Promations⸗Statut Großherzoglich Ludewigs⸗Univerſit Gießen vom 20. October 1877. Gießen 1877. Brühl'ſche Univ.⸗Buch⸗ und Steindruckerei(Fr. Chr. Pietſch). §. 1. Wer den Doctorgrad reſpective bei der theologiſchen Facultät den Grad des Licentiaten erwerben will, hat bei der betreffenden Facultät ein darauf bezügliches ſchriftliches Geſuch einzureichen und demſelben bei⸗ zufügen: 1) ein ſelbſt geſchriebenes curriculum vitae; 2) ein Gymnaſial⸗Maturitäts⸗Zeugniß; 3) ein Zeugniß über mindeſtens dreijähriges Univerſitätsſtudium; 4) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensſtellung. Bei Medicinern, welche Angehörige des deutſchen Reichs ſind, iſt an Stelle des Zeugniſſes sub 3 der Approbationsſchein vorzulegen. Bei Candidaten der Natur⸗, Staats⸗, mathematiſchen und techniſchen Wiſſenſchaften kann das Gymnaſial⸗Maturitäts⸗Zeugniß sub 2 durch ein Maturitäts⸗Zeugniß einer Realſchule 1. Ordnung(Realgymnaſium) erſetzt werden und iſt ferner der Beſuch einer techniſchen Hochſchule oder höheren Fachbildungsſchule dem Univerſitätsſtudium(oben sub 3) unter der Beſchränkung gleichzuachten, daß ein dreiſemeſtriges Univerſitäts⸗ ſtudium unter allen Umſtänden erforderlich bleibt. Von Candidaten aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der betreffenden Facultät andere als die oben unter 2 und 3 bezeichneten Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Vor⸗ bildung angenommen werden. §. 2. Mit den in§. 1 genannten Zeugniſſen hat der Candidat eine wiſſenſchaftliche Abhandlung(Diſſertation) aus dem Fache reſpective Hauptfache(vergleiche§. 8) vorzulegen, in welchem er promovirt werden will. 4 — 1— Die Diſſertation muß in deutſcher oder lateiniſcher oder(bei Phi⸗ lologen) in einer derjenigen Sprachen abgefaßt ſein, welche der Candidat zu ſeinem Hauptprüfungsgegenſtande gewählt hat. Claſſiſche Philologen haben ihre Abhandlung in lateiniſcher Sprache abzufaſſen. Der Candidat hat der Diſſertation die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm eventuell anzugebende Beihülfe genoſſen hat. An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ lichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Candidaten treten. §. 3. Das Geſuch mit den vorgelegten Zeugniſſen ſowie der Diſſertation circulirt bei allen Mitgliedern der betreffenden Facultät, welche durch Stimmenmehrheit über die Zulaſſung entſcheidet. §. 4. Im Falle der Zulaſſung durch die Facultät werden ſämmtliche Schriftſtücke dem Rector und dem Kanzler vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt gegen die Zulaſſung Einſprache zu erheben, wenn die in den §§. 1 und 2 beſtimmten Vorausſetzungen nicht erfüllt ſind, oder in anderer Beziehung als der wiſſenſchaftlichen Vorbildung Bedenken gegen die Promotion geltend gemacht werden können. §. 5. Während der Ferien kann über die Zulaſſung(§§. 3 und 4) nur beſchloſſen werden, wenn alle Mitglieder der betreffenden Facultät, ſowie Rector und Kanzler anweſend ſind;— und ebenſo kann während der⸗ ſelben die Prüfung ſelbſt nur mit Zuſtimmung aller betheiligten Exami⸗ natoren(§. 9) ſtattfinden. §. 6. Wird von Rector und Kanzler keine Einſprache erhoben(§. 4) und hat der Candidat die Promotions⸗Gebühren bei dem Quäſtor der Landes⸗Univerſität erlegt(§. 