Satzungen der Univerſität Gießen. Zweiter Teil. Satzungen für die Studierenden. Nachtrag. .Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft(Seite 3). .Satzungen der ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe(Seite 10) Gießen 1900 v. Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei O. Kindt). CGro Ssh. 45 1 Universitaets 3 Bibliothek BIESSEN. † Satzungen für den Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 21. März 1906. I. Zuſammenſetzung des Geſamtausſchuſſes. § 1. Der Geſamtausſchuß der Gießener Studentenſchaft beſteht aus je einem Vertreter der in Anlage A genannten Korporationen und den Vertretern der Nicht⸗Korporations⸗Studenten(Fakultätsver⸗ tretern). § 2. Unter den Korporationen beſtehen die in Anlage A genannten Gruppen. Die Nicht⸗Korporations⸗Studenten bilden ebenfalls eine eigne Gruppe. § 3. Wenn ſich eine neue Korporation oder Gruppe bildet, ſo be⸗ ſtimmt der Geſamtausſchuß, welcher Platz ihr in der Ordnung der Korporationen und Gruppen anzuweiſen iſt, und ändert die Anlagen A und B(§F 16) entſprechend ab. Ebenſo ordnet der Geſamtausſchuß das Erforderliche an, wenn innerhalb einer Gruppe eine Veränderung eintritt. II. Wahl der Faknltätsvertreter. § 4. Die Wahl der Fakultätsvertreter erfolgt am Anfang jedes Semeſters vor der erſten Sitzung des Geſamtausſchuſſes. Jede Fakultät wählt, vorausgeſetzt, daß von derſelben mindeſtens drei wahlberechtigte Perſonen zur Wahlhandlung erſchienen ſind, ihre Vertreter, und zwar für jedes angefangene zwanzig der von der 4 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft. Fakultät erſchienenen Nicht⸗Korporations⸗Studenten je einen Ver⸗ treter, in der Reihenfolge der Anlage A. Sind von einer Fakultät weniger als drei Wahlberechtigte erſchienen, ſo iſt für dieſe Fakultät eine neue Wahl anzuberaumen; iſt auch in dieſer Wahlhandlung die vorſc hriftsmäßige Zahl nicht erneſend 5 muß die Fakultät für dieſes Semeſter auf einen Ver⸗ treter ver zich hten. Wahlberechtigt und wählbar ſind nur diejenigen immatriku— lierten oder zur Immatrikulation angemeldeten Studierenden der Landes-Univerſität, welche nicht einer der in Anlage A genannten Korporationen oder einer ihrer Verbandskorporationen angehören. § 5. Die Wahlverſammlung wird von der Ferienkommiſſion(§ 11) durch Anſchlag am ſchwarzen Brett berufen. Sie wird durch ein Mitglied der Ferienkommiſſion geleitet. Dieſes hat dem Geſamt⸗ ausſchuß über die Zahl der Wähler und das Ergebnis der Wahl ſchriftlich Bericht zu erſtatten. § 6. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Falls einer Fakultät mehrere Vertreter zuſtehen, werden dieſe nach einander gewählt. Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit erhält. Ergibt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Kandidaten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, vorzunehmen. Erforderlichen Falls entſcheidet zwiſchen den Kandidaten, welche eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, das Los. S8. Iſt der Gewählte in der Verſammlung anweſend und lehnt er die Wahl ab, ſo iſt ſofort zu einer anderen Wahl zu ſchreiten. Iſt er nicht anweſend und gibt er auf ſchriftliche Anfrage des Leiters keine zuſtimmende Antwort, oder ſcheidet ein Fakultätsver— treter während des Semeſters aus, ſo iſt eine neue Verſammlung anzuberaumen. III. Beratungen und Abſtimmungen des Geſamtausſchuſſes, Engerer Ausſchuß. § 8. Der Geſamtausſchuß iſt eine ſtändige Vertretung der Studen⸗ tenſchaft. Er berät und beſchließt über ſämtliche die ſtudentiſchen Intereſſen berührenden Fragen, ſoweit nicht der Geſamtausſchuß deren Behandlung durch eine allgemeine Studentenverſammlung für erforderlich hält. 