Verordnung, die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts betreffend. (Abdruck aus dem Großherzoglich Heſſiſchen Regierungsblatt 1876 Nr. 17, 1880 Nr. 26 und 1886 Nr. 22.) . LuDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Wir haben uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts, unter Aufhebung der Verordnung vom 9. December 1868, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: 1. Prüfungsbehörde. § 1. Aſpiranten des höheren Schulamts werden an heſſiſchen Gymnaſien und Realſchulen nur auf Grund einer Prüfung angeſtellt, welche ſie bei der zu dieſem Behuf eingeſetzten Prüfungs⸗Kommiſſion oder bei einer anderen deutſchen als gleichberechtigt anerkannten Prüfungsbehörde beſtanden haben. Außerdem kann eine im Auslande beſtandene Prüfung von Unſerem Mini⸗ ſterium des Innern als gleichberechtigt anerkannt werden. Theologen, welche die zur Erlangung eines Kirchenamts vorgeſchriebenen Prüfungen beſtanden haben, können auf Grund dieſer Prüfungen als Religionslehrer und Lehrer der hebräiſchen Sprache an den genannten Lehranſtalten Anſtellung finden. § 2. Die Prüfungs⸗Kommiſſion für Aſpiranten des höheren Lehramts hat ihren Sitz am Orte der Landesuniverſität und beſteht aus denjenigen Pro⸗ feſſoren der philoſophiſchen und beziehungsweiſe der theologiſchen Fakultät, welche von Unſerem Miniſterium des Innern jeweilig hierzu ernannt werden. Außer dieſen können auch einzelne praktiſche Schulmänner in die Kommiſſion berufen werden. Die Direktion dieſer Kommiſſion, welche dem Miniſterium des Innern direkt untergeben iſt, führt der Kanzler der Landesuniverſität oder als deſſen Stellvertreter ein Mitglied der Kommiſſion, welches dazu von Unſerem Miniſterium des Innern ernannt worden iſt. 2. Zulaſſung und Meldung zur Prüfung. Zur Prüfung bei der Kommiſſion werden alle Angehörigen des deutſchen Reiches zugelaſſen, welche. 1) die Maturitätsprüfung an einem Gymnaſium beſtanden, 2) das akademiſche Triennium abſolvirt haben und 3) ſittlich unbeſcholten ſind. Eine Dispenſation von den unter 1 und 2 angegebenen Bedingungen kann nur ausnahmsweiſe von Unſerem Miniſterium des Innern dann er⸗ theilt werden, wenn der anderweitige Bildungsgang des Examinanden eine völlig hinreichende Vorbildung gewährleiſtet. Unſer Miniſterium des Innern iſt ermächtigt, das Maturitätszeugniß einer Realſchule 1. Ordnung für diejenigen als ausreichend zu erklären, welche ſich eins der 4 folgenden Fächer: 1) Mathematik, 2) Phyſik, 3) Chemie, 4) beſchreibende Naturwiſſenſchaften als Hauptfach der Prüfung erwählt haben. § 4. Geſuche von Angehörigen nichtdeutſcher Staaten um Zulaſſung zur Prüfung ſind von der Kommiſſion, wenn ſie ſolche für beachtungswerth hält, Unſerem Miniſterium des Innern mit gutächtlichem Bericht zur Beſchluß⸗ 1 faſſung vorzulegen. 3. Gegenſtände und Form der Prüfung. § 5. Die Prüfung erſtreckt ſich: 1) auf die allgemeine Vorbildung, welche Jeder, der ſich dem Lehramt widmet, beſitzen muß, — 2) auf die ſpeciellen wiſſenſchaftlichen Fächer, in denen der Aſpirant zu unterrichten beabſichtigt. a) Allgemeine Prüfung. § 6. Jeder Aſpirant hat einen Aufſatz über ein ihm aufgegebenes philo⸗ ſophiſches oder pädagogiſches Thema zu liefern und wird mündlich in der Philoſophie und Geſchichte der Pädagogik geprüft. b) Fachprüfung. § 7. Von den wiſſenſchaftlichen Fächern, in denen an Gymnaſien und Realſchulen unterrichtet wird, hat jeder Aſpirant eines zu ſeinem Hauptfach zu wählen. Die Fachprüfung erſtreckt ſich auf dieſes und mindeſtens zwei nach§ 11 damit verbundene Nebenfächer. § 8. Zu Hauptfächern dürfen gewählt werden: 1) Religionslehre, 6) Mathematik, 2) klaſſiſche Philologie, 7) Phyſik, 3) neuere