Bekanntmachung, Zulaſſung von Frauen an der Landesuniverſität. Vom 1. März 1900. Aus dem Regierungsblatt Nr. 23 vom 2. März 1900. In Ergänzung der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Hand⸗ habung der akademiſchen Disziplin an der Landesuniverſität vom 20. Januar 1879 (Regierungsblatt Nr. 2) werden hiermit die nachfolgenden Beſtimmungen über die Zulaſſung von Frauen an der Landesuniverſität getroffen, die mit dem 1. April 1900 in Kraft treten. § 1. Frauen können als Hoſpitantinnen aufgenommen werden. Sie haben hierzu ein ſchriftliches Geſuch an den Rektor zu richten und darin anzugeben, welchem Fache ſie ſich hauptſächlich widmen wollen. Dem Geſuche ſind beizulegen: ein Lebenslauf; Ausweiſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung; die etwa ſchon auf Hochſchulen empfangenen Studienausweiſe; die Quittung des Quäſtors über die Entrichtung der Auſnahmegebühr. Reichen die Ausweiſe nicht bis zur Zeit der Anmeldung, ſo iſt für die Zwiſchenzeit ein Leumundszeugniß beizulegen. Die Aufnahmegebühr beträgt 10 Mark, für Diejenigen, die ſchon an einer Univerſität hoſpitirt oder ſtudirt haben, 5 Mark. § 2. Ueber die Aufnahme entſcheidet der Rektor, der insbeſondere zu prüfen hat, ob die Ausweiſe über die Vorbildung genügen. § 3. Wird die Aufnahme gewährt, ſo hat die Hoſpitantin auf dem Univerſitäts⸗ ſekretariat ſich in ein beſonderes Album einzuſchreiben und empfängt daſelbſt eine vom Rektor unterzeichnete und vom Sekretär gegengezeichnete Beſcheinigung über ihre Aufnahme als Hoſpitantin für das laufende Semeſter, einen Abdruck der Satzungen für die Studirenden und eine Legitimationskarte. Außerdem wird für ſie vom Sekretär eine Karte zum Ausweis gegenüber der Univerſitätsbibliothek ausgeſtellt. Gegen Vorzeigung der Legitimationskarte wird ihr vom Quäſtor ein Kollegienbuch eingehändigt. § 4. Die Einſchreibung für die Vorleſungen und Uebungen unterliegt den Beſtimmungen in§ 10 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht. Doch darf der Quäſtor die Meldung für jede einzelne Vorleſung oder Uebung nur dann annehmen, wenn die Hoſpitantin ihm die ſchriftliche Einwilligung des Dozenten vorlegt. § 5. Der Aufnahmeſchein kann von Semeſter zu Semeſter verlängert werden. Dazu iſt dem Rektor mit dem Aufnahmeſchein das Kollegienbuch vorzulegen. Die Verlängerung iſt in der Regel zu verſagen, wenn die Hoſpitantin im vergangenen Semeſter für keine Vorleſung oder Uebung eingeſchrieben war. § 6. Bezüglich der Zeit der Meldung zur Aufnahme oder zur Verlängerung des Aufnahmeſcheins gilt die Beſtimmung in§ 5 Abſatz 2 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht. Verſagt der Rektor die Aufnahme oder die Verlängerung des Aufnahmeſcheins, ſo kann die Geſuchſtellerin binnen einer Woche die Entſcheidung des Engeren Senats anrufen. §. Wird der Aufnahmeſchein nicht verlängert, ſo iſt die Bibliothekskarte für erloſchen zu erklären. — 3 Die mit dem Aufnahmegeſuch eingereichten Ausweiſe werden der Hoſpitantin nur ausgeliefert, wenn die für ſie auf der Univerſitätsbibliothek niedergelegte Bibliothekskarte an das Univerſitätsſekretariat zurückbefördert iſt. § 8. Die Vorſchriften über die Handhabung der akademiſchen Disziplin gelten auch für die Hoſpitantinnen. § 9. Für beſtimmte Vorleſungen kann der Rektor auf Antrag des Dozenten dieſem die allgemeine Ermächtigung zur Zulaſſung von Frauen ertheilen. Die ſo Zugelaſſenen haben lediglich die Stellung der nicht immatrikulirten Hörer(§F 8 Abſatz 3 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht). Darmſtadt, den 1. März 1900. Großherzogliches Miniſterium des Innern. Rothe. v. Werner. Druck der L. C. Wittich'ſchen Hofbuchdruckerei in Darmſtadt. Farbkarte 13 Bekanntmachung, ſung von Frauen an der Landesuniverſität. Vom 1. März 1900. Aus dem Regierungsblatt Nr. 23 vom 2. März 1900. er Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Hand⸗ en Disziplin an der Landesuniverſität vom 20. Januar 1879 2) werden hiermit die nachfolgenden Beſtimmungen über die an der Landesuniverſität getroffen, die mit dem 1. April 1900 §8 1. s Hoſpitantinnen aufgenommen werden. Sie haben hierzu an den Rektor zu richten und darin anzugeben, welchem ſlich widmen wollen. Dem Geſuche ſind beizulegen: If; er die wiſſenſchaftliche Vorbildung; n auf Hochſchulen empfangenen Studienausweiſe; des Quäſtors über die Entrichtung der Aufnahmegebühr. weiſe nicht bis zur Zeit der Anmeldung, ſo iſt für die undszeugniß beizulegen. ühr beträgt 10 Mark, für Diejenigen, die ſchon an einer er ſtudirt haben, 5 Mark.