Giessen. — H. 1. Die Quäſtur iſt ein von dem academiſchen Senat zu vergebendes Amt, welches ſeinem Inhaber jederzeit wieder entzogen werden kann, wenn er durch Alter oder ſonſtwie an einer pünktlichen Verwaltung gehindert wird, ohne daß derſelbe Anſpruch auf Entſchädigung erheben darf. §. 2. Die Geſchäfte des Quäſtors beſtehen in Einnahme, Vertheilung und Verrechnung 1) der Honorarien für die Vorleſungen(incl. Erhebung der Ein⸗ trittsgelder von den Mitgliedern der verſchiedenen Seminarien), 2) der Promotionsgebühren, 3) der Examinationsgebühren mit Ausnahme der Prüfungs⸗ gebühren der Gymnaſial⸗ und Realſchullehramts⸗Candidaten (vgl. Verordnung vom 14 März 1876, die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts betr. § 26 Ziff. 5), 4) der Immatriculationsgebühren, 5) der Gebühren für Abgangszeugniſſe, 6)„ 5„ Sittenzeugniſſe und in der Beitreibung 7) der geſtundeten Honorarien. §. 3. Als Honorar bezieht der Quäſtor: 1) von allen ſogleich eingehenden Collegiengeldern 2%, 2) von den geſtundeten 10%, 3) von den Promotionsgebühren 3% und zwar bis zu einem Maximum von 600 A. jährlich. — 4— §. 4. Alle Obliegenheiten, welche ſich aus den§ 2 aufgezählten Geſchäften ergeben und welche in den Vorſchriften über das academiſche Bürgerrecht vom 20 Januar 1879 ſowie in der Honorarienordnung enthalten ſind, hat der Quäſtor gewiſſenhaft wahrzunehmen und namentlich dem Rector umgehend Anzeige zu machen, wenn ein dort vorgeſehener Zahlungstermin verſtrichen iſt, ohne daß der Studirende ſeine Verpflichtungen erfüllt hat. Der Quäſtor iſt verpflichtet, die Collegiengelder 10 Tage nach dem (§ 10 der Verordnung über das academiſche Bürgerrecht) feſtgeſetzten Einſchreibungstermin bezw. nach dem(laut§ 12 der Honorarienordnung) verlängerten Termin an die academiſchen Docenten auszuzahlen. Doch ſteht es ihm frei, ſchon vorher Summen von 100 ℳ und mehr an einzelne Docenten abzuliefern. Die Ablieferung der Examinations⸗ und Promotionsgebühren muß jedenfalls vor Ablauf desjenigen Semeſters erfolgen, in welchem das Examen oder die Promotion ſtattgefunden hat. Die Ablieferung geſchieht auf Koſten und Gefahr des Quäſtors. 6. Der Quäſtor fordert unmittelbar nach dem(§ 10 der Vor⸗ ſchriften über das academiſche Bürgerrecht) feſtgeſetzten Einſchreibungs⸗ termin die Zuhörerliſten von den Docenten ein, ergänzt dieſelben aus ſeinen Büchern und nimmt auf ihnen die Abrechnung mit den betreffenden Docenten vor. §. 7. Der Quäſtor hat in allen Stundungsangelegenheiten dem engeren Senat Bericht zu erſtatten, ohne Stimmrecht zu beſitzen. Hierüber ſowie über die Gewährung der Stundung gelten§§ 6—12 der Honorarien⸗ ordnung. §. 8. Der Quäſtor iſt gehalten, über die geſtundeten Honorarien ein beſonderes Erhebungsbuch zu führen. In dieſes hat er die Honorar⸗ — 5 ſchuldner mit ſpecificirter Angabe der gehörten Vorleſungen in der Ordnung einzutragen, in welcher die ſtundenden Docenten das Stundungs⸗ zeugniß unterſchrieben haben. Bei Vorlegung des Stundungszeugniſſes veranlaßt der Quäſtor jeden Studirenden, in obigem Erhebungsbuch ſeine Schuld durch Namens⸗ unterſchrift zu bekennen. Das Erhebungsbuch nebſt allen ſonſtigen Belegen liegt auf der Quäſtur den Docenten ſtets zur Einſicht offen. §. 9. Der Quäſtor iſt verbunden, über die Vermögensverhältniſſe der von der Univerſität abgegangenen Schuldner regelmäßige Erkundigungen anzuſtellen. Die hierzu ſowie überhaupt erforderliche Correſpondenz iſt, ſoweit ſie nicht nach§ 13 der Honorarienordnung auf Koſten des Schuldners geführt wird, aus dem Quäſtur⸗Reſervefonds(ſ. u.§ 21) zu beſtreiten. §. 10. Für Aufforderung zur Zahlung hat der Quüäſtor als ſpäteſten Termin das erſte Vierteljahr nach Ablauf von drei Jahren ſeit dem Abgang des Schuldners von der Univerſität anzuſehen. §. 11. Zahlt ein Schuldner ſeiner(nach§ 11 der Honorarienordnung) übernommenen Verpflichtung gemäß binnen 3 Monaten nach erfolgter Kündigung nicht, ſo hat ihn der Quäſtor zu mahnen und kann, falls in vier Wochen keine genügende Antwort erfolgt, gegen den Säumigen gerichtliche Klage erheben. §. 