Promotionsordnung für die Großherzogliche Landes⸗Aniverſität zu Gießen. Entwurf vom 17. November 1896. 5 1. Jede Fakultät kann ihren Doktorgrad, außerdem die theologiſche den Licentiatengrad, die mediciniſche den veterinärmediciniſchen Doktor⸗ grad verleihen. Die Verleihung geſchieht auf Bewerbung oder ehrenhalber. § 2. Wer ſich um einen Grad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. 1. Wer ſich um den theologiſchen Doktor⸗ oder Licentiatengrad be⸗ wirbt, hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Hochſchulen des deutſchen Reichs oder nach Ermeſſen der Fakultät dieſen gleichzuachtenden ausländiſchen Hochſchulen Theologie ſtudiert hat. 2. Wer ſich um den juriſtiſchen Doktorgrad bewirbt, hat nachzu⸗ weiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Rechtswiſſen⸗ ſchaft ſtudiert hat. 3. Wer ſich um den mediciniſchen oder veterinärmediciniſchen Doktorgrad bewirbt, hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und die Approbation als Arzt bezw. Thierarzt erlangt hat. 4. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat nach⸗ zuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen oder Real⸗ gymnaſium oder an einer Oberrealſchule beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Hochſchulen, davon mindeſtens zwei an Univerſitäten oder der Akademie zu Münſter, ſtudiert hat. Jedoch berechtigt das Reifezeugniß der Oberrealſchule zur Bewerbung nur in den Fächern der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſt⸗ wiſſenſchaft und der Landwirthſchaft, das des Realgymnaſiums nur in den genannten Fächern, ſowie in Philoſophie, Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch und Staatswiſſenſchaft. Hat der Bewerber die Approbationsprüfung als Apotheker, Thierarzt oder Zahnarzt mit der beſten Note beſtanden, ſo kann die Fakultät die Beibringung des Reifezeugniſſes auf einſtimmige Empfehlung des Prüfungs⸗ kollegiums(§ 6) erlaſſen. In dieſem Falle iſt über die Zulaſſung des Bewerbers(§ 10) in einer Sitzung zu verhandeln. Der Bewerber wird nur dann zugelaſſen, wenn mindeſtens vier Fünftel der Anweſenden ſich dafür erklären. § 4. Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die theologiſche Fakultät an Stelle des in§ 3 Ziffer 1 verlangten Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwerthige Zeugniſſe annehmen. Die übrigen Fakultäten können von einem ſolchen Bewerber an Stelle der in § 3 genannten Zeugniſſe andere nach ihrem Ermeſſen gleichwerthige annehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat. § 5. Die Prüfung beſteht in der Prüfung der Diſſertation(§ 7) und in einer mündlichen Prüfung. Bei der theologiſchen, juriſtiſchen und mediciniſchen Fakultät erſtreckt ſich die Prüfung auf die betreffende Geſammtdisciplin, bei der philoſophiſchen Fakultät auf drei von den Fächern, welche die Fakultät als Promotions⸗ fächer zuläßt. 1 b — R:EHFSS hlIübiun — 2— Bei der juriſtiſchen Fakultät hat der Bewerber ein Fach als Haupt⸗ fach zu wählen. Bei der philoſophiſchen Fakultät hat er ein Fach als Hauptfach, zwei als Nebenfächer zu wählen; die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. § 6. 1. Das Prüfungskollegium beſteht bei der theologiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren, ſoweit ſie Doktoren der Theologie ſind; bei der juriſtiſchen aus allen ordentlichen Profeſſoren; bei der mediciniſchen aus allen ordentlichen Profeſſoren, jedoch ſolchen der Thierheilkunde nur dann, wenn ein Kandidat dieſes Faches zu prüfen iſt; bei der philoſo⸗ phiſchen Fakultät aus drei Examinatoren, welche die betreffenden Fächer bei dieſer Fakultät als ordentliche Profeſſoren vertreten. 2. Die philoſophiſche Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Promotionsfächer in der obigen Weiſe durch beſondere Examinatoren geprüft werden können, für eines derſelben einen anderen Examinator zu wählen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. 3. Iſt bei der philoſophiſchen Fakultät ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugetheilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo iſt dieſem die Prüfung zu übertragen; Ausgleichung der Zahl erfolgt durch die übrigen Meldungen. Über die Zutheilung der Bewerber führt der Dekan ein Verzeichniß, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der hiernach ernannte Examinator kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; von einer ſolchen Anderung wird im Übrigen die Abwechslung nicht berührt. § 7. 