—VVVôʃ / S N S 4S(66.)— 7A G Akademiſche Disciplinarſtatuten für die großherzogliche Ludewigs⸗Auiverſität Gieſſen. Amtlicher Abdruck. Gieſſen. ruck der Brühl'ſchen Univerſitäts⸗Buch⸗ und Steindruckerei(Fr. Chr. Pietſch). 1864. Inhaltsverzeichniß. Erſter Theil. Abſchnitt I. Von der Aufnahme der Studirenden als akademiſche Bürger. Art. 1—21, S. 1—4. Abſchnitt II. Von dem Verluſte des akademiſchen Bürgerrechts. Art. 22 u. 23, S. 4. Zweiter Theil. Diseiplinar⸗Strafrecht. Abſchnitt I. Von den Disciplinar⸗Strafgeſetzen. Art. 24— 29, S. 5 u. 6. Abſchnitt II. Von den Disciplinar⸗Strafen und ihren Gattungen. Art. 30— 46, S. 6—8. Abſchnitt III. Von den einzelnen Disciplinar⸗Vergehen und deren Beſtrafung. I. Titel. Von den Vergehen gegen die akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, ſowie gegen die an der Univerſität angeſtellten Lehrer, und von den Vergehen bei akademiſchen Feierlichkeiten. Art. 4752, S. S u. 9. II. DTitel. Von dem Betragen der Studirenden gegen einander. Art. 53— 61, S. 9 u. 10. III. Tiiel. Vom Duelle insbeſondere. Art. 62— 78, S. 10—12. IV. Titel. Von den verbotenen Verbindungen und Geſellſchaften. Art. 79— 82, S. 12 u. 13. V. DTitel. Von den ſonſtigen Disciplinar⸗Vergehungen der Studirenden. Art. 83— 100, S. 13— 45. geh Dritter Theil. Abſchnitt I. Von der Gerichtsbarkeit über Studirende in Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗Sachen überhaupt, ſowie insbeſondere in Disciplinar⸗Sachen. Art. 101—110, S. 16 u. 17. Abſchnitt II. Von dem Verfahren in Disciplinar⸗ Strafſachen. Art. 111—122, S. 17 u. 18. Abſchnitt III. Von der Controlirung des Betragens, insbeſondere des Fleißes der Studirenden, und der gegen ſie erkannten Strafen. Art. 123— 129, S. 19. Bierter Theil. Von der Civilgerichtsbarkeit über Studirende. Abſchnitt I. Von den privatrechtlichen Verhältniſſen der Studirenden überhaupt. Art. 130— 133, S. 20. Abſchnitt II. Von den bei dem Univerſitätsrichter eingeklagt werden könnenden Schuldverbindlichkeiten der Studirenden insbeſondere. Art. 134—137, S. 20 u. 21. Abſchnitt III. Allgemeine Beſtimmungen in Beziehung auf das Schuldenweſen der Studirenden. Art. 138— 142. S. 21 u. 22. Abſchnitt IV. Vom rechtlichen Verfahren in Sachen der Civilgerichtsbarkeit über Studirende. Art. 143— 156, S. 22— 24. Affgemeine Beſtimmungen. Art. 157 u. 158, S. 24. Anhan g zu dem amtlichen Abdrucke der akademiſchen Disciplinarſtatuten von 1835. I. Von der Einrichtung der Bittſchriften um Stipendien auf der Landesuniverſität. S. 25. II. Von dem Anmelden zum Beſuche der Vorleſungen, von dem Bezahlen der Honorarien und von der Stundung derſelben. S. 26. III. Auszug aus der Verordnung über die Univerſitätsbibliothek. S. 28. IV. Ueber das Anmelden zur Fakultätsprüfung.(Verfügung vom 24. Mai 1836.) S. 30. V. Disciplinarverordnung vom 3. Februar 1847. S. 31. VI. Reglement, betr. die Einführung von Legitimationskarten für Studirende. S. 32. VII. Bekanntmachung, betr. das Vereinsweſen unter den Studirenden auf der Großherzogl. Landesuniverſität Gießen. S. 33. VIII. Bekanntmachung, betr. das Spielen der Studirenden an den Banken. S. 34. IX. Carcer⸗Ordnung. S. 34. Verordnung, Die Disciplinarſtatuten der Univerſität Gießen betreffend. LuSWSZG II., von Gottes Gnaden, Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da die, in Gemäßheit des Bundesbeſchluſſes vom 13. November 1834, die Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungsanſtalten betreffend, erforderlichen Einrichtungen, eine Reviſion der Disciplinargeſetze Unſerer Landesuniverſität nothwendig machten, ſo haben Wir ſolche vornehmen laſſen, und finden uns nunmehr bewogen, vermöge des Artikels 73 der Verfaſſungsurkunde zu verordnen, wie folgt: Erſter Theil. Abſchnit t. JI. Von der Aufnahme der Studirenden als akademiſche Bürger. Axrtikel 1. Die Aufnahme eines Studirenden zum akademiſchen Bürger auf der Univerſität zu Gießen geſchieht vor der Immatrikulations⸗Commiſſion durch Ertheilung der Matrikel. Artikel 2. Die Commiſſion für die Immatrikulation ſoll beſtehen: 1) aus dem Rector, 2) aus dem Kanzler, 3) aus dem Syndikus der Univerſität, 4) aus dem Univerſitätsrichter. Der Commiſſion wird außerdem der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von dem Miniſte⸗ rium des Innern und der Juſtiz dazu ernannter Stellvertreter beiwohnen. Artikel 3. Die Immatrikulations⸗Commiſſion verſammelt ſich während der für die Immatrikulation angeordneten acht Tage beim Beginnen des Semeſters an beſtimmten Stunden im Univerſitätsgebäude. Artikel 4. Ueber das Geſchäft der Immatrikulation wird ein förmliches Protokoll geführt, worin nicht nur die ganz neu, ſondern auch die bereits früher Immatrikulirten aufzuführen ſind. Axrtikel 5. Die Commiſſion hat ſich bei der Immatrikulation ſtrenge an die vorgeſchriebenen, insbeſonderé an die durch den Bundestagsbeſchluß vom 13. November 1834 über die gemeinſamen Maßregeln in Betreff der Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungs⸗Anſtalten Deutſchlands getroffenen Beſtimmungen zu halten. 1 Artikel 6. In allen Fällen, in welchen der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder deſſen Stellvertreter ſich mit dem Beſchluſſe der Commiſſion über Zulaſſung oder Nichtzulaſſung eines Individuums zur Immatrikulation nicht einverſtanden erklärt, iſt er befugt, unter Aufſchiebung des Vollzugs des Beſchluſſes, die Einholung einer Ent⸗ ſcheidung des vorgeordneten Miniſteriums zu verlangen. Artikel 7. Alle Studirenden ſind verbunden, innerhalb zwei Tagen nach ihrer Ankunft, in den dazu feſtgeſetzten Stun⸗ den ſich bei dem Univerſitäts-Secretär zur Immatrikulation anzumelden. Artikel 8. Die Polizeibehörde der Univerſitätsſtadt hat acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vor⸗ leſungen ein Verzeichniß aller derjenigen, welche ſich des Studirens wegen in der Univerſitätsſtadt aufhalten, mit Angabe der Wohnungen, der Immatrikulations⸗Commiſſion mitzutheilen. Die Commiſſion hat dieſe Liſte mit dem Immatrikulations⸗Protokolle zu vergleichen und nach Maßgabe des Ergebniſſes in das geeignete Benehmen mit der Polizeibehörde zu treten. Artikel. 9. Ein Studirender, welcher um Aufnahme nachſucht, muß dem zur Anmeldung benannten Beamten vorlegen: 1) Wenn er das akademiſche Studium beginnt— ein Zeugniß ſeiner wiſſenſchaftlichen Vorbereitung zu demſelben und ſeines ſittlichen Betragens; ein Inländer, der ſich dem inländiſchen Staats⸗ oder Kirchendienſte widmen will, nach der Verordnung vom 1. October 1832, ein Ausländer, wie ſolches durch die Geſetze des Landes, dem er angehört, vorgeſchrieben iſt; 2) wenn der Studirende ſich von einer Univerſität auf eine andere begeben hat, auch von jeder früher beſuchten— ein Zeugniß des Fleißes und ſittlichen Betragens; 3) wenn er die akademiſchen Studien eine Zeit lang unterbrochen hat,— ein Zeugniß über ſein Be⸗ tragen von der Obrigkeit des Orts, wo er ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat, in welchem zugleich zu bemerken iſt, daß von ihm eine öffentliche Lehranſtalt nicht beſucht ſei; Päſſe und Privatzeugniſſe genügen nicht, doch kann bei ſolchen, welche aus Orten außer Deutſchland kommen, hierin einige Nachſicht Statt finden. 4) Jedenfalls bei ſolchen Studirenden, die einer väterlichen oder vormundſchaftlichen Gewalt noch unter⸗ worfen ſind,— ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Aeltern, oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der Studirende von ihnen auf die Univerſität Gießen geſandt ſey. Artikel 10. Da die Landes-Univerſität nicht blos zur Bildung der Staats- und Kirchen⸗Diener beſtimmt iſt; ſo ſoll einem Individuum, welches eine höhere Ausbildung erſtreben, aber dem inländiſchen Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſte ſich nicht widmen will, die Aufnahme an der Hochſchule dann gewährt werden, wenn es ſich zwar nach Vorſchrift der Verordnung vom 4. October 1832 pro maturitate nicht legitimiren, dagegen über die erforderliche allgemeine Bildung und Mittel, welche es in den Stand ſetzen, an dem akademiſchen Studium uit Nutzen Antheil zu neh⸗ men, nach dem Ermeſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion, genügend ausweiſen, und die außerdem erforderlichen Beſcheinigungen beibringen kann. So Aufgenommene, welche längere Zeit auf der Univerſität irgend ein Studium getrieben haben, können, wenn ſie ſich ſpäter über die erforderlichen Vorkenntniſſe zum akademiſchen Studium ausweiſen wollen, dennoch nicht unter die Candidaten zum inländiſchen Staats- oder Kirchen⸗Dienſte aufgenom⸗ men werden, es ſey denn, daß ſie, nachdem ſie ſich nach der Verordnung vom 1. October 1832 über die erfor⸗ derlichen Schulkenntniſſe legitimirt haben, nun noch, den allgemeinen Studiengeſetzen gemäß, ſich drei Jahre auf der Univerſität zum Staats- oder Kirchen⸗Dienſte vorbereiten. Artikel 11. Rückſichtlich derjenigen Inländer, welche ſich auf der Landes-Univerſität zu Phyſikats⸗Chirurgen oder zu ſolchen Thierärzten, die blos zur Ausübung einer beſchränkten Praxis in der Thierheilkunde befugt ſind, bilden wollen, ſind die Bedingungen der Verordnung vom 1. October 1832 gleichfalls nicht weſentlich, es genügt vielmehr, wenn ſie ihre Befähigung zu den für dieſen Zweck gehörigen Vorleſungen durch eine Vorprüfung bei 9 3 der mediciniſchen Fakultät beweiſen, und hierüber ein Zeugniß dieſer Behörde mit den übrigen, für die Auf⸗ nahme vorgeſchriebenen, Zeugniſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion übergeben, und die Erlaubniß zum Beſuche der Vorleſungen bei ihr erwirken. Artikel 12. Jeder Anmeldende erhält vor der Immatrikulation von dem Univerſitäts⸗Secretär ein Exemplar der Disci⸗ plinargeſetze, und in einem wörtlichen Abdrucke die Vorſchriften der§§. 3 und 4 des Bundesbeſchluſſes vom 20. September 1819 über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden Maßregeln, ſowie die Beſtimmungen der Art. VI. VII. VIII. X. XI. und XII. des Bundesbeſchluſſes vom 23. November 1834, um ſich damit bekannt zu machen, eingehändigt, welcher ſich mit folgendem Reverſe ſchließt: Ich Endesunterzeichneter verſpreche mittelſt meiner Namensunterſchrift auf Ehre und Gewiſſen: 1) Gehorſam den Geſetzen, Achtung der Obrigkeit und meinen Lehrern; 2) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbeſondere an keiner burſchenſchaftlichen Verbindung, welchen Namen dieſelbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter anſchließen, noch ſolche auf irgend eine Art befördern werde; 3) daß ich weder zum Zwecke gemeinſchaftlicher Berathſchlagungen über die beſtehenden Geſetze und Ein⸗ richtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Andern mich vereinigen werde. Insbeſondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die dieſem Revers vorgedruckten Be— ſtimmungen enthalten, ſtets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter daſelbſt ausge⸗ ſprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen. Artikel 13. Acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen darf, ohne ſpecielle Genehmigung des Regierungsbevollmächtigten, keine Immatrikulation mehr Statt finden. Dieſe Genehmigung wird insbeſondere alsdann ertheilt, wenn ein Studirender die Verzögerung ſeiner Anmel⸗ dung durch Nachweiſung gültiger Verhinderungsgründe zu entſchuldigen vermag. Artikel 14. Kann ein Studirender bei dem Geſuche um Immatrikulation die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen, verſpricht er jedoch deren Nachlieferung, ſo kann er, nach dem Ermeſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion, vorerſt ohne Immatrikulation auf die akademiſchen Geſetze, nach Art. 12, verpflichtet und zu dem Beſuche der Collegien zugelaſſen werden. Von Seiten der Univerſität ſoll aber ſofort an die Behörde, welche die Zeugniſſe auszuſtellen oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geſchrieben werden. Artikel 15. Erfolgt auf die Erkundigung der Univerſität längſtens binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schrei⸗ bens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugniſſes, aus welchem Grunde es auch ſey, verweigert; ſo muß der Angekommene in der Regel ſofort die Univerſität verlaſſen,(das heißt, er tritt aus allen Verhältniſſen zur Univerſität,) wenn das vorgeſetzte Miniſterium nicht aus beſonders rückſichtswürdigen Gründen ſich bewogen findet, ihm den Beſuch der Collegien unter der in vorſtehendem Artikel enthaltenen Be⸗ ſchränkung noch auf eine beſtimmte Zeit zu geſtatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er ſpäter mit den erforderlichen Zeugniſſen verſehen iſt, ſich wieder zu melden. Artikel 16. An Immatrikulations⸗Gebühren bezahlt der Aufzunehmende Acht Gulden an die Univerſitäts⸗Quäſtur. Artikel 17. Die Immatrikulation iſt zu verweigern: 1) Wenn ein Studirender ſich zu ſpät dazu anmeldet und ſich deßhalb nicht genügend entſchuldigen kann (Art. 7 und 13); 2) wenn er die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen kann(Art. 9); 1* 3) wenn der Ankommende von einer anderen Univerſität mittelſt des consilii abeundi oder der Relega⸗ tion weggewieſen iſt. Ein ſolcher kann auf der Univerſität nur dann wieder aufgenommen werden, wenn das vorgeſetzte Miniſterium, nach vorgängiger nothwendiger, mittelſt des Regierungsbevollmäch⸗ tigten zu pflegenden Rückſprache mit der Regierung der Univerſität, welche die Wegweiſung verfügt hat, es geſtattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten iſt nebſt dem die Einwilligung der Regie⸗ rung des Landes, dem er angehört, erforderlich; 4) wenn ſich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergibt, daß er einer verbotenen Verbin⸗ dung angehört, und er ſich von demſelben auf eine befriedigende Weiſe nicht zu reinigen vermag; 5) wenn derſelbe die Unterſchrift des in dem Art. 12 vorgeſchriebenen Reverſes verweigert, in welchem Falle er ſofort und ohne alle Nachſicht von der Univerſität zu verweiſen iſt. Artikel 18. Wem die Aufnahme verſagt wird, ſoll, wenn er in der Univerſitätsſtadt nicht Heimathsrecht hat, auf beſondere Requiſition des Univerſitätsrichters, der Aufenthalt in der Stadt von der Polizei nicht geſtattet werden. Artikel 19. Auch die auf der Univerſität Gießen bereits immatrikulirten Studirenden müſſen ſich beim Anfange eines jeden Semeſters, und zwar in den erſten acht Tagen, in den dazu feſtgeſetzt werdenden Stunden, bei der Im⸗ matrikulations⸗Commiſſion melden, ſich über ihren Aufenthalt inzwiſchen ausweiſen und die Erneuerung der Ma⸗ trikel, welche unentgeltlich erfolgt, bewirken, widrigenfalls für ſie die im vorhergehenden Artikel angedrohten Nachtheile eintreten. Artikel 20. Nach erfolgter Immatrikulation hat ſich der Studirende unverzüglich bei dem Dekan der Fakultät, welcher er angehört, zur Einſchreibung in das Album derſelben zu melden. Wer dieſe Meldung verzögert, hat zu erwar⸗ ten, daß ihm das ganze Semeſter in Hinſicht auf die von ihm abzuhaltende und geſetzlich vorgeſchriebene Studir⸗ zeit unangerechnet bleibt. Artikel 21. Wenn ein Studirender zu einer anderen Fakultät übergehen will, ſo hat er dieſes Vorhaben zunächſt dem Dekan der Fakultät, welche er zu verlaſſen gedenkt, anzuzeigen, und von demſelben ein Zeugniß darüber zu ver⸗ langen, ohne deſſen Vorzeigung er bei der neu erwählten Fakultät nicht aufgenommen werden kann. Ein ſolcher Uebergang darf aber nur am Anfange oder am Schluſſe eines Semeſters Statt haben. Abſchnitt II. Von dem Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts. Artikel 22. Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht hört auf: 1) durch Promotion, 2) durch Fakultätsprüfung, 3) durch Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts von Seiten der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde, 4) durch Wegweiſung von der Univerſität mittelſt des consilii abeundi, oder der Relegation, 5) durch Beſchluß der akademiſchen Disciplinar-Behörde in Gefolge rechtskräftiger Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe. . Artikel 23.. Die gerichtliche Verurtheilung zu einer nicht peinlichen Strafe, ſowie der Umſtand, daß ein Studirender wegen eines Verbrechens in Unterſuchung gezogen, oder daß er nur ab instantia freigeſprochen wird, zieht den Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts zwar an und für ſich nicht nach ſich, jedoch bleibt es der Disciplinar⸗ Behörde auch in dieſen Fällen, wenn aus der Art der gegen den Studirenden eingeleiteten oder Statt gehabten Unterſuchung ſich hierzu hinreichende Gründe ergeben, überlaſſen, das akademiſche Bürgerrecht auf beſtimmte Zeit, oder ganz zu entziehen. Zweiter Theil. Disciplinar⸗Stirafrech⸗t. Abſchnitt l. Von den Disciplinar⸗Strafgeſetzen. Artikel 24. In ſubjectiver Hinſicht beſchränkt ſich die Anwendung der Disciplinar⸗Strafgeſetze auf die auf der Hochſchule zu Gießen immatrikulirten Perſonen. Axrtikel 25. In objectiver Hinſicht beſchränken ſich die Disciplinar⸗Strafgeſetze und deren Anwendbarkeit haupt⸗ ſächlich auf die eigentlichen akademiſchen Vergehen der Studirenden. Aber auch alle übrigen von den ordentlichen Gerichts⸗- und Polizeigerichts⸗Behörden zu beſtrafenden gemei⸗ nen Verbrechen und Vergehen gehören ſelbſt dann, wenn ſie vor das Forum dieſer Behörden gezogen ſind, noch inſofern zur Kenntnißnahme der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde, als dieſe jede, einem akademiſchen Bürger zur Laſt fallende Handlung aus dem Geſichtspunkte zu erwägen hat, ob und inwiefern das Intereſſe der Hochſchule und der akademiſchen Disciplin noch eine beſondere Rüge, oder gar Ausſchließung des angeſchuldigten und bezie⸗ hungsweiſe beſtraften akademiſchen Bürgers nothwendig macht. Axrtikel 26. Als Disciplinar⸗Vergehen der Studirenden erſcheinen: 1) Unſittlichkeiten, Ausſchweifungen aller Art, namentlich Trunkenheit, unerlaubtes Spiel, unzüchtiger Lebenswandel, Verachtung der Religion, Unfleiß, leichtſinniges Schuldenmachen u. ſ. w. Injurienſachen, Streitigkeiten der Studirenden unter ſich, inſofern keine ſolche Verwundung oder Körperbeſchädigung erfolgt iſt, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung erfordert, wodurch die Zuſtändigkeit der ordentlichen Landesgerichte begründet wird; 3) verbotene und unerlaubte Geſellſchaften und Verbindungen aller Art, namentlich ſ. g. Landsmann⸗ ſchaften, Kränzchen, Corps u. dergl.; 4) das Duell mit den ſogenannten Schlägern auf den Hieb, inſofern daſſelbe nicht Tod, tödtliche Ver⸗ wundung oder einen bleibenden Nachtheil, ſey es durch eine bedeutende Verſtümmelung, oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten, zur Folge hat. Das Duell mit andern Waffen, insbeſondere alſo mit Säbeln, auf den Stich oder auf Piſtolen wird immer gerichtlich unterſucht und beſtraft. 5) Jedes ordnungswidrige Benehmen der Studirenden gegen die höheren und niederen Univerſitätsbehör⸗ den und deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die öffentlichen bei der Univerſität angeſtellten Lehrer, inſofern es nicht in gröberen Injurien beſteht; 6) Störungen der Ruhe und Unanſtändigkeiten in Collegien und bei akademiſchen Feſtlichkeiten; 7) ſowie alle diejenigen Vergehen, welche mit den hier aufgezählten in einer Categorie ſtehen. Artikel 27. Auch wegen der gemeinen, von den ordentlichen Gerichts⸗ und Polizeigerichts⸗Behörden bereits geſtraften oder doch zunächſt zu ſtrafenden Verbrechen und Vergehen, bei welchen die Verurtheilung an und für ſich noch keinen Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts nothwendig nach ſich zieht, kann der Studirende von der Univerſi⸗ tätsbehörde noch beſonders verwarnt und je nach den Umſtänden mit Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts bedroht, oder daſſelbe ihm wirklich entzogen werden, wenn der Studirende ſich durch ſtrafbare Handlung als unwürdig bewieſen hat, der Univerſität ferner anzugehören. Artikel 28. Die akademiſchen Disciplinargeſetze betrachten alle geſetzwidrigen Handlungen der Studirenden hauptſächlich 2 r— 6 aus dem Geſichtspunkte ihres nachtheiligen Einfluſſes auf die Univerſitätsverhältniſſe und bemeſſen hiernach die Rüge; deßhalb bleibt bei allen mit akademiſchen Strafen zu belegenden Geſetzwidrigkeiten die criminelle Beſtra⸗ fung, nach Beſchaffenheit der verübten geſetzwidrigen That, vorbehalten. Artikel 29. Da die Disciplinargeſetze die Strafe nicht für jedes einzelne Disciplinarvergehen beſtimmen, ſo bleibt es dem pflichtmäßigen Ermeſſen der urtheilenden akademiſchen Behörde überlaſſen, die für einzelne Disciplinarver⸗ gehen feſtgeſetzten Strafen nach einem möglichſt genauen Verhältniſſe auf diejenigen Vergehen, für welche keine beſtimmte Strafe angedroht iſt, anzuwenden. Abſchnitt II. Von den Disciplinarſtrafen und ihren Gattungen. Artikel 30. Die auf Studirende anwendbaren Disciplinarſtrafen ſind: 1) Ehrenſtrafen, 2) Geldſtrafen, 3) Freiheitsſtrafen, 4) Entziehungen gewiſſer Verwilligungen. Artikel 31. Die Ehrenſtrafen ſind: 1) der Verweis, 2) die Unterſchrift des consilii abeundi, 3) die Einzeichnung des Namens in das ſchwarze Buch, 4) die Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts, 5) das consilium abeundi, 6) die Relegation. Artikel 32. Der Verweis iſt entweder: 1) einfacher, vor dem Rektor, oder dem Univerſitätsrichter, 2) ein ſtrenger, vor dem verſammelten akademiſchen Disciplinargerichte, oder dem Univerſitäts⸗ richter und dem Actuar. Artikel 33. Die Unterſchrift des consilii abeundi enthält das wiederholte feierliche Verſprechen, ſich kein Vergehen, auch von geringerer Bedeutung, künftig mehr zu Schulden kommen zu laſſen. Wer dieſes Verſprechen bricht, wird ſtets ſchärfer beſtraft, und wenn er ſich ein Vergehen zu Schulden kommen läßt, welches für andere jeden⸗ falls acht Tage Carcer nach ſich ziehen würde, iſt er wenigſtens mit dem consilio abeundi zu beſtrafen. Die Unterſchrift des consilii abeundi kann theils als eine beſondere Strafe, theils als ein ſchärfender Zuſatz zu einer andern Strafe erkannt werden. Wer die Unterſchrift des consilii abeundi verweigert, wird mittelſt des consilii abeundi von der Univerſität gewieſen. Artikel 34. Die Einzeichnung in das Strafbuch, das ſ. g. ſchwarze Buch, geſchieht vor dem verſammelten akademiſchen Gerichte, nach vorhergegangenem und dem betreffenden Studirenden eröffneten Beſchluſſe. Gegen denjenigen Studirenden, deſſen Namen in das ſchwarze Buch eingezeichnet worden iſt, können bei künftig von ihm begangen werdenden Disciplinarvergehen, abgeſehen von anderen, im einzelnen Falle vorliegenden, eine Strafſchärfung motivirenden Gründen, härtere, als die gewöhnlichen Strafen derſelben Gattung, angewendet und es kann dabei auch von einer geringeren Strafgattung zu einer höheren gegriffen werden. . Artikel 35. Die Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts ſoll nach dem Ermeſſen der Disciplinar⸗ 7 Behörde in Fällen Statt finden, in denen zunächſt keine einzelne ſtrafbare Illegalität vorliegt, welche ſpeciell mit dem consilio abeundi oder der Relegation bedroht iſt, aber doch die Entfernung eines Studirenden als eines allgemein verderblichen Subjectes im Intereſſe der Hochſchule für räthlich erachtet wird. Dieſe Aufkündigung geſchieht aber immer nur auf beſtimmte Zeit. Von dieſer Aufkündigung werden nur die Angehörigen des Betreffenden und die ſtädtiſche Polizeibehörde in„ Kenntniß geſetzt, und die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, die Verweiſung aus der Stadt zu verlangen. Artikel 36. Das consilium abeundi iſt die härtere Form der als Strafe erkannten Entfernung von der Univerſität. Mit der genau zu bezeichnenden Urſache und dem Signalement des Verwieſenen wird dem vorgeſetzten Miniſterium, ſämmtlichen deutſchen Univerſitäten und den Aeltern der Verwieſenen oder deren Stellvertretern, davon Nachricht gegeben Die geringſte Dauer des consilii abeundi iſt ein halbes Jahr, die längſte ein ganzes Jahr, und es wird die Dauer im Erkenntniſſe genau ausgeſprochen. Artikel 37. Die Relegation iſt die ſtrengſte Form der Entfernung von der Univerſität. Sie wird entweder für immer, oder auf die Dauer einer beſtimmten Zeit, und zwar von wenigſtens einem Jahr, ausgeſprochen. Vollzogen wird dieſelbe entweder 1) unter den Formalien des consilii abeundi— einfache Relegation, 2) oder es tritt noch eine Bekanntmachung durch öffentliche Blätter hinzu— geſchärfte Relegation. Eine Aufhebung der Relegation im Wege der Gnade kann nur von dem Großherzoge erfolgen. Artikel 38. Die in Folge eines consilii abeundi oder einer Relegation zu erlaſſenden Patente werden in deutſcher Sprache abgefaßt. Artikel 39. Der durch das consilium abeundi oder durch die Relegation Verwieſene hat, nach vorheriger Einleitung des in Art. 139 vorgeſehenen Verfahrens, ſofort die Stadt und ihren Umkreis von drei Stunden zu verlaſſen. Läßt derſelbe ſich in dieſem Bezirke betreten, ſo ſoll er, unter Umſtänden durch die vollziehenden Beamten, ent⸗ fennt werden. Wiederholte Verſuche der Art führen eine Erſchwerung der dereinſtigen Wiederaufnahme nach ſich. Artikel 40. Der Conſiliirte oder Relegirte, welcher in Gießen oder in einem Umkreiſe von drei Stunden, durch Fami⸗ lienverhältniſſe oder Heimathsrechte, ſeinen Wohnort hat, kann von der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Maßregel nur dann befreit werden, wenn nach eingezogenem Berichte der Univerſitäts⸗Behörde, die Staatsregie⸗ rung den Aufenthalt geſtattet. Artikel 41. Dem Geſuche um Aufhebung der Strafe der Wegweiſung von der Univerſität in den Fällen und nach Ablauf der feſtgeſetzten Zeit, wo Begnadigung ſtattfinden kann, wird niemals willfahrt werden, wenn der Nach⸗ ſuchende nicht glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweiſung von der Univerſität nützlich verwendet, ſich eines untadelhaften Lebenswandels befliſſen hat, und keine glaubhaften Anzeigen, daß er an verbotenen Verbin⸗ dungen Theil genommen, vorliegen. Artikel 42. Geldſtrafen finden gegen Studirende nur wegen geringerer Disciplinar⸗Vergehen, oder als ſchärfender Zuſatz bei anderen, wegen größerer Disciplinar⸗Vergehen erkannten, Strafen Statt. Geldſtrafen können höchſtens bis zu fünfzehn Gulden verhängt, und es ſoll von dieſer Strafe möglichſt ſelten Gebrauch gemacht werden. Artikel 43. Die gegen Studirende anwendbaren disciplinären Freiheitsſtrafen beſtehen: 1) in Stadtarreſt, 2) in Hausarreſt, 3) in Carcerarreſt. Der Carcerarreſt iſt entweder einfacher, oder ſtrenger. Strenger Carcerarreſt iſt derjenige, welcher ohne alle Unterbrechungen, die bei dem einfachen Carcerarreſt unter Umſtänden geſtattet werden können, verbüßt, und der durch Entziehung eines Theils der gewöhnlichen Lebensbedürfniſſe geſchärft wird. Ueber die Einrichtung und Verbüßung der Carcerſtrafen wird eine beſondere Inſtruction erfolgen. Artikel 44. Die Wahl der Anwendung der einen oder der andern Art von Arreſt bleibt in den einzelnen Fällen, in denen nicht die Anwendung einer beſtimmten Art ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, dem rechtlichen Ermeſſen der Disciplinarbehörde überlaſſen. Artikel 45.. Der Verluſt gewiſſer Verwilligungen beſteht in der Entziehung der vom Staate ausgehenden oder von ſeiner Verwilligung abhängigen Stipendien, Freitiſche, Benefizien und der geſtatteten ſonſtigen Vortheile, z. B. Stundung der Honorarien. Artikel 46.„ Der Verluſt der vom Staate abhängigen Stipendien, Freitiſche und Benefizien ſoll, wenn ihre Entziehung nicht ſchon eine nothwendige Folge einer andern erkannten Strafe iſt, auf Antrag der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde von dem vorgeſetzten Miniſterium verfügt, und der Verluſt ſonſtiger Vergün⸗ ſtigungen, namentlich Stundung der Honorarien, von dem akademiſchen Disciplinargerichte ausgeſprochen werden, wenn der Begabte durch fortgeſetzten Unfleiß, durch anderes disciplinarwidriges Betragen, ſowie durch einen Aufwand, der die Verwilligung compromittirt, ſich der Wohlthat unwürdig beweiſt. Abſchnitt. III. Von den einzelnen Disciplinarvergehen und deren Beſtrafung. J. Aitel. 5 Von den Vergehen gegen die akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, ſowie gegen die an der Univerſität angeſtellten Lehrer, und von Vergehen bei akademiſchen Feierlichkeiten. Axrtikel 47. Wer ſich gegen eine akademiſche Behörde, oder gegen deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die akademi⸗ ſchen Lehrer, in Worten oder Handlungen, Reſpektswidrigkeiten zu Schulden kommen läßt, ſoll, nach Beſchaffen⸗ heit der Fälle, mit Carcerſtrafe und ſelbſt mit dem consilio abeundi beſtraft werden. Artikel 48. 1 Wer gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde, oder gegen einen akademiſchen Lehrer, eine ſoge⸗ nannte Verrufs⸗Erklärung direkt unternimmt, ſoll von der Univerſität ausgeſchloſſen ſein, und es ſoll dieſe Aus⸗ ſchließung öffentlich(durch Blätter) bekannt gemacht werden. Diejenigen, welche die Ausführung ſolcher Verrufs⸗Erklärungen vorſätzlich befördern, werden nach den Umſtänden mit dem consilio abeundi oder der Relegation beſtraft und haben, nach dem Bundestagsbeſchluſſe vom 13. November 1834, im erſten Falle vor Ablauf von ſechs Monaten, und im zweiten Falle vor Ablauf eines Jahres, auf allen deutſchen Univerſitäten keine Aufnahme zu erwarten. ——— Artikel 49. Gröbliche oder gar thätliche Beleidigungen der akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, oder der aka⸗ demiſchen Lehrer, bei Ausübung ihres Amtes oder mit Rückſicht auf ihre Amtshandlungen, ſind mit angemeſſenem Carcerarreſt, und ſelbſt mit dem consilio abeundi oder der Relegation, zu beſtrafen, und nach dem Ermeſſen der Disciplinar⸗Behörde neben der disciplinären Rüge noch nach den gemeinrechtlichen Grundſätzen gerichtlich zu behandeln und zu beſtrafen. Artikel 50. Wer in einem Colleg, bei einer öffentlichen Rede, Disputation, Promotion, oder irgend einer andern aka⸗ demiſchen Feierlichkeit, Störung erregt, oder ſich eine Unanſtändigkeit irgend einer Art erlaubt, ſoll mit verhält⸗ nißmäßiger Carcerſtrafe und bei erſchwerenden Umſtänden ſelbſt mit dem consilio abeundi beſtraft werden. Artikel 51. Die Verletzungen öffentlich angehefteter Verordnungen und Verfügungen der Univerſitäts⸗Behörden, und die Anſchläge der akademiſchen Docenten, ſowie jeder unanſtändige Tadel in Beziehung auf den Inhalt derſelben, ſoll mit arbiträrer, nach Umſtänden beſonders ſtrenger, Disciplinarſtrafe, alſo ſelbſt mit der Relegation, beſtraft werden. Artikel 52. Jeder Ungehorſam gegen die Verfügung einer Univerſitäts⸗Behörde hat, wenn die Verfügung nicht eine beſtimmte Strafe für den Fall der Nichtfolgeleiſtung androht, eine Strafe die je nach den Umſtänden eine Geld⸗ oder eine Arreſtſtrafe bis zu acht Tagen ſein kann, zur Folge. Außerdem können gegen den Ungehorſamen die zur augenblicklichen Folgeleiſtung der in Frage kommenden Verfügung erforderlichen Mittel angewendet werden. II. Titel. Von dem Betragen der Studirenden gegen einander. Artikel 53. Die Studirenden haben ſich gegenſeitig die Achtung zu erweiſen, welche geſitteten jungen Männern, die ſich den Wiſſenſchaften und Künſten widmen, zukommt. Artikel 54. Wer den andern mit Worten, Geberden, oder ſonſt auf eine Weiſe neckt, höhnt oder beſchimpft, ſoll, ſo geringfügig der Gegenſtand auch ſein mag, und ohne Berückſichtigung des Vorwandes, daß eine bösliche Abſicht nicht vorgelegen, mit einer ein⸗ bis achttägigen Carcerſtrafe belegt und nach Befinden zur Abbitte und Ehren⸗ erklärung angehalten werden. Artikel 55. Wer den Andern mit Schlägen oder überhaupt Thätlichkeiten bedroht, iſt mit zehn⸗ bis zwanzigtägiger Carcerſtrafe zu belegen. Artikel 56. Wer den Andern wirklich thätlich angreift und mit Schlägen, oder ſonſt körperlich, mißhandelt, wird mittelſt des consilii abeundi, und bei erſchwerenden Umſtänden mittelſt der Relegation, von der Univerſität weggewieſen. Artikel 57. Derjenige, welcher ſich von einem Andern auf irgend eine Weiſe beleidigt glaubt, ſoll ſich jedes Retorqui⸗ rens enthalten. Wer in der erſten Hitze mit Worten oder Geberden retorquirt, ſoll mit einer Strafe, die ſelbſt die Hälfte der dem Beleidiger zuzuerkennenden Strafe erreichen darf, und derjenige, welcher ſpäter, nachdem die erſte Hitze vorüber iſt, auf ſolche Weiſe retorquirt, ſoll mit gleicher Strafe, wie der erſte Beleidiger, geſtraft werden. 