergebnis der Prüfung ſowohl im ganzen wie in den einzelnen Fächern wird dem Kandidaten ein von dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion im Namen der letzteren zu unterzeichnendes Zeugnis ausgeſtellt. Die Prüfung gilt als nicht beſtanden, und es wird demgemäß ein Prüfungszeugnis nicht erteilt, wenn der Kandidat in einem land— wirtſchaftlichen Fach oder in drei anderen Fächern das Urteil„un⸗ genügend“ erhält, wobei jede ſchriftliche Arbeit als ein Fach ge— rechnet wird. Wer in beiden ſchriftlichen Arbeiten das Urteil uwetgonde erhalten hat, wird von der weiteren Prüfung ausgeſchloſſen. § 19. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen hundert Mark zu entrichten. Davon ſind dreißig Mark bei der ſchriftlichen Meldung und der Reſt vor Eintritt in die mündliche Prüfung zu zahlen. Erfolgt auf Grund der ſchriftlichen Arbeiten die Zurückweiſung oder tritt der Kandidat freiwillig vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo iſt der bereits eingezahlte Betrag von dreißig Mark verfallen. Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Ablegung eines Teils der mündlichen Prüfung zurücktritt. § 20. Ein Kandidat, der die Prüfung nicht beſtanden hat, oder während derſelben davon ausgeſchloſſen oder freiwillig zurück— getreten iſt, kann nach einem halben Jahre zu einer Wiederholungs⸗ prüfung zugelaſſen werden, hat aber dann die ganzen Prüfungs⸗ gebühren noch einmal zu entrichten. C. Zuſatzprüfungen. § 21. Die Zuſatzprüfungen erweitern lediglich die Lehrbe⸗ fähigung des Kandidaten, ohne jedoch deſſen Befähigung zur Ver⸗ wendung und Anſtellung im Heſſiſchen Staatsdienſt nachzuweiſen. I. Zuſatzprüfung in Kultnrtechnik. § 22. Zu der kulturtechniſchen Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer anderen, ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule die land— wirtſchaftliche Staatsprüfung oder Diplomprüfung beſtanden haben. § 23. Die Prüfung zerfällt in einen ſchriftlichen und in einen mündlichen Teil. § 24. Die ſchriftliche Prüfung beſteht: a) in einer von dem Kandidaten anzufertigenden Arbeit aus dem Gebiet der Kulturtechnik, die innerhalb einer Friſt von vier Wochen einzuliefern iſt, b) in zwei von dem Kandidaten anzufertigenden Zeichnungen, für welche die Aufgaben von der Prüfungskommiſſion derart geſtellt werden, daß die eine Aufgabe durch eine bautechniſche Zeichnung— entſprechend den in§ 25 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Fächern— die andere Auf⸗ gabe durch eine kulturtechniſche Zeichnung— entſprechend dem in§ 25 unter Ziffer 4 genannten Fach— zu er⸗ ledigen iſt. § 25. Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf folgende obli— gatoriſche Fächer: 1. Mechanik, 2. Praktiſche Geometrie, 3. Waſſer⸗ und Wegebau, 4. Kulturtechnik, 5. Mineralogie und Geologie, 6. Bodenbonitierung, 7. Wieſenbau. Auf Wunſch des Kandidaten kann die Prüfung ausgedehnt werden auf 8. Landwirtſchaftliche Geräte⸗ und Maſchinenkunde, 9. Feldbereinigung, 10. Landwirtſchaftsrecht, 11. Grundzüge der landwirtſchaftlichen Bodenkunde. § 26. Nach der mündlichen Prüfung wird für jedes Fach und ebenſo für das Geſamtergebnis ein beſonderes Urteil in den bei der landwirtſchaftlichen Staatsprüfung vorgeſchriebenen Ab— ſtufungen erteilt(§ 8), wobei das Urteil über die nach§ 24 anzu⸗ fertigende Arbeit und die Zeichnungen mit zu berückſichtigen iſt. Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn in den Fächern: Mechanik, praktiſche Geometrie, und Kulturtechnik mindeſtens das Urteil„genügend“ erteilt werden konnte. Das Urteil„ungenügend“ in einem der übrigen Prüfungsfächer kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion durch beſonders gute Leiſtungen in den anderen Fächern ausgeglichen werden. § 27. Kann dem Kandidaten, bei ſonſt genügenden Leiſtungen in der Mehrzahl der Fächer, wegen ungenügender Kenntniſſe in einzelnen Fächern, das Befähigungszeugnis nicht erteilt werden, ſo kann ihm von der Prüfungskommiſſion eine Nachprüfung geſtattet werden. Die Nachprüfung darf nicht vor Ablauf von ſechs Monaten ſtattfinden. Iſt der Ausfall der Prüfung ſo ungenügend geweſen, daß ſie als nicht beſtanden erklärt werden muß, ſo muß ſie vollſtändig wiederholt werden. Dieſe Wiederholung darf früheſtens nach Jahres⸗ friſt ſtattfinden. § 28. Nach beſtandener Prüfung wird dem Kandidaten ein Zeugnis ausgefertigt, in welchem ausgeſprochen iſt, daß er ſich die beſondere Lehrbefähigung für den kulturtechniſchen Unterricht, ſowie die theoretiſche Vorbildung für den Entwurf und die Ausführung der in der Land⸗ und Forſtwirtſchaft vorkommenden kleineren Me⸗ liorationen, Vermeſſungen und Bauten mit dem durch das Geſamt⸗ urteil ausgedrückten Erfolg erworben hat. Das Zeugnis wird von dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion im Namen der letzteren unterzeichnet. § 29. