Akademiſche Disciplinarſtatuten für die Großherzogliche Ludewigs⸗Univerſität Gießen. Inhaltsverzeichniß. Erſter Theil. Abſchnitt I. Von der Aufnahme der Studirenden als akademiſche Bürger. Artikel 1—21, Seite 1—5. Abſchnitt II. Von dem Verluſte des akademiſchen Bürgerrechts. Art. 22 u. 23, S. 6. Zweiter Tyeil. Discieplinar⸗Strafrecht. Abſchnitt I. Von den Disciplinar⸗Strafgeſetzen. Art. 24— 29, S. 6—8. Abſchnitt II. Von den Disciplinar⸗Strafen und ihren Gattungen. Art. 30— 46, S. 8—11. Abſchnitt III. Von den einzelnen Disciplinar⸗Vergehen und deren Beſtrafung. I. T itt el. Von den Vergehen gegen die akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, ſowie gegen die an der Univerſität angeſtellten Lehrer, und von den Vergehen bei akademiſchen Feierlichkeiten. Art. 47— 52, S. 11 u. 12. II. Litel. Von dem Betragen der Studirenden gegen einander. Art. 53— 61, S. 12 u. 13. II. Titel. Vom Duelle insbeſondere. Art. 62—78, S. 14—16. IV. Tite l. Von den verbotenen Verbindungen und Geſellſchaften. Art. 79— 82, S. 17 u. 18. V. Titel. Von den ſonſtigen Disciplinar⸗Vergehungen der Studirenden. Art. 83— 100, S. 18—21. Dritter Thei l. Abſchnitt I. Von der Gerichtsbarkeit über Studirende in Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗Sachen überhaupt, ſowie insbeſondere in Disciplinarſachen. Art. 101— 110, S. 21—23. Abſchnitt II. Von dem Verfahren in Disciplinar-⸗Strafſachen. Art. 111— 122, S. 23— 25. Abſchnitt III. Von der Controlirung des Betragens, insbeſondere des Fleißes der Studirenden, und der gegen ſie erkannten Strafen. Art. 123— 129, S. 25. u. 26. Vizerter, Thecl. Von der Civil⸗Gerichtsbarkeit über Studirende. Abſchnitt IJ. Von den privatrechtlichen Verhältniſſen der Studirenden überhaupt. Art. 130— 133, S. 27. Abſchnitt II. Von den bei dem Univerſitätsrichter eingeklagt werden könnenden Schuldverbindlichkeiten der Studiren⸗ den insbeſondere. Art. 134— 137, S. 27 u. 28. Abſchnitt III. Allgemeine Beſtimmungen in Beziehung auf das Schuldenweſen der Studirenden. Art. 138— 142, S. 28 u. 29. Abſchnitt IV. Vom rechtlichen Verfahren in Sachen der Civilgerichtsbarkeit über Studirende.. Art. 143— 156, S. 30— 32. Allgemeine Beſtimmungen. Art. 157 u. 158, S. 32. Inſtruction über die Einrichtung und Verbüßung der Carcerſtrafen. S. 1—5. Anhang zu dem amtlichen Abdrucke der akademiſchen Disciplinarſtatuten von 1835. I. Von der Einrichtung der Bittſchriften um Stipendien auf der Landesuniverſität. S. 5. II. Von dem Anmelden zum Beſuche der Vorleſungen, von dem Bezahlen der Honorarien und von der Stundung der Honorarien auf der Landesuniverſität. S. 6. Neuere Beſtimmungen. I. Ueber den Zeitpunkt der Ausfertigung der Abgangszeugniſſe. S. 7. II. Ueber das Verfahren bei der Beitreibung der Honorarien für die Vorleſungen. S. 7. III. Ueber den Vollzug der Art. 123 u. 124. der akademiſchen Disciplinarſtatuten. (Berfügung vom 9. Juni 1836.) S. 8. IV./ Ueber das Anmelden zur Fakultätsprüfung.(Verfügung vom 24. Mai 1836.) S. 8. V. Ueber die Reiſen der Studirenden und die zu dieſem Behufe auszuſtellenden Reiſelegitimationen. (Verfügung vom 21. Aug. 1833, 22. Februar 1835 u. 6. Juni 1835.) S. 8. Sse Verordnung, Die Disciplinarſtatuten der Univerſität Gießen betreffend. LUuDWIG II., von Gottes Gnaden, Großherzog von Heſſen und bei Rhein e. ꝛW. Da die, in Gemäßheit des Bundesbeſchluſſes vom 13. November 1834, die Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungsanſtalten betreffend, erforderlichen Einrichtungen, eine Reviſion der Disciplinargeſetze Unſerer Landesuniverſität nothwendig machten: ſo haben Wir ſolche vornehmen laſſen, und finden Uns nunmehr bewogen, vermöge des Artikels 73. der Verfaſſungsurkunde zu verordnen, wie folgt: Erſter Theil. Abſchnitt I. Von der Aufnahme der Studirenden als akademiſche Bürger. Artikel 1. Die Aufnahme eines Studirenden zum akademiſchen Bürger auf der Univerſität zu Gießen geſchieht vor der Immatrikulations⸗Commiſſion durch Ertheilung der Matrikel. Artikel 2. Die Commiſſion für die Immatrikulation ſoll beſtehen: 1) aus dem Rector, 2) aus dem Kanzler, 3) aus dem Syndicus der Univerſität, 4) aus dem Univerſitätsrichter. Der Commiſſion wird außerdem der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz dazu ernannter Stellvertreter beiwohnen. Artikel 3. Die Immatrikulations⸗Commiſſion verſammelt ſich während der für die Immatrikulation ange⸗ ordneten acht Tage beim Beginnen des Semeſters an beſtimmten Stunden im Univerſitätsgebäude. 1 8⁸‿ Artikel 4. Ueber das Geſchäſt der Immatrikulation wird ein foͤrmliches Protokoll geführt, worin nicht nur die ganz neu, ſondern auch die bereits früher Immatrikulirten aufzuführen ſind. Artikel 5. Die Commiſſion hat ſich bei der Immatrikulation ſtrenge an alle vorgeſchriebenen, insbeſondere an die durch den Bundestagsbeſchluß vom 13. November 1834 über die gemeinſame Maßregeln in Betreff der Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungs⸗Anſtalten Deutſchlands getroffene Be⸗ ſtimmungen zu halten. Artikel 6. In allen Fällen, in welchen der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder deſſen Stellver⸗ treter ſich mit dem Beſchluſſe der Commiſſion über Zulaſſung oder Nichtzulaſſung eines Individuums zur Immatrikulation nicht einverſtanden erklärt, iſt er befugt, unter Aufſchiebung des Vollzugs des Beſchluſſes, die Einholung einer Entſcheidung des vorgeordneten Miniſteriums zu verlangen. Artikel 7. Alle Studirenden ſind verbunden, innerhalb zwei Tagen nach ihrer Ankunft, in den dazu feſt⸗ geſetzten Stunden ſich bei dem Univerſitäts⸗Secretär zur Immatrikulation anzumelden. Artikels. Die Polizeibehörde der Univerſitätsſtadt hat acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen ein Verzeichniß aller derjenigen, welche ſich des Studirens wegen in der Univerſi⸗ tätsſtadt aufhalten, mit Angabe der Wohnungen, der Immatrikulations⸗Commiſſion mitzutheilen. Die Commiſſion hat dieſe Liſte mit dem Immatrikulations⸗Protokolle zu vergleichen und nach Maasgabe des Ergebniſſes in das geeignete Benehmen mit der Polizeibehörde zu treten. Artikel 9. Ein Studirender, welcher um Aufnahme nachſucht, muß dem zur Anmeldung benannten Be⸗ amten vorlegen: 1) Wenn er das akademiſche Studium beginnt— ein Zeugniß ſeiner wiſſenſchaftlichen Vor⸗ bereitung zu demſelben und ſeines ſittlichen Betragens; ein Inländer, der ſich dem inlän⸗ diſchen Staats- oder Kirchendienſte widmen will, nach der Verordnung vom 1. October 1832, ein Ausländer, wie ſolches durch die Geſetze des Landes, dem er angehört, vorge⸗ ſchrieben iſt; 2) wenn der Studirende ſich von einer Univerſität auf eine andere begeben hat, auch von jeder früher beſuchten— ein Zeugniß des Fleißes und ſittlichen Betragens; 3) wenn er die academiſchen Studien eine Zeitlang unterbrochen hat,— ein Zeugniß über ſein Betragen von der Obrigkeit des Orts, wo er ſich im letzten Jahre längere Zeit auf⸗ gehalten hat, in welchem zugleich zu bemerken iſt, daß von ihm eine öffentliche Lehranſtalt nicht beſucht ſey; Päſſe und Privatzeugniſſe genügen nicht; doch kann bei ſolchen, welche aus Orten außer Deutſchland kommen, hierin einige Nachſicht Statt finden. 3 4) Jedenfalls bei ſolchen Studirenden, die einer väterlichen oder vormundſchaftlichen Gewalt noch unterworfen ſind,— ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Aeltern, oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der Studirende von ihnen auf die Univerſität Gießen geſandt ſey. Artikel 10. Da die Landes-Univerſität nicht blos zur Bildung der Staats⸗ und Kirchen⸗Diener beſtimmt iſt; ſo ſoll einem Individuum, welches eine höhere Ausbildung erſtreben, aber dem inländiſchen Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſte ſich nicht widmen will, die Aufnahme an der Hochſchule dann gewährt werden, wenn es ſich, zwar nach Vorſchrift der Verordnung vom 1. October 1832 pro maturitate nicht legitimiren, dagegen über die erforderliche allgemeine Bildung und Mittel, welche es in den Stand ſetzen, an dem akademiſchen Studium mit Nutzen Antheil zu nehmen, nach dem Ermeſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion, genügend ausweiſen, und die außerdem erforderlichen Beſchei⸗ nigungen beibringen kann. So Aufgenommene, welche längere Zeit auf der Univerſität irgend ein Studium getrieben haben, können, wenn ſie ſich ſpäter über die erforderlichen Vorkenntniſſe zum akademiſchen Studium ausweiſen wollen, dennoch nicht unter die Candidaten zum inländiſchen Staats⸗ oder Kirchen-Dienſt aufgenommen werden; es ſei denn, daß ſie, nachdem ſie ſich nach der Verord⸗ nung vom 1. October 1832 über die erforderlichen Schulkenntniſſe legitimirt haben, nun noch, den allgemeinen Studiengeſetzen gemäß, ſich drei Jahre auf der Univerſität zum Staats- oder Kirchen⸗ Dienſte vorbereiten. Artikel 11. Rückſichtlich derjenigen Inländer, welche ſich auf der Landes⸗Univerſität zu Phyſikats⸗Chi⸗ rurgen oder zu ſolchen Thierärzten, die blos zur Ausübung einer beſchränkten Prarxis in der Thierheilkunde befugt ſind, bilden wollen, ſind die Bedingungen der Verordnung vom 1. October 1832 gleichfalls nicht weſentlich, es genügt vielmehr, wenn ſie ihre Befähigung zu den für dieſen Zweck gehörigen Vorleſungen durch eine Vorprüfung bei der medieiniſchen Fakultät beweiſen, und hierüber ein Zeugniß dieſer Behörde mit den übrigen, für die Aufnahme vorgeſchriebenen, Zeugniſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion übergeben, und die Erlaubniß zum Beſuche der Vorleſungen bei ihr erwirken. Artikel 12. Jeder Anmeldende erhält vor der Immatrikulation von dem Univerſitäts⸗Secretär ein Exemplar der Disciplinargeſetze, und in einem wörtlichen Abdrucke die Vorſchriften der§§. 3. und 4. des Bun⸗ desbeſchluſſes vom 20. September 1819 über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden Maasregeln, ſowie die Beſtimmungen der Art. VI. VII. VIII. X. XI. und XII. des Bundesbeſchluſſes vom 13. November 1834, um ſich damit bekannt zu machen, eingehändigt, welcher ſich mit folgendem Reverſe ſchließt: Ich Endesunterzeichneter verſpreche mittelſt meiner Namensunterſchrift auf Ehre und Gewiſſen: 1* 1) Gehorſam den Geſetzen, Achtung der Obrigkeit und meinen Lehrern; 2) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbeſondere an keiner burſchenſchaftlichen Verbindung, welchen Namen dieſelbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter an⸗ ſchließen, noch ſolche auf irgend eine Art befördern werde; 3) daß ich weder zum Zwecke gemeinſchaftlicher Berathſchlagungen über die beſtehenden Geſetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeit⸗ liche Maaßregeln mit Andern mich vereinigen werde. Insbeſondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die dieſem Revers vor⸗ gedruckten Beſtimmungen enthalten, ſtets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter daſelbſt ausgeſprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen. Artikel 13. Acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen, darf, ohne ſpecielle Geneh⸗ migung des Regierungsbevollmächtigten, keine Immatrikulation mehr Statt finden. Dieſe Genehmigung wird insbeſondere alsdann ertheilt, wenn ein Studirender die Verzögerung ſeiner Anmeldung durch Nachweiſung gültiger Verhinderungsgründe zu entſchuldigen vermag. Artikel 14. Kann ein Studirender bei dem Geſuche um Immatrikulation die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen, verſpricht er jedoch deren Nachlieferung, ſo kann er, nach dem Ermeſſen der Immatrikula⸗ tions-Commiſſion, vorerſt ohne Immatrikulation auf die akademiſchen Geſetze, nach Art. 12., ver⸗ pflichtet und zu dem Beſuche der Collegien zugelaſſen werden. Von Seiten der Univerſität ſoll aber ſofort an die Behörde, welche die Zeugniſſe auszuſtellen oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geſchrie⸗ ben werden. Artikel 15. Erfolgt auf die Erkundigung der Univerſität längſtens binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugniſſes, aus welchem Grunde es auch ſey, verweigert; ſo muß der Angekommene in der Regel ſofort die Univerſität ver⸗ laſſen,(das heißt, er tritt aus allen Verhältniſſen zur Univerſität), wenn das vorgeſetzte Miniſterium nicht aus beſonders rückſichtswürdigen Gründen ſich bewogen findet, ihm den Beſuch der Collegien unter der in vorſtehendem Artikel enthaltenen Beſchränkung noch auf eine beſtimmte Zeit zu geſtatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er ſpäter mit den erforderlichen Zeugniſſen verſehen iſt, ſich wieder zu melden. Artikel 16. An Immatrikulations⸗Gebühren bezahlt der Aufzunehmende Acht Gulden an die Univerſitäts⸗ Quäſtur. Artikel 17. Die Immatrikulation iſt zu verweigern: 1) wenn ein Studirender ſich zu ſpät dazu anmeldet und ſich deßhalb nicht genügend entſchul⸗ digen kann(Art. 7. und 13.); 2) wenn er die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen kann(Art. 9.); 3) wenn der Ankommende von einer anderen Univerſität mittelſt des consilii abeundi oder der Relegation weggewieſen iſt. Ein ſolcher kann auf der Univerſität nur dann wieder aufge⸗ nommen werden, wenn das vorgeſetzte Miniſterium, nach vorgängiger nothwendiger, mittelſt des Regierungsbevollmächtigten zu pflegenden Rückſprache mit der Regierung der Univerſität, welche die Wegweiſung verfügt hat, es geſtattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten iſt nebſt dem die Einwilligung der Regierung des Landes, dem er angehört, erforderlich; 4) wenn ſich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergibt, daß er einer verbotenen Verbindung angehört, und er ſich von demſelben auf eine befriedigende Weiſe nicht zu reini⸗ gen vermag; 5) wenn derſelbe die Unterſchrift des in dem Art. 12. vorgeſchriebenen Reverſes verweigert, in welchem Falle er ſofort und ohne alle Nachſicht von der Univerſität zu verweiſen iſt. Artikel 18. Wem die Aufnahme verſagt wird, ſoll, wenn er in der Univerſitätsſtadt nicht Heimathsrecht hat, auf beſondere Requiſition des Univerſitätsrichters, der Aufenthalt in der Stadt von der Polizei nicht geſtattet werden. Artikel 19. Auch die auf der Univerſität Gießen bereits immatrikulirten Studirenden müſſen ſich beim An— fange eines jeden Semeſters, und zwar in den erſten acht Tagen, in den dazu feſtgeſetzt werdenden Stunden, bei der Immatrikulations⸗Commiſſion melden, ſich über ihren Aufenthalt inzwiſchen aus⸗ weiſen und die Erneuerung der Matrikel, welche unentgeldlich erfolgt, bewirken, widrigenfalls für ſie die im vorhergehenden Artikel angedrohten Nachtheile eintreten. Artikel 20. Nach erfolgter Immatrikulation hat ſich der Studirende unverzüglich bei dem Dekan der Fakul⸗ tät, welcher er angehört, zur Einſchreibung in das Album derſelben zu melden. Wer dieſe Meldung verzögert, hat zu erwarten, daß ihm das ganze Semeſter in Hinſicht auf die von ihm abzuhaltende und geſetzlich vorgeſchriebene Studirzeit unangerechnet bleibt. Artikel 21. Wenn ein Studirender zu einer andern Fakultät übergehen will; ſo hat er dieſes Vorhaben zu nächſt dem Dekan der Fakultät, welche er zu verlaſſen gedenkt, anzuzeigen, und von demſelben ein Zeugniß darüber zu verlangen, ohne deſſen Vorzeigung er bei der neu erwählten Fakultät nicht auf, genommen werden kann. Ein ſolcher Uebergang darf aber nur am Anfange oder am Schluſſe eines Semeſters Statt haben. — ₰ Abſchnitt II. Von dem Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts. Artikel 22. Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht hört auf: 1) durch Promotion, 2) durch Fakultätsprüfung, 3) durch Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts von Seiten der akademiſchen Disciplinar⸗ Behörde, 4) durch Wegweiſung von der Univerſität mittelſt des consilii abeundi, oder der Relegation, 5) durch Beſchluß der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde in Gefolge rechtskräftiger Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe. Artikel 23. Die gerichtliche Verurtheilung zu einer nicht peinlichen Strafe, ſo wie der Umſtand, daß ein Studirender wegen eines Verbrechens in Unterſuchung gezogen, oder daß er nur ab instantia freige⸗ ſprochen wird, zieht den Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts zwar an und für ſich nicht nach ſich; jedoch bleibt es der Disciplinar⸗Behörde auch in dieſen Fällen, wenn aus der Art der gegen den Studirenden eingeleiteten oder Statt gehabten Unterſuchung ſich hierzu hinreichende Gründe ergeben, überlaſſen, das akademiſche Bürgerrecht auf beſtimmte Zeit, oder ganz zu entziehen. Zweiter Theil. Siseiptinar⸗Strafrechl. Abſchnitt l. Von den Disciplinar⸗Strafgeſetzen. Artikel 24. In ſubjectiver Hinſicht beſchränkt ſich die Anwendung der Disciplinar⸗Strafgeſetze auf die auf der Hochſchule zu Gießen immatrikulirten Perſonen. Artikel 25. In objectiver Hinſicht beſchränken ſich die Disciplinar⸗Strafgeſetze und deren Anwend⸗ barkeit hauptſächlich auf die eigentlichen akademiſchen Vergehen der Studirenden. Aber auch alle übrigen von den ordentlichen Gerichts⸗ und Polizeigerichts⸗Behörden zu beſtra⸗ fenden gemeinen Verbrechen und Vergehen gehören ſelbſt dann, wenn ſie vor das Forum dieſer Be⸗ hörden gezogen ſind, noch inſofern zur Kenntnißnahme der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde, als dieſe jede, einem akademiſchen Bürger zur Laſt fallende Handlung aus dem Geſichtspunkte zu erwä⸗ gen hat, ob und inwiefern das Intereſſe der Hochſchule und der akademiſchen Disciplin noch eine 7 beſondere Rüge, oder gar Ausſchließung des angeſchuldigten und beziehungsweiſe beſtraften akademi⸗ ſchen Bürgers nothwendig macht. Artikel 26. Als Disciplinarvergehen der Studirenden erſcheinen: 1) Unſittlichkeiten, Ausſchweifungen aller Art, namentlich Trunkenheit, unerlaubtes Spiel, unzüch⸗ tiger Lebenswandel, Verachtung der Religion, Unfleiß, leichtſinniges Schuldenmachen u. ſ. w. 2) Injurienſachen, Streitigkeiten der Studirenden unter ſich, inſofern keine ſolche Verwundung oder Körperbeſchädigung erfolgt iſt, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung erfor⸗ dert, wodurch die Zuſtändigkeit der ordentlichen Landesgerichte begründet wird; 3) verbotene und unerlaubte Geſellſchaften und Verbindungen aller Art, namentlich ſ. g. Lands⸗ mannſchaften, Kränzchen, Korps u. dergl.; 4) das Duell mit den ſogenannten Schlägern auf den Hieb, inſofern daſſelbe nicht Todt, tödt⸗ liche Verwundung oder einen bleibenden Nachtheil, ſey es durch eine bedeutende Verſtümm⸗ lung, oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten zur Folge hat. Das Duell mit andern Waffen, insbeſondere alſo mit Säbeln, auf den Stich oder auf Piſtolen wird immer gerichtlich unterſucht und beſtraft. 5) Jedes ordnungswidrige Benehmen der Studirenden gegen die höheren und niederen Univerſi⸗ tätsbehörden und deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die öffentlichen bei der Univerſität angeſtellten Lehrer, inſofern es nicht in gröberen Injurien beſteht; 6) Störungen der Ruhe und Unanſtändigkeiten in Collegien und bei akademiſchen Feierlichkeiten; 7) ſo wie alle diejenigen Vergehen, welche mit den hier aufgezählten in einer Categorie ſtehen. Artitel 27. Auch wegen der gemeinen, von den ordentlichen Gerichts⸗ und Polizeigerichts⸗Behörden bereits geſtraften oder doch zunächſt zu ſtrafenden Verbrechen und Vergehen, bei welchen die Verurtheilung an und für ſich noch keinen Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts nothwendig nach ſich zieht, kann der Studirende von der Univerſitätsbehörde noch beſonders verwarnt und je nach den Umſtänden mit Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts bedroht, oder daſſelbe ihm wirklich entzogen werden, wenn der Studirende ſich durch ſtrafbare Handlung als unwürdig bewieſen hat, der Univerſität ferner anzugehören. Artikel 28. Die akademiſchen Disciplinargeſetze betrachten alle geſetzwidrigen Handlungen der Studirenden hauptſächlich aus dem Geſichtspunkte ihres nachtheiligen Einfluſſes auf die Univerſitätsverhältniſſe und bemeſſen hiernach die Rüge; deßhalb bleibt bei allen mit akademiſchen Strafen zu belegenden Geſetzwidrigkeiten die criminelle Beſtrafung, nach Beſchaffenheit der verübten geſetzwidrigen That, vor⸗ behalten. Artikel 29. Da die Disciplinargeſetze die Strafe nicht für jedes einzelne Disciplinarvergehen beſtimmen; 8 ſo bleibt es dem pflichtmäßigen Ermeſſen der urtheilenden akademiſchen Behörde überlaſſen, die für einzelne Disciplinarvergehen feſtgeſetzten Strafen nach einem möglichſt genauen Verhältniſſe auf die⸗ jenigen Vergehen, für welche keine beſtimmte Strafe angedroht iſt, anzuwenden. Abſchni t.1 II. Von den Disciplinarſtrafen und ihren Gattungen. Artikel 30. Die auf Studirende anwendbare Disciplinar⸗Strafen ſind: 1) Ehrenſtrafen, 2) Geldſtrafen, 3) Freiheitsſtrafen, 4) Entziehung gewiſſer Verwilligungen. Artikel 31. Die Ehrenſtrafen ſind: 1) der Verweis, 2) die Unterſchrift des consilii abeundi, 3) die Einzeichnung des Namens in das ſchwarze Buch, 4) die Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts, 5) das consilium abeundi, 6) die Relegation. Artikel 32. Der Verweis iſt entweder: 1) einfacher, vor dem Rektor, oder dem Univerſitätsrichter, 2) ein ſtrenger, vor dem verſammelten akademiſchen Disciplinargerichte, oder dem Univerſi⸗ tätsrichter und dem Actuar. Artikel 33. Die Unterſchrift des consilii abeundi enthält das wiederholte feierliche Verſprechen, ſich kein Vergehen, auch von geringerer Bedeutung, künftig mehr zu Schulden kommen zu laſſen. Wer dieſes Verſprechen bricht, wird ſtets ſchärfer beſtraft, und wenn er ſich ein Vergehen zu Schulden kommen läßt, welches für andere jedenfalls acht Tage Carcer nach ſich ziehen würde, iſt er wenigſtens mit dem consilio abeundi zu beſtrafen. Die Unterſchrift des consilii abeundi kann theils als eine beſondere Strafe, theils als ein ſchärfender Zuſatz zu einer andern Strafe erkannt werden. Wer die Unterſchrift des consilii abeundi verweigert, wird mittelſt des consilii abeundi von der Univerſität gewieſen. Artikel 34. Die Einzeichnung in das Strafbuch, das ſ. g. ſchwarze Buch, geſchieht vor dem 9 verſammelten akademiſchen Gerichte, nach vorhergegangenem und dem betreffenden Studirenden eröffne⸗ ten Beſchluſſe. Gegen denjenigen Studirenden, deſſen Namen in das ſchwarze Buch eingezeichnet worden iſt, können bei künftig von ihm begangen werdenden Disciplinarvergehen, abgeſehen von anderen, im ein⸗ zelnen Falle vorliegenden, eine Strafſchärfung motivirenden Gründen, härtere, als die gewöhnlichen Strafen derſelben Gattung, angewendet und es kann dabei auch von einer geringeren Strafgattung zu einer höheren gegriffen werden. Artikel 35. Die Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts ſoll nach dem Ermeſſen der Disciplinarbehörde in Fällen ſtatt finden, in denen zunächſt keine einzelne ſtrafbare Illegalität vorliegt, welche ſpeciell mit dem consilio abeundi oder der Relegation bedroht iſt, aber doch die Entfernung eines Studirenden als eines allgemein verderblichen Subjectes im Intereſſe der Hochſchule für räthlich erachtet wird. Dieſe Aufkündigung geſchieht aber immer nur auf beſtimmte Zeit. Von dieſer Aufkündigung werden nur die Angehörigen des Betreffenden und die ſtädtiſche Poli⸗ zeibehörde in Kenntniß geſetzt, und die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, die Verweiſung aus der Stadt zu verlangen. Artikel 36. Das consilium abeundi iſt die härtere Form der als Strafe erkannten Entfernung von der Univerſität. Mit der genau zu bezeichnenden Urſache und dem Signalement des Verwieſenen wird dem vorgeſetzten Miniſterium, ſämmtlichen deutſchen Univerſitäten und den Aeltern des Verwieſenen oder deren Stellvertretern, davon Nachricht gegeben. Die geringſte Dauer des consilii abeundi iſt ein halbes Jahr, die längſte ein ganzes Jahr, und es wird die Dauer im Erkenntniſſe beſtimmt ausgeſprochen. Artikel 37. Die Relegation iſt die ſtrengſte Form der Entfernung von der Univerſität. Sie wird entweder für immer, oder auf die Dauer einer beſtimmten Zeit und zwar von wenigſtens einem Jahr ausgeſprochen. Vollzogen wird dieſelbe entweder 1) unter den Formaliten des consilii abeundi— einfache Relegation, 2) oder es tritt noch eine Bekanntmachung durch öffentliche Blätter hinzu— geſchärfte Relegation. Eine Aufhebung der Relegation im Wege der Gnade kann nur von dem Großherzoge erfolgen. Artikel 38. Die in Folge eines consilii abeundi oder einer Relegation zu erlaſſenden Patente werden in deutſcher Sprache abgefaßt. 2 10 Artikel 39. Der durch das consilium abeundi oder durch die Relegation Verwieſene hat, nach vorheriger Einleitung des im Art. 139. vorgeſehenen Verfahrens, ſofort die Stadt und ihren Umkreis von drei Stunden zu verlaſſen. Läßt derſelbe ſich in dieſem Bezirke betreten, ſo ſoll er, unter Umſtänden durch die vollziehenden Beamten, entfernt werden. Wiederholte Verſuche der Art führen eine Erſchwerung der dereinſtigen Wiederaufnahme nach ſich. Artikel 40. Der Conſilirte oder Relegirte, welcher in Gießen oder in einem Umkreiſe von drei Stunden, durch Familienverhältniſſe oder Heimathsrechte, ſeinen Wohnort hat, kann von der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Maaßregel nur dann befreit werden, wenn, nach eingezogenem Berichte der Univer⸗ ſitätsbehörde, die Staatsregierung den Aufenthalt geſtattet. Artikel 41. Dem Geſuche um Aufhebung der Strafe der Wegweiſung von der Univerſität in den Fällen und nach Ablauf der feſtgeſetzten Zeit, wo Begnadigung ſtattfinden kann, wird niemals willfahrt werden, wenn der Nachſuchende nicht glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweiſung von der Univerſität nützlich verwendet, ſich eines untadelhaften Lebenswandels befliſſen hat, und keine glaub⸗ haften Anzeigen, daß er an verbotenen Verbindungen Theil genommen, vorliegen. Artikel 42. Geldſtrafen finden gegen Studirende nur wegen geringerer Disciplinar⸗Vergehen, oder als fchärfender Zuſatz bei anderen, wegen größerer Disciplinar⸗Vergehen erkannten, Strafen Statt. Geldſtrafen können höchſtens bis zu fünfzehn Gulden verhängt, und es ſoll von dieſer Strafe möglichſt ſelten Gebrauch gemacht werden. Artikel 43. Die gegen Studirende anwendbaren disciplinären Freiheitsſtrafen beſtehen: 1) in Stadtarreſt, 2) in Hausarreſt, 3) in Carcerarreſt. Der Carcerarreſt iſt entweder einfacher, oder ſtrenger. Strenger Carcerarreſt iſt derjenige, welcher ohne alle Unterbrechungen, die bei dem einfachen Carcerarreſt unter Umſtänden geſtattet werden können, verbüßt, und der durch Entziehung eines Theils der gewöhnlichen Lebensbedürfniſſe geſchärft wird. Ueber die Einrichtung und Verbüßung der Carcer⸗ ſtrafen wird eine beſondere Inſtruction erfolgen. Artikel 44. Die Wahl der Anwendung der einen oder der andern Art von Arreſt bleibt in den einzelnen Fällen, in denen nicht die Anwendung einer beſtimmten Art ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, dem recht⸗ lichen Ermeſſen der Disciplinarbehörde überlaſſen. 