— 0 Betrachtungen zur Siedlungs- geschichte und zum älteren Bergwesen von Goslar Mit einer Urkundentafel Von Karl Frölich Gießen 1950 WILHELM SCHMITZ VERLAG IN GIESSEN UB GESSEN uniRYmm 12 04½ 2 — — Betrachtungen zur Siedlungs- geschichte und zum älteren Bergwesen von Goslar Mit einer Urkundentafel Von Karl Frölich Gießen 1950 WILHELM SCHMITZ VERLAG IN GIESSEN Veröffentlicht unter der Zulassung Nr. US-W 1028 der Nachrichtenkontrolle der Militärregierung Copyright 1950 by Wilhelm Schmitz Verlag in Gießen Auflage 400— März 1950 von Münchowsche Universitäts-Druckerei Wilhelm Schmitz in Gießen Inhaltsübersicht. Seite I. Vorbemerkungen....................... 5 II. Methodische Gezrhteprnükte.................. 6 III. Einzelheiten a) Siedlungsgeschichtliche Grundlagen 1. Das Bergdorf....................... 9 2. Der Frankenberg................... 12 3. Die Marktsiedelling.................... 14 4. Die Stadtgründung.................... 13 b) Das Münzwesen und die Anfänge der Münzergilde in Goslar.. 17 c) Die Entwicklung des Bergbaus und Hüttenbetriebes...... 19 1. Die Montanen und Silvanen in Goslar........... 20 2. Die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes....... 26 IV. Schlufh............................. 32 Anmerkungen............. 34 Anhang: Urkundentafel(Niezersanatt vom 23. 6. 1310, UB. Goslar III 223). I. Vorbemerkungen. In einer Reihe von Untersuchungen habe ich mich mit der Ver- fassungsentwicklung von Goslar im Mittelalter und den mit ihr zu- sammenhängenden siedlungs-, rechts- und wirtschaftsgeschicht- lichen Fragen beschäftigt¹). Dabei habe ich wiederholt Gelegenheit gehabt, mich mit den abweichenden Ansichten auseinanderzusetzen, die in den Schriften von P. J. Meier zur Geschichte Goslars ver- treten sind. ²) Ich habe die Schwächen der Arbeitsweise M.'s ge- kennzeichnet ³) und die Ergebnisse, zu denen er für Goslar gelangt ist, in wesentlichen Punkten abgelehnt. Seit dem Jahre 1928 hat M. zu diesen Problemen geschwiegen, sodaß ich annahm, daß er sich von der Unhaltbarkeit seiner Darlegungen überzeugt habe. In dieser Annahme habe ich mich getäuscht. Nachdem im Jahre 1939 Adolf Zycha eine Abhandlung„Montani et Silvani. Zur älteren Bergwerksverfassung von Goslar“⁴) veröffentlicht hatte und in einzelnen Richtungen zu einer von der meinigen abwei- chenden Auffassung gelangt war— ich komme alsbald darauf zurück—, hat M., offenbar hierdurch ermutigt, erneut in die Er- örterung eingegriffen mit einem Aufsatz„Die Siedlungen und die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes von Goslar im Mittel- alter“, der kurz vor seinem Tode erschienen ist.?) Der Aufsat⸗ stellt sich in der Hauptsache als eine Streitschrift gegen mich dar und ist dadurch auch in seiner äußeren Form stark beeinflußt. Da ich der Meinung bin, daß unrichtige Behauptungen nicht dadurch an Beweiskraft gewinnen, daß sie ohne wesentliche neue Argumente beständig wiederholt und mit persönlichen Anwürfen durchsetzt werden, habe ich von einer Erwiderung abgesehen, von der ich mir nach Lage der Dinge einen wissenschaftlichen Nutzen nicht versprechen konnte und bei der mir M. selbst nicht mehr gegenüberstand. In sachlicher Hinsicht hatte ich keinen An- laß, irgend etwas von meinem bisherigen Standpunkt preiszugeben. Wie ich mich habe überzeugen müssen, bin ich hierbei jedoch von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Anscheinend ist mein Schweigen von einigen Seiten mißverstanden und dahin gedeutet worden, daß ich den Angriffen M.'s Durchschlagendes nicht ent- gegenzusetzen habe. Das veranlaßt mich, aus der bisher geübten Zurückhaltung herauszutreten. Dabei steht aber nicht meine Person — 6— als solche im Vordergrund. Worauf es mir in erster Linie an- kommt, ist, zu verhindern, daß die Züge des Bildes, das die bis- herige Forschung in zum Teil entsagungsvoller Kleinarbeit ge- reichnet hat, verwischt und durch mehr oder weniger willkürliche Improvisationen beeinträchtigt werden. Es sollen deshalb die Hin- dernisse aus dem Wege geräumt werden, die die Ausführungen M.'s einer zutreffenden Erkenntnis der Sachlage bereiten, und es soll die Bahn freigemacht werden für eine Betrachtung, die nicht mit der Notwendigkeit belastet ist, immer wieder auf die verfehlten Darlegungen M.’s einzugehen. Darauf wird sich in der Hauptsache ihre Aufgabe beschränken. II. Methodische Gesichtspunkte. Ehe ich in eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Behaup- tungen M.'s eintrete, werden einige Gesichtspunkte allgemeiner und methodischer Art zu streifen sein. Unter den vielen Fehlern, die M. mir nachgewiesen zu haben glaubt, findet sich auch der, daß ich, wie meine Arbeiten zeigten, stets nur die Verhältnisse, die sich mir in Goslar selbst darboten, berücksichtigt habe, ohne irgendwie andere Städte heranzuziehen, ein Verfahren, das nie zum Ziele führen könne. M. bezeugt mir ferner, daß ich auch versagt habe bei der Beurteilung der münz- und siedlungs- geschichtlichen Verhältnisse, ohne deren Beherrschung ein end- gültiges Urteil über all die schwierigen Einzelfragen, die bei Goslar aufträten, garnicht zu gewinnen sei. Schon hier mischt sich Wahres und Falsches. Ich habe bei den verschiedensten Gelegenheiten hervorgehoben, daß bei Goslar eine Gestaltung der Dinge vorliegt, die infolge des Zusammentreffens von politischen und wirtschaftlichen Faktoren besonderer Art durchaus eigenständige Züge trägt und die auch dem Verfassungsleben der Stadt ein in mancher Hinsicht unge- wöhnliches Gepräge aufdrückt. Bei diesem Sachverhalt, dem sich übrigens auch M. nicht zu entziehen vermag, kommt es m. E. in erster Linie darauf an, die Entwicklung aus sich selbst heraus be- greiflich zu machen und so zu einer Klärung zu gelangen. Selbst- redend dürfen dabei die Ergebnisse der allgemeinen Städtefor- schung nicht unbeachtet bleiben, wie ich dies selbst mehr als einmal betont habe. ⁰) Aber es kann nur Verwirrung stiften, wenn — 7— wahl- und kritiklos Erscheinungen, die anderwärts zu beobachten sind, zur Deutung der Zustände in Goslar benutzt werden, ohne daß sie irgendwelche zutreffenden Vergleichsmöglichkeiten erheb- licheren Umfangs erschließen, oder wenn dabei Auffassungen hin- einspielen, die ohne weiteres als unrichtig zu bezeichnen sind. Was sodann die Münzgeschichte, eins der Hauptsteckenpferde M.s, anbelangt, so leugne ich nicht, daß sie, mit Vorsicht ver- wertet, neben den münz- und wirtschaftsgeschichtlichen Aufschlüs- sen, die sie vermittelt und die für unsere Zwecke nur bedingt ins Gewicht fallen, auch verfassungsrechtliche Erträge, auf die es mir bei meinen Untersuchungen vor allem ankam, abzuwerfen ver- mag. Aber gerade nach dieser Seite hin scheiden für Goslar die Darlegungen M.’s aus, insbesondere soweit sie sich mit der Rolle, die die Münzergilde in der Frühzeit Goslars gespielt hat, und auf die noch einzugehen ist, befassen. Was endlich die siedlungsgeschichtlichen Grundlagen betrifft, so bin ich der letzte, der ihre Wichtigkeit verkennt. Allerdings halte ich es dabei für angebracht, den Boden gesicherter urkund- licher Uberlieferung nicht zu weitgehend zu verlassen und sich nicht hemmungslos dem Spiele üppig schweifender Phantasie hin- zugeben. Gebilde, wie sie z. B. M. in Gestalt eines doppelten Bergdorfes am Rammelsberge bei Goslar vorschweben, stellen eine glatte Unmöglichkeit dar. Nicht viel anders liegen die Dinge bei der von M. vorgenommenen Aufspaltung der Siedlung am Fran- kenberge in eine Ost- und Westhälfte von grundsätzlich verschie- dener Struktur. Und von dem, was M. über die älteste Marktanlage und ihre Umgebung vorbringt, hält ebenfalls das meiste der Nach- prüfung nicht stand. So kann ich diesem Tadel, mit dem M. seinen Feldzug gegen mich einleitet, kein sehr erhebliches Gewicht beimessen; das später zu Bemerkende wird im einzelnen zeigen, wieviel, oder vielleicht besser gesagt, wie wenig auf die Ausführungen M.'s zu geben ist. Man wird es mir aber unter diesen Umständen auch nicht ver- übeln können, wenn ich meinerseits eine allgemeine Charakteristik der Leistungen M.'s auf dem Gebiete des Goslarer Bergwesens vor- anstelle.*) Sie geht dahin, daß es M. an der Fähigkeit fehlt, im Wege einer sorgfältigen und zuverlässigen Auswertung der Quellen der geschichtlichen Wirklichkeit nahezukommen. Wie seine Ar- beiten über Goslar und namentlich die Goslarer Bergwerksverfas- — 8— sung erkennen lassen, steht er fast durchweg im Banne vorge- faßter Meinungen und versucht er, von diesem Standpunkt aus alles zusammenzutragen, was sich aus den vorhandenen Nachrichten für seine Ansichten entnehmen läßt, ohne auch die Gegengründe entsprechend zu würdigen. Hat er zufällig das Rechte getroffen, so ist es durchaus möglich, daß dabei etwas Brauchbares heraus- kommt. Greift er aber fehl, so führt diese Methode zwangsläufig zu Ergebnissen, die nur als ein Zerrbild des tatsächlichen Gesche- hens zu bezeichnen sind. Ein Beispiel dafür bietet etwa die Schil- derung, die er von der Stellung der Montanen und Silvanen in Goslar und von der Entstehung der angeblichen Goslarer Großge- werkschaft von 1157 sowie ihren späteren Schicksalen entwirft. Sie unterscheidet sich übrigens kaum von dem, was M. bereits früher vorgebracht hatte und was von mir schon vor Jahrzehnten*) als unzutreffend abgelehnt war. Hinzufügen muß ich noch, daß M. verschiedentlich meine Dar- legungen falsch wiedergibt und daß sich die immer wieder betonte Gegensätzlichkeit zwischen seinem und meinem Standpunkt nicht selten daraus erklärt, daß M. inzwischen die zunächst von ihnt selbst vertretenen Ansichten geändert hat und erst damit die Grundlage für die mir zugeschobenen Fehldeutungen gewinnt, die aber keineswegs als solche anzuerkennen sind. ⁰) Erschwert wird die Auseinandersetzung mit M. durch den nicht sehr glücklichen Aufbau seiner Arbeit. Hier werden nacheinander in 12 Abschnitten besprochen: 1. das Bergdorf, 2. die Sachsen- und Otto Adelheid-Pfennige, 3. die Siedlung Frankenberg, 4. die Markt- siedlung, 5. die Stadtgründung, 6. das Bergdorf der Berg- und Hüttenherren, 7. der Vergleich der Berg- und Hüttenherren mit den Gilden, 8. die Großgewerkschaft und die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes, 9. die Lage und Anlage der beiden Berg- dörfer, 10. die Neuordnung der Verwaltung von Bergwerk und Hütten, 11. die Verwaltung des Betriebes durch den Erzpriester Benno und 12. die Gründung der Münzergilde. So ergibt sich von vorneherein eine wenig übersichtliche Gliederung, deren Mängel auch durch die Zusammenfassung am Schluß nicht behoben werden. Eine einheitliche Linie ist höchstens insofern gegeben, als es M. offenbar darauf ankommt, ungefähr alles, was ich bisher zur Geschichte Goslars vorgetragen habe, als völlig abwegig zu kenn- zeichnen. Meine Absicht ging deshalb zunächst dahin, an der Hand — 9— der von M. gewählten, an sich nicht sachgemäßen Einteilung zu den Behauptungen M.'s Punkt für Punkt Stellung zu nehmen und ihre Unrichtigkeit darzutun. Das hätte aber zu beständigen Wie- derholungen genötigt und wäre schließlich ebenfalls der Gefahr einer ermüdenden Eintönigkeit nicht entgangen. So erschien es mir richtiger, das Vorbringen M.’'s nach sachlichen Gesichts- punkten zu ordnen und es so zu würdigen. Demgemäß wird zu- nächst das behandelt, was zu den Ausführungen M.'s über die siedlungsgeschichtlichen Grundlagen der Entwicklung zu sagen ist. Sodann wird das Goslarer Münzwesen, soweit es nicht rein technischer Natur ist, gestreift. Und endlich werden Bergwerks- verfassung und Hüttenwesen der älteren Zeit im Zusammenhang betrachtet. III. Einzelheiten.) a) Siedlungsgeschichtliche Grundlagen. Ihnen gelten vor allem die Abschnitte 1, 3— 6 und 9 des M.'schen Aufsatzes. 