1. Als Diſſertation wird eine Abhandlung aus einem der betreffenden Fakultät angehörigen Fache, bei der juriſtiſchen und der philoſophiſchen Fakultät aus dem Hauptfach des Bewerbers verlangt. Zur Bewerbung um den theologiſchen Doktorgrad iſt eine Arbeit erforderlich, die als wiſſenſchaftlich hervorragend bezeichnet werden kann. 2. Die Diſſertationen aus dem Gebiet der Theologie müſſen in deutſcher oder lateiniſcher, die aus der klaſſiſchen Philologie in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Bei der theologiſchen und der philoſophiſchen Fakultät können auch in anderer Sprache abgefaßte Diſſertationen angenommen werden, wenn alle Examinatoren damit einverſtanden ſind. Für Diſſertationen aus dem Gebiet der klaſſiſchen Philologie gilt dieſe Beſtimmung nicht. 3. Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit einge⸗ reicht werden. Wird jedoch eine Erſtlingsarbeit vorgelegt, ſeit deren Erſcheinen noch kein Jahr verfloſſen iſt, ſo muß der Bewerber ſich bei der Meldung verpflichten, Abdrücke in der allgemein vorgeſchriebenen Form und in der bei der betreffenden Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl (§ 19) zu liefern. § 8. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hülfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihülfe genoſſen; ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung eingereicht hat. Dieſe Erklärung muß am Schluß die folgende Verſicherung wörtlich enthalten: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über genoſſene Bei⸗ hülfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſertation vollſtändig ſind und der Wahrheit entſprechen.“ § 9. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein in deutſcher — 3— Sprache abgefaßter Lebenslauf; die Zeugniſſe über den Bildungsgang; die Diſſertation; die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation. Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Bewerbers verlangen. Bei der philoſophiſchen Fakultät hat der Bewerber in dem Geſuche anzugeben, welche Promotionsfächer er wählt. Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien⸗ ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vor⸗ gelegt werden. § 10. Nach Umlauf der Akten beſchließt die Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers. Während der Ferien darf dies nur geſchehen, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. Erklärt die Fakultät ſich für die Zulaſſung, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſprache zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § 11. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung die Promotionsgebühren auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. Über die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen. § 12. Den Vorſitz bei dem Prüfungskollegium führt der Dekan. Während der Ferien darf die Prüfung nur mit Zuſtimmung aller Examinatoren vorgenommen werden. § 13. Das Prüfungskollegium beſchließt zunächſt über die Genehmigung der Diſſertation. Der Vertreter des betreffenden Faches erſtattet zu dem Zweck ein Referat. Bei der juriſtiſchen Fakultät werden, wenn ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertreten iſt, dieſen die Diſſertationen in der für die philoſophiſche Fakultät in§ 6 Ziffer 3 vorgeſehenen Weiſe zugetheilt. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung beantragt und die Examinatoren einſtimmig, bei der medi⸗ ciniſchen Fakultät wenigſtens in ihrer Mehrheit, für die Genehmigung ſind. Es ſteht dem Prüfungskollegium frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von Neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo iſt der Bewerber abzuweiſen. § 14. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Examinatoren anberaumt. Bei der juriſtiſchen Fakultät muß die Prüfung ausgeſetzt werden, wenn mehr als zwei Examinatoren an der Theilnahme verhindert ſind. Die Prüfung wird öffentlich in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der ffentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt, die theologiſche Fakultät auch in anderen Fällen. Bei der theologiſchen, juriſtiſchen und philoſophiſchen Fakultät ſind die Examinatoren während der ganzen Prüfung anweſend. Bei der theo⸗ logiſchen Fakultät kann die Prüfung in jedem Fache bis zu einer halben Stunde ausgedehnt werden; bei der juriſtiſchen prüft jeder Examinator längſtens eine halbe Stunde, der Referent längſtens eine Stunde; bei der philoſophiſchen dauert die Prüfung ungefähr eine Stunde im Haupt⸗ fach, je eine halbe in den Nebenfächern. 4— Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den Examinatoren unterzeichnet. § 15. Das Ergebniß der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Bei der mediciniſchen Fakultät müſſen hieran außer dem Dekan wenigſtens noch zwei Mitglieder des Prüfungskollegiums theilnehmen. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Examinatoren ſich dafür er⸗ klären. Bei der mediciniſchen Fakultät jedoch iſt die Prüfung nur dann nicht beſtanden, wenn zwei oder mehr Examinatoren die Cenſur„Un⸗ genügend“ ertheilen. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo wird durch Stimmenmehrheit eine Note feſtgeſetzt: summa cum laude, magna cum laude, cum laude, rite. Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre Wiederholung ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. § 16. 1. Die theologiſche Fakultät iſt berechtigt, die vor ihr mit der beſten oder zweitbeſten Note beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der münd⸗ lichen Licentiatenprüfung anzurechnen. Die juriſtiſche Fakultät iſt berechtigt, die vor ihr mit der beſten oder zweitbeſten Note beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der münd⸗ lichen Doktorprüfung anzurechnen. Die philoſophiſche Fakultät iſt berechtigt, in geeigneten Fällen die an der Univerſität zu Gießen abgelegte Prüfung für das höhere Lehramt, für das Finanz⸗ oder Forſtfach an Stelle der mündlichen Doktorprüfung oder eines Theiles derſelben anzurechnen. 2. Die Entſcheidung des Prüfungskollegiums über Erlaß der münd⸗ lichen Prüfung oder eines Theiles derſelben erfolgt erſt, wenn das Referat über die Diſſertation erſtattet iſt. Bei der theologiſchen und der juriſtiſchen Fakultät iſt zum Erlaß der mündlichen Prüfung Einſtimmigkeit erforderlich. Bei der philoſo⸗ phiſchen Fakultät entſcheidet über den Erlaß eines jeden Faches der be⸗ treffende Examinator. Die Note wird durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. 3. Auch bei einer auf ein oder zwei Fächer beſchränkten mündlichen Prüfung in der philoſophiſchen Fakultät ſind alle drei Examinatoren zugegen. S I. Die Prüfung iſt abgeſchloſſen, wenn die Bewerbung zurückgezogen, wenn die Diſſertation abgelehnt, wenn die mündliche Prüfung erlaſſen oder abgehalten worden iſt. Nach Abſchluß der Prüfung ertheilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung bezw. Rückgabe der Promotionsgebühren gemäß den geltenden Beſtimmungen. Bei der philoſophiſchen Fakultät werden hierauf die Akten in Um⸗ lauf geſetzt. § 18. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf ſie nur einmal wiederholt werden. War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt nur die mündliche Prüfung zu wiederholen. Vor der Wiederholungsprüfung iſt die Zulaſſung wie zu der erſten Prüfung zu erwirken und die für die Wiederholungsprüfung beſtimmte Gebühr zu entrichten. § 19. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber Abdrücke der Diſſertation in der bei der Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefern. War als Diſſertation eine Druckſchrift bedingungslos angenommen, ſo iſt dieſe bei den Akten zurückzubehalten. — 5— Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt anzugeben: die Fakultät, der Grad, die Jahreszahl des Druckes. Auf der Innenſeite des Titelblattes iſt der Name des Referenten und der Tag der Genehmigung durch das Prüfungskollegium anzugeben. Der Lebenslauf iſt mit abzu⸗ drucken. Die Korrekturbogen nebſt Manuſkript ſind dem Referenten, Titel⸗ blatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Ob Theile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertationen werden von den Fakultäten getroffen. § 20. Wenn den obigen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe ertheilt, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt der Tag, an welchem die Prüfung für be⸗ ſtanden erklärt worden iſt, die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. § 21. Das Recht zur Führung des Doktortitels beginnt mit dem Tage, an welchem der Dekan die Ausſtellung des Diploms verfügt. § 22. Soll ein Grad ehrenhalber verliehen werden, ſo iſt bei der theo⸗ logiſchen, juriſtiſchen und mediciniſchen Fakultät Einſtimmigkeit erforder⸗ lich; bei der philoſophiſchen iſt der Antrag in einer Sitzung zu verhan⸗ deln und nur, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt, für abgelehnt zu erklären. Bei dem fünfzigjährigen Jubiläum eines von einer Fakultät der Landes-Univerſität ertheilten Grades kann die Fakultät das Diplom erneuern. Hat eine Fakultät eine Ehrenpromotion oder die Erneuerung eines Diploms beſchloſſen, ſo werden die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſprache, und ertheilt der Kanzler die venia promovendi, ſo wird das Diplom ausgeſtellt. § 23. Die Diplome erhalten das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi ertheilt iſt. Bei Ehrendiplomen kann die Fakultät einen anderen Tag wählen. Jubiläumsdiplome werden vom Tage des Jubi⸗ läums datiert. Die Diplome werden von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. § 24. Soll eine Ausnahme von Beſtimmungen der Promotionsordnung zugelaſſen werden, ſo hat die betreffende Fakultät darüber in einer Sitzung zu verhandeln. Der Antrag iſt abgelehnt, wenn nicht mindeſtens vier Fünftel der Anweſenden ſich dafür erklären. Wird der Antrag von der Fakultät angenommen, ſo hat die Fakul⸗ tät an den Geſammtſenat und dieſer an das vorgeſetzte Miniſterium wegen der Genehmigung zu berichten. 23. XI. 95— 100 Farbkarte 13 Promotionsordnung für die Großherzogliche Laudes⸗Aniverſität zu Gießen. Entwurf vom 17. November 1896. 5 1. Jede Fakultät kann ihren Doktorgrad, außerdem die theologiſche den Licentiatengrad, die mediciniſche den veterinärmediciniſchen Doktor⸗ grad verleihen. Die Verleihung geſchieht auf Bewerbung oder ehrenhalber. § 2. Wer ſich um einen Grad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. § 3. 1. Wer ſich um den theologiſchen Doktor⸗ oder Licentiatengrad be⸗ wirbt, hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Hochſchulen des deutſchen Reichs oder nach Ermeſſen der Fakultät dieſen gleichzuachtenden ausländiſchen Hochſchulen Theologie ſtudiert hat. 2. Wer ſich um den juriſtiſchen Doktorgrad bewirbt, hat nachzu⸗ . Bn eprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium meſter an ſtaatlichen Univerſitäten Rechtswiſſen⸗ den mediciniſchen oder veterinärmediciniſchen nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem m beſtanden und die Approbation als Arzt bezw. en philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat nach⸗ eifeprüfung an einem humaniſtiſchen oder Real⸗ er Oberrealſchule beſtanden und ſechs Semeſter in, davon mindeſtens zwei an Univerſitäten oder er, ſtudiert hat. 1s Reifezeugniß der Oberrealſchule zur Bewerbung Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſt⸗ ndwirthſchaft, das des Realgymnaſiums nur in ſowie in Philoſophie, Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch die Approbationsprüfung als Apotheker, Thierarzt beſten Note beſtanden, ſo kann die Fakultät die gniſſes auf einſtimmige Empfehlung des Prüfungs⸗ n. In dieſem Falle iſt über die Zulaſſung des ier Sitzung zu verhandeln. Der Bewerber wird enn mindeſtens vier Fünftel der Anweſenden ſich § 4. icht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die Stelle des in§ 3 Ziffer 1 verlangten Reifezeugniſſes ieſſen gleichwerthige Zeugniſſe annehmen. Die en von einem ſolchen Bewerber an Stelle der in ſe andere nach ihrem Ermeſſen gleichwerthige i Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs § 5. eht in der Prüfung der Diſſertation(§ 7) und ifung. en, juriſtiſchen und mediciniſchen Fakultät erſtreckt etreffende Geſammtdisciplin, bei der philoſophiſchen den Fächern, welche die Fakultät als Promotions⸗ 1 ER:EpSS hlübiufrſn: —