11 Artikel 45. Der Verluſt gewiſſer Verwilligungen beſteht in der Entziehung der vom Staate aus⸗ gehenden oder von ſeiner Verwilligung abhängigen Stipendien, Freitiſche, Benefizien und der geſtat⸗ teten ſonſtigen Vortheile, z. B. Stundung der Honorarien. Artikel 46. Der Verluſt der vom Staate abhängenden Stipendien, Freitiſche und Bene⸗ fizien ſoll, wenn ihre Entziehung nicht ſchon eine nothwendige Folge einer andern erkannten Strafe iſt, auf Antrag der akademiſchen Disciplinar-Behörde von dem vorgeſetzten Miniſterium verfügt, und der Verluſt ſonſtiger Vergünſtigungen, namentlich Stundung der Honorarien, von dem akademiſchen Disciplinargerichte ausgeſprochen werden, wenn der Begabte durch fortgeſetzten Unfleiß, durch anderes disciplinarwidriges Betragen, ſowie durch einen Aufwand, der die Verwilligung compromittirt, ſich der Wohlthat unwürdig beweiſt. Abſchnitt III. Von den einzelnen Disciplinar⸗Vergehen und deren Beſtrafung. I. Tit e. Von den Vergehen gegen die akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, ſowie gegen die an der Univerſität angeſtellten Lehrer, und von Vergehen bei akademiſchen Feierlichkeiten.. Artikel 47. Wer ſich gegen eine akademiſche Behörde, oder gegen deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die akademiſchen Lehrer, in Worten oder Handlungen, Reſpektswidrigkeiten zu Schulden kommen läßt, ſoll, nach Beſchaffenheit der Fälle, mit Carcerſtrafe und ſelbſt mit dem consilio abeundi beſtraft werden. Artikel 48. Wer gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde, oder gegen einen akademiſchen Lehrer, eine ſogenannte Verrufs⸗Erklärung direkt unternimmt, ſoll von der Univerſität ausgeſchloſſen ſeyn, und es ſoll dieſe Ausſchließung öffentlich(durch Blätter) bekannt gemacht werden. Diejenigen, welche die Ausführung ſolcher Verrufs-Erklärungen vorſätzlich befördern, werden nach den Umſtänden mit dem consilio abeundi oder der Relegation beſtraft und haben, nach dem Bundestagsbeſchluſſe vom 13. November 1834, im erſten Falle vor Ablauf von ſechs Monaten, und im zweiten Falle vor Ablauf eines Jahres, auf allen deutſchen Univerſitäten keine Aufnahme zu erwarten. Artikel 49. Gröbliche oder gar thätliche Beleidigungen der akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, oder der akademiſchen Lehrer, bei Ausübung ihres Amtes oder mit Rückſicht auf ihre Amtshand⸗ 2* 12 lungen, ſind mit angemeſſenem Carcerarreſt, und ſelbſt mit dem consilium abeundi oder der Relega⸗ tion, zu beſtrafen, und nach dem Ermeſſen der Disciplinar⸗Behörde neben der disciplinären Rüge noch nach den gemeinrechtlichen Grundſätzen gerichtlich zu behandeln und zu beſtrafen. Artikel 50. Wer in einem Colleg, bei einer öffentlichen Rede, Disputation, Promotion, oder irgend einer anderen akademiſchen Feierlichkeit, Störung erregt, oder ſich eine Unanſtändigkeit irgend einer Art erlaubt, ſoll mit verhältnißmäßiger Carcerſtrafe und bei erſchwerenden Umſtänden, ſelbſt mit dem consilium abeundi beſtraft werden. Artikel 51. Die Verletzungen öffentlich angehefteter Verordnungen und Verfügungen der Univerſitäts-Behörden und die Anſchläge der akademiſchen Docenten, ſowie jeder unanſtändige Tadel in Beziehung auf den Inhalt derſelben, ſoll mit arbiträrer, nach Umſtänden beſonders ſtrenger, Disciplinarſtrafe, als ſelbſt mit der Relegation, beſtraft werden. Artikel 52. Jeder Ungehorſam gegen die Verfügung einer Univerſitäts-Behörde, hat, wenn die Verfügung nicht eine beſtimmte Strafe für den Fall der Nichtfolgeleiſtung androht, eine Strafe, die je nach den Umſtänden eine Geld- oder eine Arreſtſtrafe bis zu acht Tagen ſeyn kann, zur Folge. Außerdem können gegen den Ungehorſamen die zur augenblicklichen Folgeleiſtung der in Frage kommenden Verfügung erforderlichen Mittel angewendet werden. II. Ti t e l. Von dem Betragen der Studirenden gegen einander. Artikel 53. Die Studirenden haben ſich gegenſeitig die Achtung zu erweiſen, welche geſitteten jungen Män⸗ nern, die ſich den Wiſſenſchaften und Künſten widmen, zukommt. Artikel 54. Wer den Andern mit Worten, Geberden, oder ſonſt auf eine Weiſe neckt, höhnt oder beſchimpft, ſoll, ſo geringfügig der Gegenſtand auch ſeyn mag, und ohne Berückſichtigung des Vorwandes, daß eine bösliche Abſicht nicht vorgelegen, mit einer ein- bis achttägigen Carcerſtrafe belegt und nach Be⸗ finden zur Abbitte und Ehrenerklärung angehalten werden. Artikel 55. Wer den Andern mit Schlägen und überhaupt Thätlichkeiten bedroht, iſt mit zehn- bis zwan⸗ zigtägiger Carcerſtrafe zu beſtrafen. Artikel 56. Wer den Andern wirllich thätlich angreift und mit Schlägen, oder ſonſt körperlich, mißhandelt, wird mittelſt des consilii abeundi, und bei erſchwerenden Umſtänden mittelſt der Relegation, von der Univerſität weggewieſen. 13 Artikel 57. Derjenige, welcher ſich von einem Andern auf irgend eine Weiſe beleidigt glaubt, ſoll ſich jedes Retorquirens enthalten. Wer in der erſten Hitze mit Worten oder Geberden retorquirt, ſoll mit einer Strafe, die ſelbſt die Hälfte der dem Beleidiger zuzuerkennenden Strafe erreichen darf, und derjenige, welcher ſpäter, nachdem die erſte Hitze vorüber iſt, auf ſolche Weiſe retorquirt, ſoll mit gleicher Strafe, wie der erſte Beleidiger, geſtraft werden. Bedroht er den Beleidiger mit Schlägen oder ſonſt mit Thätlichkeiten, ſo iſt dieß, im Fall der erſten Hitze mit drei⸗ bis ſechstägiger, außerdem aber mit acht⸗ bis vierzehntägiger Earcerſtrafe zu beſtrafen. Erlaubt er ſich gegen den Beleidiger Thätlichkeiten, ſo ſoll, wenn dieß in der erſten Hitze geſchieht, eine zwei- bis dreiwöchige Carcerſtrafe, außerdem aber eine Carcerſtrafe von längerer Dauer und ſelbſt das consilium abeundi eintreten. Artikel 58. Wer bei einem vorfallenden Wortwechſel zu einer Wehr greift, ſoll, wenn auch kein wirk— licher Gebrauch damit gemacht worden iſt, mit der geſchärften Strafe der Bedrohung mit Thätlich— keiten, beſtraft werden. Artikel 59. Wer von einem Andern thätlich angegriffen wird, darf ſich zwar der Nothwehr bedienen, er iſt indeß nur dann vollkommen entſchuldigt, wenn er durch einen ungerechten, nicht ſelbſt veranlaßten Anfall gedrängt wird, und wenn von ihm zum Schutze kein anderes und kein leichteres Mittel konnte ergriffen werden. Wer dieſe Grenze überſchreitet, dem Andern nicht ausweicht, wo es möglich iſt, denſelben wohl gar verfolgt, den trifft für dieſen Erceß eine den obwaltenden Umſtänden angemeſſene Strafe. Artikel 60. Werden, im Falle der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Thätlichkeiten, Körperverletzun⸗ gen, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung erfordern, zugefügt, ſo tritt, neben der für die Thätlichkeiten feſtgeſetzten disciplinären Rüge, gerichtliche Unterſuchung und Beſtrafung nach den allgemeinen Landesgeſetzen ein. Artikel 61. Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Studirenden erlauben, ſoll gleiche Strafe, wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 48.) treffen. 14 IIE Titel. Von dem Duelle insbeſondere. Artikel 62. Kein Studirender darf für wirkliche oder vermeintliche, ihm oder dritten, zugefügte, Beleidigun⸗ gen eigenmächtig Genugthuung überhaupt und insbeſondere durch Privatzweikampf— Duell— ſuchen oder nehmen. Artikel 63.. Das Duell mit den ſ. g. Schlägern auf den Hieb zwiſchen Studirenden erſcheint, wenn nicht die Vorausſetzungen des Art. 26. Ziffer 4. vorhanden ſind, als ein zur Cognition der Univerſitäts⸗ behörde gehöriges Disciplinarvergehen und wird mit den in den nachfolgenden Artikeln näher beſtimm⸗ ten Strafen geahndet. Dagegen Duelle mit Säbeln, auf Piſtolen und auf den Stich, ſowie überhaupt alle Duelle auf irgend eine andere Waffe als Schläger, mögen ſie blos verſucht worden, oder wirklich zur Voll— ziehung gekommen ſeyn, ſowie Duelle mit den gewöhnlichen Studentenwaffen, ſ. g. Schlägern, wenn ſie Tödtung, tödtliche Verwundung, oder einen bleibenden Nachtheil, ſey es durch eine bedeutende Verſtümmlung oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten, zur Folge gehabt, ſowie alle Duelle zwiſchen Studirenden und Nichtſtudirenden, ſind Gegenſtand der Cognition der allgemeinen Gerichts⸗ behörde und es werden ſowohl die Duellanten, als alle diejenigen, welche dabei auf irgend eine Weiſe mitgewirkt haben, von dieſer Behörde nach den allgemeinen geſetzlichen Beſtim⸗ mungen beſtraft. Artikel 64. Der Studirende, welcher einen Anderen zum Duelle mit Schlägern auf den Hieb herausfordert, ohne daß das Duell wirklich zu Stande gekommen, ſoll, je nach den Umſtänden, mit einer drei⸗ bis ſechstägigen Carcerſtrafe; ſowie derjenige, welcher auch nur droht, einen Anderen zum Duell nöthigen zu wollen, oder der durch Worte oder Handlungen ein Duell mit ihm zu provociren ſucht, ſoll— abgeſehen von den Strafen, die ihn für die in ſeinen Drohungen, Worten und Handlungen etwa lie⸗ genden Beleidigungen treffen— mit einer ein- bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 65. Derjenige, welcher dieſe ihm gewordene Herausforderung ausdrücklich annimmt, oder auf andere Weiſe ſeine Bereitwilligkeit hierzu kund gibt, ſoll, nach Verhältniß der ihm zur Seite ſtehenden Mil⸗ derungsgründe, mit einer ein- bis viertägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 66. Wer zu Begünſtigung eines ſolchen verſuchten Duells als Kartellträger und dergl. mitwirkt, ſoll mit einer ein- bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden. Artikel 67.. Bei einem auf Schläger wirklich vollzogenen, nicht aus Händelſucht, oder aus einer 15 Verbindungsſache, hervorgegangenen Duelle treten, nach Verſchiedenheit der Art der Vollziehung folgende Strafen gegen die Duellanten ein: 1) wenn das Duell mit Zuziehung von Secundanten vollzogen worden iſt, eine Carcerſtrafe von vierzehn Tagen; 2) wenn das Duell ohne Zuziehung von Secundanten vollzogen worden iſt, je nach dem Grade der dadurch herbeigeführten beſonderen Gefährlichkeit, eine Carcerſtrafe von drei bis vier Wochen. Artikel 68. Wer zur Vollziehung, beziehungsweiſe Begünſtigung eines ſolchen Duells als Kartellträger, Secundant, Zeuge, Unpartheiiſcher, und dergl. mitwirkt, ſoll mit einer drei- bis achttägigen Carcer⸗ ſtrafe beſtraft werden. Artikel 69. Jedes verſuchte oder vollzogene Duell, das ſich als Folge der Händelſucht darſtellt, ſoll an den Duellanten und an den Begünſtigern mit einer härteren Strafe, als die gewöhnliche, nach Umſtänden ſelbſt mit dem consilii abeundi oder der Relegation beſtraft werden. Artikel 70. Das verſuchte oder vollzogene Duell, von dem die Disciplinarbehörde, auf den Grund der Ergebniſſe der Unterſuchung, die Ueberzeugung erlangt, daß es mit den Verhältniſſen aus einer verbo⸗ tenen Verbindung im Zuſammenhange ſteht, ſoll an den Duellanten mit der Strafe des Conſiliums oder der Relegation, und an den Begünſtigern mit dem vierfachen der gewöhnlichen Strafe, nach Befund der Umſtände aber ebenfalls ſelbſt mit dem Conſilium oder der Relegation, beſtraft werden. Artikel 71. Hat einer der Duellanten vor Vollziehung des Duells ernſtliche Verſöhnungsverſuche gemacht, die ohne ſein Verſchulden fruchtlos geblieben ſind; ſo ſoll für ihn, ſelbſt dann, wenn er auch die urſprüngliche Veranlaſſung zu dem Duelle gegeben hat, nach dem Ermeſſen der Behörde, eine gelindere, als die gewöhnliche Strafe, dagegen für denjenigen, welcher trotz den Verſöhnungs⸗ verſuchen, die Vollziehung des Duells herbeigeführt hat, eine ſchärfere, als die gewöhnliche Strafe eintreten. Artikel 72. Wird nach bereits während der Vollziehung des Duells erfolgter, wenn auch nur unbe⸗ deutender, Verwundung des Gegners von Seiten des Beleidigten die Fortſetzung des Duells veranlaßt; ſo trifft ihn, ſowie den Beleidiger, wenn derſelbe nach ſeiner eigenen, bei Vollziehung des Duells erfolgten, Verwundung die Fortſetzung deſſelben herbeiführt, eine ſchärfere als die gewöhn⸗ liche Strafe. Artikel 73. Wer einen Anderen zum Duelle mit einem Dritten anreizt, ſo wie derjenige, welcher wegen 16 einer, bereits entweder durch Vergleich oder durch Entſcheidung der Behörde erledigten, Ehrenſache, den Parthieen Vorwürfe macht, oder Verachtung zu erkennen giebt, wird mit arbiträrer Carcerſtrafe, deren Größe ſich nach der Stärke der gegebenen Anreitzung, der gemachten Vorwürfe und bewieſenen Verachtung, ſowie danach, ob ein Duell wirklich veranlaßt worden iſt, richtet, beſtraft. Artikel 74. Wenn ein beabſichtigtes Duell zur Anzeige gekommen, iſt nach gepflogener Unterſuchung die Ausſöhnung beider Theile zu verſuchen. Kommt dieſe nicht zu Stand; ſo wird beiden von dem Uni— verſitätsrichter eine wechſelſeitige Erklärung vorgeſchrieben, die ſie ſich als Genugthuung ſollen gefal— len laſſen. In den beiden Fällen ſollen beide Theile ihr Ehrenwort geben, ſich während der Dauer ihres akademiſchen Bürgerrechts nicht zu duelliren und das darüber geführte Protokoll unterſchreiben. Wer dieſes verweigert, erhält ſogleich das consilium abeundi. Wird dieſes gegebene Chrenwort in der Folge gebrochen, ſo werden beide Duellanten mit der geſchärften Relegation beſtraft. Artikel 75. Wenn auf eine bei der Univerſitätsbehörde gemachte Anzeige und darauf eingeleitete Unter⸗ ſuchung, ein verſuchtes oder vollzogenes Duell wirklich eruirt wird; ſo hat der Denunciant von jedem Duellanten, Zeugen, Secundanten, Unpartheiiſchen, Cartellenträger u. dergl., ſowie von jedem Zu⸗ ſchauer, eine Denunciationsgebühr von zwei Gulden, zu deren Zahlung die betreffenden Perſonen durch die Behörde angehalten werden, zu erhalten. Artikel 76. Wenn ein Duell wirklich Statt gefunden hat, oder unterbrochen wird, ſollen die dabei gebrauch⸗ ten Waffen und ſonſtigen Geräthſchaften ausgeliefert, unbrauchbar gemacht, und dem Denuncianten überlaſſen werden. Artikel 77.. Die Pedellen, welche die Duelle im Laufe des Jahrs gehörig angezeigt, und derjenige von ihnen insbeſondere, welcher die meiſten zur Anzeige gebracht hat, ſollen, je nach ihrem bewieſenen Eifer, eine Belohnung von dreißig bis ſechzig Gulden erhalten, auf welche die akademiſche Disciplinar⸗ behörde bei dem vorgeſetzten Miniſterium anzutragen hat. Artikel 78. Diejenigen Medicin oder Chirurgie Studirenden, welche bei einem Duelle den Verband über⸗ nehmen, ſind verpflichtet, nach dem erſten Verbande, oder überhaupt nach Leiſtung deſſen, was im Augenblicke dringend erforderlich war, ſogleich einem geprüften Arzte Anzeige davon zu machen, wi⸗ drigenfalls dieſelben, nach dem Grade der Gefährlichkeit der Verwundung, mit angemeſſener Strafe zu belegen ſind. Dieſelben haben ſich auch, bei Vermeidung der, wegen Ausübung der Heilkunde von Seiten der nicht dazu Berechtigten, feſtgeſetzten allgemeinen polizeilichen Strafen, jeder weiteren Behandlung des im Duell Verwundeten zu enthalten. 17 IV. T int e l. Von den verbotenen Verbindungen und Geſellſchaften. Artikel 79. Alle Verbindungen der Studirenden, ſowohl unter ſich, als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften, ſind verboten. Artikel 80. Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen ſoll nach folgenden Abſtufungen beſtraft werden: 1) 4) 6) 7) die Stifter einer verbotenen Verbindung, und alle diejenigen, welche Andere zum Beitritt verleitet oder zu verleiten geſucht haben, ſollen niemals mit bloßer Carcerſtrafe, ſondern jeden⸗ falls mit dem consilio abeundi, oder, nach Befinden, mit der Relegation, die den Umſtänden nach zu ſchärfen iſt, belegt werden. Die übrigen Mitglieder ſolcher Verbindungen ſollen mit ſtrenger Carcerſtrafe, bei wiederholter und fortgeſetzter Theilnahme aber, wenn ſchon eine Strafe wegen verbotener Verbindungen vorangegangen iſt, oder andere Verſchärfungsgründe vorliegen, mit der Unterſchrift des con- silii abeundi, oder dem consilio abeundi ſelbſt, oder bei beſonders erſchwerenden Umſtänden mit der Relegation, die dem Befinden nach zu ſchärfen iſt, belegt werden. Inſoferne aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Univerſitäten 1 Beför e ver⸗ botener Verbindungen Briefe wechſelt, oder durch Deputirte communicirt, ſo ſollen alle die⸗ jenigen Mitglieder, welche an dieſer Correſpondenz einen thätigen Antheil l npanen haben, mit der Relegation beſtrafe werden. Auch diejenigen, welche, ohne Mitglieder der Geſellſchaft zu ſein, dennoch für die Verbindung thätig geweſen ſind, ſollen nach Befinden der lnnſtende, nach obigen Strafabſtufungen beſtraft werden. Wer wegen verbotener Verbindungen beſtraft wird, verliert die akademiſchen Benefizien, die ihm aus öffentlichen Fonds⸗-Kaſſen, oder von Städten, Stiftern, aus Kirchenregiſtern und dergl. verliehen ſeyn möchten, oder deren Genuß aus irgend einem anderen Grunde an die Zuſtimmung der Staatsbehörden gebunden iſt; desgleichen verliert er die ſeither etwa genoſſene Befreiung bei Bezahlung der Honorarien für Vorleſungen. Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abeundi belegt iſt, dem kann die zur Wiederaufnahme auf eine Univerſität erforderliche Erlaubniß(Art. 41.) vor Ablauf von ſechs Monaten, und dem, der mit der Relegation beſtraft worden iſt, vor Ablauf von einem Jahr nicht ertheilt werden. Sollte die eine oder andere Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt werden, und das in Betreff verbotener Verbindungen zur Laſt fallende Verſchulden nicht ſo groß geweſen ſeyn, daß deßhalb allein auf Wegweiſung erkannt worden ſeyn würde; ſo ſind die oben bezeichneten Zeiträume auf die Hälfte beſchränkt. Bei allen in den akademiſchen Geſetzen erwähnten Vergehungen der Studirenden iſt bei dem 3 18 Daſeyn von Indicien nachzuforſchen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren oder ent— fernteren Anlaß gegeben habe. Wenn dieß der Fall iſt, ſo ſoll es als erſchwerender Umſtand angeſehen werden. Artikel 81. Die Mitglieder einer burſchenſchaftlichen oder einer auf politiſche Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung, trifft(vorbehältlich der etwa zu verhängenden Criminal⸗ ſtrafen) geſchärfte Relegation. Die künftig aus ſolchem Grunde mit geſchärfter Relegation Beſtraſten, ſollen, nach dem Bun⸗ destagsbeſchluß vom 13. November 1834, ebenſowenig zum Civildienſte, als zu einem kirchlichen oder Schul⸗Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praris innerhalb der Staaten des deutſchen Bundes zugelaſſen werden. Artikel 82. Das Tragen von Parthei⸗ oder Vereins⸗Abzeichen, ſie beſtehen in Cocarden, Bändern, Mützen oder anderen Gegenſtänden, welches durch den Beſchluß der Bundestagsverſammlung vom 5. Juli 1832, ſowie durch die, ihrem ganzen Umfange nach, auf die Studirenden gleiche Anwendung, wie gegen andere Perſonen findende, Verordnung vom 23. Junius 1832, bei Vermeidung von Gefäng⸗ nißſtrafe, verboten iſt, ſoll außerdem als nahe Anzeige der Theilnahme an einer verbotenen Verbin⸗ dung angeſehen und als ſolche bei der Beurtheilung in Betracht gezogen werden. V. DTitel. Von den ſonſtigen Disciplinar⸗Vergehungen der Studirenden. Artikel 83. Denjenigen, welche ſich den Wiſſenſchaften und Künſten auf der Hochſchule widmen, ziemt es beſonders, ſich in allen Verhältniſſen durch wohlanſtändige Aufführung auszuzeichnen. Alle, welche hiergegen in irgend einer Hinſicht handeln, ſetzen ſich, auch wenn die im einzelnen Falle in Frage kommende Handlung nicht ſpeciell als ſtrafbar bezeichnet ſeyn ſollte, nach, unter Umſtänden, vergeblich verſuchten Warnungen und Ermahnungen, einer disciplinariſchen Strafe aus. Artikel 84. Insbeſondere ſollen ſich die Studirenden aller unanſtändigen, oder auch nur ſehr auffallenden Kleidung enthalten. Artikel 85. Man darf erwarten, daß die Studirenden alle Geſellſchaften, Zuſammenkünfte, Tanzplätze und dergl. in und außerbalb der Stadt meiden, welche ihrer Zuſammenſetzung nach für gebildete Stände nicht beſtimmt ſind. Wer ſich dennoch in dergleichen Geſellſchaften einmiſcht, hat es ſich zuzuſchreiben, wenn er ſchon durch ſeine Gegenwart der Theilnahme an Ungebührlichkeiten, die bei ſolchen Gelegen⸗ heiten etwa vorgefallen ſind, verdächtig gehalten wird. 19 Artikel 86. Das Beſuchen der Billards⸗, Kaffee⸗, Gaſt⸗, Wirths⸗, Wein⸗ und Bierhäuſer iſt den Stu⸗ direnden Vormittags unbedingt und ohne Ausnahme auf das Strengſte verboten und am Nachmittag zu jeder Zeit, an welcher Vorleſungen gehalten werden, die der Studirende zu beſuchen hat. Wer dieſes Verbot, trotz erfolgter gelinderer Strafe, wiederholt übertritt, dem ſoll das akademiſche Bür⸗ gerrecht aufgekündigt werden. 7 Artikel 87. Das ſ. g. Commerciren, wobei beſonders dazu beſtimmte Lieder geſungen, Hüte, Mützen durch⸗ ſtochen, die Theilnehmer zum Trinken angehalten werden, iſt unterſagt. Uebertretungen werden mit arbiträren Disciplinarſtrafen beſtraft. Daſſelbe gilt von allen ſonſtigen Gelagen und Schmauſereien, die durch Unmäßigkeiten oder V ſonſtiges unſittliches Verhalten anſtößig werden. Artikel 88. Trunkenheit wird zum Erſtenmale mit Verweiſen, nach Befinden und in Widerholungen mit zwei⸗ bis achttägigen Carcerarreſt beſtraft, und es kann von ihr kein Milderungsgrund einer begangenen Handlung, wohl aber, nach Umſtänden ein Schärfu ngsgrund abgeleitet werden. Artikel 89. Alle Hazardſpiele mit Würfeln, Karten oder auf eine andere Weiſe, es ſei um Geld oder um einen andern geldeswerthen Gegenſtand, ſind, neben der allgemeinen polizeigeſetzlichen Strafe, an Stu⸗ direnden noch disciplinär zu ahnden. Die Contravenienten ſind das Erſtemal mit zwei⸗ bis viertägiger, und im Wiederholungsfalle mit länger dauernder Carcerſtrafe, und ſelbſt mit der Verweiſung von der Univerſität zu beſtrafen. Diejenigen Studirenden, welche ihre Zimmer dazu hergeben, oder Bank gehalten haben, ſind mit geſchärfter Strafe zu belegen. Artikel 90. Wer durch irreligiöſe oder unſittliche Reden öffentlich Anſtoß zu erregen ſucht, ſoll nach Befin⸗ den ſelbſt von der Univerſität weggewieſen werden. Artikel 91. Wer muthwilligerweiſe, beſonders unter Mißbrauch des Ehrenworts, Schulden macht, wer ſich dem Uebergenuſſe geiſtiger Getränke oder anderen Ausſchweifungen hingiebt, wer einen Umgang unter⸗ hält, der ſeiner unwürdig iſt, wer überhaupt durch einen unſittlichen, anſtößigen Lebenswandel zu erkennen gibt, daß er derjenigen Ehrliebe und beſſern Grundſätze nicht mächtig ſei, welche bei den Studirenden vorausgeſetzt werden müſſen, und ſo durch ſein böſes Beiſpiel, das er gibt, oder gar durch ausdrückliche Anreizung, zu einem ähnlichen verabſcheuungswürdigen Verhalten Andere verführt, wer endlich durch Unfleiß den Zweck ſeines Aufenthaltes auf der Hochſchule verfehlt, ſoll nach Umſtänden ſogleich, oder erſt nach vergeblich angewendeten Warnungen, Verweiſen und Arreſtſtrafen, entweder 3* 20 durch Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts, durch das consilium abeundi, oder Relegation, von der Univerſität entfernt werden. Artikel 92. Derjenige Studirende, welcher ein von ihm vor der Univerſitäts⸗-Behörde abgegebenes Ehren⸗ wort, das in Disciplinarſachen nach dem Ermeſſen der Behörde unter Umſtänden, ſowohl an die Stelle des Zeugen-Eides, als überhaupt jeden gerichtlichen Eides, treten kann, bricht oder wiſſentlich falſch abgegeben hat, und ſo das in ihn geſetzte Vertrauen täuſcht und mißbraucht, ſoll als ein Menſch von ehrloſen Geſinnugen betrachtet und mit der Strafe der geſchärften Rele⸗ gation belegt werden. Dieſe Strafe trifft auch, neben der von der allgemeinen Gerichtsbehörde verhängt werdenden peinlichen Strafe, denjenigen, welcher einen vor der Behörde abgelegten Eid bricht oder wiſſentlich falſch abgeleiſtet hat. Artikel 93. Jedes Stören der öffentlichen Ruhe, durch Schreien, Lärmen, Singen, Zerſchlagen der Fenſter oder Laternen u. dergl. ſoll, außer der in ſolchen Fällen eintretenden Beſtrafung von Seiten der allge⸗ meinen Gerichtsbehörde, nach dem Ermeſſen der Disciplinarbehörde, auch noch mit angemeſſenen Disciplinarſtrafen geahndet werden. Artikel 94. Jeder Aufſtand, Tumult und jede unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetz⸗ widriges und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu ver⸗ hindern, ſoll, außer den, nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden: 1) die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſam⸗ menrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf andere Weiſe hierzu mitgewirkt haben, trifft die Strafe der geſchärften Relegation; 2) die Theilnehmer an denſelben, wozu auch ohne Beweis eines näheren Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei einem lärmenden Haufen aufhalten, trifft nach dem Grade ihrer Theilnahme, die Unterſchrift des consilii abeundi, oder das consilium abeundi, oder die Relegation. Wer vermummt oder bewaffnet Theil genommen, wird beſonders ſtreng beſtraft. Artikel 95. Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Privaten, oder gegen Privatanſtalten erlauben, ſoll gleiche Strafe, wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 48.) treffen. Artikel 96. Die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, Koſt⸗ und Wohnhäuſer, die den guten Sitten nach⸗ theilig, oder wegen Verführung gefährlich ſind, den Studirenden zu verbieten, und die ſchon geſchloſſenen 21 Mietheontracte nach Befinden der Umſtände aufzuheben. Zu dem Ende ſoll jeder Studirende ſeine Wohnung, ſowie jede damit vorgenommene Abänderung, dem Univerſitätsrichter anzeigen. In eigentlichen Wirths⸗ und Gaſthäuſern darf kein Studirender wohnen. Artikel 97. Dem Studirenden iſt jedes Beherbergen von Fremden, ſie mögen auswärts Studirende oder Nichtſtudirende ſeyn, abgeſehen von den desfalks beſtehenden allgemeinen polizeilichen Vorſchriften, ohne vorherige Erlaubniß des Univerſitätsrichters, beiß Vermeidung arbiträrer Disciplinarſtrafe, unterſagt. Artſel 98. Wer einen Conſiliirten oder Relegirten in Kine Wohnung aufnimmt, ſoll mit einer viertägigen Carcerſtrafe, die, nach Umſtänden, geſchärft werden kann, beſtraft werden. Artikel 99. Diejenigen Studirenden, welche ſich erlauben, einen von der Univerſität Verwieſenen zu begleiten, ſollen nach Beſchaffenheit der Umſtände mit ſtrenger arbiträrer Disciplinarſtrafe beſtraft werden. Artikel 100. Alle ſolenne Muſiken, wobei Chargen Statt finden, ſind den Studirenden gänzlich verboten. Die ſ. g. Ständchen, Bälle, Leichenbegängniſſe und dergleichen ſind nur geſtattet, wenn die allgemeine Ortspolizeibehörde und der Univerſitätsrichter dazu die Erlaubniß ertheilen. * Dritier Thel. Aab ſach ni tt 1. Von der Gerichtsbarkeit über Studirende in Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗ Sachen überhaupt, ſowie insbeſondere in Disciplinar⸗Sachen. Artikel 101. Die Studirenden ſind den allgemeinen und Lokal⸗Geſetzen und Verordnun⸗ gen in Beziehung auf Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗Sachen, wie alle andere Unterthanen unterworfen und in dieſen Beziehungen ſtehen ſie unter den allgemeinen, zur Handhabung derſelben vom Staate conſtituirten Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden. Die Studirenden haben hiernach den mit der Handhabung dieſer Geſetze und Verordnungen, insbeſondere der Lokalpolizei, beauftragten Beamten und Dienern die gebührende Achtung, und in Ausübung ihres Amtes den ſchuldigen Gehorſam zu beweiſen. Die Studirenden genießen in dieſer Beziehung die Rechte der Schriftſäßigen. Die Verbüßung der von den allgemeinen Gerichtsbehörden gegen einen Studirenden erkannten Gefängnißſtrafen findet in dem Univerſitäts⸗Carcer Statt, ſo lange die Verurtheilung nicht eine Ent— 22 Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts veranlaßt hat, oder nicht beſondere Umſtände die Verbüßung in einem anderen Gefängniß⸗Locale erforderlich machen, worüber das Miniſterium des Innern und der Juſtiz vorkommenden Falls Beſtimmung zu treffen hat. Artikel 102. Außerdem ſind die Studirenden den akademiſchen Disciplinar⸗Geſetzen und allen von den Unüverſitätsbehörden in akademiſchen Disciplinar-Saghen ausgehenden Anordnungen unterworfen, und in dieſer Beziehung ſtehen ſte unter der zur Hanfhabung der akademiſchen Disciplin vom Staate conſtituirten Univerſitätsbehörden. 