b SA,c, ſ 7 z3 2 Verſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin, Honorarienordnung und Vorſchriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes⸗Aniverſttät Gießen. ——— Gießen, 1879. Brühl'ſche Univ.⸗Druckerei(Fr. Chr. Pietſch). I. Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin an der Landes⸗Univerſität Gießen. In Ausführung des§ 2 der Allerhöchſten Verordnung vom 15. d. M., die Aufhebung des Univerſitätsgerichts an der Landes⸗ Univerſität und die Rechtsverhältniſſe der Studirenden betreffend, werden hiermit die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen, die mit dem 1. April 1879 in Kraft treten. Abſchnitt I. Von dem Erwerb, den Wirkungen und dem Erlöſchen des akademiſchen Zürgerrechts. F. 1. Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben. §. 2. Zur Immatrikulation werden zugelaſſen: 1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gym⸗ naſiums oder einer für gewiſſe Fächer den Gymnaſien gleich⸗ geſtellten Anſtalt(Realſchule 1. Ordnung, Realgymnaſium) erhalten haben, 2) Diejenigen, welche ſich als Pharmaceuten, Zahnärzte oder als Thierärzte approbiren laſſen wollen, wenn ſie die für das betreffende Fach nach den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen erforderlichen Zeugniſſe beſitzen, 3) nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere als die unter Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſenſchaftliche Vorbildung aus⸗ weiſen können. Wer früher eine andere Hochſchule beſucht hat, iſt außerdem gehalten, das dort empfangene Abgangszeugniß vorzulegen. Iſt ſeit Ausſtellung der in Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe und bezw. des Abgangszeugniſſes der zuletzt beſuchten Hochſchule eine längere Zeit abgelaufen, ſo hat der ſich zur Immatrikulation Anmeldende ein weiteres Unbeſcholtenheitszeugniß beizubringen. Dieſes Zeugniß muß von der Polizeibehörde desjenigen Orts aus⸗ geſtellt ſein, woſelbſt der Betreffende ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat. Minderjährige haben in allen Fällen noch ein beglaubigtes Zeugniß ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Einwilligung die Univerſität Gießen beſuchen. §. 3. Wer von einer anderen Univerſität fortgewieſen worden iſt, kann nur auf Grund eines zuſtimmenden Beſchluſſes des engeren Senats immatrikulirt werden. Hat die verfügte Ausweiſung nach den Geſetzen der betreffenden anderen Univerſität den Ausſchluß von den übrigen deutſchen Univerſi⸗ täten zur Folge, ſo darf die Immatrikulation nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern erfolgen. §. 4. Die Immatrikulationsgebühr beträgt 20 Mark, für Diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudirt haben, 10 Mark. Die Gebühr iſt gegen Ausſtellung einer Quittung an die Quäſtur der Univerſität zu entrichten. §. 5. Der Immatrikulation hat eine Anmeldung bei dem Secretär der Univerſität, ſowie die Vorlage der nöthigen Zeugniſſe und der Quittung über Entrichtung der Immatrikulationsgebühr vorauszugehen. Die Anmeldung kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem für das betreffende Semeſſter feſtgeſetzten Beginn der Vorleſungen erfolgen. Nach Ablauf dieſer Friſt darf die Anmeldung nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe entſchuldigt wird. §. 6. Abgeſehen von den Fällen des§ 3 entſcheidet der Rektor über das Immatrikulationsgeſuch. Verweigert der Rektor die Aufnahme, ſo kann der Zurückgewieſene auf die Entſcheidung des engeren Senats antragen. H§. 7. Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor in Gegenwart des Secretärs der Univerſität, nachdem der Angemeldete ſich in das Verzeichniß der Studirenden und in das Album der betreffenden Fakultät einge⸗ tragen hat. Der Aufgenommene erhält eine Matrikel, ein Collegienbuch, ein Exemplar dieſer Vorſchriften und eine Karte Behufs ſeiner Legitimation bei Benutzung der Univerſitätsbibliothek. Die Matrikel iſt vom Rektor, die Bibliothekskarte vom Sekretär zu unterzeichnen. Wer auf Grund der im§ 2 Ziffer 3 genannten Zeugniſſe auf⸗ genommen wird, iſt bei der Immatrikulation darauf aufmerkſam zu machen, daß er ohne den Beſitz der in§ 2 Ziffer 1 oder 2 genannten Zeugniſſe keine Ausſicht hat, zu einer Staats⸗ oder Facultätsprüfung zugelaſſen zu werden. Derſelbe iſt gehalten, das über dieſe Erinnerung aufgenommene Protokoll zu unterzeichnen. §. 8. Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Benutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getrof⸗ fenen beſonderen Beſtimmungen. Die akademiſchen Bürger ſtehen unter der akademiſchen Disciplin, welche nach Maßgabe der Beſtimmungen im Abſchnitt II gehandhabt wird. Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikulirt ſind. §. 