12. Reicht dagegen der Schuldner vor Ablauf von drei Monaten nach erfolgter Kündigung ein Geſuch um Hinausſchiebung des Zahlungs⸗ termins ein, ſo hat der Quäſtor über die Gewährung allein zu ent⸗ ſcheiden, wenn nicht mehr als ein vierteljähriger Aufſchub vom Datum der Eingabe an verlangt wird. Geſuche um längere Friſt oder um Vertheilung der Geſammtſumme auf mehrere Ziele ſind der Reviſions⸗ commiſſion(ſ. u.§ 15) zur Entſcheidung vorzulegen. — 6— §. 13. Hat ein Schuldner nach Ablauf der verlängerten Friſt noch keine Zahlung geleiſtet, ſo kann der Quäſtor ſogleich zur gerichtlichen Klage ſchreiten. Bei der Mittheilung des gewährten Aufſchubs hat er den Schuldner auf dieſe Eventualität aufmerkſam zu machen. §. 14. Die vorſtehenden Beſtimmungen erleiden auch auf alle Diejenigen Anwendung, welchen vor dem 1 April 1879 Stundung der Collegien⸗ gelder gewährt worden iſt. §. 15. Der Quäſtor iſt in Bezug auf die Beitreibung der geſtundeten Honorarien an die Controle der Reviſions⸗Commiſſion gebunden, worüber die§§ 13— 15 der Honorarienordnung gelten. §. 16. Der Quäſtor hat am Ende eines jeden Semeſters die eingelaufenen geſtundeten Honorarien, welche 25 M und mehr betragen, an die betreffenden Docenten bezw. deren Erben auszuzahlen. Reſtzahlungen unter dieſem Betrag ſind gleichfalls vor Ende des Semeſters, in welchem ſie vollſtändig geworden ſind, abzuliefern. §. 17. Alle bei der Quäſtur eingehenden Gelder, welche nicht ſogleich zur Vertheilung gelangen, werden bei einem hieſigen Bankhauſe angelegt und bilden als Quäſturfonds den zinstragenden Theil der Quäſtur⸗ kaſſe. Dieſe Gelder beſtehen 1) aus Examinations⸗ und Promotionsgebühren, 2) aus geſtundeten Honorarien, welche nach§ 16 noch nicht vertheilt werden können, 3) aus ſonſtigen Geldern, die bei der Quäſtur deponirt werden. §. 18. Der Quäſtor übernimmt dem academiſchen Senat gegenüber die Verantwortlichkeit für dieſen Verkehr mit dem Banquier. §. 19. Der Quäſtor darf nur gegen ſicheres, vom Banquier zu gebendes gleichwerthiges Unterpfand Summen bei demſelben deponiren. §. 20. Der Quüäſtor iſt verpflichtet, der Reviſions⸗Commiſſion Anzeige zu machen von den beim Banquier deponirten und wieder erhobenen Summen, ſowie von dem Zinsfuß, zu welchem der Banquier dieſelben angenommen hat. §. 21. Das aus dem§ 17 bezeichneten Quäſturfonds bereits gewonnene Zinskapital ſowie alle künftig daraus zu gewinnenden Zinſen bilden den Quäſtur⸗Reſervefonds. §. 22. Dieſer Reſervefonds wird verwandt: 1) Zur Deckung etwaiger Gerichtskoſten bei der Beitreibung geſtundeter Honorare, 2) zur Anſchaffung der für die Quäſtur nöthigen Formularien und Rechnungsbücher, 3) zum Abonnement auf das Großherzoglich Heſſiſche Regierungs⸗ blatt, ſowie zur Anſchaffung ſonſtiger Hülfsmittel, aus denen Nachrichten über die Honorarſchuldner zu entnehmen ſind, 4) zur Ausgleichung von Cursdifferenzen bei Zahlungen aus⸗ wärtiger Schuldner, 5) zur Beſtreitung der in§ 9 bezeichneten Correſpondenz, 6) zu Remunerationen. §. 23. Alle für die§ 22 bezeichneten Zwecke nicht verbrauchten Ein⸗ nahmen des Reſervefonds werden in ſicheren Staatspapieren oder auf Privathypothek verzinslich angelegt. Ueber die Höhe des anzulegenden Betrags, ſowie über die Art der Anlage entſcheidet auf Bericht des Quäſtors die Reviſions⸗Kommiſſion. — 8— §. 24. Die Rechnungsablage von Seiten des Quäſtors erfolgt, abgeſehen von dem§ 15 der Honorarienordnung geforderten Rechenſchaftsbericht 1) über die laufenden Honorare alle zwei Semeſter, 2) über die geſtundeten Honorare alljährlich, 3) über die Gebühren ebenfalls alljährlich, 4) über den Reſervefonds desgleichen. Die Decharge über die geſammte Rechnungsablage ertheilt auf Bericht der Reviſions⸗Commiſſion der engere Senat. §. 25. Der Quäſtor ſtellt eine Caution von 1000 Al., welche bei der academiſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion deponirt wird. §. 26. Von vorſtehender Quäſturordnung erhalten alle gegenwärtigen ſowie alle künftig eintretenden Docenten ein Exemplar. Für den Quäſtor dient dieſelbe zugleich als Inſtruction. Gießen, den 21. Juni 1879. Rector und Senat der Großherzoglichen Landes⸗Aniverſttät. Dr. Streng. Schäffer. Bruhl'ſche Univ.Druckerei(Fr. Chr. Pietſch) in Gießen. . 2 0 4 O◻ 9 0 8 OLR erleHe⁴