1. Das Bergdorf. Im Einklang mit mir erblickt M. in dem Bergdorf am Ram- melsberge die älteste Siedlung von Goslar. Einverständnis besteht auch darüber, daß das Bergdorf eine mit dem Bergbau zusammen- hängende Niederlassung war. M. beanstandet aber, daß ich die Nachrichten bei Seite lasse, die sich bei Widukind von Corvey und bei Thietmar von Merseburg fänden und die der Entdeckung von Silberadern im Sachsenlande zu den Zeiten Ottos II. gedächten. Wie aber M. selbst bemerkt, verlege ich die Anfänge Goslars in die karolingische Zeit, wobei ich mich allerdings keineswegs, wie M. es darstellt, allein auf die Zurückführung der Johanniskirche im Bergdorf auf eine ehemalige fränkische Martinskirche und auf den baulichen Befund bei den Ausgrabungen dieser Kirche im Jahre 1925 gestützt habe. Ich habe vielmehr daneben noch auf eine An- zahl anderer Gesichtspunkte hingedeutet, die dazu nötigen, den Ursprung Goslars schon in eine frühere Zeit als die der Ottonen zu verlegen. Es mag genügen, wenn ich mich hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf das beziehe, was ich bei einer Auseinan- dersetzung mit W. Lüders in eingehender Betrachtung über die — 10— Spuren fränkischen Einflusses im Harzvorlande beigebracht habe, ¹¹) und weiter auf die in die gleiche Richtung weisenden Er- örterungen, die der eigentümlichen Rechtsstellung der in der Früh- zeit Goslars eine große Rolle spielenden Familie von dem Dike galten. ¹²) Was die Bemerkungen M.'s über das Martinspatrozinium der Johanniskirche im Bergdorf anbetrifft, so sind dabei die Dar- legungen von E. Hennecke, die M.(S. 127) erwähnt, und die das Martinspatrozinium der Kirche erst mit Bischof Bernward (903— 1022) verknüpfen, von mir nicht, wie es danach scheinen könnte, unbeachtet geblieben. Ich habe vielmehr ausdrücklich be- tont, daß ich in Abweichung von H. hier mit einer„echten“, d. h. in die karolingische Zeit zurückgehenden Martinskirche rechne. ¹³) Soweit es sich aber um die Bauformen dieser Kirche dreht, habe ich mich auf das frühere Vorbringen M.’s selbst berufen, sodaß mir gerade M. hier kaum einen Vorwurf machen könnte. UÜberdies würde der jetzt von M. stark unterstrichene Umstand. daß bei der Ausgrabung des ottonischen Domes in Magdeburg eine entspre- chende Form auch in ottonischer Zeit festgestellt sei, nicht aus- reichen, die Gesamtheit der Schlußfolgerungen zu erschüttern, zu denen ich in Verbindung mit anderen Beobachtungen gelangt bin. ¹⁴) Aber M. führt noch einen weiteren Gesichtspunkt ins Feld. Er entwickelt die These von dem Vorhandensein nicht nur eines Bergdorfes, sondern von zwei Bergdörfern am Fuße des Ram- melsberges, von denen das ältere nördlich der Kirche ursprünglich als Bergarbeiterdorf für die im Bergbau beschäftigten Hörigen des Königs begründet sei und in der Hauptsache die Wohnsitze der einfachen Bergleute enthalten habe. während das zweite, davon getrennte jüngere Bergdorf aufzufassen sei als eine südlich der Johanniskirche zu suchende Niederlassung der Berg- und Hütten- herren, deren Entstehung M. mit dem Wirken des 1160— 1171 in Goslar bezeugten Dompropstes Adelog, des späteren Bischofs von Hildesheim, in Verbindung bringt. M. bemerkt— und hierin ist ihm ohne weiteres beizutreten—, qaß er bisher für diese Ansicht wenig Zustimmung gefunden habe. Den Ausgangspunkt bildet für ihn die Tatsache, daß in dem älte- sten Güterverzeichnis des Domstifts vom Ende des 12. Jahrhun- derts eine„Herrenstraße“ im Bergdorf genannt wird, an der 24 Grundstücke lagen, die von dem Dompropst Adelog im Austausch gegen 4 Hufen in Betzingerode an das Domstift überlassen seien. ¹⁵) Obwohl bei diesem Tausch eine Angelegenheit in Frage steht, die auch die Interessen der Domherren nahe berührte, und obwohl dies in den überlieferten Nachrichten hinreichend zum Ausdruck gelangt, lehnt M. es ab, den Namen der Straße auf die Herren des Domstiftes zu beziehen, weil„ja die Grundstücke zunächst gar- nicht diesen, sondern dem Doinstift als Körperschaft von Adelog übergeben und von den Domherren niemals bewohnt waren“ (S. 155). Damit ist die Bahn frei gemacht für weitere Schlußfolge- rungen. Da die Kanoniker des Domstifts bei der Namengebung ausscheiden, müssen es nach M. die Bergherren, anders aus- gedrückt, eine Anzahl von ebenfalls durch Adelog auf Veranlassung des Königs von auswärts herbei gerufenen Ritterfamilien, die M. mit den später erwähnten Montanen und Silvanen zusammenwirft, gewesen sein, denen die Herrenstraße die Bezeichnung verdankt. Es wird ferner gemutmaßt, daß Adelog hier im Auftrage des Königs eine Sondersiedelung angelegt habe, die neben die schon vorhandene Niederlassung der einfachen Bergleute im Bergdorf trat, daß diese Anlage im Zusammenhang stehe mit einer von dem König angeordneten Umwandlung der gesamten Bergverwaltung und was dergleichen Dinge mehr sind. Urkundliche Nachweise für diese Behauptungen fehlen völlig. Es handelt sich um ein Karten- haus, das nicht dem geringsten Windhauch Widerstand zu leisten vermag. Ich kann darauf verzichten, hier nochmals meine Bedenken ge- gen diese schon öfter vorgetragenen Ansichten M.'s zu wieder- holen, da ich mich dazu bereits bei anderer Gelegenheit¹⁰) aus- reichend geäußert habe. Dort ist auch die Antwort erteilt auf die Bemerkung M.’'s(S. 162), wer seine Deutung der Siedlung der 24 Grundstücke ablehne, habe wenigstens die Pflicht, für die eigen- artige Anlage eine andere, aber einwandfreie Erklärung zu bieten. Für eine besondere Niederlassung der angeblich durch Adelog und das Domstift von auswärts herangezogenen und an der — ebenfalls hypothetischen— Neuordnung der Bergverwaltung beteiligten Ritter ist aus den Quellen nicht das Geringste zu ent- nehmen. Was hier vorliegt, läßt sich ohne weiteres als ein Grup- penleihezins der auch sonst bezeugten Art deuten, eine Auffassung, die von M., der hier wiederum seine frühere, seinerzeit von mir beanstandete Erklärung dieses Zinses als Wortzins¹⁷) preisgibt. ohne nähere Begründung abgelehnt wird(S. 174). Und wenn M — 12— ferner ausführt, daß von einer inneren Zusammengehörigkeit der neuen und der alten Siedlung im Bergdorf, vor allem aber von ihrer Vereinigung zu einer Stadt, wie Zycha und ich sie an- nähmen, keine Rede sein könne, da die Stadt Goslar eine beson- dere Stadt dicht vor ihren eigenen Toren schwerlich geduldet hätte(S. 156), so ist es nicht leicht, damit eine klare Vorstellung dessen, was M. meint, zu verbinden. Mit einem Zusammenwachsen des Bergdorfs der Bergleute und der Bergherren. wie sie M. an- scheinend in erster Linie im Auge hat, ¹⁸) habe ich selbstverständ- lich nicht gerechnet, da ich ja das Vorhandensein einer Sonder- siedlung der Bergherren in der von M. unterstellten Art schlecht- hin ablehne ¹⁹). Was aber das Verhältnis der Stadt Goslar zu dem Bergdorf überhaupt anbelangt, so handelt es sich um das gleiche Problem, das ebenfalls anderweit bei bergmännischen Nieder- lassungen neben einem städtischen Gemeinwesen auftaucht, näm- lich um die Frage, welche der beiden Siedlungen den Verlauf der weiteren Entwicklung bestimmen sollte, m. a. W. ob Goslar zur Bergstadt werden oder ob die Bergsiedlung von dem städtischen Gemeinwesen aufgesogen werden sollte, eine Frage, die in Goslar im Sinne der letztgedachten Alternative entschieden ist.“ 20) Das ist natürlich etwas ganz anderes als das, woran M. bei seinen Be- merkungen S. 155/6 denkt, bei denen er infolge seines verfehlten Ausgangspunktes garnicht zu einer befriedigenden Lösung gelan- gen kann. Damit können die Erörterungen über die beiden Bergdörfer M.'s bei Goslar abgeschlossen werden, zumal auch das, was M. in diesem Zusammenhang(S. 165/8) über die„völlig planmäßige Anlage der Herrensiedlung“ und über die Zustände in Gittelde bei- bringt, in keiner Weise zur Klärung der Sachlage beisteuert ²¹⁷ 2. Der Frankenberg. Daß bei der Niederlassung um den Frankenberg bei Goslar ebenfalls mit einer älteren bergmännischen Siedlung zu rechnen ist, wie M. mit Emphase hervorheht, ist richtig, aber von der früheren Forschung keineswegs unbeachtet geblieben. Es liegt nahe, anzu- nehmen, daß die Siedlung entstanden ist im Zusammenhang mit den Veränderungen der Betriebsweise am Rammelsberge, die durch den Ubergang vom Tagebau zum Tiefbau bedingt wurden, und die den Einsatz geschulter Bergleute freien Standes erforderlich mach- — 13— ten. Auch das ist ein Gesichtspunkt, auf den bereits von mir hin- gedeutet worden ist. ²²) Woher diese Siedler gekommen sind, steht nicht fest. Daß ein völkischer Gegensatz zwischen ihnen und der einheimischen säch- sischen Bevölkerung bestanden und sich noch länger erhalten hat, dürfte nicht unwahrscheinlich sein. Daß es gerade Franken im engeren Sinne gewesen seien, ist nicht mit Sicherheit auszu- machen²³). Sachlich ist dies aber wenig von Belang. Unrichtig ist natürlich wieder die Behauptung M.'s(S. 144), daß ich die Frage, woher denn der Name Frankenberg stamme, einfach übergehe. Es genügt, wenn ich zur Widerlegung auf meine Bemerkungen ZaRG. 47, S. 291 Anm. 3, 301 f.; NsJ. 6, S. 49— 51, verweise. Daß diese Niederlassung, um die Pfarrkirche St. Petri und Pauli auf dem Frankenberge belegen, ursprünglich räumlich von der Marktsiedlung geschieden war, scheint mir gegenüber der schwan- kenden Stellungnahme M.’s(S. 142) nach dem völlig eindeutigen topographischen Befund, namentlich im Hinblick auf die Führung der weit nach Westen hin ausgezogenen und gerade noch mit der Turmwand der Kirche abschließenden Stadtmauer unbestreitbar zu sein. Und weiter findet diese Ansicht eine gewisse Bestätigung in den Nachrichten über die kirchlichen Verhältnisse, die am Frankenberge eine für sich stehende Pfarrgemeinde und deren Exemtion von der Gerichtsbarkeit des Goslarer Archidiakons er- kennen lassen. ²⁴) Abwegig sind die Ausführungen M.'s(S. 143/4), daß„ein grö- Berer Unterschied als zwischen der westlichen und östlichen Hälfte des Frankenberger Sprengels kaum erdacht werden“ könne, da es sich in dem einen Fall um die kleinen Wohnungen der Bergleute. im anderen aber um die stattlichen Wohnsitze vornehmer Bürger in Gestalt der hier nachweisbaren Kemenaten handele. Als eine solche Kemenate nennt M. das Wohnhaus des Bürgermeisters Kerstian Balder auf der westlichen Seite der Schreiberstraße, also nahe der Ostgrenze des Frankenberger Bezirks. Aber diese Nach- richt fällt in das Jahr 1528(1) und schon Jahrzehnte vorher sind, wie bereits Borchers ²⁵) hervorgehoben und wie ich selbst weiter dargelegt hatte,²⁶) Höfe von Adelsfamilien an anderen Stel- len des Bezirks und in unmittelbarer Nähe der Kirche selbst be- zeugt, sodaß auch dieser Gesichtspunkt versagt. 