b 30 95 dan)? 2 Promotionsbedingungen der philofophiſchen Fakultät zu Gießen. Vom 19. November 1890. 4 ⸗ ar. r eS..—. Bidijothek Giessen. § 1. Als Promotionsfächer gelten: Philoſophie; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie oder Geologie; Botanik; Zoologie; Geographie; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaſt; Landwirthſ chaft; Geſchichte; römiſche, griechiſche, deutſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche, indiſche Philologie; vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indo⸗ germaniſchen. Von dieſen Fächern ſind jedesmal drei zu verbinden, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Gutheißung der Fakultät. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er an einem humaniſtiſchen oder Realgymnaſium die Reifeprüfung beſtanden und drei Jahre an ſtaatlichen Hochſchulen, davon mindeſtens drei Semeſter an Univerſitäten(oder der Akademie zu Münſter) ſtudiert hat. Bei den Hauptfächern: Geſchichte, römiſche, griechiſche, deutſche, ſemitiſche, indiſche Philologie, vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen— iſt das Reife⸗Zeugniß eines humaniſtiſchen Gymnaſiums und dreijähriges Univerſitätsſtudium unerläßlich, ebenſo wenn Philoſophie als Hauptfach mit einem dieſer Fächer verbunden werden ſoll. Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können auch andere Nachweiſe über die Vorbildung an⸗ genommen werden. § 3. Der Bewerber hat eine Abhandlung aus ſeinem Haupt⸗ fache(Diſſertation) vorzulegen und dieſelbe vor Vollzug der Promotion gedruckt in beſtimmter Form und Anzahl(§ 7) einzureichen. An die Stelle der Diſſertation kann eine bereits veröffentlichte Arbeit treten. Iſt jedoch die vorgelegte Druckſchrift eine Erſtlings⸗ arbeit und ſeit ihrem Erſcheinen noch kein Jahr verfloſſen, ſo wird der Bewerber nur dann zugelaſſen, wenn er ſich zuvor verpflichtet, Abdrücke in der allgemein vorgeſchriebenen Form und Anzahl zu liefern. Die Arbeiten aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie müſſen in lateiniſcher Sprache abgefaßt ſein. Bei den übrigen Fächern iſt die deutſche oder lateiniſche, bei romaniſcher und engliſcher Philologie auch die franzöſiſche beziehungsweiſe engliſche Sprache geſtattet. Die benutzten Hülfsmittel und die etwa genoſſene Beihülfe müſſen genau angegeben werden. § 4. Die Meldung geſchieht mittels eines ſchriftlichen Geſuchs an die Fakultät unter Beifügung eines Lebenslaufs(deutſch oder lateiniſch), der Zeugniſſe über die Vorbildung und über die derzeitige Lebensſtellung, ſowie der Diſſertation. In dem Geſuche hat der Bewerber die von ihm gewählten Promotionsfächer zu bezeichnen und die Richtigkeit ſeiner auf die Abfaſſung der Diſſertation bezüglichen Angaben an Eidesſtatt zu verſichern. § 5. Iſt die Zulaſſung erfolgt und die Diſſertation genehmigt worden, ſo hat der Bewerber ſich in den drei Promotionsfächern einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche öffentlich in deutſcher Sprache ſtattfindet. Vor der Prüfung hat er ſich dem Dekan und den Examinatoren vorzuſtellen. Der Ausſchluß der Oeffentlichkeit kann bewilligt werden, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung bekleidet. Geſuchen um Prüfung in einer anderen als der deutſchen Sprache wird nur ausnahmsweiſe ſtattgegeben. Wer die mündliche Prüfung nicht beſteht, darf ſich zur Wieder⸗ holung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter melden. § 6. An Stelle der mündlichen Doktorprüfung kann auf Anſuchen die an der Univerſität zu Gießen abgelegte Lehramts⸗ oder kameraliſtiſche Fachprüfung unter folgenden Vorausſetzungen an⸗ gerechnet werden. Lehramtskandidaten müſſen in zwei Promotionsfächern die Lehrbefähigung für alle, in dem dritten mindeſtens die für mittlere Klaſſen erwieſen, bezw. wenn Philoſophie als drittes Fach gewählt iſt, dem allgemeinen Theile der Lehramtsprüfung genügt haben. Wählt jedoch ein Kandidat, welcher dieſe Bedingung erfüllt, ein Fach, in welchem er nicht die Lehrbefähigung für alle Klaſſen beſitzt, zum Hauptfach der Promotion, ſo muß er wenigſtens in dieſem Fache noch eine beſondere Prüfung ablegen. Kameraliſten müſſen die Fachprüfung beſtanden und eine höhere Fachprüfungs⸗Note als II(gut) erhalten haben. Als Promotions⸗ fächer ſind für dieſen Fall Nationalökonomie, Forſtwiſſenſchaft und Landwirthſchaft zu wählen. § 7. Iſt der Bewerber hinſichtlich der Diſſertation und der mündlichen Prüfung für beſtanden erklärt worden, ſo muß— falls nicht an Stelle der Diſſertation eine Druckſchrift bedingungslos angenommen war— die Diſſertation nebſt dem Lebenslauf gedruckt und in der Zahl von 175 Exemplaren bei dem Sekretariat der Univerſität eingereicht werden. Die Diſſertation iſt auf dem Titelblatt als ſolche zu bezeichnen und mit der Jahreszahl der Promotion zu verſehen. Der Lebens⸗ lauf iſt am Schluß abzudrucken. § 8. Die Beurtheilung der Diſſertation wird eingeleitet, wenn die Zulaſſung erfolgt und die Beſcheinigung der akademiſchen Quäſtur über die Erlegung der Promotionsgebühren(302 Mark einſchließlich Diplom) an den Dekan gelangt iſt. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet und der Bewerber demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo erhält derſelbe 202 Mark zurück. Wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo ſind 150 Mark zurückzugeben. Stellt ſich der Bewerber im letzteren Falle ſpäter nochmals zur Prüfung, ſo hat er nur 152 Mark Gebühren zu entrichten. Iſt eine frühere Prüfung an Stelle der mündlichen Doktor⸗ prüfung vollſtändig angerechnet worden, ſo werden nach erfolgter Promotion 32 Mark zurückgegeben. Farbkarte 13 nsbedingungen Faknltät zu Gießen. Novpember 1890. 12.. r. † 0S... Bibiothek Giessen. jer gelten: Philoſophie; Mathematik; oder Geologie; Botanik; Zoologie; e; Forſtwiſſenſchaſt; Landwirthſchaft; deutſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche, hende Sprachwiſſenſchaft des Indo⸗ jedesmal drei zu verbinden, eines als er. Die Wahl der Nebenfächer bedarf it nachzuweiſen, daß er an einem iſium die Reifeprüfung beſtanden und hulen, davon mindeſtens drei Semeſter ademie zu Münſter) ſtudiert hat. zeſchichte, römiſche, griechiſche, deutſche, vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Reife⸗Zeugniß eines humaniſtiſchen Iniverſitätsſtudium unerläßlich, ebenſo ch mit einem dieſer Fächer verbunden icht zum deutſchen Reiche gehörigen Nachweiſe über die Vorbildung an⸗ eine Abhandlung aus ſeinem Haupt⸗ und dieſelbe vor Vollzug der Promotion und Anzahl(§ 7) einzureichen.