Philologie, 8) Chemie, 4) Deutſch, 9) beſchreibende Naturwiſ⸗ 5) Geſchichte, ſenſchaften. § 9. Jeder Aſpirant hat eine Abhandlung über ein ihm gegebenes Thema aus dem Gebiete ſeines Hauptfachs zu liefern. Die Arbeiten, welche die klaſſiſche Philologie betreffen, ſind in lateiniſcher Sprache abzufaſſen. Aufgaben aus dem Gebiete der neueren Sprachen ſind in derjenigen Sprache zu bearbeiten, auf welche ſie ſich beziehen. Abhand⸗ lungen aus anderen Fächern werden in deutſcher Sprache abgefaßt. § 10. Von der Bearbeitung eines fachwiſſenſchaftlichen Themas können nach Ermeſſen der Kommiſſion diejenigen Aſpiranten befreit werden, welche auf Grund einer durch den Druck veröffentlichten Inauguraldiſſertation und nach einem förmlichen Examen von einer deutſchen Hochſchule zu Doktoren der Philoſophie promovirt ſind. Ferner kann eine von einer philoſophiſchen Fakultät im deutſchen Reich gekrönte Preisſchrift oder eine andere von dem Aſpiranten bereits herausgegebene Schrift als Erſatz der fachwiſſenſchaft⸗ lichen Abhandlung angeſehen werden. 8.11. Als Nebenfächer gelten: 1) für Religionslehre: Hebräiſch(obligatoriſch), alte Sprachen, neuere Sprachen, Deutſch, Geſchichte; 2) für klaſſiſche Philologie: Geſchichte, Deutſch, neuere Sprachen; 3) für neuere Philologie: Geſchichte, Deutſch; 4) für Deutſch: Geſchichte(obligatoriſch), alte Sprachen, neuere Sprachen; 5) für Geſchichte: Deutſch(obligatoriſch), alte Sprachen, neuere Sprachen; 6) für Mathematik: Phyſik(obligatoriſch), Chemie, eine beſchrei⸗ bende Naturwiſſenſchaft; 7) für Phyſik: Mathematik, Chemie; 8) für Chemie: Phyſik, beſchreibende Naturwiſſenſchaften; 9) für beſchreibende Naturwiſſenſchaften: Mathematik, Phyſik, Chemie. § 12. Es ſteht dem Aſpiranten frei, ſich außer in ſeinem Hauptfach und den nach§ 11 damit verbundenen Nebenfächern einer Prüfung in jedem wiſſenſchaftlichen Fach zu unterziehen, welches Gegenſtand des Unterrichts an Gymnaſien oder Realſchulen iſt. § 13. In jedem Fach, worin ein Aſpirant zu unterrichten gedenkt, hat derſelbe ſeine Lehrfähigkeit entweder für alle Klaſſen eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordnung, worin das Fach Lehrgegenſtand iſt, oder für mittlere und untere Klaſſen einer ſolchen Anſtalt(Unterſecunda und ab⸗ wärts) darzuthun. In Phyſik und beſchreibenden Naturwiſſenſchaften iſt die Befähigung für alle Klaſſen zur Anſtellung erforderlich. Zu dieſem Zweck hat er in allen Prüfungsfächern ein mündliches Examen zu beſtehen und außerdem je eine oder zwei Clauſurarbeiten unter Aufſicht des betreffenden Examinators in denjenigen Gegenſtänden anzufertigen, worin er ſeine Lehrfähigkeit darthun will. — 5— 4. Maß der Anforderungen in den einzelnen Gegenſtänden. § 14. 1. Religionslehre: a) Für die Befähigung zum chriſtlichen Religionsunterricht in den unteren und mittleren Klaſſen iſt Bekanntſchaft mit Inhalt und Zuſammen⸗ hang der heiligen Schrift und mit dem Lehrbegriff der Kirche, der der Aſpirant angehört, auf Grund der vornehmſten ſymboliſchen Bücher und der bedeutendſten neueren Dogmatiker, ferner Kenntniß der Hauptmomente der geſchichtlichen Entwicklung der chriſtlichen Kirche zu fordern. Außerdem muß der Aſpirant das Neue Teſtament in der Grundſprache leſen und erklären können. b) Die Befähigung, den Religionsunterricht in allen Klaſſen zu ertheilen, kann nur den Aſpiranten zugeſprochen werden, welche ſich mit Inhalt und Zuſammenhang der heiligen Schrift durch anhaltende Beſchäf⸗ tigung genau bekannt gemacht haben und in den theologiſchen Disciplinen der Einleitung in das Alte und Neue Teſtament, ſowie der bibliſchen Archäo⸗ logie hinreichend bewandert ſind. Es iſt ferner von ihnen zu verlangen, daß ſie