Uni Nur zur Benutzun- Im Lesesaal! 08 GIESSEN Mäaaadunnivdi 42 368 029 Disciplinar⸗Geſetze 65 6²⁹ „ Statuten der Großherzoglich Heſſiſchen Univerſität Gieſen Gieſen 1827, gedruckt mit Schröder'ſchen Schriften. Tit. J. Aufnahme der Studierenden. — §. 1. Wer unter die academiſchen Mitbürger Unſerer Univerſität Gieſen aufge⸗ nommen ſeyn will, hat vor der Inſcription dem Rector unter Handtreue zu verſprechen: a) daß er ſich eines guten, fittlichen und an⸗ ſtändigen Betragens befleiſſigen; b) dem Rector, Senat und academiſchen Gerichte, als ſeiner ihm vorgeſetzten Obrig— keit, Gehorſam und Ehrfurcht beweiſen, auch die ſchon vorhandenen und künftig erſcheinenden Geſetze, genau befolgen; c) in Erlernung der Wiſſenſchaft gehöri⸗ gen Fleiß anwenden und zu dem Ende die 4 die erforderlichen Vorleſungen ordentlich fird beſuchen; n b) Unrecht und Beſchimpfung, die ihm win 9 derfahren, weder ſelbſt, noch durch andere- rächen, ſondern vielmehr dem Rector au⸗ ü zeigen und von demſelben Hülfe und Ge⸗ fir nugthuung ſuchen und erwarken; fir e) endlich ſich in keine Verbindung, wel⸗ fir chen Namen und Zweck ſie auch immer⸗ hin haben möge, begeben, ſondern aller dergleichen Verbindungen ſich ſorgfäl tig enthalten wolle. §. 2. Wer die Univerſität bezieht, hat ſich innerhalb acht Tagen, von ſeiner Ankunft bei de an gerechnet, bei dem Rector zur Aufnahm unter die akademiſchen Bürger zu melden, und venu bei demſelben Namen, Vaterland, Wohnort, g(Folge Namen der Aeltern und Vormünder, ſo wie terung das erwählte Studium anzugeben, auch, we falls der Rector dies für nöthig* hält, ſich hier über gehörig aus⸗ eeu zuweiſen. Die bei der Inſcription zu zahlende Taxe iſt folgende: 1 her ſch ſür 1 trum? 5 für die Inſeription... 5fl. 30 kr. wovon die Hälfte dem zeiti— gen Rector, die andere den Ministris academiae zu⸗ kömmt; für die Bibliothet... 1fl.— fuͤr den Carcerdiener...— 36 kr. für die den Studierenden zu übergebenden Statuten und für den Vorleſungs⸗Catalog— 12 kr. zuſammen Tfl. 18 kr. §. 3. Wer ſich binnen dieſer Friſt nicht bei dem Rector meldet, ſoll durch den Minis- trum academiae daran erinnert werden, und wenn er in vier und zwanzig Stunden nicht Folge leiſtet, auch eine nochmalige ſolche Erin⸗ nerung fruchtlos vorüber gehen läßt, ſo iſt er der Polizey⸗Behörde anzuzeigen, und hat zu gewärtigen, daß er von derſelben aus der Stadt ausgewieſen werde. §. 4. Landeskinder ſollen, in Gemäsheit der ſchon erlaſſenen Verordnungen, insbeſon⸗ dere 6 dere jener vom 20ten September 1807, von dem Rector nur dann inſcribirt werden, wenn ſie entweder von einem der Directoren der Lan⸗ des⸗Pädagogien und Gymnaſien einen Exem⸗ tionsſchein vorzeigen können, oder aber, im Fall, daß ſie wegen des Beſuchs eines Pär dagogs von Uns dispenſirt worden, wenn ſie das in Gieſen vorzunehmende Maturitäts⸗ Examen beſtanden haben; und gilt dieſes auch in Anſehung derjenigen, welche ſchon auf ei⸗ ner andern Univerſität geweſen ſind. §. 5. Wer auf einer andern Univerſität, mit welcher keine beſondere Ueber⸗ einkunft desfalls beſteht, relegirt, oder durch das Consilium abeundi weggewie⸗ ſen worden iſt, ſoll anders nicht, als nach vorausgegangener Beurtheilung des academi⸗ ſchen Disciplinar„Gerichts, aufgenommen werden. Wird ihm die Aufnahme verſtattet, ſo iſt ihm zugleich zu bedeuten, daß durch die ſelbe die Wirkung der Relegation oder des Consilii abeundi nicht aufgehoben, ſondern nur ſuspendirt werde, daß ſolche demnach, wenn weun. Venel geben werde 2₰ 1 wenn er durch ein ſittenloſes, geſetzwidriges Benehmen Veranlaſſung zu neuen Beſchwerden geben würde, an ihm ohne weiteres vollzogen werden würde. Wem aber die Aufnahme verſagt wird, der ſoll durch Unſere Polizei⸗Deputation aus der Stadt gewieſen werden; und wird es je⸗ dem Studierenden hiermit bei Strafe von we— nigſtens 8 tägigem Carcer unterſagt, einen ſolchen bei ſich zu beherbergen. §. 6. Die Eigenſchaft eines academiſchen Bürgers, die ein Studierender durch die In— ſecription erhält, und deren Wirkungen hören auf a) durch Abziehen von der Univerſität. Wer die Univerſität verlaſſen hat, und in der Folge dahin zurückkehrt, um fernere Vorleſun⸗ gen zu beſuͤchen, oder einen Grad anzuneh⸗ men, oder das vorgeſchriebene Facultätsexa⸗ men zu beſtehen, muß zu dieſem Zwecke ſeine Immatriculation bei dem Rector erneuern laſ⸗ ſen. Solches geſchieht durch die bloſe Unter— ſchrift des Rectors, ohne daß die§. 2. Tit. 1. feſtgeſetzten Taxen entrichtet werden. b) 8 b) Ebenſo hören die Wirkungen der In ſeription auf, ſobald der bisherige acadeni⸗(Ver ſche Bürger keine Vorleſungen mehr beſucht, wobei es übrigens dem Ermeſſen des Distipli⸗ nargerichts überlaſſen bleibt, im einſelnen vorkommenden Falle zu beſtimmen, ob eine angeblich gehörte Vorleſung etwa ven einer oder nur wenigen Stunden die Woche zur Bei— behaltung des academiſchen Buͤrgerrechtes hin, reicht, damnit nicht auf dieſem Wege die Vor, ſchrift von Einzelnen eludirt werden könne. Eine allgemeine Ausnahme tritt ein, wenn der bisherige Student ſich zur Erhaltung des academiſchen Grades oder zur Beſtehung des vorgeſchriebenen Facultätsexamens vorbereitet. Jedoch ſoll dieſer letztere Grund der Fortdauer des academiſchen Bürgerrechtes, weil er leicht gemißbraucht werden köunte, nicht länger als ein halbes Jahr nach geendigtem Beſuche der Vorleſungen wirkſam bleiben. Endlich hört c) das academiſche Bürgerrecht auf zur Strafe, in Gefolge einer auerkannten Relega— tion oder eines ertheilten Consilii ab-cundi. TPit. ſo u 9 Pit. II. Verhältniß der Studierenden zum academiſchen Senat und Disciplinargericht, und dar⸗ aus entſpringende Verbind⸗ lichkeiten derſelben. §. 7. Jeder Stuüdierende wird ſich zwar ſchon von ſelbſt durch das Verhältniß, in wel⸗ ches ihn der Zweck ſeines academiſchen Aufent⸗ halts zu ſeinen Lehrern ſetzt, beſtimmt fühlen, auch in dem äuſſeren Betragen die ſchuldige Achtung gegen die Profeſſoren und andere academiſche Docenten, insbeſondere gegen den Rector der Univerſität, nicht auſſer Augen zu ſetzen; wir wollen aber jeden hierdurch noch be— ſonders auf dieſe ſeine Verbindlichkeit mit der Bemerkung aufmerkſam machen, daß jedes reſpectwidrige Benehmen, welches ſich dennoch irgend einer gegen den Rector, oder einen der Profeſſoren zu Schulden kommen laſſen ſollte, gehörig geahndet, und mit einer den Umſtäu⸗ den angemeſſenen Strafe belegt werden wird. §. 