Geſchäftsordnung für die Großherzogliche Cameraliſtiſche Prüfungskommiſſion zu Gießen. Genehmigt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Oktober 1900. Alle wichtigeren Gegenſtände müſſen in einer Sitzung auf Grund eines Referates behandelt werden. Ueber eilende, ſowie über minder wichtige Gegenſtände kann ſchriftlich abgeſtimmt werden. Hat die ſchriftliche Abſtimmung keine Einſtimmigkeit ergeben, ſo werden die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder gefragt, ob ſie mündliche Berathung verlangen. §. 2. In Bezug auf die Ernennung der Referenten, die Einladung zu den Sitzungen und die Leitung der Verhandlungen gelten für die Ge— ſammt⸗Kommiſſion, die einzelnen Abtheilungen und etwaige Ausſchüſſe die in der Geſchäftsordnung für die Senate und Fakultäten gegebenen Vorſchriften. § 3. Der geſchäftliche Verkehr mit dem zuſtändigen Miniſterium oder anderen Behörden des In⸗ oder Auslandes iſt— abgeſehen von dem Bericht über den Ausfall der Prüfungen(ſiehe§ 20 der Prüfungs⸗ ordnung vom 13. Juni 1900)— ausſchließlich Sache der Geſammt⸗ Kommiſſion oder des Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion. Miniſterialverfügungen hat der Vorſitzende der Geſammt⸗Kommiſſion alsbald zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen. § 4. Die Beſtimmung von Zeit und Ort der mündlichen Prüfung erfolgt durch den Vorſitzenden jeder einzelnen Abtheilung, nach Ver⸗ ſtändigung mit den betreffenden Mitgliedern. Derſelbe hat auch zu beſtimmen, in welcher Reihenfolge die Studierenden in die mündliche Prüfung einzutreten haben. Er führt ferner den Vorſitz bei dieſen Prüfungen und bei den behufs Feſtſtellung der Prüfungs⸗Ergebniſſe ſtattfindenden Sitzungen. Insbeſondere liegt ihm auch der Eintrag der von den einzelnen Examinatoren ertheilten Noten in das Protokoll über die Prüfung und die Berechnung der Durchſchnittsnote ob, wobei eine Kontrole dieſer Rechnung Seitens der betheiligten Mitglieder ſtatt⸗ zufinden hat. Endlich fällt noch die Verkündigung der Prüfungs⸗Ergebniſſe im Ganzen und Einzelnen mit in den Geſchäftskreis der Abtheilungs⸗ vorſitzenden. Bei der mündlichen Prüfung ſollen in der Regel mindeſtens drei Examinatoren anweſend ſein. § 5. Die Vertheilung der Prüfungsgebühren erfolgt in nachſtehender Weiſe: — Vorprüfung. a. Finanzfach(Geſammtbetrag der Gebühren 30 ℳN). ine erhalten: Der Vorſitzende... 4 M Vier Examinatoren je 6. 24„ Die Univerſitätskaſſe...... 2„ b. Forſtfach(Geſammtbetrag der Gebühren 42 ℳ“)). Hiervon erhalten: Der Vorſitende........ 4 M Sechs Examinatoren je 6,..... 36„ Die Univerſitätskaſſe........ 2„ II. Fachprüfung. a. Finanzfach(Geſammtbetrag der Gebühren 30 M). Piärdih erhalten: er Vorſitzende.. 4 Mℳ Vier Examinatoren je 6 n.24„ Der Univerſitätsdiener....... 2„ b. Forſtfach(Geſammtbetrag der Gebühren 36 ℳ). Hiervon erhalten: Der Vorſitzende......... 4 M Fünf Examinatoren jie 6 ℳ..... 30 ⸗ Der Univerſitätsdiener....... 2„ § 6. Jede Abänderung, Ergänzung oder Erläuterung, welche die Prüfungsordnung und die Geſchäftsordnung erfahren, wird durch den Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion in ein Buch eingetragen, welches aus je einem Abdruck der Prüfungsordnung, der Geſchäftsordnung und der auf die Prüfung für das Finanz⸗ oder Forſtfach bezüglichen Ver⸗ ordnungen und Bekanntmachungen zweckmäßig herzuſtellen iſt. Dieſes Buch, deſſen Einſichtnahme ſämmtlichen Mitgliedern der Kommiſſion freiſteht, iſt bei dem Wechſel im Vorſitz dem Nachfolger behufs Aufbewahrung und Fortführung zu übergeben. Es iſt in die Sitzungen mitzubringen, die vom Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion geleitet werden. v. Münchow'ſche Hof⸗ und Univ.⸗Druckerei(O. Kindt), Gießen Farbkarte 13 eſchäftsordnung für die ameraliſtiſche Prüfungskommiſſion zu Gießen. ßherzoglichen Miniſterium des Innern n 16. Oktober 1900. § 1. Gegenſtände müſſen in einer Sitzung auf handelt werden. Ueber eilende, ſowie über e kann ſchriftlich abgeſtimmt werden. bſtimmung keine Einſtimmigkeit ergeben, ſo theit gebliebenen Mitglieder gefragt, ob ſie agen. § 2. nennung der Referenten, die Einladung zu ung der Verhandlungen gelten für die Ge⸗ zelnen Abtheilungen und etwaige Ausſchüſſe g für die Senate und Fakultäten gegebenen § 3. ehr mit dem zuſtändigen Miniſterium oder oder Auslandes iſt— abgeſehen von dem der Prüfungen(ſiehe§ 20 der Prüfungs⸗ 90)— ausſchließlich Sache der Geſammt⸗ enden der Geſammt⸗Kommiſſion. hat der Vorſitzende der Geſammt⸗Kommiſſion Kitglieder zu bringen.