Gießen, 19. Januar 1901. Einberufung von Beamten zu militäriſchen Uebungen. — Der Rektor der Großherzoglichen Dudwigs⸗Iniverſität SA anl die ſämmtlichen Mitglieder des akademiſchen Cehrkoͤrpers. Die nachſtehende Derfügung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 7. d. teile ich Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Die herren Inſtitutsdirektoren erſuche ich, ihre Aſſiſtenten und Beamten entſprechend zu bedeuten und dieſe Verfügung in die Direktorialakten aufzunehmen. A. Schmidt. Su Ar. Al. d. J. 190. Darmſtadt am 7. Januar 10901. Betr. wie oben. Großherzogliche Miniſterium des Innern an ſämmtliche unterſtellten Behoͤrden. Um eine Benachteiligung der ſich dem Staatsdienſte widmenden übungspflichtigen Offiziere und ſonſtigen Perſonen des Beurlaubtenſtandes gegenüber den nicht Uebungspflichtigen zu vermeiden, ſehen wir uns veranlaßt, das Machſtehende zu beſtimmen: 1. Nach§§ 7 Abſ. 1 der Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1870, iſt die Zeit, während welcher ein Acceſſiſt infolge von Sinziehung zu militäriſchen Dienſtleiſtungen dem Vorbereitungsdienſte entzogen war, auf die vorgeſchriebene Dauer des letzteren in Anrechnung zu bringen, ſobald dieſelbe während eines Jahres die Dauer von 8 Wochen nicht überſteigt.. Im Einklange mit dem bisher bereits wohl ausnahmslos beobachteten Verfahren ordnen wir an, daß auch den der genannten Verordnung nicht indliegenden Staatsdienſtaſpiranten die Zeit der Sinberufung zu einer militäriſchen Uebung bis auf die Dauer von 8 Wochen jährlich auf den Vorbe⸗ reitungsdienſt in Anrechnung zu bringen iſt. 2. Bei Bemeſſung des den Beamten unſeres Geſchäftskreiſes zu gewährenden jährlichen Erholungs⸗ urlaubs muß zwar die Heit der Abweſenheit dieſer Beamten zu militäriſchen Dienſtleiſtungen in Betracht gezogen werden, jedoch findet deren grundſätzliche Anrechnung nicht ſtatt. Bei dieſer Gelegenheit nehmen wir Veranlaſſung, Sie darauf hinzuweiſen, daß die Erteilung von ſog. Unabkömmlichkeitsbeſcheinigungen lediglich durch uns, oder durch unſere Miniſterialabteilungen ſtatt⸗ zufinden hat. Geſuche der Offiziere und ſonſtigen Perſonen des Beurlaubtenſtandes um Befreiung von militäriſchen Uebungen ſind daher in jedem einzelnen Falle uns unter genauer Angabe der eine Befreiung als wünſchenswert erſcheinen laſſenden Gründe vorzulegen. unterz. Rothe I Ss S6h E RIHEGS:UNIN: 1 5ER. Farbkarte 13 Gießen, 19. Januar 1901. Der Rektor der Großherzoglichen Ludwigs⸗Iniverſität an die ſämmtlichen Mitglieder des akademiſchen Cehrkörpers. Die nachſtehende Derjügung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 7. d. M. teile ich Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Die Herren Inſtitutsdirektoren erſuche ich, ihre Aſſiſtenten und Beamten entſprechend zu bedeuten die Direktorialakten aufzunehmen. A. Schmidt. Darmſtadt am 7. Januar 1901. droßherzogliche Miniſterium des Innern an ſämmtliche unterſtellten Behoͤrden. ſchteiligung der ſich dem Staatsdienſte widmenden übungspflichtigen Offiziere und Beurlaubtenſtandes gegenüber den nicht Uebungspflichtigen zu vermeiden, ſehen Machſtehende zu beſtimmen: Abſ. 1 der Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienſt im Juſtiz- und fend, vom 30. April 18709, iſt die Zeit, während welcher ein Acceſſiſt infolge von chen Dienſtleiſtungen dem Vorbereitungsdienſte entzogen war, auf die vorgeſchriebene Anrechnung zu bringen, ſobald dieſelbe während eines Jahres die Dauer von igt. mit dem bisher bereits wohl ausnahmslos beobachteten Verfahren ordnen wir genannten Verordnung nicht unterliegenden Staatsdienſtaſpiranten die Zeit der nilitäriſchen Uebung bis auf die Dauer von 8 Wochen jährlich auf den Vorbe⸗ huung zu bringen iſt. ſſung des den Beamten unſeres Geſchäftskreiſes zu gewährenden jährlichen Erholungs⸗ Zeit der Abweſenheit dieſer Beamten zu militäriſchen Dienſtleiſtungen in Betracht findet deren grundſätzliche Anrechnung nicht ſtatt. egenheit nehmen wir Veranlaſſung, Sie darauf hinzuweiſen, daß die Erteilung von beſcheinigungen lediglich durch uns, oder durch unſere Miniſterialabteilungen ſtatt⸗ der Offiziere und ſonſtigen Perſonen des Beurlaubtenſtandes um Befreiung von ſind daher in jedem einzelnen Falle uns unter genauer Angabe der eine inſchenswert erſcheinen laſſenden Gründe vorzulegen. unterz. Rothe. zgez. Wörner.