9. Jeder Immatrikulirte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗Vorleſung(Uebung) einzuſchreiben. Dieſe Verbindlichkeit fällt für dasjenige Semeſter weg, in welchem ſich ein Studirender einer Staats⸗ oder Facultäts⸗Prüfung unterzieht. Auch kann der Rektor die Pflicht zum Einſchreiben für eine Vorleſung (Uebung) denjenigen erlaſſen, welche mit einer wiſſenſchaftlichen Arbeit beſchäftigt ſind. §. 10. Die Einſchreibung für die Vorleſungen findet bei den betreffenden Lehrern ſtatt. Sie darf bei Vorleſungen, für welche ein Honorar angeſetzt iſt, nur geſtattet werden, wenn der Studirende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des Honorars oder über die erfolgte Stundung bezw. über ein eingereichtes Stundungsgeſuch(§ 11) ausweiſt. Zehn Tage nach Ablauf der Immatrikulationsfriſt darf die Ein⸗ ſchreibung für eine Vorleſung ohne beſondere Erlaubniß des Rektors nicht mehr geſtattet werden. §. 11. Wer ein Stundungsgeſuch geſtellt hat, kann ſich vorläufig ein⸗ ſchreiben. Wird dem Geſuch entſprochen, ſo iſt dies in der Ein⸗ ſchreibungsliſte vorzumerken, der Geſuchſteller und die betreffenden Lehrer werden hiervon durch den Quäſtor benachrichtigt. Auf Verlangen des Geſuchſtellers wird in deſſen Collegienbuch die erfolgte Stundung durch den Quäſtor eingetragen. Wird das Geſuch zurückgewieſen, ſo iſt der Geſuchſteller durch den Quäſtor aufzufordern, das Honorar für die belegten Vorleſungen binnen 14 Tagen zu bezahleu, widrigenfalls die Einſchreibung geſtrichen werden würde. Erfolgt die Nachzahlung während der geſetzten Friſt nicht, ſo verordnet der Rektor die Streichung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer. §. 12. Das akademiſche Bürgerrecht erliſcht: 1) durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Aufſage von Seiten der Studirenden, 2) durch Ausſchließung von der Univerſität(Abſchnitt II). §. 13. Die ausdrückliche Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts iſt bei dem Secretär der Univerſität zu erklären. Der aus dem Verbande der Hochſchule Ausgetretene erhält auf ſein Verlangen ein vom Rektor und Secretär zu unterzeichnendes Abgangszeugniß. Daſſelbe ſoll enthalten: 1) die Angabe der Zeugniſſe, auf Grund deren der Studirende immatrikulirt wurde, 2) die Angabe der Dauer des Aufenthalts an der Univerſität, 3) das Verzeichniß der beſuchten Vorleſungen, 4) eine Erklärung über das Verhalten des Studirenden. Dieſer Erklärung iſt ein Verzeichniß der gegen den Studirenden während der auf der Univerſität verbrachten Zeit gerichtlich erkannten Strafen beizufügen. Auf beſonderes Verlangen werden in das Abgangszeugniß die Erklärungen der Lehrer über den Fleiß des Studirenden aufgenommen. Bei Stellung des Geſuchs um das Abgangszeugniß iſt die Gebühr für daſſelbe mit 10 Mark zu entrichten. Das Collegienbuch, die Bibliothekskarte, ſowie eine Beſcheinigung der Bibliotheksverwaltung, daß der Geſuchſteller keine Bücher aus der Bibliothek mehr in Händen hat, müſſen bei Stellung des Geſuchs vorgelegt werden. §. 14. Das Abgangszeugniß iſt zu verweigern: 1) ſo lange ein gegen den Studirenden begonnenes Ausſchließungs⸗ verfahren nicht erledigt iſt, 2) ſo lange der Studirende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univerſitätsbibliothek oder andere Univerſitätsinſtitute nicht nach⸗ gekommen iſt, 3) ſo lange der Studirende, welcher Stundung der Honorarien genoſſen hat, den in der Honorarienorduung vorgeſchriebenen Schuldſchein nicht unterzeichnet hat. §. 15. Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt: 1) wenn ein Studirender ohne ausreichende Entſchuldigung ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit auf länger O als vier Wochen vom Ort der Hoohſchule entfernt, 2) wenn ein Studirender trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rector und bezw. vor dem engeren Senat zu erſcheinen, ohne genügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt, 3) wenn ein Studirender ohne Erlaubniß des Rektors die recht⸗ zeitige Einſchreibung für eine Vorleſung unterläßt. Wird einer dieſer Umſtände feſtgeſtellt, ſo hat der Rektor anzu⸗ ordnen, daß der betreffende Name aus dem Verzeichniß der Studirenden geſtrichen wird. In dem unter Ziffer 2 angegebenen Falle ſoll die Streichung nur dann angeordnet werden, wenn dieſelbe für den Fall des Nichterſcheinens angedroht war. Die erfolgte Streichung iſt durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt zu machen und iſt weiter— ſofern thunlich— dem betreffenden Studirenden von der Streichung ſeines Namens ſpeciell Kenntniß zu geben. Dieſem ſteht es frei, gegen die Anordnung des Rektors die Ent⸗ ſcheidung des engeren Senats anzurufen. Im Falle ſtillſchweigender Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts beſteht kein Anſpruch auf Ertheilung eines Abgangszeugniſſes. Abſchnitt II. Von der akademiſchen Disriplin. 