(29) 9 4 Bekanntmachung betreffend: Legitimationskarten der Stndirenden an der Landes⸗Aniverſität. Der engere Senat hat in der Sitzung vom 10. d. M. folgende An⸗ 8 ordnung beſchloſſen, welche mit dem Sommer⸗Semeſter 1886 in Wirkſamkeit treten wird: 1. Am Anfang jeden Semeſters wird für jeden an der hieſigen Hochſchule Studirenden eine Legitimationskarte neu ausgefertigt, vom Univerſitäts⸗ Sekretär unterzeichnet und mit dem Univerſitäts⸗Siegel verſehen, von dem Studirenden eigenhändig unterſchrieben. Der Sekretär hat über die von ihm ausgeſtellten Legitimationskarten ein Regiſter zu führen, welches die fortlaufende Nummer der Karten und den Namen des Studirenden enthält. Dieſes Regiſter bildet die Grund⸗ lage für den Perſonalbeſtand. .Die Karten werden in jedem folgenden Semeſter in einer anderen Farbe ausgeſtellt. Sie müſſen beim Abgang von der Landes⸗Univerſität ſowie bei Empfang einer neuen Karte dem Sekretär zur Kaſſirung eingehändigt werden. Jeder Studirende iſt bei Vermeidung disciplinärer Ahndung verpflichtet, ſich zu Beginn des Semeſters ſeine Karte innerhalb der für die Im⸗ matrikulation in§ 5 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht beſtimmten Zeit aushändigen zu laſſen. Er hat dieſelbe bei ſich zu tragen. Beide Verpflichtungen ſind durch Vordruck auf der Karte ſelbſt zum Ausdruck zu bringen. .Der Quäſtor der Landes⸗Univerſität darf ſeitens eines Studirenden keine Inſcription für eine Vorleſung annehmen, ohne daß ihm die für das betreffende Semeſter gültige Legitimationskarte vorgelegt wird. . Bei Beginn jeden Semeſters wird dem Polizei⸗Amt Gießen ein Formular der für das betreffende Semeſter gültigen Karten vom Univerſitäts⸗ Sekretär überſandt. Gießen, am 19. Februar 1886. Großherzogliche gJandes⸗Aniverſität. G. Frhr. von der Ropp. Schäffer. Farbkarte 13 zenn kimatianskarten der Studirenden er Landes⸗Aniverſität. hat in der Sitzung vom 10. d. M. folgende An⸗ mit dem Sommer⸗Semeſter 1886 in Wirkſamkeit jeſters wird für jeden an der hieſigen Hochſchule mationskarte neu ausgefertigt, vom Univerſitäts⸗ und mit dem Univerſitäts⸗Siegel verſehen, von chändig unterſchrieben. die von ihm ausgeſtellten Legitimationskarten ein lches die fortlaufende Nummer der Karten und enden enthält. Dieſes Regiſter bildet die Grund⸗ beſtand. jedem folgenden Semeſter in einer anderen Farbe n beim Abgang von der Landes⸗Univerſität ſowie in Karte dem Sekretär zur Kaſſirung eingehändigt i Vermeidung disciplinärer Ahndung verpflichtet, meſters ſeine Karte innerhalb der für die Im⸗ er Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht idigen zu laſſen. Er hat dieſelbe bei ſich zu htungen ſind durch Vordruck auf der Karte ſelbſt ſen. 3-Univerſität darf ſeitens eines Studirenden keine orleſung annehmen, ohne daß ihm die für das ltige Legitimationskarte vorgelegt wird. ſters wird dem Polizei⸗Amt Gießen ein Formular e Semeſter gültigen Karten vom Univerſitäts⸗ Februar 1886. liche Landes⸗Aniverſität. Frhr. von der Ropp. Schäffer.