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft. 5 Der Geſamtausſchuß iſt beſchlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ſeiner Mitglieder anweſend iſt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet der Engere Ausſchuß; ergibt ſich auch hier Stimmengleichheit, ſo entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Bei Wahlen entſcheidet im Falle der Stimmengleich— heit das Los. § 9. Mit der Erledigung der laufenden Geſchäfte, der Ausführung ſeiner Beſchlüſſe und ſeiner Vertretung in beſonderen Fällen(auf Beſchluß des Geſamtausſchuſſes) beauftragt der Geſamtausſchuß einen Engeren Ausſchuß, der aus ſieben Mitgliedern beſteht und ſich zuſammenſetzt aus dem Vorſitzenden, dem Schriftwart, dem Kaſſen⸗ wart mit ihren Vertretern und einem Beſſitzer. Die Aemter des Engeren Ausſchuſſes verbleiben während der Dauer des Semeſters bei ein und derſelben Perſon. Scheidet ein Mitglied des Engeren Ausſchuſſes aus, ſo hat der Geſamtausſchuß eine Erſatzwahl vorzunehmen. Entzogen werden kann einem Mitglied des Engeren Ausſchuſſes das Amt durch einen mit dreiviertel Mehrheit gefaßten Beſchluß des Geſamtausſchuſſes. 10. Die Wahl iſt geheim. ie erfolgt in einer von der Ferien⸗ kommiſſion am Anfang jedes Semeſters zu berufenden Sitzung des Geſamtausſchuſſes.. Die Vertreter der verſchiedenen Amter werden der Reihe nach gewählt. In den Engeren Ausſchuß kann aus einer Gruppe(Anlage A) nur je ein Vertreter gewählt werden. Entfallen auf mehrere Ver⸗ treter einer Gruppe Stimmen, ſo werden dieſe auf den vereinigt, der die meiſten Stimmen erhalten hat. G o 1 S 11. Die Ferienkommiſſion beſteht aus drei Mitgliedern. Sie wird in der auf Grund von§ 13 einzuberufenden Sitzung des Geſamt— ausſchuſſes gewählt. Sie führt die Geſchäfte von dieſem Augenblick ab bis zur Neuwahl des Engeren Ausſchuſſes. § 12. Der Vorſitzende beruft und leitet die Sitzungen des Engeren Ausſchuſſes, des Geſamtausſchuſſes und die vom Geſamtausſchuß be— ſchloſſenen allgemeinen Studentenverſammlungen. Der Schriftwart verfaßt die notwendigen Schriftſtücke, führt das Protokoll über die Verhandlungen im Engeren Ausſchuß, im Geſamtausſchuß und in allgemeinen Studentenverſammlungen, verwaltet das Archiv des 6 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft. Engeren Ausſchuſſes und macht dem Rektor von ſämtlichen Be⸗ ſchlüſſen Mitteilung. Der Kaſſenwart führt die Verwaltung der ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe nach den beſonderen Satzungen. 8 13. In einer zu dieſem Zweck einberufenen Sitzung des Geſamt⸗ ausſchuſſes am Ende jedes Semeſters erſtattet der Vorſitzende einen vorher von dem Engeren Ausſchuß genehmigten Semeſterbericht. So⸗ dann erſtatten die vom Engeren Ausſchuß beſtellten Rechnungsprüfer den in§ 6 der Satzungen für die Repräſentationskaſſe vorgeſehenen Bericht. Hierauf wird gegebenenfalls dem Kaſſenwart Entlaſtung erteilt. § 14. Bei beſonderen Anläſſen(zur Vorbereitung größerer Feſtlich⸗ keiten u. ſ. w.) können von dem Geſamtausſchuß der Studentenſchaft beſondere Kommiſſionen, deren Mitglieder nicht dem Geſamt⸗ ausſchuß anzugehören brauchen, gewählt werden; dieſen Kom⸗ miſſionen muß ſtets ein Mitglied der Korporation oder Gruppe angehören, die bei der betreffenden Feſtlichkeit den Vortritt hat. § 15. Wenn der Geſamtausſchuß einen Aufzug beſchloſſen hat, ſind Sonderaufzüge einzelner Korporationen oder Teile der Studenten⸗ 6Ut 0 IV. Reihenfolge bei Feſtlichkeiten und Aufzügen. § 16. Der Vorrang(Vortritt bei Aufzügen, Vorſitz bei Feſtlichkeiten, Vertretung nach außen, vergl.