1) Allgemeine Beſtimmungen. §. 16. Die akademiſche Disciplin hat die Aufgabe, die Ordnung, Sitte und Ehre bei den Studirenden aufrecht zu erhalten. §. 17. Die Handhabung der akademiſchen Disciplin liegt ob: 1) dem Rektor, 2) dem engeren Senat. §. 18. Allgemeine die Handhabung der Disciplin betreffende Anordnungen werden von dem engeren Senat erlaſſen. In dringenden Fällen können ſie proviſoriſch vom Rektor erlaſſen werden, welcher jedoch ſofort die weitere Entſchließung des Senats zu veranlaſſen hat. 2) Von Vereinen und Verſammlungen der Studirenden. §. 19. Von der Gründung eines Vereins der Studirenden iſt dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen. In derſelben Friſt ſind dem Rektor die Vorſtände des Vereins zu bezeichnen und die Statuten vor⸗ zulegen. Werden die Statuten geändert oder tritt ein Wechſel in der Vorſtandſchaft ein, ſo iſt auch hiervon binnen drei Tagen dem Rektor Anzeige zu erſtatten. §. 20. Der Rektor iſt jederzeit befugt, die Angabe des Orts und der Zeit der regelmäßigen Zuſammenkünfte, ſowie der Namen ſämmtlicher Mitglieder eines Vereins zu verlangen. §. 21. Vereine, welche den vorſtehenden Anordnungen nicht nachkommen, ſind durch den Rektor zu ſchließen. Der engere Senat kann die Schließung ſolcher Vereine anordnen, deren Beſtehen die akademiſche Disciplin gefährdet. §. 22. Die Theilnahme an einem für geſchloſſen erklärten Verein wird disciplinär, nach Umſtänden mit Ausſchließung von der Univerſität, geahndet. §. 23. Allgemeine Studentenverſammlungen und öffentliche Aufzüge der Studirenden dürfen, neben Beachtung der Beſtimmungen des Art. 216 des Polizeiſtrafgeſetzes, nur mit Genehmigung des Rektors veranſtaltet werden. Die Theilnahme an nicht genehmigten Studentenverſammlungen und öffentlichen Aufzügen wird disciplinär, nach Umſtänden mit Aus⸗ ſchließung von der Univerſität geahndet. 3) Von den Disciplinarſtrafen und dem Verfahren in Disciplinarſachen. §. 24. Disciplinarſtrafen werden erkannt, wenn Studirende die ihnen durch die akademiſchen Geſetze und die allgemeinen Anordnungen der akademiſchen Behörden auferlegten Pflichten verletzen, oder Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademiſchen Lebens ſtören oder gefährden, oder wodurch ſie ihre oder ihrer Commilitonen Standes⸗ ehre beflecken. Eine ſtattgehabte Beſtrafung durch die Landesgerichte ſchließt die disciplinariſche Ahndung derſelben Handlung nicht aus. §. 25. Disciplinarſtrafen ſind: 1) Verweis durch den Rektor, 2) Verweis vor dem engeren Senat, 3) Androhung der Ausſchließung von der Univerſität, 4) Ausſchließung von der Univerſität. §. 26. Welche von den im§. 25 genannten Disciplinarſtrafen zu erkennen iſt, wird durch das Ermeſſen des Rektors bezw. des engeren Senats nach den Umſtänden des Falles beſtimmt. Die unter 2, 3 und 4 genannten Disciplinarſtrafen können nur durch Beſchluß des engeren Senats, welchem in den betreffenden Fällen von dem Rektor Mittheilung zu machen iſt, erkannt werden. §. 27. Die Androhung der Ausſchließung von der Univerſität geſchieht durch protokollariſche Eröffnung, daß der Verurtheilte im Falle der Verübung eines neuen ſchwereren Disciplinarvergehens von der Univerſität werde ausgeſchloſſen werden. §. 28. Die Ausſchließung von der Univerſität erfolgt mit oder ohne Zeit⸗ beſtimmung. In beſonders ſchweren Fällen kann der Ausſchließung die Erklärung beigefügt werden, daß der Ausgeſchloſſene unwürdig ſei, über⸗ haupt noch in den Verband einer Univerſität aufgenommen zu werden. Von dieſer Erklärung iſt mit Angabe des Grundes allen Univerſitäten des deutſchen Reichs Kenntniß zu geben. §. 29. Wer von der Univerſität ohne Zeitangabe ausgeſchloſſen wurde und wieder aufgenommen werden will, hat ſich mit einem darauf bezüglichen Geſuche an das Großherzogliche Miniſterium des Innern zu wenden. — 11 Die Beſtimmung des erſten Abſatzes kommt auch dann zur An⸗ wendung, wenn ein auf Zeit Ausgeſchloſſener vor Ablauf der beſtimmten Friſt wieder aufgenommen werden will. §. 30. Das Ausſchließungsverfahren kann durch den Rektor von Amts⸗ wegen oder auf Antrag des Kanzlers eröffnet werden. Giebt der Rektor dem Antrage des Kanzlers keine Folge, ſo kann der letztere die Entſcheidung des engeren Senats veranlaſſen. Der Beſchluß über den Antrag des Kanzlers wird auf Bericht des Rektors oder eines von dieſem ernannten Referenten im engeren Senat erlaſſen. §. 