2 F. 4 1 6/ 00 AA)/ / 1 Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen. Erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894. Gr. Hess. V Univ.-Bib'ia: nab. Giesseri. Giessen 1894. Grossh. Hof- und Universitäts-Druckerei Curt von Münchow. 1. II. Uebersicht. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 A. Die akademische Administrations-Kommission B. Das Universitäts-Rentamt O. Die Verwalter der akademischen Kliniken Abschnitt. Von den Voranschlägen III. Abschnitt. Von der Budgetwirthschaft. II. A. Im Allgemeinen. B. Von den Einnahmen und deren Kontrollierung a. Immatrikulationsgebühren b. Prüfungsgebühren.. c. Promotionsgebühren, Gebühren für Abgangs. und Sitten- zeugnisse d. Gebühren für Aufnahme in Seminarien e. Beiträge zum Dienstbotenverein. . Von den Ausgaberegistern .Von den Wirthschaftsrechnungen . Von den Urkunden und Dekreturen 8 888A . Von den Inventarien G. Von den Vorlagen. Anhang. Gesetz über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats, vom 14. Juni 1879(Etatsgesetz)... Ausschreiben Grossherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz über die An- und Verkäufe, sowie sonstige Kontrakts- abschlüsse für Rechnung des Staats, vom 20. Mai 1880. + 0â ͤ0 15 19 Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen. Vom 15. Februar 1894. I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. A. Die akademische Administrations-Kommission. Die unmittelbare Verwaltung des Universitäts-Vermögens§ 1. steht der akademischen Administrations-Kommission zu.(Vergl. § 43 des Universitäts-Statuts vom 26. November 1879— Regie- rungsblatt Nr. 58.) Zur unmittelbaren Vermögensverwaltung gehören sowohl die§ 2. Verwaltung des gesammten Immobiliar-, Mobiliar-, Kapital- und Stiftungs-Vermögens, als auch die Verwaltung der durch den Staatsvoranschlag oder besondere Genehmigung für die Bedürfnisse der Landes-Universität festgesetzten laufenden Mittel, unbeschadet des Rechts der Direktoren und Vorstände von Instituten und Sammlungen, über die für letztere bewilligten Mittel bis zur Höhe der ihnen von der akademischen Administrations-Kommission bei dem Universitäts-Rentamt kreditierten Beträge zweckent- sprechend zu verfügen, und vorbehaltlich der im§ 26 des Uni- versitäts-Statuts dem Geschäftsbereiche des engeren Senats zuge- wiesenen Befugnisse. Insbesondere liegt der akademischen Administrations-Kom-§ 3. mission ob: 2 4— 1. Die Beaufsichtigung und Ueberwachung der gesammten Kassenverwaltung des Universitäts-Rentamts und der Klinikenverwalter. 2. Die Anordnung der unständigen Einnahmen und der Ausgaben, welche ihr durch den Voranschlag zugewiesen sind, sowie die Kontrollierung der unständigen Einnahmen. 3. Die Ueberwachung der Beitreibung von Einnahme-Rück- ständen, insbesondere der Klinikspflegegelder, sowie die Prüfung und Dekreturertheilung der jährlich von den Ver- waltern der Kliniken aufzustellenden Auseinandersetzungen der auf die einzelnen Kliniken entfallenden Antheile an den Beiträgen des Dienstbotenvereins und an der Aversional- summe der Stadt Giessen für Verpflegung der Stadtarmen, gemäss§ 11 der Instruktionen für die Verwalter der Kliniken vom 24. Mai 1880 und 19. December 1892. 4. Die Einleitung und Führung von Processen aller Art, welche auf das Universitätsvermögen Bezug haben. Die Prüfung der baulichen Bedürfnisse der Universität. 6. Die Sorge für Aufbewahrung der zum Vermögen der Landes- Universität gehörenden Werthpapiere und Kostbarkeiten. 7. Die Niederschlagung der uneinbringlichen Einnahmen nach § 17 des Etatsgesetzes(abgedruckt im Anhang zu dieser Instruktion) und der Erlass von dem Rentamt zur Ver- einnahmung überwiesenen Klinikspflegegeldern bis zum Betrage von 20 Mark. 8. Die Genehmigung zur Veräusserung von Mobilien bis zum Betrage von 100 Mark.— Veräusserung von Mobilien in höherem Werthe bedarf der Genehmigung Grossherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz. Die akademische Administrations-Kommission hat auf Ver- langen des Rektors oder des engeren Senats über finanzielle Fragen Gutachten und ferner am Schlusse jeden Rechnungsjahres dem gesammten Senat einen Bericht über die finanziellen Ver- hältnisse zu erstatten(vergl.§ 44 und 45 des Universitäts-Statuts), unter Beifügung einer Uebersicht über die wirklichen Einnahmen und Ausgaben der Landes-Universität für das Berichtsjahr im Vergleich mit den Voranschlagsbeträgen und unter Darstellung der Mehr- und Wenigerbeträge der wirklichen Einnahmen und Ausgaben gegen die veranschlagten bezüglichen Beträge. Hierbei ◻ können etwa vorhandene Mängel zur Sprache gebracht und die Mittel und Wege erörtert werden, die zur Beseitigung solcher Mängel und zur Erzielung von Ersparnissen zweckdienlich er- scheinen. Nach erfolgter Festsetzung der Jahresübersicht durch Gross- herzogliches Ministerium des Innern und der Justiæz hat die aka- demische Administrations-Kommission dem gesammten Senat hier- von Nachricht zu geben, eventuell unter Angabe der erfolgten Abänderungen. B. Das Universitäts-Rentamt. Das Universitäts-Rentamt ist der akademischen Administra- tions-Kommission unterstellt. Hinsichtlich der Kassenverwaltung gelten die Vorschriften der Instruktion für die fiskalischen Kassenbeamten vom 17. September 1893(Regierungsblatt Nr. 33). Die nach Massgabe der§§ 23 und 39 der genannten Instruktion von dem Universitäts-Rentamt monatlich beziehungsweise viertel- jährlich aufzustellenden Tage- und Handbuchs-Auszüge sind in je einem Exemplar der akademischen Administrations-Kommission zur Prüfung vorzulegen. C. Die Verwalter der akademischen Kliniken. Für das Verhältniss der akademischen Administrations-Kom- mission zur Verwaltung der Kliniken sind die Vorschriften der In- struktionen für die Verwalter der Kliniken massgebend. II. Abschnitt. Von den Voranschlägen. Ueber die jährlichen Bedürfnisse eines jeden akademischen Instituts, der Kanzlei, der