3 Artikel 103. Die Handhabung der für die Studirenden der Univerſität beſtehenden beſonderen Gebote und Verbote iſt dem akademiſchen Disciplinargericht und dem Univerſitätsrichter übertragen. Artikel 104. Alle Disciplinarvergehen ohne Unterſchied unterſucht der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig, und nur in dem Falle, in welchem es ſich von einem ordnungswidrigen Benehmen gegen den Univerſitäts⸗ richter ſelbſt handelt, und das von der Art iſt, daß es mit einer härteren als dreitägigen Carcerſtrafe geahndet werden muß, hat ein anderes Mitglied des Disciplinargerichts die Unterſuchung zu führen. Artikel 105. Inſofern wegen eines Vergehens nicht auf höhere Strafe, als Verweis oder achttägige Carcer⸗ ſtrafe oder Geldſtrafe bis zu drei Gulden zu erkennen iſt, übt der Univerſitätsrichter die Strafgewalt ſelbſtſtändig, ohne Mitwirkung des Disciplinargerichts aus, iſt aber verbunden, das Gericht in ſteter Ueberſicht von dem Gebrauche dieſer Strafgewalt zu halten, theils damit demſelben fortwährend die Ueberſicht des Zuſtandes der Disciplin bleibt, theils um ihm Gelegenheit zu geben, ſich über die zeitgemäße Handhabung der amtlichen Strafgewalt des Univerſitätsrichters mit dieſem beſprechen, oder bei Verſchiedenheit der Anſichten etwa die Entſchließung des vorgeordneten Miniſterii einholen zu können. Artikel 106. Dieſe Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichtes tritt ein; I. in den Fällen, in welchen es ſich um den Fleiß der Studirenden handelt; II. in den Fällen, in welchen es ſich um Verfehlungen der Studirenden bei dem Beſuche der Lehrſtunden, bei öffentlichen akademiſchen Feierlichkeiten, ſowie überhaupt durch Verletzung der den Vorgeſetzten, Lehrern und Beamten der Univerſität gebührenden Achtung handelt, mit Ausnahme der Fälle, in welchen es ſich um Ungebührlichkeiten gegen den Univerſitätsrichter, die ihm im Amte zugefügt werden, handelt, welche, wenn ſie nicht eine härtere Rüge als dreitägigen Carcer erfordern, von ihm ſelbſt beſtraft werden dürfen; III. in den Fällen, in welchen, einerlei von welchen beſtimmten Vergehen es ſich handelt, das Geſetz im Allgemeinen eine höhere Strafe, nach Umſtänden, für zuläſſig erklärt hat, als diejenige iſt, welche der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig auszuſprechen befugt iſt. Artikel 107. Der Univerſitätsrichter bringt, nach von ihm vollendeter Unterſuchung, diejenigen Disciplinar⸗ Sachen, bei deren Aburtheilung nach ihrer beſtimmten Art, oder nach den auf ſie in den Disciplinar⸗ geſetzen beſtimmt feſtgeſetzten Strafen eine Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichtes erforderlich iſt, zum Behufe ihrer Entſcheidung durch Erſtattung eines Vortrages an dieſe Behörde. Artikel 108. Die etwa in Beziehung auf die in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Beſtimmungen ſich ergebenden Competenz⸗Conflicte entſcheidet das vorgeſetzte Miniſterium. Artikel 109. Der Univerſitätsrichter hat die Vollziehung aller und jeder gegen Studirende erkannt werdenden Disciplinarſtrafen. Artikel 110. Der Univerſitätsrichter iſt in den die Studirenden betreffenden Disciplinarſachen die alleinige mit allen anderen Behörden des Inlandes und Auslandes correſpondirende Behörde, inſofern nicht in beſtimmten Fällen vieſe Correſpondenz durch den außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten zu führen iſt. Abſchnitt II. Von dem Verfahren in Diseiplinar⸗Strafſachen. Artikel 111. Alle Anzeigen gegen Studirende in Disciplinarſachen werden bei dem Univerſitätsrichter gemacht. Artikel 112. Das Verfahren in allen Disciplinarangelegenheiten der Studirenden iſt ſummariſch. Artikel 113. Es werden hierbei keine Unterſuchungskoſten berechnet. Nur die durch eine Unterſuchung veranlaßten wirklichen Auslagen hat der Schuldige zu erſetzen. Artikel 114. Gegen die in einer Unterſuchung befindlichen Studirenden kann jede Art von Arreſt als Unter⸗ ſuchungs⸗Arreſt verhängt werden. Artikel 115. Wenn ein Studirender ſich bei einer Disciplinar⸗Unterſuchung eigentliche Lügen zu Schulden kommen läßt, ſo tritt gegen ihn eine unverzüglich zu vollziehende ein- bis achttägige Carcerſtrafe ein, und beim hartnäckigen Beharren auf Lügen wird die, nach Beendigung der Unterſuchung eintretende, für ein in Frage kommendes Vergehen beſtimmte Strafe geeignet geſchärft. Bei Verweigerung ſchuldiger Antwort und überhaupt Auskunft, wozu namentlich 24 auch der Fall gehört, wenn die Namhaftmachung von Mitſchuldigen verweigert wird, kann Carcer⸗ ſtrafe angewendet und bei fortdauernder Verweigerung auch ſelbſt die Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts ausgeſprochen werden. Artikel 116. Der Studirende, welcher in Unterſuchung gezogen, und dem dieß eröffnet iſt, darf ohne Erlaub⸗ niß des Univerſitätsrichters ſich nicht entfernen, widrigenfalls ihn eine Carcerſtrafe von zwei bis acht Tagen trifft. Dauert ſeine Entfernung längere Zeit und iſt ſein Aufenthaltsort bekannt, ſo wird er, wenn ſeine Vernehmung nicht zweckgemäß durch die Behörde ſeines Aufenthaltsorts vorgenommen werden kann, mittelſt Requiſition dieſer Behörde unter geeigneter Strafandrohung, die auch eine Realladung enthalten kann, vorgeladen. Iſt ſein Aufenthaltsort nicht bekannt, ſo erfolgt eine öffentliche Ladung, je nach Bedeutenheit des Gegenſtandes, unter der Bedrohung der Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts durch das Conſilium oder die Relegation. Artikel 117. Die Pedellen, Polizeiofficianten und Gensdarmen, ſowie überhaupt alle zur Aufrechthaltung der Geſetze angeſtellten Beamten haben, wenn ſie ein Disciplinarvergehen eines Studirenden durch eigene Anſchauung wahrgenommen haben, und dieſe ihre Wahrnehmung auf ihren geleiſteten Dienſteid ver⸗ ſichern, vollen Glauben. Insbeſondere findet dieß auch bei ihnen ſelbſt in Ausübung ihres Dienſtes widerfahrenen Belei⸗ digungen Statt. Artikel 118. In Disciplinarſachen kann in allen den Fällen, in welchen bei den gerichtlichen Unterſuchungen die Ableiſtung eines Eides eintritt, nach dem Ermeſſen der Behörde, das Abgeben des Ehrenwortes eines Studirenden die Stelle des an und für ſich eben ſo zuläſſigen Eides vertreten, indem man in die Studirenden das Vertrauen ſetzt, daß ihnen das Ehrenwort ſo heilig, als der Eid, ſeyn wird. Ein ſolches Ehrenwort wird durch einen der Behörde gegebenen Handſchlag und durch Unter⸗ ſchrift einer in ein Protokoll wörtlich eingerückten Erklärung gegeben. Artikel 119. Bei Unterſuchung und Beſtrafung der Disciplinar⸗Vergehen der Studirenden bleibt, wie dieß in der Natur der Disciplinar-Gerichtsbarkeit liegt, Vieles dem rechtlichen Ermeſſen der Behörde überlaſſen. Insbeſondere iſt zur Erkennung der Disciplinarſtrafen nicht ein vollſtändiger juriſtiſcher Beweis erforderlich, es reicht vielmehr in den Fällen, in welchen alles dasjenige, was zur Herſtellung des objectiven und ſubjectiven Thatbeſtandes geeignet iſt, geſchehen, ohne daß dadurch ein vollſtändiger juriſtiſcher Beweis ſich ergeben hat, die aus den actenmäßigen Thatſachen ſich ergebende dringende rechtliche Vermuthung hin 25 Artikel 120. So wie überhaupt die allgemein geſetzlichen Milderungs- und Schärfungs-Gründe bei Beur— theilung eines Disciplinar-Vergehens in Erwägung gezogen werden können, ſo ſoll insbeſondere hier⸗ bei das frühere in jeder Hinſicht gute und muſterhafte Betragen eines Studirenden, ſo wie ein offenes Geſtändniß als Milderungsgrund, und der frühere tadelnswerthe Lebenswandel eines Studirenden, ſowie hartnäckiges Leugnen, als Schärfungsgrund die geeignete Berückſichtigung finden. Bei vorliegenden beſonderen Schärfungsgründen kann nicht allein auf eine höhere, als die. gewöhnliche Strafe derſelben Gattung, ſondern auch auf eine höhere Strafgattung erkannt werden. Artikel 121. Alle in Disciplinar⸗Sachen gegeben werdenden Erkenntniſſe ſind ſchriftlich und mit den weſent— lichen Entſcheidungsgründen abzufaſſen, und es wird davon, auf Anſtehen der Betheiligten, eine Abſchrift bewilligt. Dagegen iſt die Einſicht der betreffenden Acten den Betheiligten, oder für dieſelben einem Dritten, nie zu geſtatten. Artikel 122. Ein gleiches Verfahren wie gegen denjenigen, der ſich im Laufe einer Unterſuchung auf längere Zeit aus der Univerſitätsſtadt entfernt(Art. 116.), tritt gegen denjenigen ein, der ſich der Verbüßung einer Disciplinarſtrafe durch ſeine Entfernung zu entziehen ſucht. Abſchnitt III. Von der Controlirung des Betragens, und insbeſondere des Fleißes der Studirenden, und der gegen ſie erkannten Strafen. Artikel 123. Dem mit dem Beſuche der Hochſchule verbundenen Zwecke erſcheint es angemeſſen, daß der Lerneifer, der Anſtand, der ſittliche Ton und die Eintracht unter den Studirenden von den Univerſi⸗ tätsbehörden und den einzelnen öffentlichen Lehrern fortwährend überwacht, daß von dieſen zeitig und warnend auf die Einzelnen gewirkt werde, und daß ſolche, die durch Rohheit, Unſittlichkeit, Unfleiß und Verſchwendung beweiſen, daß ſie nicht würdig ſind, einer Anſtalt, die jene Zwecke verfolgt, welche die Aufgabe des Univerſitätslebens ſind, anzugehören, von der Disciplinar⸗Behörde, ohne förmliche Wegweiſung durch das Conſilium oder die Relegation, ihren Eltern oder Vormündern zurück⸗ geſchickt werden, damit dieſe vor Allem jene Erziehung vollenden, die bei einem jungen Manne, welcher die Hochſchule bezieht, vorausgeſetzt werden muß, wenn er ſelbſt mit Nutzen auf dieſer höheren Bil⸗ dungs⸗Anſtalt verweilen, und dadurch, daß er ihr angehört, dieſelbe nicht entehren will. Artikel 124. Um insbeſondere den Fleiß der Studirenden überwachen und auf geeignete Weiſe ihren Lerneifer erregen zu können, hat jeder akademiſche Docent vierteljährig in das ihm von dem Univerſitätsrichter 4 26 zugeſendet werdende Verzeichniß der Zuhoͤrer den Grad des Fleißes derſelben im Beſuche der Vorleſungen, ſowie dasjenige zu bemerken, was er in Folge der ihm in dieſer Beziehung durch die Beſtimmung des vorhergehenden Artikels obliegenden Pflicht und zuſtehenden Befugniß der Leitung und Warnung gethan hat, und hierauf das Verzeichniß alsbald dem Univerſitätsrichter wieder zurückzuſenden. Artikel 125. Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verpflichtet, dem Univerſitätsrichter von allen Erkenntniſſen Nachricht zu geben, die ſie im Bereiche ihrer Competenz gegen Studirende ausgeſprochen. Auch haben dieſelben ihm von jeden peinlichen Unterſuchungen gegen Studirende alsbald nach deren Einleitung Kenntniß zu geben. Artikel 126. Der Rector wird, wenn er den Studirenden Verweiſe ertheilt hat, in geeigneten Fällen den Univerſitätsrichter davon benachrichtigen. Artikel 127. Alle gegen Studirende erkannte Strafen hat der Univerſitätsrichter in ein Regiſter eintragen und die Behörden bemerken zu laſſen, welche ſie verfügt oder erkannt haben. Artikel 128. Der Univerſitätsrichter hat von allen Erkenntniſſen, die er erläßt, dem Rector von Zeit zu Zeit, oder nach Wichtigkeit des Falles ſogleich, in dem Umfange und zu dem Zwecke in Kenntniß zu ſetzen, als es nothwendig iſt, in der Ueberſicht des Betragens der Studirenden zu bleiben. Artikel 129. Jeder, der auf der Univerſität ſtudirt hat, und in den Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſt treten will, iſt verpflichtet, bei dem Abgange von der Univerſität, ſich mit einem vom Rector, Kanzler und Univer⸗ ſitätsrichter vollzogenen, und vom Regierungsbevollmächtigten viſirten Zeugniſſe über die Vorleſungen, die er beſucht hat, über ſeinen Fleiß und ſeine Aufführung zu verſehen. Vorzüglich haben dieſe Zeugniſſe ſich auch auf die Frage der Theilnahme an verbotenen Verbin⸗ dungen zu erſtrecken. Ohne die Vorlage dieſer Zeugniſſe wird, nach dem Bundesbeſchluſſe vom 13. November 1834, Keiner in einem deutſchen Bundesſtaate zu einem Eramen, und alſo auch nicht zum Civildienſte, zu einem kirchlichen oder Schul-Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur Advokatur, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praris zugelaſſen werden. VBierter Theil. Von der Civil⸗Gerichtsbarkeit über Studirende. Abdſ chu it t JI. Von den privatrechtlichen Verhältniſſen der Studirenden überhaupt. Artikel 130. Die Studirenden ſtehen im Allgemeinen in Beziehung auf ihre Privat⸗Rechtsverhältniſſe unter den vom Staate zur Verwaltung der Civil⸗Gerichtsbarkeit conſtituirten allgemeinen Landesbehörden. Sie genießen in dieſer Hinſicht die Rechte der Schriftſäſſigen. Artibel 131. Nur wegen der ſ. g. geſetzlichen Schulden, welche die Studirenden während ihres temporären Aufenthaltes auf der Univerſität contrahiren, ſind die Studirenden einer beſonderen Civil⸗Gerichtsbar⸗ keit unterworfen. Artikel 132. Dieſe beſondere Civil-Gerichtsbarkeit iſt, ſowohl was die Verhandlung, als was die Aburthei⸗ lung betrifft, dem Univerſitätsrichter übertragen. Artikel 133. In objektiver Hinſicht iſt dieſe Civil⸗Gerichtsbarkeit auf die geſetzlichen Schuldforderungen gegen Studirende beſchränkt. Abſchnitt IHI. Von den bei dem Univerſitätsrichter eingeklagt werden könnenden Schuldverbindlichkeiten der Studirenden insbeſondere. Artikel 134. Bei dem Univerſitätsrichter werden geltend gemacht: die geſetzlichen Forderungen gegen Studirende, es mögen dieſelben unbeſtritten oder beſtritten ſeyn. Artikel 135. Als geſetzliche Schulden erſcheinen: 1) die Honorarien der akademiſchen Lehrer, ſowie der Repetenten, Sprach⸗-, Exercitien- und anderer Lehrmeiſter, 2) die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, 3) die Forderungen für Medicamente, 4) Die Forderungen für Eollegienbücher, 5) der Miethzins für Wohnung und Möbel für die Dauer eines Semeſters, 4* 28 6) der Lohn und das Koſtgeld der Dienſtboten, Aufwärter, auf die Dauer eines Semeſters, 7) der Lohn für Barbiere und Wäſcherinnen für die Dauer eines Vierteljahres, 8) die Forderungen für das Mittags⸗ und Abendeſſen für die Dauer eines Vierteljahres, 9) die Forderungen für Holz bis zum Betrage von zwei Stecken, 10) die Forderungen der Hauswirthe, Dienſtboten und Aufwärter für Frühſtück, Licht und der⸗ gleichen kleinere gewöhnliche Bedürfniſſe bis zu dem Betrage von zehn Gulden, 11) die Forderungen für Schneiderarbeit bis zu dem Betrage von achtzehn Gulden, 12) die Forderungen für Schuhmacherarbeit bis zum Betrage von achtzehn Gulden, 13) die Forderungen für Schreibmaterialien bis zum Betrage von fünf Gulden, 14) die Forderungen für Buchbinderarbeit bis zum Betrage von fünf Gulden, 15) das Kaufgeld für anatomiſche Inſtrumente bis zum Betrage von fünfzehn Gulden. Artikel 136. Alle dieſe Forderungen haben den Vorzug, daß dieſelben vor dem Univerſitätsrichter geltend gemacht werden können, daß gegen dieſelben keine Einwendungen daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher Gewalt oder Vormundſchaft ſteht, abgeleitet werden können, und daß zu ihren Gun⸗ ſten beſondere Executionsmittel zuläſſig ſind. Artikel 137. Dieſen Vorzug behalten dieſe Forderungen jedoch nur dann, wenn ſie mit dem Ablauf des Semeſters, alſo wenn ſie innerhalb eines Winterhalbjahres contrahirt worden, vor dem Samſtag vor Palmarum, und wenn ſie während eines Sommerhalbjahres entſtanden, vor dem Samſtag vor Michaelis eingeklagt, wenigſtens, unter in jeder Hinſicht genauer Specification, bei dem Univerſitäts⸗ richter angezeigt und ſodann, binnen ſechs Wochen, geltend gemacht werden. Aſchnitt III. Allgemeine Beſtimmungen in Beziehung auf das Schuldenweſen der Studirenden. Artikel 138. Der Studirende bleibt auch nach ſeinem Abzuge von der Univerſität der Civil⸗Gerichtsbarkeit des Univerſitätsrichters in Beziehung auf die auf der Univerſität contrahirten geſetzlichen Schulden, ſo lange, bis dieſe vollſtändig getilgt ſind, unterworfen, und es haben deßhalb die inländiſchen Gerichts⸗ behörden den deßfallſigen Requiſitionen des Univerſitätsrichters zu entſprechen. Artikel 139. Wird ein Studirender im Disciplinarwege von der Univerſität weggewieſen, ſo ſoll derſelbe drei Tage lang im Carcer verbleiben, und es ſollen während dieſer Zeit die Gläubiger, welche geſetzliche Forderungen an denſelben haben, mittelſt Anſchlags am ſchwarzen Brette von dem Univerſitätsrichter zur Geltendmachung ihrer Anſprüche, unter dem Rechtsnachtheile, daß dieſelben unberückſichtigt bleiben, aufgefordert werden. 