Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin nebſt einem Auszug aus der Honorarienordnung und aus den Vorſchriften über die Vermaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Tandes-Aniverſttät Gießen. * ——— Gr. Hess. Uri „„ Bibliothek Giesssn. Gießeun. Curt v. Münchow, Univerſitäts⸗Buch⸗ und Steindruckerei. 1886. J. Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin an der Landes⸗Univerſität Gießen. In Ausführung des§ 2 der Allerhöchſten Verordnung vom 15. d. M., die Aufhebung des Univerſitätsgerichts an der Landes⸗Univerſität und die Rechtsverhältniſſe der Studirenden betreffend, werden hiermit die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen, die mit dem 1. April 1879 in Kraft treten. Abſchnitt I. Von dem Erwerb, den Wirkungen und dem Erlöſchen des akademiſchen Zürgerrechts. § 1. Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben. § 2. Zur Immatrikulation werden zugelaſſen: 1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gym⸗ naſiums oder einer für gewiſſe Fächer den Gymnaſien gleich⸗ geſtellten Anſtalt(Realſchule 1. Ordnung, Realgymnaſium) erhalten haben, 2) Diejenigen, welche ſich als Pharmaceuten, Zahnärzte oder als Thierärzte approbiren laſſen wollen, wenn ſie die für das be⸗ treffende Fach nach den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen erforderlichen Zeugniſſe beſitzen, 3) nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere als die unter Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſenſchaftliche Vorbildung ausweiſen können. Wer früher eine andere Hochſchule beſucht hat, iſt außerdem gehalten, das dort empfangene Abgangszeugniß vorzulegen. Iſt ſeit Ausſtellung der in Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe und bezw. des Abgangszeugniſſes der zuletzt beſuchten Hochſchule eine längere Zeit abgelaufen, ſo hat der ſich zur Immatrikulation Anmeldende ein wei⸗ teres Unbeſcholtenheitszeugniß beizubringen. Dieſes Zeugniß muß von der Polizeibehörde desjenigen Orts aus⸗ geſtellt ſein, woſelbſt der Betreffende ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat. Minderjährige haben in allen Fällen noch ein begl aubigtes Zeugniß ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Ein⸗ willigung die Univerſität Gießen beſuchen. § 3. Wer von einer anderen Univerſität fortgewieſen worden iſt, kann nur auf Grund eines zuſtimmenden Beſchluſſes des engeren Senats immatrikulirt werden. Hat die verfügte Ausweiſung nach den Geſetzen der betreffenden an⸗ deren Univerſität den Ausſchluß von den übrigen deutſchen Univerſitäten zur Folge, ſo darf die Immatrikulation nur mit Genehmigung des Großherzog⸗ lichen Miniſteriums des Innern erfolgen. § 4. Die Immatrikulationsgebühr beträgt 20 Mark, für Diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudirt haben, 10 Mark. Die Gebühr iſt gegen Ausſtellung einer Quittung an die Quäſtur der Univerſität zu entrichten. § 5. Der Immatrikulation hat eine Anmeldung bei dem Secretär der Univerſität, ſowie die Vorlage der nöthigen Zeugniſſe und der Quittung über Entrichtung der Immatrikulationsgebühr vorauszugehen. Die Anmeldung kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem für das betreffende Semeſter feſtgeſetzten Beginn der Vorleſungen erfolgen. Nach Ablauf dieſer Friſt darf die Anmeldung nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe ent⸗ ſchuldigt wird. 3 8 6. Abgeſehen von den Fällen des§ 3 entſcheidet der Rektor über das Immatrikulationsgeſuch. Verweigert der Rektor die Aufnahme, ſo kann der Zurückgewieſene auf die Entſcheidung des engeren Senats antragen. 