Lehrsäle(Kollegienhaus) und der Stipen- diatenanstalt sind für eine neue Finanzperiode von dem Direktor oder dem damit beauftragten Beamten auf Ersuchen der akademischen Administrations-Kommission Voranschläge aufzustellen und derselben zu dem von ihr festzusetzenden Termine in doppelter Ausfertigung § 5. § 6. § 7. — 6— vorzulegen, das Konzeptexemplar dagegen bei den Akten des Instituts zurückzubehalten. Der Aufstellung dieser Spezial-Voranschläge für die einzelnen Rechnungsjahre bedarf es nicht. O Diese Spezial-Voranschläge werden nach vorgeschriebenem Formular(Formular A) gefertigt. Die vorzusehenden Bedürfnisse sind nach Rubriken getrennt speziell anzuführen und die Gründe ihrer Nothwendigkeit, Zweck- mässigkeit, sowie Nützlichkeit näher zu erläutern, insofern die An- forderungen in ihrer Art und Höhe von den früheren Bewilligungen wesentlich abweichen oder dies durch sonstige Verhältnisse geboten erscheint. In der dritten Kolumne sind die wirklichen Ausgaben des Rechnungsjahres, welches demjenigen, worin der Vorauschlag auf- gestellt wird, vorhergeht, aufzunehmen. 9. Von den vorzulegenden zwei Exemplaren der Spezialvoran- schläge ist eins für Grossherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz bestimmt, während das andere bei der akademischen Administrations-Kommission verbleibt. § 10. Auf Grund dieser Spezial-Voranschläge und der anderen ihr zu Gebot stehenden Hilfsmittel, insbesondere des zuletzt gestellten Voranschlags, der offenen Handbücher und der zuletzt gestellten Rechnung des Universitäts-Rentamts, sowie des Besoldungsverzeich- nisses u. s. w. wird durch die akademische Administrations-Kommission der Hauptvoranschlag Grossherzoglicher Landes-Universität für die nächste Finanzperiode auf dem für den Hauptvoranschlag der Staats- Einnahmen und Ausgaben vorgeschriebenen Formular(Formular B) entworfen. Dieser Entwurf ist alsdann nebst den Spezial-Voran- schlägen und den etwa vorhandenen weiteren Beilagen, Verhand- lungen und Vorschlägen dem engeren Senat zur Begutachtung mitzutheilen, hierauf der Hauptvoranschlag von der akademischen Administrations-Kommission festzustellen und mit dem etwa er- statteten Gutachten des engeren Senats Grossherzoglichem Mini- steriums des Innern und der Justiz vorzulegen. 11. Den Hauptvoranschlag für die einzelnen Etatsjahre stellt die akademische Administrations-Kommission gemäss dem für eine Fi- nanzperiode festgesetzten Staatsvoranschlag auf und legt denselben nach Begutachtung durch den engeren Senat bis spätestens 15. Ja- D nuar des einem Etatsjahre vorhergehenden Jahres Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz zur Genehmigung vor. Sobald die Genehmigung des Hauptvoranschlags ertheilt ist,§ 12. werden von der akademischen Administrations-Kommission den In- stituts-Direktoren beziehungsweise dekretierenden Beamten die be- willigten Kredite bei Grossherzoglichem Universitäts-Rentamt er- öffnet. III. Abschnitt. Von der Budgetwirthschaft. A. Im Allgemeinen. Der von Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der§ 13. Justiz genehmigte Voranschlag bildet im Ganzen, wie im Einzelnen die Norm für die Verwaltung, unter genauer Beachtung des Gesetzes über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates vom 14. Juni 1879(Etatsgesetz) und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 20. Mai 1880— welche beide als Anhang zu dieser Instruktion abgedruckt sind.— Innerhalb der Grenzen dieses Voranschlags werden von den Direktoren, den damit beauftragten Beamten, beziehungsweise der akademischen Admini- strations-Kommission die Dekreturen ertheilt. Insoweit die Be- stimmungen des vorerwähnten Gesetzes oder die Anordnungen des Hauptvoranschlags nicht entgegenstehen, sind die Kredite eines Spezial- voranschlags unter sich von dem anweisenden Beamten übertragbar. Es ist darauf zu sehen, dass alle Schuldigkeiten zu Lasten§ 14. desjenigen Rechnungsjahres zur Verausgabung gelangen, in welchem sie erwachsen sind. Sollte der verwilligte Kredit unzureichend sein, oder sollten sich Bedürfnisse ergeben, welche in dem Vor- anschlag nicht vorgesehen sind und sich nicht bis zum nächsten Jahr verschieben lassen, dann haben sich die Instituts-Direktoren vor Eingehung von Zahlungsverbindlichkeiten mit motivierten An- trägen an die akademische Administrations-Kommission zu wenden und durch diese eventuell die Verwilligung eines weiteren Kredits bei Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der J ustiz zu erwirken. Aus dem für sonstige und zufällige Ausgaben bestimmten Fonds— Reservefonds— ist die Administrations-Kommission be- fugt, für eine nicht vorgesehene Ausgabe oder zur Deckung des § 16. § 17. Mehrbetrags einer vorgesehenen, den Bedarf durch Zahlungsan- weisung auf die dem Gegenstand der Verwendung entsprechende Rubrik bis zum Betrage von 30 Mark der einzelnen Ausgabe und bis zu einem Gesammtbetrag von höchstens 500 Mark zu entnehmen. Im Uebrigen unterliegt die Verwendung dieses Fonds, gleich der- jenigen der sonstigen durch Mehreinnahmen und Wenigerausgaben bei den gegenseitig übertragbaren Titeln sich ergebenden Ueber- schüsse der vorherigen Genehmigung Grossberzoglichen Ministeri- ums des Innern und der Justiz auf Antrag der akademischen Administrations-Kommission und nach erfolgter Begutachtung durch den engeren Senat(§ 26 Ziffer 3 des Universitäts-Statuts). Von jeder Krediterweiterung hat die akademische Admini- strations-Kommission dem Universitäts-Rentamt zur Wahrung in seinen Büchern alsbald Mittheilung zu machen. Auf den eröffneten Kredit können nur bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in welchem das Rechnungsjahr endigt, Dekreturen ertheilt werden. Die bis dahin nicht verwendeten Kredite sind als erloschen zu behandeln, falls sie nicht auf besonderen Antrag von Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz auf das folgende Rechnungsjahr der nämlichen