Prüfungsordnung für das höhere Tehramk im Großherzogtum Geſſen. Vom 9. Dezember 1899. Gießen 1906. von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt). Universitaets- Bibliothek GIESSENA Verordnung, die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend. Vom 9. Dezember 1899. Grnſt Ludwig, von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Januar 1899, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: . we er Prüfung. § 1. Zwec der Prüf Zum Vorbereitungsdienſt und zur Anſtellung an höheren Schulen wird nur zugelaſſen, wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat. Zweck der Prüfung iſt die Feſtſtellung der wiſſenſchaftlichen Be⸗ fähigung des Bewerbers. § 2. Prüfungsbehörde. Die Prüfung iſt vor der bei der Landes⸗Univerſität eingeſetzten Prüfungskommiſſion für das höhere Lehramt abzulegen. Die Prüfungskommiſſion wird aus Profeſſoren der philoſophiſchen und der theologiſchen Fakultät zuſammengeſetzt. Außer dieſen können auch einzelne Schulmänner in die Prüfungskommiſſion berufen werden. Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern. Dieſes ernennt die Mitglieder und den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion. (Zuſatz vom 2. Dezember 1905.) Der Vorſitzende der Prüfungs⸗ kommiſſion hat im Fall ſeiner Verhinderung ein Mitglied mit der Führung der Geſchäfte zu beauftragen. § 3. Amtsperiode der Prüfungskommiſſion. Die Amtsperiode der Prüfungskommiſſion dauert ein Jahr und beginnt am 1. April. Gegen Ende des Amttsjahrs, wie überhaupt bei eintretendem Bedürfnis, macht die Prüfungskommiſſion dem Miniſterium Vorſchläge bezüglich ihrer Zuſammenſetzung. § 4. Prüfung von Ausländern. Dem deutſchen Reich nicht angehörige Kandidaten bedürfen, um zur Prüfung zugelaſſen zu werden, der beſonderen Genehmigung des Miniſteriums des Innern. § 5. Bedingnngen der Znlaſſung. 1. Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kandidat innerhalb des deutſchen Reichs das Reifezeugnis an einem Gymnaſium erworben und darauf mindeſtens ſechs Halbjahre an ſtaatlichen Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat. 2. Dem Reifezeugnis eines deutſchen Gymnaſiums ſteht für die Zulaſſung zur Prüfung das Reifezeugnis eines deutſchen Realgymnaſiums gleich, wenn der Kandidat die Lehrbefähigung hauptſächlich in der Mathe⸗ matik, den Naturwiſſenſchaften, der Geographie oder in beiden neueren fremden Sprachen(Franzöſiſch und Engliſch) nachzuweiſen beabſichtigt. Dasſelbe gilt von dem Reifezeugnis einer deutſchen Oberrealſchule für die mathematiſchen und naturwiſſenſchaftlichen Fächer. Laut Beſchluß der Prüfungskommiſſion vom 3. Februar 1905 iſt § 5 Ziffer 2 der Prüfungsordnung folgendermaßen auszulegen: 82 Bn er ungsord 9.— T ruszulegen. Dem Reifezeugnis eines deutſchen Gymnaſiums ſteht für die Zu⸗ laſſung zur Prüfung das Reifezeugnis eines deutſchen Realgymnaſiums oder einer deutſchen Oberrealſchule gleich, wenn der Kandidat die Lehr⸗ befähigung in zweien der folgenden Fächer: Geographie, Reine Mathematik, Angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie und Mineralogie, Botanik und Zoologie, und zwar mindeſtens in einem dieſer Fächer für die erſte Stufe, nachzuweiſen beabſichtigt. 3 Von dem Reifezeugnis eines deutſchen Realgymnaſiums gilt dies auch, wenn der Kandidat ſich um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen und Engliſchen, und zwar mindeſtens in einem dieſer Fächer für die erſte Stufe, bewirbt. 3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathennatik und den Naturwiſſenſchaften wird das Studium an ſtaatlichen Tech⸗ niſchen Hochſchulen innerhalb des deutſchen Reichs dem Studium an Univerſitäten bis zu drei Halbjahren gleichgerechnet. 