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen fünfundſiebzig Mark zu entrichten. Tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo werden ihm von dieſem Betrag fünfzig Mark zurückerſtattet. Für jedes der fakultativen Fächer(§ 25 Ziffer 8— 11), in denen ſich der Kandidat der Prüfung unterzieht, ſind noch weitere zehn Mark an Gebühren zu entrichten. Im Falle einer Nachprüfung(§ 27 Abſ. 1) ſind als Gebühren für dieſe zwanzig Mark zu entrichten. Im Falle der Wiederholung der ganzen Prüfung(§ 27 Abſ. 2) ſind die ganzen Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. II. Zuſatzprüfnng im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen. § 30. Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzu⸗ achtenden Univerſität oder Hochſchule die landwirtſchaftliche Staats⸗ prüfung oder Diplomprüfung beſtanden haben. § 31. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Konſtruktionszeichnen und 2. Bau und Behandlung landwirtſchaftlicher Maſchinen. § 32. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ehenſs wie bei den kardwirtſehel ichen anderen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Ge— ſamturteil erteilt. Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene andere landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden. Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt geſtattet. § 33. Als Prüfungsgebühren ſind bei der Meldung im ganzen zwanzig Mark zu entrichten. Im Falle der Wiederholung der Prüfung(§ 32 Abſ. 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. III. Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft. § 34. Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche die Staatsprüfung oder die Diplomprüfung an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule beſtanden haben. § 35. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich obligatoriſch auf: 1. Enzyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft und fakultativ auf eines oder mehrere der nachſtehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: 2. Waldbau und Forſtſchutz, 3. Forſtbenutzung und Waldwegbau, 4. Jagd⸗ und Fiſchereikunde. § 36. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie die bei den landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Ge— ſamturteil erteilt. Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden. Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt geſtattet. § 37. Bei der Meldung zu dieſer Zuſatzprüfung hat der Kan— didat fünfundzwanzig Mark als Prüfungsgebühren zu entrichten. Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 36 Abſ. 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. Darmſtadt, den 12. Auguſt 1904. Großherzogliches Miniſterium des Innern. In Vertretung: gez. Weber. gez. Dr. Stammler. September 1901— 600. R. S455% ℳ ltaets- Großherzoglich Heſſiſches Regierungsblatt. Nr. 244 e Lbugut 1904 8 B' HIIoi 1 4.Rb. 1L GIESSEN Prüfungsordnung von Prüfungen in der Landwirtſchaft zroßherzoglichen Landesuniverſität. Vom 12. Auguſt 1904. Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des lir die Abhaltung von Prüfungen in der Land⸗ erzoglichen Landesuniverſität die nachſtehenden erlaſſen: oßherzoglichen Landesuniverſität werden zwei haftliche Prüfungen eingerichtet: 1. die Staatsprüfung, 2. die Diplomprüfung. ßerdem als Zuſatzprüfungen drei Prüfungen rüfung in Kulturtechnik, rüfung im landwirtſchaftl. Maſchinenweſen, rüfung in Forſtwirtſchaft. undidaten ferner offenſtehende Prüfung für ird eine beſondere Prüfungsordnung erlaſſen idat, der die Staatsprüfung beſtanden hat, Nachweis, daß er diejenigen wiſſenſchaftlichen he eine der Vorausſetzungen ſeiner Anſtellung tſchaftliche Fachdisziplinen bilden. 81 genannten Prüfungen werden beſondere gebildet, deren Mitglieder von dem Groß⸗ m des Innern ernannt werden; den Vorſitz mführt in der Regel der Direktor des land⸗ ts, an den alsdann auch alle auf die gegen— bezüglichen Geſuche zu richten ſind. Farbkarte 13