6. Sollte ſich aber ein Studierender ſo weit vergeſſen können, daß er fich eigent⸗ liche 10 liche Injurien gegen eine der gedachten Perſo⸗ nen erlaubte, ſo ſoll derſelbe mit verſchärfter Strafe der Injurien, und zwar in dem ge— ringſten Falle wenigſtens mit 14 tägiger Car⸗ cerſtrafe, nach den Umſtänden aber, nament⸗ lich immer im Falle einer Wiederholung, auch mit der Strafe des Consilii abeundi, oder der Relegation belegt werden. §. 9. Hiernächſt haben die Studieren⸗ den den Rector der Univerſität und neben die⸗ ſem den academiſchen Senat, in Schulden— und Disciplinarſachen aber, das academiſche Disciplinargericht, als ihre ordeutliche vorge⸗ ſetzte Obrigkeit zu betrachten. In dieſer Hin— ſicht ſind ſie verpflichtet, dem Rector ſowohl, als auch dem academiſchen Senat und dem Disciplinargericht die der Obrigkeit ſchuldige Achtung zu beweiſen, nie anders, als in ge— ziemendem äuſſern Anſtand vor denſelben zu er ſcheinen, und ſich aller Verletzung der öffent⸗ lichen Anſchläge bei namhafter Strafe zu ent— halten. Sodann verpflichtet ſie dieſe Hinſicht zum Gehorſam gegen alle Verfügungen und Befehle, welche der Rector, der Senat, oder das — — 11 das Disciplinargericht an ſie zu erlaſſen für gut finden werden. In Anſehung dieſes Punctes verordnen wir übrigens noch insbe— ſondere folgendes: §. 10. Wer von dem Rector, dem Senat, oder dem Disciplinargericht vorgeladen wird, iſt verbunden, zu der beſtimmten Zeit und an dem beſtimmten Orte ohne Weigerung zu erſcheinen. Wer dieſer Verbindlichkeit nicht nachkömmt und nicht durch die Anzeige genügender Entſchuldigungsgründe eine Abän— derung der Ladung bewirkt hat, ſoll das erſte— mal mit viertögiger Carcerſtrafe, das zweite— mal aber mit verſchärfter Stafe belegt wer— den, und er hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn er bei dem ferneren Ausbleiben mit Gewalt zu ſeiner Schuldigkeit angewieſen und hinterdrein, wegen ſeiner Widerſpenſtigkeit, durch die Relegation oder durch das Consilium abeundi von der Univerſität entfernt wird. §. 11. Derjenige, gegen welche eine Inhibition, oder ein Stadt⸗ Haus- oder Stuben⸗Arreſt verfügt worden iſt, hat ſich genau 12 genau dieſer Vorſchrift gemäß zu betragen. &p 1 8 1 6 Jede, auch die geringſte Contravention ſoll we nigſtens mit vierzehntägiger Carcer⸗Strafe, nach Befinden der Umſtände aber mit noch här⸗ teren Strafen belegt werden. Wer aber ei— nen, zur Verhütung eines Duells auferlegten: Arreſt bricht, ſoll— er ſey damit als Duel⸗ lant, oder als Sekundant belegt worden— wenn das Duell erfolgt iſt, unabbittlich mit der Strafe der Relegation, ſonſt aber mit vier⸗ wöchentlicher Carcerſtrafe belegt werden. §. 12. Kein Studierender, der wegen eines Vergehens in Unterſuchung gekommen, darf vor beendigter Unterſuchung ohne beſon⸗ dere Erlaubniß des Rectors und des Discipli⸗ nargerichts die Univerſität verlaſſen. Sonſt trifft ihn die Strafe des gebrochenen Stadt— arreſtes. Wer ſich aber durch heimlich Ent⸗ weichung einer verwirkten Strafe zu entzie— hen ſucht, iſt unter Androhung der Relega⸗ tion öffentlich vorzuladen und falls er auf die ergangene Ladung nicht erſcheint, ohne wei⸗ teres zu relegiren. §. 13. gen ren, ſon pli⸗ 13³ §. 13. Derjenige, welchem eine Strafe zuerkannt worden iſt, hat ſich derſelben ohne Weigerung und Widerrede zu unterwerfen. Die akademiſchen Strafen, zu deren Zu— erkennung das Disciplinargericht ermächtigt iſt, beſtehen in Verweiſen, Carcerarreſt, Ein⸗ zeichnung in das Strafbach, Consilium abo- undi, Relegation und endlich Feſtungsarreſt.⸗ Ueber dieſe Strafen gelten noch folgende ge— nauere Beſtimmungen. 1.) Die Carcerſtrafen ſollen in der Re— gel ſo verbüßt werden, daß der Verurtheilte Samstags und Sonntags,— bei längeren Strafen aber in jeder Woche, bis zur völligen Verbüßung, Freitags Nachmittags auf das Carcer geht, aus welchem er Montags vor dem Anfange der Collegien wieder entlaſſen wird. Dem Rector und Disciplinargericht bleibt es jedoch vorbehalten, in Fällen, wo ihnen dieſes für den Zweck der Strafe nützlich ſcheint, nicht nur eine alsbaldige anhaltend fortdauernde Verbüßung der Strafe, ſondern auch ein Verſchieben derſelben in die Ferieu— zeit zu verfügen. Zu dem Incarcerirten ſoll weder 14 weder bei Tag noch bei Nacht irgend jemand zugelaſſen und demſelben der Genuß geiſtiger Getränke— auſſer in ſo fern er derſelben als Arznei bedürfe, durchaus nicht geſtattet wer⸗ den. Die Pedellen und der Aufwürter ſollen über die Strenge Beachtung dieſer Vorſchrift, bei Vermeidung einer Strafe von 10— 20 fl. für das erſte Dienſtvergehen dieſer Art, im Wiederholungsfall aber bei Vermeidung der Suspenſion oder Caſſation, wachen. 2.) Durch die Einzeichnung ihres Na⸗ mens in das Strafbuch, oder das ſ. g. Un⸗ terſchreiben des Consilii oder der Relegation, verlieren die dazu Verurtheilten bei künftigen Vergehen den Anſpruch auf die gewöhnli⸗ ehen vom Geſetze ausgeſprochenen Strafen und unterwerfen ſich einer härteren, welche vom Ermeſſen des Disciplingrgerichts abhängt. Namentlich iſt das Gericht ermächtigt, in al⸗ len Fällen ſolcher Art ohne weiteres auf das Consilium abeundi oder auf die Relegation zu erkennen. 3.) Auf die eben erwähnte Einzeich⸗ nungin das Strafbuch kann von dem Dis⸗ cipli⸗ timn wordt — 15 ciplinargericht theils allein, theils noch ne— ben andern Strafen und überhaupt, nach ſei— nem Ermeſſen in allen ſolchen Fällen erkannt werden, worin ungewöhnlich ſtrenge Beauf⸗ ſichtigung einzelner Individuen als nothwen— dig erſcheint. 4.) Das Consilium abeundi iſt die mil⸗ dere Form der Entfernung von der Univerſität und entzieht temporär das academiſche Bürger— recht. Die Dauer deſſelben kann verſchieden ſeyn. Wenn ſie in dem Straferkenntniſſe ſelbſt ausgeſprochen worden, ſo eutſcheidet le⸗ diglich dieſes. Sollte aber ohne genauere Be⸗ ſtimmung der Zeitdauer das Consilium ertheilt worden ſeyn, ſo bleibt die Wiederaufnahme des Weggewieſenen dem Ermeſſen des Dis— ciplinargerichtes überlaſſen. Auf keinen Fall hat der Weggewieſene vor dem Ablaufe eines halben Jahres Wiederaufnahme zu erwarten, 5.) Die RNelegation iſt die härtere Form der Entfernung von der Univerſität. Ihr we⸗ ſentlicher Unterſchied von dem Consilium be- ſteht 1.) darin, daß bei der Relegation die Wiederaufnahme auf die Univerſität nur ver⸗ möge 16 möge einer allerhöchſten Begnadigung möglich niht! iſt, während ſie bei dem Consilium abeundi u A von dem akademiſchen Disciplinargericht verſtat, iatte tet werden kann; 2.) darin, daß der Relegirte bracht bei ſeiner etwa erfolgenden Wiederaufnahmeſ Toge gehalten iſt, die Inſcription als academiſcher Recht Bürger gegen Erlegung der Gebühren förm Veg lich erneuern zu laſſen. Auch iſt die Relega⸗ Stad tion jederzeit mit einer öffentlichen Bekannt; erlaf machung verbunden, welche ann ſchwarzen der b Brete angeheftet, der Landesobrigkeit des Ver⸗ſa wieſenen mitgeiheilt und den befreundeten Um;d niverſitäten zugeſendet wird. fär d 6.) Wem das Consilium abeundi er, Wie theilt, oder die Relegation zuerkannt iſt, ſoll⸗ falls er keinen genügenden Bürgen, und zwar einen ſolchen, der ſich als Selbſtſchuldner dar⸗ ſtellt und ſich inſoweit von ſeiner Bürgelei⸗ ſtung die Rede iſt, dem Forum des Discipli⸗“ nargerichts unterwirft, für ſich beizubringen kaun vermag, drei Tage auf dem Carcer bleiben,“ während welcher Zeit ſeine Gläubiger aufge⸗ fordert werden, ſich zu melden. Werden ſie dann in Rückſicht ihrer legalen Forderungen 4 nicht egirte ahme ſſcher forme elega⸗ annt. arzen Ver⸗ rUu⸗ li er, ſoll⸗ zwar darn gelei jcipli⸗ ingen üben, ufge en ſie ungen nicht 17 nicht befriedigt, ſo können ſie dasjenige Recht in Anſpruch nehmen, was ihnen§. 