14— Kennzeichnend ist ferner die Art, wie M.(S. 145) die Zustände in der Sächsstadt Freiberg hier zum Vergleich heranzieht. Bereits im Jahre 1920 habe ich bei der Anzeige der Borchers'schen Arbeit bemerkt:„M. E. hat sich Borchers eine sehr schöne Parallele entgehen lassen, die er durch einen Vergleich mit den in mancher Beziehung ähnlichen Einrichtungen bei der Bergstadt Freiberg gewonnen hätte. Denn dort begegnet in der Niederlassung der sächsischen Bergleute, der sog. Sächsstadt, eine anscheinend ganz analoge Bildung, die schon mehrfach Gegenstand der Be- trachtung gewesen ist“. ²⁷) Damit dürfte bereits vor Jahrzehnten von mir das ausgesprochen sein, was M. als Ergebnis neuerer, von ihm selbst gewonnener Erkenntnis seinen Lesern vorträgt. Nicht zutreffend sind schließlich die Behauptungen M.'s über die Rolle, die ich den Goslarer Silvanen und ihren Beziehungen zum Frankenberge zuweise(M. S. 143 f). Ich gehe auf sie im Zu- sammenhang mit dem, was später über die Goslarer Montanen und Silvanen zu sagen ist, ein. ²⁵) 3. Die Marktsiedelung. Wenden wir uns nunmehr der Marktsiedelung Goslar zu, bei der ich nach M.(S. 146 f.) wiederum völlig verkehrte Wege ein- schlage, indem ich mich auf Goslar beschränke. So wisse ich erst einmal nicht, daß die Marktsiedelung in der Regel aus einer Straße besteht und auch sonst gewisse typische Eigentümlichkeiten zeigt. Ferner beachte ich nicht, daß für die Marktsiedelung na- mentlich der karolingischen Zeit ein Marktplatz, wie ihn das spätere Mittelalter kennt, mit besonderen Marktständen schon im Hinblick auf die beschränkte örtliche Ausdehnung und Einwoh- nerzahl der Siedelung ausscheide. Bei dem geringen Umfang, den eine Marktsiedelung besaß, sei es auch ausgeschlossen, daß dafür Grundbesitz eines vornehmen Mannes in Anspruch genommen sei, und ein Adelshof, wie ich in Goslar bei den Herren de Capella ver- mutet habe, komme überhaupt nicht in Betracht. Der Wortzins aber, der in Goslar auftritt, sei abzuleiten aus dem Zins, mit dem der Grundherr eine Verkaufsbude des Jahrmarktes belastete, ²⁹) und schon aus diesem Grunde sei es undenkbar, daß die Grund- stücke vornehmer Kaufleute, wie ich unterstelle, frei vom Wort- zins gewesen seien. — 15— Nach seinen weiteren Darlegungen erblickt M.(S. 148) die ur- sprüngliche Straßenmarktanlage, von der er ausgeht, offensichtlich in der heutigen Marktstraße, die später eine Erweiterung in der Richtung auf die königliche Pfalz zu erfahren habe. Das, was M. hier vorbringt, läßt erkennen, daß er, wiederum im Banne vorgefaßter Meinungen befangen, sich überhaupt nicht die Mühe gemacht hat, meine Ausführungen genau zu lesen. Selbstverständlich ist mir das Schrifttum über die älteren Marktsiedelungen bekannt. ³⁰) Die Möglichkeit, daß die erste aus- geprägte und quellenmäßig erfaßbare Marktanlage in Goslar am Schuhhofe aus der Verbreiterung eines früheren Straßenmarktes in dieser Gegend erwachsen sei, wird sogar von mir ausdrücklich er- wähnt. ³¹) Daß in Goslar bereits in karolingischer oder oftonischer Zeit ein größerer Marktplatz vorhanden war, ist von mir nirgends behauptet; was ich über die Marktanlage am Schuhhof, die zuerst einen eigentlichen Marktplatz darstellt, vorgetragen habe, findet in der urkundlichen Uberlieferung des 11. und 12. Jahrhunderts einen deutlichen Niederschlag. Daß bei der planmäßigen Begründung einer Marktsiedelung auch auf Grundbesitz, der dem Stadtherrn nicht oder nicht mehr gehörte, zurückgegriffen worden ist, und daß sich daraus Unterschiede in der Rechtslage des zur Markt- siedelung gezogenen Geländes ergeben können, zeigt sich auch in anderen Fällen. ³²) Für Goslar insbesondere erhellt noch aus Nach- richten aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts, daß sich das Ge- lände eines Hofes der Herren von Wanzleben, der an der Südost- ecke des Marktes, also in unmittelbarer Nachbarschaft des Hofes der Herren de Capella zu suchen ist, bis um diese Zeit in besonde- rer Rechtslage erhalten hat. ³³) 4. Die Stadtgründung. Ein ähnliches Urteil ist zu fällen hinsichtlich der Bemerkungen M.'s über die Stadtgründung, bei der er betont, daß ein größerer Gegensatz, als er zwischen ihm und mir obwalte, kaum denkbar sei(S. 149). Die Grundlage für diese Behauptung gewinnt er in der Weise, daß er künstlich eine Abweichung zwischen meinen früheren Ausführungen aus dem Jahre 1927 und meiner späteren Darstellung von 1929 konstruiert, die aber nur in seiner Einbil- dung besteht. Ich habe 1927 die Entwicklung der Stadt Goslar aus der planmäßig angelegten Marktsiedelung gedeutet im Sinne einer — 16— räumlichen und ständischen Ausweitung der ersteren, wobei sich wegen des Schweigens der Quellen allerdings nicht ermitteln lasse, in welcher Form bei dieser Umwandlung verfahren ist. Im Jahre 1929 habe ich zwar von einem Anwachsen Goslars zur Stadt ge- sprochen, aber, wie der Zusammenhang ergibt, nichts anderes da- mit zum Ausdruck gebracht, als was ich zwei Jahre vorher gesagt hatte. Die Stadtwerdung Goslars hat sich so vollzogen, daß mit der Marktsiedelung die schon länger vorhandene, getrennt von ihr entstandene Siedlung am Frankenberge sowie die späteren Pfarr- sprengel der Jakobi- und der Stephanikirche vereinigt wurden. ³⁴) Daß auch bei der Anlage der letzteren ein planmäßiges Vorgehen beobachtet ist, das sich in der Regelmäßigkeit der Straßenführung auswirkt, ist aus meinen Darlegungen mit hinreichender Deutlich- keit zu entnehmen.¹⁵) Meine Berufung auf die Schilderung Lappes in seiner„Rechtsgeschichte der wüsten Marken“, die M.(S. 150) beanstandet, betraf in der Hauptsache die Frage, woher die Einwohner für diese Stadterweiterungen stammten. Sie ließ aber die Art der Maßnahmen bei der Eingliederung der genannten Bezirke und die sich dabei abspielenden baulichen Vorgänge unbe- rührt. Daß trotz des planmäßigen Vorgehens in diesen Gebieten größere Bereiche zunächst unbebaut blieben und erst allmählich mit Straßen durchzogen wurden, ist nichts Ungewöhnliches. Um die Verhältnisse in Goslar bei der Stadtwerdung verständlich zu machen, bedarf es daher weder des Hinweises M.'s(S. 149 f.) auf die Vorgänge in Helmstedt und in den übrigen, von ihm ange- führten Orten oder gar auf die Nachrichten, die sich über die Gründung der Neustadt Hanau kurz nach 1600(!) verbreiten. M. hebt nun(S. 151/2) weiter hervor, daß wegen der Gründung Goslars als Stadt zwei sich ergänzende und dadurch völlig gesi- cherte Nachrichten vorlägen, nämlich eine Notiz der Corveyer An- nalen über die Errichtung der Vituskirche, die auf das Vorhanden- sein des Vititores um diese Zeit deute, und über die Entstehung einer Brüderschaft an der Kirche sowie eine Aufzeichnung aus dem Jahre 1108 über die Einbeziehung der Frankenberger Kirche in die Goslarer Sprengeleinteilung. Die Angaben über die Vituskirche und das Vitustor, die M.(S. 151/2) als vollwertiges Zeugnis be- trachtet, seien von mir überhaupt nicht beachtet. M. übersieht da- bei nur, daß ich mich mit dem Vermerk über die Begründung der Vitusbrüderschaft um 1107 eingehend in dem Aufsatz„Beiträge zum älteren Brüderschaftswesen in Deutschland“¹⁰) beschäftigt — 17— habe und dabei zu dem Ergebnis gelangt bin, daß„von einer hin- länglichen Zuverlässigkeit der aus den Notae zu entnehmenden Daten wegen der Zeit des Beginnes der Vitusbrüderschaft in Goslar nicht die Rede sein“ dürfte.„Es liegt näher, daß es sich um eine spätere, frühestens in die Mitte des 12. Jahrhunderts zurückrei- chende Niederschrift handelt, bei der Irrtümer nicht ausgeschlos- sen sind oder bei der sogar bewußte, dem Zwecke tunlichster Her- aufrückung des Alters der Bruderschaft dienende Erfindung eine Rolle gespielt haben kann.“ Man wird es erklärlich finden, daß ich unter diesen Umständen die Aufzeichnung nicht, wie M., als„voll- wertiges“ Zeugnis genommen und sie in dem behandelten Zusam- menhange übergangen habe. Dies umso mehr, als ja schon in der Urkunde von 1108 ein völlig ausreichender Beleg für die Stadt- werdung Goslars um diese Zeit erblickt werden kann. Wenn M. schließlich den Ausbau Goslars zur Stadt im Jahre 1108 in Verbindung bringt mit der kurz vor- und nachher durch Heinrich IV. oder Heinrich V. bzw. den Erzbischof Adalbert von Mainz bewirkten Erhebung der rheinischen Bischofsstätte Köln (1106), Speyer(1111), Worms(1112) und Mainz(1118), so genügt der zeitliche Zusammenhang, der hier vorliegt, allein kaum, den Ausführungen M.'s mehr als den Rang„bloßer Hypothesen“— ein Ausdruck, den ich 1927 gebraucht habe und gegen den sich M. (S. 152) wendet— zuzubilligen. Eine einheitliche Sinngebung läßt sich bei den räumlich benachbarten und von einem bischöflichen Stadtherrn abhängigen rheinischen Bischofsstädten vielleicht unter- stellen. Für Goslar, das nach M. gleich in der Reihe hinter Köln folgt, ist jedoch etwas mehr zu fordern als der zeitliche Zusam- menfall, auf den M. vor allem verweist, um seine Vermutung trag- fähig zu machen. 5b) Das Münzwesen und die Anfänge der Münzergilde in Goslar. In drei Abschnitten geht M. auf die Sachsen- und Otto-Adelheid- Pfennige(2), die Verwaltung des Betriebes durch den Erzpriester Benno(11) und die Gründung der Münzergilde in Goslar(12) ein. Hier fehlt es für M. an einem Anlaß zu polemischen Erörterungen, es dreht sich dabei auch in der Hauptsache um Dinge, die für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Verknüpfungen kaum nen- nenswerte Erträge abwerfen. 