31. Die im Ausſchließungs⸗Verfahren erforderlichen Erhebungen werden, — wie der Regel nach in allen Disciplinarſtrafſachen,— vom Rektor gepflogen. Der Rektor kann dieſe Erhebungen auch einem durch den Dekan der Juriſtenfacultät zu bezeichnenden Mitgliede dieſer Facultät übertragen. Als Protocollführer fungirt der Secretär der Univerſität. Der engere Senat kann die Vorladung des Beſchuldigten zur mündlichen Vernehmung anordnen. Der Beſchuldigte, dem in allen Disciplinarſtrafſachen Gelegenheit zu geben iſt, ſich über jede ihm zur Laſt gelegte Thatſache auszuſprechen, kann verlangen, vor der Beſchlußfaſſung des engeren Senats mündlich gehört zu werden. §. 32. Die in dem Ausſchließungs⸗Verfahren aufgenommenen Schriftſtücke ſind nach Abſchluß der Erhebungen dem Kanzler vorzulegen, welcher ſie nach genommener Einſicht mit ſeinem ſchriftlichen Antrage dem Rektor zurückſtellen läßt. §. 33. Der Beſchluß des engeren Senats iſt dem Beſchuldigten ſchriftlich zu eröffnen. Mit der Eröffnung des auf Ausſchließung lautenden Beſchluſſes hört die Befugniß zum Beſuche der Vorleſungen und zur Benutzung der Inſtitute auf. §. 34. Gegen den Ausſchließungsbeſchluß kann von dem Beſchuldigten, von deſſen Vater oder Vormund Beſchwerde bei Großherzoglichem Miniſterium des Innern geführt werden. Dieſelbe iſt bei Vermeidung des Ausſchluſſes binnen 10 Tagen nach Zuſtellung des Beſchluſſes bei dem Secretär der Univerſität anzu⸗ melden. Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung. Die Entſchließung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird dem Beſchuldigten auf Anordnung des Rektors abſchriftlich mit⸗ getheilt. Darmſtadt, den 20. Januar 1879. Großherzogliches Miniſterium des Inuern. v. Starck. Köhler. II. Honorarienordnung. J. 1. Das Vorleſungshonorar beträgt: für eine Stunde pr. Woche und Semeſter 8 ℳ; für jede folgende Stunde 3 ℳ. Für ſolche Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vor⸗ ſtehenden Norm nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit. §. 2. Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen und Kliniken wird ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht. §. 3. Die Söhne von Docenten der Landes⸗Univerſität genießen Hono⸗ rarienfreiheit. Dieſe Beſtimmung findet auch auf die Söhne von penſionirten und verſtorbenen Docenten der Landes⸗Univerſität, nicht aber auf die Söhne ſolcher Docenten Anwendung, welche in ein anderes Dienſtverhältniß eingetreten ſind. §. 4. Keinem Docenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vorleſung zu erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird. §. 5. Sämmtliche Honorare ſind an den akademiſchen Quäſtor zu ent⸗ richten, welcher die Zahlung im Collegienbuche(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.§. 10) beſcheinigt. §. 6. Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den engeren Senat zu Anl. 1. — 14— richten und bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Später ein⸗ gehende Stundungsgeſuche finden nur Berückſichtigung, wenn die Ver⸗ ſpätung glaubhaft entſchuldigt wird. §. 7. Es ſteht in dem Ermeſſen der Docenten, ob ſie den Honorarbetrag ganz oder nur zur Hälfte ſtunden wollen. §. 8. Der engere Senat entſcheidet auf Vortrag des Quäſtors in allen Stundungs⸗Angelegenheiten. An der Abſtimmung nimmt der Quäſtor nicht Theil. §. 9. Iſt die Stundung bewilligt, ſo erhält der Geſuchſteller einen Stundungsſchein. Dieſer Schein iſt nur für Vorleſungen desjenigen Semeſters gültig, in welchem er ertheilt wurde. Geſuche um Erneuerung ſind vor Schluß des Semeſters(15. März, 15. Auguſt) bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Dem Er⸗ neuerungsgeſuche iſt das Collegienbuch des Geſuchſtellers mit den Zeugniſſen der betreffenden Docenten über den Fleiß des Geſuchſtellers beizufügen. Liegt kein Grund zur Entziehung der Stundung vor, ſo wird auf Grund Beſchluſſes des engeren Senates die Erneuerung durch den Quäſtor auf dem Stundungsſchein bewirkt. §. 10. Die Stundung wird entzogen: 1) wenn der Inhaber eines Stundungsſcheines durch Unfleiß oder ungeeignetes Betragen der Wohlthat der Stundung ſich un⸗ würdig erweiſt; 2) wenn derſelbe einen Aufwand treibt, welcher mit dem beige⸗ brachten Armuthszeugniß in Widerſpruch ſteht; 3) wenn die Vermögensverhältniſſe des Inhabers ſich weſentlich beſſern. Wird die Stundung entzogen, ſo ſind von dem Studirenden die geſtundeten Honorarien in der von dem engeren Senate zu beſtimmenden Friſt an den Quäſtor zu entrichten. §. 11. Bei dem Abgange von der Univerſität hat der Studirende, welchem Stundung des Honorars gewährt worden iſt, den nachſtehenden Revers bei dem Quäſtor der Univerſität zu unterſchreiben: Anl. 1. —..,— Schuldſchein. Ich Studirender der aus bekenne, daß ich den auf der Rückſeite genannten(Zahl) Lehrern der Großherzoglich Heſſiſchen Univerſität Gießen für die bei denſelben belegten Vorleſungen und Uebungen die beigeſetzten Beträge, im Ganzen die Summe von Al. ₰, mit Worten: ſchuldig geworden bin. Ich verpflichte mich, dieſe Summe an den Bevollmächtigten der genannten Lehrer, den jeweiligen Quäſtor der Univerſität Gießen, binnen drei Monaten nach geſchehener Kündigung zu bezahlen. Gießen, am — V Ordn. 1 V Name des Lehrers. — G Bezeichnung der Vorleſung oder Uebung. u17 Verweigert der Studirende die Unterſchrift, ſo hat er— neben der Verſagung des Abgangszeugniſſes nach§. 