5 7 Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor in Gegenwart des Secretärs der Univerſität, nachdem der Angemeldete ſich in das Verzeichniß der Stu⸗ direnden und in das Album der betreffenden Fakultät eingetragen hat. Der Aufgenommene erhält eine Matrikel, ein Collegienbuch, ein Exemplar dieſer Vorſchriften und eine Karte behufs ſeiner Legitimation bei Benutzung der Univerſitätsbibliothek. Die Matrikel iſt vom Rektor, die Bibliothekskarte vom Secretär zu unterzeichnen. Wer auf Grund der im§ 2 Ziffer 3 genannten Zeugniſſe aufge⸗ nommen wird, iſt bei der Immatrikulation darauf aufmerkſam zu machen, daß er ohne den Beſitz der in§ 2 Ziffer 1 oder 2 genannten Zeugniſſe keine Ausſicht hat, zu einer Staats⸗ oder Fakultätsprüfung zugelaſſen zu werden. Derſelbe iſt gehalten, das über dieſe Erinnerung aufgenommene Protokoll zu unterzeichnen. § 8. Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Benutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getroffenen be— ſonderen Beſtimmungen. Die akademiſchen Bürger ſtehen unter der akademiſchen Disciplin, welche nach Maßgabe der Beſtimmungen im Abſchnitt II gehandhabt wird. Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikulirt ſind. § 9. Jeder Immatrikulirte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗ Vorleſung(Uebung) einzuſchreiben. Dieſe Verbindlichkeit fällt für dasjenige Semeſter weg, in welchem ſich ein Studirender einer Staats⸗ oder Fakultäts⸗Prüfung unterzieht. Auch kann der Rektor die Pflicht zum Einſchreiben für eine Vorleſung (Uebung) denjenigen erlaſſen, welche mit einer wiſſenſchaftlichen Arbeit be⸗ ſchäftigt ſind. § 10. Die Einſchreibung für die Vorleſungen findet bei den betreffenden Lehrern ſtatt. Sie darf bei Vorleſungen, für welche ein Honorar angeſetzt iſt, nur geſtattet werden, wenn der Studirende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des Honorars oder über die erfolgte Stundung bezw. über ein eingereichtes Stundungsgeſuch(§ 11) ausweiſt. Zehn Tage nach Ablauf der Immatrikulationsfriſt darf die Ein⸗ ſchreibung für eine Vorleſung ohne beſondere Erlaubniß des Rektors nicht mehr geſtattet werden. § 11. Wer ein Stundungsgeſuch geſtellt hat, kann ſich vorläufig einſchreiben. Wird dem Geſuch entſprochen, ſo iſt dies in der Einſchreibungsliſte vorzu⸗ merken, der Geſuchſteller und die betreffenden Lehrer werden hiervon durch den Quäſtor benachrichtigt. Auf Verlangen des Geſuchſtellers wird in deſſen Collegienbuch die erfolgte Stundung durch den Quäſtor eingetragen. Wird das Geſuch zurückgewieſen, ſo iſt der Geſuchſteller durch den Quäſtor aufzufordern, das Honorar für die belegten Vorleſungen binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Einſchreibung geſtrichen werden würde. Erfolgt die Nachzahlung während der geſetzten Friſt nicht, ſo ver⸗ ordnet der Rektor die Streichung und die Benachrichtigung der betreff enden Lehrer. § 12. Das akademiſche Bürgerrecht erliſcht: 1) durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Aufſage von Seiten der Studirenden, 2) durch Ausſchließung von der Univerſität(Abſchnitt II). § 13. Die ausdrückliche Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts iſt bei dem Secretär der Univerſität zu erklären. Der aus dem Verbande der Hochſchule Ausgetretene erhält auf ſein — Verlangen ein vom Rektor und Secretär zu unterzeichnendes Abgangszeug⸗ niß. Dasſelbe ſoll enthalten: 1) die Angabe der Zeugniſſe, auf Grund deren der Studirende im⸗ matrikulirt wurde, 2) die Angabe der Dauer des Aufenthalts an der Univerſität, 3) das Verzeichniß der beſuchten Vorleſungen, 4) eine Erklärung über das Verhalten des Studirenden. Dieſer Erklärung iſt ein Verzeichniß der gegen den Studirenden während der auf der Univerſität verbrachten Zeit gerichtlich erkannten Strafen beizufügen. Auf beſonderes Verlangen werden in das Abgangszeugniß die Er⸗ klärungen der Lehrer über den Fleiß des Studirenden aufgenommen. Bei Stellung des Geſuchs um das Abgangszeugniß iſt die Gebühr für daſſelbe mit 10 Mark zu entrichten. Das Collegienbuch, die Biblio⸗ thekskarte, ſowie eine Beſcheinigung der Bibliotheksverwaltung, daß der Geſuchſteller keine Bücher aus der Bibliothek mehr in Händen hat, müſſen bei Stellung des Geſuchs vorgelegt werden. § 14. Das Abgangszeugniß iſt zu verweigern: 1) ſo lange ein gegen den Studirenden begonnenes Ausſchließungs⸗ verfahren nicht erledigt iſt, 2) ſo lange der Studirende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univer⸗ ſitätsbibliothek oder andere Univerſitätsinſtitute nicht nachge⸗ kommen iſt, 3) ſo lange der Studirende, welcher Stundung der Honorarien ge⸗ noſſen hat, den in der Honorarienordnung vorgeſchriebenen Schuld⸗ ſchein nicht unterzeichnet hat. Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt: 1) wenn ein Studirender ohne ausreichende Entſchuldigung ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit auf länger als vier Wochen vom Ort der Hochſchule entfernt, 2) wenn ein Studirender trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rektor und bezw. vor dem engeren Senat zu erſcheinen, ohne ge⸗ nügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt, 3) wenn ein Studirender ohne Erlaubniß des Rektors die rechtzeitige Einſchreibung für eine Vorleſung unterläßt. Wird einer dieſer Umſtände feſtgeſtellt, ſo hat der Rektor anzuordnen, daß der betreffende Name aus dem Verzeichniß der Studirenden geſtrichen wird. In dem unter Ziffer 2 angegebenen Falle ſoll die Streichung nur dann angeordnet werden, wenn dieſelbe für den Fall des Nichterſcheinens angedroht war. Die erfolgte Streichung iſt durch Anſchlag am ſchwarzen Brette be⸗ kannt zu machen und iſt weiter— ſofern thunlich— dem betreffenden Studirenden von der Streichung ſeines Namens ſpeciell Kenntniß zu geben. Dieſem ſteht es frei, gegen die Anordnung des Rektors die Entſcheidung des engeren Senats anzurufen. Im Falle ſtillſchweigender Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts be⸗ ſteht kein Anſpruch auf Ertheilung eines Abgangszeugniſſes. Abſchnitt II. PVon der akademiſchen Disciplin. 1) Allgemeine Beſtimmungen. § 16. Die akademiſche Disciplin hat die Aufgabe, die Ordnung, Sitte und Ehre bei den Studirenden aufrecht zu halten. § 17. Die Handhabung der akademiſchen Disciplin liegt ob: 1) dem Rektor, 2) dem engeren Senat. § 18. Allgemeine die Handhabung der Disciplin betreffende Anordnungen werden von dem engeren Senat erlaſſen. In dringenden Fällen können ſie „proviſoriſch vom Rektor erlaſſen werden, welcher jedoch ſofort die weitere Entſchließung des Senats zu veranlaſſen hat. — 9— 2) Von Vereinen und Verſammlungen der Studirenden. § 19. Von der Gründung eines Vereins der Studirenden iſt dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen. In derſelben Friſt ſind dem Rektor die Vorſtände des Vereins zu bezeichnen und die Statuten vorzulegen. Werden die Statuten geändert oder tritt ein Wechſel in der Vorſtandſchaft ein, ſo iſt auch hiervon binnen drei Tagen dem Rektor Anzeige zu erſtatten. 9 L ge 5 § 20. Der Rektor iſt jederzeit befugt, die Angabe des Orts und der Zeit der regelmäßigen Zuſammenkünfte, fowie der Namen ſämmtlicher Mitglieder eines Vereins zu verlangen. § 21. Vereine, welche den vorſtehenden Anordnungen nicht nachkommen, ſind durch den Rektor zu ſchließen. Der engere Senat kann die Schließung ſolcher Vereine anordnen, deren Beſtehen die akademiſche Disciplin gefährdet. § 22. Die Theilnahme an einem für geſchloſſen erklärten Verein wird dis⸗ ciplinär, nach Umſtänden mit Ausſchließung von der Univerſität, geahndet. § 23. Allgemeine Studentenverſammlungen und öffentliche Aufzüge der Studirenden dürfen, neben Beachtung der Beſtimmungen des Art. 216 des Poͤlizeiſtrafgeſetzes, nur mit Genehmigung des Rektors veranſtaltet werden. Die Theilnahme an nicht genehmigten Studentenverſammlungen und öffentlichen Aufzügen wird disciplinär, nach Umſtänden mit Ausſchließung von der Univerſität geahndet. 