2 Frölich, Betrachtungen zur Siedlungsgeschichte.... — 18— Wenn M. in dem zweiten Abschnitt seines Aufsatzes den gegen Ende des 10. Jahrhunderts zu beobachtenden„plötzlichen Uber- gang von den— vermutlich Magdeburger— Sachsenpfennigen zu den— sicher Goslarer— Otto-Adelheid-Pfennigen mit der Grün- dung der königlichen Marktsiedelung Goslar zeitlich gleichsetzen“ will, so spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diesen ur- kundlich nicht belegten Vorgang.²⁷) Es ist das aber für unsere Zwecke insofern belanglos, als bei dem Fehlen weiterer Nach- richten aus jener Zeit irgendwelche Folgerungen verfassungs- rechtlicher Art daraus nicht abgeleitet werden können. Ich habe deshalb davon abgesehen, mich wegen des Zeitansatzes für die Entstehung der Marktsiedlung Goslar eingehender zu äußern. ³⁵) M. befaßt sich sodann(S. 175 f.) mit einer Anzahl Goslarer Ge- präge mit der Umschrift„Benno me fecit“ oder mit anderen, auf Goslar bezüglichen Bildern und Vermerken. Er deutet sie als für die Bedürfnisse der Bergverwaltung angefertigte Rechenpfennige und bringt ihr Auftauchen in Verbindung mit dem Wirken des nach 1048 in Goslar bezeugten Vertrauensmannes Heinrichs III. und Heinrichs IV., Bennos, des späteren Bischofs von Osnabrück. M. schließt daraus, daß um jene Zeit noch die königliche Bergver- waltung in der alten Form bestanden und daß sie infolge der Tat- kraft Bennos wesentliche Verbesserungen und starke Auftriebe er- fahren habe. Er schreibt der Tätigkeit Bennos auch die Begrün- dung der Goslarer Münzergilde zu, die er gewissermaßen mit den Aufgaben einer Staatsbank betraut sein läßt. Ein genauer Zeit- punkt für das zuletzt gedachte Ereignis könne zwar nicht ange- geben werden, doch sei es wahrscheinlicher, daß das Aufkommen der Gilde auf Benno zurückgehe, als auf den ersten, 1073 bezeug- ten Reichsvogt Boto(S. 179, 183/4). Auf das Bestehen der Gilde im 12. Jahrhundert weise hin eine Nachricht, wonach im Jahre 1151 Markgraf Albrecht der Bär im Hause des magister monetae Thie- dolf abgestiegen sei. ²⁹) Hierauf ist zunächst zu erwidern, daß das Vofrhandensein eines königlichen Münzmeisters in angesehener Stellung nicht ohne wei- teres zu der Annahme einer Münzerhausgenossenschaft in jener Zeit nötigt, sondern auch mit einer herrschaftlichen Organisation des Münzwesens unter einem kaiserlichen Beamten vereinbar ist. Es ist ferner denkbar, daß in Goslar auf einer früheren Stufe der Entwicklung Angehörige reichsministerialischer oder freier Fami- — 19— lien mit wichtigen Verrichtungen im Berg-, Hütten- und Münz- wesen betraut waren und daß sie erst später einer genossenschaft- lichen Zusammenfassung in der Form einer Münzergilde Platz gemacht haben. ⁴⁰) Zurückzugreifen ist hier insbesondere auf das, was ich bei anderer Gelegenheit über das Auftreten der Familie von dem Dike in Goslar, über das von ihr gebrauchte Siegel und die Ahnlichkeit dieses Siegels mit dem späteren Siegel der Münzer- gilde bemerkt habe. 4¹) Der Schluß liegt nahe, daß Aufgaben, die ursprünglich in der Hand der Herren von dem Dike oder anderer Adelsgeschlechter lagen, später auf die von dem König ins Leben gerufene Münzergilde übertragen sind, vielleicht aus Anlaß einer Reorganisation der gesamten Verwaltung der königlichen Kam- mer, die mit einer Verdrängung der Ritterfamilien aus ihrer bishe- rigen Vormachtstellung verknüpft war, ohne daß dabei gerade an das Wirken Bennos gedacht zu werden braucht. Diese Vermutung scheint eine Bestätigung zu finden, wenn wir das ins Auge fassen, was über die merkwürdigen Schicksale des Hauses der Familie von dem Dike im Pfalzbezirk, des sog. Sechs- mannenhauses, zu sagen ist. Das Haus ist im Jahre 1331 durch Kauf aus dem Besitz der Herren von dem Dike in den der Sechs- mannen des Berges, des Vorstandes der Genossenschaft der Mon- tanen und Silvanen, übergegangen und von der letzteren vor 1380 an die Münzergilde veräußert. Es hat sich dann, wenn auch nicht über alle Einzelheiten völlige Klarheit zu erzielen ist, doch als kaiserliches Lehen in der Hand der Stadt Goslar bis zum Aufhören ihrer Selbständigkeit behauptet und in dieser Weise die Erin- nerung an die Zustände der Frühzeit gewahrt. 4²) Damit berührt sich ferner die eigentümliche Rolle, die die Münzergilde im Ver- fassungsleben der Stadt Goslar gespielt hat, und über die ich mich ausführlich geäußert habe.*³²) Auf diese Erscheinungen aber, die für die Beurteilung der Entwicklung in Goslar wichtiger sind, als die unsicheren Vermutungen über die Anfänge der Gilde, geht M. mit keinem Worte ein. c) Die Entwicklung des Bergbaus und Hüttenbetriebes. Wohl die größten Schwierigkeiten bereitet dem Verständnis die Schilderung des Berg- und Hüttenwesens, die M. entwirft. Auf sie beziehen sich drei Abschnitte, die den Vergleich der Berg- und Hüt- tenherren mit den Gilden(7), die Großgewerkschaft und die Ver- 2* — 20— waltung des Berg- und Hüttenbetriebes(8) sowie die Neuordnung der Verwaltung von Bergwerk und Hütten(10) betreffen, aber auch zahlreiche Hinweise, die an anderen Orten begegnen. Hier ist es selbst für den mit den örtlichen Verhältnissen und dem Schrifttum genauer vertrauten Leser nicht leicht, eine auch nur halbwegs deutliche Vorstellung von der Sachlage zu gewinnen, die M. bei seiner zum Teil völlig verschwommenen Darstellung im Auge hat. Zwei Problemkreise sind es vor allem, die dabei im Vorder- grund stehen. Es handelt sich einmal um die Aufgaben, die in Goslar dem Verbande der Montanen und Silvanen, der Berg- und Waldleute, zuzuweisen sind. Und zum anderen ist von Belang, was über das Gebilde auszusagen ist, das nach M. im Jahre 1157 als „Großgewerkschaft“ ins Leben gerufen sei und, wenn auch später in gewandelter Form, die Gestaltung der Dinge im Bergwesen bis in das hohe Mittelalter beherrscht habe. 1. Die Montanen und Silvanen in Goslar. Zu dem Kreise der Montanen und Silvanen rechnet M. die im Auftrag des Königs in Verbindung mit einer Neuordnung der Bergwerksverwaltung und der Anlage einer eigenen Niederlassung der„Bergherren“ von dem Dompropst Adelog angeworbenen aus- wärtigen Ritter, die nach M. in dem Bergdorf der Berg- und Hüt- tenherren auf den bereits erwähnten 24 Grundstücken an der Herrenstraße angesetzt waren, die zum Teil aber auch ihren Wohnsitz in der Stadt selbst genommen hatten. Weiter bemerkt M. in dieser Richtung im Hinblick auf die noch zu besprechende Entstehung einer„Großgewerkschaft“ im Jahre 1157:„Außer den Einzelteilnehmern der Großgewerkschaft, besonders den Siedlern der 24 Grundstücke, gehörten, wie wir noch sehen werden, das Domstift, das Kloster Walkenried und, nach Ausscheiden der königlichen Kammer 1290, die Stadt Goslar selbstverständlich gleichfalls zur Gruppe der Montanen und Silvanen... Deren Be- zeichnung: montani et silvani civitatis Goslarie et montis Ram- mesberg wird so zu verstehen sein: das Domstift und die Stadt, aber auch die Gruppe der Einzelteilnehmer, soweit sie Bürger der Stadt waren, sind unter der ersten Bezeichnung zu fassen; mit der zweiten Bezeichnung aber sind die Siedler des Bergdorfes der Her- ren und wahrscheinlich das Kloster Walkenried gemeint“ —— — 21— (S. 162/3). Sie zerfielen„in zwei freilich nur örtlich getrennte Gruppen: die in der Stadt selbst und die des Rammelsberges, nach dem auch ihre Siedlung den Namen Bergdorf führte“(S. 157, 161). An anderer Stelle werden sie als„vornehme Herren“ geschil- dert, zu ihnen seien nicht„die schürfenden Bergleute und Hütten- arbeiter“(S. 159) zu zählen. Was ich über die Montanen und Sil- vanen sage,¹⁴) ist selbstverständlich wieder völlig verfehlt(M. S. 159). Welches Bild ergibt sich gegenüber diesen doch reichlich unklaren Ausführungen auf Grund der urkundlichen Uberliefe- rung? Obwohl anzunehmen ist, daß die Montanen und Silvanen schon auf einer älteren Stufe der Entwicklung im Goslarer Berg- wesen eine bedeutsame Rolle gespielt haben, sind doch genauere Nachrichten über sie erst aus verhältnismäßig später Zeit erhalten. Stellen wir das zusammen, was die Quellen in dieser Hinsicht ergeben, so findet sich der erste Hinweis auf das Vorkommen von Silvanen in dem großen Freiheitsbrief, den Friedrich II. der Stadt am 13. 7. 1219 erteilt hat. Gewissermaßen als Anhang sind ibm einige wenige Bestimmungen beigefügt, die mit den Worten „Hec sunt jura silvanorum“ beginnen. ⁴⁵) Sie kehren in der deut- schen Ubersetzung des Privilegs in dem Rechtebuch der Goslarer Kaufleute wieder4⁰) und ebenso in der Bestätigung des Privilegs durch König Heinrich(VII.) vom 22. 9. 1223.4⁷) Schon an einer früheren Stelle des Privilegs wird auch eines ihnen zustehenden Pfändungsschutzes gedacht.*³) Die nächste Erwähnung der Sil- vanen bringt sodann eine Vorschrift in der Besiegelung der Rechte der Münzer in Goslar durch König Heinrich aus der Zeit zwischen 1231 und 1235, wonach dem Münzer in gewissen Beziehungen der „manifestus silvanus“ gleichgestellt wird. ¹⁹) Und schließlich kom- men in Betracht einige Sätze der Bergordnung, die Herzog Albrecht von Braunschweig am 25. 4. 1271 für den Harz verkündet hat. 4⁹²⁴) Eine erste, allerdings nur mittelbare Andeutung über das Vor- handensein von Montanen in Goslar im 13. Jahrhundert läßt sich entnehmen aus einigen Angaben, die den ältesten, urkundlich bezeugten Stadtschreiber in Goslar betreffen und die bisher völlig unbeachtet geblieben sind. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts ist, jedenfalls im Auftrage des Rates, die sogen. Vogteigeldlehn- — 22— rolle, ⁵⁰) ein Verzeichnis der mit jährlichen Geldrenten aus den Einkünften der Reichsvogtei, den sogen. Vogteigeldernꝰ¹), bedach- ten Personen aufgestellt; als ihr Verfertiger wird im Eingang der Rolle„Heinricus de Vriberch, scriptor burgensium in Goslaria“. bezeichnet. Es ist schon oben hervorgehoben worden, daß der Name dieses Stadtschreibers auf Beziehungen zu der Bergstadt Freiberg in Sachsen schließen lasse; bei ihm begegnet bereits die auch in der Folgezeit öfter zu beobachtende Vereinigung des Am- tes des Stadtschreibers mit dem eines Bergschreibers. 5²) Die hier obwaltenden Zusammenhänge werden nun heller be- leuchtet durch einige Einträge, die in dem ältesten Kopialbuch des Rates zu den Jahren 1320 und 1324 enthalten sind. Es ist zunächst zum Jahre 1320 ein Vermerk überliefert, der sich mit dem Verkauf einer lebenslänglichen Rente durch den Rat befaßt, die„Henrico scolari, filio quondam Henrici montani, qui Scriptor cognomine dicebatur“, überlassen wird. ³) Und ihm folgt eine sich damit be- rührende Aufzeichnung fast des gleichen Wortlauts aus dem Jahre 1324.5⁴) Trotz der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit scheint mir im Hinblick auf die gewählte Fassung die Annahme nicht un- begründet zu sein, daß dabei an Heinricus de Vriberch, den Ver- fasser der Vogteigeldrolle, zu denken und daß in ihm, wie der ge- prauchte Zusatz ergibt, ein Angehöriger der Gruppe der Montanen zu erblicken ist. Ich glaube, daß diese urkundlichen Nachrichten in Verbindung mit dem, was sonst über die Gründe der Verfassungsänderungen um 1290 bekannt ist, keinen anderen Schluß zulassen, als daß erst in diesem Jahre die beiden Verbände der Montanen und sil- vanen, die bis dahin getrennt waren, miteinander verschmolzen sind, und daß hierauf die später in der Regel gebrauchte Doppel- bezeichnung zurückgeht. Allerdings ist das Verhältnis zwischen Montanen und Silvanen von mir nicht, wie M.