die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre in ihren Grundſätzen ent— wickeln und wiſſenſchaftlich begründen können, von der Kirchengeſchichte aber ſich nicht blos eine allgemeine Ueberſicht, ſondern auch eine nähere Kenntniß derjenigen Perſouen und Begebenheiten angeeignet haben, welche für die Entwickelung der Kirche und des kirchlichen Lehrbegriffs von entſchiedenem Einfluß geweſen ſind. Theologen, welche eine theologiſche Fakultätsprüfung vor einer ſtaatlich angeordneten Prüfungsbehörde innerhalb des deutſchen Reichs, ſowie Theologen, welche die vorgeſchriebenen Prüfungen für den Eintritt in das geiſtliche Amt beſtanden haben, ſind von weiterer Prüfung in der Religionslehre und im Hebräiſchen befreit. § 15. Hebräiſch. Zum Unterricht im Hebräiſchen iſt eine wohlbegründete Kenntniß der Formenlehre und Syntax dieſer Sprache, ſowie Fertigkeit im Ueberſetzen und Erklären der hiſtoriſchen Schriften des Alten Teſtaments und der Pſalmen erforderlich. § 16. 2. Für Griechiſch und Lateiniſch(klaſſiſche Philologie) iſt a) von den Lehrern der mittleren und unteren Klaſſen vor Allem ſichere Kenntniß der Grammatik zu fordern. Schriftſteller wie Homer, Xenophon, Virgil, Livius, Cicero, Cäſar müſſen ſie mit Ausnahme beſonders ſchwieriger Stellen ohne erheblichen Anſtoß überſetzen können. Das Wich⸗ tigſte aus der alten Literatur und Geſchichte, aus den Alterthümern, der Mythologie und aus der antiken Metrik muß ihnen mindeſtens ſoweit be⸗ kannt ſein, als es zur Erklärung der Schriftſteller nöthig iſt. b) Für die Lehrfähigkeit in allen Klaſſen wird außer einer wiſſen⸗ ſchaftlichen Kenntniß der griechiſchen und lateiniſchen Grammatik gründliches Studium und Beleſenheit in den Klaſſikern beider Sprachen, beſonders den⸗ jenigen, welche in der Prima geleſen werden, allgemeine Bekanntſchaft mit der Geſchichte und dem gegenwärtigen Standpunkt der Philologie, Vertraut⸗ heit mit der philologiſchen Methode, ſowie Sicherheit und Fertigkeit im mündlichen und ſchriftlichen Gebrauche der lateiniſchen Sprache verlangt. Mit der griechiſchen und römiſchen Literaturgeſchichte, den Alterthümern, der Mythologie und der Metrik muß ſich der Aſpirant eingehend beſchäftigt haben, wenn auch ſpecielle Kenntniß aller Theile nicht von Jedem zu ver⸗ langen iſt. Wenn der Aſpirant für dieſe Unterrichtsſtufe auch Kenntniſſe in der Archäologie der Kunſt und im Sa nskrit nachweiſen kann, ſo iſt dies im Prüfungszeugniſſe zu bemerken. c) Für die Prüfung im Sanskrit wird eine wohlbegründete Kennt⸗ niß der Formenlehre der Sanskritſprache, ſowie einige Fertigkeit im Ueber⸗ ſetzen und Erklären leichter Stellen aus einem indiſchen Epos erfordert. d) Eine geſonderte Prüfung in der lateiniſchen Sprache findet nur bei Aſpiranten ſtatt, welche in der neueren Philologie ihre Lehrfähigkeit für alle Klaſſen darthun wollen. Dieſelben müſſen mit der geſchichtlichen Entwickelung der lateiniſchen Sprache bekannt ſein und aus der römiſchen Literaturgeſchichte vorzugsweiſe die Geſchichte der Komödie und die Geſchichte der letzten Literaturperiode kennen. § 17. 3. Neuere Philologie. Wer neuere Philologie zum Hauptfach oder neben Geſchichte oder Deutſch zum Nebenfach wählt, wird im Franzöſiſchen und Engliſchen ge⸗ prüft. In anderen Fällen ſteht es dem Aſpiranten zu, ſich in einer dieſer beiden Sprachen prüfen zu laſſen. a) Zum Nachweis der Befähigung, den franzöſiſchen oder engliſchen Unterricht in den mittleren und unteren Klaſſen zu ertheilen, muß der Aſpirant eine im Ganzen fehlerloſe Ueberſetzung eines nach Inhalt und Ausdruck nicht beſonders ſchwierigen Abſchnittes aus dem Deutſchen in's Franzöſiſche beziehungsweiſe Engliſche liefern, ein ihm vorgelegtes