2 10 Bedroht er den Beleidiger mit Schlägen oder ſonſt mit Thätlichkeiten, ſo iſt dieß, im Fall der erſten Hitze mit drei- bis ſechstägiger, außerdem aber mit acht- bis vierzehntägiger Carcerſtrafe zu beſtrafen. Erlaubt er ſich gegen den Beleidiger Thätlichkeiten, ſo ſoll, wenn dieß in der erſten Hitze geſchieht, eine zwei⸗ bis dreiwöchige Carcerſtrafe, außerdem aber eine Carcerſtrafe von längerer Dauer und ſelbſt das consilium abeundi eintreten. Artikel 58. Wer bei einem vorfallenden Wortwechſel zu einer Wehr greift, ſoll, wenn auch kein wirklicher Gebrauch damit gemacht worden iſt, mit der geſchärften Strafe der Bedrohung mit Thätlichkeiten beſtraft werden. Artikel 59. Wer von einem Andern thätlich angegriffen wird, darf ſich zwar der Nothwehr bedienen, er iſt indeß nur dann vollkommen entſchuldigt, wenn er durch einen ungerechten, nicht ſelbſt veranlaßten Anfall gedrängt wird, und wenn von ihm zum Schutze kein anderes und kein leichteres Mittel konnte ergriffen werden. Wer dieſe Grenzen überſchreitet, dem Andern nicht ausweicht, wo es möglich iſt, denſelben wohl gar ver⸗ folgt, den trifft für dieſen Exceß eine den obwaltenden, Umſtänden angemeſſene Strafe. Artikel 60. Werden, im Falle der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Thätlichkeiten, Körperverletzungen, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung erfordern, zugefügt, ſo tritt, neben der für die Thät⸗ lichkeiten feſtgeſetzten disciplinären Rüge, gerichtliche Unterſuchung und Beſtrafung nach den allgemeinen Landes⸗ geſetzen ein. Artikel 61. Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Studirenden erlauben, ſoll gleiche Strafe, wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 48) treffen. III KTitel. Von dem Duelle insbeſondere. Artikel 62. Kein Studirender darf für wirkliche oder vermeintliche, ihm oder dritten, zugefügte, Beleidigungen eigen⸗ mächtig Genugthuung überhaupt und insbeſondere durch Privatzweikampf— Duell— ſuchen oder nehmen. Artikel 63. Das Duell mit den ſ. g. Schlägern auf den Hieb zwiſchen Studirenden erſcheint, wenn nicht die Voraus⸗ ſetzungen des Art. 26 Ziffer 4. vorhanden ſind, als ein zur Cognition der Univerſitätsbehörde gehöriges Discipli⸗ narvergehen und wird mit den in den nachfolgenden Artikeln näher beſtimmten Strafen geahndet. Dagegen Duelle mit Säbeln, auf Piſtolen und auf den Stich, ſowie überhaupt alle Duelle auf irgend eine andere Waffe als Schläger, mögen ſie blos verſucht worden, oder wirklich zur Vollziehung gekommen ſein, ſowie Duelle mit den gewöhnlichen Studentenwaffen, ſ. g. Schlägern, wenn ſie Tödtung, tödtliche Verwundung, oder einen bleibenden Nachtheil, ſey es durch eine bedeutende Verſtümmelung oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten, zur Folge gehabt, ſowie alle Duelle zwiſchen Studirenden und Nichtſtudirenden, ſind Gegenſtand der Cognition der allgemeinen Gerichtsbehörde, und es werden ſowohl die Duellanten, als alle diejenigen, welche dabei auf irgend eine Weiſe mitgewirkt haben, von dieſer Behörde nach den allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen beſtraft. Artikel 64. Der Studirende, welcher einen Andern zum Duelle mit Schlägern auf den Hieb herausfordert, ohne daß das Duell wirklich zu Stande gekommen, ſoll, je nach den Umſtänden, mit einer drei⸗ bis ſechstägigen Carcer⸗ ſtrafe; ſowie derjenige, welcher auch nur droht, einen Andern zum Duell nöthigen zu wollen, oder der durch Worte oder Handlungen ein Duell mit ihm zu provociren ſucht, ſoll— abgeſehen von den Strafen, die ihn für 11 die in ſeinen Drohungen, Worten und Handlungen etwa liegenden Beleidigungen treffen— mit einer ein- bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 65.* Derjenige, welcher die ihm gewordene Herausforderung ausdrücklich annimmt, oder auf andere Weiſe ſeine Bereitwilligkeit hierzu kund gibt, ſoll, nach Verhältniß der ihm zur Seite ſtehenden Milderungsgründe, mit einer ein⸗ bis viertägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 66. Wer als Begünſtigung eines ſolchen verſuchten Duells als Kartellträger oder dergl. mitwirkt, ſoll mit einer ein- bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 67. Bei einem auf Schläger wirklich vollzogenen, nicht aus Händelſucht, oder aus einer Verbin⸗ dungsſache, hervorgegangenen Duelle treten, nach Verſchiedenheit der Art der Vollziehung folgende Strafen gegen die Duellanten ein: 1) wenn das Duell mit Zuziehung von Secundanten vollzogen worden iſt, eine Carcerſtrafe von vier⸗ zehn Tagen; 2) wenn das Duell ohne Zuziehung von Secundanten vollzogen worden iſt, je nach dem Grade der dadurch herbeigeführten beſonderen Gefährlichkeit, eine Carcerſtrafe von drei bis vier Wochen. Artikel 68. Wer zur Vollziehung, beziehungsweiſe Begünſtigung eines ſolchen Duells als Kartellträger, Secundant, Zeuge, Unpartheiiſcher und dergl. mitwirkt, ſoll mit einer drei⸗ bis achttägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 69. Jedes verſuchte oder vollzogene Duell, das ſich als Folge der Händelſucht darſtellt, ſoll an den Duellanten und an den Begünſtigern mit einer härteren Strafe, als die gewöhnliche, nach Umſtänden ſelbſt mit dem consilio abeundi oder der Relegation beſtraft werden. Artikel 70. Das verſuchte oder vollzogene Duell, von dem die Disciplinarbehörde, auf den Grund der Ergebniſſe der Unterſuchung, die Ueberzeugung erlangt, daß es mit den Verhältniſſen aus einer verbotenen Verbindung im Zuſammenhange ſteht, ſoll an den Duellanten mit der Strafe des Conſiliums oder der Relegation, und an den Begünſtigern mit dem Vierfachen der gewöhnlichen Strafe, nach Befund der Umſtände aber ebenfalls ſelbſt mit dem Conſilium oder der Relegation, beſtraft werden. Artikel 71. Hat einer der Duellanten vor Vollziehung des Duells ernſtliche Verſöhnungsverſuche gemacht, die ohne ſein Verſchulden fruchtlos geblieben ſind; ſo ſoll für ihn, ſelbſt dann, wenn er auch die urſprüngliche Veranlaſſung zu dem Duelle gegeben hat, nach dem Ermeſſen der Behörde, eine gelindere, als die gewöhnliche Strafe, dagegen für denjenigen, welcher trotz den Verſöhnungsverſuchen, die Vollziehung des Duells herbeigeführt hat, eine ſchärfere, als die gewöhnliche Strafe eintreten. Artikel 72. Wird nach bereits während der Vollziehung des Duells erfolgter, wenn auch nur unbedeutender, Verwundung des Gegners von Seiten des Beleidigten die Fortſetzung des Duells veranlaßt, ſo trifft ihn, ſo wie den Beleidiger, wenn derſelbe nach ſeiner eigenen, bei Vollziehung des Duells erfolgten, Verwundung die Fortſetzung deſſelben herbeiführt, eine ſchärfere als die gewöhnliche Strafe. Artikel 73. Wer einen Andern zu einem Duelle mit einem Dritten anreizt, ſo wie derjenige, welcher wegen einer, bereits entweder durch Vergleich oder durch Entſcheidung der Behörde erledigten, Ehrenſache, den Partieen Vorwürfe macht, oder Verachtung zu erkennen gibt, wird mit arbiträrer Carcerſtrafe, deren Größe ſich nach der Stärke 2 12 der gegebenen Anreizung, der gemachten Vorwürfe und bewieſenen Verachtung, ſowie danach, ob ein Duell wirklich veranlaßt worden iſt, richtet, beſtraft. . Artikel 74. Wenn ein beabſichtigtes Duell zur Anzeige gekommen, iſt nach gepflogener Unterſuchung die Ausſöhnung beider Theile zu verſuchen. Kommt dieſe nicht zu Stande, ſo wird beiden von dem Univerſitätsrichter eine wechſelſeitige Erklärung vorgeſchrieben, die ſie ſich als Genugthuung ſollen gefallen laſſen. In den beiden Fällen ſollen beide Theile ihr Ehrenwort geben, ſich während der Dauer ihres akademiſchen Bürgerrechts nicht zu duelliren und das darüber geführte Protokoll unterſchreiben. Wer dieſes verweigert, erhält ſogleich das consilium abeundi. Wird dieſes gegebene Ehrenwort in der Folge gebrochen, ſo werden beide Duellanten mit der geſchärften Rele⸗ gation beſtraft. Artikel 75.. Wenn auf eine bei der Univerſitätsbehörde gemachte Anzeige und darauf eingeleitete Unterſuchung ein ver⸗ ſuchtes oder vollzogenes Duell wirklich eruirt wird, ſo hat der Denunciant von jedem Duellanten, Zeugen, Se⸗ cundanten, Unpartheiiſchen, Kartellträger u. dergl., ſowie von jedem Zuſchauer, eine Denunciationsgebühr von zwei Gulden, zu deren Zahlung die betreffenden Perſonen durch die Behörde angehalten werden, zu erhalten. Artikel 76. Wenn ein Duell wirklich Statt gefunden hat, oder unterbrochen wird, ſollen die dabei gebrauchten Waffen und ſonſtigen Geräthſchaften ausgeliefert, unbrauchbar gemacht, und dem Denuncianten überlaſſen werden. Artikel 77. Die Pedellen, welche die Duelle im Laufe des Jahrs gehörig angezeigt, und derjenige von ihnen insbeſon⸗ dere, welcher die meiſten zur Anzeige gebracht hat, ſollen, je nach ihrem bewieſenen Eifer, eine Belohnung von dreißig bis ſechszig Gulden erhalten, auf welche die akademiſche Disciplinarbehörde bei dem vorgeſetzten Miniſte⸗ rium anzutragen hat. Axrtikel 78. Diejenigen Medicin oder Chirurgie Studirenden, welche bei einem Duelle den Verband übernehmen, ſind verpflichtet, nach dem erſten Verbande, oder überhaupt nach Leiſtung deſſen, was im Augenblicke dringend erfor⸗ derlich war, ſogleich einem geprüften Arzte Anzeige davon zu machen, widrigenfalls dieſelben, nach dem Grade der Gefährlichkeit der Verwundung, mit angemeſſener Strafe zu belegen ſind. Dieſelben haben ſich auch, bei Vermeidung der, wegen Ausübung der Heilkunde von Seiten der nicht dazu Berechtigten, feſtgeſetzten allgemeinen polizeilichen Strafen, jeder weiteren Behandlung des im Duell Verwundeten zu enthalten. IV. T i t e I. Von den verbotenen Verbindungen und Geſellſchaften. Artikel 79. Alle Verbindungen der Studirenden, ſowohl unter ſich, als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften ſind verboten. Artikel 80. Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen ſoll nach folgenden Abſtufungen beſtraft werden: 1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung, und alle diejenigen, welche Andere zum Beitritt verleitet oder zu verleiten geſucht haben, ſollen niemals mit bloßer Carcerſtrafe, ſondern jedenfalls mit dem consilio abeundi, oder, nach Befinden, mit der Relegation, die den Umſtänden nach zu ſchärfen iſt, belegt werden. 2) Die übrigen Mitglieder ſolcher Verbindungen ſollen mit ſtrenger Carcerſtrafe, bei wiederholter und fortgeſetzter Theilnahme aber, wenn ſchon eine Strafe wegen verbotener Verbindungen vorangegangen iſt, oder andere Verſchärfungsgründe vorliegen, mit der Unterſchrift des consilii abeundi, oder dem consilio abeundi ſelbſt, oder bei beſonders erſchwerenden Umſtänden mit der Relegation, die dem Befinden nach zu ſchärfen iſt, belegt werden. 13 3) Inſofern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Univerſitäten zur Beförderung verbotener Verbindungen Briefe wechſelt, oder durch Deputirte communicirt, ſo ſollen alle diejenigen Mitglieder, welche an dieſer Correſpondenz einen thätigen Antheil genommen haben, mit der Relegation be⸗ ſtraft werden. 4) Auch diejenigen, welche, ohne Mitglieder der Geſellſchaft zu ſein, dennoch für die Verbindung thätig geweſen ſind, ſollen nach Befinden der Umſtände, nach obigen Strafabſtufungen beſtraft werden. 5) Wer wegen verbotener Verbindungen beſtraft wird, verliert die akademiſchen Benefizien, die ihm aus öffentlichen Fonds-Kaſſen, oder von Städten, Stiftern, aus Kirchenregiſtern und dergl. verliehen ſein möchten, oder deren Genuß aus irgend einem andern Grunde an die Zuſtimmung der Staatsbehörden gebunden iſt; desgleichen verliert er die ſeither etwa genoſſene Befreiung bei Bezahlung der Hono⸗ rarien für Vorleſungen. 6) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abeundi belegt iſt, dem kann die zur Wieder⸗ aufnahme auf eine Univerſität erforderliche Erlaubniß(Art. 41) vor Ablauf von ſechs Monaten, und dem, der mit der Relegation beſtraft worden iſt, vor Ablauf von einem Jahr nicht ertheilt werden. Sollte die eine oder andere Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt werden, und das in Betreff verbotener Verbindungen zur Laſt fallende Verſchulden nicht ſo groß geweſen ſeyn, daß deßhalb allein auf Wegweiſung erkannt worden ſeyn würde; ſo ſind die oben bezeichneten Zeiträume auf die Hälfte beſchränkt. Bei allen in den akademiſchen Geſetzen erwähnten Vergehungen der Studirenden iſt bei dem Daſeyn von Indicien nachzuforſchen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren oder entfernteren Anlaß gegeben habe. Wenn dieß der Fall iſt, ſo ſoll es als erſchwerender Umſtand angeſehen werden. Artikel 81. Die Mitglieder einer burſchenſchaftlichen oder einer auf politiſche Zwecke unter irgend einem Namen gerich⸗ teten unerlaubten Verbindung, trifft(vorbehältlich der etwa zu verhängenden Criminalſtrafen) geſchärfte Relegation. Die künftig aus ſolchem Grunde mit geſchärfter Relegation Beſtraften, ſollen, nach dem Bundestagsbeſchluß vom 13. November 1834, ebenſowenig zum Civildienſte, als zu einem kirchlichen oder Schul⸗-Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis innerhalb der Staaten des deutſchen Bundes zuge⸗ laſſen werden. — — Artikel 82. Das Tragen von Partei⸗ oder Vereins⸗Abzeichen, ſie beſtehen in Cocarden, Bändern, Mützen, oder ande⸗ ren Gegenſtänden, welches durch den Beſchluß der Bundestagsverſammlung vom 5. Juli 1832, ſowie durch die, ihrem ganzen Umfange nach, auf die Studirenden gleiche Anwendung, wie gegen andere Perſonen, findende Ver⸗ ordnung vom 23. Junius 1832, bei Vermeidung von Gefängnißſtrafe, verboten iſt, ſoll außerdem als nahe Anzeige der Theilnahme an einer verbotenen Verbindung angeſehen und als ſolche bei der Beurtheilung in Be⸗ tracht gezogen werden. V. Tite l. Von den ſonſtigen Disciplinar-Vergehungen der Studirenden. Artikel 83. Denjenigen, welche ſich den Wiſſenſchaften und Künſten auf der Hochſchule widmen, ziemt es beſonders, ſich in allen Verhältniſſen durch wohlanſtändige Aufführung auszuzeichnen. Alle, welche hiergegen in irgend einer Hinſicht handeln, ſetzen ſich, auch wenn die im einzelnen Falle in Frage kommende Handlung nicht ſpeciell als ſtrafbar bezeichnet ſein ſollte, nach unter Umſtänden vergeblich verſuchten Warnungen und Ermahnungen, einer disciplinariſchen Strafe aus. Artikel 84. Insbeſondere ſollen ſich die Studirenden aller unanſtändigen, oder auch nur ſehr auffallenden Kleidung enthalten. 