3) Von den Disciplinarſtrafen und dem Verfahren in Disciplinarſachen. § 24. Disciplinarſtrafen werden erkannt, wenn Studirende die ihnen durch die akademiſchen Geſetze und die allgemeinen Anordnungen der akademiſchen Behörden auferlegten Pflichten verletzen, oder Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademiſchen Lebens ſtören oder gefährden, oder wodurch ſie ihre oder ihrer Commilitonen Standesehre beflecken. Eine ſtattgehabte Beſtrafung durch die Landesgerichte ſchließt die dis⸗ ciplinariſche Ahndung derſelben Handlung nicht aus. § 25. Disciplinarſtrafen ſind: 1) Verweis durch den Rektor, 2) Verweis vor dem engeren Senat, 3) Androhung der Ausſchließung von der Univerſität, 4) Ausſchließung von der Univerſität. § 26. Welche von den im§ 25 genannten Disciplinarſtrafen zu erkennen iſt, wird durch das Ermeſſen des Rektors bezw. des engeren Senats nach den Umſtänden des Falles beſtimmt. Die unter 2, 3 und 4 genannten Disciplinarſtrafen können nur durch Beſchluß des engeren Senats, welchem in den betreffenden Fällen von dem Rektor Mittheilung zu machen iſt, erkannt werden. § 27. Die Androhung der Ausſchließung von der Univerſität geſchieht durch protokollariſche Eröffnung, daß der Verurtheilte im Falle der Verübung eines neuen ſchwereren Disciplinarvergehens von der Univerſität werde aus⸗ geſchloſſen werden. § 28. Die Ausſchließung von der Univerſität erfolgt mit oder ohne Zeit⸗ beſtimmung. In beſonders ſchweren Fällen kann der Ausſchließung die Erklärung beigefügt werden, daß der Ausgeſchloſſene unwürdig ſei, über⸗ haupt noch in den Verband einer Univerſität aufgenommen zu werden. Von dieſer Erklärung iſt mit Angabe des Grundes allen Univerſitäten des deut⸗ ſchen Reichs Kenntniß zu geben. § 29. Wer von der Univerſität ohne Zeitangabe ausgeſchloſſen wurde, und wieder aufgenommen werden will, hat ſich mit einem darauf bezüglichen Geſuche an das Großherzogliche Miniſterium des Innern zu wenden. Die Beſtimmung des erſten Abſatzes kommt auch dann zur Anwen⸗ dung, wenn ein auf Zeit Ausgeſchloſſener vor Ablauf der beſtimmten Friſt wieder aufgenommen werden will. § 30. Das Ausſchließungsverfahren kann durch den Rektor von Amtswegen oder auf Antrag des Kanzlers eröffnet werden. Giebt der Rektor dem Antrage des Kanzlers keine Folge, ſo kann der letztere die Entſcheidung des engeren Senats veranlaſſen. Der Beſchluß über den Antrag des Kanzlers wird auf Bericht des Rektors oder eines von dieſem ernannten Referenten im engeren Senat erlaſſen. Die im Ausſchließungs⸗Verfahren erforderlichen Erhebungen werden, — wie der Regel nach in allen Disciplinarſtrafſachen,— vom Rektor gepflogen. 3 Der Rektor kann dieſe Erhebungen auch einem durch den Dekan der Juriſtenfakultät zu bezeichnenden Mitgliede dieſer Fakultät übertragen. Als Protocollführer fungirt der Secretär der Univerſität. Der engere Senat kann die Vorladung des Beſchuldigten zur mündlichen Vernehmung anordnen. Der Beſchuldigte, dem in allen Disciplinarſtrafſachen Gelegenheit zu geben iſt, ſich über jede ihm zur Laſt gelegte Thatſache auszuſprechen, kann verlangen, vor der Beſchlußfaſſung des engeren Senats mündlich gehört zu werden. § 32. Die in dem Ausſchließungsverfahren aufgenommenen Schriftſtücke ſind nach Abſchluß der Erhebungen dem Kanzler vorzulegen, welcher ſie nach genommener Einſicht mit ſeinem ſchriftlichen Antrage dem Rektor zurück⸗ ſtellen läßt. § 33. Der Beſchluß des engeren Senats iſt dem Beſchuldigten ſchriftlich zu eröffnen. Mit der Eröffnung des auf Ausſchließung lautenden Beſchluſſes hört die Befugniß zum Beſuche der Vorleſungen und zur Benutzung der Inſtitute auf. § 34. Gegen den Ausſchließungsbeſchluß kann von dem Beſchuldigten, von deſſen Vater oder Vormund Beſchwerde bei Großherzoglichem Miniſterium des Innern geführt werden. — 12— Dieſelbe iſt bei Vermeidung des Ausſchluſſes binnen 10 Tagen nach Zuſtellung des Beſchluſſes bei dem Secretär der Univerſität anzumelden. Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung. Die Entſchließung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird dem Beſchuldigten auf Anordnung des Rektors abſchriftlich mitgetheilt. Darmſtadt, den 20. Januar 1879. Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Starck. Köhler. II. Auszug aus der Honorarienordnung. 8 1. Das Vorleſungshonorar beträgt: für eine Stunde pr. Woche und Semeſter 8 ℳ⸗; für jede folgende Stunde 3 ℳ.. Für ſolche Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vorſtehenden Norm nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit. 82 Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen und Kliniken wird ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht. §8 3. Die Söhne von Docenten der Landes-Univerſität genießen Honorarien⸗ freiheit. Dieſe Beſtimmung findet auch auf die Söhne von penſionirten und verſtorbenen Docenten der Landes⸗Univerſität, nicht aber auf die Söhne ſolcher Docenten Anwendung, welche in ein anderes Dienſtverhältniß ein⸗ getreten ſind. 4. Keinem Docenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vorleſung zu erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird. Sämmtliche Honorare ſind an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten, welcher die Zahlung im Collegienbuche(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.§ 10) beſcheinigt. § 6. Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Senmeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den engeren Senat zu richten und bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Später eingehende Stun⸗ dungsgeſuche finden nur Berückſichtigung, wenn die Verſpätung glaubhaft entſchuldigt wird. § 7. Es ſteht in dem Ermeſſen der Docenten, ob ſie den Honorarbetrag ganz oder nur zur Hälfte ſtunden wollen. § S. Der engere Senat entſcheidet auf Vortrag des Quäſtors in allen Stundungs⸗Angelegenheiten. 9. Iſt die Stundung bewilligt, ſo erhält der Geſuchſteller einen Stun⸗ dungsſchein. Dieſer Schein iſt nur für Vorleſungen desjenigen Semeſters gültig, in welchem er ertheilt wurde. Geſuche um Erneuerung ſind vor Schluß des Semeſters(15. März, 15. Auguſt) bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Dem Erneuerungs⸗ geſuche iſt das Collegienbuch des Geſuchſtellers mit den Zeugniſſen der be⸗ treffenden Docenten über den Fleiß des Geſuchſtellers beizufügen. Liegt kein Grund zur Entziehung der Stundung vor, ſo wird auf Grund Beſchluſſes des engeren Senates die Erneuerung durch den Quäſtor auf dem Stundungsſchein bemerkt. § 10. Die Stundung wird entzogen: 1) wenn der Inhaber eines Stundungsſcheines durch Unfleiß oder ungeeignetes Betragen der Wohlthat der Stundung ſich unwürdig erweiſt; 2) wenn derſelbe einen Aufwand treibt, welcher mit dem beigebrachten Armuthszeugniß in Widerſprnch ſteht; — 15— 3) wenn die Vermögensverhältniſſe des Inhabers ſich weſentlich beſſern. Wird die Stundung entzogen, ſo ſind von dem Studirenden die ge⸗ ſtundeten Honorarien in der von dem engeren Senate zu beſtimmenden Friſt an den Quäſtor zu entrichten. § l. Bei dem Abgange von der Univerſität hat der Studirende, welchem Stundung des Honorars gewährt worden iſt, den nachſtehenden Revers bei dem Quäſtor der Univerſität zu unterſchreiben: Schuldſchein. Ich Studirender der aus bekenne, daß ich den auf der Rückſeite genannten(Zahl) Lehrern der Groß⸗ herzoglich Heſſiſchen Univerſität Gießen für die bei denſelben belegten Vor⸗ leſungen und Uebungen die beigeſetzten Beträge, im Ganzen die Summe von l. ₰, mit Worten: ſchuldig geworden bin. Ich verpflichte mich, dieſe Summe an den Bevoll⸗ mächtigten der genannten Lehrer, den jeweiligen Quäſtor der Univerſität Gießen, binnen drei Monaten nach geſchehener Kündigung zu bezahlen. Gießen, am Verweigert der Studirende die Unterſchrift, ſo hat er— neben der Verſagung des Abgangszeugniſſes nach§ 14 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.