Stück aus einem klaſſiſchen Schriftſteller mit richtiger Ausſprache leſen, fehlerfrei überſetzen und angemeſſen erklären können und dabei eine genügende Kennt⸗ niß der Grammatik, ſowie eine allgemeine Bekanntſchaft mit den bedeutendſten Erſcheinungen der betreffenden Nationalliteratur und einige Fertigkeit im mündlichen Gebrauch der Sprache zeigen. b) Zur Lehrbefähigung für alle Klaſſen iſt erforderlich, daß der franzöſiſche und engliſche Aufſatz eine gewiſſe Geläufigkeit und Sicherheit im Gebrauch der Sprache, ſowohl in Bezug auf Eigenthümlichkeiten des Ausdrucks als auch auf die grammatiſchen Geſetze der Sprache, erkennen laſſe. Die mündliche Prüfung iſt darauf zu richten, ob der Aſpirant Sicherheit in der Grammatik und Kenntniß der Metrik beſitzt, ob er mit den hervorragendſten Erſcheinungen der Literatur bekannt iſt und einige Werke der bedeutendſten Schriftſteller, namentlich der klaſſiſchen Periode, mit eingehendem Verſtändniß geleſen hat, auch ſich mündlich in guter Aus⸗ ſprache correct und ſicher auszudrücken weiß. Soweit es erforderlich iſt, letzteres zu ermitteln, wird die Prüfung in franzöſiſcher beziehungsweiſe engliſcher Sprache abgehalten. Aſpiranten, welche ihre volle Lehrbefähigung in beiden neueren Sprachen darthun wollen, müſſen zeigen, daß ſie mit den Hauptergebniſſen der romaniſchen Sprachforſchung und der geſchichtlichen Entwickelung beider Sprachen bekannt ſind und haben eine beſondere Prüfung im Lateiniſchen zu beſtehen.(ſ.§ 16 d.) § 18. 4. Deutſch. a) Für den Unterricht in unteren und mittleren Klaſſen wird Kenntniß der Wort⸗ und Satzlehre der neuhochdeutſchen Sprache mit der zum Verſtändniß namentlich der erſteren erforderlichen Rückſicht auf die hiſtoriſche Entwickelung verlangt. Ferner muß der Aſpirant einige Bekannt⸗ ſchaft mit der Synonymik nachweiſen und die wichtigſten Beſtimmungen der Stil- und Dispoſitionslehre kennen. Mit dem Entwickelungsgang der deut⸗ ſchen Literatur ſeit Opitz muß er vertraut ſein und ein ihm vorgelegtes nicht ſchwieriges neuhochdeutſches Gedicht angemeſſen und richtig, auch in Anſehung des Versbaues erklären können. b) Um den deutſchen Unterricht in allen Klaſſen ertheilen zu können, muß der Aſpirant in ſeiner ſchriftlichen Darſtellung einen gebildeten Sinn für die Form erkennen laſſen, er muß befähigt ſein, einen vorgelegten Ab⸗ ſchnitt aus einem althochdeutſchen und mittelhochdeutſchen Proſa⸗ oder Dich⸗ tungswerke zu überſetzen und angemeſſen zu erklären und dabei ein grammatiſches Verſtändniß der deutſchen Sprache in ihrer geſchichtlichen Entwickelung be⸗ weiſen. Außerdem muß er mit der Theorie des Stils und mit dem Ent⸗ wickelungsgang der deutſchen Literatur bekannt ſein und die bedeutendſten Erſcheinungen derſelben, beſonders die hervorragendſten poetiſchen Werke aus der klaſſiſchen Periode des Mittelalters und der Neuzeit aus eigener An⸗ ſchauung kennen, wobei äſthetiſches Urtheil in der Auffaſſung zu bekunden iſt. Wer Deutſch zu ſeinem Hauptfach wählt, hat auch genaue Kenntniß des Gothiſchen nachzuweiſen; anderen Aſpiranten kann auf ihren Wunſch ſtatt des althochdeutſchen ein gothiſcher Text vorgelegt werden. Iſt Deutſch Nebenfach für moderne Philologie, ſo kann auf Wunſch des Aſpiranten ſtatt der Prüfung im Althochdeutſchen eine Prüfung im Angelſächſiſchen eintreten. § 19. 