Die nachſtehenden Paragraphen der unterm 8ien November 1837 hoͤchſten Orts erlaſſenen Verordnung fuͤr die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs⸗ Univerſitaͤt 1— 9. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Bibliothek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek. §. 2. Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Umfange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene academiſche Bibliotheks⸗Com⸗ miſſion und theils durch die academiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus. §. 6. Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei angeſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Local. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Perſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden. §. 31. Die Bibliothek iſt täglich von 10—12 Uhr dem Publikum offen. §. 33. Da das Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literäriſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verab⸗ folgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſe⸗Bibliothek gebraucht werden. §. 34. Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Bleiſtift, benutzen will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗ Beamten Anzeige von ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann auf einem mit ſeiner Unterſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ihm die Bücher, wenn ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weg⸗ gehen werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zet⸗ tel begründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden und in Folge deſſen den Regreß gegen den Ausſteller. Alles, wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, un— nöthiges und zu lautes Sprechen u. ſ. w. muß unbedingt vermieden werden. §. 35. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort Bücher aufzuſuchen, nachzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen. §. 36. Die Begünſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule, allen denjenigen zu, welche in Gieſſen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit Verbreitung der Wiſſenſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſtlichen, Civil-, Militair⸗ oder bürgerlichen Stande angehören. §. 37. Sollte jemand von dieſen Claſſen der ſich außerhalb Gieſſen aufhält, Bücher wünſchen, ſo können ihm ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen werden, welches auch von dem Verleihen von Büchern an auswärtige Gelehrte gilt. 2 §. 38. Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende, werthvolle Werke duͤrfen aber an Auswärtige ohne beſondere Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nicht verliehen werden. Wenn Werke dieſer Art aus der Bibliothek begehrt werden, ſo hat der erſte Bibliothekar ein ſolches, ſchriftlich einzureichendes Begehren, nebſt ſeiner Anſicht, der Bibliotheks⸗Commiſſion mitzutheilen, und Anfrage derſelben, mit gutächtlichem Antrage, bei Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu veranlaſſen. In dieſem Falle, ſowie auch, wenn eine von demſelben abgewieſene Perſon ſich deßhalb an das Großh. Miniſterium wendet, und dieſes den Befehl zur Verabfolgung ertheilen ſollte, iſt der Bibliothekar aller Verbindlichkeit zum Schadenserſatze überhoben, und er hat auf dem Empfangſcheine die Mi⸗ niſterial-Verfugung anzudeuten. §. 39. Verſendungen an Auswartige, ſowie Rückſendungen derſelben an die Bibliothek, geſchehen in allen Fällen auf der Auswärtigen Koſten. §. 40. Aus der Bibliothek entliehene Bücher weiter zu verleihen, iſt verboten und ver⸗ liert der dawider Handelnde ſein Recht, Bücher aus der Bibliothek zu leihen. §. 41. Wer von dem Rechte, Bücher von der Bibliothek zu entleihen, Gebrauch machen will, hat über jedes einzelne füͤr ſich beſtehende Werk einen beſonderen Zettel in der Größe eines Octavblattes auszuſtellen, welcher reinlich und deutlich geſchrieben, den hinlänglichen Titel des Buchs, Namen, Stand und Wohnung des Empfängers und das Datum des Em⸗ pfangs enthält.— §. 43. Der geſetzliche Termin der Gültigkeit jedes Scheines und zur Rückgabe der Bü⸗ cher iſt für Profeſſoren und ihnen gleich zu achtende Perſonen drei Monate, für Studirende und ihnen gleich zu achtende Perſonen vier Wochen nach dem Tage der Ausſtellung des Schei— nes. Ueber eine längere Friſt muß Jeder ſich mit dem erſten Bibliothekar beſonders einigen, und dann den Termin auf dem Zettel bemerken. Doch gilt hier allemal ſtillſchweigend die Bedingung, daß, wenn während dieſer verlängerten Friſt ein anderer Berechtigter ein ſo ge⸗ liehenes Werk auf kürzere Zeit bedarf, es für dieſen abgefordert und hernach dem erſten Lei⸗ her auf die übrige Zeit zurückgeſtellt wird. Die Profeſſoren der Univerſität haben überdieß das Vorrecht, daß, wenn ſie ein Buch verlangen, welches ſchon an einen andern ausgeliehen iſt, dieſer daſſelbe ſogleich nach Ablauf der erſten Friſt zum Gebrauch für jene zurückgeben und ihnen nachſtehen muß, ſodann auch, daß ihnen, wenn ſie zu gleicher Zeit mit einem andern das nemliche Buch verlangen, dieſer nachſteht. §. 