(S. 161) angibt, so gedeutet, daß sich die Montanen dem Bergbau am Rammelsberge. die Silvanen aber nur dem Hüttenbetrieb in der Waldmark ge- widmet hätten. 5⁵) Es ist wahrscheinlich, daß die Montanen auch an dem Hüttenwesen beteiligt waren, insbesondere soweit es sich um die in der Nähe von Goslar belegenen, später im Besitze der Sechsmannen des Berges erscheinenden Treibhütten?⁶) handelt. Und umgekehrt standen die Silvanen dem Bergbau, der ebenfalls in der Waldmark, wenngleich nur in bescheidenerem Umfang, — — — 23— umging, ⁵*) nicht fern. Aber das ändert nichts an der Tatsache, daß der Schwerpunkt der Betätigung der Montanen doch in der Haupt- sache im Bergbau am Rammelsberge lag, während die wirtschaft- lichen Interessen der Silvanen mehr nach der Waldmark hin aus- gerichtet waren.5³) Damit hängt auch der Umstand zusammen, daß, worauf gleich zurückzukommen ist, die Gliederung der bei- den Verbände abweichende Züge aufweist, und daß ebenfalls die Art der Siedlung verschieden ist, insofern die Montanen des Ram- melsberges ursprünglich in ihrer Hauptmasse geschlossen in dem von der Stadt getrennten Bergdorf wohnten, während die hervor- ragenden Silvanenfamilien in erster Linie im Frankenberger Be- zirk auftauchen, aber auch über Sitze in der Waldmark verfügten. Das Gesagte schließt indessen nicht aus, daß namentlich in jünge- rer Zeit Montanenfamilien in den sämtlichen städtischen Pfarr- bezirken und Silvanenfamilien in andern Stadtteilen als am Fran- kenberge anzutreffen sind. Wie ich schon bei früherer Gelegenheit5*) betont habe, dreht es sich bei den Silvanen um einen genossenschaftlichen Verband, der eine ähnliche Struktur aufweist, wie sie sonst auf niedersächsi- schem Boden bei den dortigen Markgenossenschaften zu beob- achten ist. Der Schicht der einfachen Mitglieder steht eine bevor- rechtigte Gruppe von Personen gegenüber, die als„Erfexen“ be- zeichnet werden und die als Erfexen des Waldes den Erfexen des Feldes, die in den Dörfern der Umgebung von Goslar bezeugt sind, entsprechen. ⁵⁰) Sie werden in der Bergordnung Herzog Albrechts von Braunschweig vom Jahre 1271 neben einer Anzahl von Ritter- familien erwähnt, die ebenfalls in der Waldmark ansässig sind und denen sie auch sozial und gesellschaftlich nahekommen. Sie sind — wohl im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, die sich um die Zeit vor 1290 zwischen Adel und Bürgerschaft in Goslar abspielten,— in dem ersteren aufgegangen. ²¹) Darin liegt, wie nebenbei bemerkt werden mag, zugleich ein Umstand, der den Zusammenschluß zwischen Montanen und Silvanen im Jahr 1290 begünstigt hat. Mit dem Gesagten steht auch in Verbindung, daß Silvanenfamilien aus dem seit dem Jahre 1108 mit der Stadt ver- einigten Frankenberger Bezirk schon um die Mitte des 13. Jahr- hunderts im Goslarer Rate vertreten sind. Dagegen haben sich die Dinge im Bergdorf in einer anderen Richtung entwickelt als im Frankenberger Bezirk. Sie erhalten ihr — 24— Gepräge durch den Betrieb des Bergbaus am Rammelsberge, der in seiner Eigenart durch die Mächtigkeit des hier vorhandenen Erz- lagers und die Form seines Vorkommens auf der einen Seiteb²), durch das enge Zusammenwohnen der Bergleute, aber auch ihrer führenden Kreise, in der Nähe der Betriebsstätte im Bergdorf auf der anderen Seite bestimmt wird. So liegt hier ein Gebilde vor, das von Zycha zutreffend als eine neben der Stadt Goslar stehende „Berggemeinde“ gekennzeichnet wird. Sie zeigt eine ähnliche Gliederung, wie sie uns in der Stadt in dem Gegensatz zwischen den führenden Ratsgeschlechtern und den nicht am Rate beteilig- ten Klassen entgegentritt, insofern aus der bevorzugten Herren- schicht die mit der Leitung des Verbandes betrauten magistri montanorum, die sexviri montis, die Sechsmannen des Berges ent- nommen wurden, die zugleich als Repräsentanten der Genossen- schaft und der mit ihr im wesentlichen zusammenfallenden Berg- gemeinde nach außen auftreten. Sie sind es auch, die das seit dem Ende des 13. Jahrhunderts bezeugte Siegel führen, das dem Stadt- siegel in mancher Hinsicht angeglichen ist und zunächst nur den Bedürfnissen der Montanen dient. 6³) Aber neben dieser Schicht war ebenfalls die Menge der einfachen Arbeiter irgendwie an der Verwaltung des Bergwesens beteiligt, insofern man in gemein- schaftlichen Versammlungen über die Angelegenheiten des Berges beriet und Erörterungen gepflogen wurden, bei denen es offenbar nicht immer ganz friedlich zugegangen ist. Eine gute Vorstellung hiervon verschafft eine Aufzeichnung vom 20. 12. 1306,54) nach der„magistri et universitas montanorum montis Rammesberch apud Goslariam“, also die Meister und die Gesamtheit der Berg- leute des Rammelsberges, eine Ubereinkunft mit dem Domstift we- gen der Abhaltung ihrer Versammlungen in dem ihnen eingeräum- ten Teile der Stiftskirche, nämlich der Vorhalle, beurkunden. Die Vereinbarung ist getroffen„ad repellendum strepitum et enor- mem tumultum de nostro collegio et conventu cottidiano emer- gentem, per quem tamquam per seminarium dvabolicum“ die got- tesdienstlichen Verrichtungen gestört wurden und wobei es auch zu Gewalttätigkeiten gekommen zu sein scheint. In eine ähnliche Richtung weist übrigens eine Bestimmung des Goslarer Bergrech- tes aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, die erkennen läßt, daß man damals bestrebt war, gegenüber dem früheren Zustand eine An- derung eintreten zu lassen. 5⁵), — — 25— Züge einer Entwicklung, die, bedingt durch die Anforderungen eines umfangreicheren geschlossenen Bergbaues, auf die Entste- hung einer Berggemeinde hindeuten, lassen sich auch in der nähe- ren und weiteren Umgebung von Goslar beobachten. Eine der- artige Berggemeinde stellen m. E. die Montani in Zellerfeld dar, die dort im 12. und 13. Jahrhundert bezeugt sind bei Streitigkeiten, die sich auf die kirchlichen Verhältnisse beziehen. 66) Gegenüber den Bedenken von A. Zycha, die darauf hinauslaufen, daß es sich bei den Zellerfelder Montanen wohl nur um einen kirchlichen Verband, eine Pfarrgemeinde, gedreht habe,”⁷) ist zu betonen, daß der kirchliche Zusammenschluß, ähnlich wie es bei der Siedelung am Frankenberge der Fall war, doch gerade ein Ausdruck oder eine Folge der sich anbahnenden gemeindlichen Organisation sein konnte, wie ja auch im Bergdorf in der Johannis-(Martins- kirche mit einer besonderen Bruderschaft für die armen und kran- ken Bergleute ein kirchlicher Mittelpunkt für die hier wohnende Bergbevölkerung gegeben war. Dazu tritt noch ein weiteres Beispiel eines Montanenverbandes auf harzischem Boden, das bisher nicht herangezogen ist. Es betrifft die„Montanen“ am Rupenberg bei Ellrich, die sich dem Anschein nach ebenfalls zu einer Berg- gemeinde vereinigt haben. ⁵) In der Folge machen sich dann die Anderungen bemerkbar, die mit den Verfassungsstreitigkeiten des Jahres 1290 verknüpft sind. 5⁹) Im Anschluß an den Erwerb der Reichsvogtei durch die Stadt greift nach heftigen Kämpfen eine Ordnung der Dinge Platz, die die bisherigen Grundlagen der Entwicklung völlig verschiebt. Es handelt sich dabei um eine Neuregelung der Beziehungen zwi- schen den städtischen Gilden und Innungen als solchen, insbeson- dere zwischen den Kaufleuten auf der einen, den Krämer- und Handwerkerverbänden auf der anderen Seite, um die Stellung der Münzer und, was für uns vor allem in Betracht kommt, um die Eingliederung der bisher wenigstens im ganzen selbständig neben dem städtischen Gemeinwesen stehenden Genossenschaften der Montanen und Silvanen in den städtischen Verfassungsaufbau. Sie mündet aus in eine Umgestaltung der Ratsverfassung, in Vor- schriften, die die Aufnahme der Montanen und Silvanen in die städtischen Gilden regeln, sowie in ein umfassendes Vertragswerk, das aus einer Urkunde vom 14. 9. 1290⁷⁰) ersichtlich ist und das offenbar einen Ausgleich der widerstreitenden wirtschaftlichen und — 26— politischen Interessen der Stadt- und Bergbevölkerung erstrebt. Sie ist begleitet von der Herstellung eines engeren Zusammen- schlusses auch zwischen den Montanen und Silvanen, die, obgleich gewisse Berührungen zwischen ihnen infolge der gemeinsamen Be- teiligung an Bergbau und Hüttenbetrieb wohl auch schon früher gegeben waren, doch bis dahin in grundsätzlicher Sonderung von einander verharrt hatten. Diese letztgedachte Anderung gelangt zum Ausdruck in der zum erstenmal in einer Urkunde vom 15. 8. 12907¹) von den Ausstellern der Urkunde gebrauchten Wendung „nos montani et silvani Goslarie civitatis ac montis Rammes- berch“, während in den übrigen Urkunden vom gleichen Tage**² nur von den„montani et silvani“ ohne weiteren Zusatz die Rede ist. Das Gesagte hindert nicht, daß auch nach der Vereinigung der Montanen mit den Silvanen in einzelnen Beziehungen die alten Verhältnisse nachwirken, wenn etwa Angelegenheiten in Frage kommen, die in erster Linie in den Aufgabenbereich der einen oder der andern Gruppe fielen, wie es z. B. der Fall war bei den Verhandlungen des Jahres 1306, von denen oben¹³) gesprochen ist. Von derartigen Sonderfällen abgesehen aber tritt jetzt ein ein- heitlicher Verband auf, genügt, wie M.(S. 161) für diese spä- tere Zeit zutreffend bemerkt,„in der Regel.. die eine der beiden Bezeichnungen, wo es sich doch um beide handelt“. Und daraus erklärt es sich weiter, daß in dem der Mitte des 14. Jahr- hunderts angehörenden Goslarer Bergrecht gelegentlich sogar„de woltlude des berges“*⁴) genannt werden.“¹⁵) 2. Die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes. wie sich bei den Montanen und Silvanen nach dem Darge- legten ein völlig anderes Bild ergibt, als es M. im Auge hat, so gilt das gleiche für die Schilderung, die er von der Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes und von der Rolle entwirft, die dabei eine angebliche, jetzt allerdings nicht mehr kapitalistische„Groß- gewerkschaft“ von 1157 gespielt, sowie von den Umgestaltungen, die sie im Laufe der Zeit erfahren haben soll. Mit dieser Gewerkschaft befassen sich, abgesehen von einer Reihe von Einzelerwähnungen, in dem M.'schen Aufsatz vor allem — 27— die Abschnitte 8„Die Großgewerkschaft und die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes“ und 10„Die Neuordnung der Ver- waltung von Bergwerk und Hütten.