— ſofortige Beitreibung der geſtundeten Hono⸗ rarien zu gewärtigen. § 12. Wer durch beſondere Umſtände verhindert iſt, das Honorar für die Vorleſungen bei Beginn des Semeſters zu entrichten, hat ſich unter Dar⸗ legung der Gründe an den engeren Senat zu wenden, welcher kurze Zahlungs⸗ friſten geſtatten kann, die ſich aber keinesfalls auf das ganze Semeſter erſtrecken dürfen. — 16— Läßt der Studirende die geſtattete Friſt vorübergehen, ohne Zahlung zu leiſten, ſo verordnet der Rektor die Streichung der Einſchreibung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer. § 13. Die Beitreibung geſtundeter Honorare erfolgt durch den Quäſtor. Sendungen des Honorarſchuldners an den Quäſtor und des Quäſtors an den Schuldner erfolgen auf Koſten des letzteren. § 5a. Solche Studirende, welche das akademiſche Bürgerrecht zu erwerben wünſchen, aber in Folge beſonderer Umſtände ausnahmsweiſe nicht rechtzeitig immatrikulirt werden können(vgl. Verordnung über das akad. Bürgerr.§ 5 a. E.), müſſen ſich einſtweilen innerhalb des(daſ.§ 10) vorgeſchriebenen Termins in die Liſten des Docenten, deſſen Vorleſungen ſie hören wollen, einzeichnen und ſind zur Zahlung des Honorars in gleicher Weiſe verpflichtet, wie die bereits immatrikulirten Hörer. Kommen ſie dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo kann ihnen der weitere Beſuch der be⸗ treffenden Vorleſungen nicht geſtattet werden, und iſt alsdann nach§ 9 der Verordnung über das akad. Bürgerrecht ihre Immatrikulation für das laufende Semeſter unmöglich. Unterbleibt die Immatrikulation aus einem anderen Grunde, ſo erhalten dieſe Studirenden ihre Inſcriptionsgebühren, eventuell das Honorar zurück. — ann— III. Auszug aus den Vorſchriften für die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek der Landes⸗Univerſität Gießen. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek, die mit ihr vereinigre Bibliothek des philologiſchen Seminars und die Senckenberg'ſche Univerſitäts⸗Bibliothek ſtehen unter der Oberaufſicht der Landes⸗Univerſität. O § 15. Die Bibliothek iſt täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage von 9—1 Uhr und von 3—4 Uhr, während der Herbſtferien jedoch nur von 9—1 Uhr, dem Publikum geöffnet. Nur am Nachmittage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen. Das Ausleihen und die Zurücknahme von Büchern iſt auf die Stunden von 11—1 und von 3— 4 Uhr beſchränkt. § 16. Die verlangten Bücher können entweder zur Benutzung auf dem Leſe— zimmer der Bibliothek verabfolgt oder nach Hauſe geliehen werden. § 17. Die Vergünſtigung, zum Gebrauche im Hauſe Bücher zu entleihen, ſteht außer den Angehörigen der Univerſität allen denjenigen zu, welche in Gießen oder deſſen Umgegend wohnen und durch ihre Stellung für die ord⸗ nungsmäßige Zurückgabe Gewähr bieten. — 18— Studirende haben ſich durch Vorzeigung ihrer Karte zu legitimiren. Mißbrauch der Karte, z. B. durch Verleihung an Unberechtigte, hat Aus⸗ ſchluß von dem Rechte der Benutzung der Bibliothek zur Folge. § 18. An Auswärtige werden Bücher nur gegen Bürgſchaft eines in Gießen Wohnenden oder einer am⸗Wohnorte der Entleiher befindlichen Behörde, an auswärtige Gelehrte jedoch auch ohne dieſe Bürgſchaft geliehen. Sendung und Rückſendung erfolgen auf Koſten und Gefahr der Entleiher. § 19. In Bezug auf§ 17 und 18 finden folgende Beſchränkungen ſtatt: 1) Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende werthvolle Werke, ſowie werthvolle Abbildungswerke dürfen an Auswärtige nicht ohne beſondere Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern verliehen werden. 2) Wörterbücher, Gloſſarien, Encyclopädieen, ſowie alle im Leſe⸗ zimmer befindlichen Nachſchlagebücher werden in der Regel nicht verliehen; ebenfalls brauchen Romane und Unterhaltungsſchriften nicht verliehen zu werden, ſofern die Entleiher nicht einen lite⸗ rariſchen Zweck der Entleihung nachweiſen. 3) Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher, Schriftſtellerausgaben und dergl. ſollen nicht nach auswärts geliehen werden, abgeſehen von den Fällen, in denen Studenten derartige Bücher für die Zeit der Ferien mitzunehmen wünſchen. 4) Ungebundene Bücher und ungebundene Lieferungen von Zeitſchriften werden in der Regel nur an Docenten und auf möglichſt kurze Zeit, an andere Perſonen nur ausnahmsweiſe unter Nachweis be⸗ ſonderer Arbeitszwecke verliehen. Der Bibliothekar hat darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne verliehenen Werke nicht ſo ſehr anwachſe, daß Andere in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden; er kann, wo es ihm nöthig ſcheint, nach eigenem Ermeſſen Beſchränkung in der Verabfolgung eintreten laſſen. 6) Docenten haben das Vorrecht, daß, wenn ſie dieſelben Bücher gleichzeitig mit anderen Perſonen verlangen, dieſe ihnen nachſtehen ſollen. ⁴◻ — 19— 7) In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar ge⸗ hörigen Bücher(§ 1.) gelten außerdem§ 20. 21 der Seminar⸗ ſtatuten. 8) Perſonen, welche als unordentlich bekannt ſind, oder ſich wiederholt Unordnung bei früher geliehenen Büchern haben zu Schulden kommen laſſen, kann der Bibliothekar nach eigenem Ermeſſen Bücher verweigern. § 21. Ueber jedes nach Hauſe entliehene Buch iſt ein vorſchriftsmäßig aus⸗ geſtellter Leihſchein einzureichen. Die Leihſcheine der Docenten haben für 3 Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für 4 Wochen Gültigkeit. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von Andern beſtellt wurden, abzuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt verlängert werden, ſie läuft jedoch alsdann mit dem Tage ab, an welchem eine Beſtellung durch einen Andern eintrifft. § 23. Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, ſelbſt zum Zwecke wirklicher Verbeſſerung z. B. von Druckfehlern iſt auf das Strengſte unterſagt. Derartige Berichtigungen, auf ein beſonderes Blatt geſchrieben, wird die Bibliotheksverwaltung mit Dank entgegennehmen und eintragen. Vor Beſchmutzung und irgend welcher Beſchädigung haben die Entleiher die Bibliotheksbücher möglichſt zu ſchützen. Zuwiderhandeln hat Schadenerſatz, eventuell Ausſchluß von der Be⸗ nutzung der Bibliothek zur Folge. § 24. Sämmtliche entliehenen Bücher müſſen von Studirenden vor dem 15. Auguſt und dem 15. März, von allen anderen Perſonen nur vor dem 15. Auguſt zur Reviſion auf die Bibliothek zurückgeliefert werden. Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmöglichſt gegen Erneuerung der Empfangsſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtande iſt. 20— § 25. Wer einen Ablieferungstermin(§ 22. 24.) verſäumt, wird durch einen gedruckten, unfrankirt als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu über⸗ ſendenden Mahnzettel zur Rückgabe aufgefordert. Bleibt die Mahnung erfolglos, dann hat nach 3 Tagen der Biblio⸗ theksdiener das Entliehene abzuholen und dafür 50 Gebühren vom Ent⸗ leiher einzukaſſiren. Erheben ſich Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem engeren Senat Anzeige davon zu machen, welcher die geeigneten Schritte thun wird. § 27. Den Beſuchern der Bibliothek ſteht auf Verlangen die Einſicht in die Cataloge unter den Augen eines Bibliotheksbeamten offen. Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung des Biblio⸗ thekars geſtattet. 3 Bekanntmachung betreffend: Legitimatianskarten der Studirenden an der Landes⸗Aniyerſität. Der engere Senat hat in der Sitzung vom 10. d. M. folgende An⸗ ordnung beſchloſſen, welche mit dem Sommer⸗Semeſter 1886 in Wirkſamkeit treten wird: 1. Am Anfang jeden Semeſters wird für jeden an der hieſigen Hochſchule Studirenden eine Legitimationskarte neu ausgefertigt, vom Univerſitäts⸗ Sekretär unterzeichnet und mit dem Univerſitäts⸗Siegel verſehen, von dem Studirenden eigenhändig unterſchrieben. 