29 1 Werden die in Folge hiervon geltend gemachten geſetzlichen Forderungen von dem von der Univerſttät Verwieſenen nicht alsbald berichtigt, oder wird dafür nicht durch einen den Gläubigern annehmbaren Bürgen, der ſich, was ſeine Bürgſchaftsleiſtung betrifft, der Civilgerichtsbarkeit des Univerſitätsrichters unterwirft, Bürgſchaft geleiſtet; ſo ſteht den Gläubigern nach vorhergegangener Verhandlung nunmehr der Antrag auf die zuläſſigen Executionsmittel zu. Der Verwieſene muß aber jedenfalls nach Ablauf der drei Tage die Univerſität verlaſſen, wenn er nicht ein Ausländer iſt und gegen ihn der Perſonalarreſt erwirkt wird. Artikel 140. Alle Bürgſchaften und Interceſſionen eines Studirenden für den anderen ſind ungültig. Artikel 141. Derjenige Studirende, welcher im Laufe eines halben Jahres ſeine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verfloſſenen halben Jahres dieſelbe entweder von Neuem gemiethet, oder wenigſtens nicht vier Wochen vor Oſtern oder Michaelis aufgekündigt hat, ſoll das Miethgeld vom ganzen halben Jahre zu bezahlen oder einen andern annehmbaren Miethsmann zu ſtellen ſchuldig ſeyn. Sollte übrigens ein Studirender nach einer ſolchen ſtillſchweigenden Verlängerung ſeiner Miethe und noch vor dem Eintritt des neuen Semeſters unerwartet von der Univerſität abgerufen werden und dieſes auf eine von dem Univerſitätsrichter zu beurtheilende Weiſe hinreichend darthun; ſo iſt er nur für ein Vierteljahr die Miethe zu bezahlen ſchuldig. War die Wohnung in dieſem Fall an zwei Studirende vermiethet; ſo hat der Vermiether die Wahl, entweder von Anfang des Semeſters den ganzen Miethcontract dem Zurückbleibenden aufzu⸗ kündigen, oder es ſich gefallen zu laſſen, daß für das folgende Semeſter der zurückbleibende Studirende nur ſeine Hälfte bezahle und die Wohnung allein behalte. Artikel 142. Allen und jeden Perſonen iſt es verboten, ohne Erlaubniß des Univerſitätsrichters irgend einige Pfänder von einem Studirenden zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfand⸗ nehmer das Pfand nicht nur unentgeldlich herausgeben, ſondern auch mit einer namhaften Strafe belegt werden ſoll. Beſonders ſoll es den Mäklern verboten ſein, ſich mit Pfändern von Studirenden zu befaſſen, ſolche von ihnen anzunehmen und anderwärts zu verſetzen, und werden die Contravenienten der ein⸗ ſchlägigen Behörde zur Beſtrafung angezeigt werden. Kein Studirender ſoll auch einem andern Studirenden ſeine Effecten zu Verſatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verſchaffen, geben, widrigenfalls ein ſolcher Pfandgeber gegen den Pfand⸗ nehmer keine Entſchädigungsklage haben ſoll. Würde übrigens ein Studirender etwas dergeſtalt durch einen Andern verſetzen laſſen, daß der Gläubiger nicht wiſſen konnte, daß das Pfand einem Studiren⸗ den gehöre, ſo daß der in dieſem Falle ſich in gutem Glauben befindende Gläubiger zuvörderſt ſeinen Regreß an den Mäkler nehmen, dann aber, wenn dieſer inſolvent iſt, das Pfand bis zur Bezahlung des Pfandſchillings zu behalten befugt ſeyn. Abſchnitt V. Vom rechtlichen Verfahren in Sachen der Civilgerichtsbarkeit über Studirende. Artikel 143. Das Verfahren iſt mündlich und protokollariſch. Artikel 144. 4 Zu den Protokollen, Erkenntniſſen und Ausfertigungen wird kein Stempelpapier adhibirt, und es findet überhaupt kein Anſatz von Koſten, außer den herkömmlichen Vergütungen für die dabei vor⸗ kommenden Bemübungen der Pedellen, ſowie die etwa wirklich entſtehenden Koſten, welche von dem Fordernden immer vorgelegt werden müſſen, Statt. Artikel 145. Bevor gegen einen Studirenden wegen der geſetzlichen Forderungen zu einer förmlichen Klage geſchritten wird, ſoll immer das Mahnverfahren, wie es in den folgenden Artikeln vorgezeichnet iſt, verſucht werden. Artikel 146. Der Fordernde hat den Univerſitätsrichter mündlich zu bitten, dem Schuldner einen Mahrzettel, welcher die Summe der geltend gemacht werdenden Forderung und den Rechtstitel, worauf ſolche beruht, enthält, inſinuiren zu laſſen. Artikel 147. Steht dem Geſuche des Fordernden keine unbezweifelte Incompetenz des angegangenen Richters entgegen, ſo verfügt der Univerſitätsrichter die Inſtnuation des Mahrzettels, mit der beigeſetzten Auf⸗ forderung an den Schuldner, binnen eines beſtimmten Termines, entweder den Fordernden zu befrie⸗ digen, oder zu erklären, daß er rechtlichen Einwand vorbringen wolle, widrigenfalls im Wege der Hülfsvollſtreckung gegen ihn verfahren werden würde. Artikel 148. Erklärt der Schuldner im Termine, daß er rechtliche Einwendungen vorbringen wolle, und ſind dieſe Einwendungen, die er dabei ſogleich vorzubringen hat, nicht von der Art, daß dieſelben ohne nur vorher den Gegner darüber zu hören, abgewieſen werden können; ſo iſt dieſes Verfahren beendigt, und der Fordernde muß von dem Univerſitätsrichter zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens angewieſen werden. Artikel 149. Erklärt der Schuldner, daß er keinen rechtlichen Einwand zu machen gedenke, oder bleibt er in dem Termine, ohne genügende Entſchuldigungsgründe vorzubringen, aus; ſo wird demſelben, auf mündliches Anrufen des Fordernden, von dem Univerſitätsrichter aufgegeben, binnen einer beſtimmten Friſt den Fordernden, bei Vermeidung der Pfändung oder jeder geeigneten Zwangsmaaßregel, zu befriedigen. Artikel 150. Von Erlaſſung dieſes Befehles an den Schuldner an, tritt das gewöhnliche Verfahren in der Executionsinſtanz ein. Der Schuldner kann daher nur noch mit ſolchen Einreden gehört werden, welche, nach den beſtehenden Geſetzen, in der Erecutionsinſtanz zuläſſig ſind, es wäre denn, daß er: 1) gegen den ergangenen Befehl Reſtitution erwirkte, oder 2) daß er die Forderungen bei dem Univerſitätsrichter deponirte, oder für die Bezahlung derſelben hinreichende Sicherheit durch Bürgſchaft oder Pfänder leiſtete. Artikel 151. Will der Fordernde in dem Falle, in welchem er wegen Geltendmachung einer geſetzlichen Schuld zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens verwieſen worden iſt, von dieſer Verweiſung Gebrauch machen; ſo hat er nunmehr bei dem Univerſitätsrichter eine förmliche Klage zu erheben und es wird hierüber nach den allgemeinen Grundſätzen verhandelt und entſchieden. Artikel 152. Sollte ſich ein Gläubiger im Laufe des Mahn-, oder des Klage-, oder des Erecutiv⸗Verfah⸗ rens veranlaßt finden, dem Schuldner eine Zahlungsfriſt zu geſtatten; ſo kann dieß, bei Vermeidung N des Verluſtes des geſetzlichen Vorzugs der Forderung, nur mit Einwilligung des Univerſitätsrichters 6 geſchehen, und es hat derſelbe darüber ein Protokoll aufzunehmen. Artikel 153. Zur Geltendmachung der geſetzlichen Schuldforderungen ſind gegen Studirende die allgemein zuläſſigen Erecutionsmittel, nach den deßfalls beſtehenden allgemeinen Grundſätzen, namentlich auch Realarreſte überhaupt und Perſonalarreſte gegen Ausländer, anwendbar. Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verbunden, den deßfallſigen Nequiſitionen des Univerſitäts⸗ richters zu entſprechen. Was die Pfändung betrifft, ſo wird insbeſondere beſtimmt, daß die gewöhnlichen Kleidungs⸗ ſtücke eines Studirenden, ſowie deſſen zu ſeinem Studium gehörenden Bücher, nicht gepfändet werden können. Artikel 154. Kann durch die gewöhnlichen Erecutionsmittel die Befriedigung eines Gläubigers nicht erzielt werden, ſo hat der Gläubiger die beſondere Befugniß, zu verlangen, daß die Univerſitätszeugniſſe, das Doctordiplom und der über die Prüfung zu erſtattende Bericht von den einſchlägigen Behörden ſolange zurückbehalten werden, bis die an den auftretenden Gläubiger zu entrichtende geſetzliche Schuld gänzlich bezahlt, und darüber, daß dieſes geſchehen, eine genügende Beſcheinigung beigebracht worden iſt. Die deßfallſigen Anträge ſind an den Univerſitätsrichter zu ſtellen, der alsdann die geeigneten CEröffnungen an die betreffenden Behörden zu machen hat. 32 Artikel 155. Kann auch durch dieſes Executionsmittel die Befriedigung der Gläubiger hinſichtlich ihrer geſetz⸗ lichen Forderungen nicht erzielt werden, ſo ſoll, auf Antrag der Gläubiger, der Schuldner öffentlich am ſchwarzen Brette und in Blättern nochmals zur Zahlung der von ihm contrahirten geſetzlichen Schulden vom Univerſitätsrichter, unter Anberaumung einer Friſt von ſechs Wochen und unter An⸗ drohung der Relegation, aufgefordert und, nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt, auf weiteren Antrag der Gläubiger, die Relegation des Schuldners ausgeſprochen und dieſelbe ſowohl auf die gewöhnliche Weiſe, als auch durch öffentliche Blätter, bekannt gemacht werden. Artikel 156. Es iſt dieſen, die geſetzlichen Schulden der Studirenden betreffenden Verfügungen nicht der Sinn beizulegen, als ob dieſelben ungeahndet, und ohne alle Verbindlichkeit zur Wiederbezahlung, nicht geſetz— liche Schulden machen dürften. Auf Schulden, die nach dem Begriffe, den dieſe Disciplinargeſetze darüber aufgeſtellt haben, nicht als geſetzliche angeſehen werden ſollen, kann nur im Allgemeinen bei dem Univerſitätsrichter nicht förmlich geklagt werden. Dagegen aber iſt des Schuldners bei einem andern Gerichte klagbare Verbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben. Sollte auch aus einer eingebrachten Klage hervorgehen, daß der Schuldner durch Argliſt und Betrug, um den Gläubiger zu hintergehen, Schulden contrahirt habe, ſo ſoll er nicht blos als bös⸗ licher Schuldner beſtraft, ſondern nach Umſtänden auch von der Univerſität verwieſen werden. Allgemeine Beſtimmungen. Artikel 157. Die gegenwärtigen Anordnungen treten mit dem 18. Mai l. J. in Wirkſamkeit. Artikel 158. Nach den vorſtehenden Feſtſetzungen haben ſich ſowohl die Studirenden, die Univerſität und ihre Behörden, als auch die polizeilichen und andere Behörden, inſofern ſie in vorkommenden Fällen einzugreifen und mitzuwirken angewieſen ſind, ſtreng zu achten. Unſer Miniſterium des Innern und der Inſtiz iſt beauftragt, vorſtehende Anordnungen in Aus⸗ führung zu bringen, und darüber zu halten, daß ſie genau befolgt werden. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staatsſiegels. Darmſtadt, am 28. April 1835. CL. S.) LUDWIG. du Thil. Juſtruction über die Einrichtung und Verbüßung der Carcerſtrafe. Zur Vollziehung des Artikels 43. der akademiſchen Disciplinarſtatuten wird hierdurch Folgendes angeordnet: §. 1. Der Univerſitäts⸗Carcer iſt beſtimmt zum Sicherungsarreſt für Studirende, ſoweit der⸗ ſelbe in Unterſuchungsſachen oder, im Falle der Impetrirung des Perſonalarreſtes in Civilſachen von dem Univerſitätsrichter verhängt wird, und zum Strafarreſte, ſowohl zur Verbüßung der von der Univerſitäts⸗Behörde erkannten Carcerſtrafen, als zur Verbüßung der von den allgemeinen Gerichts⸗ behörden gegen, auf der Univerſität anweſende, Studirende erkannten Gefängniß⸗(nicht auch, Feſtungs⸗, Correctionshaus⸗ und Zuchthaus⸗) Strafen. §. 2. Der gegen Studirende in Disciplinarſachen erkannt werdende Strafarreſt iſt entweder einfacher oder ſtrenger Carcerarreſt. Die von den allgemeinen Gerichtsbehörden gegen Studirende erkannt werdenden und im Univerſitäts⸗Carcer zu verbüßenden Gefängnißſtrafen werden nach den für den einfachen Carcerarreſt gegebenen Vorſchriften verbüßt, wenn nicht das Strafurtheil ausdrücklich Schärfungen, wie ſie bei der Verbüßung des ſtrengen Carcerarreſtes Statt finden, verfügt. §. 3. Die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften finden, ſoweit ſie nicht ihrer Natur nach oder ausdrücklich auf die eine oder andere Gattung beſchränkt ſind, bei allen Gattungen des Arreſtes in dem Univerſitäts⸗Carcer Anwendung. §. 4. Jede gegen einen Studirenden ausgeſprochene Carcerſtrafe iſt, wenn der Univerſitäts⸗ richter nicht die alsbaldige Verbüßung verfügt, längſtens mit dem Ablaufe von 24 Stunden nach Eröffnung des die Strafe ausſprechenden Erkenntniſſes zu verbüßen zu beginnen. Derjenige, welcher ſich mit dem Ablaufe dieſer Zeit nicht zur Verbüßung ſiſtirt, hat eine weitere 1 bis Ztägige Carcer⸗ ſtrafe verwirkt, und es tritt ſofort gegen ihn die gefängliche Einziehung ein. Eine längere Zeit zu Beginnen der Strafverbüßung kann nur aus beſonderen Gründen von dem Univerſitätsrichter geſtattet werden. §. 5. Mit dem Ausſpruche einer Carcerſtrafe iſt zugleich für die Zeit bis zur wirklichen Ver⸗ büßung der Strafe Stadtarreſt gegen den Beſtraften verhängt. Denjenigen, welcher dieſen ſtillſchweigend eintretenden Stadtarreſt bricht, trifft eine nach den Umſtänden zu bemeſſende Disciplinarſtrafe. §. 6 Wird die vollſtändige oder theilweiſe Verbüßung einer ausgeſprochenen Carcerſtrafe aus irgend einem, in der Perſon des Beſtraften liegenden, Grunde unmöglich oder auch nur auf eine längere Zeit verzögert, ſo wird die Carcerſtrafe nach Umſtänden in Gemäßheit der Art. 116. und 2 1 2 122. der akademiſchen Disciplinarſtatuten in die Strafe der Entfernung von der Univerſität mittelſt einer der verſchiedenen desfallſigen und nach der Größe der urſprünglichen Carcerſtrafe zu wählenden Disciplinarſtrafarten verwandelt. §. 7. So lange die Zahl der zum Univerſitäts-Carcer beſtimmten verſchiedenen Räume es geſtattet, ſoll jeder Verhaftete allein ſitzen. Der ſtrenge Carcerarreſt muß jedenfalls immer allein verbüßt werden. §. 