45. Andere als die im L. 36. verzeichneten Perſonen können Bücher von der Biblio⸗ thek nur geliehen erhalten, mittelſt einer Special-Caution eines ſelbſt zum Leihen Berechtig⸗ ten, indem nemlich dieſer dem von dem Empfänger ſelbſt ganz nach der Vorſchrift des§. 41. ausgeſtellten Zettel das Wort cawet oder verbürgt, mit ſeinem Namen, Stand und Wohn⸗ ort beifügt. Für Studenten der Univerſität muß ſich auf dieſe Art immer ein Lehrer der Univerſität oder Univerſitäts-Beamter verbürgen. Kein Bibliotheks⸗Beamter darf einen Bürg⸗ ſchein für Studenten ausſtellen.. Wenn Jemand Bücher verlangt, der als unordentlich bekannt iſt, oder ſich wiederholt Unordnungen bei früher geliehenen Büchern hat zu Schulden kommen laſſen, ſo iſt ihm das Verlangte ohne Weiteres zu verweigern. 4 3 §. 46. Für die auf Special⸗Caution entliehenen Bücher haftet zwar zunächſt der Empfänger, in subsidium aber hält ſich die Bibliothek an den Bürgen vollkommen ſo, als hätte er ſelbſt die Bücher empfangen. §. 47. Wörterbücher, Gloſſarien, auf der Bibliothek ſelbſt nöthige Nachſchlag- und Handbücher werden gar nicht ausgeliehen. Kupferwerke, einzelne Theile voluminöſer Werke, z. B. der Commentarien gelehrter Geſellſchaften, wie auch Handſchriften können nur an Pro— feſſoren, an andere Perſonen nicht ohne Erlaubniß der Bibliotheks⸗Commiſſion verliehen werden. §. 48. Studenten erhalten in der Regel nie mehr als vier bis ſechs Bände auf ein⸗ mal geliehen, ausnahmsweiſe nur dann mehrere, wenn ſie nachweiſen, daß ſie ſolche zu einer wiſſenſchaftlichen Arbeit gebrauchen wollen. Ueberhaupt aber iſt darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne entliehenen Werke nicht allzuſehr anwachſe und Andere in der Be⸗ nutzung der Bibliothek behindert werden. §. 50. Zweimal im Jahre und zwar jedesmal vierzehn Tage vor dem Schluſſe des halbjährigen Lections⸗Curſus müſſen alle ausgeliehenen Bücher ohne Ausnahme und ohne daß irgend eine Entſchuldigung eintreten darf, zurückgeliefert werden. Für Lehrer der Univerſität gilt die Vorſchrift: daß ſie ſämmtliche von ihnen entliehenen Werke in den letzten acht Tagen des Juni und den erſten acht Tagen des Juli jedes Jahrs abzuliefern haben. Auf beſonderes Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmög⸗ lichſt gegen Erneuerung der Empfangſcheine wieder verabfolgt. Der erſte Bibliothekar hat auf das ſtrengſte auf dieſe Vorſchrift zu halten, diejenigen, welche ihr zuwider handeln, ſogleich nach Ablauf der Friſt mahnen zu laſſen, und wenn ſie der Mahnung nicht entſprechen, Anzeige bei der academiſchen Adminiſtrations-Commiſſion zu machen, mittlerweile aber, und bis zur vollſtändigen Ablieferung kein Buch aus der Biblothek an ſie zu verabfolgen. §. 51. Wenn Bücher von ſolchen Perſonen, die nicht bei der Univerſität angeſtellt ſind, in den geſetzlichen Friſten(§. 50.) nicht abgeliefert werden, erhält der ſaumſelige Leiher einen Mahnzettel von dem Bibliotheksdiener, welchem er 6 kr. Gebühren dafür entrichtet. Wird das Entliehene nicht an dem nächſten der zur Ablieferung beſtimmten Tage ein— gereicht, ſo hat der Bibliothekar der Adminiſtrations⸗Commiſſion, und wenn es Studenten ſind, dem Univerſitätsrichter, Anzeige davon zu machen, welche die geeigneten Schritte gegen die Säumigen thun werden. §. 52. Alles Durchzeichnen von Kupfern auf geöltes Papier, alles Einzeichnen oder Einſchreiben in die Bücher, ſelbſt das mit Bleiſtift, wären dieß auch wahre Berichtigungen von Druck⸗ und andern Fehlern, alles Umbiegen der Blätter, falſches Brechen der Kupfer iſt durchaus verboten, ſowohl auf dem Leſezimmer, als bei ausgeliehenen Büchern. Wer ſich wiederholt eine Ahndung über ſolche Puncte zuzieht, erhält kein Buch mehr, weder zum Leſen noch weniger in das Haus. Will aber Jemand Druck⸗ oder andere Fehler auf beſondere Blätter bemerken, und den Bibliotheks⸗Angehörigen bei der Rückgabe des Buchs einhändigen, ſo iſt dieſe Aufmerkſamkeit mit beſonderem Danke anzuerkennen und der Bibliothekar wird ſor⸗ gen, daß die Bemerkungen auf ein dem Buche vorgeſetztes Blatt eingeſchrieben werden. 4 §. 53. Wer ein Buch beſchädigt oder verliert und es binnen einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Friſt nicht wieder erſtattet, bezahlt das Zweifache des von der Bibliotheks⸗ Commiſſion dafür zu beſtimmenden Preiſes. §. 