5. Geſchichte. a) Für den Unterricht in mittleren und unteren Klaſſen iſt erforderlich, daß der Aſpirant ſich eine auf ſicheren geographiſchen und chronologiſchen Kenntniſſen beruhende Ueberſicht der allgemeinen und eine genauere Bekanntſchaft mit der deutſchen Geſchichte bis auf die Gegenwart erworben und mit guten Hilfsmitteln vertraut gemacht hat. Außerdem muß er in irgend einem Theil der Geſchichte Quellenſtudien gemacht haben. b) Um in allen Klaſſen unterrichten zu können, muß der Aſpirant Kenntniß der alten Geſchichte, Vertrautheit mit dem Entwickelungsgang der allgemeinen Staatengeſchichte, namentlich der neueren Zeit und insbeſondere mit der Geſchichte des deutſchen Volkes nachweiſen. Ferner muß er mit der Methode der kritiſchen Geſchichtsforſchung und den Hauptwerken der hiſtoriſchen Literatur über das klaſſiſche Altertum und über Deutſchland bekannt ſein. Zugleich hat der Aſpirant darzuthun, daß er in der geo⸗ — 0o— graphiſchen Wiſſenſchaft planmäßige Studien gemacht und ſich eine derartige Detailkenntniß darin angeeignet hat, daß er die Länder der Erde ſowohl nach ihrer natürlichen Beſchaffenheit und deren Einfluß auf die Eigenthümlichkeit und Entwickelung der Völker, als auch nach ihren politiſchen Zuſtänden kennt. Außerdem muß der Aſpirant Quellenſtudien gemacht haben, und zwar: 1) in der griechiſchen und römiſchen Geſchichte, wenn ſein Haupt⸗ fach klaſſiſche Philologie iſt, 2) in der mittleren und neueren Geſchichte, wenn Deutſch oder moderne Sprachen Hauptfach ſind, 3) in der alten, mittleren und neueren Geſchichte, wenn Geſchichte Hauptfach iſt. § 20. 6. Mathematik. a) Zum mathematiſchen Unterricht in den mittleren und unteren Klaſſen iſt Kenntniß der ebenen und körperlichen Geometrie, der ebenen und ſphäriſchen Trigonometrie, der Algebra bis zu den Gleichungen des 3. und 4. Grads, der analytiſchen Theorie der geraden Linie und der Ebene mit Anwendung auf die Kegelſchnitte, der Elemente ſowohl der Differential⸗ und Integral⸗ Rechnung als der Mechanik erforderlich. b) Für den mathematiſchen Unterricht in allen Klaſſen ſind nur ſolche Aſpiranten für befähigt zu erachten, die in die analytiſche Geometrie, die Analyſis und die analytiſche Mechanik ſoweit eingedrungen ſind, daß ſie auf dieſem Gebiet ſelbſtändige Unterſuchungen anſtellen können. § 21. 7. Phyſik. Der Aſpirant hat einen Ueberblick über das ganze Gebiet der Phyſik, verbunden mit einer deutlichen Einſicht in das Weſen der wichtigeren Natur⸗ erſcheinungen und Naturgeſetze nachzuweiſen. Außerdem iſt Kenntniß der Theorien der mathematiſchen Phyſik und der ſich daraus ergebenden Methoden nebſt Bekanntſchaft mit den phyſikaliſchen Inſtrumenten und Uebung in ihrer Behandlung erforderlich. Von jedem, welcher die Prüfung in Phyſik be⸗ ſteht, iſt als Erforderniß des Unterrichts in der mathematiſchen Geographie Kenntniß der Elemente der Aſtronomie zu verlangen. — 10— § 22. 8. Chemie. a) Für den Unterricht in mittleren Klaſſen iſt die Bekanntſchaft mit den allgemeinſten Eigenſchaften der Körper, dem Vorkommen und Ver⸗ halten der wichtigſten Elemente und ihren eine allgemeinere Anwendung findenden Verbindungen, ſowie Kenntniß der Verbindungsgeſetze nach Gewicht und Volum erforderlich. Im Experimentiren muß der Aſpirant einige Fertigkeit haben. b) Um in allen Klaſſen unterrichten zu können, werden außerdem Kenntniſſe in der chemiſchen Technologie und in der organiſchen Chemie, ſowie Fertigkeit in der qualitativen und Uebung in der quantitativen Analyſe erfordert. § 23. 