Finanzperiode übertragen werden. B. Von den Einnahmen und deren Kontrollierung. Sämmtliche Einnahmen werden, soweit dieselben überhaupt. einer Dekretur bedürfen, von der akademischen Administrations- Kommission in Einnahme dekretiert und kontrolliert. a. Immatrikulationsgebühren. Der Universitäts-Sekretär hat in dem von ihm geführten Immatrikulations-Verzeichniss in einer besonderen Kolumne bei jedem Namen den Betrag der gezahlten Gebühr zu vermerken und dieses Verzeichniss spätestens vor Beginn eines neuen Semesters der akademischen Administrations-Kommission zur Ertheilung der Einnahme-Dekretur über die hiervon dem Staate zufallenden Antheile einzureichen, nachdem der Rektor die Richtigkeit be- schleinigt hat. Gleichzeitig mit der Dekretur ist auch das er- wähnte Verzeichniss dem Universitäts-Rentamt zur Beurkundung seiner Rechnung zuzufertigen. b. Prüfungsgebühren. Der akademische Quästor hat vor Auszahlung der Prüfungs-§ 18. gebühren das darüber zu führende Verzeichniss dem Universitäts- Sekretariat zuzustellen, damit dieses den an die Universitäts- kasse abzuliefernden Betrag in ein Kontrollverzeichniss eintrage. Am Schlusse des Semesters ist dieses Verzeichniss abzuschliessen, mit einer Bescheinigung zu versehen, dass die der Universitätskasse zugewiesenen Beträge auf ihre Richtigkeit geprüft wurden, und vor Beginn des neuen Semesters der akademischen Administrations- Kommission zur Dekreturertheilung und Zustellung an das Uni- versitäts-Rentamt mitzutheilen. Ueber die von den Lehramtskandidaten im Laufe eines Etats- jahres an die Universitätskasse abgelieferten Beträge hat der Vor- sitzende der Prüfungs-Kommission bis 10. April des nächsten Etats- jahres der akademischen Administrations-Kommission ein Verzeichniss zu gleichem Zwecke vorzulegen. c. Promotionsgebühren, Gebühren für Abgangs- und Sittenzeugnisse. Ueber die an die Universitätskasse abzuliefernden Pro-§ 19. motionsgebühren und Gebühren für Abgangs- sowie Sittenzeug- nisse hat das Universitäts-Sekretariat getrennte Verzeichnisse zu führen und diese spätestens vor Beginn eines neuen Semesters der akademischen Administrations-Kommission einzureichen, welche die hiernach auf die Staatskasse entfallenden Gebührenantheile in Ein- nahme dekretiert und die Dekreturen mit den Verzeichnissen dem Universitäts-Rentamt zustellt. Die Verzeichnisse über Abgangs- und Sittenzeugnisse sind von dem jeweiligen Rektor und das Verzeichniss der Promotions- gebühren von dem Sekretär auf ihre Richtigkeit zu bescheinigen. d. Gebühren für Aufnahme in Seminarien. Die Vorstände der Seminarien haben spätestens vor Beginn§ 20. eines neuen Semesters ein Verzeichniss der im verflossenen Semester zahlungspflichtig aufgenommenen Studierenden unter Angabe der an die Universitätskasse abzuliefernden Beträge der akademischen Administrations-Kommission behufs Ertheilung der Einnahme-Dekre- tur und Weitergabe an das Universitäts-Rentamt mitzutheilen. § 21. 22. 2 § 23. 10— e. Beiträge zum Dienstbotenverein. Die von Grossherzoglichem Polizeiamt Giessen quartaliter aufgestellten Verzeichnisse der vorhandenen Dienstboten werden von der akademischen Administrations-Kommission dem Universitäts- Rentamt mitgetheilt, welches alsdann die Erhebung der Beiträge veranlasst. Jeweils zwei Monate nach Empfang der Verzeichnisse hat das Universitäts-Rentamt dieselben unter Berechnung und Nach- weisung der wirklich vereinnahmten Beträge behufs Prüfung und Ertheilung der Einnahme-Dekretur der akademischen Administra- rions-Kommission wieder einzureichen. C. Von den Ausgaberegistern. Damit zu jeder Zeit beurtheilt werden kann, ob und inwie- weit ein Kredit erschöpft ist, haben die Direktoren und dekre- tierenden Behörden für jedes Wirthschaftsjahr ein Register nach vorgeschriebenem Formular(Formular C) anzulegen, in welches alle Anweisungen auf der Stelle eingetragen werden müssen. Die An- weisungs-Register für die Ausgaben der Kliniken sind nach§ 24 der Instruktionen für die Verwalter der Kliniken von diesen für das Haus im Ganzen und die in Betracht kommenden Kliniken nach den Rubriken der Voranschläge in der Art besonders zu führen, dass für jede Rubrik hinreichender Raum gelassen wird, in welchen die ertheilten Anweisungen eingetragen werden können. In gleicher Weise hat die akademische Administrations-Kom- mission über die von ihr direkt anzuweisenden Kosten ein An- weisungs-Register zu führen, in welchem auch die den einzelnen Direktoren und Behörden eröffneten Kredite zu wahren sind. D. Von den Wirthschafts-Rechnungen. Nach dem Schlusse eines jeden Wirthschaftsjahres haben die Instituts-Direktoren beziehungsweise die damit beauftragten Beamten auf Grund ihrer Ausgaberegister die Wirthschafts-Rechnung aufzu- stellen, solche bis zum 15. Juli in einem Exemplar an die akademische Administrations-Kommission einzureichen und in einem weiteren Exemplar dem Universitäts-Rentamt zu übersenden. Haben sich nach der Wirthschafts-Rechnung Abweichungen gegen den Voranschlag ergeben, so sind dieselben auf dem an die — 11— akademische Administrations-Kommission abzugebenden Exemplar der Wirthschafts-Rechnung oder in einer besonderen Ausfertigung zu derselben zu erläutern und zu begründen. Den Wirthschafts-Rechnungen der einzelnen Kliniken ist eine Berechnung des durchschnittlichen Aufwandes für Verpflegung bei- zuschliessen. Das Universitäts-Rentamt hat die an dasselbe gelangenden Wirthschafts-Rechnungen mit den betreffenden Ausgabebelegen zu vergleichen, etwaige hierbei entstehende Anstände durch mündliches oder schriftliches Benehmen mit den anweisenden Beamten zu be- seitigen und hierauf die Wirthschafts-Rechnungen mit den zuge- hörigen Belegen, nachdem solche nach Massgabe der Vorschrift im§ 28 dieser Instruktion geordnet, nummeriert und in der Wirth- schafts-Rechnung angerufen sind, spätestens bis zum 15. August eines jeden Jahres der akademischen