Career⸗Ordnung. Unter Aufhebung der am 14. Mai 1836 ertheilten Inſtruction über die Einrichtung und Ver⸗ büßung der Carcerſtrafen wird hierdurch Folgendes angeordnet: §. 1. Der Univerſitäts⸗Carcer iſt ausſchließlich für Studirende beſtimmt und zwar a) zum Unterſuchungsarreſt in Disciplinar⸗Unterſuchungen, b) zur Verbüßung der von den academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochenen Carcerſtrafen und der von den allgemeinen Gerichten erkannten Gefängnißſtrafen, ſowie c) zur Vollſtreckung der von dem Univerſitätsrichter in Schuldſachen gegen Studirende erkannten Perſonal⸗Haft. Auch diejenigen Studirenden, gegen welche die allgemeinen Gerichte Perſonalarreſt erkannt haben, können auf Erſuchen der letzteren in den Carcer aufgenommen werden. In allen dieſen Beziehungen bildet die Einzelhaft die Regel. Bei Verbüßung von Strafen, welche die academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochen haben, kann von dem Univerſitätsrichter bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten Zweck geſtattet werden. Die Nichteinhaltung der dabei vorgeſchriebenen Bedingungen zieht geeignete Strafe nach ſich. Bei Verbüßung einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat die er⸗ kennende Gerichtsbehörde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen. §. 2. Die Carcergebühren, welche bei jeder Art von Strafarreſt, dem Schuldarreſt und dem Unter⸗ ſuchungsarreſt, bei dem letzteren jedoch nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, zu bezahlen ſind, betragen täglich 15 Kreuzer und ſind in der Regel vor Entlaſſung aus der Haft an den mit deren Erhebung beauftragten Carcerdiener zu entrichten, welcher ſie an die Univerſitätseaſſe abzuliefern hat. Wenn die Entlaſſung aus der Haft aus beſonderen Gründen vor Bezahlung der Carcergebühren geſtattet wird, ſo ſind dieſelben, ohne daß es deshalb einer beſonderen Verfügung bedarf, binnen 8 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Pfändung oder ſonſt geeignete Executionsmaßregeln, namentlich Rückhaltung des Abgangszeugniſſes und des Prüfungsberichts, verfügt werden. §. 3. Der Studirende, gegen welchen eine Carcerſtrafe ausgeſprochen worden iſt, hat ſich, wenn aus beſonderen Gründen nicht eine ſrühere oder ſpätere Zeit feſtgeſetzt wird, längſtens binnen 24 Stunden nach Eröffnung des Straferkenntniſſes zur Verbüßung der Strafe zu ſiſtiren, widrigenfalls ihn eine — 2— weitere Strafe, welche in einer Verlängerung der Dauer der Carcerſtrafe bis zu 3 Tagen beſtehen kann, trifft, und ſeine ſofortige gefängliche Einziehung angeordnet werden kann. §. 4. Denjenigen Studirenden, welche Vorleſungen hören, kann auf Nachſuchen von dem Univerſitäts⸗ richter geſtattet werden, die über 8 Tage dauernden Carcerſtrafen, inſofern nicht beſondere Gründe die alsbaldige Verbüßung derſelben räthlich machen, in den nächſten Ferien zu verbüßen. C. 5. Der Studirende, welcher eine Carcerſtrafe zu verbüßen hat, darf ſich ohne Erlaubniß des Univer⸗ ſitätsrichters, bei Vermeidung der in den Disciplinarſtatuten angedrohten Strafe, nicht über 3 Tage aus der Univerſitätsſtadt entfernen. §. 6. Der im Carcer Verhaftete hat ſich ſeine Koſt, das Bettwerk, das Licht, ſowie das Holz zur Hei⸗ zung ſelbſt zu ſtellen. Der Genuß geiſtiger Getränke iſt nur bis zu einem Schoppen Wein oder einer Flaſche Bier täglich geſtattet. S. 7. Beſuche werden in dem Carcer nicht geſtattet. In den Fällen, in welchen die Beſprechung eines Verhafteten mit einem Dritten erforderlich erſcheint, kann dieſelbe von dem Univerſitätsrichter in einem andern disponiblen Raum geſtattet werden. §. 8. Der Gebrauch des in den einzelnen Carcerräumen befindlichen, nach der Wohnung des Carcerdieners gehenden, Schellenzuges iſt auf wirklich dringende Fälle beſchränkt und es zieht der Mißbrauch, im In⸗ tereſſe der Verhafteten ſelbſt, Ahndung nach ſich. §. 9. Die Entweichung aus dem Carcer, der Verſuch und die Beihülfe hierzu wird ſtrenge, erſtere immer mit der Entziehung des academiſchen Bürgerrechts beſtraft, vorbehältlich der auf Antrag der Gläubiger, rückſichtlich eines aus der Schuld⸗Haft Entwichenen zu ergreifenden weiteren Maßregeln. §. 