9. Beſchreibende Naturwiſſenſchaften. In der Zoologie und Botanik muß der Aſpirant eine genügende Bekanntſchaft mit den allgemeinen Lehren der Phyſiologie, mit der Lebens⸗ weiſe namentlich der einheimiſchen Thiere und mit der geographiſchen Ver⸗ breitung der wichtigſten Thiere und Pflanzen darlegen, die Principien der natürlichen Syſtematik, das Weſentliche der verſchiedenen naturhiſtoriſchen Syſteme und deren geſchichtlichen Zuſammenhang kennen. In der Mineralogie iſt Kenntniß von den wichtigſten Lehren der Kryſtallographie und von den phyſikaliſchen Eigenſchaften, der chemiſchen Zuſammenſetzung und dem chemiſchen Verhalten der wichtigeren Mineralien erforderlich. Außerdem muß der Aſpirant die wichtigeren Felsarten und ihre Lagerungsverhältniſſe, die wichtigſten Lehren der chemiſchen und phyſi⸗ kaliſchen Geologie, namentlich bezüglich der vulkaniſchen Erſcheinungen und der Quellen, die Formationen und die ſie charakteriſirenden Verſteinerungen, ſowie die vornehmlichſten Anſichten über die Entwickelungsgeſchichte der Erde kennen. Der Aſpirant muß mit dem Gebrauch des Mikroſkops vertraut ſein. Wenn der Aſpirant die beſchreibenden Naturwiſſenſchaften als Haupt⸗ oder Nebenfach wählt, hat er nachzuweiſen, daß er wenigſtens Eines der drei Reiche mit wiſſenſchaftlicher Gründlichkeit ſtudirt, in den beiden anderen aber ſich ein ſolches Maß von Kenntniſſen und Verſtändniß angeeignet hat, daß er den Unterricht in dieſen Fächern methodiſch anzugreifen und den weiter erforderlichen Stoff ſich mit ſicherer Auswahl zu beſchaffen weiß. § 24. 10. Philoſophie und Pädagogik. Jeder Aſpirant für das höhere Schulamt muß eine überſichtliche Kenntniß der Geſchichte der Philoſophie beſitzen und ſich die genauere Kennt⸗ niß eines der wichtigeren philoſophiſchen Syſteme nach eigener Wahl an⸗ geeignet haben. Außerdem müſſen ihm die wichtigſten logiſchen Geſetze und die Hauptthatſachen aus der empiriſchen Pſychologie bekannt ſein. Wer in der klaſſiſchen Philologie die Lehrbefähigung für alle Klaſſen darthun will, muß eine genauere Kenntniß der alten Philoſophie nachweiſen. Ferner muß jeder Aſpirant eine überſichtliche Kenntniß der Geſchichte der Pädagogik und genauere Bekanntſchaft mit der Entwicklung derſelben ſeit dem 16. Jahrhundert darthun und mit den weſentlichſten Grundſätzen der Methodik vertraut ſein. 5. Adminiſtrative Beſtimmungen. 1. Meldung zur Prüfung. § 25. Meldungen zur Prüfung werden im Laufe des Winter⸗ und Sommer⸗ Semeſters angenommen. § 26. Die Meldung geſchieht durch ein an den Vorſitzenden der Kommiſſion zu richtendes ſchriftliches Geſuch. In demſelben iſt anzugeben, welches Fach der Aſpirant zu ſeinem Hauptfach gewählt hat und in welchen Fächern er außerdem geprüft zu werden wünſcht, ferner bei den Fächern, wo Unter⸗ ſchiede der Anforderungen nach den Klaſſenſtufen ſtattfinden, ob der Aſpirant ſeine Lehrfähigkeit für alle Klaſſen oder für mittlere und untere(Unter⸗ ſecunda und abwärts) darzuthun gedenkt. Dem Geſuch iſt beizufügen: 1) das Maturitätszeugniß von einem Gymnaſium, beziehungsweiſe in den dazu geeigneten Fällen(§ 3 am Schluſſe) einer Real⸗ ſchule 1. Ordnung; 2) das Abgangszeugniß der Univerſitäten beziehungsweiſe techniſchen Hochſchulen, an welchen der Geſuchſteller als Studirender auf⸗ genommen war. Will derſelbe auf der Landes-Univerſität bis zur Abſol⸗ virung ſeines Examens noch an Vorleſungen(Uebungen) Theil nehmen, ſo iſt ſtatt des definitiven Abgangszeugniſſes von der Landes⸗Univerſität ein proviſoriſches vorzulegen, welches über das ſittliche Verhalten des Geſuchſtellers, ſowie über die Voll⸗ endung des akademiſchen Trienniums Auskunft geben muß. Das definitive Abgangszeugniß der Landes⸗Univerſität iſt alsdann unmittelbar vor der mündlichen Prüfung vorzulegen; (Ziff. 2 gemäß Bekanntmachung v. 5. Aug. 1880. Reg.⸗Bl. Nr. 26.) 