15), ſo iſt demnächſt die eingereichte Diſſertation von dem Vertreter des betreffenden Faches zu beurtheilen; von mehreren Vertretern deſſelben Faches hat hierbei einer als Referent zu cenſiren unter Einhaltung des Anciennetätsturnus. — — 8— 5 Erklärt der Referent die Diſſertation für ungenügend, ſo iſt der Candidat abzuweiſen. Anderen Falles entſcheidet die Stimmenmehrheit der Examinatoren. Doch gilt bei der philoſophiſchen Facultät die Diſſertation als genehmigt, wenn der oder die Vertreter des Hauptfaches und der Vertreter eines Nebenfaches ſich dafür erklären. §. 7. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Candidat einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Dieſelbe findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert 2— 3 Stunden.. Der Ausſchluß der Oeffentlichkeit kann auf den Wunſch des Can⸗ didaten in einzelnen Fällen durch Facultätsbeſchluß geſtattet werden, wenn der Candidat in vorgerücktem Lebensalter oder in einem öffentlichen Amte ſteht. Die theologiſche Facultät iſt berechtigt, die Oeffentlichkeit der mündlichen Prüfung auch in anderen Fällen auszuſchließen. Sämmtliche Mitglieder des akademiſchen Senats ſind befugt, einer auch nicht öffentlichen Prüfung beizuwohnen. In einer anderen als in der deutſchen Sprache darf auf Anſuchen des Candidaten nur dann geprüft werden, wenn ſämmtliche Examina⸗ toren damit einverſtanden ſind. §. 8. Die mündlichen Prüfungen erſtrecken ſich bei der theologiſchen, juriſtiſchen und mediciniſchen Facultät auf die betreffende an der Uni⸗ verſität vorgetragene Geſammt⸗Disciplin; in der philoſophiſchen Facultät auf ein Hauptfach und mindeſtens zwei Nebenfächer, welche der Candidat, vorbehaltlich der Gutheißung der Facultät, aus den nachſtehenden Fächern zu wählen und in ſeinem Promotionsgeſuche zu bezeichnen hat: Philoſophie; claſſiſche, orientaliſche, deutſche, moderne Philologie; Geſchichte; Kunſtwiſſenſchaft; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie; Zoologie; Botanik. §. 9. In jedem Fache prüfen ausſchließlich diejenigen ordentlichen Pro⸗ feſſoren, welche daſſelbe an der Univerſität vertreten. Hat ein Fach mehrere Vertreter, ſo ſind alle verpflichtet, ſich an der Prüfung zu be⸗ — 6— theiligen, wenn nicht unter ihnen eine Verabredung wegen abwechſelnder Betheiligung getroffen iſt; von einer ſolchen Verabredung iſt der Decan in Kenntniß zu ſetzen. Iſt das doppelt vertretene Fach jedoch nur als Nebenfach gewählt (§. 8), ſo hat nach dem Anciennetätsturnus nur einer der Vertreter zu prüfen.— Ueber Stellvertretung beziehungsweiſe Zuziehung eines außerordent⸗ lichen Profeſſors oder Privatdocenten entſcheidet auf Antrag des Decans das Miniſterium. Das Prüfungs⸗Collegium muß aus wenigſtens drei examinirenden Fach⸗Profeſſoren gebildet ſein und wird von dem Decan präſidirt. §. 10. Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung,— über welche Seitens des Vorſitzenden ein Protocoll mit ſachgemäßer Voll⸗ ſtändigkeit auffunehmen und von dem Prüfungs⸗Collegium zu unter⸗ zeichnen iſt,— wird das Ergebniß derſelben von dem Prüfungs⸗Collegium in geheimer Sitzung feſtgeſtellt und von dem Vorſitzenden ſofort bekannt gegeben. In der theologiſchen, juriſtiſchen und philoſophiſchen Facultät kann ein Candidat nur dann promovirt werden, wenn ſämmtliche Exami⸗ natoren denſelben für befähigt erklären. Bei Candidaten der Medicin gilt das Examen als nicht beſtanden, wenn zwei oder mehr Mitglieder der Facultät das Ergebniß der Prüfung für ungenügend erklären. Ddie zu ertheilende Note wird durch Stimmenmehrheit der Exami⸗ natoren feſtgeſtellt; bei Stimmengleichheit iſt die geringere Note zu ertheilen. Die Befähigungsnoten können in folgender Abſtufung ertheilt werden: cum laude— magna cum laude— summa cum laude. §. 