14 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.— ſofortige Beitreibung der geſtundeten Honorarien zu gewärtigen. §. 12. Wer durch beſondere Umſtände verhindert iſt, das Honorar für die Vorleſungen bei Beginn des Semeſters zu entrichten, hat ſich unter Darlegung der Gründe an den engeren Senat zu wenden, welcher kurze Zahlungsfriſten geſtatten kann, die ſich aber keinesfalls auf das ganze Semeſter erſtrecken dürfen. Läßt der Studirende die geſtattete Friſt vorübergehen, ohne Zah⸗ lung zu leiſten, ſo verordnet der Rektor die Streichung der Einſchrei⸗ bung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer. §. 13. Die Beitreibung geſtundeter Honorare erfolgt durch den Quäſtor. Sendungen des Honorarſchuldners an den Quäſtor und des Quäſtors an den Schuldner erfolgen auf Koſten des letzteren. Zur Unterſtützung und Controlirung des Quäſtors beſteht eine Reviſionskommiſſion. Dieſelbe wird aus 4 von den Fakultäten auf 4 Jahre zu wählenden ordentlichen Profeſſoren gebildet und alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert. Nach Ablauf der erſten zwei Jahre erfolgt das Ausſcheiden von zwei Mitgliedern durch das Loos, ſpäter nach dem Alter des Eintritts in die Kommiſſion. Die Ausſcheidenden ſind wieder wählbar. Die Kommiſſion wählt nach jeder Erneuerung einen Vor⸗ ſitzenden und einen Controleur. §. 14. Der Controleur hat alle Quittungen des Quäſtors über Zahlungen von geſtundeten Honoraren gegenzuzeichnen. Im Verhinderungsfalle wird der Controleur durch den Vorſitzenden oder ein von demſelben zu be⸗ ſtimmendes Mitglied vertreten. Sind alle Mitglieder der Commiſſion verhindert, ſo erfolgt die Gegenzeichnung durch den Rektor oder deſſen Stellvertreter. Der Controleur führt ein nach Anlage? einzurichtendes Controlbuch. Anl. 2. Anl. 2. —.— 24 5 Bet Dat ſa 5E35 etrag atum ame 5 ier an aNor Ei ſas V Edr V erie Le⸗ Doner⸗ S' inſendung Einſen⸗ ontro⸗ kungen. 2 d des Zahleese 4 dung Controle leurs g — aee §. 15. Am Anfange eines jeden Semeſters hat der Quäſtor der Reviſions⸗ Commiſſion einen ſchriftlichen Rechenſchaftsbericht über ſeine Geſchäfts⸗ thätigkeit nebſt den nöthigen Beilagen vorzulegen. Die Kommiſſion prüft den Bericht auf Vortrag eines ihrer Mit⸗ glieder und übergibt den Bericht mit ihrem Antrage dem engeren Senate. Dieſer ertheilt die Decharge und macht einmal jährlich über das Ergebniß der Geſchäftsführung dem geſammten Senate Mittheilung. r OQ Schlußbeſtimmung. Die§§. 1— 7, 8 Satz 1, 9—12 und 13, Abſ. 1 ſind den Vor⸗ ſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der Disciplin an der Landes⸗Univerſität Gießen beizudrucken. §. 5a. Solche Studirende, welche das academiſche Bürgerrecht zu erwerben wünſchen, aber in Folge beſonderer Umſtände ausnahmsweiſe nicht rechtzeitig immatri⸗ kulirt werden können(vgl. Verordnung über das acad. Bürgerr.§. 5 a. E.), müſſen ſich einſtweilen innerhalb des(daſ.§. 10) vorgeſchriebenen Termins in die Liſten des Docenten, deſſen Vorleſungen ſie hören wollen, einzeichnen und ſind zur Zahlung des Honorars in gleicher Weiſe verpflichtet, wie die bereits immatrikulirten Hörer. Kommen ſie dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo kann ihnen der weitere Beſuch der betreffenden Vor⸗ leſungen nicht geſtattet werden, und iſt alsdann nach§. 9 der Verordnung über das acad. Bürgerrecht ihre Immatrikulation für das laufende Semeſter unmöglich. Unter⸗ bleibt die Immatrikulation aus einem anderen Grunde, ſo erhalten dieſe Studirenden ihre Inſeriptionsgebühren, eventuell das Honorar zurück. §. 9a. Der Stundungsſchein iſt binnen 3 Tagen nach ſeinem Empfang von dem Inhaber denjenigen Docenten vorzulegen, für deren Vorleſungen er ſich einzu⸗ ſchreiben wünſcht oder nach§. 11 der Verordnung über das academiſche Bürgerrecht vorläufig bereits eingeſchrieben hat. Der betreffende Docent hat alsdann durch Eintragung der belegten Vorleſungen (Uebungen) nebſt Namensunterſchrift und Datum in die umſtehenden Columnen zu erklären, ob er die Vorleſung ganz oder nur zur Hälfte ſtunden will. Hierauf hat der Studirende ſein Collegienbuch nebſt Stundungsſchein dem Quäſtor an demſelben oder dem folgenden Tag von Neuem vorzulegen. Verſäumt er dieſen oder den oben bezeichneten dreitägigen Termin, ſo verliert der Stundungsſchein ſeine Gültigkeit. §. 