3) ein obrigkeitliches Zeugniß über das ſittliche Verhalten des Aſpiranten nach Beendigung ſeiner akademiſchen Studien, wenn ſeitdem mehr als ein Jahr vergangen iſt; 4) ein Lebenslauf, worin nicht nur der vollſtändige Name, Ge⸗ burtsort, Alter, Herkunft, Religion(Konfeſſion) anzugeben, ſondern auch über die genoſſene Schulbildung und den Gang der Studien das Nöthige mitzutheilen iſt. Dieſer Lebenslauf iſt von denen, welche klaſſiſche Philologie zum Hauptfach wählen, in lateiniſcher, von denen, deren Hauptfach neuere Philologie iſt, in franzöſiſcher oder engliſcher, von den übrigen Aſpiranten in deutſcher Sprache abzufaſſen; 5) Die Quittung des Univerſitäts⸗Rentamts über die für die Prüfung eingezahlten Gebühren, welche 30 Mark betragen. § 27. Wird ein Aſpirant wegen mangelnder Vorbildung oder weil erheb⸗ liche Zweifel an ſeiner ſittlichen Unbeſcholtenheit obwalten, nicht zur Prüfung zugelaſſen(vergl.§ 3), ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurück⸗ bezahlt. 2. Gang der Prüfung. a) Schriftliche Prüfung. § 28. Das Thema zu der fachwiſſenſchaftlichen Abhandlung(§ 9) wird binnen 8 Tagen nach erfolgter Meldung von dem betreffenden Examinator geſtellt. Soweit es mit dem Zweck der Prüfung vereinbar iſt, wird dabei auf die beſonderen Studien und Wünſche des Aſpiranten angemeſſene Rück⸗ ſicht genommen. Auf ſeinen Wunſch wird ihm zwiſchen mehreren Aufgaben die Wahl gelaſſen. § 29. Zur Bearbeitung des fachwiſſenſchaftlichen Thema's wird eine Friſt — 13— von 6 Monaten gewährt. Auf ein beſonderes motivirtes Geſuch des Aſpiranten kann dieſelbe nach dem Ermeſſen der Kommiſſion um höchſtens weitere 6 Monate verlängert werden. Wird auch dieſe neue Friſt nicht eingehalten, ſo erliſcht die geſtellte Aufgabe. Der Arbeit hat der Verfaſſer die genaue Angabe der dabei benutzten Hülfsmittel und die an Eidesſtatt abgegebene ſchriftliche Verſicherung beizufügen, daß er ſie ohne fremde Hülfe angefertigt hat. § 30. Wird die fachwiſſenſchaftliche Abhandlung innerhalb des Winter⸗ oder Sommerſemeſters eingereicht, ſo wird dem Aſpiranten ſofort— andernfalls aber mit Beginn des nächſten Semeſters das Thema zu dem pädagogiſchen oder philoſophiſchen Aufſatz(§ 6) aufgegeben. Die Aufgabe wird in der⸗ ſelben Weiſe wie die der fachwiſſenſchaftlichen Abhandlung mit dem Aſpiranten vereinbart(vergl.§ 28). § 31. Zur Bearbeitung des philoſophiſchen oder pädagogiſchen Thema's wird eine Friſt von 4 Wochen gewährt, welche nur im Fall zwingender äußerer Behinderung des Aſpiranten überſchritten werden darf. Wird der Aufſatz im Winterſemeſter bis zum 1. Februar, im Sommerſemeſter bis zum 1. Juli eingereicht, ſo hat der Aſpirant Anſpruch darauf, daß die Prüfung in demſelben Semeſter erledigt wird. § 32. Nachdem die philoſophiſche oder pädagogiſche Arbeit und die fach⸗ wiſſenſchaftliche Abhandlung nach Inhalt und Form als genügend erachtet worden ſind, werden die vorgeſchriebenen Clauſurarbeiten angefertigt(§ 13). b) Mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung(§ 13) wird nach beendigter ſchriftlicher Prüfung vorgenommen und findet an einem oder an zwei auf einander folgenden Tagen ſtatt. Sie wird öffentlich abgehalten. § 34. Es dürfen nicht mehr als drei Aſpiranten in einem Termin geprüft werden. Während der Univerſitätsferien finden keine Prüfungen ſtatt. 14— § 35. Der mündlichen Prüfung müſſen außer dem Vorſitzenden mindeſtens noch zwei Mitglieder der Kommiſſion beiwohnen. 3. Abweiſung. § 36. Diejenigen Aſpiranten, deren philoſophiſche oder pädagogiſche oder deren fachwiſſenſchaftliche Abhandlung als nicht genügend erachtet worden iſt, oder welche die Ablieferungsfriſt ohne genügende Entſchuldigung verab⸗ ſäumt haben, werden von der Fortſetzung der Prüfung ausgeſchloſſen. § 37. Als nicht beſtanden ſind Diejenigen zu erklären, welche in der ſchrift⸗ lichen und mündlichen Prüfung für das Hauptfach und zwei nach§ 11 damit verbundenen Nebenfächern nicht mindeſtens für mittlere und untere Klaſſen als genügend befähigt erkannt worden ſind(vergl.