11. Es bleibt den Facultäten vorbehalten, denjenigen Candidaten die mündliche Prüfung auf Anſuchen zu erlaſſen, welche vor einer bei der Univerſität für das betreffende Fach eingeſetzten Prüfungs⸗Commiſſion eine Staats⸗(Facultäts⸗)Prüfung(als welche jedoch die mediciniſchen Approbations⸗Prüfungen nicht gelten) beſtanden und dabei mindeſtens die Cenſur II.(„ſehr gut“) erhalten odex als Lehramts⸗Candidaten die — 27— facultas docendi für alle Gymnaſial⸗ und Realklaſſen in dem Hauptfache und in mindeſtens einem Nebenfache erlangt haben. Die Vorlage einer beſonderen Diſſertation iſt aber auch in dieſem Falle unerläßlich, und hängt die Promotion von der Zuſtimmung aller bei der Promotions⸗Prüfung betheiligten Facultätsmitglieder ab. Die theologiſche Facultät ertheilt unter den vorſtehenden Voraus⸗ ſetzungen nur den Grad eines Licentiaten. §. 12. Die approbirte Diſſertation muß durch den Druck veröffentlicht und in der für jede Facultät beſtimmten Zahl vorgelegt werden. Erſt nachdem dies geſchehen, darf die Promotion erfolgen. Dies Erforderniß fällt weg, wenn der Candidat eine ſchon früher gedruckte Abhandlung eingereicht hatte(§. 2 letzter Abſatz). §. 13. Sind alle bisher genannten Bedingungen erfüllt und iſt von Seiten des Kanzlers die venia promovendi ertheilt worden, ſo wird die Pro⸗ motion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes iſt der Titel der Diſſertation aufzunehmen. §. 14. Promotionen in absentia finden mit Ausnahme von Ehrenpromo⸗ tionen nicht ſtatt. Ehrenpromotionen können nur auf Grund einſtimmigen Beſchluſſes der betreffenden Facultät erfolgen. §. 15. Hinſichtlich der Höhe und Vertheilung der Promotionsgebühren ſind die für jede Facultät beſtehenden beſonderen Beſtimmungen maß⸗ gebend. Die Gebühren ſind bei der Univerſitätsquäſtur zu erlegen, nachdem die betreffende Facultät über die Zulaſſung des Candidaten entſchieden hat und Rector und Kanzler keine Einſprache dagegen erhoben haben (§. 4 und 5). Bei Candidaten, welche auf Grund des§. 11 promovirt werden, wird die für das Staats⸗Facultäts⸗)Examen entrichtete Gebühr von den Promotionsgebühren in Abzug gebracht. — Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet und der Candidat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo werden von den erlegten Promotionsgebühren 100 Mark zurückbehalten; wird die münd⸗ liche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Stellt ſich jedoch der Candidat im letzteren Falle ſpäter nochmals zur Prüfung, ſo hat derſelbe nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten. Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, kann zur Wieder⸗ holung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. §. 16. Der zeitige Rector hat beim Jahresſchluſſe die während ſeines Rectorats geſchehenen Promotionen unter Angabe der Lebensſtellung der Promovirten in dem Großherzoglich Heſſiſchen Regierungsblatte, ſowie in einem durch die Landes⸗Univerſität zu beſtimmenden literariſchen Blatte bekannt machen zu laſſen. Einführungsbeſtimmung. Das vorſtehende Statut tritt mit dem Winterſemeſter 1877 /78 in Wirkſamkeit; jedoch ſind Candidaten, welche bereits die Zulaſſung zur Promotionsprüfung erhalten haben, wie ſeither zu behandeln. roßherzoglich Heſſiſche g8⸗Univerſit Gießen n 20. October 1877. Farbkarte 13 Gießen 1877. uch- und Steindruckerei(Fr. Chr. Pietſch).