Bekanntmachung. Betreffend: das Vereinsweſen unter den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen. Da bisher keine näheren Beſtimmungen darüber beſtanden haben, unter welchen Vorausſetzungen den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen geſtattet werden kann, unter ſich Geſellſchaften oder Vereine zu bilden und Abzeichen hierfür ſich beizulegen, ſo werden in Beziehung auf dieſen Gegenſtand und auf das Vereinsweſen unter den Studirenden überhaupt, in Auftrag Großher⸗ zoglichen Miniſteriums des Innern, folgende Vorſchriften ertheilt: §. 1. Vereinigungen von Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität können nur zu wiſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken gebildet werden, auch muß dazu jedesmal die Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern eingeholt werden. Alle andere Verbindungen der Stu⸗ direnden, ſowohl unter ſich als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften, ſind verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchrift werden nach den betreffenden Beſtimmungen der acade⸗ miſchen Disciplinarſtatuten vom 28. April 1835 beſtraft. §. 2. Studirende, welche einen Verein zu viſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken zu bilden beabſichtigen, haben hiervon dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter Anzeige zu machen und demſelben gleichzeitig den Entwurf der Statuten nebſt einem Verzeichniſſe der Antheil nehmen wollenden Studiren⸗ den vorzulegen.— Die dermalen bereits beſtehenden Vereine haben ihre Statuten nebſt einem Verzeichniſſe ihrer Mitglieder binnen 8 Tagen einzureichen.. §. 3. Die Statuten müſſen ſich über den Zweck, die Benennung und Abzeichen der Geſellſchaft, über Aufnahme, Wechſel, Austritt und ſonſtige Verhältniſſe der Mitglieder, ſowie über die Zahl und Ernennung der Vorſtände und die Art der Verſammlungen der Geſellſchaft genau und beſtimmt aus— ſprechen. Sie dürfen nichts enthalten, was der Religion und Sittlichkeit, den academiſchen Disciplinar⸗ ſtatuten oder den allgemeinen Staatsgeſetzen und dem Zwecke des Univerſitätslebens zuwiderläuft; insbeſondere darf 1) dem Vereine nicht die Ausdehnung gegeben werden, daß ſich die Mitglieder verbinden, daß Einer für Alle und Alle für Einen einſtehen, ſomit die Geſammtheit die etwaigen Anſprüche einzelner Mitglieder geltend machen wolle; 2) darf ſich der Verein keines directen oder indirecten Zwangs bedienen, um Andere zum Beitritt oder zur Anerkennung ſeiner Grundſätze zu bewegen, namentlich darf keine Beſtimmung getroffen werden, welche zu Verrufserklärungen oder deren Anerkennung Veranlaſſung geben könnte; 3) dürfen keine Beſtimmungen aufgenommen werden, welche das Duell für erlaubt oder in irgend einem Falle für nothwendig erklären. §. 4. Die Statuten ſind nach vorgängiger Prüfung durch das Großherzogliche Disciplinargericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern einzuſenden, welches ſie nach erfolgter Genehmigung dem Univerſitätsrichter zum Zwecke der Behändigung an die betreffenden Studirenden zurückſenden wird. §. 5. Die Vorſtände eines Vereins haben 14 Tage nach Beginn eines jeden Semeſters, unter Vorlage eines Verzeichniſſes der Mitglieder, den gewöhnlichen Verſammlungsort, ſodann ſpäter jeden Wechſel derſelben und der Vorſtände dem Univerſitätsrichter bei Vermeidung einer Carcerſtrafe von 8 bis 14 Tagen anzuzeigen. §. 6. Die Vorſtände eines Vereins haben ſämmtliche den Verein betreffende Schriftſtücke aufzube⸗ wahren und über alle Verhandlungen in den Verſammlungen ein fortlaufendes Protokoll zu führen, welches nebſt den übrigen Papieren der Behörde auf Verlangen zur Einſicht vorgelegt werden muß.— Die Behörde kann ſich auch, wenn ſie es für erforderlich hält, auf die geeignete Weiſe von dem Hergange bei den Verſammlungen überzeugen. §. 