8. Die Verbüßung des ſtrengen Carcerarreſtes findet ohne alle Unterbrechung von Anfang bis zu Ende der Strafzeit Statt. Bei Verbüßung eines einfachen Carcerarreſtes kann bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten Zwecke von dem Univerſitätsrichter, der dabei die näheren Bedin⸗ gungen, deren Nichteinhaltung immer die geeignete Strafe nach ſich zieht, vorſchreiben wird, geſtattet werden. Bei Verbüßung einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat nur die erkennende Gerichtsbehörde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen. §. 9. Die Entweichung aus dem Carcer und der bloße Verſuch hierzu, ſowie jede Theilnahme an dieſem Vergehen von Seiten Incarcerirter oder Anderer wird ſtrenge und je nach den Umſtänden, namentlich auch mit der Entfernung von der Univerſität beſtraft. §. 10. Die Carcergebühren, welche bei dem Strafarreſte, bei dem Schuldarreſte und bei dem Unterſuchungsarreſte, aber nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, Statt finden, ſſind in ders Regel unmittelbar vor dem Entlaſſen aus dem Carcer und, wenn aus beſonderen Gründen von dem Univerſitätsrichter Friſt geſtattet wird, jedenfalls und ohne daß es in dieſer Bezie⸗ hung einer beſonderen Verfügung bedarf, längſtens binnen 8 Tagen, bei Vermeidung der Auspfän⸗ dung oder ſonſtiger Erecutionsmaßregeln, gegen einen auf Verfügung des Univerſitätsrichters, dem Einzelnen eingehändigt werdenden Anforderungszettel, worauf der Betrag ſpecificirt iſt, zu entrichten. §. 11. Auf dem Univerſitäts⸗Carcer dürfen außer den gewöhnlichen Kleidungsſtücken und dem zum Anzuge und zur Reinlichkeit Erforderlichen, nur ſolche Gegenſtände, deren Gebrauch daſelbſt ausdrücklich geſtattet iſt, mitgenommen und gebracht werden. Die einzelnen dahin mitgenommenen oder gebracht werdenden Gegenſtände dürfen ohne vorherige genaue Viſitation und Ausſcheidung alles auf dem Carcer nicht Verſtatteten, nicht an den betreffenden Verhafteten abgegeben werden. §. 12. Derjenige, welcher in einer Unterſuchungsſache in Sicherungsarreſt gebracht wird, hat ſich einer Nachſuchung zu unterwerfen und es wird ihm dabei alles, deſſen Gebrauch im Carcer nicht verſtattet iſt, oder was dem Zwecke der Verhaftung Nachtheil droht, abgenommen werden. Eine ſolche Nachſuchung kann, bei vorliegendem Verdachte, auch gegen jeden Verhafteten ein⸗ treten, und ſie wird immer dann Statt finden, wenn bei dem Verhafteten einmal etwas Unſtatthaftes gefunden wird, oder wenn derſelbe die Vornahme der Nachſuchung zu verhindern ſucht. §. 13. Die Verköſtigung der Verhafteten findet auf eigene Koſten derſelben Statt. Für ſolche, die ſich im Sicherungsarreſte und im einfachen Carcerarreſte befinden, beſteht die Koſt aus Frühſtück, Mittagseſſen und Abendeſſen, wobei übrigens jedenfalls alles, was nicht zu den gewöhnlichen Nahrungsmitteln gerechnet werden kann, ausgeſchloſſen bleibt. Diejenigen, gegen welche ſtrenger Carcerarreſt ausgeſprochen iſt, erhalten an einem Tage um 3 den andern blos Brod zum Frühſtück, Suppe, Brod und Butter zum Mittags⸗ und Abendeſſen, und nur an den dazwiſchen liegenden Tagen die gewöhnlichen, beim einfachen Carcerarreſte verſtatteten, Nahrungsmittel. Der Genuß geiſtiger Getränke jeder Art, ſo wie überhaupt der Genuß aller Getränke, mit Ausnahme des Kaffee und der Milch zum Frühſtück und des gewöhnlichen Waſſers, iſt auf dem Univerſitäts⸗Carcer gänzlich unterſagt. §. 14. Das erforderliche Bettwerk hat ſich jeder Verhaftete ſelbſt zu ſtellen. Daſſelbe wird im Sommerſemeſter Morgens je nach der Jahrszeit zwiſchen 5 und 6 Uhr hin⸗ weggenommen und Abends 9 Uhr zuerſt wieder zur Dispoſition geſtellt; während es im Winterſemeſter Morgens zwiſchen 7 und 8 Uhr hinweggenommen und Abends zwiſchen 8 und 9 Uhr wieder zur Dispoſition geſtellt wird. §. 15. Der Gebrauch von Licht iſt im Sommerſemeſter ganz unterſagt. Im Winterſemeſter iſt derſelbe den im Unterſuchungsarreſte und im einfachen Carcerarreſte Be⸗ findlichen von der Zeit der einbrechenden Dunkelheit an bis 9 ½ Uhr Abends geſtattet. Den im ſtrengen Carcerarreſte Befindlichen iſt der Gebrauch des Lichtes durchaus unterſagt. §. 16. Die Heizung findet auf Koſten des Verhafteten Statt. §. 17. Den zum ſtrengen Carcerarreſte Verurtheilten iſt das Tabacksrauchen im Carcer unterſagt. §. 18. Jede Beſchädigung der Wände, Fenſter, Läden, Thüren, Oefen, Fußböden ꝛc., ſowie der im Carcer befindlichen Mobilien, wohin auch namentlich Einzeichnen, Einſchneiden von Namen, Figuren ꝛc. gehört, ſodann die Cröffnung der Läden und Thürſchlöſſer und der Verſuch hierzu, iſt unterſagt und verpflichtet, außer der dafür eintretenden Strafe, den Thäter zur Tragung der Koſten der Wiederherſtellung, worüber im einzelnen Falle der Univerſitätsrichter verfügen wird. In dieſer Beziehung haften, wenn der Thäter nicht ermittelt wird, die etwa in einen Carcer⸗ raume zugleich Verhafteten gemeinſchaftlich. §. 19. Das Spiel jeder Art, das Muſiciren, ſo wie die Unterhaltung mit Schriften, welche nicht zu dem Studium des Einzelnen gehören, iſt auf dem Carcer unterſagt. §. 20. Das Betreiben des Studiums auf dem Carcer wird dagegen ſehr anempfohlen und es ſoll in dieſer Beziehung jeder mögliche Vorſchub geleiſtet, das Mitnehmen der Hefte und überhaupt auf das Studium des Einzelnen ſich beziehenden Bücher und Schreibmaterialien zu dieſem Zwecke geſtattet ſeyn. Nur den in einer Unterſuchung im Sicherungsarreſte Befindlichen wird der Gebrauch von Schreib⸗ materialien nicht, wenigſtens nicht ohne beſondere Erlaubniß des Univerſitätsrichters und nur in Gegen⸗ wart einer dazu beſtellten Perſon geſtattet. §. 21. Das Singen, Schreien, ſowie überhaupt Lärmen jeder Art auf dem Carcer iſt verboten. §. 22. Beſuche werden auf dem Carcer nie geſtattet. In den Fällen, in welchen das Beſprechen eines der Verhafteten mit einem Dritten aus beſon⸗ deren Gründen erforderlich erſcheint, wird dieß auf deßfallſige Anfrage bei dem Univerſitätsrichter und nach deſſen Ermeſſen, jedoch nie in dem Carcer ſelbſt, ſondern in einem anderen disponiblen Raume, geſtattet werden. §. 23. Das Sprechen und Rufen aus einem Carcerraum in den anderen, ſowie jede Art von Unterhaltung mit den in anderen Carcerräumen Verhafteten, oder nach Außen hin mit Dritten und auch der bloße Verſuch hierzu, iſt unterſagt und wird beſonders ſtrenge geahndet werden. 1* §. 24. Eben ſo iſt auch allen Studirenden jede Unterhaltung, überhaupt jede Communication mit den Verhafteten, jede nähere oder entſerntere Theilnahme an deren Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften, ſowie der bloße Verſuch hierzu, namentlich das Zurufen, Zeichengeben von Auſſen nach den Carcerräumen hin ꝛc. unterſagt und es wird der Zuwiderhandelnde, auſſer daß er beim Er⸗ tappen auf der That augenblicklich arretirt wird, ſtrenge und bei erſchwerenden Umſtänden, wohin namentlich auch das, wenn von einer Mehrzahl Studirender auf einmal gegen dieſe Vorſchrift gehan⸗ delt wird, gehört, in Gemäßheit des Art. 94. der Disciplinarſtatuten mit der Entfernung von der Univerſität beſtraft werden. §. 25. Mündliche Beſtellungen von den Verhafteten können nur dann, wenn ſte ſich auf das, was im Carcer geſtattet iſt, beziehen, ohne beſondere Erlaubniß des Univerſitätsrichters von dem Carceraufſeher oder dem Carcerdiener vollzogen werden. Zur Beſorgung aller anderen mündlichen, ſo wie überhaupt ſchriftlichen Beſtellungen und zur Abſendung von Brieſen iſt die beſondere Erlaubniß des Univerſitätsrichters erforderlich. Die Briefe und Schriftlichkeiten, welche an einen Verhafteten irgendwoher eintreffen, müſſen an den Univerſitätsrichter abgegeben werden, und dieſer Beamte beſtimmt,— wenn das Eingelangte an einen in einer Unterſuchungsſache im Sicherungsarreſte Befindlichen gerichtet iſt, jedenfalls inſofern es durch die Unterſuchung geboten erſcheint, ob dieſelben eingehändigt oder bis nach der Entlaſſung aus dem Carcer zurückbehalten reſpective zurückgeſchickt werden ſollen. §. 26. Auſſerdem iſt den im Carcer Verhafteten, ſowie überhaupt allen Studirenden, alles dasjenige unterſagt, was in irgend einer Beziehung dem Zwecke des Straf- oder Sicherungsarreſtes zuwiderläuft, und was mit den in dieſer Carcerordnung erwähnten Vergehungen in einer Categorie ſteht. Insbeſondere ſollen auch alle und jede von einem Verhafteten begangen werdenden Zuwiderhand⸗ lungen gegen die akademiſchen Disciplinarſtatuten ſtrenger beſtraft werden. §. 27. Für die Aufrechthaltung dieſer Vorſchriſten iſt zunächſt derjenige Pedell, dem die unmit⸗ telbare Aufſicht über die Carcer anvertraut iſt, ſowie der Carcerdiener, verpflichtet und verantwortlich und die Verletzung dieſer ihrer Dienſtpflichten wird mit der größten Strenge geahndet werden. Auſſerdem ſind auch alle diejenigen Officianten, welche mit der Handhabung der Disciplin gegen die Studirenden beauftragt ſind, zur Aufrechthaltung dieſer Vorſchriften verpflichtet. Dieſe Officianten haben von jeder von ihnen wahrgenommen werdenden Zuwiderhandlung gegen dieſe Vorſchriften ſogleich dem Univerſitätsrichter die erforderliche Anzeige zu machen, die, wenn ſie auf Dienſtpflicht verſichert wird, nach Art. 117. der Disciplinarſtatuten, vollen Glauben hat. §. 28. Die Zuwiderhandlungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften werden, nach vorausgegangener ſummariſcher Vernehmung der betreffenden Perſonen, wobei gewöhn⸗ lich nur tabellariſche Notizen aufzunehmen ſind, je nach den Umſtänden mit einfachem oder ſtrengem Carcerarreſte, und in den Fällen, in welchen dieß ausdrücklich beſtimmt iſt, ſo wie überhaupt bei vorliegenden beſonders erſchwerenden Umſtänden mit der Entfernung von der Univerſität, mittelſt ihrer verſchiedenen Arten, beſtraft. Derjenige Verhaftete, welcher eine ſolche Zuwiderhandlung ſich hat zu Schulden kommen laſſen, kann, bevor darüber entſchieden iſt, nicht aus dem Carcer entlaſſen werden. §. 29. Der Univerſitätsrichter unterſucht und beſtraft ſelbſtſtändig alle und jede Zuwiderhand⸗ lungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften, nur bei der deßhalb nothwendig 5 werdenden Erkennung einer der verſchiedenen Arten der Entfernung eines Studirenden von der Uni⸗ verſttät tritt, nach den deßfallſigen geſetzlichen Vorſchriften der Disciplinarſtatuten, die Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichtes ein. Darmſtadt, am 14. Mai 1836. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium des Innern und der Juſtiz. du Thil. von Riffel. Anhang zu dem amtlichen Abdrucke der akademiſchen Disciplinarſtatuten von 1835. I. Von der Einrichtung der Bittſchriften um Stipendien auf der Landesuniverſität. 1) Die Bittſchriften um Stipendien find(nach der Verordnung vom 1. Junius 1831, Regie⸗ rungsblatt Nr. 42.) ſpäteſtens zwei Monate vor dem Schluſſe eines jeden akademiſchen Studienſeme⸗ ſters bei dem Großherzogl. Miniſterium des Innern und der Juſtiz einzureichen. 2) Der Bittſteller hat darin anzugeben: a) ſeinen Vor⸗ und Zunamen, Alter und Geburtsort; b) den Namen der Eltern und Wohnort derſelben mit Angabe der Bürgermeiſterei, des Kreiſes oder Landrathsbezirkes, und der Provinz; c) den Stand der Eltern, ob dieſelben in irgend einem Dienſtverhältniſſe ſtehen oder geſtanden haben, und welche Beſoldung oder Penſion dieſelben beziehen; d) auf welchem Gymnaſium Petent gebildet iſt, wie lange er daſſelbe beſucht, wann und mit welchen, in beglaubigten Abſchriften beizulegenden Zeugniſſen er daſſelbe verlaſſen hat; e) welche Fachwiſſenſchaft er gewählt, wie lange er ſchon auf einer Akademie ſtudirt hat, und mit welchen, gleichfalls in beglaubigter Abſchrift beizulegenden Zeugniſſen er entlaſſen iſt; und f) endlich iſt der Bittſchrift ein Zeugniß beizulegen, welches von dem Bürgermeiſter ausge⸗ ſtellt, von dem Kreisrath oder Landrath des Bezirkes, unter Umſtänden nach ſtattgehabter, näherer Conſtatirung der betreffenden Verhältniſſe zu beglaubigen und worin detaillirt und erſchöpfend anzugeben iſt, ob und in welchem Betrage Petent oder deſſen Eltern beweg⸗ liches oder unbewegliches Vermögen beſitzen, auch ob letztere ein Gewerbe treiben, wie viele Geſchwiſter Petent hat, wem deren Ernährung obliegt, und ob und in welchem Betrage er aus dem Vermögen oder Gewerbe der Eltern unterſtützt werden kann. 3) Alle Bittſchriften um Stipendien, welche nicht dieſen Vorſchriften gemäß eingerichtet und nicht in der beſtimmten Friſt eingereicht worden ſind, ſollen nicht weiter berückſichtigt werden. 4) Alle vom Staate ausgehenden Stipendien, Freitiſche, Beneficien und andere Vergünſtigungen während der Dauer akademiſchen Studiums können(nach dem§. 36. der Verordnung vom 1. October 1832, Regierungsblatt Nr. 87.) nur denjenigen zu Theil werden, welche in ihren Zeugniſſen den erſten oder zweiten Auszeichnungsgrad erhalten haben, ſo jedoch, daß der erſte, ſo lange der Studirende ſich auf eine deſſen würdige Weiſe bewährt, vorzugsweiſe zur Perception derſelben berechtigt. II. Von dem Anmelden zum Beſuche der Vorleſungen, von dem Bezahlen der Honorarien und von der Stundung der Honorarien auf der Landesuniverſität. 1) Wer eine Vorleſung ſtändig beſuchen will, hat ſich gleich im Anfange des Semeſters bei dem akademiſchen Docenten zu den Vorträgen, welchen er beiwohnen will, perſönlich zu melden. Er empfängt von demſelben eine Nummer, wodurch ihm der Platz in dem Auditorium angewieſen wird. Der Empfang einer ſolchen Nummer verpflichtet ohne Weiteres zur Zahlung des Honorars. 2) In Hinſicht der für die Vorleſungen zu entrichtenden Honorarien iſt beſtimmt, daß zwei oder drei Stunden wöchentlich— mit 6 Gulden, vier, fünf oder ſechs Stunden wöchentlich— mit 9 Gulden, ſieben, acht oder neun Stunden wöchentlich— mit 12 Gulden, zwölf oder mehrere Stunden wöchentlich— mit 20 Gulden, honorirt werden ſollen. Ausgenommen hiervon ſind diejenigen Vorleſungen, womit Excurſionen, anzuſtellende Experi⸗ mente und andere beſondere Bemühungen und Beſchäftigungen für den Lehrer verbunden ſind; ſowie auch ſolche, wobei praktiſche Arbeiten verbeſſert werden ꝛc., bei welchen, falls der Lehrer mit den Zuhörern nicht auf Mehreres übereinkommt, wenigſtens das Doppelte der vorſtehenden Tare zu bezahlen iſt. Derjenige Zuhörer, welcher eine Vorleſung bei demſelben Lehrer zum zweitenmale hört, iſt nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden. 3) Die Honorarien für die von dem Studirenden im laufenden Semeſter zu beſuchenden Vorleſungen ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters an die Univerſitäts⸗Quäſtur gegen einen Schein zu bezahlen. 