48. ge⸗ ſtattet. Wird ein ſolcher Bürgſchein beige— bracht, oder wollen, nach Ablanf der drei Tage, die Glänbiger von dem erwähnten Rechte keinen Gebrauch machen, ſo hat der Weggewieſene noch vor Sonnenuntergang die Stadt und den Umtkreis von drei Stunden zu verlaſſen. Läßt er ſich in dieſem Bezirke wie⸗ der betreten, ſo ſoll er von der Polizei, allen— falls mit militäriſcher Hülfe weggeſchaft wer⸗ den. Wiederholte Verſuche dieſer Art ziehen für den Conſiliirten die Relegation, für den Relegirten eine Erſchwerung der dereinſtigen Wiederaufnahme nach ſich. §. 14. Auſſer dieſen erwähnten Stra⸗ ſen bleibt es dem Ermeſſen des Gerichtes an— heim geſtellt, auch in Fällen, wo zunüchſt keine einzelne ſtrafbare Illegalität vorliegt, welche ſpeciell mit dem Consilium abeundi be⸗ droht iſt, aber doch die Entfernung eines Studierenden als eines allgemein verderblichen, gefährlichen Subjectes für nothwendig erach⸗ 2 tet 2 18 tet wird, ſich hierzu der Aufkündigung des academiſchen Bürgerrechtes zu bedienen. ender §. 15. Bei Unterſuchung von Diseipli gaung, narvergehen und Zuerkennung von Strafen dise bleibt im Allgemeinen, wie das ſchon das im Weſen einer Disciplinargerichtsbarkeit mit ſich werſi bringt, vieles dem Ermeſſen und der mora⸗ niſer eine liſchen Ueberzeungung des Disciplinargerichtes überlaſſen. Deßhalb iſt es auch namentlich kann an die gewöhnlichen Formen des Criminal⸗ ſa prozeſſes nicht gebunden. glaut ..... öj'äe §. 16. Offenes reniges Geſtändniß wird bu 9 bei vorkommenden Illegalitäten als allgemei⸗ 4 . ner Milderungsgrund betrachtet. Dagegen ſ ſchär hat hartnäckiges Leugnen ſtets die ſtrenge Au— wendung der geſetzlichen Strafe, ja! unter Umſtänden ſogar eine Verſchärfung der Strafe zur Folge. Wer ſich für einen Andern als Thäter angiebt, hat dieſelbe Strafe zu erwarten, unthe welche jener Andere verwirkte. Auſſerdein gien wird die Strafe des eigentlichen Thäters, falls auc er die falſche Angabe veranlaßt hat, aus die⸗ er ſem Grunde verſchärft.. iich „ 17- afen dns ſich rora htes tlich nale 19 §. 17. Sollte ſich indeſſen ein Studie⸗ render durch die gegen ihn erlaſſenen Verfüi⸗ gungen beſchwert erachten, ſo ſoll es ihm in Disciplinar⸗Sachen(indem in andern Sachen ihm die jura communia unbeſchränkt bleiben,) verſtattet ſeyn, ſich an Unſer Geheimes Mi⸗ niſterium zu wenden, jedoch unr, wenn ihm eine höhere, als Stägige Carcerſtrafe zuer— kannt worden iſt, oder er ſich über Richtigkeit, oder Juſtiz⸗Verſagung beſchweren zu können glaubt. Indeſſen ſoll dieſe Provocation bei einem verfügten Consilio abeundi, oder Rele⸗ gation keinen Suspenſiv⸗Effect haben und die Frivolität der Provocation wird noch mit Ver⸗ ſchärfung der Strafe geahndet werden. Pit. III. Beſuch der Collegien. §. 18. Wer dem Endzweck ſeines Auf⸗ enthalts auf der Univerſität zuwider die Colle⸗ gien oft verſäumt und ſeine Zeit verſchwendet, auch die desfallſigen Ermahnungen ſeiner Leh⸗ rer nicht achtet, ſoll vor das academiſche Ge⸗ richt gefordert und von demſelben ſeiner Pflich⸗ ten 20 ten ernſtlich erinnert, auch nach Befinden mit einer angemeſſenen Carcerſtrafe belegt wer⸗ den. Bleibt die Warnung und Züchtigung fruchtlos, ſo daß er abermals aus Trägheit ſeine Collegien verſäumte, ſo iſt ein ſolches Subject ohne Weiteres durch das Consilium abeundi von der Univerfität zu entfernen. §. 19. Wer eine Vorleſung ſtändig be⸗ ſuchen will, hat ſich gleich im Anfange des Semeſters bei dem Profeſſor, zu den Vorträ— gen, welchen er beiwohnen will, perſönlich zu melden. Er empfängt von demſelben eine Nummer, wodurch ihm der Platz in der Vorleſung angewieſen wird. Der Empfang einer ſolchen Nummer verpflichtet ohne Wei— teres zur Zahlung des Honorars. Die von der Entrichtung der Honorarien befreiten Stu⸗ denten haben bei ihrer Meldung dem Pro— feſſor das Befreiungszeugnis gebührend vorzu⸗ legen. §. 20. ſu ho Erlau ſung hetra ſtattn ſie ui richt über Wer hati dem zub loſig niſſe eiſter dieſe dem hall wore die die mit ver⸗ 21 §. 20. Es iſt zwar verſtattet, drei Mal zu hospitiren. Wer ſich aber ohne beſondere Erlaubniß des Docenten öfter in der Vorle— ſung einfindet, iſt als ſtändiger Zuhörer zu betrachten. §. 21. Alle ſtändige Zuhörer haben das ſtatutenmäßige Honorar zu entrichten, wenn ſie nicht durch das academiſche Disliplinarge— richt davon befreit worden ſind, und ſich hier⸗ liber durch ein Zeugnis ausweiſen können. Wer ein ſolches Zeugniß zu haben winſcht, hat in den erſten acht Tagen des Semeſters bei dem Rector der Univerſität geziemend darum zu bitten, und die Beweiſe ſeiner Vermögens⸗ loſigkeit zu überreichen. Die Befreiungszeug— niſſe müſſen alle Halbjahre und zwar in den erſten beiden Wochen erneuert werden. Zu dieſem Ende hat der Inhaber eines ſolchen dem Rector Zeugniſſe über die im verfloſſenen Halbjahr beſuchten Vorleſungen vorzulegen; worauf, wenn dieſe günſtig ſind, und er ſich die Zeit hindurch geſetzmäſſig betragen hat, die Erneuerung ſofort erfolgt. §. 22. §. 22. In Anſehung der für die Colle⸗ gia privata zu entrichtenden Honorarien wird hiermit verordnet: zwei oder drei Stunden, welche wöchent⸗ lich geleſen werden, werden honorirt mit 6 fl. Vier, fünf, oder ſechs Stunden mit 9 fl. Sieben, acht, oder neun Stunden— mit 12 fl. Zwölf oder mehrere Stunden— mit 20 fl· Ausgenommen hiervon ſind diejenigen Vorle⸗ ſungen, wontit Excurſionen, anzuſtelleude Experimente, und andere beſondere Bemii⸗ hungen und Beſchäftigungen für den Lehrer verbunden ſind, ſo wie auch ſolche, wobei practiſche Arbeiten verbeſſert werden, ꝛc.