“ M. geht hierbei davon aus, daß diese Großgewerkschaft im Jahre 1157 ebenfalls durch den Dompropst Adelog im Auftrag des Kaisers ins Leben gerufen sei(S. 172/4). Als Mitglieder der Ge- werkschaft spricht er jetzt, wie schon gestreift, 76) an das Kloster Walkenried, eine Anzahl von auswärtigen Rittern. die von Adelog in der weiteren Umgebung von Goslar, in der das Domstift über umfangreiches Grundeigen und ausgedehnte Beziehungen ver- fügte, zu gewinnen und die in den 24 Grundstücken der neuen Sied- lung im Bergdorfe unterzubringen waren, das Domstift selbst und endlich wegen des letzten Viertels die königliche Kammer, die sich damals noch im EBesitz des Münzrechtes befunden habe, das erst 1290 zugleich mit der Reichsvogtei der Stadt Goslar überlassen sei.77) UÜber die Organisation des Betriebes äußert er sich noch an einer anderen Stelle(S. 162/63). Er bemerkt hier:„Auf eine sehr wichtige Bestimmung von 12907) muß jetzt noch eingegangen werden Wenn nämlich gesagt wird, daß es dem Büttel nicht erlaubt sei, die operarii, d. h., wie die Urkunde aus- drücklich angibt, die huttelude und die magistri carbonum, mit ihren Pferden und ihrem sonstigen Gerät im Hause oder auf dem Hofe eines Bergherrn festzunehmen, sondern nur vorzufordern, so versteht man das nur, wenn man daraus den Schluß zieht, daß die Hüttenleute und Kohlenmeister die in den Hütten von Schiefer und Steinen befreiten oder auch die endgültig gewonnenen Erze wenigstens zu zwei Vierteln auf den 24 Grundstücken erst einmal abzuliefern und aufzustapeln hatten. Darin kommt weiter zum deutlichen Ausdruck, daß es verkehrt ist, von einer kapitali- stischen Großgewerkschaft zu sprechen, wie ich es bisher tat; es handelt sich vielmehr um die Verwaltung des Berg- und Hüt- tenbetriebes, wie sie vordem der königlichen Kammer zukam. S0 versteht man erst, daß die auswärtigen Ritter. die sich zur Groß- gewerkschaft bekannten, ihren Anteil an ihr nur wahrnehmen konnten, wenn sie— wenigstens zeitweise— an Ort und Stelle mit ihren Familien wohnten, während die auswärtigen Ritter, die als Grubenbesitzer bezeugt sind, auf ihren Höfen bleiben konn- ten.“ Es folgen dann die bereits oben**) wiedergegebenen Erörte- rungen über die Zusammensetzung der Gewerkschaft, die den Ver- such machen, die 1290 gebrauchte Bezeichnung„montani et sil- — 28— vani Goslarie civitatis ac montis Rammesberch“ zu erläutern und auf diesem Wege eine Beziehung zwischen ihnen und der Gewerk- schaftsgründung von 1157 herzustellen. Ich muß gestehen, daß es mir trotz eifrigsten Bemühens nicht gelungen ist, mit diesen Ausführungen einen vernünftigen Sinn zu verbinden. Das Verbot, gegen die in der Urkunde vom 14. 9. 1290 genannten Personengruppen mit Pfändungen vorzugehen, bedeu- tet einfach eine Schutzbestimmung zugunsten des Bergwesens, um nicht durch unerwartete Vollstreckungshandlungen den Betrieb des Bergbaus lahmzulegen. Wie hieraus aber folgen soll, daß die gewonnenen Erze wenigstens zu zwei Vierteln auf den 24 Grund- stücken im Bergdorf erst einmal abzuliefern und aufzustapeln waren, wie daraus Schlüsse auf das Nichtvorliegen einer kapita- listischen Großgewerkschaft, wie sie M. früher angenommen hatte, zu ziehen sein sollen, wie sich hieraus ergeben soll, daß es sich dabei um die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes drehe, wie sie vordem der königlichen Kammer zustand, ist mir schlechthin unerfindlich. Sie sind ebenso wie die sonstigen Be- hauptungen M.ss⁰) über die Entstehung und Gliederung dieser Großgewerkschaft, sowie ihre Anderungen so verworren, daß sie kaum ernst genommen werden können und daß sich ein weiteres Eingehen auf sie nicht verlohnt. Wir werden auch hier dem Kern der Sache näher kommen, wenn wir den quellenmäßigen Befund ins Auge fassen, auf den M. seine Darlegungen stützt. Dabei ist von Belang zunächst eine Noti⸗z in dem Eckstorm'schen Chronicon Walkenredense von 1617, die zum Jahr 1157 vermerkt„Friedericus I., Rom. Imp., Monasterium in Imperii protectionem suscepit, dedit ipsi quartam partem Ram- melbergi Goslariensis cum libera postetate permutandi res et bona sua cum sacri Rom. Imp. subditis. Acta haec sunt Goslariae in palatio Caesaris“. Weiter spielt hinein eine Urkunde Kaiser Ottos IV. vom 24. 12. 1209 mit einer Bestätigung des Kloster- besitzes.8¹) Und endlich hat noch Bedeutung eine Niederschrift vom 23. 6 1310,8²) in der die namentlich angeführten„sex provisores montis qui dicitur de Rammesberg prope et extra muros Goslarien- ses“ einen Vertrag verlautbaren, der angeblich zwischen dem Klo- ster Walkenried und dem Rate der Stadt Goslar wegen des gemein- samen Bergbaus am Rammelsberge und der Teilnahme an der — 29— Nutzung und Verwaltung desselben abgeschlossen ist. Hervorzu- heben ist daraus, daß an dem Bergbau bezw. an der Verwaltung desselben Goslar zu drei Vierteln, Walkenried aber mit einem Viertel beteiligt sein sollten. Mit diesen Aufzeichnungen habe ich mich vor längerer Zeit be- schäftigt in einem Aufsatz„Zur Kritik der Nachrichten über den älteren Bergbau am Rammelsberge bei Goslar“.¹³) Ich habe dabei die Richtigkeit der Mitteilung in Eckstorms Walkenrieder Chronik, soweit sie die UÜberlassung eines Viertels des Rammelsberges an das Kloster betrifft, in Zweifel gezogen. Ich habe ferner in ein- gehender oder, wie M.(S. 169) sich ausdrückt,„Jangatmiger“ Be- weisführung die Echtheit des Schriftstücks vom 23. 6. 1310 aus äußeren und inneren Gründen verneint und auch die Schlußfolge- rungen bekämpft, die in der behaupteten Richtung aus der Ur- kunde vom 24. 12. 1209 abgeleitet sind. Gegen diese Auffassung hat sich neuerdings A. Zycha in dem oben⁴) erwähnten Aufsatz gewandt und in Anlehnung an Zycha hat dann auch M.(S. 169 f.) sich wieder für die früher von ihm selbst bestrittene Glaubwürdigkeit der Nachricht vom 23. 6. 1310 ausgesprochen. Er kommt sogar(S. 169) nicht über die Vermu- tung hinweg, daß der Inhalt der Urkunde nur nicht in meine Be- weisführung hineinpaßte, er unterstellt mir also, daß ich mich bei der Beurteilung der Echtheit der Aufzeichnung von anderen als rein sachlichen Erwägungen habe leiten lassen. ³⁵) Unter diesen Umständen bedarf es einer nochmaligen Aufrol- lung der Fragen, die mit dem Aufkommen und der Bedeutung der „Großgewerkschaft“ von 1157 zusammenhängen. Allerdings wird sich die Erörterung in der Hauptsache auf die Untersuchung der Echtheit der im Mittelpunkt des Streites stehenden Niederschrift vom 23. 6. 1310 beschränken können. Die anderen Nachrichten, die Notiz in der Eckstormschen Chronik und die Urkunde vom 24. 12 1209, haben dagegen für sich allein keinen irgendwie aus- reichenden Beweiswert.„Da es an weiteren Anhaltspunkten fehlt, kommt alles auf die Urkunde vom 23. 6. 1310 an, die noch einmal, wenn auch nur teilweise, die älteren Verhältnisse widerspiegelt.“⁸6) Wenn Zycha den zahlreichen von mir früher geäußerten Be- denken gegen die Echtheit der Urkunde ein ausschlaggebendes Ge- wicht nicht beimessen zu können glaubt, so muß zunächst betont 530— werden, daß sich in einzelnen Richtungen das Gewicht der von mir vorgetragenen Gründe noch erheblich vergrößert hat. Einmal dreht es sich dabei um die Tragweite der Einträge in dem Dringenberg'schen Register der Walkenrieder Urkunden im Niedersächsischen Staatsarchiv in Wolfenbüttels*), auf die ich AUF. 7, S. 183 Anm. 2, aufmerksam gemacht hatte, und aus denen Zycha(S. 193 Anm. 2) sogar ein Zeugnis für den Vertrag von 1310 entnehmen möchte. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Stelle in dem Dringenberg'schen Register lautet nach noch- maliger Vergleichung: ¹⁸)„Nota habuimus ibi quondam partem in Rammelsberg, de quo concordatum fuit cum Goslar.(Goslariensi- bus?) V Het in eodem monte II octavas partes XO. que et cum aliis vendite sunt XI O5⁰)(am Rande ist zugesetzt„et sunt eciam vendite“). Daneben steht noch der früher nicht berücksichtigte Vermerk„XXXIII E“. Von diesen Einträgen erstreckt sich der Passus VH zweifellos, wie der erste Teil des Registers Blatt 50 erkennen läßt, auf eine Urkunde des Stadtarchivs Goslar vom 6. 7. 1424(St. G. Nr. 713).9⁰) Bei X Q ist, wie ich a. a. O. S. 167 Anm. 2, hervorgehoben habe, an den Auszug vom 19. 5. 1309⁰¹) zu denken. Der Hinweis XI 0 bezieht sich nach Bl. 123 v., 124 des Registers auf eine Abma- chung, die eine Veräußerung von Bergteilen des Goslarer Rates am Rammelsberge an Lüneburg betrifft und das Datum des 25. 5.(die sancti Urbani) 1444 trägt. Und der Vermerk XXXIII E bei dem Zusatz„et eciam sunt vendite“ gilt einer UÜberlassung von Berg- teilen Walkenrieds an die Klöster Michaelstein und Scharnebeck vom 4. 10.(Franscissci) 1435. In keinem dieser Fälle ist also eine Beziehung zu der Urkunde vom 23. 6. 1310 zu entdecken, sodaß bier ein Mißverständnis Zychas vorliegt. Sodann sind meine Bemerkungen über den Schriftcharakter der Aufzeichnung von 1310, der mir mehr auf den Anfang des 14. als auf den des 13. Jahrhunderts hinzudeuten scheint, des Ausbaus fähig. Es besteht m. E. eine Verwandtschaft mit anderen Nieder- schriften um die Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert, die na- mentlich auch für die Bergpolitik des Goslarer Rates um diese Zeit bedeutsam sind und als deren Verfasser der Stadtschreiber Nikolaus Rorberg anzusehen ist. Da eine Schriftprobe Rorbergs dem Buche Steinbergs über die Goslarer Stadtschreiber“²)] — 31— und eine andere meinem eigenen, vor kurzem erschienenen Aufsat⸗ über die Goslarer Waghausordnung von etwa 1400⁹³) beigefügt ist, können Vergleiche nach dieser Richtung hin angestellt werden. Wie ich glaube, ist eine Khnlichkeit wenigstens im Gesamtein- druck nicht zu leugnen. ²⁴) Kommt damit ein wesentlicher Teil der Einwendungen Zychas in Wegfall, so möchte ich weiter nochmals nachdrücklich unterstreichen, daß der Inhalt des Schriftstücks vom 23. 6. 1310 ganz für sich allein steht und völlig aus dem Rahmen der son- stigen urkundlichen UÜberlieferung über die Zustände im Berg- wesen herausfällt, die für jene Zeit in Goslar bezeugt sind. Von einem nennenswerten Bergbesitz des Goslarer Rates zu Beginn des 14. Jahrhunderts kann keine Rede sein. Und ebenso fehlt es an Unterlagen für eine so ausgeprägte Anteilnahme des Rates an der Bergverwaltung, wie sie der Aufzeichnung von 1310 entsprechen würde. Nimmt man noch hinzu, daß, wie ich ferner hervorgehoben habe, die angebliche Urkunde von 1310 auch in dem ältesten Archivregister des Rates von 1399, in dem sie wegen ihrer Wich- tigkeit unbedingt hätte erwähnt werden müssen, ²⁵) nicht berück- sichtigt ist, so kann der Beweis für die Echtheit der Urkunde auch durch die sich auf ganz anderer Höhe als die Darlegungen M.s bewegenden Ausführungen Zychas nicht als erbracht angesehen werden, zumal auch diese ihrerseits noch gewissen Zweifeln Raum gewähren. 