4) Es iſt zwar verſtattet, dreimal zu hoſpitiren, wer ſich aber ohne beſondere Erlaubniß des Docenten öfter in der Vorleſung einfindet, iſt als ſtändiger Zuhörer zu betrachten. 5) Alle ſtändige Zuhörer haben das feſtgeſetzte Honorar zu entrichten, wenn ſie nicht durch das akademiſche Disciplinargericht von der alsbaldigen Bezahlung befreit worden ſind und ſich hierüber durch ein Zeugniß ausweiſen können. 6) Wer ein ſolches Zeugniß zu erhalten wünſcht, hat in den erſten acht Tagen des Semeſters bei dem akademiſchen Disciplinargerichte ſchriftlich darum nachzuſuchen und dieſelben Legitimationen zu überreichen, welche bei Geſuchen um ein Stipendium vorgelegt werden müſſen(I. 1. a— f.). Außer⸗ dem muß er glaubwürdige Zeugniſſe beibringen, aus denen ſein Fleiß und ſeine vollkommene Sitten⸗ reinheit erhellt. 7) Das vom Disciplinargerichte erwirkte Zeugniß gilt in den folgenden Semeſtern nur dann, wenn es erneuert worden iſt. Dieſe Erneuerung kann nur ertheilt werden, wenn günſtige Zeugniſſe über Fleiß und Betragen während des vergangenen Semeſters in den erſten 14 Tagen nach Beginn 7 der Vorleſungen dem Rector vorgelegt werden können; ſie muß aber auch in dieſem Falle ertheilt werden, wenn ſich die Vermögensverhältniſſe des Inhabers in der Zwiſchenzeit nicht weſentlich ver— beſſert werden. 8) Das erwirkte oder erneuerte Zeugniß kann nur dann beachtet werden, wenn es binnen der erſten 14 Tage nach Anfang der Vorleſungen den Docenten vorgezeigt und mit deren vicdi verſehen, an die Univerſitäts⸗Quäſtur abgeliefert wird. Mit dem Ende des Curſes können es die Betheiligten von dieſer wieder zurückverlangen. 9) Wenn der Befreite durch Unfleiß oder anderes disciplinarwidriges Betragen oder durch einen Aufwand, wodurch das beigebrachte Armuthszeugniß compromittirt wird, ſich der Wohlthat unwürdig erweiſet, ſo wird die Befreiung vom akademiſchen Disciplinargerichte alsbald eingezogen. Auch fällt ſie weg, wenn die Vermoͤgensumſtände des Befreiten weſentlich ſich verbeſſern. 10) Die Ertheilung jenes Zeugniſſes bewirkt keine gänzliche Befreiung von der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Honorars, ſondern nur ein Recht auf Stundung des ganzen Betrags oder ſeiner Hälfte. 11) Bei dem Abgange von der Univerſität muß der Studirende, der die Stundung der Hono⸗ rarien genoſſen hat, einen von dem Univerſitätsrichter aufgenommen und in deſſen Acten regiſtrirt werdenden Revers vollziehen, in welchem er ſeine einzelne Schuldigkeiten namentlich als liquid aner— kennt und ſich verpflichtet, ſobald er in zahlbaren Stand oder zu einer Verſorgung gelangt, Zahlung zu leiſten oder geſchehen zu laſſen, daß ſie, auf Antrag des Betheiligten, mittelſt Requiſition von Seiten des Univerſitätsrichters an die betreffende Gerichtsbehörde, nach den Grundſätzen eines rechts⸗ kräftigen Erkenntniſſes erecutiviſch von ihm beigetrieben werden. 12) Die Söhne der Profeſſoren ſind von der Verbindlichkeit zur Entrichtung von Honorarien gänzlich befreit. Neuere Beſtimmungen. I. Ueber den Zeitpunkt der Ausfertigung der Abgangszeugniſſe. Die nach Art. 129. der Disciplinarſtatuten von den Studirenden bei dem Abgange von der Univerſität zu erwirkenden Zeugniſſe dürfen nach einer neueren höchſten Verfügung vom 2. November 1835 regelmäßig nur am Schluſſe des Semeſters ausgeſtellt werden. II. Ueber das Verfahren bei der Beitreibung der Honorarien für die Vorleſungen. Durch höchſte Verfügung vom 27. September 1836 iſt verordnet worden, daß der academiſche Quäſtor diejenigen, welche binnen der erſten 14 Tagen nach dem Anfange des Semeſters ihre Hono⸗ rarſchulden nicht bezahlt haben, durch die Unterpedellen zur Bezahlung binnen 8 Tagen mit der An⸗ drohung auffordern laſſen ſoll, daß nach fruchtloſem Ablaufe dieſer Friſt die Säumigen an den Groß⸗ herzogl. Univerſitätsrichter würden abgegeben werden. Wer dieſer Aufforderung keine Folge leiſtet, ſoll bei Großherzogl. Univerſitätsrichter alsbald nach Ablaufe der Friſt zur Anzeige gebracht werden. In Gefolge dieſer Anzeige ſoll der Großherzogl. Univerſitätsrichter verpflichtet ſeyn, die Zahlung binnen weiteren 6 Wochen bei Meidung der Relegation anzubefehlen; und, wenn auch dieſe Friſt fruchtlos ablaufen ſollte, gegen die Säumigen ex officio die Erkennung der Strafe der Relegation zu bewirken. 8 8 III. Ueber den Vollzug der Artikel 123 und 124. der academiſchen Disciplinarſtatuten. (Verfügung vom 9. Juni 1836.) Jeder Studirende muß eine oder einige Vorleſungen über Hauptzweige der Wiſſenſchaft, für welche er ſich beſtimmt hat, hören, oder aus der Reihe der Studirenden treten. Nur bei denjenigen, welche ihr academiſches Studium vollendet haben, und ſich zur Prüfung vorbereiten, kann in ſo fern eine Ausnahme eintreten, als ihnen aber höchſtens nur ein Semeſter, auch ohne Vorleſungen zu hören, der Aufenthalt anf der Univerſität geſtattet iſt. IV. Ueber das Anmelden zur Fakultätsprüfung.(Verfügung vom 24. Mai 1836.) Jeder Candidat, der ſich zur Facultätsprüfung melden will, hat ſolches in einer an die betref⸗ fende Facultät oder Prüfungs⸗Commiſſion zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu thun und derſelben ſämmtliche Zeugniſſe oder Belege, welche die Zulaſſung zur Prüfung bedingen, beizuſchließen. Die Eingabe ſelbſt(in welcher die Anlagen genau zu bezeichnen ſind) iſt dem zeitigen Decan zu behändigen. V. Ueber die Reiſen der Studirenden und die zu dieſem Behufe auszuſtellenden Reiſe⸗Legitima⸗ tionen.(Verfügung vom 21. Auguſt 1833, 22. Februar 1835 und 6. Juni 1835.) 1) Die Univerſttäts⸗Matrikeln gelten nicht als Reiſe⸗Legitimationen der Studirenden. 2) Reiſe-Legitimationen an Studirende können von den Polizeibehörden des Landes nur dann ertheilt werden, wenn ſie zur Reiſe auf die Landesuniverſität benutzt werden ſollen. In dieſem Falle muß die Legitimation die Route und die Zeit, binnen welcher die Reiſe zurückzulegen iſt, für welche alſo die Legitimation nur gültig iſt, bezeichnen. Der Empfänger einer ſolchen Legitimation hat dieſelbe bei ſeiner Ankunft in Gießen bei dem Großherzogl. Univerſitätsrichter abzugeben. 3) Alle übrigen den Studirenden zu Reiſen erforderlichen Legitimationen können für Reiſen im Inlande, oder im nächſten Auslande, nur von dem Großherzogl. Provinzial⸗Commiſſär in Gießen, und für Reiſen im entfernten Auslande, von dem Großherzogl. Heſſ. Miniſterium der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten, auf ein Zeugniß des Großherzogl. Univerſitätsrichters, daß bei dem Paß⸗ Empfänger kein Anſtand obwalte, ertheilt werde. Vor der Ausſtellung eines ſolchen, zur Erlangung eines Paſſes erforderlichen Zeugniſſes hat der Studirende ſeine Matrikel bei dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter zu hinterlegen, und es bleibt dieſelbe ſo lange hinterlegt, bis von dem Paſſe kein Gebrauch mehr gemacht und das von dem Groß⸗ herzogl. Univerſitätsrichter ausgeſtellte Zeugniß demſelben zurückgeliefert wird. 4) Es ſoll übrigens den Studirenden außer den Ferien in der Regel keine Erlaubniß zur Reiſe ertheilt werden, und ausnahmsweiſe nur dann, wenn die Eltern oder deren Stellvertreter, ſowohl der Zeit, als den beſtimmt anzugebenden Gegenden nach, die Reiſe genehmigen, oder der Nachſuchende dringende Motive zu einer Reiſe glaubwürdig darthun kann. 5) Den Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genommen, oder ſich einer tadelhaften Aufführung ſchuldig gemacht haben, ſoll auch während der Ferien nur die Reiſe nach ihrer Heimath geſtattet und die Reiſeroute wo möglich nicht über eine Univerſitätsſtadt gerichtet werden. = G oOOs Die nachſtehende allerhöchſten Orts erlaſſene Diseiplinar⸗Verordnung: Ar ti kel 1. Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Weiſe auf der Straße, in Wirths- und dergleichen öffentlichen oder Privat⸗Häuſern von Seiten Studirender ſoll, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld-, Carcer⸗ oder Wegweiſungs⸗ Strafen geahndet werden. Die Strafen werden erhöht, wenn die Ruheſtörungen zur Nachtzeit vorkommen, wenn ſie von einer Mehrzahl von Studirenden begangen werden und insbeſondere, wenn ſie, trotz der Aufforderungen der mit der Handhabung der beſtehenden Geſetze und Verordnungen beauftragten Univerſitäts⸗ und Polizei⸗Officianten zur Unterlaſſung und Ruhe, fortgeſetzt werden. Die bei ſolchen Ruheſtörungen Gegenwärtigen werden immer als Theilnehmer behandelt. Für ſolche Erceſſe, welche bei einer Gelegenheit vorkommen, wo Erlaubniß zum Zuſammenſein an öffentlichen Orten ertheilt worden iſt, ſind diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu von der Behörde erwirkt haben, und für ſolche Exceſſe auf der Stube eines Studirenden iſt der Bewohner der Stube ganz beſonders verantwortlich. Artikel 2. Wer an einer, aus irgend einer Veranlaſſung vorgekommenen Zuſammenrottung auf der Straße oder in Gebäuden, auch nur durch ſeine Gegenwart, Antheil nimmt, und auf die beſondere oder im Allgemeinen erfolgende Aufforderung der Pedellen, Polizeiofficianten, Gensdarmen, oder überhaupt der mit der Aufrechthaltung der allgemeinen und Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen beauftragten Diener zum Auseinandergehen, ſich nicht unverzüglich und in aller Ruhe entfernt und in ſeine Wohnung begibt, gegen den tritt, wegen dieſer Widerſetzlichkeit gegen die öffentliche Auctorität, eine Carcer⸗ oder Verweiſungs⸗Strafe ein. Daſſelbe gilt von dem Verbleiben an einem Orte nach einer erfolgten ſolchen Aufforderung, auch wenn das Zuſammenſein urſprünglich nicht durch eine Zuſammenrottung herbeigeführt worden iſt, ſowie auch, wenn daſſelbe urſprünglich ausdrücklich erlaubt geweſen, die Erlaubniß aber zurück⸗ genommen worden iſt. War in den erwähnten Fällen eine ſolche Aufforderung von einem höhern Univerſitäts- oder Polizei-Beamten fruchtlos erfolgt, ſo tritt immer eine erhöhte Strafe ein. Eine erhöhte Strafe trifft auch diejenigen, welche durch Zuſammenrufen oder auf irgend eine andere Weiſe zur Zuſammenrottung oder zum Zuſammenbleiben Veranlaſſung gegeben haben. Anti el 3. Jede Zuſammenrottung und unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetz⸗ widriges und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhindern, ſoll außer den, nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden: die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſam⸗ menrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf irgend eine andere Weiſe hierzu gewirkt haben, trifft die Relegation; die Theilnehmer, wozu auch ohne Beweis eines nähern Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei der zuſammengerotteten Mehrheit aufhalten, trifft, je nach dem Grade ihrer Theilnahme, eine Carcer-⸗Strafe, die Unterſchrift des Consilii abeundi, oder eine Verweiſungs⸗ Strafe; diejenigen, welche der in ſolchem Falle von den Officianten oder höhern Beamten„im Namen des Geſetzes oder„im Namen des Großherzogs“ ausgehenden Aufforderungen zur Unterlaſſung und zum Auseinandergehen nicht auf oben angegebene Weiſe nachkommen, trifft eine erhöhte Strafe; diejenigen, welche vermummt oder bewaffnet an einer Zuſammenrottung Theil nehmen, werden beſonders ſtrenge beſtraft. A r i ke la 4. Bei einem ſogenannten Studentenauszuge ſoll allen Theilnehmern das laufende Semeſter nicht angerechnet und über die von ihnen in demſelben angenommenen Vorleſungen kein Zeugniß ausgeſtellt werden. Außerdem trifft diejenigen, welche Stipendien, Stundung der Honorarien, oder ſonſt von den öffentlichen Behörden abhängende Beneficien genießen, inſofern ſie an einem Auszuge Theil nehmen, der Verluſt derſelben. Die Anſtifter und Anführer eines ſolchen Auszuges ſollen allemal mit der Wegweiſung beſtraft werden. Diejenigen, welche der von Seiten des akademiſchen Disciplinargerichts an ſie erlaſſenen beſondern Aufforderung zur unverzüglichen Rückkehr in die Univerſitätsſtadt und zum ordnungs⸗ mäßigen Beſuche der Vorleſungen nicht in der beſtimmten Friſt Folge leiſten, ſollen mit einer Wegweiſungs-Srafe, nach Umſtänden ſelbſt mit der Relegation auf immer, belegt werden. — 3 Außerdem haben die Disciplinar- und allgemeinen Behörden die zur Herſtellung der durch einen ſolchen Auszug geſtört werdenden geſetzlichen Ordnung innerhalb ihrer Competenz liegenden Maasregeln zu ergreifen. Artikel 5. Jede allgemeine Verſammlung von Studirenden ohne beſonders dazu erwirkte Erlaubniß iſt verboten und wird disciplinär geahndet werden. Werden in einer ſolchen, ohne Erlaubniß gehaltenen, oder zu einem beſtimmten erlaubten Zwecke geſtatteten allgemeinen Verſammlung, oder in einer Verſammlung einer gewiſſen Mehr⸗ zahl Studirender Gegenſtände beſprochen und berathen, welche als geſetzwidrig erſcheinen, ſo trifft diejenigen, welche die Verſammlung veranlaßt haben, und welche dieſelbe leiten, inſofern ſie nicht den Beweis liefern, daß ſie ohne alle Schuld an dem Verlaſſen des bei Einholung der Erlaubniß angegebenen Zwecks ſind, ſowie diejenigen, welche dabei in dem angedeuteten geſetz⸗ widrigen Sinne als Redner auftreten, eine Verweiſungsſtrafe. Gegen diejenigen, welche ſolche Verſammlungen auf die Aufforderung der Obrigkeit oder deren Diener nicht ſofort verlaſſen, treten, je nach Beſchaffenheit des einzelnen Falls, die oben für ſolche Nichtfolgeleiſtungen angedrohten Strafen ein. Arti kel 6. Die bei den erwähnten Vergehen und Verbrechen etwa noch vorkommenden weiteren Zuwider⸗ handlungen gegen die allgemeinen oder Disciplinar-Geſetze und Verordnungen ſollen beſonders ſtreng beſtraft werden. wird den Studirenden zur Nachachtung bekannt gemacht. Gieſſen am 3. Februar 1847. Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht. Für die Ausfertigung Prinz. ndemiſche Disciplinarſtatuten oßherzogliche Ludewigs-Univerſität Gießen. Farbkarte 13