— als bei welchen, falls der Docent nicht mit den Zuhörern auf mehreres übereinkommt, wenigſtens das duplum der vorſtehenden Taxe zu bezahlen iſt. Wenn ein Collegium bei deinſelben Do⸗ centen zum zweitenmal gehört wird, ſo iſt der der 3 u ent von d zu be ten D in der Eurſe Der den er Donn Morm Doh ticht gende für ten) bejch lo v terſt ſchri zu g 2³ der Zuhörer alsdann nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden. §. 23. Sämmtliche Honorarien für die, von den Studierenden im laufenden Semeſter zu beſuchenden Vorleſungen ſind dem ernann⸗ ten Quäſtor, und zwar in deſſen Wohnung, in den erſten vierzehn Tagen des halbjährigen Curſes, gegen einen Schein zu entrichten. Der Quäſtor wird zu dieſem Ende in den bei⸗ den erſten Wochen des Semeſters, Dienstags, Donnerstags und Samstags, von zehn Uhr Morgens bis drei Uhr Nachmittags, in ſeiner Wohnung zu treffen ſeyn. Wer in dieſer Friſt ſeine Verbindlichkeit nicht erfüllt, wird vom Quäſtor in den fol⸗ genden vierzehn Tagen gemahnt, und hat da⸗ für zum erſten Mal zwölf Kreuzer, zum zwei⸗ ten Mal vier und zwanzig Kreuzer Gebühr zu bezahlen. Wer auch dieſe zweite Friſt frucht⸗ los verſtreichen läßt, hat eine achttägige Car⸗ cerſtrafe zu erleiden, und die weiteren Vor⸗ ſchritte des academiſchen Disciplinargerichts zu gewärtigen. So⸗ 24 V Solange ein Student noch im Riück⸗ ſtande mit Honorarien iſt, wird ihm von kei ner Univerſitäts⸗Behörde ein Zengniß aus⸗ geſtellt. §. 24. Alles Werben zu Collegiis, be⸗ ſonders das Herumſenden von Werhzetteln vor dem Anfange derſelben, iſt den Studie⸗ renden bei Carcerſtrafe verboten. Sollte daher ein Studierender ein Colle— gium zu hören wünſchen, das gewöhnlich nicht geleſen wird, ſo hat er es demjenigen Profeſ: ſor, bei dem er es zu hören wünſcht, anzu⸗ .. 4 22.. zeigen. Dieſer wird alsdann auf dem gewöhn⸗ lichen Wege bekaunt machen, daß er eine ſolche Vorleſung, wenn eine hinlängliche Zahl von Zuhörern ſich melden ſollte, zu halten bereit ſey. §. 25. In den Collegiis haben ſich die Studierenden beſonders eines anſtändigen Be— tragens, ſowohl in Gegenwart, als in Abwe⸗ ſenheit des Lehrers zu befleißigen, und bei Strafe einer angemeſſenen Incarceration, oder des Consilii abeundi alle Unſchicklichkeiten zu vermeiden. Dazu gehört vorzüglich das Mit⸗ brin⸗ hring Betrel gcade das ditor. Anau vora wiede leidic Doce ſtren rick 25 bringen von Hunden, das Tabackrauchen, das Betreten oder das Verlaſſen des Hauſes des academiſchen Lehrers mit brennender Pfeife, das offene Hinſtellen der Pfeifen in den Au— ditorien u. ſ. w. Die Strafbarkeit ſolcher Unanſtändigkeiten ſteigt, wenn ſie trotz der vorausgegangenen Verwarnung des Lehrers wiederholt werden. Ueberhaupt ſind alle Be— leidigungen und Störungen der academiſchen Docenten in ihren Auditorien ungewöhnlich ſtreng zu ahnden. Lit. IV. Aufführung der Studierenden überhaupt. §. 26. Denjenigen, die ſich den Wiſ— ſenſchaften und Künſten ergeben, um ſich zu künftigen Dienern des Staats zu bilden, ziemt es beſonders, ſich durch wohlanſtändige Auf⸗ führung auszuzeichnen. Weun daher einer oder der andere, hingeriſſen von jugendlicher Unbeſonnenheit, oder bethört durch den Wahn der ſogenannten academiſchen Freiheit, ſich des Gegentheils ſchuldig machen ſollte; ſo iſt er ſtrenge, und wie folgt, zu beſtrafen. §. 27. 26 §. 27. Ein jedes Stören der Ruhe auf den Straſſen, bei Tage oder bei Nacht, durch Schreyen, Lärmen, unanſtändiges Sin⸗ gen, Beleidigung der Vorübergehenden, Zer⸗ ſchlagen der Fenſtor oder Laternen u. ſ. w. ſoll mit einer den Umſtänden angemeſſenen Car⸗ cerſtrafe, oder mit Verweiſung von der Uni⸗ verſität, geahndet werden. Dabei verſteht es ſich von ſelbſt, daß die Thäter noch auſſer⸗ dem zum Erſatze des etwa verurſachten Scha⸗ dens verpflichtet ſind. Für dergleichen Be⸗ ſchädigungen an öffentlichem oder Privateigen⸗ thum ſind die ſänumtlichen Theilnehmer des Unfuges alle für einen, und einer für alle, verhaftet. Bei 10 tägiger Carcerſtrafe wird das Schieſſen in der Stadt und der Gebrauch brennender Fackeln, das Legen von Canonen⸗ ſchlägen aber bei vier- bis ſechswöchentlicher Carcerſtrafe unterſagt. Alle ſolenne Muſiken, wobei Chargen ſtatt finden, ſo wie alle ſogenannten Katzen⸗ Muſiken ſind gänzlich,— die ſogenannten Ständchen aber nach eilf Uhr Abends verbo⸗ tein; ſen; 1 her ein ſehen Die O ſen Ul tunngen guingen Etudie ſonen, lichen Pedel ſizeidi er no inter Consi hatlie imme 4 ihren erheb zung 27 auf ſen; auch ſollen dieſelben niemals, ohne vor⸗ cht her eingeholte Erlanbniß des Rectors, und ge⸗ Sin⸗ ſchehene Anzeige bei der Polizei ſtatt finden. der Die Strafe für die Contravenienten iſt nach ſell den Umſtänden zu beſtimmen. 5§. 28. Ueberhaupt ſind alle Uebertre⸗ hu tungen der allgemeinen polizeilichen Verfü⸗ ſi gungen ernſtlich zu ahnden— und wenn ein Studierender ſich gegen eine derjenigen Per⸗ ſonen, denen die Aufrechthaltung der öffent⸗ V lichen Ruhe und Ordnung anbefohlen iſt, wie gene Pedellen, Schildwachen, Patronillen, Po⸗ lizeidiener, Nachtwächter ꝛc. vergehet; ſo ſoll er nach Beſchaffenheit ſeines Vergehens mit einer angemeſſenen Carcerſtrafe oder dem das Consilio abeundi— falls er aber dieſelben anch thätlich mishandelt oder mit Waffen bedroht, nen immer mit der Relegation beſtraft werden. ſer⸗ cher Eben ſo ſind ähnliche Beleidigungen ge— gen andere öffentlich angeſtellte Perſonen bei gen ihren Dienſtverrichtungen, wie Chauſſeegeld⸗ ten erheber, Acciſer u. d. gl. zu beſtrafen. uten Alles tumultuiren, d. h. jede Vereini⸗ ebo gung mehrerer Studierenden, ſey es um etwas ei: Geſetz 28 Geſetzwidriges zu erzwingen, oder um etwas von den verfaſſungsmäßigen Behörden Ange⸗ ordnetes zu hindern, wird an den Theilueh⸗ mern mit Wegweiſung von der Univerſität, dem Consilio abeundi, oder der Relegation, beſtraft. Wer an einem Tumult vermummt oder bewaffnet Theil genommen, iſt beſonders ſtreng und immer mit der Relegation zu be— ſtrafen. Daſſelbe gilt von den Urhebern und Anführern des Tumultes, gegen welche ne⸗ ben der Relegation, den Umſtänden nach, ſos gar ein angemeſſener Feſtungsarreſt von 1 bis 5 Monaten zu erkennen iſt. Als ſolche An— führer und Urheber ſind namentlich auch dies jenigen anzuſehen, welche durch Umlaufſchrei⸗ ben, oder durch veranlaßte heimliche Zuſam⸗ menkünfte, oder durch den Ruf: Burſche herausl! oder ſonſt auf andere Weiſe abſicht⸗ lich dazu mitgewirkt haben. §. 