7. Jede Abänderung der Statuten wird nach denſelben Beſtimmungen behandelt, welche für die Bildung eines neuen Vereins vorgeſchrieben ſind. §. 8. Die Genehmigung der Statuten iſt zu jeder Zeit widerruflich. Erfolgt die Zurücknahme der Genehmigung, ſo iſt damit zugleich die Auflößung des Vereins ausgeſprochen und darf daher derſelbe in keiner Weiſe fortgeſetzt werden. Einer ſolchen Maßregel haben ſich die Vereinsmitglieder namentlich dann zu gewärtigen, wenn ſie den Statuten entgegenhandeln, wenn ſie andere als die genehmigten Statuten befolgen, wenn die in einer Verſammlung gepflogenen Verhandlungen nicht vollſtändig in das vorgeſchriebene Protokoll eingetragen werden, wenn die Mitglieder ſich durch Ungeſetz⸗ lichkeiten bemerkbar machen, oder wenn ſie Verſammlungen halten, die zum Contrahiren von Duellen beſtimmt ſind. §. 9. Das Großherzogliche academiſche Disciplinargericht kann jeder Zeit einen Verein vorläufig ſchließen. §. 10. Im Falle der Fortſetzung eines vorläufig geſchloſſenen oder aufgelößten Vereins treten die auf die Theilnahme an verbotenen Verbindungen feſtgeſetzten höchſten Strafen ein. §. 11. Alle Vergehen, deren Veranlaſſung in einem Vereine liegt, ſollen mit geſchärften Strafen geahndet werden. Namentlich ſollen Duelle, deren Veranlaſſung das Verhalten einer Verbindung zu einer andern iſt, oder welche bei Zuſammenkünften von Mitgliedern verſchiedener Vereine verabredet werden, mit den im Artikel 70 der academiſchen Disciplinarſtatuten erwähnten ſchärferen Strafen geahndet werden. Gieſſen, den 10. November 1854. Großherzogliches academiſches Disciplinargericht. Farbkarte 13 Bekanntmachung. Vereinsweſen unter den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen. ne näheren Beſtimmungen darüber beſtanden haben, unter welchen Vorausſetzungen der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen geſtattet werden kann, unter ſich Bereine zu bilden und Abzeichen hierfür ſich beizulegen, ſo werden in Beziehung auf id auf das Vereinsweſen unter den Studirenden überhaupt, in Auftrag Großher⸗ ns des Innern, folgende Vorſchriften ertheilt: igungen von Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität können nur oder geſelligen Zwecken gebildet werden, auch muß dazu jedesmal die Genehmigung Miniſteriums des Innern eingeholt werden. Alle andere Verbindungen der Stu⸗ ter ſich als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften, ſind verboten. ngen gegen dieſe Vorſchrift werden nach den betreffenden Beſtimmungen der acade⸗ atuten vom 28. April 1835 beſtraft. ende, welche einen Verein zu viſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken zu bilden hiervon dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter Anzeige zu machen und demſelben zurf der Statuten nebſt einem Verzeichniſſe der Antheil nehmen wollenden Studiren⸗ bereits beſtehenden Vereine haben ihre Statuten nebſt einem Verzeichniſſe ihrer Tagen einzureichen. tatuten müſſen ſich über den Zweck, die Benennung und Abzeichen der Geſelſſchaft, hſel, Austritt und ſonſtige Verhältniſſe der Mitglieder, ſowie über die Zahl und ſtände und die Art der Verſammlungen der Geſellſchaft genau und beſtimmt aus⸗ mnichts enthalten, was der Religion und Sittlichkeit, den academiſchen Disciplinar⸗ llgemeinen Staatsgeſetzeen und dem Zwecke des Univerſitätslebens zuwiderläuft; e nicht die Ausdehnung gegeben werden, daß ſich die Mitglieder verbinden, daß Alle und Alle für Einen einſtehen, ſomit die Geſammtheit die etwaigen Anſprüche Kitglieder geltend machen wolle; r Verein keines directen oder indirecten Zwangs bedienen, um Andere zum Beitritt zerkennung ſeiner Grundſätze zu bewegen, namentlich darf keine Beſtimmung getroffen elche zu Verrufserklärungen oder deren Anerkennung Veranlaſſung geben könnte;