§ 7). Eine ohne genügende Entſchuldigung abgebrochene Prüfung iſt einer nicht beſtandenen gleich zu achten. § 38. Nach§ 36 ausgeſchloſſene oder nach§ 37 nicht beſtandene Aſpiranten dürfen früheſtens nach einem halben Jahre ein Geſuch um Zulaſſung zu einer neuen Prüfung einreichen, falls nicht von der Kommiſſion ein längerer Zeitraum dafür beſtimmt iſt. Wer dreimal in einer Prüfung einer und derſelben Kategorie(§ 11) ausgeſchloſſen wurde oder nicht beſtand, iſt zu einer weiteren nicht zuzulaſſen. (§§ 36— 38 gemäß Bekanntmachung vom 17. Sept. 1886. Reg.⸗Bl. Nr. 22.) 4. Prüfungszeugniß. § 39. Jedem Aſpiranten wird ein von dem Vorſitzenden und den betheiligten Mitgliedern der Kommiſſion unterſchriebenes Zeugniß über den Ausfall der Prüfung ausgeſtellt. Daſſelbe enthält: 1) den vollſtändigen Namen, Geburtsort und Geburtstag, ſowie die Religion(Konfeſſion) des Aſpiranten, den Stand ſeines Vaters, die Angabe der Schule resp. Schulen, die er beſucht und des Maturitätszeugniſſes, endlich der akademiſchen Lehr⸗ — 15— anſtalt oder Lehranſtalten, an denen er ſtudirt, ſowie des akademiſchen Grades, den er etwa bereits erworben hat; 2) eine Darlegung des Ergebniſſes der in den verſchiedenen Fächern abgehaltenen Prüfung, wobei auch der Mängel, welche in der wiſſenſchaftlichen Ausbildung des Aſpiranten bemerkt worden ſind, Erwähnung zu thun iſt; 3) eine zuſammenfaſſende Bezeichnung der Gegenſtände und Klaſſen, für welche dem Aſpiranten die Lehrfähigkeit zuerkannt iſt. § 40. Auch denjenigen Aſpiranten, welche die Prüfung nicht beſtanden haben, iſt ein Zeugniß auszuſtellen und darin ausdrücklich zu bemerken, nach welchem Zeitraum es ihnen geſtattet iſt, ſich zu einer neuen Prüfung zu melden. 5. Nachprüfungen. § 41. Jedem bei der Kommiſſion geprüften oder an heſſiſchen höheren Schulen beſchäftigten Schulamtsaſpiranten oder Lehrer iſt geſtattet, zur Ergänzung oder Erweiterung eines an ſich genügenden Prüfungszeugniſſes ſich einer Nachprüfung bei der Kommiſſion zu unterziehen. Hat dieſe Prüfung den Zweck, eine höhere Lehrfähigkeit in dem Hauptfach nachzuweiſen, ſo entſcheidet der betreffende Examinator, ob der Aſpirant noch eine fachwiſſenſchaftliche Abhandlung zu liefern hat. Im Uebrigen wird die Prüfung nach den in den§§ 13— 24 und 32— 35 aufgeſtellten Normen vorgenommen. § 42. Die Zeugniſſe über Nachprüfungen werden dem Hauptzeugniſſe er— gänzungsweiſe angefügt. § 43. Die Gebühren für eine Nachprüfung betragen 15 Mark; ſie ſind vor der Meldung zu entrichten und die Quittung des Univerſitäts⸗Rentamts iſt der Meldung beizufügen. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Groß⸗ herzoglichen Siegels. Darmſtadt, den 14. März 1876. (L. S.) LuDWSG. v. Starck. Curt v. Münchow, Univerſitärs⸗Buch⸗ und Steindruckerei. Farbkarte 13 rordnung, unten des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts betreffend. erzoglich Heſſiſchen Regierungsblatt 1876 Nr. 17, Nr. 26 und 1886 Nr. 22.) von Gottes Gnaden Großherzog von 2c. 2c. vogen gefunden, in Bezug auf die Prüfungen jial⸗ und Realſchul⸗Lehramts, unter Aufhebung December 1868, zu verordnen und verordnen l. Prüfungsbehörde. § 1. ren Schulamts werden an heſſiſchen Gymnaſien zrund einer Prüfung angeſtellt, welche ſie bei der Prüfungs⸗Kommiſſion oder bei einer anderen anerkannten Prüfungsbehörde beſtanden haben. lslande beſtandene Prüfung von Unſerem Mini⸗ chberechtigt anerkannt werden. Theologen, welche irchenamts vorgeſchriebenen Prüfungen beſtanden bieſer Prüfungen als Religionslehrer und Lehrer den genannten Lehranſtalten Anſtellung finden. § 2. iſſion für Aſpiranten des höheren Lehramts hat ndesuniverſität und beſteht aus denjenigen Pro⸗ und beziehungsweiſe der theologiſchen Fakultät, rium des Innern jeweilig hierzu ernannt werden.