Administrations-Kommission einzureichen. Unter Wirthschafts-Rechnung versteht man die nach den Rubriken der Spezialvoranschläge geordnete spezielle Nachweisung, dass die für das betreffende Jahr eröffneten Kredite dem Voran- schlage und den Grundsätzen der Verwaltung gemäss verwendet worden sind. Die Wirthschafts-Rechnungen, welche von Anfang bis zu Ende fortlaufend paginiert werden, sind nach dem vorgeschriebenen Formular(Formular D) aufzustellen. Die Einträge werden durch alle Rubriken fortlaufend numme- riert. Die zur Wirthschaftsrechnung gehörenden Belege werden ge-§ ordnet und nach der Ordnung der Zahlen an der Stelle nummeriert, wo die Urkunde zuerst vorkommt. Hat eine Urkunde als Beleg für mehrere, unter verschiedene Rubriken gehörende Ausgaben zu dienen, so wird sie an den späteren Stellen der Wirthschafts- Rechnung nach derselben Nummer angezogen, welche sie an der ersten Stelle erhalten hat. Die Rubriken folgen nach der Ordnung im Voranschlag un- mittelbar aufeinander. Neben jeder Rubrik wird der nach dem Voranschlag bewilligte Kredit in die dafür bestimmte Spalte be- merkt, sodann werden die davon bestrittenen Bedürfnisse unmittel- bar darunter eingetragen, die Ausgaben im Einzelnen summiert und § 24. § 25. § 26. § 28. § 31. O 0 § 33. der Betrag im Ganzen in die dafür bestimmte Spalte daneben gesetzt. Ist für eine Rubrik durch eine spätere Verfügung eine Er- höhung des ursprünglichen Kredits erfolgt, so ist diese unmittelbar unter der betreffenden Rubrik zu bemerken. Jede Seite der Wirthschafts-Rechnung wird summiert und übertragen. Es darf nichts darin radiert oder unleserlich sein und niemals ein Nachtrag zwischen die Zeilen eingeschrieben werden. Die akademische Administrations-Kommission dekretiert, wenn die gesetzmässige Verwendung des bewilligten Kredits nachge- wiesen ist, oder die zur Erörterung gekommenen Anstände be- seitigt sind, die Wirthschafts-Rechnung in Ausgabe und theilt sie dem Universitäts-Rentamt als Beleg seiner Rechnung mit. Sind bezüglich der von der akademischen Administrations- Kommission zur Erörterung gebrachten Anstände Meinungsver- schiedenheiten mit den Instituts-Direktoren u. s. w. nicht auszu- gleichen, oder findet die akademische Administrations-Kommission, dass der Voranschlag überschritten wurde, dann wird dieselbe Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz behufs weiterer Beschlussfassung Vorlage machen. E. Von den Urkunden und Dekreturen. Die zu dekretierenden Rechnungsurkunden müssen vollständig alles das enthalten, was sie beweisen sollen, und sie dürfen sich auf andere, nicht unmittelbar beiliegende Urkunden nicht beziehen. Die Auszahlung der Beträge an die eigentlichen Empfangs- berechtigten hat durch das Universitäts-Rentamt zu erfolgen. Unvermeidliche Vorlagen sind gehörig geordnet und beschrieben aufzuzeichnen und, soweit möglich, mit den Quittungen der Empfangs- berechtigten, den Frachtbriefen u. s. w. zu beurkunden oder mit entsprechender Bescheinigung zu versehen, wann die Frachtbriefe u. s. w. bei den Akten zurückbehalten worden sind. Es darf nichts ausgestrichen, radiert oder zugesetzt sein, wodurch die Urkunden undeutlich werden und an Glaubwürdigkeit, verlieren. Bei vorkommenden Schreibfehlern ist das Verschriebene leserlich zu durchstreichen und die Berichtigung als solche durch Namensunterschrift zu beglaubigen. In der Regel müssen alle Urkunden(Rechnungen, Zahlungs-§ 34. anweisungen u. s. w.) auf einem halben Bogen ausgestellt werden. Kleinere Urkunden sind auf einen halben Bogen zu heften. Zur Ermöglichung der Prüfung des Anschlusses einer Kostenrechnung an die vorhergehende, beziehungsweise zur Vermeidung doppelter Zahlungen, soll jede Urkunde mit einem für den Instituts-Direktor bestimmten und von demselben aufzubewahrenden Duplikate ver- sehen sein, und die Uebereinstimmung beider muss vor Ertheilung der Dekretur geprüft werden. Alle Dekreturen sind von den Direktoren oder in deren Ver-§ 35. hinderung durch ihre Stellvertreter selbst zu vollziehen, und sie haben jede ihnen zu diesem Behufe vorgelegt werdende Rechnung zuvor nach ihrem ganzen Inhalt und namentlich auch in Ansehung des Kalküls zu prüfen und, wenn sie unrichtig befunden wird, sich eine andere verbesserte zu beschaffen. Unter jeder Rechnung ist die Lieferung der verrechneten Posten, sowie die richtige Ver- wendung der Verbrauchsgegenstände zu bescheinigen; auch ist an- zugeben, dass die Rechnung sowohl in Bezug auf Richtigkeit des Anspruchs, wie rechnerisch geprüft worden ist. Bezüglich der in das Inventar aufzunehmenden Gegenstände ist zu bescheinigen, dass sie unter der der Rechnung beigefügten Nummer eingetragen wurden.*) Bei Verbrauchsgegenständen, deren Verwendung nicht sofort, sondern erst nach und nach stattfindet, ist die Bescheinigung zu- gelassen, dass der Verbrauchsgegenstand in Verbrauch oder in Ver- wahrung genommen wurde(je nachdem der Verbrauch alsbald oder demnächst beginnt), und dass alsdann die ordnungsmässige Ver- wendung von dem einzelnen Instituts-Direktor überwacht wird. Bezüglich der Anweisungen für die Kliniken sind die Be- stimmungen der Instruktionen für die Verwalter der Kliniken massgebend. Die Dekreturen werden entweder unter den Original-Kosten-§ 36. rechnungen oder unter Beilegung der letzteren besonders ertheilt. In beiden Fällen ist in der Dekretur der Name und Wohnort des *) Bezüglich der Bescheinigungen, welche über die Art der Ver- gebung der Lieferungen zu ertheilen sind, vergleiche das im Anhang zu dieser Instruktion abgedruckte Ausschreiben Grossherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. Mai 1880. — 14— Empfängers und die angewiesene Gesammtsumme in Worten voll- ständig und genau anzuführen. § 37. Das Universitäts-Rentamt ist— bei Meidung eigener Verant- wortlichkeit— verpflichtet, jede ungenügende und mangelhafte Ur- kunde oder Dekretur, sowie diejenigen