29. Störungen des öffentlichen Got⸗ tesdienſtes und unanſtändiges Betragen in demſelben ſoll immer ſtreng, mindeſtens mit dem Consilio abeundi beſtraft werden. Auf dieſelbe Art ſind diejenigen zu beſtrafen, wel⸗ che iie ſih iffentli wobei gen, den zu lic be audere Echre als un Profe ſuhrer und ſamm res d Uuive ſoll 9 einen ben nach rende hitio doher lwas luge luech ſitit, tion, mmt derz 29 che ſich durch irreligiöſe und unſittliche Reden ffentlich auszuzeichnen ſuchen. §. 30. Das ſogenannte Commerciren, wobei eigends hierzu beſtimmte Lieder geſun— gen, Hüte durchſtochen und die Theilnehmen⸗ den zum Trinken genöthigt werden, ſoll ernſt⸗ lich beſtraft werden. Daſſelbe gilt von allen anderen Geſellſchaften, weelche ſich durch Schreien, Lärmen oder übermäßiges Trinken als ungeſittet auszeichnen. Wer von dergleichen Ausſchweifungen Profeſſion macht, oder andere dazu zu ver⸗ führen ſucht, ſoll jedenfalls ernſtlich beſtraft und den Umſtänden nach, als ein für die Ge— ſammtheit verderbliches Subject, ohne Weite— res durch das Consilium abeundi von der Univerſität entfernt werden. Auf gleiche Weiſe ſoll gegen denjenigen verfahren werden, der einen andern nöthigt, das, was er demſel— ben in großen oder vielen Gläſern zutrinkt, nachzutrinken. Ueberhaupt ſollen die Studie— renden ſich vor dem übermäßigen Gebrauch hitziger Getränke hüten, und Trunkenheit ſoll daher ſchon an ſich als ein eignes Disciplinar⸗ ver⸗ 30 vergehen betrachtet und den Umſtänden nach mit einem angemeſſenen Carcerarreſte, oder auch, beſonders wenn ſie bei einzelnen Indi⸗ viduen aus einem Hange zur Völlerey hervor⸗ gegangen, ohne weiters mit dem Consilio abeundi beſtraft werden. Auch haben dien jenigen, welche in der Trunkenheit ſtrafbare Handlungen begehen, in allen zur Gerichts⸗ barkeit der Univerſität gehörigen Fällen um deswillen keine Milderung, ſondern vielmehr nach Befinden eine Schärfung der Strafen zu erwarten. §. 31. Die Studierenden haben ſich aller unanſtändigen Kleidung zu enthalten; Maskeraden ſind bei namhafter Carcerſtrafe verboten. Auch ſollen die Studierenden alle ſolche Geſellſchaften, Zuſammenkünfte und Tanzplätze in oder auſſer der Stadt, welche ihrer Zuſammenſetzung nach, für die höheren, gebildeteren Stände nicht beſtimmt ſind, mei⸗ den. Wer ſich dennoch in dergleichen unpaſ⸗ ſende Geſellſchaften einmiſcht, hat es ſich ſel— ber zuzuſchreiben, wenn er ſchon durch ſeine erweisliche Gegenwart der Theilnahme an Schlã⸗ hei ſol für ve feln, s ſey ſtand, venient tägiger mit de diejen mer do ben, (Die 4 ſchafte Denun ulle M ei A. won de = ſind w ordnn unterſ lche nah Schlägereien oder anderen Exceſſen, welche ohe bei ſolchen Veranlaſſungen häufig eutſtehen, andi für verdächtig gehalten wird. rvor§. 32. Alle Hazarͤſpiele, mit Wirr— il ſeln, mit Karten, oder ſonſt auf eine Weiſe, din es ſey umm Geld oder um einen andern Gegen⸗ bon ſtand, ſind unterſagt, und ſollen die Contra⸗ chts venienten das erſtemal mit acht- oder mehr— un tägiger Incarceration, im Wiederholungsfalle meh mit dem Consilio abeundi beſtraft werden. ni Diejenigen Studierenden, welche ihre Zim⸗ mer dazun hergeben, oder Bank gehalten ha⸗ ben, ſind mit verſchärfter Strafe zu belegen. Die Pedellen, welche dergleichen Spirlgeſell⸗ eni ſchaften denunciiren, haben dafür 10 Gulden ün t rrafe Denunclationsge bühren zu fordern, für welche un all Mitſpielenden in solidum haften. un elch§. 33. Alle Schmauſereien und Gelage eren bei Ankunft auf der Univerſität, bei Abzug mer von derſelben und anderen Veranlaſſungen, waſtſind wegen der leicht daraus eutſtehenden Un⸗ ſel orduungen gleichfalls bei namhafter Strafe ſeine unterſagt. Jedoch können kleinere geſellſchaft⸗ anliche Mahle von dem Rector auf geziemen⸗ chlä des 32 des Nachſuchen unter Bedingungen geſtattet vfüt werden. ſerend §. 34. Falls Studierende ſich beigehenſgen Le laſſen, gewiſſe Perſonen, mit denen ſie un⸗ 6 A zufrieden ſind, oder öffentliche Orte, wieſaher an Billards, Gaſihäuſer u. d. gl. wo ſie ihre Recheſunß er nung nicht finden, zu verrufen, um denſele zalts ben dadurch ihren Verdienſt zu entziehen; ſo ſpoleich ſollen ſie mit dem Consilio' abeundi oder derſcbeund Relegation belegt, und diejenigen, die es blosſenzeln nachſagen, daß ſolche Perſonen oder Orte inſs Co Verruf ſeyen, wenigſtens mit dreiwöchentnſgrwieſe lichem Carcerarreſte oder dem Consilio ab- cundi beſtraft werden. narger §. 35. Alle Real⸗ und Verbal⸗Inju⸗ Atn rien, welche ſich Studierende gegen Perſonen vom Militär⸗ oder Civilſtande erlauben ſoll⸗ a teu, werden unnachſichtlich— nach der Na⸗. tur der Vergehungen— mit angemeſſenen Strafen und nach Befinden in ſchweren Fäl⸗⸗ len, oder im Wiederholungsfalle, ſelbſt mit der Relegation geahndet werden. §. 36. Ueberhaupt hat das academiiſcheſbi Gericht auf das genaueſte zu wachen und Sorgeſender dafür lg, 0d 33 aüt daflir zu tragen, daß das Betragen der Stu⸗ dierenden ſo ſeyn möge, wie es geſitteten jun⸗ che gen Leuren zukömmt, und jeden, welcher ſich un im Allgemeinen als ungeſittet auszeichnet, wioder aus deſſen Lebensweiſe es hervorgeht, Rech daß er den Zweck ſeines academiſchen Aufent⸗ uiſel halts ganz oder zum größten Theil verfehlt, ſeſogleich ohne weiters durch das Consilium daabeundi zu entfernen, auch wenn ihm kein bloß einzelnes Vergehen der Art, worauf an ſich e indas Consilium angedroht iſt, in specie nach⸗ hentgewieſen werden kann. ab. §. 37. Der Rector und das Discipli⸗ 8 nargericht haben die Befugnis, Koſt⸗- und luWohnhäuſer, ſo den guten Sitten nachthei— uls⸗ oder wegen Verführung gefährlich ſind, 3 Aden academicis zu verbieten, und die ſchon geſchloſſenen Mieth⸗Contracte nach Befinden ſenttder Umſtände aufzuheben. Zu dem Ende ſoll Filj der Studierende ſeine Wohnung, ſo wie jede ruſdamit vorgenommene Abänderung dem Dis⸗ ciplinargericht anzeigen. In eigentlichen ſchebirths- und Gaſthäuſern darf kein Studie— orgaender wohnen. dofir 3§. 38. 34 §. 38. Zur Verhütung von Unordnun⸗ gen, welche etwa durch Auswärtige veranlaftt werden, ſind alle hieſige Studierende verpflich— tet, die Namen und den letzten Aufenthalts! ort der bei ihnen ſich aufhaltenden fremden Studenten jedes Mal ſogleich bei einem den Betre . tenſeiti teten ji hieſigen Univerſitäts⸗Actuarien ſchriftlich zun fuſchoß Anzeige zu bringen. Derjenige, welcher dien ſer Verordnung kein Genüge leiſtet, wird des falls in eine zweitägige und im Wiederho lungsfalle in eine längere Carcerſtrafe verur theilt werden. §. 