. S52⁴,0%(G] Gießen, 9. Oktober 1901. Zu Mr. C. UI. 803, betreffend die Beurlaubung der Dozenten und Beamten der Groß⸗ herzoglichen Landes⸗-Univerſität und der Großherzoglichen Techniſchen Hochſchule. Der Rektor der Großherzoglichen Hudwigs⸗Aniverſität ſämmtliche erren Dozenten und Beamten der Cudwigs⸗Auniverſttät. Die nachſtehend abgedruckte Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern ..—.—. vom 30. v. M. in obigem Betreff teile ich Ihnen zur Kenntnisnahme und Machachtung mit. Hanſen. Darmſtadt, am 50. September 1901. Su Ar. M. 8. J. 21062. Betreffend: Wie vorſtehend. Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzogliche Tandes⸗Leniverſttät Sießen. Wir ſind veranlaßt, die für die Beurlaubung von Dozenten und Beamten der Großh. Landesuniverſität und der Großh. Techniſchen Hochſchule maßgebenden Beſtimmungen ſo zu geſtalten, daß eine einheitliche und zugleich raſchere Erledigung der Geſuche um Urlaub erreicht wird. Zu dieſem Zweck beſtimmen wir das Machſtehende: I. Urlaub während der Ferien. 1. Die Dozenten erſtatten lediglich eine ſchriftliche Anzeige an den jeweiligen Rektor. Die Dekane der Fakultäten bezw. die Abteilungsvorſtände und die Inſtitutsdirektoren haben in der Anzeige zugleich ihren Stellvertreter namhaft zu machen. Sofern der betreffende Dozent einem anderen dekretmäßig angeſtellten Dozenten dienſtlich unterſteht, hat der letztere ſein Einverſtändniß mit dem Inhalt der Anzeige auf dieſer vor deren Abgabe an den Rektor zu vermerken. „Beamte reichen ihre Geſuche um Urlaub bei dem jeweiligen Rektor ein, welcher a. auf ſolche bis zur Dauer von vier Wochen ſeinerſeits Entſchließung trifft, b. ſolche von längerer Dauer aber mit berichtlicher Aeußerung uns zur Ent 5 ſchließung vorlegt. Sofern der betreffende Beamte einem dekretmäßig angeſtellten Dozenten(z. B. als Aſſiſtent oder Diener) oder Beamten(als Bibliotheks-, Kanzeibeamter etc.) dienſtlich unterſteht, hat dieſer ſein Einverſtändniß mit dem Inhalt des Geſuchs auf demſelben vor deſſen Abgabe an den Rektor zu vermerken. II. Arlaub außerhalb der Ferien. Die Geſuche ſind nach Maßgabe des unter J. Geſagten bei dem jeweiligen Rektor einzureichen, welcher dieſelben mit berichtlicher Aeußerung uns zur Entſchließung vorlegt. In dringenden Fällen iſt der Rektor ermächtigt, auf Geſuche um Urlaub bis zur Dauer von vier Wochen ſeinerſeits Entſchließung zu treffen. Als dringende Fälle im Sinn dieſer Beſtimmung gelten ſolche, bei welchen es nach Lage der Verhältniſſe wegen des hierdurch bedingten Zeitverluſtes nicht wohl möglich erſcheint, unſere Entſchließung auf das Geſuch einzuholen. In ſolchen Fällen iſt uns von dem erteilten Urlaub Seitens des Rektors Anzeige zu erſtatten. Wir empfehlen Ihnen, die beteiligten Dozenten und Beamten von Vorſtehendem zur Machachtung in Renntniß zu ſetzen. unterz. Rothe. ggez. v. Werner. Schäffer. S5 9 95 ͤ%% 52.) (uninEss. Ixh- VLIGTHER. —en—— . S* ℳ%(6.) Gießen, 9. Oktober 1901. Zu Mr. C. U. 805, betreffend die Beurlaubung der Dozenten und Beamten der Groß— herzoglichen Landes-Univerſität und der Großherzoglichen Techniſchen Hochſchule. — 2 Der Rektor der Großherzoglichen Dudwigs⸗Aniverſitäͤt an fämmtliche Berren Dozenten und Beamten der Cudwigs⸗Alniverſttät. Die nachſtehend abgedruckte Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern M. in obigem Betreff teile ich Ihnen zur Kenntnisnahme und Machachtung mit. Hanſen. — 2 0 — 4 X Q — G U.