55. Wer verreiſet iſt, ohne vorher die von der Bibliothek ihm geliehenen Bücher zurückzugeben, oder von der Bibliotheks⸗Commiſſion Erlaubniß, ſie mitzunehmen, erhalten zu haben, hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn nöthigenfalls eine obrigkeitliche Eröffnung ſeiner Wohnung um der Bücher habhaft zu werden, bewirkt wird. Wer ſeinen Wohnort verändert und die Rückgabe der von ihm aus der Bibliothek ent⸗ liehenen Bücher verſäumt hat, wird es ſich ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn ſogleich ſeine neue Obrigkeit zur Einſendung dieſer Bücher auf ſeine Koſten requirirt wird. bringen wir hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß. Gieſſen den 9. Maͤrz 1838. Nector und Senat der Großberzoglichen Ludewigs⸗Univerſität. Dr. Ritgen. Auf hoͤchſten Befehl bringt die unterzeichnete Behoͤrde, welche mit der Bei⸗ treibung der aus der vereinten Senkenbergiſchen und Univerſitaͤts⸗Bibliothek verliehenen und zur geſetzmaͤßigen Zeit nicht wieder abgelieferten Buͤcher beauf⸗ tragt iſt, nachfolgende Beſtimmungen zur oͤffentlichen Kenntniß. 1) Der Inhalt der oben erwaͤhnten§§. 36 und 45 bezieht ſich, außer den akademiſchen Lehrern, nur auf ſolche, die in Gieſſen angeſtellt oder ſonſt anſaͤſſig ſind. 2) Wer weder in Gieſſen als akademiſcher Lehrer thaͤtig noch ſonſt angeſtellt oder anſaͤſſig iſt, bedarf bei Verleihungen aus der Univerſitaͤts⸗Bibliothek, eines Buͤrgen. 3) Fuͤr Leihſcheine, die einen Buͤrgen haben ſollten, deſſelben aber entbeh⸗ ren, haftet der Bibliothekar, welcher den Schein im Empfang genommen und deßhalb ſeinen Namen auf demſelben zu bemerken hat. 4) Hinſichtlich der unterlaſſenen Ablieferung eines geliehenen Buches be⸗ ſtimmen die Univerſitaͤts-Statuten in Bezug auf die Profeſſoren:„daß nach „fruchtloſer Mahnung der Betrag oder Werth des fehlenden Buches an der „Beſoldung abgezogen werden ſoll, vorbehaͤltlich des Rechtes der Ruͤckforde⸗ „rung, wenn das fehlende Buch ſpaͤter wieder aufgefunden werden ſollte.“. 5) Bei Leihern und Buͤrgen, die nicht zur Claſſe der beſoldeten akademi⸗ ſchen Lehrer gehoͤren, wird nach Analogie der Beſtimmung unter 4. verfahren. Gieſſen am 9. Maͤrz 1838. Großherzogl. Heſſiſche akademiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion. Dr. von Löhr. — Die nachſtehenden Paragraphen der unterm 8ten November 1837 hoͤchſten Orts erlaſſenen Verordnung fuͤr die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs⸗ Iniuoerſitaͤt.:— ſtäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der lologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek. Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen niverſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der lrch den Senat, theils durch eine eigene academiſche Bibliotheks⸗Com⸗ ch die academiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus. Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die onen, ingleichen über das geſammte Local. Er hat darüber zu wachen, thek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten zupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, liothek iſt täglich von 10—12 Uhr dem Publikum offen. Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen ben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, iſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verab— öll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſe⸗Bibliothek gebraucht werden. der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren en will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗ ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann interſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weg⸗ er gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zet⸗ athung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden und in z gegen den Ausſteller. Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, un⸗ Sprechen u. ſ. w. muß unbedingt vermieden werden. kiemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort ſchzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen. inſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum u leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule, allen denjenigen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit ſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſtlichen, Civil⸗, Militair⸗ oder ſehören. nand von dieſen Claſſen der ſich außerhalb Gieſſen aufhält, Bücher in ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen on dem Verleihen von Buüchern an auswärtige Gelehrte gilt. Farbkarte 13