39. Um auf das Betragen der ſtudie renden Inländer noch beſonders einzuwirken wird verordnet, daß keiner zu einer Fakul täts⸗Prüfung zugelaſſen werden ſolle, wel muß, egen! des ver 9. und al geru r in Rec dder ſo oll ern cher nicht zuvor von dem academiſchen Diß ton m ciplinargerichte und dem Großherzogl. Regie rungs⸗Commiſſär ausgeſtellte Qinegeunuſe beibringt. Dieſe Zeugniſſe, deren erſtes vo Rector und Kanzler zu unterſchreiben iſt, ſol len ſodann mit dem über die ſtattgehabte 3* fung zu erſtattenden Berichte an die höchſt Staatsbehörde eingeſandt werden. T it nach de legt w 8 beſond wie lo — 7 nun Tit. V. ales Betragen der Studierenden ge—⸗ flic gen einander. alte§. 40. Alle Studierende haben ſich ge— ind... ge. 8 ndi genſeitig jene Achtung zu erweiſen, die geſit⸗ mde. 8 2„ Rteten jungen Männern, welche ſich den Wiſ⸗ 1 ſenſchaften und Künſten widmen, zukommen . di. 8.... di muß, und in Anſehung derjenigen, die hier— gegen haudeln ſollten, wird hiermit folgen⸗ erhe 8d des verordnet: er§. 41. Der ſogenannte Pennalismus und alles, was auf ein Unterſcheiden der jün⸗ gern von den ältern hinausläuft, es beſtehe in Reckereyen, Beſchimpfungen, Prellereyen ſoder ſonſtigen Zumöthigungen irgend einer Art, ſoll ernſtlich unterſagt, und jede Contraven⸗ tion mit einer angemeſſenen, nachdrüccklichen, Neai nach den Umſtänden zu beſtimmenden Carcer— ſtrafe von mehreren Tagen oder Wochen be⸗ legt werden. ſ§. 42. Eine jede Vereinigung der Stu— ep dierenden unter eigene, höchſten Orts nicht höchbeſonders genehmigte und beſtätigte Geſetze, wie löblich auch ihre Zwecke ſcheinen mögten, Ti ſoll, 36 ſoll, ohne Rückſicht auf den Namen derſelben, ſeo, 1' ſtreng verboten ſeyn. Alle Studierende, welgſgerden che in irgend eine ſolche Verbindung eintreten, ſollen ohne alle Rückſicht mit der Strafe der öffentlichen Relegation belegt werden. Auch ſoll das academiſche Disciplinar, gericht die Befugniß haben, in jedem einzel nen Falle, wo es, nach ſeiner morali ſchen Ueberzeugung, glaubt, daß eine vorgefallene Illegalität mit den jetzigen, oder ehemaligen Verhältniſſen des Thäters zu einer verbotenen Verbindung im Zuſammenhange ſteht, dieſen ſogleich und ohne weiteres mit der Strafe der öffentlichen Relegation zu be— legen. 6. 43. Wird ein Studierender von ei⸗ nem andern, es ſey mittelbar, oder unmit⸗ telbar beleidigt, ſo hat er, eingedenk ſeines bei der Inſcription abgelegten Verſprechens, ſich nicht ſelbſt auf irgend eine Weiſe Genug— thuung zu nehmen, ſondern die Sache viel— mehr bei dem academiiſchen Gericht anzuzei— gen, von welchem dann das Weſentliche dert ſelben, ohne alle Förmlichkeiten des Proceſ⸗ ſes, 4 A berden, wenne ſt, au hen wi ſrafe b und El b hurch Netorg nung! noch te iner C dem S darf, 3 vorübe wie de er den im Fa auſſerd 37 de ſes, unterſucht und folgendermaßen beſtraft 1— de werden ſoll: eten 1 a) Wer den andern mit Worten, Ge⸗ berden, oder ſonſt auf eine Weiſe neckt, ſoll, venn auch dieſe Neckerey noch ſo unbedeutend n iſt, auch überdies wohl für Scherz ausgege⸗ azehen wird, mit drei, bis achttägiger Carcer⸗ aligrafe belegt, auch nach Befinden zur Abbitte un und Ehrenerklärung angehalten werden. ode einee b) Derjenige, der von einem andern ang durch Worte beleidigt worden, ſoll ſich alles mü Retorquirens enthalten. Wer dieſe Verord⸗ be nung übertritt, und in der erſten Hitze den⸗ noch tetorquirt, ſoll nach den Umſtänden, ſelbſt ei einer Strafe, welche jedoch nie die Hälfte der dem Beleidiger zuzuerkennenden überſchreiten darf, unterworfen werden können. mite eines end, Wer ſpäter, nachdem die erſte Hitze ſchon nug vorüber iſt, retorquirt, iſt mit gleicher Strafe viel wie der erſte Beleidiger zu belegen. Bedroht uzeier den Beleidiger mit Schlägen, ſo iſt dies, der im Fall der erſten Hitze mit 8 bis 10 tägiger, rceſ auſſerdem mit zwei« bis dreiwöchentlicher In⸗ fes car⸗ 38 carceration zu beſtrafen. Erlaubt er ſich Thätlichkeiten gegen denſelben, ſo ſoll er dies, wenn es in der erſten Hitze geſchehen, mit zwei⸗ bis dreiwöchentlicher Incarceration,— auſſerdem aber, wenn inzwiſchen nach der Be⸗ leidigung einige Zeit und wohl ſelbſt mehrere Tage verfloſſen ſind, mit dem Consilio ab. eundi verbüßen. c) Wer ohne vorher beleidigt worden zu ſeyn, den anberen mit Schlägen bedroht, iſt durch das Consilium abeundi von der Univer ſität zu verweiſen. Sollte ſich aber jemand ſo weit vergeſſen, daß er, ohne vorher beleit digt worden zu ſeyn, einen andern wirklich thätlich angreift und mit Schlägen, oder ſonſt körperlich mißhandelt, ſo hat er immer die Strafe der Relegation zu erwarten, falls nicht etwa die Art der Verletzung und deren Folgen eine criminelle Beſtrafung erheiſchen. Auch iſt der Urheber des Streites immer zur Erm ſtattung der Curationskoſten, ſo wie des etwwa leibenden Schadeus verpflichtet. d) Wer von einem andern mit entblöß tem Degen oder anderem tödtlichen Gewehn augel augeg hedie nes 1 Wür ausnn ſelbſt Umſt büße olch der ob nach verir weiſ Da tres dieſe der, legt erfa men two hren ah polge Aut r E. etw 39 angegriffen wird, darf ſich zwar der Nothwehr bedienen, er ſoll aber in den Schranken ei— nes moderaminis inculpatae tutelae bleiben. Würde er hierin excediren, dem andern nicht ausweichen, wo es möglich iſt— denſelben wohl ſelbſt verfolgen; ſo iſt dieſer Exceß mit einer den Umſtänden angemeſſenen Carcerſtrafe zu ver⸗ büßen. Derjenige, welcher einen andern auf ſolche Weiſe angreift, ſoll mit Rückſicht, wer der eigentliche Urheber des Streits geweſen, ob der Aungriff in der erſten Hitze oder erſt nachher geſchehen, auch ob der Angegriffene verwundet worden, oder nicht, durch Weg— weiſung von der Univerſität beſtraft werden. Da übrigens oft wirkliche Duelle für Rencon⸗ tres ausgegeben werden; ſo iſt jeder Vorfall dieſer Art genau zu unterſuchen. §. 44. Sollte indeſſen ein Studierens der, ſeinem bei der Immatriculation abge⸗ legten Verſprechen zuwider, ſich im Fall einer erfahrnen Beleidigung ſelbſt Genugthuung neh⸗ men wollen; ſo verordnen wir folgendes: In der Regel ſoll jedes Duell mit vier⸗ wöchentlicher, ohne Unterbrechung entweder ſo⸗ 40 ſogleich oder in den Ferien zu verbüßender, Carcerſtrafe— je nachdem das academiſche Diseiplinargericht das Eine oder das Andere räthlich erachtet— belegt werden. Dieſe Regel leidet jedoch folgende Aus⸗ nahmen: a) Jeder, der ſich auf Piſtolen duellirt, iſt unnachſichtlich mit der öffentlichen Relega⸗ tion zu beſtrafen. b) Jeder, welcher ſich auf krumme Sä— bel oder auf eine andere ungewöhnliche Weiſe, welche mit mehr Gefahr verbunden iſt, duel⸗ lirt, iſt mit dem Consilio abeundi zu be— ſtrafen. c) Die Strafe der Relegation trifft den Beleidigten, wenn er nach bereits erfolg⸗ ter Verwundung ſeines Gegners,— und eben ſo den Beleidiger, wenn dieſer unoach erlit⸗ teuer eigener Verwundung,— durch ſeine Handlungen