10. Außerdem iſt den im Carcer Verhafteten, ſowie überhaupt allen Studirenden alles dasjenige unter⸗ ſagt, was dem Zwecke der Haft zuwiderläuft, was Störung in dem öffentlichen Gebäude, in welchem ſich die Carcerräume befinden, veranlaßt und was den darin zu beobachtenden Anſtand verletzt, ſowie wodurch die Carcerräume, deren einzelnen Theile, oder die darin befindlichen Mobilien beſchädigt wer⸗ den. Im letzteren Falle tritt zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der Koſten der Herſtellung ein. Den Studirenden iſt namentlich das Sprechen, Rufen und überhaupt jede Unterhal⸗ tung aus einem Carcerraum in einen andern und nach auſſen hin, ſowie auch von auſſen nach den Cargerräumen hin, verboten. 1 §. 11. Für die Aufrechthaltung der in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften ſind die Univerſttäts⸗ Pedellen und der Carcerdiener beſonders verpflichtet und verantwortlich.. ——ᷣ—ᷣ—ᷣ—ÿ—O—ꝛ—ʒ—ʒ—ᷣ—ʒ—ʒ—ʒ—Kẽ—ʒQꝭQęQAꝑQ˖⸗·——-— — 3— §. 12. Die Zuwiderhandlungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften werden nach vorausgegangener ſummariſcher Vernehmung der betreffenden Perſonen je nach den Umſtänden mit Ver⸗ weiſen oder Carcerarreſt, und in den Fällen, in welchen dies ausdrücklich beſtimmt iſt, ſowie bei beſonders erſchwerenden Umſtänden, mit der Entfernung von der Univerſität mittelſt ihrer verſchiedenen Arten beſtraft. Derjenige Verhaftete, welcher eine ſolche Zuwiderhandlung ſich hat zu Schulden kommen laſſen, kann, bevor darüber entſchieden iſt, nicht aus dem Carcer entlaſſen werden. Diejenigen Vergehen, welche durch allgemeine Geſetze und Verordnungen bedroht ſind, unterliegen zugleich der Cognition der allgemeinen Gerichtsbehörde. §. 13. Die Zuwiderhandlungen gegen dieſe Carcerordnung werden von dem Großherzoglichen Univerſitäts⸗ Richter unterſucht und von ihm oder dem Großherzoglichen Disciplinar⸗Gericht nach den in den Dis⸗ ciplinar⸗Geſetzen enthaltenen Competenzbeſtimmungen beſtraft. Darmſtadt, den 23. October 1856. Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Dalwigk. Zimmermann. ung der am 14. Mai 1836 ertheilten Inſtruction über die Einrichtung und Ver⸗ ſtrafen wird hierdurch Folgendes angeordnet: §. 1. its⸗Carcer iſt ausſchließlich für Studirende beſtimmt und zwar ungsarreſt in Disciplinar⸗Unterſuchungen, i der von den academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochenen Carcerſtrafen und inen Gerichten erkannten Gefängnißſtrafen, ſowie ung der von dem Univerſitätsrichter in Schuldſachen gegen Studirende erkannten n Studirenden, gegen welche die allgemeinen Gerichte Perſonalarreſt erkannt haben, der letzteren in den Carcer aufgenommen werden. i Beziehungen bildet die Einzelhaft die Regel. g von Strafen, welche die academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochen haben, kann richter bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten den. Die Nichteinhaltung der dabei vorgeſchriebenen Bedingungen zieht geeignete g einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat die er⸗ örde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen. §. 2. ühren, welche bei jeder Art von Strafarreſt, dem Schuldarreſt und dem Unter⸗ em letzteren jedoch nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, zu gen täglich 15 Kreuzer und ſind in der Regel vor Entlaſſung aus der Haft rhebung beauftragten Carcerdiener zu entrichten, welcher ſie an die Univerſitätseaſſe laſſung aus der Haft aus beſonderen Gründen vor Bezahlung der Carcergebühren d dieſelben, ohne daß es deshalb einer beſonderen Verfügung bedarf, binnen 8 Tagen ifalls die Pfändung oder ſonſt geeignete Executionsmaßregeln, namentlich Rückhaltung s und des Prüfungsberichts, verfügt werden. §. 3. be, gegen welchen eine Carcerſtrafe ausgeſprochen worden iſt, hat ſich, wenn aus nicht eine frühere oder ſpätere Zeit feſtgeſetzt wird, längſtens binnen 24 Stunden Straferkenntniſſes zur Verbüßung der Strafe zu ſiſtiren, widrigenfalls ihn eine Farbkarte 13