9b. Der nach§. 9 der Honorarienordnung erneuerte Stundungsſchein iſt innerhalb des nach§. 10 der Vorſchriften über das academiſche Bürgerrecht feſtge⸗ ſetzten Einſchreibungstermins mit dem Collegienbuch dem Docenten vorzulegen und, nachdem derſelbe ſeine Erklärung in der oben(§. 92) bezeichneten Weiſe abgegeben hat, an demſelben oder dem folgenden Tage bei Verluſt der Gültigkeit dem Quäſtor zu übermitteln. §. 9e. Für die Zahlung der nicht geſtundeten Hälfte der Collegiengelder gelten dieſelben Beſtimmungen wie bei den übrigen Honorarien. Hat ein Docent vor Beginn des Semeſters dem Quäſtor erklärt, daß er eine Vorleſung zur Hälfte ſtundet, ſo kann nach§. 10 der Verordnung über das academiſche Bürgerrecht die Einſchreibung nur geſtattet werden, wenn der Studirende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des nicht geſtundeten Honorars ausweiſt. Behält ſich dagegen ein Docent die Entſcheidung über ganze oder halbe Stundung von Fall zu Fall vor, ſo iſt die Zahlung ſpäteſtens 8 Tage nach Ablauf des Einſchreibungstermins zu entrichten. §. 94. Verſäumt ein Student dieſe oder die ihm nach§. 12 der Honorarien⸗ ordnung auch für die nicht geſtundete Hälfte des Honorars verlängerte Friſt, ſo daß die Streichung der Einſchreibung durch den Rector erfolgen muß, ſo darf er die be⸗ treffende Vorleſung auch mit Erlaubniß des Docenten nicht weiter beſuchen und ver⸗ liert für das nächſte Semeſter den Anſpruch auf Stundung. —— =S Vorſchriften für die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek der Landes⸗Univerſität Gießen. §. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek, die mit ihr vereinigte Bibliothek des philologiſchen Seminars und die Senckenberg'ſche Univerſitäts⸗Bibliothek ſtehen unter der Oberaufſicht der Landes⸗Univerſität. §. 2. Das Perſonal der Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus einem Bibliothekar und den ihm untergebenen Cuſtoden, Bibliotheksdienern und Hülfsarbeitern. Bibliothekar, Bibliotheks⸗Cuſtoden und Bibliotheksdiener haben den allgemein vorgeſchriebenen Dienſteid(ſ. Ausſchreiben des Gr. Miniſteriums des Innern vom 15. Auguſt 1878) und zwar nur dann abzuleiſten, wenn ſie denſelben früher noch nicht geleiſtet haben; die Hülfsarbeiter werden von dem Bibliothekar durch Handgelöbniß verpflichtet. §. 3. Der Bibliothekar führt die Aufſicht über die Bibliothek und das angeſtellte Perſonal. In ſeiner Hand liegt die Leitung der ſpeciell bibliothekariſchen Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek den Behörden gegenüber. Das Bibliotheksperſonal iſt verpflichtet, ſeinen Anordnungen unbedingt Folge zu leiſten. In Fällen von Krankheit oder Abweſenheit vertritt ihn der erſte Cuſtode, welcher jedoch alsdann nicht befugt iſt, an den getroffenen Anordnungen etwas zu ändern. — 22— §. 4.. Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Bibliothekar und Cuſtoden können jedoch jährlich einen ſechswöchentlichen Urlaub fortlaufend oder getheilt in der Weiſe nehmen, daß zur Zeit immer einer von ihnen im Dienſte iſt. Der Urlaub iſt bei Gr. Miniſterium des Innern nachzu⸗ ſuchen(ſ. Bekanntmachung, den Urlaub der Civildiener betreffend, Gr. Regierungsblatt v. 1872, Nr. 16). §. 5. Die Anſchaffungen erfolgen durch den Bibliothekar. Derſelbe verfährt ſelbſtändig in Bezug auf Werke aus den Gebieten der Literär⸗ geſchichte, der Geſchichte der Wiſſenſchaften, Gelehrtenbiographie, Memoiren, Vermiſchten Schriften, Geſammelten Werke. Dieſe Anſchaffungen ſollen in der Regel den zwölften Theil des Bibliothekscredits nicht überſchreiten. Außerdem hat der Bibliothekar die Fortſetzungen der Zeitſchriften ſelbſtändig anzuſchaffen. §. 6. Für alle anderen Anſchaffungen hat der Bibliothekar die Wünſche und Gutachten der academiſchen Docenten oder der Fakultäten, falls ſie in corpore ihre Vorſchläge machen wollen, und zwar erſterer in folgender Weiſe zu berückſichtigen: 1) Jeder Docent bringt ſeine Vorſchläge entweder durch das in der Bibliothek aufliegende Deſiderienbuch oder in einer andern Form zur Kenntniß des Bibliothekars. 2) Beſtellzettel mit Titeln nicht vorhandener Bücher werden zurück⸗ behalten und in beſtimmten Friſten vom Bibliothekar(ſofern dieſer nicht nach§. 5 ſelbſtändig entſcheidet) dem betreffenden Fachdocenten vorgelegt, welcher beurtheilt, ob die Anſchaffung der fraglichen Bücher zweckmäßig iſt. 3) Der Bibliothekar holt außerdem, ſo oft ihm eine Anſchaffung wünſcheuswerth erſcheint, das Gutachten des betreffenden Fach⸗ docenten durch Ueberſendung eines Frageformulars ein. 4) Im Allgemeinen wird jedem Fach nach Maßgabe der beiliegenden Tabelle ein adäquater Theil des Geſammtfonds zugewieſen. §. 7. Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo entſcheidet der Bibliothekar nach eigenem Ermeſſen. Glaubt 23— ein Antragſteller ſich benachtheiligt, ſo ſteht ihm Regreß an den engern Senat offen. Iſt dagegen am Ende eines Etatsjahres durch die inzwiſchen eingegangenen Anträge der Credit der Bibliothek nicht vollſtändig in Anſpruch genommen, ſo verwendet am Anfang des folgenden Jahres der Bibliothekar den Reſt zu Anſchaffungen nach eigenem Ermeſſen. H. 8. Rückſichtlich der Verlags⸗ und Druckwerke, welche innerbalb des Großherzogthums erſcheinen, hat der Bibliothekar darüber zu wachen, daß die Bekanntmachung vom 5. October 1836 genau befolgt werde. §. 9. Der Bibliothekar hat über den Zuwachs jeden Jahres ein Ver⸗ zeichniß zu führen, welches die Erwerbungen nach den einzelnen Dis⸗ ciplinen geordnet und zwar auf der linken Seite die umſonſt erworbenen, auf der rechten die gekauften Bücher mit Preisangabe, beide mit Angabe der Art des Bezugs und der Erwerbungszeit enthält. Die Einrichtung dieſes Verzeichniſſes muß zu jeder Zeit einen genauen Einblick in den Stand des Bibliotheksconto's ermöglichen. §. 10. In das Zuwachsverzeichniß ſteht jedem Docenten jederzeit der Einblick offen. Dieſes Verzeichniß iſt beim Beginn des neuen Jahres gedruckt dem Großherzoglichen Miniſterium, allen Mitgliedern der Uni⸗ verſität, ſowie an die Adreſſen des Tauſchverkehrs(Teubner) zu ſenden. §. 11. Außer dem Handſchriftencatalog und dem Acceſſionscatalog(§. 9.) ſollen geführt werden: 1) ein allgemeiner Real⸗ oder ſyſtematiſcher Catalog, 2) ein allgemeiner alphabetiſcher Catalog, und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Specialcataloge über einzelne Claſſen von Büchern. §. 12. Der Bibliothekar muß in jedem Jahr wenigſtens zwei Fächer nach dem ſyſtematiſchen Catalog revidiren. 24— §. 13. Er hat dafür zu ſorgen, daß die academiſchen Schriften der Landes⸗Univerſität alljährlich an die answärtigen Univerſitäten, Aca⸗ demien u. ſ. w., mit denen ein Tauſchverkehr beſteht, abgeſandt werden. §. 14. Er hat für die zweckmäßige Verwendung aller Doubletten, ſoweit dieſe nicht für Lehrzwecke abſichtlich angeſchafft ſind, unter der Controle des engeren Senats zu ſorgen. §. 15. Die Bibliothek iſt täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage von 9—1 Uhr und von 3—4 Uhr, während der Herbſtferien jedoch nur von 9—1 Uhr, dem Publikum geöffnet. Nur am Nachmittage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen. Das Aus⸗ leihen und die Zurücknahme von Büchern iſt auf die Stunden von 11—1 und von 3—4 Uhr beſchränkt. §. 16. Die verlangten Bücher können entweder zur Benutzung auf dem Leſezimmer der Bibliothek verabfolgt oder nach Hauſe geliehen werden. §. 17. Die Vergünſtigung, zum Gebrauche im Hauſe Bücher zu entleihen, ſteht außer den Angehörigen der Univerſität allen denjenigen zu, welche in Gießen oder deſſen Umgegend wohnen und durch ihre Stellung für die ordnungsmäßige Zurückgabe Gewähr bieten. Studirende haben ſich durch Vorzeigung ihrer Karte zu legitimiren. Mißbrauch der Karte, z. B. durch Verleihung an Unberechtigte, hat Aus⸗ ſchluß von dem Rechte der Benutzung der Bibliothek zur Folge. §. 18. An Auswärtige werden Bücher nur gegen Bürgſchaft eines in Gießen Wohnenden oder einer am Wohnorte der Entleiher befindlichen Behörde, an auswärtige Gelehrte jedoch auch ohne dieſe Bürgſchaft geliehen. Sendung und Rückſendung erfolgen auf Koſten und Gefahr der Entleiher. — 25 §. 19. In Bezug auf§. 17 und 18 finden folgende Beſchränkungen ſtatt: 1) Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende werthvolle Werke, ſowie werthvolle Abbildungswerke dürfen an Auswärtige nicht ohne beſondere Genehmigung des Großherzoglichen Mini⸗ ſteriums des Innern verliehen werden. 2) Wörterbücher, Gloſſarien, Encyclopädieen, ſowie alle im Leſe⸗ zimmer befindlichen Nachſchlagebücher werden in der Regel nicht verliehen; ebenfalls brauchen Romane und Unterhaltungsſchriften nicht verliehen zu werden, ſofern die Entleiher nicht einen lite⸗ rariſchen Zweck der Entleihung nachweiſen. 3) Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher, Schriftſtellerausgaben und dergl. ſollen nicht nach auswärts geliehen werden, abge⸗ ſehen von den Fällen, in denen Studenten derartige Bücher für die Zeit der Ferien mitzunehmen wünſchen. 4) Ungebundene Bücher und ungebundene Lieferungen von Zeit⸗ ſchriften werden in der Regel nur an Docenten und auf mög⸗ lichſt kurze Zeit, an andere Perſonen nur ausnahmsweiſe unter Nachweis beſonderer Arbeitszwecke verliehen. 5) Der Bibliothekar hat darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne verliehenen Werke nicht ſo ſehr anwachſe, daß Andere in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden; er kann, wo es ihm nöthig ſcheint, nach eigenem Ermeſſen Beſchränkung in der Verabfolgung eintreten laſſen. 