§ 9 Abſ. 1) wechſelt zwiſchen den ein⸗ zelnen Korporationen und Gruppen nach der in Anlage B ange⸗ gebenen Reihenfolge ohne Rückſicht auf die Art der Veranſtaltung. Den Schluß bildet bei Aufzügen die Korporation oder Gruppe, welche bei der vorigen Gelegenheit den Vortritt gehabt hat. § 17. Bei Aufzügen tritt der Engere Ausſchuß mit der Univerſitäts⸗ fahne vor die führende Korporation oder Gruppe; an dieſe ſchließen ſich die übrigen Korporationen und Gruppen in der Reihenfolge der Anlage A an die führende Korporation oder Gruppe an, ſodaß alſo der SC, wenn er nicht den Vortritt hat oder den Schluß bildet, ſtets die zweite Stelle einnimmt, die Gießener Burſchenſchaft unter den entſprechenden Vorausſetzungen die dritte ꝛc. 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft. Die zu einer Gruppe gehörigen Korporationen oder Fakultäten können für ſich eine andere Reihenfolge vereinbaren. § 1s. Findet ein Aufzug oder ein Kommers zu Ehren einer Per— ſönlichkeit ſtatt, welche Mitglied einer der in Anlage A genannten Korporationen oder einer gleichartigen Korporation an einer anderen Univerſität geweſen iſt, ſo gebührt der betreffenden Korporation oder Gruppe außer der Reihe der Vorrang. Sie iſt dafür verpflichtet, bei der nächſten Gelegenheit, bei welcher ſie den Vorrang haben würde, darauf zu verzichten. 19. Sobald der Ausſchuß die Veranſtaltung eines Aufzugs oder einer Feſtlichkeit oder eine auswärtige Vertretung beſchloſſen hat, iſt feſtzuſtellen und vom Schriftwart des Engeren Ausſchuſſes in eine Liſte einzutragen, welche Korporation bei dieſer Gelegenheit den Vorrang hat, und— bei Aufzügen— welche Korporation oder Gruppe den Schluß bildet. D § 20. Korporationen oder Gruppen, welche während der Zeit, wo ihnen nicht der Vorſitz gebührte, es unterlaſſen haben, ſich regel⸗ mäßig an den Verhandlungen des Ausſchuſſes zu beteiligen oder die ihnen zukommende Stelle bei Aufzügen und Feſtlichkeiten ein— zunehmen, werden das nächſte mal, wenn ſie der Vorrang trifft, übergangen. Dieſe Vorſchrift kommt nicht zur Anwendung, wenn eine vom Geſamtausſchuß für genügend erachtete Entſchuldigung beigebracht wird. In eiligen Fällen entſcheidet der Engere Ausſchuß. § 21. Dem Rektor gebührt bei Kommerſen der Platz zur Rechten des Präſiden. V. Pflichten und Rechte des Geſamtansſchuſſes und ſeiner Mitglieder. § 22. Auf Antrag von mindeſtens einem Drittel ſeiner Mitglieder muß der Geſamtausſchuß die Entſcheidung über eine Frage einer allgemeinen Studentenverſammlung unterbreiten. Schriftliche Anträge ſind dem Vorſitzenden des Ausſchuſſes zu übermitteln. Anträge, die nicht in der Sitzung ſelbſt geſtellt und nicht von den Vertretern einer Korporation oder Gruppe eingebracht werden, müſſen mindeſtens zwanzig Unterſchriften tragen. 8 1. Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft. Die Tagesordnung muß drei Tage vorher am ſchwarzen Brett bekannt gemacht und dem Rektor mitgeteilt werden. § 23. Ueber Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieſer Satzungen getroffenen Anordnungen entſcheidet auf Antrag des Geſamtaus⸗ ſchuſſes der Engere Senat. Zur Ausführung von Beſchlüſſen, durch welche der Geſchäfts⸗ kreis der Landes-Univerſität berührt wird, bedarf es der Zuſtimmung des Engeren Senats. § 24. Zweifel über die Auslegung dieſer Satzungen werden vom Engeren Senat entſchieden. § 25. Von einer allgemeinen Studentenverſammlung kann mit drei⸗ viertel Mehrheit die Auflöſung des Ausſchuſſes der Studentenſchaft beſchloſſen werden. Ueber den Verbleib des vom Engeren Ausſchuß verwalteten Vermögens der Studentenſchaft entſcheidet die Studentenverſamm⸗ lung, in der die Auflöſung beſchloſſen wird. Findet kein Vorſchlag die abſolute Mehrheit, ſo wird das Vermögen der ſtudentiſchen Krankenkaſſe überwieſen. Anlage A. Verzeichuis der Korporationen und Fakultäten. .Senioren⸗Konvent(SC): Korps Teutonia Korps Starkenburgia Korps Hassia .Gießener Burſchenſchaft: Burſchenſchaft Germania Burſchenſchaft Alemannia Verbindung Wingolf Akademiſch⸗theolog. Verein Philologiſch⸗hiſtor. Verein⸗ Mathematiſch⸗naturw. Verein Landsmannſchaft Darmstadtia Verbindung Hasso-Rhenania . Burſchenſchaft Arminia .Verein deutſcher Studenten . Verbindung Chattia . Verein Nassovia .Landsmannſchaft Rhenania . Verbindung Normannia .Akademiſch⸗pharmazeut. Verein 3. Akadem. Turnverbind. Cheruskia 7. Nicht⸗Korporations⸗Studenten: Theologiſche Fakultät Juriſtiſche Fakultät Mediziniſche Fakultät Philoſophiſche Fakultät Anlage B. Reihenfolge der Korporationen und Gruppen für den Wechſel im Vorrang. SE . Gießener Burſchenſchaft 3. Wingolf VWV „Nicht⸗Korporations⸗Studenten . Adelphia . Franconia SE . Rhenania . Normannia . Darmstadtia . Hasso-Rhenania . Nicht⸗Korporations Studenten VWV .Gießener Burſchenſchaft . Arminia 36 . Nicht⸗Korporations⸗Studenten VWV .Verein deutſcher Studenten . Chattia .Akademiſch⸗pharmazeut. Verein .Akadem. Turnverb. Cheruskia 24. 25 Nassovia Nicht⸗Korporations⸗Studenten Miniſterialverfügung vom 21. März 1906. Die vorſtehenden Satzungen treten am 1. 1 Mai 1906 in Kraft. Die Verſammlung zur Wahl der Fakultätsvertreter und die Sitzung des Geſamtausſchuſſes wird bis zur Wahl des Engeren Ausſchuſſes im Sommerſemeſter 1906 durch den Rektor berufen und geleitet. Für den Fall einer Auflöſung des Ausſchuſſes der Studenten⸗ ſchaft tritt das Statut vom 6. Juni 1895 wieder in Kraft. Sollten die vorſtehenden Satzungen durch miniſteriellen Erlaß aufgehoben werden, ſo ſoll eine von dem bisherigen Geſamtausſchuß berufene allgemeine Studentenverſammlung befugt bleiben, über die Verwendung des Vermögens der Studentenſchaft zu beſchließen. 10 8 2. Satzungen der ſtudentiſchen Kepräſentationskaſſe der Aniverſität Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 21. März 1906. §1. Zweck der ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe iſt die Sammlung und Gewährung von Mitteln zur Deckung gemeinſamer Ausgaben der Studentenſchaft der Landes⸗Univerſität. Insbeſondere ſollen aus dieſer Kaſſe Beiträge für die Vertretung der Studentenſchaft nach außen(Abſendung gemeinſamer Abgeordneter, Sammlungen, Ehrungen u. ä.) gewährt, ſowie die auf die Studentenſchaft ent⸗ fallenden Koſten gemeinſamer Aufzüge und allgemeiner Kommerſe gedeckt werden. § 2. Jeder an der Landes-Univerſität immatrikulierte Studierende zahlt zur ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe einen Semeſterbeitrag von einer Mark. Eine Stundung iſt ausgeſchloſſen. Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch die Landes⸗Univerſität. Der mit der Erhebung beauftragte Beamte bezieht für das Semeſter eine Vergütung von zwanzig Mark aus der Kaſſe. § 4. Die Ueberführung der erhobenen Beiträge in die Repräſen⸗ tationskaſſe und die Verwaltung der Kaſſe werden durch eine Kaſſen⸗ ordnung geregelt, die vom Geſamtausſchuß der Studentenſchaft mit Genehmigung des Engeren Senats zu erlaſſen iſt. 2. Satzungen der ſtudentiſchen Repräſentationskaſſe. 11 § 5. Ueber die Bewilligung von Beiträgen aus der Repräſentations⸗ kaſſe entſcheidet der Geſamtausſchuß der Studentenſchaſt. Die Ab⸗ ſtimmung kann öffentlich oder geheim erfolgen; einfache Mehrheit entſcheidet. 6. Anträge auf Bereitſtellung von Mitteln aus der Repräſen⸗ tationskaſſe müſſen ſchriftlich bei dem Engeren Ausſchuß ſpäteſtens am Tage vor der Verſammlung des Geſamtausſchuſſes eingereicht werden. M 8 2. Etwaige Beſchwerden über die Verwaltung der Repräſentations⸗ kaſſe entſcheidet der Geſamtausſchuß. Miniſterialverfügung vom 21. März 1906. Die vorſtehenden Satzungen treten am 1. Mai 1906 in Kraft. Für den Fall einer Auflöſung des Ausſchuſſes der Studenten⸗ ſchaft treten die Satzungen vom 17. Juni 1901 wieder in Kraft. 9. 4. 1906.— 2500. der Univerſitit Gießen. Zweiter Teil. für die Studierenden. Nachtrag. Ausſchuß der Studentenſchaft(Seite 3). eentiſchen Repräſentationskaſſe(Seite 10). Gießen 1906 ſche Hof⸗ und Univerſitäts-Druckerei O. Kindt). Farbkarte 13