Zahlungs-Anweisungen zu- rückzuweisen, durch deren Auszahlung der eröffnete Kredit über- schritten wird. F. Von den Inventarien. § 38. Der akademischen Administrations-Kommission liegt die Füh- rung der Inventarien ob, insoweit letztere nicht den hierfür verant- wortlichen Direktoren zusteht. Beim Wechsel des Vorstandes eines Instituts, Seminars oder einer Sammlung wird das Inventar von dem Vorgänger unmittelbar an den Nachfolger übergeben oder, wo dies nicht angeht, von einem, auf Anregung des Rektors der Landes- Universität durch den engeren Senat zu bestimmenden, sachver- ständigen ordentlichen oder ausserordentlichen Professor über- nommen und an den Nachfolger weiter gegeben. In jedem Falle sind die unerlässlichen Ueberlieferungsprotokolle dem engeren Senat einzureichen, welcher eine Abschrift an das Grossherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz übermittelt. —1 2* 82 G. Von den Vorlagen. § 39. Zur Bestreitung unvermeidlicher Vorlagen(§ 32) können sich die Direktoren der Institute von dem Universitäts-Rentamt alljähr- lich einen angemessenen Vorschuss leisten lassen, über welchen am Schlusse des Rechnungsjahres abzurechnen ist. § 40. Ausser einem solchen Vorschuss darf das Universitäts-Rent- amt— bei eigener Verantwortlichkeit— keine Zahlung an die Direktoren leisten, ohne einen vorschriftsmässigen Beleg in Händen zu haben. § 41. Die akademische Administrations-Kommission ist verpflichtet, den Instituts-Direktoren und dekretierenden Beamten neue, das Budgetwesen betreffende gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen und Ministerialerlasse baldigst mitzutheilen. — 15 Anhang. I. Gesetz über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, vom 14. Juni 1879. Regierungsblatt Nr. 29. Ludwig IV. von Gottes Gnaden Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Die Einnahmen und Ausgaben des Staates werden nach den Gesetzen, Art. 1. insbesondere nach dem Finanzgesetz und dem mit den Ständen vereinbarten Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben verwaltet. Dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gleich zu achten diejenigen Gesetze und Vereinbarungen, welche sie abändern oder ergänzen oder über die Finanzperiode hinaus erstrecken, oder welche andere, als die in dem Hauptvor- anschlag eingestellten Einnahmen oder Ausgaben anordnen, und ausserdem die auf Grund des Art. 69 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnungen. Die von den Ständen für eine Finanzperiode bewilligten höheren und Art. 2. anderen sachlichen Ausgabebeträge stehen der Regierung für die ganze Dauer dieser Periode auch in dem Falle zur Verfügung, dass das auf einen Theil derselben erstreckte Finanzgesetz der vorhergehenden Periode niedere und andere sachliche Ausgabebeträge festsetzt. Enthält das letztere jedoch für einzelne Staatszwecke höhere oder andere Bewilligungen, als das neue Finanz- gesetz, so bleiben dieselben für die Zeit der Erstreckung des früheren Finanz- gesetzes fortbestehen, wenn während dieser Zeit die Verhältnisse, auf welchen die früheren Bewilligungen beruhen, keine Aenderung erleiden. In die einzelnen Titel des Hauptvoranschlags sind unter entsprechenden Art. 3. Abtheilungen und Unterabtheilungen zunächst alle, voraussichtlich in jedem Jahre der dreijährigen Finanzperiode regelmässig in gleicher Art wieder- kehrenden Staats-Einnahmen und Ausgaben als fortlaufende Einnahmen und Ausgaben und hierauf alle übrigen Staats-Einnahmen und Ausgaben als ein- malige aufzunehmen. Die im Voraus nicht allein der Art und Grösse, sondern auch der Zeit Art. 4. nach bestimmten Ausgaben sind von einer Finanzperiode in die andere nicht übertragbar. Dagegen können die für bauliche Zwecke und die für einmalige Aus- gaben bewilligten Fonds, sowie solche Fonds, welche nach besonderer durch den Hauptvoranschlag getroffener Bestimmung übertragbar sind, sofern sie innerhalb derjenigen Finanzperiode, für welche die Bewilligung erfolgt ist, ent- weder gar nicht oder nur theilweise zur Verwendung gelangen, ganz oder theil- weise in das Rechnungswesen der darauf folgenden Finanzperiode übertragen werden. Art. 5. Art. 6. Art. 7. Art. 8. 176 Erleidet ihre Verwendung eine weitere Verzögerung, so sind sie in eine spätere Finanzperiode nur dann übertragbar, wenn hierzu die Zustimmung der Stände ausdrücklich erfolgt ist. Insoweit durch den Hauptvoranschlag nicht besondere Ausnahmen ge- nehmigt sind, müssen in der Rechnung alle Einnahmen und Ausgaben in ihrem vollen(rauhen) Betrage erscheinen und dürfen daher Zahlungen an den ersteren und Rückeinnahmen an den letzteren nicht vorweg in Abzug kommen. Einnahmen jedoch, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent- stehen, sind, so lange die Rechnungsbücher der Fonds, aus welchen diese Aus- gaben bestritten wurden, noch offen sind, an den letzteren abzusetzen. Wenn zur Erzielung einer unvorhergesehenen Einnahme ein durch die Natur derselben bedingter Aufwand erforderlich wird, zu dessen Bestreitung die Mittel nicht durch den genehmigten Hauptvoranschlag gegeben erscheinen, so ist es zulässig, denselben aus der erzielten Einnahme zu decken; jedoch muss dann durch die Rechnung der rauhe Betrag der letzteren und der statt- gehabte Abzug nachgewiesen werden. Sachen, welche zur Veräusserung für Rechnung des Staates bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden verkauft werden, sofern nicht die Veräusserung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben worden ist. Die Veräusserung bestimmter Arten beweglicher Sachen aus freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch allgemein angeordnet werden. Die für Rechnung des Staates geschlossenen Kontrakte müssen ebenso wie jeder Ankauf für Staatsrechnung auf vorhergegangene öffentliche Aus- schreibung gegründet sein, insofern nicht die von der obersten Verwaltungs- behörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften ein Anderes bestimmen oder Aus- nahmen durch die Natur des Geschäftes gerechtfertigt werden. Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an derselben betheiligt sind, darf in Bezug auf die Verwaltung, zu welcher sie gehören, nicht contrahiert werden, sofern ihnen nicht von der obersten Verwaltungsbehörde die Betheiligung bei dem Ankauf von Producten oder bei der Lieferung von Naturalien oder bei der Pachtung von Gegenständen ihrer Verwaltung aus- drücklich gestattet worden ist. Bei öffentlichen Sammlungen ist die Erwerbung von Gegenständen, welche sich im Eigenthum der mit der Verwaltung dieser Sammlungen beauftragten Beamten befinden, dann gestattet, wenn durch Gutachten unparteiischer Sach- verständiger der Werth dieser Gegenstände für die Sammlung und ihre Preis- würdigkeit erwiesen worden ist. Die Lieferung aller für den Staat angekauften Gegenstände müssen von der verwaltenden Behörde bescheinigt werden. Es muss entweder ihre voll- ständige Verwendung dargethan, oder es müssen solche Gegenstände in be- sonderen Naturalienrechnungen verrechnet, oder, sofern sie in Grundstücken, Ge- bäuden oder Inventarstücken bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den von den Verwaltungsbehörden zu führenden Inventaren in Zugang nachgewiesen werden. — 17— Ueber die Bureau-Bedürfnisse an Schreibmaterialien und dergl. werden von den Verwaltungsbehörden Jahresrechnungen geführt, welche von dem die Anschaffung dekretierenden Beamten abzuhören sind. Die erfolgte Abhör ist zu der Jahresrechnung zu bescheinigen. Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Kontrakte dürfen Art. 9. zum Nachtheil des Staates nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden. Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Umständen mit Genehmigung der obersten Verwaltungbehörde, oder, wenn der Kontrakt von dieser abge- schlossen wurde, mit Unserer Genehmigung zulässig, insofern der abgeschlossene Kontrakt nicht der ständischen Zustimmung unterlegen hat. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gerichtlichen Urtheils oder Art. 10. der Nachweisung der Unmöglichkeit ihrer Beitreibung oder einer von Uns zu fassenden Entschliessung erlassen werden. Letztere Bestimmung findet auf Defekte, welche durch ausseretatsmässige Ausgaben, durch Etatsüberschreitungen oder durch eine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlung des Ersatzpflich- tigen entstehen, oder welche auf Anordnung einer der obersten Verwaltungs- behörden des Staates beruhen, keine Anwendung. Die erlassenen Defekte sind in den Rechnungen summarisch nachzuweisen. Besoldungen dürfen nur auf Grund des mit den Ständen vereinbarten Art. 11. Hauptvoranschlags verliehen werden. In die zur Vorlage an die Stände gelangenden Anlagen zu dem Haupt- voranschlag sind bei den einzelnen Besoldungsfonds die Zahl der Stellen und die dafür angesetzten Gehalte im Einzelnen und im Ganzen aufzunehmen. Bei der Verausgabung der so festgestellten Besoldungsfonds darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Gehalte, noch die vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das Gehaltsmaximum überschritten, noch unter das festgesetzte Gehaltsminimum heruntergegangen werden. Die Ersparnisse an den Besoldungsfonds können nur zu eigentlichen Stellvertretungskosten innerhalb der betreffenden Finanzperiode verwendet werden. Der unentgeltliche Genuss von Dienstwohnungen, Besoldungsgrundstücken und anderen Naturalien kann nur auf Grund des Hauptvoranschlags gewährt werden. Soweit den Beamten im Uebrigen Dienstwohnungen und Grundstücke oder geeignete Gebäude zur Benutzung überlassen werden, ist dafür der den Ver- hältnissen entsprechende Mieth- oder Pachtzins zu vergüten. Die Miethver- gütungen sind in dem Hauptvoranschlag ersichtlich zu machen. Remunerationen und Unterstützungen für Beamte dürfen nur auf die-Art. 12. jenigen Fonds angewiesen werden, welche in dem Hauptvoranschlag und dessen Anlagen ausdrücklich dazu bestimmt sind. Insbesondere dürfen aus den Baufonds keine Remunerationen für die angestellten Baubeamten, sondern nur ihre Taggelder bei den durch das be- treffende Bauwesen veranlassten auswärtigen Dienstgeschäften und die ihnen bei Verwendung ausserhalb ihres Dienstbezirks zu gewährende Entschädigung für Transportkosten, sowie die Taggelder des zur Aushülfe nothwendigen, nicht angestellten Personales vergütet werden. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. — 18— Ausgabebeträge, welche der Hauptvoranschlag als künftig wegfallend bezeichnet, sind, sobald sie heimfallen, vom Etatssoll in Abgang zu bringen. Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Beamten in einen höheren Normalgehalt und fallen weg, sobald der Beamte durch den höheren Gehalt vollständig entschädigt ist. Der Bücherschluss der Hauptstaatskasse hat spätestens ein und ein halbes Jahr nach Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem bei den einzelnen an die Hauptstaatskasse ablieferungspflichtigen Kassen der Bücherschluss zu erfolgen hat, wird inner- halb des für die Hauptstaatskasse bestimmten Termines durch das Finanz- Ministerium festgesetzt. Ergeben sich hinsichtlich der Einnahmen bei dem Bücherschluss Rück- stände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden Etatsjahres über- nommen. Liquide Ausgaberückstände, welche nur ausnahmsweise vorkommen dürfen, sind für dasjenige Etatsjahr zu verrechnen, in welchem die Zahlung erfolgt. Die Einnahmerückstände wie die Ausgaberückstände müssen gerecht- fertigt werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rechnungen eines jeden Etats- jahres unter den Hauptabtheilungen und Titeln, sowie den betreffenden Ab- theilungen und Unterabtheilungen des genehmigten Hauptvoranschlags nach- zuweisen, unter welchen sie vorgesehen sind. Die hierzu nöthigen Rechnungsurkunden müssen vor der Dekretur rechnerisch vollständig geprüft und bescheinigt sein. Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben hinaus sind bei diesen zu verrechnen. Einnahmen und Ausgaben, welche ihrer Art nach in dem Hauptvoran- schlag nicht vorgesehen sind, müssen in den Rechnungen als ausseretatsmässige nachgewiesen werden. Die Uneinbringlichkeit von Einnahmen, deren Erlass oder deren Rück- zahlung muss auf Grund der bestehenden Gesetze, Verordnungen oder Instruk- tionen nachgewiesen werden. Sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der Hauptstaatskasse, welche Rechnungs- Einnahmen für die ihr unterstehenden Kassen bilden, und sämmtliche Rechnungs- Ausgaben der letzteren, welche Rechnungs-Einnahmen für die erstere bilden, müssen in den für ein und dasselbe Jahr abgelegten Rechnungen in Ausgabe, beziehungsweise in Einnahme nachgewiesen werden. Unerledigte Vorschüsse, Vorlagen, Asservate, Erhebungen und Zahlungen für andere Kassen sind nicht in den Rechnungen zu verrechnen, sondern in einem der Rechnung beizufügenden, auf die Zeit des Bücherschlusses bezüglichen Anhang nachzuweisen. Alle Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben, welche gegen die durch ständische Beschlüsse zu dem Hauptvoranschlag für die Finanzperiode festge- stellten Beträge stattgefunden haben, werden als Etatsüberschreitungen ange- sehen. Als Etatsüberschreitungen sind dagegen diejenigen sachlichen Mehr- — 19— Ausgaben nicht zu betrachten, welche durch Minder-Ausgaben bei den betreffen- den Abtheilungen und Unterabtheilungen des Hauptvoranschlags gedeckt werden, wenn und insoweit bei den betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen die Stände ausdrücklich die Verwilligung als Pauschsumme beschlossen haben. Ebenso verhält es sich, wenn die Uebertragungsfähigkeit anderer Theile des Hauptvoranschlags unter sich in dieser Beziehung von den Ständen ausdrück- lich bewilligt worden ist. Der vorstehende Satz erleidet auf den Hauptvoranschlag für die Finanz- periode 1879/82 keine Anwendung. Für diesen bleibt es in dieser Beziehung bei der seitherigen Uebung. Nach Ablauf jeder Finanzperiode und innerhalb der darauf folgenden Art. 21. Finanzperiode hat die Regierung den Ständen eine Uebersicht sämmtlicher Rechnungs-Einnahmen und Ausgaben jener Finanzperiode vorzulegen. Die definitive Rechenschaftsablage erfolgt nach vollendetem Revisionsabschlusse der Staatsrechnungen der Finanzperiode, spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1879 in Kraft. Art. 22. II. Ausschreiben des Grossherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz über An- und Verkäufe, sowie sonstige Kontraktsabschlüsse für Rechnung des Staats, vom 20. Mai 1880. Amtsblatt Nr. 10. Mit Bezug auf die Bestimmungen in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 14. Juni v. J., betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats, ertheilen wir die nachfolgenden, durch Beschluss des Grossherzog- lichen Staatsministeriums festgestellten Vorschriften*). I. In Artikel 6 des gedachten Gesetzes ist angeordnet, dass Sachen, welche zur Veräusserung für Rechnung des Staates bestimmt sind, öffentlich an die Meistbietenden verkauft werden müssen, sofern nicht die Veräusserung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben, oder die Veräusserung bestimmter Arten beweglicher Sachen von der obersten Verwaltungsbehörde allgemein angeordnet worden ist. Demgemäss ist für die Veräusserung solcher Gegenstände regelmässig der Weg öffentlicher Versteigerung zu wählen. Ein Verkauf aus freier Hand soll, vorbehältlich der Bestimmung unter III, nur zugelassen sein bei ganz geringfügigen Gegenständen, welche den Aufwand für Verkündigungs- und Versteigerungskosten nicht verlohnen; auch in diesem Falle ist jedoch wo thunlich wenigstens eine beschränkte Konkurrenz(etwa durch Aufforderung einzelner Personen zu einer Submission) heranzuziehen, ehe die Vergebung aus der Hand erfolgt. *) Vergleiche noch: Erlass der Grossherzoglichen Ministerien über das Verdingungswesen, vom 16. Juni 1893. II. Nach Artikel 7 des angeführten Gesetzes müssen alle Ankäufe für Staatsrechnung, sowie alle sonstigen für Rechnung des Staats geschlossenen Kontrakte auf vorhergegangene öffentliche Ausschreibung(also entweder öffentliche Versteigerung oder unbeschränkte Submission) gegründet sein, inso- fern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungs- vorschriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden. Zur Ausführung dieser Bestimmung ertheilen wir Ihnen hiermit die nachstehenden, wesentlich aus der Natur der betreffenden Geschäfte sich er- gebenden, Verwaltungsvorschriften. A. Folgende Arten von Ankäufen können auch ferner ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung stattfinden: 1) Ankäufe von Gegenständen. welche einen feststehenden gemeinen Handelswerth haben, wie z. B. Bücher, Karten u. s. w. im Sortimentsbuchhandel; 2) Ankäufe von solchen sogenannten Verzehrungsgegenständen(für Gefäng- nisse, Irren- und Entbindungsanstalten, Kliniken, Internate von Seminarien u. s. w.), welche im Allgemeinen einen laufenden Marktpreis haben und weder in Vorräthen angeschafft noch auf Ratenlieferung vergeben, sondern jeweils in kleineren Quantitäten— in der Regel auf Anbieten in Natur Seitens der Verkäufer oder aus Detailladengeschäften— angekauft zu werden pflegen, wie z. B. Gegen- stände des Wochenmarktverkehrs, also Gemüse, Eier, Butter u. s. w., ferner einzelne Spezereiwaaren; 3) Käufliche Bezüge von Arzneien aus Apotheken; 4) Ankäufe von sogenannten Verbrauchsgegenständen, über welche eine Naturalienrechnung geführt wird, wie z. B. Porzellan und Glaswerk u. s. W., sowie Materialien zum Verarbeiten durch Gefangene in den Strafanstalten, wenn diese Gegenstände einen im Wesentlichen feststehenden Ladenpreis haben und wenn es sich zugleich jeweilig um den Ankauf nur kleinerer Quantitäten(Laden- käufe)— bis zum Höchstbetrag von 300 Mk.