14 Artikel 85. Man darf erwarten, daß die Studirenden alle Geſellſchaften, Zuſammenkünfte, Tanzplätze und dergl. in und außerhalb der Stadt meiden, welche ihrer Zuſammenſetzung nach für gebildete Stände nicht beſtimmt ſind. Wer ſich dennoch in dergleichen Geſellſchaften einmiſcht, hat es ſich zuzuſchreiben, wenn er ſchon durch ſeine Ge— genwart der Theilnahme an Ungebührlichkeiten, die bei ſolchen Gelegenheiten etwa vorgefallen ſind, verdächtig gehalten wird.. Artikel 86. Das Beſuchen der Billards-, Kaffee⸗, Gaſt⸗, Wirths⸗, Wein⸗ und Bierhäuſer iſt den Studirenden Vor⸗ mittags unbedingt und ohne Ausnahme auf das Strengſte verboten und am Nachmittag zu jeder Zeit, an welchen Vorleſungen gehalten werden, die der Studirende zu beſuchen hat. Wer dieſes Verbot, trotz erfolgter gelinderer Strafe wiederholt übertritt, dem ſoll das akademiſche Bürgerrecht aufgekündigt werden. Artikel 87. Das ſ. g. Commerciren, wobei beſonders dazu beſtimmte Lieder geſungen, Hüte, Miützen durchſtochen, die Theilnehmer zum Trinken angehalten werden, iſt unterſagt. Uebertretungen werden mit arbiträren Disciplinar⸗ ſtrafen beſtraft. Daſſelbe gilt von allen ſonſtigen Gelagen und Schmauſereien, die durch Unmäßigkeiten oder ſonſtiges unſittliches Verhalten anſtößig werden. Artikel 88. Trunkenheit wird zum Erſtenmale mit Verweiſen, nach Befinden und in Wiederholungen mit zwei⸗ bis achttägigem Carcerarreſt beſtraft, und es kann von ihr kein Milderungsg rund einer begangenen Handlung, wohl aber, nach Umſtänden, ein Schärfungsgrund abgeleitet werden. Artikel 89. Alle Hazardſpiele mit Würfeln, Karten oder auf eine andere Weiſe, es ſei um Geld oder um einen andern geldeswerthen Gegenſtand, ſind, neben der allgemeinen polizeilichen Strafe, an den Studirenden noch disciplinär zu ahnden. Die Contravenienten ſind das Erſtemal mit zwei- bis viertägiger, und im Wiederholungsfalle mit länger dauernder Carcerſtrafe, und ſelbſt mit der Verweiſung von der Univerſität zu beſtrafen. Diejenigen Studirenden, welche ihre Zimmer dazu hergeben, oder Bank gehalten haben, ſind mit geſchärfter Strafe zu belegen. Artikel 90. Wer durch irreligiöſe oder unſittliche Reden öffentlich Anſtoß zu erregen ſucht, ſoll nach Befinden ſelbſt von der Univerſität weggewieſen werden. Artikel 91. Wer muthwilligerweiſe, beſonders unter Mißbrauch des CEhrenworts, Schulden macht, wer ſich dem Ueber— genuß geiſtiger Getränke oder anderen Ausſchweifungen hingibt, wer einen Umgang unterhält, der ſeiner unwür⸗ dig iſt, wer überhaupt durch einen unſittlichen, anſtößigen Lebenswandel zu erkennen gibt, daß er derjenigen Ehrliebe und beſſern Grundſätze nicht mächtig ſey, welche bei den Studirenden vorausgeſetzt werden müſſen, und ſo durch ſein böſes Beiſpiel, das er gibt, oder gar durch ausdrückliche Anreizung, zu einem ähnlichen verab⸗ ſcheuungswürdigen Verhalten Andere verführt, wer endlich durch Unfleiß den Zweck ſeines Aufenthaltes auf der Hochſchule verfehlt, ſoll nach Umſtänden ſogleich, oder erſt nach vergeblich angewendeten Warnungen, Verweiſen und Arreſtſtrafen, entweder durch Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts, durch das consilium abeundi, oder Relegation, von der Univerſität entfernt werden. Artikel 92. Derjenige Studirende, welcher ein von ihm vor der Univerſitäts⸗Behörde abgegebenes Ehrenwort, das in Disciplinarſachen nach dem Ermeſſen der Behörde unter Umſtändeu ſowohl an die Stelle des Zeugen⸗ Eides, als überhaupt jeden gerichtlichen Eides treten kann, bricht oder wiſſentlich falſch abgegeben hat, und ſo 15 das in ihn geſetzte Vertrauen täuſcht und mißbraucht, ſoll als ein Menſch von ehrloſen Geſinnungen betrachtet und mit der Strafe der geſchärften Relegation belegt werden. Dieſe Strafe trifft auch, neben der von der allgemeinen Gerichtsbehörde verhängt werdenden peinlichen Strafe, denjenigen, welcher einen vor der Behörde abgelegten Eid bricht oder wiſſentlich falſch abgeleiſtet hat. Artikel 93. Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Lärmen, Singen, Zerſchlagen der Fenſter oder Later⸗ nen u. dergl. ſoll, außer der in ſolchen Fällen eintretenden Beſtrafung von Seiten der allgemeinen Gerichtsbehörde, nach dem Ermeſſen der Disciplinarbehörde, auch noch mit angemeſſenen Disciplinarſtrafen geahndet werden. Artikel 94. Jeder Aufſtand, Tumult und jede unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetzwidriges und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhindern, ſoll, außer den nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden: 1) die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſammenrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf andere Weiſe hierzu mitgewirkt haben, trifft die Strafe der geſchärften Relegation; 2) die Theilnehmer an denſelben, wozu auch ohne Beweis eines näheren Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei einem lärmenden Haufen aufhalten, trifft nach dem Grade ihrer Theilnahme die Unterſchrift des consilii abeundi, oder das consilium abeundi, oder die Relegation. Wer vermummt oder bewaffnet Theil genommen, wird beſonders ſtreng beſtraft. Artikel 95. Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Privaten, oder gegen Privatanſtalten erlauben, ſoll gleiche Strafe wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 45) treffen. Artikel 96. Die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, Koſt⸗ und Wohnhäuſer, die den guten Sitten nachtheilig, oder wegen Verführung gefährlich ſind, den Studirenden zu verbieten, und die ſchon geſchloſſenen Miethcontracte nach Befinden der Umſtände aufzuheben. Zu dem Ende ſoll jeder Studirende ſeine Wohnung, ſowie jede damit vor⸗ genommene Abänderung, dem Univerſitätsrichter anzeigen. In eigentlichen Wirths⸗ oder Gaſthäuſern darf kein Studirender wohnen. Arti kel 97. Den Studirenden iſt jede Beherbergung von Fremden, ſie mögen auswärts Studirende oder Nichtſtudirende ſein, abgeſehen von den desfalls beſtehenden allgemeinen polizeilichen Vorſchriften, ohne vorherige Erlaubniß des Univerſitätsrichters, bei Vermeidung arbiträrer Disciplinarſtrafe, unterſagt. Artikel 98. Wer einen Conſiliirten oder Relegirten in ſeine Wohnung aufnimmt, ſoll mit einer viertägigen Carcerſtrafe, die nach Umſtänden geſchärft werden kann, beſtraft werden. Artikel 99. Diejenigen Studirenden, welche ſich erlauben, einen von der Univerſität Verwieſenen zu begleiten, ſollen nach Beſchaffenheit der Umſtände mit ſtrenger arbiträrer Disciplinarſtrafe beſtraft werden. Arrikel 100. Alle ſolennen Muſiken, wobei Chargen Statt finden, ſind den Studirenden gänzlich verboten. Die ſ. g. Ständchen, Bälle, Leichenbegängniſſe u. dergl. ſind nur geſtattet, wenn die allgemeine Orts⸗ polizeibehörde und der Univerſitätsrichter dazu die Erlaubniß ertheilen. 16 Dritter Theill. Abſchnitt I. Von der Gerichtsbarkeit über Studirende in Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗Sachen überhaupt, ſowie insbeſondere in Disciplinar⸗Sachen. Artikel 104. Die Studirenden ſind den allgemeinen und Lokal⸗Geſetzen und Verordnnngen in Beziehung auf Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal-Sachen, wie alle andere Unter⸗ thanen unterworfen, und in dieſen Beziehungen ſtehen ſie unter den allgemeinen, zur Handhabung derſelben vom Staate conſtituirten Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden. Die Studirenden haben hiernach den mit der Handhabung dieſer Geſetze und Verordnungen, insbeſondere der Localpolizei, beauftragten Beamten und Dienern die gebührende Achtung und in Ausübung ihres Amtes den ſchuldigen Gehorſam zu beweiſen. Die Studirenden genießen in dieſer Hinſicht die Rechte der Schriftſäßigen. Die Verbüßung der von den allgemeinen Gerichtsbehörden gegen einen Studirenden erkannten Gefängniß⸗ ſtrafen findet in dem Univerſitäts⸗Carcer Statt, ſo lange die Verurtheilung nicht eine Entziehnng des akade⸗ miſchen Bürgerrechts veranlaßt hat, oder nicht beſondere Umſtände die Verbüßung in einem anderen Gefängniß⸗ Lokale erforderlich machen, worüber das Miniſterium des Innern und der Juſtiz vorkommenden Falls Beſtimmung zu treffen hat. Artikel 102. Außerdem ſind die Studirenden den akademiſchen Disciplinar⸗Geſetzen und allen von den Univerſitätsbehörden in akademiſchen Disciplinar-⸗Sachen ausgehenden Anordnungen unterworfen, und in dieſer Beziehung ſtehen ſie unter der zur Handhabung der akademiſchen Disciplin vom Staate conſtituirten Univerſitätsbehörden. Artikel 123. Die Handhabung der für die Studirenden der Univerſität beſtehenden beſonderen Gebote und Verbote iſt dem akademiſchen Disciplinargericht und dem Univerſitätsrichter übertragen. Artikel 104. Alle Disciplinarvergehen ohne Unterſchied unterſucht der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig, und nur in dem Falle, in welchem es ſich von einem ordnungswidrigen Benehmen gegen den Univerſitätsrichter ſelbſt handelt, und das von der Art iſt, daß es mit einer härteren als dreitägigen Carcerſtrafe geahndet werden muß, hat ein anderes Mitglied des Disciplinargerichts die Unterſuchung zu führen. Artikel 105. Inſofern wegen eines Vergehens nicht auf höhere Strafe, als Verweis oder achttägige Carcerſtrafe oder Geldſtrafe bis zu drei Gulden zu erkennen iſt, übt der Univerſitätsrichter die Strafgewalt ſelbſtſtändig, ohne Mitwirkung des Disciplinargerichts aus, iſt aber verbunden, das Gericht in ſteter Ueberſicht von dem Gebrauche dieſer Strafgewalt zu halten, theils damit demſelben fortwährend die Ueberſicht des Zuſtandes der Disciplin bleibt, theils um ihm Gelegenheit zu geben, ſich über die zeitgemäße Handhabung der amtlichen Strafgewalt des Univer⸗ ſitätsrichters mit dieſem beſprechen, oder bei Verſchiedenheit der Anſichten etwa die Entſchließung des vorgeordneten Miniſterii einholen zu können. Artikel 106. Dieſe Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichts tritt ein: I. in den Fällen, in welchen es ſich um den Fleiß der Studirenden handelt; II. in den Fällen, in welchen es ſich um Verfehlungen der Studirenden bei dem Beſuche der Lehrſtunden, bei öffentlichen akademiſchen Feierlichkeiten, ſowie überhaupt durch Verletzung der den Vorgeſetzten, Lehrern 17 und Beamten der Univerſität gebührenden Achtung handelt, mit Ausnahme der Fälle, in welchen es ſich um Ungebührlichkeiten gegen den Univerſitätsrichter, die ihm im Amte zugefügt werden, handelt, welche, wenn ſie nicht eine härtere Rüge als dreitägigen Carcer erfordern, von ihm ſelbſt beſtraft werden dürfen; III. in den Fällen, in welchen, einerlei von welchen beſtimmten Vergehen es ſich handelt, das Geſetz im Allgemeinen eine höhere Strafe, nach Umſtänden, für zuläſſig erklärt hat, als diejenige iſt, welche der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig auszuſprechen befugt iſt. Artikel 107. Der Univerſitätsrichter bringt nach von ihm vollendeter Unterſuchung, diejenigen Disciplinar⸗Sachen, bei deren Aburtheilung nach ihrer beſtimmten Art, oder nach den auf ſie in den Disciplinargeſetzen beſtimmt feſtge⸗ ſetzten Strafen eine Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichtes erforderlich iſt, zum Behufe ihrer Ent⸗ ſcheidung durch Erſtattung eines Vortrages an dieſe Behörde. Artikel 108. Die etwa in Beziehung auf die in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Beſtimmungen ſich ergebenden Competenz⸗Conflicte entſcheidet das vorgeſetzte Miniſterium. Artikel 109. Der Univerſitätsrichter hat die Vollziehung aller und jeder gegen Studirende erkannt werdenden Discipli⸗ narſtrafen. Artikel 110. Der Univerſitätsrichter iſt in den die Studirenden betreffenden Disciplinar⸗Sachen die alleinige mit allen andern Behörden des Inlandes und Auslandes correſpondirende Behörde, inſofern nicht in beſtimmten Fällen dieſe Correſpondenz durch den außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten zu führen iſt. Abſchnitt II. Von dem Verfahren in Disciplinar⸗Strafſachen. Artikel 111. Alle Anzeigen gegen Studirende in Disciplinar⸗Sachen werden bei dem Univerſitätsrichter gemacht. Artikel 112. Das Verfahren in allen Disciplinarangelegenheiten der Studirenden iſt ſummariſch. Artikel 113. Es werden hierbei keine Unterſuchungskoſten berechnet. Nur die durch eine Unterſuchung veranlaßten wirklichen Auslagen hat der Schuldige zu erſetzen. Artikel 114. Gegen die in einer Unterſuchung befindlichen Studirenden kann jede Art von Arreſt als Unterſuchungs⸗ Arreſt verhängt werden. Artikel 1415. Wenn ein Studirender ſich bei einer Disciplinar⸗Unterſuchung eigentliche Lügen zu Schulden kommen läßt, ſo tritt gegen ihn eine unverzüglich zu vollziehende ein⸗ bis achttägige Carcerſtrafe ein, und beim hartnäckigen Beharren auf Lügen wird die, nach Beendigung der Unterſuchung eintretende, für ein in Frage kommendes Vergehen beſtimmte Strafe geeignet geſchärft. Bei Verweigerung ſchuldiger Antwort und überhaupt Auskunft, wozu namentlich auch der Fall gehört, wenn die Namhaftmachung von Mitſchuldigen verweigert wird, kann Carcerſtrafe angewendet und bei fortdauernder Verweigerung auch ſelbſt die Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts ausgeſprochen werden. Artikel 116. Der Studirende, welcher in Unterſuchung gezogen, und dem dies eröffnet iſt, darf ohne Erlaubniß des Univerſitätsrichters ſich nicht entfernen, widrigenfalls ihn eine Carcerſtrafe von zwei bis acht Tagen trifft. 3 18 Dauert ſeine Entfernung längere Zeit und iſt ſein Aufenthaltsort bekannt, ſo wird er, wenn ſeine Vernehmung nicht zweckgemäß durch die Behörde ſeines Aufenthaltsorts vorgenommen werden kann, mittelſt Requiſition dieſer Behörde unter geeigneter Strafandrohung, die auch eine Realladung enthalten kann, vorgeladen. Iſt ſein Aufenthaltsort nicht bekannt, ſo erfolgt eine öffentliche Ladung, je nach Bedeutendheit des Gegen⸗ ſtandes, unter der Bedrohung der Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts durch das Conſilium oder die Relegation. Artikel 117. Die Pedellen, Polizeiofficianten und Gensd'armen, ſowie überhaupt alle zur Aufrechthaltung der Geſetze angeſtellten Beamten haben, wenn ſie ein Disciplinar⸗Vergehen eines Studirenden durch eigene Anſchauung wahr⸗ genommen haben, und dieſe ihre Wahrnehmung auf ihren geleiſteten Dienſteid verſichern, vollen Glauben. Insbeſondere findet dies auch bei ihnen ſelbſt in Ausübung ihres Dienſtes widerfahrenen Beleidi⸗ gungen Statt. Artikel 118. In Disciplinar⸗Sachen kann in allen den Fällen, in welchen bei den gerichtlichen Unterſuchungen die Ablei⸗ ſtung eines Eides eintritt, nach dem Ermeſſen der Behörde, das Abgeben des Ehrenwortes eines Studirenden die Stelle des an und für ſich eben ſo zuläſſigen Eides vertreten, indem man in die Studirenden das Vertrauen ſetzt, daß ihnen das Ehrenwort ſo heilig als der Eid ſein wird. Ein ſolches Ehrenwort wird durch einen der Behörde gegebenen Handſchlag und durch Unterſchrift einer in ein Protokoll wörtlich eingerückten Erklärung gegeben. Artikel 119. Bei Unterſuchung und Beſtrafung der Disciplinar⸗Vergehen der Studirenden bleibt, wie dieß in der Natur der Disciplinar⸗Gerichtsbarkeit liegt, Vieles dem rechtlichen Ermeſſen der Behörde überlaſſen. Insbeſondere iſt zur Erkennung der Disciplinarſtrafen nicht ein vollſtändiger juriſtiſcher Beweis erforderlich, es reicht vielmehr in den Fällen, in welchen alles dasjenige, was zur Herſtellung des objectiven und ſubjectiven Thatbeſtandes geeignet iſt, geſchehen, ohne daß dadurch ein vollſtändiger juriſtiſcher Beweis ſich ergeben hat, die aus den actenmäßigen Thatſachen ſich ergebende dringende rechtliche Vermuthung hin. Artikel 120. So wie überhaupt die allgemein geſetzlichen Milderungs- und Schärfungsgründe bei Beurtheilung eines Disciplinar⸗Vergehens in Erwägung gezogen werden können, ſo ſoll insbeſondere hierbei das frühere in jeder Hinſicht gute und muſterhafte Betragen eines Studirenden, ſo wie ein offenes Geſtändniß als Milderungsgrund, und der früher tadelnswerthe Lebenswandel eines Studirenden, ſowie hartnäckiges Läugnen, als Schärfungsgrund die geeignete Berückſichtigung finden. Bei vorliegenden beſonderen Schärfungsgründen kann nicht allein auf eine höhere, als die gewöhnliche Strafe derſelben Gattung, ſondern auch auf eine höhere Strafgattung erkannt werden. Artikel 121. Alle in Disciplinarſachen gegeben werdenden Erkenntniſſe ſind ſchriftlich und mit den weſentlichen Entſchei⸗ dungsgründen abzufaſſen, und es wird davon, auf Anſtehen der Betheiligten, eine Abſchrift bewilligt. Dagegen iſt die Einſicht der betreffenden Acten den Betheiligten, oder für dieſelben einem Dritten, nie zu geſtatten. Artikel 122. Ein gleiches Verfahren wie gegen denjenigen, der ſich im Laufe einer Unterſuchung auf längere Zeit aus der Univerſitätsſtadt entfernt(Art. 116), tritt gegen denjenigen ein, der ſich der Verbüßung einer Disciplinarſtrafe durch ſeine Entfernung zu entziehen ſucht. 