3⁰) Damit aber wird den gesamten Betrachtungen M.'s über das Dasein einer Großgewerkschaft der behaupteten Art seit dem Jahre 1157, für die keine einzige sichere Spur verbleibt, und den zu- weilen fast krampfhaft anmutenden Bemühungen M.'s, einen Ein- blick in die Zusammensetzung der Gewerkschaft und die späteren Verschiebungen in ihrem Bestande zu gewinnen, die Grundlage entzogen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß bis gegen die Mitte des 14. Jahrhunderts der seit 1290 zu einer Einheit zusam- mengeschlossene Verband der Montanen und Silvanen einen maß- gebenden Einfluß im Bergwesen ausgeübt hat. Mit dem Verfall des Bergbaus im Laufe des 14. Jahrhunderts ist er im Wege einer planmäßigen Politik durch den Goslarer Rat aus dieser Stellung verdrängt und in Verbindung mit diesen Vorgängen ist auf ande- rem Hintergrunde unter der Führung des Rates der Versuch einer — 32— Umorganisation des Betriebes im Jahre 1360 unternommen wor- den. ²5⁷) Erst seit dem Jahre 1407 setzen dann die fortlaufenden Be- mühungen des Goslarer Rates ein, zu einer Neuordnung des Berg- wesens auf gewerkschaftlicher Grundlage zu gelangen und so den fast zum Erliegen gekommenen Bergbau am Rammelsberge wie- der zu beleben. Und wenn auch volle Klarheit über die Gründe der Fälschung vom Jahre 1310 und ihren Zeitpunkt noch nicht erzielt ist, so dürften doch die von mir gegebenen Hinweise auf einen Zusammenhang mit den EPreignissen um oder nach 1407²⁸) die Sachlage viel besser aufzuhellen imstande sein, als es mit Hilfe der Hypothesen M.'s möglich erscheint. Also auch hier ver- puffen die Angriffe M.'s in Nichts. IV. Schluß. Im Vorstehenden sind alle Punkte berührt, in denen M. von meiner Auffassung abweicht und in denen er mir Irrtümer oder Fehldeutungen nachgewiesen zu haben glaubt. In keinem einzigen dieser Fälle ergab sich für mich die Notwendigkeit, die bisher von mir verfochtenen Ansichten preiszugeben und den Einwendungen M.'s Rechnung zu tragen. Dagegen stellt sich das, was M. als seine eigene Meinung vorträgt, als mit so vielen Mängeln und Unklar- heiten behaftet dar, daß von irgendwie brauchbaren Erkenntnissen nicht die Rede sein kann, daß man sogar die Frage aufwerfen muß, ob hier überhaupt von einer wissenschaftlich beachtlichen Leistung gesprochen werden kann. Wer meinen Ausführungen aufmerksam gefolgt ist, wird aus ihnen entnommen haben, daß ich nur mit Widerstreben an die mir aufgezwungene Aufgabe herangetreten bin, mich mit dem inzwi- schen verstorbenen Gegner auseinanderzusetzen. Er wird es aber auch begreiflich finden, daß die hieraus erwachsenden Hemmun- gen nicht so weit gehen können, unwidersprochen selbst persön- liche Verunglimpfungen hinzunehmen und andern einen Freibrief zu erteilen, die Darlegungen M.'s gegen mich als unbestreitbare Wahrheiten auszuspielen. Wer glaubt, daß ich ein zu hartes Urteil gefällt habe, dem bleibt es überlassen, die Unrichtigkeit meines Vorbringens darzutun und mich eines Besseren zu belehren. Aber ich möchte mich nicht mit einer in erster Linie von dem Gedanken der Abwehr getragenen, also zunächst negativen Stel- — — 55— lungnahme begnügen. Zu dem, was ich an neuen Ergebnissen und Einsichten bereits im Vorstehenden mitgeteilt habe, lassen sich noch Ergänzungen beisteuern in Anlehnung an das, was sich in den letzten Arbeiten zur Goslarer Berggeschichte, vor allem in den Xußerungen von A. Zycha und W. Bornhardt findet, ²⁹) und was sich auf Grund meiner eigenen Untersuchungen im Bereich des Goslarer Bergwesens weiter erschließen läßt. Darüber in abseh- barer Zeit mehr. 3 Frölich, Betrachtungen zur Siedlungsgeschichte.... Anmerkungen. ¹) Ins Gewicht fallen von meinen Arbeiten namentlich: 1. Die Verfassungs- entwicklung von Goslar im Miitelalter, Zeitschr. d. Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, German. Abt.(= Z2RG) 47(1927), S. 287— 486; 2. Beiträge zur Topographie von Goslar im Mitttelalter, Zeitschr. des Harzvereins für Gesch. und Altertumskunde(= HZ.) 61(1928), S. 145— 187; 3. Zur Vor- und Frühgeschichte von Goslar, Niedersächs. Jahrb. f. Landesgesch.(= NsJ.) 6(1929), S. 224— 264; 7(1930), S. 265— 320; 9(1932), S. 1—51. ²) Aufzählung an der unten S. 5 Anm. 5 erwähnten Stelle S. 135 Anm. 1.— Die ZaRG. wird hier von M. als„Savignys Zeitschrift für Rechts- geschichte“ zitiert. ³) Näheres hierüber Z2RG. 44(1924), S. 409— 422, insbes. 410 f., 421/22; 45(1925), S. 558— 560; 47(1927), S. 732—739. ¹) Dt. Arch. f. Gesch. des Mittelalters 3(1939), S. 175— 210. ⁵) NsJ. 19(1942), S. 134— 186. 6) VglI. etwa ZRG. 47, S. 292/3. *) Ich nehme hier Bezug auf das, was ich schon bei anderem Anlaß Z2RG. 44, S. 410 f., 421/2; 45, S. 560; 47, S. 734 f., insbes. 738/9 bemerkt habe. 6) ARG. 47, S. 737 f. ⁹) S. die Hinweise Z2RG. 44, S. 414 Anm. 1; 45, S. 560. ¹⁰) Das Goslarer Urkundenbuch wird nachstehend als UB. ohne weiteren Zusatz angeführt. 14) NsS.J. 6, S. 233 1., 236 f., 247 1. 12) 22RGG. 47, S. 311 1., 315/6; NS J. 6. S. 247 1. 43) NsJ. 6, S. 233 Anm. 25. 14) Neue, sich vielfach mit meinem Standpunkt berührende Ansichten über die Anfänge des Goslarer Bergbaus begegnen auch bei W. Born- hardt, Zur mittelalterlichen Geschichte des Rammelsberger Bergbaus, Zeitschr. f. d. Berg-, Hütten- und Salinenwesen im Deutschen Reich 1943, Manuskriptdruck, S. 1— 15. ¹⁵) Es heißt hier UB. I 301(1174— 1195), S. 322 Z. 15 f.; Juxta plateam dominorum XXIIII areas, quas dedit prepositus A(delogus) in concambio pro Besincheroht, ubi ecclesia habuit IIII mansos et ex eis VIII solidos, de areis autem XVI solidi dantur. Ahnlich UB. II 300(1282); 419(1285— 1296), S. 422 2Z. 12, 426 2. 3 v. u. bis 427 2Z. 2. VglI. ferner B. I 249, 250(1163). 46) Ns.J. 6, S. 250/51. ¹7) Wenn M.(S. 147) allerdings den Wortzins ableitet aus dem Zins, mit dem der Grundherr eine Verkaufsbude des Jahrmarktes be- 35— lastete, so trifft das weder im allgemeinen, noch im besonderen für Goslar zu. S. hierzu auch unten S. 14 Anm. 29. 43) Ml. S. 133. ¹⁰) Damit erübrigt es sich auch, auf die wenig überzeugenden Darlegun- gen einzugehen, die M.(S. 160/1, 165, 168) den gerichtlichen Verhältnissen im Bergdorfe widmet. 2⁰) Jedoch hat sich die Entwicklung in Goslar wegen der hier obwalten- den besonderen Verhältnisse langsamer vollzogen als anderwärts. Vgl. ZVcha, Vierteljahrschr. f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte(= VSWG.) 33(1939), S. 93/4; 34(1940), S. 47. 2¹) Was der in der Sache selbst völlig belanglose Ausfall M.“s S. 168 wegen eines Ubersehens, das mir hinsichtlich eines Hofes des Laien Johan- nes de Gosa unterlaufen sein soll, bezweckt, ist mir unverständlich, da ich NsJ. 6, S. 250 Anm. 78, nichts anderes gesagt habe, als was M. selbst als seine eigene Meinung vorträgt. ²²) S. 22RG. 47, S. 385. Ich habe aber auch der Möglichkeit gedacht, daß die Anforderungen des Hütten wesens bei der Heranziehung der fremden Siedler eine Rolle gespielt haben können(NsJ. 9, S. 50/1).— Uber das Büttenwesen in seiner überragenden Bedeutung während der Frühzeit des Goslarer Bergbaus hat sich neuerdings vor allem W. Bornhardt an den 0O. Anm. 14, u. Anm. 56, 57 angeführten Stellen geäußert. ²³) Wie schon mehrfach betont, deutet der Name des ersten Stadt- und Bergschreibers Heinricus de Vriberch auf Beziehungen zu dem sächsischen Erzgebirge hin. Aber diese Erwähnung aus der Mitte des 13. Jahrhunderts läßt kaum Rückschlüsse auf schon frühere, noch bis vor das Jahr 1100 zu- lückreichende Berührungen zu. S. hierzu unten S. 21/2. 24) 22RG. 47, S. 396 f. ²⁵) Villa und Civitas Goslar. Beiträge zur Topographie und zur Ge- schichte des Wandels in der Bevölkerung der Stadt Goslar bis zum Ende des 14. Jahrhunderts, Zeitschr. des Hist. Ver. f. Niedersachsen 84(1919), S. 1— 102, vor allem 64/5. 26) ZIRG. 47, S. 323— 326. ²⁷) Frölich, Zur Topographie und Bevölkerungsgliederung der Stadt Goslar im Mittelalter, Hansische Geschichtsblätter(= HGBl.) 46. Jahrg. (1920/1), S. 127— 173, insbes. 139— 141. S. auch Frölich, HzZ. 64(1931), S. 23 Anm. 33. 28) Näheres u. S. 21 f. ²²) Vgl. hierzu oben S. 11 Anm. 17. ³0) Hier greifen jetzt die neuen Untersuchungen von H. Planitz zur Vor- und Frühgeschichte der deutschen Stadt ein, die auch zu einer Uber- prüfung der Verhältnisse in Goslar nötigen. In Betracht kommen die Auf- sätze„Kaufmannsgilden und städtische Eidgenossenschaften“, 22RG. 60 (1940), S. 1 f.;„Frühgeschichte der deutschen Stadt(IX.— XI. Jahrh.),“ das. 63(1943), S. 1 f.;„Die deutsche Stadtgemeinde“, das. 64(1944), S. 1 f. Für die Auseinandersetzung mit M. erscheint es jedoch nicht erforderlich, an 3* diesem Orte hierauf einzugehen. 31) 22RG. 47, S. 329. ³²) Beachtlich hierzu jetzt H. Fischer, Z22RG. 68(1948), S. 252 f. 33) ErGli ch. IIz. 61(1923), S. 177 f. 34) Wegen der Gründung der Jakobikirche habe ich NsJ. 7, S. 273 f.— übrigens im Einklang mit Bode, UB. I, Einl. S. 99; Anm. 2 zu UB. I 123— vermutet, nicht etwa bestimmt behauptet, daß sie bereits in den Ausgang des 11. Jahrhunderts falle. Wenn M., S. 152, meint, es sei anzunehmen, daß die Jakobikirche mit ihrem Sprengel erst gleichzeitig mit der Stadt angelegt sei, ich habe also nicht die geringste Veranlassung, die Jakobikirche schon vor 1108 anzusetzen, so rennt er offene Türen ein. Der Unterschied ist nur der, daß ich greifbare Anhaltspunkte für meine Vermutung beibringe, wäh- rend M. von einer„Annahme“ ausgeht, die völlig in der Luft steht. Außer- dem bezieht sich dieser Ausfall M.s wieder auf einen völlig bedeutungs- losen Sachverhalt. 35) Ns. 7. S. 265/6, 282. 36) Hz. 55(1922), S. 19— 44, vor allem 19—24. 37) S. auch meine Bemerkungen NsJ. 6, S. 243. 33) 22RG. 47, S. 321 f.; NS.. 6, S. 251 f. ³²) UB. I 212. S. auch Bode, UB. I, Einl. S. 33. ³⁰) Weiteres über die Anfänge der Münzergilde in Goslar und ihre Stel- lung im städtischen Verfassungsaufbau habe ich außer in den oben S. 5 Anm. 1 aufgezählten Schriften gebracht in meinen Besprechungen der Ar- beiten von W. Jesse, Die deutschen Münzer-Hausgenossen, S. A. aus der Wiener Numismatischen Zeitschr. LXIII 1930, S. 47— 92, und G. Wagner, Münzwesen und Hausgenossen in Spever(Spever 1931) in 22RG. 51(1931). S. 593— 602, vor allem 598 f.; 52(1932), S. 430— 434, namentl. 433/4. 21) S. O. S. 10 zu Anm. 12.