eine Fortſetzung des Duells mit ſeinem Geguer veranlaßt. d) Sollte Einer den Audern im Duell tödten, oder tödtlich verwunden, oder auch nur nur gen i fung eine den demi Entſe in de Disc erlan oder einer hang Pero Anw Etra ſch miſte 41 nur bedeutend verſtüimmeln; ſo bleibt ge— gen ihn die peinliche Unterſuchung und Beſtra⸗ fung ausdrücklich vorbehalten. Ob indeſſen eine bedeutende Verſtümmelung vorhau⸗ den ſey oder nicht? darüber ſoll nur dem aca— demiſchen Disciplinargericht das Recht der Entſcheidung zuſtehen. e) Die Strafe der Relegation ſoll auch in dem Falle eintreten, wo das academiſche Disciplinargericht die moraliſche Ueberzeugung erlangt, daß das Duell mit gegenwärtigen oder früheren Verhältniſſen des Thäters zu einer verbotenen Verbindung im Zuſammen⸗ hange ſtehet;(in welchem Falle nämlich die Verordnung vom 21ten Sept. 1811. unbedingte Anwendung findet.) Mit der nämlichen Strafe ſoll f) auch das Duell beſtraft werden, was ſich als Folge der Händelſucht oder der Reno⸗ miſterei darſtellt. Sollte Jemand g) ernſtliche Verſööhnungs⸗Verſuche ge⸗ macht haben, die aber ohne ſeine Schuld fruchtlos geblieben ſind; ſo ſoll er, ſelbſt dann, dann, wenn er auch früher die Herausforde⸗ rung durch ſeine Beleidigung veranlaßte, nach dem Ermeſſen des academiſchen Disciplinar⸗ gerichts mit einer gelinderen, derjenige dagegen, welcher das Duell der augebotenen Verſöhnung vorgezogen hat, mit einer läu⸗ geren Carcerſtrafe belegt werden. Wer zu einem Duell auf irgend eine Weiſe anreitzt, ſoll wenigſtens mit der or— dentlichen Strafe der Duellanten, nach Befin⸗ den der Umſtände aber mit dem Consilio ab- eundi oder gar der Relegation belegt werden. Diejenigen, welche im Namen des Duel⸗ lanten die Herausforderung dem Herauszu⸗ fordernden ſchriftlich oder mündlich bekannt machen, ſo wie diejenigen, welche den Her: ausfordernden von der Annahme des Duells benachrichtigen, oder Zeit und Ort beſtim— men, ſind, ſo wie die Secundanten und Zeus gen, mit achttägigem Carcer zu beſtrafen. Diejenigen aber, welche blos Zuſchauer bei dem Duell ſind, ſollen mit viertägigem Car⸗ cer beſtraft werden. Die telli tim Zeue fen⸗ bei Lar⸗ 2Æ 4³ Die der Medizin und Wundarzneikunde befliſſene Studenten, die den erſten Verband der durch das Duell verurſachten Wunde über⸗ nehmen, ſind verpſlichtet, gleich nach dem erſten Verbande einen geprüften Arzt zu Hülfe zu rufen. Uuterlaſſen ſie dieſes; ſo ſollen ſie in Fällen geführlicher Verwundung, oder wo durch Unterlaſſung der zu machenden Anzeige ein Nachtheil erwächſt, der durch eine richtigere Behandlung hätte verhütet werden können, mit vierwöchentlichem Carcer, oder nach Umſtänden auch wohl gar mit dem Con⸗ silio abeundi oder der Relegation belegt werden. Die Raufdegen und ſogenannten Schlä⸗ ger, insbeſondere die Stoßdegen oder Hohl⸗ klingen, auch ſelbſt wenn ſolche in Stöcken getragen werden, ſind gänzlich verboten, und ſollen, wo ſie anzutreffen, zerbrochen werden. Die Fechtmeiſter und Schwerdtfeger haben den Gebrauch verbotener Klingen anzuzeigen. Letztere unterliegen einer Strafe von 20 Rthlr., wenn ſie ſolche an academicos verkaufen, oder für dieſelbe repariren. §. 48. 3 §. 45. Da es vorgekommen iſt, daß Studierende oft andere in den ſogenaunten Verruf thun, um dadurch zu bewirken, daß dieſelben als verächtlich angeſehen und im Um⸗ gange gemieden werden; ſo wird dieſes bei Strafe des Consilii abeundi oder auch wohl der Relegation unterſagt, und ſollen ſelbſt diejenigen, welche andern blos nachſagen, daß ſie im Verruf ſeyen, mit wenigſtens drei⸗ wöchentlicher Incarceration, den Umſtänden nach aber auch mit dem Consilio abeundi beſtraft werden. Wer jemanden zu einer Handlung oder Theilnahme an derſelben nöthigen will, und falls der andere ſich weigert, ihm beſchim— pfende Namen beilegt, oder ihn im Falle ver— weigerter Theilnahme damit bedroht, ſoll nach Befinden mit vierwöchentlicher Incarce⸗ ration oder wohl ſelbſt mit der Relegation be⸗ ſtraft werden. Tit. Oe der den folg ange werd ſcher tien ärzt men nebf Tiſe teljc halb Tit. VI. Oekonomiſche Verhältniſſe der Studierenden. §. 46. Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtſinn mancher Studieren⸗ den nicht mißbraucht werde, ſo wird hiermit folgendes verordnet: Als privilegirte Schulden ſollen angeſehen und daher ohne Weigerung bezahlt werden: Die Honorarien ſämmtlicher academi— ſcher Docenten, ſo wie der Sprach⸗ Exerci⸗ tien, und anderer Lehrmeiſter; Die Honorarien für Aerzte und Wund⸗ ärzte, nebſt den Forderungen für Medica⸗ mente; Die Forderungen für Collegienbücher nebſt dem Bindelohn derſelben; Stubenmiethe auf ein halbes Jahr, Tiſchgeld und Wäſcherlohn auf ein Vier⸗ teljahr; Lohn und Koſtgeld für Bediente auf ein halbes Jahr; Lohn 46 Lohn für Friſeur und Barbiere auf ein halbes Jahr; Schneiderlohn, ſo wie Schuſterlohn bis zu 10 fl. Auslagen der Hauswirthe oder Aufwär⸗ ter für die gewöhnlichen nothwendigen tägli⸗ chen Bedürfniſſe, namentlich für Frühſtück, Licht, Feuerung, Bier u. ſ. w. bis zu der — Summe von 12 fl. Jedoch müſſen alle dergleichen Forderungen, wenn ſie als Privilegirte angeſehen werden ſollen, vor Ende des Semeſters, worin ſie contrahirt wurden, eingeklagt werden. Sind alle dieſe Vorausſetzungen vorhanu⸗ den, ſo äuſſert ſich namentlich das Privile⸗ gium dieſer Forderungen auch darin, daß die einſchlägige Prüfungsbehörde berechtigt und verpflichtet iſt, auf Verlangen des Gläubigers das Doctor⸗Diplom oder den über die Prüfung zu erſtattenden Bericht ſo lange zurück zu halten, bis der Geprüfte die an den auftretenden Gläubiger zu entrichtende legale Schuld gänzlich bezahlt und darüher, daß doß nigu ein daß dieſes geſchehen, eine genügende Beſchei— nigung beigebracht haben wird. §. dieſe geſetzmäßigen Schulden zu bezahlen, ſich 47. Wenn ein Studierender, ohne dir, von der Univerſität hinweg begiebt; ſo ſoll er gl am ſchwarzen Bret vorgeladen und falls er it, nicht erſcheint, oder durch Stellvertreter in— de nerhalb der ihm zu ſetzenden Friſt bezahlt, oder ſonſt ſeine Creditoren zufrieden ſtellt, ohne weiteres mit der Relegation belegt en werden. den ſe Uebrigens bleibt ein Student auch nach ſeinem Abzuge von der Univerſität der Ge⸗ richtsbarkeit des Disciplinargerichtes noch ſo mi lange unterworfen, bis die von ihm als Stun il dent auf der Univerſität contrahirten privile— 4 girten Schulden getilgt worden ſind. und es§. 48. Gegen verſchuldete Studierende den ſoll auch auf Verlangen der Creditoren, mit 1 Arreſtirung der Koffer und Effecten, ſo wie, % wenn die Creditoren ſich erforderlichen Falls dle nde zur Verköſtigung verbinden, mit Perſonal⸗ dt, Arreſt vorgeſchritten werden. / daß§. 