19 Abſchnitt III. Von der Controlirung des Betragens, und insbeſondere des Fleißes der Studirenden, und der gegen ſie erkannten Strafen. Artikel 123. Dem mit dem Beſuche der Hochſchule verbundenen Zwecke erſcheint es angemeſſen, daß der Lerneifer, der Anſtand, der ſittliche Ton und die Eintracht unter den Studirenden von den Univerſitätsbehörden und den einzelnen öffentlichen Lehrern fortwährend überwacht, daß von dieſen zeitig und warnend auf die Einzelnen gewirkt werde, und daß ſolche, die durch Rohheit, Unſittlichkeit, Unfleiß und Verſchwendung beweiſen, daß ſie nicht würdig ſind, einer Anſtalt, die jene Zwecke verfolgt, welche die Aufgabe des Univerſitätslebens ſind, anzugehören, von der Disci⸗ plinarbehörde, ohne förmliche Wegweiſung durch das Conſilium oder die Relegation, ihren Eltern oder Vormündern zurückgeſchickt werden, damit dieſe vor Allem jene Erziehung vollenden, die bei einem jungen Manne, welcher die Hochſchule bezieht, vorausgeſetzt werden muß, wenn er ſelbſt mit Nutzen auf dieſer höheren Bildungsanſtalt ver⸗ weilen, und dadurch, daß er ihr angehört, dieſelbe nicht entehren will. Artikel 124. Um insbeſondere den Fleiß der Studirenden überwachen und auf geeignete Weiſe ihren Lerneifer erregen zu können, hat jeder akademiſche Docent vierteljährig in das ihm von dem Univerſitätsrichter zugeſendet werdende Verzeichniß der Zuhörer den Grad des Fleißes derſelben im Beſuche der Vorleſungen, ſowie dasjenige zu bemerken, was er in Folge der ihm in dieſer Beziehung durch die Beſtimmung des vorhergehenden Artikels obliegenden Pflicht und zuſtehenden Befugniß der Leitung und Warnung gethan hat, und hierauf das Verzeichniß alsbald dem Univerſitätsrichter wieder zurückzuſenden. Artikel 125. Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verpflichtet, dem Univerſitätsrichter von allen Erkenntniſſen Nachricht zu geben, die ſie im Bereiche ihrer Competenz gegen Studirende ausgeſprochen. Auch haben dieſelben ihm von jeden peinlichen Unterſuchungen gegen Studirende alsbald nach deren Ein⸗ leitung Kenntniß zu geben. Artikel 126. Der Rector wird, wenn er den Studirenden Verweiſe ertheilt hat, in geeigneten Fällen den Univerſitäts⸗ richter davon benachrichtigen. Artikel 127. Alle gegen Studirende erkannte Strafen hat der Univerſitätsrichter in ein Regiſter eintragen und die Behörden bemerken zu laſſen, welche ſie verfügt oder erkannt haben. Artikel 128. Der Univerſitätsrichter hat von allen Erkenntniſſen, die er erläßt, den Rector von Zeit zu Zeit, oder nach Wichtigkeit des Falles ſogleich, in dem Umfange und zu dem Zwecke in Kenntniß zu ſetzen, als es nothwendig iſt, in der Ueberſicht des Betragens der Studirenden zu bleiben. Artikel. 129. Jeder, der auf der Univerſität ſtudirt hat, und in den Staats⸗ oder Kirchendienſt treten will, iſt verpflichtet, bei dem Abgange von der Univerſität, ſich mit einem vom Rector, Kanzler und Univerſitätsrichter vollzogenen, und vom Regierungsbevollmächtigten viſirten Zeugniſſe über die Vorleſungen, die er beſucht hat, über ſeinen Fleiß und ſeine Aufführung zu verſehen. Vorzüglich haben dieſe Zeugniſſe ſich auf die Frage der Theilnahme an verbotenen Verbindungen zu erſtrecken. Ohne die Vorlage dieſer Zeugniſſe wird, nach dem Bundesbeſchluſſe vom 13. November 1834, Keiner in einem deutſchen Bundesſtaate zu einem Examen, und alſo auch nicht zum Civildienſte, zu einem kirchlichen oder Schul⸗Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur Advokatur, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis zugelaſſen werden. 3* 20 Vierter Theil. Von der Civil⸗gerichtsbarkeit über Studirende. Abſchnitt l. Von den privatrechtlichen Verhältniſſen der Studirenden überhaupt. Artikel 130. Die Studirenden ſtehen im Allgemeinen in Beziehung auf ihre Privat⸗Rechtsverhältniſſe unter den vom Staate zur Verwaltung der Civil⸗Gerichtsbarkeit conſtituirten allgemeinen Landesbehörden. Sie genießen in dieſer Hinſicht die Rechte der Schriftſäßigen. Artikel 131. Nur wegen der ſ. g. geſetzlichen Schulden, welche die Studirenden während ihres temporären Aufenthaltes auf der Univerſität contrahiren, ſind die Studirenden einer beſonderen Civil⸗Gerichtsbarkeit unterworfen. Artikel 132. Dieſe beſondere Civil⸗Gerichtsbarkeit iſt, ſowohl was die Verhandlung, als was die Aburtheilung betrifft, dem Univerſitätsrichter übertragen. Artikel 133. In objectiver Hinſicht iſt dieſe Civil⸗Gerichtsbarkeit auf die geſetzlichen Schuldforderungen gegen Studirende beſchränkt. Abſchnitt II. Von den bei dem Univerſitätsrichter eingeklagt werden könnenden Schuldverbindlichkeiten der Studirenden insbeſondere. Artikel 134. Bei dem Univerſitätsrichter werden geltend gemacht: die geſetzlichen Forderungen gegen Studirende, es mögen dieſelben unbeſtritten oder beſtritten ſein. Artikel 135. Als geſetzliche Schulden erſcheinen: 1) die Honorarien der akademiſchen Lehrer, ſowie der Repetenten, Sprach⸗, Exercitien⸗ und anderer Lehrmeiſter, 2) die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, 3) die Forderungen für Medicamente, 4) die Forderungen für Collegienbücher, 5) der Miethzins für Wohnung und Möbel für die Dauer eines Semeſters, 6) der Lohn und das Koſtgeld der Dienſtboten, Aufwärter, auf die Dauer eines Semeſters, 7) der Lohn für Barbiere und Wäſcherinnen für die Dauer eines Vierteljahres, 8) die Forderungen für das Mittags⸗ und Abendeſſen für die Dauer eines Vierteljahres, 9) die Forderungen für Holz bis zum Betrage von zwei Stecken, 10) die Forderungen der Hauswirthe, Dienſtboten und Aufwärter für Frühſtück, Licht und dergleichen kleinere gewöhnliche Bedürfniſſe bis zu dem Betrage von zehn Gulden, 11) die Forderungen für Schneiderarbeit bis zum Betrage von achtzehn Gulden, 12) die Forderungen für Schuhmacherarbeit bis zum Betrage von achtzehn Gulden, 13) die Forderungen für Schreibmaterialien bis zum Betrage von fünf Gulden, 14) die Forderungen für Buchbinderarbeit bis zum Betrage von fünf Gulden, 15) das Kaufgeld für anatomiſche Inſtrumente bis zum Betrage von fünfzehn Gulden. 21 Artikel 136. Alle dieſe Forderungen haben den Vorzug, daß dieſelben vor dem Univerſitätsrichter geltend gemacht werden können: daß gegen dieſelben keine Einwendungen daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher Gewalt oder Vormundſchaft ſteht, abgeleitet werden können, und daß zu ihren Gunſten beſondere Executionsmittel zuläſſig ſind. Artikel 137. Dieſen Vorzug behalten dieſe Forderungen jedoch nur dann, wenn ſie mit dem Ablauf des Semeſters, alſo wenn ſie innerhalb eines Winterhalbjahres contrahirt worden, vor dem Samſtag vor Palmarum, und wenn ſie während eines Sommerhalbjahres entſtanden, vor dem Samſtag vor Michaelis, eingeklagt, wenigſtens, unter in jeder Hinſicht genauer Specification, bei dem Univerſitätsrichter angezeigt und ſodann, binnen ſechs Wochen, geltend gemacht werden. Abſchnitt III. Allgemeine Beſtimmungen in Beziehung auf das Schuldenweſen der Studirenden. Artikel 138. Der Studirende bleibt auch nach ſeinem Abzuge von der Univerſität der Civil⸗Gerichtsbarkeit des Univer⸗ ſitätsrichters in Beziehung auf die auf der Univerſität contrahirten geſetzlichen Schulden, ſo lange, bis dieſe vollſtändig getilgt ſind, unterworfen, und es haben deßhalb die inländiſchen Gerichtsbehörden den deßfallſigen Requiſitionen des Univerſitätsrichters zu entſprechen. Artikel 139. Wird ein Studirender im Disciplinarwege von der Univerſität weggewieſen, ſo ſoll derſelbe drei Tage lang im Carcer verbleiben, und es ſollen während dieſer Zeit die Gläubiger, welche geſetzliche Forderungen an denſelben haben, mittelſt Anſchlags am ſchwarzen Brette von dem Univerſitätsrichter zur Geltendmachung ihrer Anſprüche, unter dem Rechtsnachtheile, daß dieſelben unberückſichtigt bleiben, aufgefordert werden. Werden die in Folge hiervon geltend gemachten geſetzlichen Forderungen von dem von der Univerſität Ver⸗ wieſenen nicht alsbald berichtigt, oder wird dafür nicht durch einen den Gläubigern annehmbaren Bürgen, der ſich, was ſeine Bürgſchaftsleiſtung betrifft, der Civilgerichtsbarkeit des Univerſitätsrichters unterwirft, Bürgſchaft geleiſtet; ſo ſteht den Gläubigern nach vorhergegangener Verhandlung nunmehr der Antrag auf die zuläſſigen Executionsmittel zu. Der Verwieſene muß aber jedenfalls nach Ablauf der drei Tage die Univerſität verlaſſen, wenn er nicht ein Ausländer iſt und gegen ihn der Perſonalarreſt erwirkt wird. Artikel 140. Alle Bürgſchaften und Interceſſionen eines Studirenden für den andern ſind ungültig. Artikel 141. Derjenige Studirende, welcher im Laufe eines halben Jahres ſeine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verfloſſenen halben Jahres dieſelbe entweder von Neuem gemiethet, oder wenigſtens nicht vier Wochen vor Oſtern oder Michaelis aufgekündigt hat, ſoll das Miethgeld vom ganzen halben Jahre zu bezahlen oder einen andern annehmbaren Miethsmann zu ſtellen ſchuldig ſeyn. Sollte übrigens ein Studirender nach einer ſolchen ſtillſchweigenden Verlängerung ſeiner Miethe und noch vor dem Eintritt des neuen Semeſters unerwartet von der Univerſität abgerufen werden und dieſes auf eine von dem Univerſitätsrichter zu beurtheilende Weiſe hinreichend darthun; ſo iſt er nur für ein Vierteljahr die Miethe zu bezahlen ſchuldig. War die Wohnung in dieſem Falle an zwei Studirende vermiethet, ſo hat der Vermiether die Wahl, entweder von Anfang des Semeſters den ganzen Miethcontract dem Zurückbleibenden aufzukündigen, oder es ſich gefallen zu laſſen, daß für das folgende Semeſter der zurückbleibende Studirende nur ſeine Hälfte bezahle und die Wohnung allein behalte. Artikel 142. Allen und jeden Perſonen iſt es verboten, ohne Erlaubniß des Univerſitätsrichters irgend einige Pfänder von einem Studirenden zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer das Pfand nicht nur unentgeltlich herausgeben, ſondern auch mit einer namhaften Strafe belegt werden ſoll. Beſonders ſoll es den Mäklern verboten ſein, ſich mit Pfändern von Studirenden zu befaſſen, ſolche von ihnen anzunehmen und anderwärts zu verſetzen, und werden die Contravenienten der einſchlägigen Behörde zur Beſtrafung angezeigt werden. Kein Studirender ſoll auch einem andern Studirenden ſeine Effekten zum Verſatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verſchaffen, geben, widrigenfalls ein ſolcher Pfandgeber gegen den Pfandnehmer keine Entſchädi⸗ gungsklage haben ſoll. Würde übrigens ein Studirender etwas dergeſtalt durch einen Andern verſetzen laſſen, daß der Gläubiger nicht wiſſen konnte, daß das Pfand einem Studirenden gehöre, ſo ſoll der in dieſem Falle ſich in gutem Glauben befindende Gläubiger zuvörderſt ſeinen Regreß an den Mäkler nehmen, dann aber, wenn dieſer inſolvent iſt, das Pfand bis zur Bezahlung des Pfandſchillings zu behalten befugt ſeyn. Abſchuitt W. Vom rechtlichen Verfahren in Sachen der Civilgerichtsbarkeit über Studirende. Artikel 143. Das Verfahren iſt mündlich und protokollariſch. Artikel 144. Zu den Protokollen, Erkenntniſſen und Ausfertigungen wird kein Stempelpapier adhibirt, und es findet überhaupt kein Anſatz von Koſten, außer den herkömmlichen Vergütungen für die dabei vorkommenden Bemühungen der Pedellen, ſowie die etwa wirklich entſtehenden Koſten, welche von dem Fordernden immer vorgelegt werden müſſen, Statt.) Artikel 145. Bevor gegen einen Studirenden wegen der geſetzlichen Forderungen zu einer förmlichen Klage geſchritten wird, ſoll immer das Mahnverfahren, wie es in den folgenden Artikeln vorgezeichnet iſt, verſucht werden. Artikel 146. Der Fordernde hat den Univerſitätsrichter mündlich zu bitten, dem Schuldner einen Mahrnzettel, welcher die Summe der geltend gemacht werdenden Forderung und den Rechtstitel, worauf ſolche beruht, enthält, inſinuiren zu laſſen. Artikel 147. Steht dem Geſuche des Fordernden keine unbezweifelte Incompetenz des angegangenen Richters entgegen; ſo verfügt der Univerſitätsrichter die Inſinuation des Mahnzettels, mit der beigeſetzten Aufforderung an den Schuldner, binnen eines beſtimmten Termines, entweder den Fordernden zu befriedigen, oder zu erklären, daß er rechtlichen Einwand vorbringen wolle, widrigenfalls im Wege der Hülfsvollſtreckung gegen ihn verfahren werden würde. Artikel 148. Erklärt der Schuldner im Termine, daß er rechtliche Einwendungen vorbringen wolle, und ſind dieſe Ein⸗ wendungen, die er dabei ſogleich vorzubringen hat, nicht von der Art, daß dieſelben ohne nur vorher den Gegner darüber zu hören, abgewieſen werden können; ſo iſt dieſes Verfahren beendigt, und der Fordernde muß von dem Univerſitätsrichter zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens angewieſen werden. Artikel 149. Erklärt der Schuldner, daß er keinen rechtlichen Einwand zu machen gedenke, oder bleibt er in dem Termine, ohne genügende Entſchuldigungsgründe vorzubringen, aus; ſo wird demſelben, auf mündliches Anrufen des For⸗ dernden, von dem Univerſitätsrichter aufgegeben, binnen einer beſtimmten Friſt den Fordernden, bei Vermeidung der Pfändung oder jeder geeigneten Zwangsmaßregel, zu befriedigen. 23 Artikel 150. Von Erlaſſung dieſes Befehles an den Schuldner an, tritt das gewöhnliche Verfahren in der Executions⸗ inſtanz ein. Der Schuldner kann daher nur noch mit ſolchen Einreden gehört werden; welche, nach den beſtehenden Geſetzen, in der Executionsinſtanz zuläſſig ſind, es wäre denn, daß er: 1) gegen den ergangenen Befehl Reſtitution erwirkte, oder 2) daß er die Forderungen bei dem Univerſitätsrichter deponirte, oder für die Bezahlung derſelben hinreichende Sicherheit durch Bürgſchaft oder Pfänder leiſtete. Artikel 1514. Will der Fordernde in dem Falle, in welchem er wegen Geltendmachung einer geſetzlichen Schuld zur Ein⸗ leitung des gewöhnlichen Klagverfahrens verwieſen worden iſt, von dieſer Verweiſung Gebrauch machen; ſo hat er nunmehr bei dem Univerſitätsrichter eine förmliche Klage zu erheben, und es wird hierüber nach den allge⸗ meinen Grundſätzen verhandelt und entſchieden. Artikel 152. Sollte ſich ein Gläubiger im Laufe des Mahn-, oder des Klag-, oder des Executiv⸗Verfahrens veranlaßt finden, dem Schuldner eine Zahlungsfriſt zu geſtatten; ſo kann dieß, bei Vermeidung des Verluſtes des geſetz⸗ lichen Vorzugs der Forderung, nur mit Einwilligung des Univerſitätsrichters geſchehen, und es hat derſelbe darüber ein Protokoll aufzunehmen. Artikel 153. Zur Geltendmachung der geſetzlichen Schuldforderungen ſind gegen Studirende die allgemein zuläſſigen Exe⸗ cutionsmittel, nach den deßhalb beſtehenden allgemeinen Grundſätzen, namentlich auch Realarreſte überhaupt und Perſonalarreſte gegen Ausländer, anwendbar. Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verbunden, den deßfallſigen Requiſitionen des Univerſitätsrichters zu entſprechen. Was die Pfändung betrifft, ſo wird insbeſondere beſtimmt, daß die gewöhnlichen Kleidungsſtücke eines Studirenden, ſowie deſſen zu ſeinem Studium gehörenden Bücher, nicht gepfändet werden können. Artikel 154. Kann durch die gewöhnlichen Executionsmittel die Befriedigung eines Gläubigers nicht erzielt werden, ſo hat der Gläubiger die beſondere Befugniß, zu verlangen, daß die Univerſitätszeugniſſe, das Doctordiplom und der über die Prüfung zu erſtattende Bericht von den einſchlägigen Behörden ſo lange zurückbehalten werden, bis die an den auftretenden Gläubiger zu entrichtende geſetzliche Schuld gänzlich bezahlt, und darüber, daß dieſes geſchehen, eine genügende Beſcheinigung beigebracht worden iſt. Die deßfallſigen Anträge ſind an den Univerſitätsrichter zu ſtellen, der alsdann die geeigneten Eröffnungen an die betreffenden Behörden zu machen hat. Artikel 155. Kann auch durch dieſes Executionsmittel die Befriedigung der Gläubiger hinſichtlich ihrer geſetzlichen For⸗ derungen nicht erzielt werden, ſo ſoll, auf Antrag der Gläubiger, der Schuldner öffentlich am ſchwarzen Brette und in Blättern nochmals zur Zahlung der von ihm contrahirten geſetzlichen Schulden vom Univerſitätsrichter, unter Anberaumung einer Friſt von ſechs Wochen und unter Androhung der Relegation, aufgefordert und, nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt, auf weiteren Antrag der Gläubiger, die Relegation des Schuldners ausgeſprochen und dieſelbe ſowohl auf die gewöhnliche Weiſe, als auch durch öffentliche Blätter, bekannt gemacht werden. Artikel 156. 1 Es iſt dieſen, die geſetzlichen Schulden der Studirenden betreffenden Verfügungen nicht der Sinn beizu⸗ legen, als ob dieſelben ungeahndet, und ohne alle Verbindlichkeit zur Wiederbezahlung, nicht geſetzliche Schulden machen dürften. Auf Schulden, die nach dem Begriffe, den dieſe Disciplinargeſetze darüber aufgeſtellt haben, nicht als geſetzliche angeſehen werden ſollen, kann nur im Allgemeinen bei dem Univerſitätsrichter nicht förmlich 24 geklagt werden. Dagegen aber iſt des Schuldners bei einem andern Gerichte klagbare Verbindlichkeit nicht aufgehoben. Sollte auch aus einer eingebrachten Klage hervorgehen, daß der Schuldner durch Argliſt und Betrug, um den Gläubiger zu hintergehen, Schulden contrahirt habe, ſo ſoll er nicht blos als böslicher Schuldner beſtraft, ſondern nach Umſtänden von der Univerſität verwieſen werden. dUUgemeine Beſtimmungen. Artikel 157. Die gegenwärtigen Anordnungen treten mit dem 18. Mai l. J. in Wirkſamkeit. Artikel 158. Nach den vorſtehenden Feſtſetzungen haben ſich ſowohl die Studirenden, die Univerſität und ihre Behörden, als auch die polizeilichen und anderen Behörden, inſofern ſie in vorkommenden Fällen einzugreifen und mitzuwirken angewieſen ſind, ſtreng zu achten. Unſer Miniſterium des Innern und der Inſtiz iſt beauftragt, vorſtehende Anordnungen in Ausführung zu bringen, und darüber zu halten, daß ſie genau befolgt werden. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staatsſiegels. Darmſtadt, am 28. April 1835. (1. 8) LuDWIG. du Thil. 25 Anhang zu dem amtlichen Kbdrucke der akademiſchen Disciplinarſtatuten von 1835. I. Von der Einrichtung der Bittſchriften um Stipendien auf der Landesnniverſität. 1) Die Bittſchriften um Stipendien ſind(nach der Verordnung vom 1. Junius 1831, Regierungsblatt Nr. 42) ſpäteſtens zwei Monate vor dem Schluſſe eines jeden akademiſchen Studienſemeſters bei dem Großherzogl. Miniſterium des Innern einzureichen. 2) Der Bittſteller hat darin anzugeben: a) ſeinen Vor⸗ und Zunamen, Alter und Geburtsort; b) den Namen der Eltern und den Wohnort derſelben mit Angabe der Bürgermeiſterei, des Kreiſes oder Landrathsbezirks, und der Provinz; c) den Stand der Eltern, ob dieſelben in irgend einem Dienſtverhältniſſe ſtehen oder geſtanden haben, und welche Beſoldung und Penſion dieſelben beziehen; d) auf welchem Gymnaſium Petent gebildet iſt, wie lange er daſſelbe beſucht, wann und mit welchen, in beglaubigten Abſchriften beizulegenden Zeugniſſen er daſſelbe verlaſſen hat: e) welche Fachwiſſenſchaft er gewählt, wie lange er ſchon auf einer Akademie ſtudirt hat und mit welchen, gleichfalls in beglaubigter Abſchrift beizulegenden Zeugniſſen er entlaſſen iſt, und k) endlich iſt der Bittſchrift ein Zeugniß beizulegen, welches von dem Bürgermeiſter ausgeſtellt, von dem Kreisamt des Bezirks, unter Umſtänden nach ſtattgehabter näherer Conſtatirung der betreffenden Verhältniſſe zu beglaubigen und worin detaillirt und erſchöpfend anzugeben iſt, ob und in welchem Betrage Petent oder deſſen Eltern bewegliches oder unbewegliches Vermögen beſitzen, auch ob letztere ein Gewerbe treiben, wie viele Geſchwiſter Petent hat, wem deren Ernährung obliegt, und ob und in welchem Betrage er aus dem Vermögen oder Gewerbe der Eltern unterſtützt werden kann.— Bei dieſem Zeugniß iſt folgendes Formular anzuwenden: Zeugniß. Dem. welcher um Stundung der Collegiengelder(Ertheilung eines Stipendiums) nachſuchen will, beſcheinige ich hier⸗ durch pflichtmäßig, was mir über die Verhältniſſe bekannt iſt, und zwar durch Beantwortung nachſtehender Fragen: 1) wie heißen die Eltern des Bittſtellers, wo wohnen ſie und welchem Stande gehören ſie an? 2) wie viele Geſchwiſter hat der Bittſteller, ſind ſämmt⸗ liche noch unverſorgt und wem liegt deren Ernäh⸗ rung ob?- 26 3) Haben die Eltern des Bittſtellers Immobiliarver⸗ mögen, und wie viel iſt daſſelbe werth?(Der Werth iſt möglichſt genau zu ermitteln, eine blos beiläufige Angabe des Werthes genügt nicht, etwa darauf haftende Schulden ſind anzugeben.) 4) Wie viel beträgt das Capitalvermögen oder das ſonſtige rentbare Vermögen der Eltern? 5) Beziehen die Eltern eine Beſoldung oder Penſion und in welchem Betrage? 6) Betreiben die Eltern ein Gewerbe und in welchem Umfang? 7) In welchem Betrag können die Eltern den Bitt⸗ ſteller aus ihrem Vermögen oder Gewerbe unter⸗ ſtützen? 8) Hat der Bittſteller eigenes Vermögen oder ſonſti⸗ ges Einkommen und wie viel beträgt es? 9) Bezieht der Bittſteller eine öffentliche oder Privat⸗ unterſtützung und in welchem Betrage, oder hat er eine ſolche zu erwarten? den ten 18 Der Großberzogliche Bürgermeiſter: (Siegel.) 3) Alle Bittſchriften um Stipendien, welche nicht dieſen Vorſchriften gemäß eingerichtet und nicht in der beſtimmten Friſt eingereicht worden ſind, ſollen nicht weiter berückſichtigt werden. 4) Alle vom Staate ausgehenden Stipendien, Freitiſche, Benefizien und andere Vergünſtigungen während der Dauer des akademiſchen Studiums können(nach dem§. 36 der Verordnung vom 1. October 1832, Regie⸗ rungsblatt Nr. 87) nur denjenigen zu Theil werden, welche in ihren Zeugniſſen den erſten oder zweiten Auszeichnungsgrad erhalten haben, ſo jedoch, daß der erſte, ſo lange der Studirende ſich auf eine deſſen wür⸗ dige Weiſe bewährt, vorzugsweiſe zur Perception derſelben berechtigt. II. Von dem Anmelden zum Beſuche der Vorleſungen, vom Bezahlen des Honorars und der Stundung deſſelben. 1) Jeder Studirende hat ſich zu den akademiſchen Vorträgen, an welchen er Theil nehmen will, gleich im Anfange des Semeſters bei den betreffenden Docenten perſönlich zu melden, ſeinen Namen in die ihm vorzule⸗ gende Liſte einzutragen und eine Nummer über den Platz im Auditorium zu empfangen. Die ſo erhaltenen Plätze dürfen ohne Genehmigung des Docenten nicht geändert werden, widrigenfalls die Betreffenden ſich ſelbſt etwaige Nachtheile bei Ausſtellung der Zeugniſſe beizumeſſen haben. 2) Ohne beſondere Erlaubniß des Docenten iſt nur ein dreimaliges Hospitiren geſtattet. Ein mehrmaliges Erſcheinen gilt als erklärte Theilnahme an den Vorleſungen, ohne jedoch von der perſönlichen Anmeldung zu ent⸗ binden, welche letztere ohne weiteres zur Zahlung des Honorars verpflichtet. 3) In Hinſicht des für die Vorleſungen zu entrichtenden Honorars iſt beſtimmt, daß zwei oder drei Stun⸗ den wöchentlich mit 6 Gulden— vier, fünf oder ſechs Stunden wöchentlich mit 9 Gulden— ſieben, acht oder neun Stunden wöchentlich mit 12 Gulden— zwölf oder mehrere Stunden wöchentlich mit 20 Gulden honorirt werden ſollen. 27 Ausgenommen hiervon ſind diejenigen Vorleſungen, womit Excurſionen, anzuſtellende Experimente und andere beſondere Bemühungen und Beſchäftigungen für die Lehrer verbunden ſind, ſowie auch ſolche, wobei prak⸗ tiſche Arbeiten verbeſſert werden ꝛc. ac., bei welchen, falls der Lehrer mit den Zuhörern nicht auf Mehreres übereinkommt, wenigſtens das Doppelte der vorſtehenden Taxe zu bezahlen iſt. Derjenige Zuhörer, welcher eine Vorleſung bei demſelben Lehrer zum zweitenmale hört, iſt nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden. 4) Das Honorar für akademiſchen Unterricht iſt ohne Ausnahme an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen in gangbaren Münzſorten, nach dem Werthe, den ſie in öffentlichen Kaſſen des Inlandes haben; jedoch ſind Münzſorten unter 12 Kreuzer ausgeſchloſſen. Stückzahlungen auf das Honorar für eine Vorleſung anzunehmen, iſt der Quäſtor nicht verpflichtet, wohl aber muß er das Honorar für eine Vorleſung annehmen, wenn auch der Zahlende noch für andere Vorleſungen zu bezahlen hat. Auf welche von mehreren Vorleſungen, in dieſem Falle, die Zahlung geleiſtet werde, dies beſtimmt die Erklärung des Zahlenden. 3) Die Quäſtur iſt in den erſten drei Wochen jedes Semeſters täglich, mit Ausnahme des Sonntags, geöffnet. Die Stunden beſtimmt ein in jedem Halb-⸗Jahre zu erneuernder Anſchlag am ſchwarzen Brette. Nach Ablauf der drei Wochen iſt die Quäſtur nur zwei⸗ bis dreimal die Woche, in durch Anſchlag zu beſtimmenden Stunden offen. 6) Alle Honorarzahlungen ſind innerhalb der erſten 14 Tage des Semeſters zu ent richten. Nach Ablauf dieſer Friſt erfolgt, wenn das Honorar nicht entrichtet iſt, die Mahnung, für welche jedesmal 12 kr. zu entrichten ſind. Nach fruchtloſem Ablaufe weiterer 8 Tage, vom Tage nach der Inſinuation gerechnet, werden die Säumigen an das Univerſitätsgericht abgegeben. Kann dieſes die Zahlung binnen 6 Wochen nicht erwirken, ſo folgt, in Folge Höchſter Verfügung vom 27. September 1836, die Relegation. 7) Studirende, welche, aus gegründeten Urſachen, erſt ſpäter als 14 Tage nach dem Beginn des Seme⸗ ſters an den Vorleſungen Theil nehmen, müſſen das Honorar ſogleich nach der Anmeldung beim Docenten entrichten. Geſchieht dieſes nicht, ſo laufen ſie Gefahr, ſich der Unannehmlichkeit einer ſofortigen Mahnung ausgeſetzt zu ſehen. d 8) Vor Entrichtung des Honorars hat der Zahlende auf der Quäſtur, in die ihm vorzulegenden Liſten der Zuhörer, ſeinen Namen für jede Vorleſung beſonders, einzutragen. 9) Ueber das gezahlte Honorar erhält der Zahlende vom Quäſtor eine Quittung, in welcher ſowohl die ganze bezahlte Summe, als der Betrag des Honorars für jede einzelne Vorleſung enthalten iſt. 10) Wer ganze oder halbe Stundung des Honorars wünſcht, hat in den erſten 14 Tagen des Semeſters bei dem akademiſchen Disciplinargericht ſchriftlich darum nachzuſuchen und dabei dieſelben Legitimationen, wie bei den Geſuchen um Stipendien, vorzulegen(ſ. S. 25. I. 1 u. 2). Bedürftigkeit, Sittlichkeit und Fleiß ſind die Grundbedingungen bei Ertheilung eines Stundungsſcheins. 11) Ein Stundungsſchein iſt immer nur auf die Dauer eines Semeſters gültig. Wird Erneuerung gewünſcht, ſo müſſen die Inhaber deſſelben, beim Schluſſe des Semeſters, auf dem Univerſitäts⸗Sekretariate folgendes, auf einen halben Bogen zu ſchreibende, Geſuch offen einreichen. Unterzeichneter bittet um Erneuerung ſeines Stundungsſcheines für das nächſte Semeſter. Gießen, den Name. Iſt dies geſchehen, und liegt kein Grund zur Entziehung vor, ſo erhält der Bewerber bei der Immatriku⸗ lation einen erneuerten Stundungsſchein. 12) Entziehung der Stundung findet Statt, wenn der Inhaber eines Stundungs⸗Zeugniſſes durch Unfleiß oder anderes disciplinarwidriges Betragen, oder durch einen Aufwand, durch welchen das beigebrachte Armuths⸗ zeugniß compromittirt wird, ſich der Wohlthat der Stundung unwürdig erweiſet. Auch fällt ſie weg, wenn die Vermögensumſtände des Befreiten weſentlich ſich verbeſſern. 13) Innerhalb der erſten 8 Tage nach Empfang der Stundungsſcheine, welche von denjenigen, die um bloße Erneuerung eingekommen ſind, noch innerhalb der Immatrikulations⸗Woche auf dem Sekretariate abgeholt werden müſſen, haben die Inhaber dieſelben den akademiſchen Docenten, deren Vorleſungen 4* 28 ſie beſuchen, vorzulegen. Dieſe bemerken darauf die betreffenden Vorleſungen zugleich mit Unterſchrift des Datums und des Namens, worauf der Schein ſofort an den Quäſtor abgegeben wird. Stundungs⸗Zeugniſſe, welche ganz neu ausgeſtellt ſind, oder ſolche, deren Inhaber erſt nach der geſetz⸗ lichen Immatrikulations-Friſt hier angekommen ſind, werden durch einen Unterpedellen, der dafür 3 Kreuzer erhält, inſinuirt. 14) Werden die im vorigen Paragraph vorgeſchriebenen Friſten nicht eingehalten, ſo verliert das Stundungs⸗Zeugniß ſeine Geltung. 15) Da alle ſtändigen Zuhörer das feſtgeſetzte Honorar zu entrichten haben, wenn ſie nicht durch das aka⸗ demiſche Disciplinargericht von der alsbaldigen Zahlung befreit worden ſind, und ſich hierüber durch ein Zeugniß ausweiſen können, ſo iſt es, ohne die Vorlage eines ſolchen Stundungs⸗Zeugniſſes, den akademiſchen Do⸗ centen, wenn ſie darum angegangen werden, durchaus nicht geſtattet, das Honorar ganz oder theilweiſe zu erlaſſen. 16) Aber auch die Ertheilung eines Zeugniſſes bewirkt keine gänzliche Befreiung von der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Honorars, ſondern nur ein Recht auf die Stundung des ganzen Betrags oder ſeiner Hälfte. 17) Bei dem Abgange von der Univerſität muß der Studirende, der die Stundung des Honorars genoſſen hat, einen von dem Großherzogl. Univerſitätsrichter aufgenommenen und in deſſen Akten regiſtrirt werdenden Revers vollziehen, in welchem er ſeine einzelnen Schuldigkeiten namentlich als liquid anerkennt und ſich ver⸗ pflichtet, ſobald er in zahlbaren Stand oder zu einer Verſorgung gelangt, Zahlung zu leiſten oder geſchehen zu laſſen, daß ſie, auf Antrag des Betheiligten, mittelſt Requiſition von Seiten des Großherzoglichen Univerſitäts⸗ richters an die betreffende Gerichtsbehörde, nach den Grundſätzen eines rechtskräftigen Erkenntniſſes, executoriſch von ihm beigetrieben werde. 18) Die Söhne von Profeſſoren ſind von der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Honorars gärzlich befreit. III. Auszug aus der Verordnung für die Bibliothek der Großherzogl. Ludewigs⸗ Univerſität vom 8. November 1837. §. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Bibliothek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek. §. 2. Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Umfange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene akademiſche Bibliotheks⸗Commiſſion und theils durch die akademiſche Admini⸗ ſtrations⸗Commiſſion aus. §. 6. Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei angeſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Lokal. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Perſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mit⸗ wirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden. §. 31. Die Bibliothek iſt täglich von 10—12 Uhr dem Publikum offen. §. 33. Da das Leſen auf der Bibliothek nur literariſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literariſcher Zweck beſon⸗ ders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verabfolgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſebibliothek gebraucht werden. §. 34. Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Bleiſtift benutzen will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗Beamten Anzeige von ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann auf einem mit ſeiner Unterſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ihm die Bücher, wenn ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weggehen werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zettel begründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden, und in Folge deſſen den Regreß gegen den Ausſteller. 29 Alles, wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, unnöthiges und zu lautes Sprechen ꝛc., muß unbedingt vermieden werden. §. 35. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort Bücher aufzu⸗ ſuchen, nachzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen. §. 36. Die Begünſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule allen denjenigen zu, welche in Gießen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit Verbreitung der Wiſſenſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſt⸗ lichen, Civil-, Militär⸗ oder bürgerlichen Stande angehören. §. 37. Sollte jemand von dieſen Claſſen, der ſich außerhalb Gießen aufhält, Bücher wünſchen, ſo können ihm ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen werden, welches auch von dem Ver⸗ leihen von Büchern an auswärtige Gelehrte gilt. §. 38. Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende, werthvolle Werke, dürfen aber an Auswär⸗ tige ohne beſondere Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nicht verliehen werden. Wenn Werke dieſer Art aus der Bibliothek begehrt werden, ſo hat der erſte Bibliothekar ein ſolches, ſchriftlich einzu⸗ reichendes Begehren, nebſt ſeiner Anſicht, der Bibliotheks⸗Commiſſion mitzutheilen, und Anfrage derſelben, mit zutächtlichem Antrage, bei Großherzogl. Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu veranlaſſen. In dieſem Falle, ſowie auch, wenn eine von demſelben abgewieſene Perſon ſich deßhalb an das Großherzogl. Miniſterium wendet, und dieſes den Befehl zur Verabfolgung ertheilen ſollte, iſt der Bibliothekar aller Verbindlichkeit zum Schadenerſatze überhoben, und er hat auf dem Empfangſcheine die Miniſterial⸗Verfügung anzudeuten. §. 39. Verſendungen an Auswärtige, ſowie Rückſendungen derſelben an die Bibliothek, geſchehen in allen Fällen auf der Auswärtigen Koſten. §. 40. Aus der Bibliothek entliehene Werke weiter zu verleihen, iſt verboten, und verliert der dawider Handelnde ſein Recht, Bücher aus der Bibliothek zu leihen. §. 41. Wer von dem Rechte, Bücher von der Bibliothek zu entleihen, Gebrauch machen will, hat über jedes einzelne für ſich beſtehende Werk einen beſonderen Zettel in der Größe eines Octavblattes auszuſtellen, welcher reinlich und deutlich geſchrieben, den hinlänglichen Titel des Buchs, Namen, Stand und Wohnung des Empfängers und das Datum des Empfanges enthält. §. 43. Der geſetzliche Termin der Gültigkeit jedes Scheines und zur Rückgabe der Bücher iſt für Pro⸗ feſſoren und ihnen gleichzuachtende Perſonen drei Monate, für Studirende und ihnen gleichzuachtende Perſonen vier Wochen nach dem Tage der Ausſtellung des Scheins. Ueber eine längere Friſt muß Jeder ſich mit dem erſten Bibliothekar beſonders einigen, und dann den Termin auf dem Zettel bemerken. Doch gilt hier allemal ſtillſchweigend die Bedingung, daß, wenn während dieſer verlängerten Friſt ein anderer Berechtigter ein ſo geliehenes Werk auf kürzere Zeit bedarf, es für dieſen abgefordert und hernach dem erſten Leiher auf die übrige Zeit zurückgeſtellt wird. Die Profeſſoren der Univerſität haben überdieß das Vorrecht, daß, wenn ſie ein Buch ver⸗ langen, welches ſchon an einen andern ausgeliehen iſt, dieſer daſſelbe ſogleich nach Ablauf der erſten Friſt zum Gebrauche für jene zurückgeben und ihnen nachſtehen muß, ſodann auch, daß ihnen, wenn ſie zu gleicher Zeit mit einem anderen das nämliche Buch verlangen, dieſer nachſteht. §. 45. Andere als die im§. 36 verzeichneten Perſonen können Bücher von der Bibliothek nur geliehen erhalten mittelſt einer Special⸗Caution eines ſelbſt zum Leihen Berechtigten, indem nämlich dieſer dem von dem Empfänger ſelbſt ganz nach der Vorſchrift des§. 41 ausgeſtellten Zettel das Wort cavet oder verbürgt, mit ſeinem Namen, Stand und Wohnort, beifügt. Für Studenten der Univerſität muß ſich auf dieſe Art immer ein Lehrer der Univerſität oder Univerſitäts⸗Beamter verbürgen. Kein Bibliotheks⸗Beamter darf einen Bürgſchein für Studenten ausſtellen. Wenn Jemand Bücher verlangt, der als unordentlich bekannt iſt, oder ſich wiederholt Unordnungen bei früher geliehenen Büchern hat zu Schulden kommen laſſen, ſo iſt ihm das Verlangte ohne Weiteres zu verweigern. §. 46. Für die auf Special⸗Caution entliehenen Bücher haftet zwar zunächſt der Empfänger in subsidium aber hält ſich die Bibliothek an den Bürgen vollkommen ſo, als hätte er ſelbſt die Bücher empfangen. † §. 47. Wörterbücher, Gloſſarien, auf der Bibliothek ſelbſt nöthige Nachſchlag⸗ und Handbücher werden gar nicht ausgeliehen. Kupferwerfe, einzelne Theile voluminöſer Werke, z. B. der Commentarien gelehrter Geſellſchaften, 30 wie auch Handſchriften können nur an Profeſſoren, an andere Perſonen nicht ohne Erlaubniß der Bibliotheks⸗ Commiſſion, verliehen werden. §. 48. Studenten erhalten in der Regel nie mehr als vier bis ſechs Bände auf einmal geliehen, ausnahms⸗ weiſe nur dann mehrere, wenn ſie nachweiſen, daß ſie ſolche zu einer wiſſenſchaftlichen Arbeit gebrauchen wollen. Ueberhaupt aber iſt darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne entliehenen Werke nicht allzuſehr anwachſe und Andere in der Benützung der Bibliothek behindert werden. §. 50. Zweimal im Jahre und zwar jedesmal vierzehn Tage vor dem Schluſſe des halbjährigen Lections⸗ Curſus müſſen alle ausgeliehenen Bücher ohne Ausnahme und ohne daß irgend eine Entſchuldigung eintreten darf, zurückgeliefert werden. Für Lehrer der Univerſität gilt die Vorſchrift, daß ſie ſämmtliche von ihnen entliehenen Werke in den letzten acht Tagen des Juni und den erſten acht Tagen des Juli jeden Jahres abzuliefern haben. Auf beſonderes Ver⸗ langen werden die zurückgelieferten Bücher baldmöglichſt gegen Erneuerung der Empfangſcheine wieder verabfolgt. Der erſte Bibliothekar hat auf das ſtrengſte auf dieſe Vorſchrift zu halten; diejenigen, welche ihr zuwider handeln, ſogleich nach Ablauf der Friſt mahnen zu laſſen, und wenn ſie der Mahnung nicht entſprechen, Anzeige bei der akademiſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion zu machen, mittlerweile aber und bis zur vollſtändigen Ablieferung kein Buch aus der Bibliothek an ſie zu verabfolgen. §. 51. Wenn Bücher von ſolchen Perſonen, die nicht bei der Univerſität angeſtellt ſind, in den geſetzlichen Friſten(§. 50) nicht abgeliefert werden, erhält der ſaumſelige Leiher einen Mahnzettel von dem Bibliotheksdiener, welchem er 6 Kreuzer Gebühren dafür entrichtet. Wird das Entliehene nicht an dem nächſten der zur Ablieferung beſtimmten Tage eingereicht, ſo hat der Bibliothekar der Adminiſtrations⸗Commiſſion, und wenn es Studenten ſind, dem Univerſitätsrichter Anzeige davon zu machen, welche die geeigneten Schritte gegen die Säumigen thun werden. §. 52. Alles Durchzeichnen von Kupfern auf geöltes Papier, alles Einzeichnen oder Einſchreiben in die Bücher, ſelbſt das mit Bleiſtift, wären dies auch wahre Berichtigungen von Druck⸗ und anderen Fehlern, alles Umbiegen der Blätter, falſches Brechen der Kupfer iſt durchaus verboten, ſowohl auf dem Leſezimmer, als bei ausgeliehenen Büchern. Wer ſich wiederholt eine Ahndung über ſolche Punkte zuzieht, erhält kein Buch mehr, weder zum Leſen, noch weniger in das Haus. Will aber Jemand Druck⸗ oder andere Fehler auf beſondere Blätter bemerken und den Bibliotheks⸗Angehörigen bei der Rückgabe des Buchs einhändigen, ſo iſt dieſe Aufmerkſamkeit mit beſonderem Danke anzuerkennen, und der Bibliothekar wird ſorgen, daß die Bemerkungen auf ein dem Buche vorgeſetztes Blatt eingeſchrieben werden. §. 53. Wer ein Buch beſchädigt oder verliert und es binnen einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Friſt nicht wieder erſtattet, bezahlt das Zweifache des von der Bibliotheks⸗Commiſſion dafür zu beſtimmen⸗ den Preiſes. §. 55. Wer verreiſet iſt, ohne vorher die von der Bibliothek ihm geliehenen Bücher zurückzugeben, oder von der Bibliotheks⸗Commiſſion Erlaubniß, ſie mitzunehmen, erhalten zu haben, hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn nöthigenfalls eine obrigkeitliche Eröffnung ſeiner Wohnung, um der Bücher habhaft zu werden, bewirkt wird. Wer ſeinen Wohnort verändert und die Rückgabe der von ihm aus der Bibliothek entliehenen Bücher ver⸗ ſäumt hat, wird es ſich ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn ſogleich ſeine neue Obrigkeit zur Einſendung dieſer Bücher auf ſeine Koſten requirirt wird. IV. Beſtimmungen über das Anmelden zur Fakultäts⸗Prüfung. Jeder Kandidat, der ſich zur Fakultätsprüfung melden will, hat ſolches in einer an die betreffende Fakultät oder Prüfungs⸗Commiſſion zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu thun, und derſelben ſämmtliche Zeugniſſe oder Belege, welche die Zulaſſung zur Prüfung bedingen, beizuſchließen. Die Eingabe, in welcher die Anlagen genau zu bezeichnen ſind, iſt dem zeitigen Decan zu behändigen. V. Disciplinar⸗Verordnung vom 3. Februar 1847. Artikel 1. Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Weiſe auf der Straße, in Wirths⸗ und dergleichen öffentlichen oder Privathäuſern von Seiten Studirender ſoll, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld⸗, Carcer⸗, oder Wegweiſungs⸗Strafen geahndet werden. Die Strafen werden erhöht, wenn die Ruheſtörungen zur Nachtzeit vorkommen, wenn ſie von einer Mehrzahl von Studirenden begangen werden, und insbeſondere wenn ſie, trotz der Aufforderung der mit der Handhabung der beſtehenden Geſetze und Verordnungen beauftragten Univerſitäts⸗ und Polizei⸗Officianten zur Unterlaſſung und Ruhe, fortgeſetzt werden. Die bei ſolchen Ruheſtörungen Gegenwärtigen werden immer als Theilnehmer behandelt. Für ſolche Exceſſe, welche bei einer Gelegenheit vorkommen, wo Erlaubniß zum Zuſammenſeyn an öffentlichen Orten ertheilt worden iſt, ſind diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu von der Behörde erwirkt haben, und für ſolche Erceſſe auf der Stube eines Studirenden iſt der Bewohner der Stube ganz beſonders verantwortlich. Artikel 2. Wer an einer, aus irgend einer Veranlaſſung vorgekommenen Zuſammenrottung auf der Straße oder in Gebäuden, auch nur durch ſeine Gegenwart, Antheil nimmt, und auf die beſondere oder im Allgemeinen erfolgende Aufforderung der Pedellen, Polizei⸗Officianten, Gensd'armen, oder überhaupt der mit der Aufrechterhaltung der allgemeinen und Disciplinargeſetze und Verordnungen beauftragten Diener zum Auseinandergehen, ſich nicht unver⸗ züglich und in aller Ruhe entfernt, und in ſeine Wohnung begibt, gegen den tritt, wegen dieſer Widerſetzlichkeit gegen die öffentliche Autorität, eine Carcer⸗ oder Verweiſungs⸗Strafe ein. Daſſelbe gilt von dem Verbleiben an einem Orte nach einer erfolgten ſolchen Aufforderung, auch wenn das Zuſammenſeyn urſprünglich nicht durch eine Zuſammenrottung herbeigeführt worden iſt, ſowie auch, wenn daſſelbe urſprünglich ausdrücklich erlaubt geweſen, die Erlaubniß aber zurückgenommen worden iſt. War in den erwähnten Fällen eine ſolche Aufforderung von einem höheren Univerſitäts⸗ oder Polizeibeamten fruchtlos erfolgt, ſo tritt immer eine erhöhte Strafe ein. Eine erhöhte Strafe trifft auch diejenigen, welche durch Zuſammenrufen oder auf irgend eine andere Weiſe zur Zuſammenrottung oder zum Zuſammenbleiben Veranlaſſung gegeben haben. Artikel 3. Jede Zuſammenrottung und unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetzwidriges und Ord⸗ nungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhindern, ſoll außer den, nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden: die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſammenrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf irgend eine andere Weiſe hierzu mitgewirkt haben, trifft die Relegation; Die Theilnehmer, wozu auch ohne Beweis eines näheren Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei der zuſammengerotteten Mehrheit aufhalten, trifft, je nach dem Grade ihrer Theilnahme, eine Carcer⸗Strafe, die Unterſchrift des consilii abeundi, oder eine Verweiſungs⸗Strafe; diejenigen, welche der in ſolchem Falle von den Officianten oder höheren Beamten„im Namen des Geſetzes“ oder„im Namen des Großherzogs“ ausgehenden Aufforderung zur Unterlaſſung und zum Auseinandergehen nicht auf oben angegebene Weiſe nachkommen, trifft eine erhöhte Strafe. diejenigen, welche vermummt oder bewaffnet an einer Zuſammenrottung Theil nehmen, werden beſonders ſtrenge beſtraft. Artikel 4. Bei einem ſogenannten Studenten⸗Auszuge ſoll allen Theilnehmern das laufende Semeſter nicht angerechnet und über die von ihnen in demſelben angenommenen Vorleſungen kein Zeugniß ausgeſtellt werden. Außerdem trifft diejenigen, welche Stipendien, Stundung der Honorarien, oder ſonſt von den öffentltchen Behörden abhängende Beneficien genießen, inſofern ſie an einem Auszuge Theil nehmen, der Verluſt derſelben. Die Anſtifter und Anführer eines ſolchen Auszugs ſollen allemal mit der Wegweiſung beſtraft werden. Diejenigen, welche der von Seiten des akademiſchen Disciplinargerichts an ſie erlaſſenen beſonderen Auffor⸗ derung zur unverzüglichen Rückkehr in die Univerſitätsſtadt und zum ordnungsmäßigen Beſuche der Vorleſungen nicht in der beſtimmten Friſt Folge leiſten, ſollen mit einer Wegweiſungs⸗Strafe, nach Umſtänden ſelbſt mit der Relegation auf immer belegt werden. Außerdem haben die Disciplinar- und allgemeinen Behörden die zur Herſtellung der durch einen ſolchen Auszug geſtört werdenden geſetzlichen Ordnung innerhalb ihrer Competenz liegenden Maßregeln zu ergreifen. Artikel 5. Jede allgemeine Verſammlung von Studirenden ohne beſonders dazu erwirkte Erlaubniß iſt verboten, und wird disciplinär geahndet werden. Werden in einer ſolchen, ohne Erlaubniß gehaltenen oder zu einem beſtimmten erlaubten Zwecke geſtatteten allgemeinen Verſammlung, oder in einer Verſammlung einer gewiſſen Mehrzahl Studirender Gegenſtände beſprochen und berathen, welche als geſetzwidrig erſcheinen, ſo trifft diejenigen, welche die Verſammlung veranlaßt haben, und welche dieſelbe leiten, inſofern ſie nicht den Beweis liefern, daß ſie ohne alle Schuld an dem Verlaſſen des bei Einholung der Erlaubniß angegebenen Zwecks ſind, ſowie diejenigen, welche