— In der Familie von dem Dike ist der Vorname Tidericus sehr verbreitet(vgl. UB. I 486— 1227; II 183/4— 1272, sowie Bode, UB. I, Einl. S. 47, II S. 822). Es könnte deshalb die Frage aufgeworfen wer- den, ob bei dem UB. I 606(1244— 1258), S. 564 Z. 46 angeführten Tydericus muntmeister vielleicht mit einem Angehörigen des Geschlechtes zu rechnen ist. Allerdings wird in der Urkunde an anderen Stellen(S. 562 Z. 18, 564 Z. 25) noch ein Tidericus de Piscina besonders genannt. 42²) 22RG. 47, S. 315/6, 461 f; NsJ. 6. S. 248/9.— Ob ein Zusammenhang mit dem 1151 bezeugten Hause des Münzmeisters Thiedolf besteht, muß un- entschieden bleiben(NsJ. 6, S. 249 Anm. 66). 23) Vgl. 228 G. 47, S. 374 Anm. 5, 385, 397, 398 Anm. 4, 409 f, 424; NsJ. 5, S. 248/9; oben S. 19 zu Anm. 40. 44) Vgl. insbes. 22RG. 47, S. 352 f, 457 f. 45) UB. I 401(1219) 8 XLIX:„Hec sunt jura silvanorum: quod, si quis ex servientibus ipsorum pretium, quod vulgo wist vocatur, cuiquam eorum detulerit, in quocumque loco eum viderit, ipsum absque judice vel ejus nuncio libere comprehendet. Iidem etiam silvani in bonis suis non debent 1 — 37— pandari pro aliqua causa, nisi tantum pro redditibus imperii, quos de folli- bus solvere tenentur. Silvani, qui casas habent in locis campestribus, de duobus follibus qualibet ebdomada lot argenti solvere tenentur imperio hac de causa, ut liceat eis carbones adducere de quocumque loco ipsis est oportunum.“ 4) UB. I 401 a(88 L.— LII). Sie lauten hier:„L. Dit sint de rechte der woltlude. Icht jemmend örer denere dat lon, ghemeynliken gheheten wist, orer jenneghem entdroghe, in welker stede he dene süt, dene mach he ane richter edder ane synen boden vriliken angripen. LI. Desulven woltlude enschal men nicht panden an öreme gude umme jenneghe sake, behalver allene umme des rikes gulde, der se plichtich syn to betalende van den pelghen. LII. De woltlude, de de hůútten hebben uppe dem velde, de sint plichtich van twen belghen alle wekelkes evn lot to betalende deme rike umme desser sake willen, dat men ön kolen moghe tovören, van welker stede ön des nod is.“ ⁴⁷) UB. I 430(§8 XLVIII- L). ¹⁸) UB. I 401§ XLIV:„Nullius burgensis vel silvani bona pro bene- ficiis de advocatia solvendis debent pandari, nisi tantum bona ipsius civitatis advocati“. Sie erscheinen in der deutschen Fassung des Privilegs(UB. I 401 a § XLIIII, 430 XLI) in folgender Form:„Neynes borghers edder woldwerch- ten gud schal bekummert werden in sulker wise, dat ghemeynliken panden het, vor leen to betalende van der voghedye, behalver allene der stad voghet.“ 49) UB. I 533:„Nullus etiam argentum examinabit per ignem, quod dicitur conburere, nisi fuerit monetarius vel manifestus silvanus:. ¹9a) Es heißt hier UB. II 169 8 XXII:„De woltlude, de dar sint unde geven sleyscat unde koppertolen deme rike, de hebbet dar wedder recht up orer hutten; we se dar uppe brict, de ne heft nenne heghe weder in kercken noch uppe kerchoven.“.. XXIII. De de gelt hebbet ut des rikes vogedve, de scullet de woltlude bevreden unde beschermen liker wis alse or egene gut.“ 5⁰) UB. I 606(1244 bis etwa 1268). 51) Näheres über die Goslarer Vogteigelder zuletzt bei Frölich, Zeitschr. des Hist. Ver. f. Niedersachsen 86(1921), S. 88 f.; Arch. f. Urkun- denforschung 8(1923), S. 223/4; Hz. 73(1940), S. 1 f. 5²) Vgl. S. Steinberg, Die Goslarer Stadtschreiber und ihr Einfluß auf die Ratspolitik bis zum Anfang des 15. Jahrhunderts, Beitr. zur Gesch. der Stadt Goslar Heft 6(Goslar 1933), S. 8f, sowie oben Anm. 23. 53) UB. III 506 unter b. 54) UB. III 697 unter 27. 55) S. hierzu Frölich, 22RG. 47, S. 336, 361/2. 56) Bornhardt, Geschichte des Rammelsberger Bergbaues von seiner Aufnahme bis zur Neuzeit, Arch. f. Lagerstättenforschung Heft 52(Berlin 1931), S. 67, — 38— 57) Bornhardt, Der Oberharzer Bergbau im Mittelalter, Arch. f. Lan- des- und Volkskunde von Niedersachsen 1943, S. 449— 502, insbes. 456, 460 f. 58) Zur Abrundung des Bildes bei den Silvanen bedarf es noch einer Klärung ihres Verhältnisses zu den Münzern und einer Umschreibung des Begriffe des„manifestus silvanus“(oben S. 21 Anm. 49). Einstweilen be- reitet hier aber die Dürftigkeit der Uberlieferung Schwierigkeiten. Vgl. Frölich, 22RG. 47, S. 356, 374 Anm. 5, 410/1, vor allem 410 Anm. 4, 424. 59) 22RG. 45, S. 359 f. 60) Frölich, Die Besitz- und Herrschaftsverhältnisse in der Waldmark bei Goslar bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts, Festschrift Adolf Zycha (Weimar 1941), S. 158/9. 61) Vgl. hierzu 22RG. 47, S. 363/4, 415 /6. 4²) S. darüber jetzt noch Bornhardt, Zur Entstehung des Rammels- berger Erzvorkommens, Neues Arch. f. Landes- und Volkskunde von Nie- dersachsen 1948, S. 123—182. 3³) Das Siegel der Montanen kann nach dem im Texte Gesagten mit dem gleichen Recht als Siegel der Genossenschaft wie der Bergsiedlung betrach- tet werden, wie ich dies 22RG. 47, S. 314, 355 getan habe. Damit erledigt sich auch dieser Einwurf M.“s(S. 159). An der von M. angeführten Stelle (22RG. 47, S. 314, Sonderdruck S. 30) habe ich übrigens gerade von dem Montanensiegel als Siegel der Genossenschaft gesprochen. 6a) UB. III 149. 65) Es heißt hier nach dem Abdruck bei Schaumann, Die goslarschen Berggesetze des vierzehnten Jahrhunderts, Vaterländisches Arch. d. hist. Vereins f. Niedersachsen 1841, S. 255 f., 317/8, Art. 147 Abs. 3:„Wane men scal bedrepliker stucke unn bederver stucke overen komen dem berge to gude. Is me des nicht enes, so scal me ansende, de des berges not meyst helpen draghen unn meyst an deme eghene sin unn de wisest sin, unde don na orem rade. Wolden wederstrevige lude to sek then de knapen van dem berchwerke van hodern eder van howern eder andere arbeydes lude unde spreken, se hedden den mesteren del der woltlude eder der berchlude, men scolde on behulpen sin unn volghen, des en scal doch nich sin.“ 66) VgI. dazu noch Bornhardt(oben Anm. 57), S. 454/6, 460. 67) a. a. O. S. 199 Anm. 4. 6s) UB. Walkenried I 574(1296), Nachtrag 85(1297). ) Näheres über sie RG. 47. S. 424 f: Ns.J. 7. S. 3711 f. ) UB. II 412. 71) UB. II 403. ) ) ) 69 7⁰ 7²) UB. II 404— 406. S. 24. Art. 131. 73 74 ²5) Nur andeuten will ich hier, daß sich in der Folge der Frankenberg immer mehr als Wohnstätte auch der einfachen Bergleute in den Vorder- grund schiebt. Es dürfte das ein Ergebnis der Entwicklung sein, die sich mit den Abmachungen des Jahres 1290 anbahnt und schließlich zum Absterben des Bergdorfes geführt hat. 3 ’ 3 7⁶) Oben S. 20/1. *⁷) Früher(1926) rechnete M. mit dem Goslarer Petersbergstift als vier- tem Teilhaber(Z2RG. 47, S. 735). ²) Gemeint ist die Vorschrift in der Vereinbarung vom 14. 9. 1290(UB. II 412):„Item in nullius domo vel curia dicti silvani aut montani operarii ipsorum: videlicet huttelude ac magistri carbonorum, cum equis et aliis suis rebus sint occupandi, sed sunt citandi ibidem, sieuti et in platea communi.“ 75) S. 20/1. 8⁰) Vgl. namentlich S. 171 f. 81) CB. I 380. Der Kaiser nennt als Güter des Klosters Walkenried u. a. „Curiam et areas, quas possidet praedictum monasterium in Goslaria, cum universo emolumento, quod ibidem habet in monte, et casas conflatorias, quas habet in nemore“. 82²) UB. III 223. 8³) Arch. f. Urkundenforschung(= AUF.) 7(1918), S. 161—196. 34) S. 5 Anm. 4. 85) Dieser Anwurf findet ein Gegenstück in der Bemerkung M.“s S. 134 Anm. 1, wonach die Schärfe meiner Besprechungen der M.'schen Arbeiten sich daraus erkläre, daß ich fürchtete, mir könne die Bearbeitung der Stadt Goslar für den Niedersächsischen Städteatlas entzogen werden, die aller- dings für das Unternehmen ein Verhängnis gewesen wäre. Ich habe s. Zt., wie M. entfallen zu sein scheint, meinerseits die mir von M. selbst ange- botene Ubernahme der Stadt Goslar für den Städteatlas abgelehnt, weil schon damals ein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen den Ansichten M.“'s und den meinigen erkennbar war. Es genügt, wenn ich auf meine Ausfüh- rungen Z22RG. 47, S. 733 f., 738 verweise. 86) Zycha a. a. O. S. 139 f. 87) Handschriften VII B 17(jetzt 102). 8s) Für die Unterstützung bei der Vergleichung bin ich Gerhard Cor- des zu Dank verpflichtet. Dasselbe gilt für die Herren Beamten des Nieder- sächsischen Staatsarchivs in Wolfenbüttel. 86) Nicht X Q, wie a. a. O. S. 189 Anm. 2 auf Grund einer mir damals erteilten Auskunft angegeben war. 50) AUF. 7, S. 183 Anm. 2, 186 Anm. 5. 91) GB. III 201. *²) S. 53— 57, Tafel III Nr. 9. 63) Harz Zeitschrift 1(1948), S. 49— 84. *4) Um eine Nachprüfung zu erleichtern und ein Urteil über das Gewicht der sonst von mir vorgebrachten Gründe zu ermöglichen, ist ein Lichtbild der Urkunde vom 23. 6. 1310 dieser Arbeit als Anhang beigefügt. Etwas ver- größerte Wiedergabe des Eingangs der Niederschrift auf der Tafel AUF. 7 (nach S. 202). 40— 5s) Auf die Bedeutung dieser Quelle habe ich bereits mehrfach in den oben Anm. 51 aufgezählten Aufsätzen hingewiesen. Eine Ausgabe des Registers wird von mir vorbereitet. 9) S. Zych a. S. 196. 57) UB. IV 684. Uber einen Erfolg verlautet nichts. 98) AUE. 7, S. 139 f. 0) Die hauptsächlich in Betracht kommenden Schriften sind oben Anm. 4, Anm, 20 bezw. Anm. 14, Anm. 56, 57 zusammengestellt. Auf sie bin ich hier nur so weit eingegangen, als es für die Auseinandersetzung mit M. erforderlich erschien. V Urkundentafel(zu S. 350 Anm. 94, Originalgröße 37*% 34 cm). e B d ſ e gde DKxnne roſten ſelbenen her.er l Ser, u af 7 SeAle enl Febee . A.p“ S Ireafeefeeene b taee 1 Pn u Fescecre Sen,— Larẽ in ˙⁵ RA* 664 tiu e rdl 94 6 mcAlgien 3 ſun L 1 TEnà L ape es pne 4. ßer Pfle Nſæ ſewcg j. B.7fſ Eep. 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Jan 33, ead hac a ell⸗e— 47 1 er locipa⸗h Jonde Ac Sſbncnl hocs c-Le 6 8: ſäl Aſſau*‿&νιο bv ſapiece, eacA l Jpeſſieres Ven Aeclen 2— . bhe fehidee ſeulα all. †ννι⁴⁴aν eſa- JaNaf a ae A Aal A † ſuer Ncrc Seler ſa- Jpaſtevee 2½ι Læ Au‿εενι αι ol illa pe iuſticid oiαᷣε 4 10 83 αακνdεια wuA eeale wrA- ꝑPchec.nllec. vaff fen Ie, Trlerespehlee ſhancf en nbge eeener eee— 9 2 ß. glarue eſ cvrd ewuſellec ps.c ß ſe. 28-⸗S-.ere ſeßde⸗ Teaseree hedre heneß efige gra ¶Heſtre ſur pbepus Spiſta ſe=a phlpes fil-ems nob cxoffiav ro.—e ee eu ſa dR nee Tnſee oipaor2dsſdinad deuſ de pes ſGde ſrAne. gdei zu. 48 ſtalo un c ſigſls d Th enes br eſr a a 49 6r) 2950 2ſtlls Lſtana 2e Ala- 3N ve la ſi lete arenan Seeeſt 222 M4 erAS4- ASs e—edh-S). Nrla ſar her 8e .*—— .—— eͤ is io — ¹ E 13 3. 3 — ; 1 2 — 9 — — 2 —— — 2 3— 112 3— 8— —— 1= —— ſs lo erar. eee eree er⸗ eredeegret eereeen ͤrͤꝛͤꝛ: zSééôqLC2 p——— n ungen zur Siedlungs- hte und zum älteren wesen von Goslar Ait einer Urkundentafel Von 5 Karl Frölich Gießen 1950 1 SCHMITZ VERLAG IN GIESSEN UB GESSEN Vmdavanche 12 04½4 267 —