49. 48 §. 49. Diejenigen, welche ſolchen Stu⸗ dierenden wiſſentlich forthelfen, ſollen nach den Umſtänden mit einer acht- bis vierzehn— tägigen Incarceration, oder einer proporiio⸗ nirten Geldſtrafe belegt werden, und ſollen für den den Gläubigern dadurch zugehenden Verluſt in subsidium haften. §. 50. Allen und jeden, insbeſon⸗ dere den der academiſchen Gerichtsbarkeit un⸗ tergebenen Perſonen, iſt ſchlechterdings ver⸗ boten, ohne Erlaubnis des zeitigen Rectors oder eines mit der ſpeciellen Aufſicht über ei⸗ nen ſolchen Studierenden beauftragten Pro⸗ feſſors, irgend einige Pfänder von einem Studenten zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht nur das Pfand unentgeldlich herausgeben, ſondern auch mit einer namhaften Strafe be⸗ legt werden ſoll. Beſonders ſoll es den Mäk⸗ lern verboten ſeyn, ſich mit Pfändern von Studenten zu befaſſen, ſolche von ihnen an— zunehmen, und anderwärts, es ſey inner⸗ halb des Landes oder auswärks, zu verſetzen, und werden die Contravenienten der einſchlä⸗ gigen ger i nem Falle jzuvo men — ceſſte ungi Etun noch ehn⸗ lio⸗ llen den ſon⸗ un ver ors ſem 49 gigen Behörde zur Beſtrafung angezeigt wer⸗ den. Kein Student ſoll auch einem andern Studenten ſeine Effecten zum Verſatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verſchaf⸗ fen, geben, widrigeufalls ein ſolcher Pfand⸗ geber gegen den Pfandnehmer keine Ent⸗ ſchädigungsklage haben. Würde übrigens ein Student etwas dergeſtalt durch einen Andern verſetzen laſſen, daß der Gläubi— ger nicht wiſſen könnte, daß das Pfand ei⸗ nem Studenten gehöre, ſo ſoll der in dieſem Falle ſich in bona fide befindende Gläubiger zuvörderſt ſeinen Regreß an den Mäkler neh⸗ men, dann aber, wenn dieſer inſolvent iſt, das Pfand bis zur Zahlung des Pfandſchil⸗ lings zu behalten befugt ſeyn. §. 51. Alle Bürgſchaften und Inter⸗ ceſſionen eines Studenten für den andern ſind ungültig. §. 52. Es iſt übrigens dieſen das Schuldenweſen der Academiker betreffenden Verfügungen der Sinn nicht beizulegen, als ob dieſelben ungeahndet und ohne alle Ver⸗ bindlichkeit zur Wiederbezahlung nicht privile⸗ 4 girte 50 girte Schulden machen dürften; vielmehr ſol⸗ len diejenigen, welche auf eine liſtige bösliche Weiſe, um den Glänbiger zu hintergehen, Schulden kontrahiren, als bösliche Schuldner nach den Rechten beſtraft, auch von der Uni⸗ verſität nach Umſtänden verwieſen werden. §. 53. Da auch in Anſehung der Stu⸗ benmiethe oft Irrungen entſtehen, ſo wird hiermit feſtgeſetzt, daß wer im Lauf des hal⸗ ben Jahres ſeine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verfloſſenen halben Jahres die⸗ ſelbe entweder von neuem gemiethet oder we⸗ nigſtens nicht vier Wochen vor Oſtern oder Michaelis aufgekündigt hat, das Miethgeld vom ganzen halben Jahr zu bezahlen oder ei⸗ nen andern annehmbaren Miethsmann zu ſtellen ſchuldig ſeyn ſoll. Sollte übrigens ein Studierender, nach einer ſolchen ſtillſchweigenden Verlängerung ſeiner Miethe, noch vor dem Eintritte des neuen Semeſters unerwartet von der Univer⸗ ſität abgerufen werden, und dieſes auf eine von dem Disciplinargericht zu beurtheilende Weiſe hinreichend darthun, ſo iſt er nur für ein fang krakt oder folgen rende allein miker von mnabe und 51 ein Vierteljahr die Miethe zu bezahlen ſchul⸗ liche dig. War die Stube in dem letztgedachten Falle an zwei Studierende vermiethet, ſo hat er der Vermiether die Wahl, entweder vor An⸗ i fang des Semeſters den ganzen Miethkon— trakt dem Zurückbleibenden aufzukünd igen oder es ſich gefallen zu laſſen, daß für das folgende Semeſter der zurückbleibende Studie⸗ rende nur ſeine Hälfte bezahle und das Zinnner allein behalte. Vorſtehende Statuten ſind jedem Acade⸗ miker bei ſeiner Inſcription mitzutheilen, und von dem academiſchen Disciplinargericht als umabänderliche Richtſchnur ſeiner Erkenntuiſſe und Verfügungen anzuſehen. 52 Geſetze der Univerſitäts⸗Bibliothek zu Gieſſen. §. 1. Die Bibliothek iſt von 1—2 am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag geöffnet. §. 2. Für jedes zu leihende Werk muß ein beſonderer Empfangſchein in Octav, das Weſentliche des Titels enthaltend, ausgeſtellt werden. §. 3. Ein aus der Bibliothek geliehe⸗ nes Buch darf nicht weiter verliehen werden. §. 4. Der Leihende haftet für jede Bet ſchmutzung oder ſonſtige Beſchädigung des Buchs. §. 5. 53 §. 5. Wer aus einem Werke einen. Band verliert oder beſchädigt, muß wenn der fehlende oder beſchädigte Band nicht verſchafft werden kann, das ganze Werk erſetzen. §. 6. Seltene Drucke, Kupferwerke, Encyclopädien, Wörterbücher und Handſchrif⸗ ten werden nur mit Bewilligung des engern Senats ausgeliehen: Der Bibliothekar hat ſeinen deshalb zu machenden Anträgen, auch die Dauer der Verleihung beizufügen. §. 7. In den letzten 14 Tagen vor dem Anfange der Ferien müſſen alle geliehenen Bücher, ohne Ausnahme, und ohne daß ir⸗ gend eine Entſchuldigung eintreten kann, in die Bibliothek zurückgeliefert werden. §. 8. Studenten erhalten kein Werk ohne Bürgſchein von einem academiſchen Leh⸗ rer und müſſen innerhalb vier Wochen die geliehenen Bücher, deren Zahl ſich nicht ,1 über 54: tiber vier bis ſechs belaufen darf, wieder ab⸗ liefern oder ſie vorzeigen und einen neuen Schein ausſtellen. Säumige haben dem ſie mahnenden Zibliotheksdiener 6 kr. zu zahlen. Wird dieſem das Buch nicht verabfolgt, ſo ſchreitet das academiſche Disciplinargericht ein. §. 9. Perſonen höhern Standes, wel⸗ ehe in Gieſen wohnen, miüſſſen innerhalb vier Wochen die geliehenen Bücher wieder abliefern oder, unter Vorzeigung derſelben, neue Scheine ausſtellen. Sollte eine Erinne— rung durch den Bibliotheksdiener, für welche derſelbe 6 kr. anzuſprechen hat, unbeachtet bleiben; ſo hat der Bibliotheksvorſtand ſol⸗ ches dem engern Senate anzuzeigen. §. 10. Kein academiſcher Lehrer iſt be⸗ rechtigt, ein Buch länger als ein Viertel⸗ jahr zu behalten, wenn inzwiſchen ein Au⸗ derer deſſen Gebrauch anſpricht. mer den mu jede — 55 §. 11. In dem Leſe⸗ und Arbeitszim⸗ mer der Bibliothek, wozu jeder Gebildete in den oben genannten Stunden Zutritt hat, muß die größte Ruhe und Stille herrſchen und jeder ſich den dort geltenden Vorſchriften fügen. §. 12. Der Vorſtand der Bibliothek iſt verpflichtet, auf Befolgung vorliegender Ge— ſetze mit der größten Strenge zu wachen und deren Ueberſchreitung dem engern Seuate oder dem academiſchen Disciplinargericht uu— verzüglich anzuzeigen. Gieſen am 8. Mai 1827.