2. Der Sekretär hat über die von ihm ausgeſtellten Legitimationskarten ein Regiſter zu führen, welches die fortlaufende Nummer der Karten und den Namen des Studirenden enthält. Dieſes Regiſter bildet die Grund⸗ lage für den Perſonalbeſtand. 3. Die Karten werden in jedem folgenden Semeſter in einer anderen Farbe ausgeſtellt. Sie müſſen beim Abgang von der Landes⸗Univerſität ſowie bei Empfang einer neuen Karte dem Sekretär zur Kaſſirung eingehändigt werden. 4. Jeder Studirende iſt bei Vermeidung disciplinärer Ahndung verpflichtet, ſich zu Beginn des Semeſters ſeine Karte innerhalb der für die Im⸗ matrikulation in§ 5 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht beſtimmten Zeit aushändigen zu laſſen. Er hat dieſelbe bei ſich zu tragen. Beide Verpflichtungen ſind durch Vordruck auf der Karte ſelbſt zum Ausdruck zu bringen. 5. Der Quäſtor der Landes⸗Univerſität darf ſeitens eines Studirenden keine Inſcription für eine Vorleſung annehmen, ohne daß ihm die für das betreffende Semeſter gültige Legitimationskarte vorgelegt wird. 6. Bei Beginn jeden Semeſters wird dem Polizei⸗Amt Gießen ein Formular der für das betreffende Semeſter gültigen Karten vom Univerſitäts⸗ Sekretär überſandt. Gießen, am 19. Februar 1886 Großherzogliche Jandes⸗Aniverſität. G. Frhr. von der Ropp. Schäffer. Bekanntmachung, betr.: Bildung eines Ausſchuſſes der Studentenſchaft an der Landes⸗Univerſität. Der engere Senat hat nachſtehende Anordnung beſchloſſen, welche mit dem Sommer⸗Semeſter 1886 in Wirkſamkeit treten wird: 1. 6. Späteſtens 14 Tage nach dem officiellen Anfange der Vorleſungen ver⸗ anſtaltet der Rektor in jedem Semeſter unter den Studirenden die Wahl eines Ausſchuſſes, nachdem er den Wahltermin mindeſtens 8 Tage vor⸗ her bekannt gemacht hat. Dieſer Ausſchuß hat die gemeinſamen Inter⸗ eſſen der Studentenſchaft nach innen und außen zu vertreten und fungirt bis zur Wahl des nächſten Ausſchuſſes. Die Zuſammenſetzung des Ausſchuſſes erfolgt in der Art, daß auf je 100 Studirende, ſowie auf eine die Hälfte hiervon überſteigende Zahl je ein Vertreter kommt. Zu Grunde gelegt wird der Perſonalbeſtand der Studirenden des letztvergangenen Semeſters. Zur Wahl ſind ſämmt⸗ liche, gemäß§ 2 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht im⸗ matrikulirten und zur Wahl perſönlich erſchienenen Studenten berechtigt. .Die Wahl iſt eine geheime, die gültigen Stimmzettel dürfen nur ſoviel und nicht weniger Namen enthalten, als Vertreter zu wählen ſind. Vor dem Wahlakt hat der Rektor die Beſtimmungen über die Wahl zu verleſen. .Als gewählt ſind diejenigen zu betrachten, welche im erſten Wahlgange die abſolute MajoritätB der gültig abgegebenen Stimmen auf ſich ver⸗ einigt haben. Trifft dies bei mehreren als erforderlich iſt ein, ſo ent⸗ ſcheidet die höhere Stimmenzahl und bei Gleichheit der Stimmen das Loos. Bei einem etwa nothwendigen zweiten Wahlgange entſcheidet die höhere Stimmenzahl ohne Rückſicht auf die abſolute Majorität, bei Gleichheit der Stimmen das Loos. Iſt die Verſammlung von weniger als 100 Studenten beſucht, ſo ſetzt der Rektor die Wahl aus und beſtimmt einen zweiten Termin, in welchem ohne Rückſicht auf die Zahl der Anweſenden nach demſelben Modus ge⸗ wählt wird. Der Ausſchuß hat das Recht, im Falle des Austritts oder der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes mit Genehmigung des Rektors einen Stellvertreter zu wählen. Gießen, den 3. März 1886. Großherzogliche Landes⸗Aniverſität. G. Frhrr. von der Ropp. Schäffer. Farbkarte 13 ſorſchriften über zürgerrecht und die Handhabung der kademiſchen Disciplin lebſt einem Auszug aus der drarienordnung und aus den die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek⸗ an der 5-Aniverſttät Gießen. Gr. Hess. Uoi Bibliothek Giess30. Gießeun. inchow, Univerſitäts⸗Buch⸗ und Steindruckerei. 1886.