Satzungen der Univerſität Gießen. Vierter Nachtrag zu der Ausgabe von 1899. ac 2 GR:HESS:UNW) oruTK. 1— Vorſchriften über die Beurlaubung der Dozenten und Zeamten der Alniverſität Gießen und der Cechniſchen Hochſchule zu Darmſtadt. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern herzog J am 22. Januar 1903. I. Urlaub während der Ferien. § 1. Dozenten, die für eine beſtimmte Zeit als beurlaubt zu gelten wünſchen, haben lediglich eine ſchriftliche Anzeige an den Rektor zu erſtatten. Die Vorſitzenden der Kollegien und Abteilungen, ſowie die Leiter der Inſtitute haben ihre Stellvertretung gemäß den dafür beſtehenden Vorſchriften zu veranlaſſen und den Stellvertreter in der Anzeige nam⸗ haft zu machen. Sofern der betreffende Dozent einem andern dekretmäßig ange⸗ ſtellten Dozenten dienſtlich unterſteht, hat der letztere ſein Einverſtändnis mit der Beurlaubung auf der Anzeige vor deren Abgabe an den Rektor zu vermerken. § 2. Beamte, die einer der beiden Hochſchulen oder deren Rektor un mittelbar unterſtellt ſind, reichen ihre Geſuche um Urlaub bei doln Rektor ein, welcher a) auf ſolche bis zur Dauer von vier Wochen ſeinerſeits Entſchließung tjifft, b) ſolche von längerer Dauer mit begutachtendem Bericht dem Miriiſte⸗ rium zur Entſchließung vorlegt. Beamte, die einem dekretmäßig angeſtellten Dozenten oder Beamten dienſtlich unterſtehen, haben ihre Geſuche um Urlaub an den vorgeſetzten Dozenten oder Beamten zu richten, welcher a) über ſolche bis zur Dauer von einer Woche ſelbſt entſcheidet, b) ſolche von längerer Dauer im Falle ſeines Einverſtändniſſes an den Rektor zur weiteren Behandlung nach den in§ 2 gegebenen Vorſchriften weitergibt. II. Arlaub außerhalb der Ferien. § 4. Für Beurlaubung außerhalb der Ferien gelten die vorſtehenden Beſtimmungen mit den in den§§ 5 und 6 angegebenen Anderungen. 9 geg § 5. Dozenten haben an Stelle einer bloßen Anzeige ein Geſuch bei dem Rektor einzureichen. § 6. Die von Dozenten und Beamten bei dem Rektor eingereichten Ge— ſuche werden von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium unterbreitet. In dringenden Fällen iſt der Rektor ermächtigt, auf Geſuche um Urlaub bis zur Dauer von vier Wochen ſeinerſeits Entſchließung zu treffen. Die Bewilligung hat der Rektor dem Miniſterium anzuzeigen, falls der Urlaub ſich auf mehr als eine Woche erſtreckt. 11. 2. 1903.— 325 Farbkarte 13 Satzungen der Univerſität Gießen. ierten⸗Pachtrag zu der Ausgabe von 1899. 4 [(GR⸗HEss. UNIW) ABTOTUEK — — Beurlaubung der Dozenten und Beamten r Alniverſität Gießen niſchen Hochſchule zu Darmſtadt. roßherzoglichen Miniſterium des Innern am 22. Januar 1903. Urlaub während der Jerien. § 1. eine beſtimmte Zeit als beurlaubt zu gelten ch eine ſchriftliche Anzeige an den Rektor zu ber Kollegien und Abteilungen, ſowie die Leiter *Stellvertretung gemäß den dafür beſtehenden en und den Stellvertreter in der Anzeige nam⸗ ende Dozent einem andern dekretmäßig ange⸗ ch unterſteht, hat der letztere ſein Einverſtändnis fder Anzeige vor deren Abgabe an den Rektor der beiden Hochſchulen oder deren Rektor un d, reichen ihre Geſuche um Urlaub bei don er von vier Wochen ſeinerſeits Entſchließung tjifft, Dauer mit begutachtendem Bericht dem Miniiſte⸗ ug vorlegt. § 3. dekretmäßig angeſtellten Dozenten oder Beamten ben ihre Geſuche um Urlaub an den vorgeſetzten zu richten, welcher