— handelt. 5) Mit Rücksicht darauf, dass eine Vergebung zur Lieferung im Wege der Konkurrenzausschreibung unmöglich oder doch zweckwidrig wäre, kann der Ankauf auch von Gegenständen anderer Art, wie z. B. von Waffen und Armatur- stücken, Instrumenten, Lehrmitteln, Pflanzen(für botanische Gärten), Haus- mobilien, alsdann freihändig oder auf Grund einer nur beschränkten Konkurrenz erfolgen: a) wenn es sich um einzelne Gegenstände handelt, welche wesentlich mit Rücksicht auf individuelle Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit oder Form ausgewählt werden müssen(wie bei Maschinen, auch Möbel- stücken und Tapeten); oder b) wenn für die Auswahl eines bestimmten Lieferanten ganz wesentlich die Rücksicht auf dessen persönliche und kaufmännische Zuverlässigkeit oder auf dessen besondere technische Qualifikation ausschlaggebend sein muss(wie z. B. beim Ankauf chemischer Präparate, von Impfstoff, wissenschaftlicher Instrumente); oder endlich c) wenn es sich um den Ankauf einzelner geringwerthiger oder momentan nothwendiger Stücke, wie z. B. Ersatz von Armaturtheilen oder Sattel- zeugstücken, handelt. — 21= Beträgt jedoch in den vorgenannten Fällen der Anschaffungspreis mehr wie 300 Mk., so ist zu einem solchen freihändigen Ankauf zuvor unsere Ge- nehmigung einzuholen. 6) Die vorstehend unter 5 gegebenen Vorschriften sollen auch in Bezug auf Ankäufe für Kunst- und Naturaliensammlungen und zwar mit der Erweiterung gelten, dass es hier auch bei Ankäufen zu einem Preise von mehr als 300 Mk. insoweit nicht unserer besonderen Genehmigung bedarf, als es sich um Gegenstände handelt, welche(wie z. B. im Antiquariats-, Kunst- und Naturalienhandel) überhaupt oder in gleich guter Beschaffenheit nur vereinzelt vorkommen und bei denen also die Ausschreibung einer Konkurrenz zwecklos wäre. Gleiches gilt von dem Ankauf seltener Drucke oder von Manuskripten für Bibliotheken. U. s. w. 9) Hinsichtlich der Kanzleibedürfnisse kann die öffentliche Aus- schreibung auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, wo es sich um Vergebung von Lieferungen handelt, welche entweder in grösserer Masse sich jährlich wiederholen oder für eine ganze Klasse von Dienststellen in grösserer Anzahl erforderlich sind. Der freihändige Ankauf einzelner Mobiliar- oder Inventar- stücke oder von Materialien jeder Art ist gestattet, wenn der Kostenbetrag für jede einzelne Lieferung die Summe von 300 Mk. nicht übersteigt. B. In Bezug auf sonstige Kontrakte, insbesondere über Arbeits- vergebungen, haben wir das Folgende bestimmt: 1) Bei der Vergebung von Druckarbeiten erscheint die Uebertragung aus freier Hand an Druckereien des betreffenden Orts oder Bezirks auch ferner- hin zulässig, sofern zuvor die Accordpreise durch Veranlassung einer beschränkten Submission möglichst auf die geringsten Sätze festgestellt worden sind. Falls der Bezug von Drucksachen(insbesondere Formularien) aus der Reichsdruckerei oder von einem andern Centralpunkt bessere Qualität oder billigeren Preis liefert, als die Herstellung im Lande, so ist solcher auf Grund der veröffentlichten Preislisten gestattet. 2) Kleinere Arbeiten von geringem Kostenbetrage, welche den Auf⸗ wand für ein öffentliches Ausschreiben nicht verlohnen, wie z. B. Reparaturen an Mobilien u. s. w., sowie auch dringende Arbeiten, welche durch Kon- kurrenzausschreibung in missständiger Weise verzögert werden würden und dabei einen Kostenaufwand von 300 ℳ nicht übersteigen, können freihändig vergeben werden. Jedoch ist dahin zu trachten, dass für solche kleinere und momen- tane Arbeiten im Voraus ein Preistarif, wenn auch nur im Wege beschränkter Submission, vereinbart ist. III. Gemeinsam für An- und Verkäufe sowohl, als auch für sonstige Kontraktsabschlüsse auf Staatsrechnung, wird noch Folgendes bestimmt: 1) Eine Vergebung oder Kauf aus freier Hand soll allgemein dann zu- gelassen sein, wenn eine vorgängige Versteigerung oder Submission kein ge- nügendes Ergebniss geliefert hat und durch freihändigen Vertragsabschluss ein besseres erreicht werden kann. 2) Sollte es in einzelnen Fällen, auf welche keine der Ausnahmsbe- stimmungen dieses Ausschreibens zutrifft, gleichwohl entweder nothwendig be- ziehungsweise besonders zweckmässig sein, dass eine Veräusserung aus freier Hand von uns— wie das Gesetz Art. 6 Absatz 1 vorsieht—„ausdrücklich nachgegeben werde“, oder ein Ankauf beziehungsweise sonstiger Kontrakts- abschluss ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung„durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt“ erscheinen(Art. 7 Abs. 1), so ist hierüber jedesmal unsere Entschliessung einzuholen. 3) So oft ein Ankauf, Verkauf oder sonstiger Kontrakt für Staatsrechnung freihändig oder auf nur beschränkte Konkurrenzausschreibung hin abgeschlossen worden ist, soll der Rechtfertigungsgrund dieses ausnahmsweisen Verfahrens jedesmal in der betreffenden Einnahme- oder Ausgabe-Dekretur, unter Anrufung der einschlägigen Position des gegenwärtigen Ausschreibens und wo nöthig unter Beifügung unserer speziell genehmigenden Verfügung, kurz angegeben werden. Schliesslich machen wir noch besonders auf die Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 des angeführten Gesetzes aufmerksam, wonach mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an derselben betheiligt sind, in Bezug auf die Verwaltung, zu welcher sie gehören, nicht kontrahiert werden darf, sofern nicht von der obersten Verwaltungsbehörde die Betheiligung bei dem Ankauf von Produkten oder bei der Lieferung von Naturalien oder bei der Pachtung von Gegenständen ihrer Verwaltung ausdrücklich gestattet worden ist. Farbkarte 13 für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Universität Giessen. rzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894. Gr. Hess. Univ.-Bib'ia: nab. Giesser.i. Giessen 1894. d Universitäts-Druckerei Curt von Münchow.