6) Docenten haben das Vorrecht, daß, wenn ſie dieſelben Bücher gleichzeitig mit anderen Perſonen verlangen, dieſe ihnen nach⸗ ſtehen ſollen. 7) In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar gehörigen Bücher(§. 1.) gelten außerdem§. 20. 21 der Seminarſtatuten. 8) Perſonen, welche als unordentlich bekannt ſind, oder ſich wie⸗ derholt Unordnung bei früher geliehenen Büchern haben zu Schulden kommen laſſen, kann der Bibliothekar nach eigenem Ermeſſen Bücher verweigern. §. 20. Docenten haben das Recht, durch Vermittlung des Bibliothekars Bücher aus der Großherzoglichen Hofbibliothek zu Darmſtadt zu entleihen. 26— §. 21. Ueber jedes nach Hauſe entliehene Buch iſt ein vorſchriftsmäßig ausgeſtellter Leihſchein einzureichen. §. 22. Die Leihſcheine der Docenten haben für 3 Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für 4 Wochen Gültigkeit. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von Andern beſtellt wurden, abzuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt verlängert werden, ſie läuft jedoch alsdann mit dem Tage ab, an welchem eine Beſtellung durch einen Andern eintrifft. §. 23. Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, ſelbſt zum Zwecke wirklicher Verbeſſerung z. B. von Druckfehlern, iſt auf das Strengſte unterſagt. Derartige Berichtigungen, auf ein beſonderes Blatt geſchrieben, wird die Bibliotheksverwaltung mit Dank entgegennehmen und eintragen. Vor Beſchmutzung und irgend welcher Beſchädigung haben die Entleiher die Bibliotheksbücher möglichſt zu ſchützen. Zuwiderhandeln hat Schadenerſatz, eventuell Ausſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge. §. 24. Sämmtliche entliehenen Bücher müſſen von Studirenden vor dem 15. Auguſt und dem 15. März, von allen anderen Perſonen nur vor dem 15. Auguſt zur Reviſion auf die Bibliothek zürückgeliefert werden. Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmöglichſt gegen Erneuerung der Empfangsſcheine wieder verabfolgt, wenn der Ent⸗ leiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtande iſt. §. 25. Wer einen Ablieferungstermin(§. 22. 24.) verſäumt, wird durch einen gedruckten, unfrankirt als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnzettel zur Rückgabe aufgefordert. Bleibt die Mahnung erfolglos, dann hat nach 3 Tagen der Biblio⸗ theksdiener das Entliehene abzuholen und dafür 50 ₰ Gebühren vom Entleiher einzukaſſiren. Erheben ſich Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem engeren Senat Anzeige davon zu machen, welcher die geeigneten Schritte thun wird. §. 26. An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie das übrige Publikum gebunden. Der Bibliothekar iſt dafür verantwortlich, daß kein Bibliotheks⸗ beamter irgend einen Vorzug genieße. §. 27. Den Beſuchern der Bibliothek ſteht auf Verlangen die Einſicht in die Cataloge unter den Augen eines Bibliotheksbeamten offen. Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung des Biblio⸗ thekars geſtattet. §. 28. Die Hauptbeſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, ſollen ausgezogen und in der Bibliothek angeſchlagen werden. — 28— Tabelle 1979 über die Vertheilung des Credits für Bücher. .2. A. Literärgeſchichte, allgemeine Zeitſchriften, Geſchichte der Wiſſenſchaften, Gelehrtenbiographie. 3. 4. B. Geſellſchafts⸗ und Academieſchriften, vermiſchte Schriften, geſammelte Werke.— . 6. C. D. Sprachviſſenſchaft und griechiſch⸗ römiſche Literatur (ſoweit die Anſchaffungen nicht durch das philologiſche Seminar erfolgen)... . S. 9. E. F. Schöne Wiſſenſchaften und Künſte; neuere Literatur, orientaliſche Literatur... 10— 17. G. bis O. Hiſtoriſche Wiſſenſchaften 3. und zwar 10. G. Hiſtoriſche Hülfswiſſenſchaften.. 425. 11. H. Religions⸗ und Kirchengeſchichte. 12. I. Allgemeine Welt⸗ und Culturge⸗ ſchichte. 13. K. Griechenland, Italien, axansice Halbinſel.. 14. L. Frankreich und Schweiz. 15. M. Deutſchland 16. N. Niederlande, britiſches 6, nor⸗ diſche Reiche. 17. O. Orient, Africa, Amerika ꝛc. 5. 18— 22. P. Mathematiſch⸗phyſikaliſch⸗mechaniſche Wiſſenſchaften 23— 26. Q. Naturgeſchichte im Allgemeinen und der 3 Reiche insbeſondere.. 27— 29. R. Oeconomiſche und technologiſche Wiſſenſchaften 30— 35. S. T. Mediciniſche Wiſſenſchaften. 36. U. Philoſophie und Pädagogik 37— 40. V. W. Theologiſche Disciplinen 41— 44. X. Y. Rechtswiſſenſchaftliche Disciplinen 45. Z. Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften. Farbkarte 13 über Zürgerrecht und die Handhabung der ademiſchen Disciplin, drarienordnung und die Verwaltung und die Benntzung der Bibliothek an der z-Aniverſttät Gießen. —— 2110THLR ʒ — Gießen, 1879. je Univ.⸗Druckerei(Fr. Chr. Pietſch).