dabei in dem angedeuteten geſetzwidrigen Sinne als Redner auftreten, eine Verweiſungs⸗Strafe. Gegen diejenigen, welche ſolche Verſammlungen auf die Aufforderung der Obrigkeit oder deren Diener nicht ſofort verlaſſen, treten, je nach Beſchaffenheit des einzelnen Falls, die oben für ſolche Nichtfolgeleiſtungen ange⸗ drohten Strafen ein. Artikel 6. Die bei den erwähnten Vergehen und Verbrechen etwa noch vorkommenden weiteren Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen oder Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen ſollen beſonders ſtreng beſtraft werden. VI. Reglement, betr. die Einführung von Legitimationskarten für Studirende. I. Jedem Studirenden wird bei ſeiner Immatrikulation eine Legitimationskarte eingehändigt, welche den Namen des Inhabers enthält, und von dem Rector, dem Kanzler und dem Univerſitätsrichter, ſowie von dem Inhaber, unterzeichnet iſt. Dieſelbe hat ſo lange Gültigkeit, als der Inhaber das hieſige akademiſche Bürgerrecht beſitzt. II. Jeder Studirende muß ſeine Legitimationskarte beſtändig bei ſich tragen, oder er hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn er nicht als Studirender erkannt wird. III. Sollte ein Studirender ſeine Karte verlieren, ſo muß er dem Univerſitätsrichter hiervon alsbald Anzeige machen und wird dann, wenn er auf Ehrenwort bekräftigt, daß er die Karte verloren habe, oder nicht wiſſe, wo ſich dieſelbe befinde, eine neue erhalten. IV. Die Legitimationskarte muß jedem Officianten(Pedellen, Gensd'armen, Poli⸗ zeidienern, Nachtwächtern) auf Verlangen vorgezeigt und behändigt werden. Dieſelbe ſchützt gegen perſönliche Arretirung des Inhabers in den Fällen, in welchen die Verhaftung zur Conſtatirung der Identität der dem Officianten unbekannten Perſon bisher vorgenommen wurde. Eine Arretirung kann daher auch fernerhin erfolgen, wenn dieſelbe aus andern Gründen nothwendig erſcheint, namentlich 1) wenn der Studirende ſich nicht durch die Legitimationskarte ausweiſen kann; 2) wenn er ſich eine wörtliche oder thätliche Widerſetzlichkeit gegen einen Officianten zu Schulden kommen läßt, oder wenn ohne die Verhaftung, namentlich bei Aufſtänden und Zuſammenrottungen, die Fortſetzung des Exceſſes zu befürchten iſt; 3) wenn die Arretirung von der competenten Behörde verfügt iſt; 4) bei peinlichen Vergehen; 5) bei dem Vorhaben oder Vollzug von Duellen; 6) wenn die Flucht des Thäters zu befürchten iſt. V. Die Verfälſchung einer Legitimationskarte wird nach den beſtehenden allgemeinen Geſetzen beurtheilt. 1 33 VI. Die Verwechslung der Legitimationskarte, oder die Einhändigung derſelben an einen Nichtakademiker in der Abſicht, ihm damit die Vortheile eines Studirenden zuzuwenden, hat eine Carcerſtrafe von 14 Tagen und nach Umſtänden noch ſchärfere Ahndung zur Folge. Gießen, am 1. Mai 1854. Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht. VII. Bekanntmachung, betr. das Vereinsweſen unter den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gießen. Da bisher keine näheren Beſtimmungen darüber beſtanden haben, unter welchen Vorausſetzungen den Stu⸗ direnden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gießen geſtattet werden kann, unter ſich Geſellſchaften oder Vereine zu bilden und Abzeichen hierfür ſich beizulegen, ſo werden in Beziehung auf dieſen Gegenſtand und auf das Vereinsweſen unter den Studirenden überhaupt, in Auftrag Großherzoglichen Miniſteriums des Innern, folgende Vorſchriften ertheilt: §. 1. Vereinigungen von Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität können nur zu wiſſen⸗ ſchaftlichen oder geſelligen Zwecken gebildet werden, auch muß dazu jedesmal die Genehmigung des Großherzog⸗ lichen Miniſteriums des Innern eingeholt werden. Alle andere Verbindungen der Studirenden, ſowohl unter ſich als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften, ſind verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchrift werden nach den betreffenden Beſtimmungen der akademiſchen Disciplinarſtatuten vom 28. April 1835 beſtraft. §. 2. Studirende, welche einen Verein zu wiſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken zu bilden beabſichtigen, haben hiervon dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter Anzeige zu machen und demſelben gleichzeitig den Entwurf der Statuten nebſt einem Verzeichniſſe der Antheil nehmen wollenden Studirenden vorzulegen.— Die dermalen bereits beſtehenden Vereine haben ihre Statuten nebſt einem Verzeichniſſe ihrer Mitglieder binnen 8 Tagen einzureichen. §. 3. Die Statuten müſſen ſich über den Zweck, die Benennung und Abzeichen der Geſellſchaft, über Auf⸗ nahme, Wechſel, Austritt und ſonſtige Verhältniſſe der Mitglieder, ſowie über die Zahl und Ernennung der Vorſtände und die Art der Verſammlungen der Geſellſchaft genau und beſtimmt ausſprechen. Sie dürfen nichts enthalten, was der Religion und Sittlichkeit, den akademiſchen Disciplinarſtatuten oder den allgemeinen Staats⸗ geſetzen und dem Zwecke des Univerſitätslebens zuwiderläuft; insbeſondere darf 1) dem Vereine nicht die Ausdehnung gegeben werden, daß ſich die Mitglieder verbinden, daß Einer für Alle und Alle für Einen einſtehen, ſomit die Geſammtheit die etwaigen Anſprüche einzelner Mitglieder geltend machen wolle; 2) darf ſich der Verein keines directen oder indirecten Zwangs bedienen, um Andere zum Beitritt oder zur Anerkennung ſeiner Grundſätze zu bewegen, namentlich darf keine Beſtimmung getroffen werden, welche zu Verrufserklärungen oder deren Anerkennung Veranlaſſung geben könnte; 3) dürfen keine Beſtimmungen aufgenommen werden, welche das Duell für erlaubt oder in irgend einem Falle für nothwendig erklären. §. 4. Die Statuten ſind nach vorgängiger Prüfung durch das Großherzogliche Disciplinargericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern einzuſenden, welches ſie nach erfolgter Genehmigung dem Univerſitäts⸗ richter zum Zwecke der Behändigung an die betreffenden Studirenden zurückſenden wird. §. 5. Die Vorſtände eines Vereins haben 14 Tage nach Beginn eines jeden Semeſters, unter Vorlage eines Verzeichniſſes der Mitglieder, den gewöhnlichen Verſammlungsort, ſodann ſpäter jeden Wechſel derſelben und der Vorſtände dem Univerſitätsrichter bei Vermeidung einer Carcerſtrafe von 8 bis 14 Tagen anzuzeigen. §. 6. Die Vorſtände eines Vereins haben ſämmtliche den Verein betreffende Schriftſtücke aufzubewahren und über alle Verhandlungen in den Verſammlungen ein fortlaufendes Protokoll zu führen, welches nebſt den übrigen Papieren der Behörde auf Verlangen zur Einſicht vorgelegt werden muß.— Die Behörde kann ſich auch, wenn ſie es für erforderlich hält, auf die geeignete Weiſe von dem Hergange bei den Verſammlungen überzeugen. 34 §. 7. Jede Abänderung der Statuten wird nach denſelben Beſtimmungen behandelt, welche für die Bildung eines neuen Vereins vorgeſchrieben ſind. §. 8. Die Genehmigung der Statuten iſt zu jeder Zeit widerruflich. Erfolgt die Zurücknahme der Ge⸗ nehmigung, ſo iſt damit zugleich die Auflöſung des Vereins ausgeſprochen und darf daher derſelbe in keiner Weiſe fortgeſetzt werden. Einer ſolchen Maßregel haben ſich die Vereinsmitglieder namentlich dann zu gewärtigen, wenn ſie den Statuten entgegenhandeln, wenn ſie andere als die genehmigten Statuten befolgen, wenn die in einer Verſammlung gepflogenen Verhandlungen nicht vollſtändig in das vorgeſchriebene Protokoll eingetragen werden, wenn die Mitglieder ſich durch Ungeſetzlichkeiten bemerkbar machen, oder wenn ſie Verſammlungen halten, die zum Contrahiren von Duellen beſtimmt ſind. §. 9. Das Großherzogliche akademiſche Disciplinargericht kann jeder Zeit einen Verein vorläufig ſchließen. §. 10. Im Falle der Fortſetzung eines vorläufig geſchloſſenen oder aufgelösten Vereins treten die auf die Theilnahme an verbotenen Verbindungen feſtgeſetzten höchſten Strafen ein. §. 11. Alle Vergehen, deren Veranlaſſung in einem Vereine liegt, ſollen mit geſchärften Strafen geahndet werden. Namentlich ſollen Duelle, deren Veranlaſſung das Verhalten einer Verbindung zu einer andern iſt, oder welche bei Zuſammenkünften von Mitgliedern verſchiedener Vereine verabredet werden, mit den im Art. 70 der akademiſchen Disciplinarſtatuten erwähnten ſchärferen Strafen geahndet werden. Gießen, den 10. November 1854. Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht. VIII. Bekanntmachung, betr. das Spielen der Studirenden an den Banken. In Auftrag Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird den Studirenden der Landesuniverſität das Spielen an öffentlichen Spiel⸗Banken, insbeſondere zu Nauheim, Homburg, Wiesbaden und Wilhelmsbad mit dem Anfügen unterſagt, daß im erſten Contraventionsfall eine Carcerſtrafe von 3 bis 4 Wochen, das consilium abeundi aber in dem Falle erkannt werden wird, daß die Reiſe an den Badeort in der Abſicht unternommen wurde, daſelbſt an der Bank zu ſpielen. In Wiederholungsfällen wird das consilium abeundi und nach Umſtänden die Relegation erkannt werden. Gießen, am 21. März 1855. Großzherzogliches akademiſches Disciplinargericht. IX. Carcer ⸗Ordunng. Unter Aufhebung der am 14. Mai 1836 ertheilten Inſtruction über die Einrichtung und Verbüßung der Carcerſtrafen wird hierdurch Folgendes angeordnet: §. 1. Der Univerſitäts⸗Carcer iſt ausſchließlich für Studirende beſtimmt und zwar a) zum Unterſuchungsarreſt in Disciplinar⸗Unterſuchungen, b) zur Verbüßung der von den akademiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochenen Carcerſtrafen und der von den allgemeinen Gerichten erkannten Gefängnißſtrafen, ſowie c) zur Vollſtreckung der von dem Univerſitätsrichter in Schuldſachen gegen Studirende erkannten Per⸗ ſonal⸗Haft. Auch diejenigen Studirenden, gegen welche die allgemeinen Gerichte Perſonalarreſt erkannt haben, können auf Erſuchen der letzteren in den Carcer aufgenommen werden. In allen dieſen Beziehungen bildet die Einzelhaft die Regel. Bei Verbüßung von Strafen, welche die akademiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochen haben, kann von dem Univerſitätsrichter bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten Zweck geſtattet werden. Die Nichteinhaltung der dabei vorgeſchriebenen Bedingungen zieht geeignete Strafe nach ſich. — 35 Bei Verbüßung einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat die erkennende Gerichtsbehörde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen. §. 2. Die Carcergebühren, welche bei jeder Art von Strafarreſt, dem Schuldarreſt, und dem Unterſuchungs⸗ arreſt, bei dem letzteren jedoch nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, zu bezahlen ſind, betragen täglich 15 Kreuzer und ſind in der Regel vor Entlaſſung aus der Haft an den mit deren Erhebung beauftragten Carcerdiener zu entrichten, welcher ſie an die Univerſitätscaſſe abzuliefern hat. Wenn die Entlaſſung aus der Haft aus beſonderen Gründen vor Bezahlung der Carcergebühren geſtattet wird, ſo ſind dieſelben, ohne daß es deßhalb einer beſonderen Verfügung bedarf, binnen 8 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Pfändung oder ſonſt geeignete Executionsmaßregeln, namentlich Rückhaltung des Abgangszeug⸗ niſſes und des Prüfungsberichts, verfügt werden. §. 3. Der Studirende, gegen welchen eine Careerſtrafe ausgeſprochen worden iſt, hat ſich, wenn aus beſonderen Gründen nicht eine frühere oder ſpätere Zeit feſtgeſetzt wird, längſtens binnen 24 Stunden nach Eröffnung des Straferkenntniſſes zur Verbüßung der Strafe zu ſiſtiren, widrigenfalls ihn eine weitere Strafe, welche in einer Verlängerung der Dauer der Carcerſtrafe bis zu 3 Tagen beſtehen kann, trifft, und ſeine ſofortige gefängliche Einziehung angeordnet werden kann. §. 4. Denjenigen Studirenden, welche Vorleſungen hören, kann auf Nachſuchen von dem Univerſitätsrichter geſtattet werden, die über 8 Tage dauernden Carcerſtrafen, inſofern nicht beſondere Gründe die alsbaldige Verbüßung derſelben räthlich machen, in den nächſten Ferien zu verbüßen. §. 5. Der Studirende, welcher eine Carcerſtrafe zu verbüßen hat, darf ſich ohne Erlaubniß des Univerſi⸗ tätsrichters, bei Vermeidung der in den Disciplinarſtatuten angedrohten Strafe, nicht über 3 Tage aus der Univerſitätsſtadt entfernen. §. 6. Der im Carcer Verhaftete hat ſich ſeine Koſt, das Bettwerk, das Licht, ſowie das Holz zur Heizung ſelbſt zu ſtellen. Der Genuß geiſtiger Getränke iſt nur bis zu einem Schoppen Wein oder einer Flaſche Bier täglich geſtattet. §. 7. Beſuche werden in dem Carcer nicht geſtattet. In den Fällen, in welchen die Beſprechung eines Verhafteten mit einem Dritten erforderlich erſcheint, kann dieſelbe von dem Univerſitätsrichter in einem andern disponiblen Raum geſtattet werden. §. 8. Der Gebrauch des in den einzelnen Carcerräumen befindlichen, nach der Wohnung des Carcerdieners gehenden, Schellenzuges iſt auf wirklich dringende Fälle beſchränkt, und es zieht der Mißbrauch, im Intereſſe der Verhafteten ſelbſt, Ahndung nach ſich. §. 9. Die Entweichung aus dem Carcer, der Verſuch und die Beihülfe hierzu wird ſtrenge, erſtere immer mit der Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts beſtraft, vorbehältlich der auf Antrag der Gläubiger, rückſichtlich eines aus der Schuld⸗Haft Entwichenen zu ergreifenden weiteren Maßregeln. §. 10. Außerdem iſt den im Carcer Verhafteten, ſowie überhaupt allen Studirenden alles dasjenige unterſagt, was dem Zwecke der Haft zuwiderläuft, was Störung in dem öffentlichen Gebäude, in welchem ſich die Carcer⸗ räume befinden, veranlaßt und was den darin zu beobachtenden Anſtand verletzt, ſowie wodurch die Carcerräume, deren einzelnen Theile, oder die darin befindlichen Mobilien beſchädigt werden. Im letzteren Falle tritt zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der Koſten der Herſtellung ein. Den Studirenden iſt namentlich das Sprechen, Rufen und überhaupt jede Unterhaltung aus einem Carcerraum in einen andern und nach außen hin, ſowie auch von außen nach den Carcerräumen hin, verboten. §. 11. Für die Aufrechthaltung der in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften ſind die Univerſitäts⸗ Pedellen und der Carcerdiener beſonders verpflichtet und verantwortlich. §. 12. Die Zuwiderhandlungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften werden nach vorausgegangener ſummariſcher Vernehmung der betreffenden Perſonen je nach den Umſtänden mit Verweiſen oder Carcerarreſt, und in den Fällen, in welchen dies ausdrücklich beſtimmt iſt, ſowie bei beſonders erſchwerenden Umſtänden, mit der Entfernung von der Univerſität mittelſt ihrer verſchiedenen Arten beſtraft. 36 Derjenige Verhaftete, welcher eine ſolche Zuwiderhandlung ſich hat zu Schulden kommen laſſen, kann, bevot darüber entſchieden iſt, nicht aus dem Carcer entlaſſen werden. Diejenigen Vergehen, welche durch allgemeine Geſetze und Verordnungen bedroht ſind, unterliegen zugleich der Cognition der allgemeinen Gerichtshöfe. §. 13. Die Zuwiderhandlungen gegen dieſe Carcerordnung werden von dem Großherzoglichen Univerſitäts⸗ richter unterſucht, und von ihm oder dem Großherzoglichen Disciplinargericht nach den in den Diseiplinargeſetzen enthaltenen Competenzbeſtimmungen beſtraf. ⸗ Darmſtadt, den 23. October 1856. Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Zalwigk. Zimmermann. Farbkarte 13 —, A. 56] Akademiſche Disciplinarſtatuten für die großherzogliche wigs⸗Auiverſität Gieſſen. Amtlicher Abdruck. Gieſſen. der Brühl'ſchen Univerſitäts⸗Buch⸗ und Steindruckerei(Fr. Chr. Pietſch). 1864.