4. Ausnahmsweiſe kann das Miniſterium des Innern von der vollſtändigen Erfüllung der vorſtehenden Bedingungen befreien. Ins⸗ beſondere kann es geſtatten, daß einem Bewerber um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen oder Engliſchen, welcher eine Zeit lang an einer aus— ländiſchen Hochſchule mit franzöſiſcher oder engliſcher Vortragsſprache ſtudiert oder in Ländern dieſer Sprachgebiete nachweislich neben wiſſen⸗ ſchaftlicher Beſchäftigung ſeiner ſprachlichen Ausbildung obgelegen hat, dieſe Zeit bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeſchriebene Studiendauer angerechnet wird. § 6. Meldung zur Prüfung. 1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat ſchriftlich an die Prüfungskommiſſion zu richten. In der Meldung hat der Kandidat anzugeben(vgl.§§ 9, 11 — 5— und 28): die Prüfungsfächer, in denen er die Lehrbefähigung nachzu⸗ weiſen beabſichtigt; bei jedem gewählten Prüfungsgegenſtande die beanſpruchte Stufe; wenn er in mehreren Gegenſtänden die erſte Stufe anſtrebt, den Gegenſtand, aus welchem er die Hausaufgabe für die Fachprüfung zu erhalten wünſcht. In der Meldung iſt ferner anzugeben: Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; die genoſſene Schulbildung; Gang und Umfang der akademiſchen Studien; der etwaige weitere Lebensgang. Hatte der Kandidat ſchon früher eine Meldung bei der Prüfungs⸗ kommiſſion eingereicht, ſo braucht er die früheren Angaben nur noch zu ergänzen. 2.(Faſſung vom 2. Dezember 1905.) Der Meldung ſind bei⸗ zufügen: a. die Urſchriften des Reifezeugniſſes und der Abgangszeugniſſe der beſuchten Hochſchulen; b. die Beſcheinigung des Rentamts der Landes⸗Univerſität über die Einzahlung der Prüfungsgebühren(§ 40); ferner c. falls die Meldung um mehr als Jahresfriſt nach dem Abgang von der Hochſchule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung bezw. Stellung des Kandidaten; d. falls der Kandidat bereits die Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck der Doktordiſſertation und des Doktordiploms. Außerdem kann der Kandidat Abdrücke ſeiner etwaigen Veröffent⸗ lichungen beilegen. Bei der Meldung zu einer Erweiterungsprüfung(§ 38) ſind die unter a und d genannten Beilagen nicht erforderlich. Bei der Meldung zur Fortſetzung einer Prüfung(§ 35 Abſatz 1) fällt die unter b ge⸗ nannte Beilage fort. 3. Bei jeder Meldung iſt über etwaige frühere Meldungen zur Lehr⸗ amtsprüfung und deren Erfolg unter Beifügung der Urſchriften oder beglaubigter Abſchriften der Prüfungszeugniſſe vollſtändig Rechenſchaft zu geben. Sollte ſich nachträglich herausſtellen, daß der Kandidat in dieſer Beziehung Weſentliches verſchwiegen hat, ſo iſt die Prüfungs⸗ kommiſſion ermächtigt, die bereits gewährte Zulaſſung zurückzuziehen. 4. Die Meldungen für das Sommerhalbjahr ſind vor dem 1. Februar, dem 1. Mai oder dem 15. Juni, die für das Winter⸗ halbjahr vor dem 1. Juli, dem 1. Dezember oder dem 15. Januar einzureichen, je nachdem die Prüfung zwei Hausarbeiten, eine Haus— arbeit oder keine erforderlich macht. In den Fällen, wo die Zulaſſung der Genehmigung des Miniſteriums des Innern bedarf, iſt dieſe Genehmigung vor dem Meldetermin zu erwirken. § 7. Zulaſſung zur Prüfung. 1. Über die Meldungen zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung(§ 34 Ziffer 2 und§ 38), ſowie zur Fort⸗ 6 ſetzung oder Wiederaufnahme einer Prüfung(§ 35 Abſatz 1) entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion, die gewöhnlichen Meldungen ſind der Prüfungskommiſſion vorzulegen. Über die zum 1. Februar oder 1. Juli einzureichenden Meldungen verhandelt die Prüfungs⸗ kommiſſion in einer Sitzung alsbald nach dem Meldetermin. 2. Werden hinſichtlich der wiſſenſchaftlichen Vorbereitung des Kandidaten erhebliche Bedenken geltend gemacht, ſo iſt die Prüfungs⸗ kommiſſion befugt, ihm die Zurücknahme der Meldung anzuraten. 3. Die Zulaſſung iſt zu verſagen oder zurückzuziehen, wenn ſich begründete Zweifel hinſichtlich der ſittlichen Unbeſcholtenheit des Kandi⸗ daten ergeben. Gegen die Verſagung oder Zurückziehung der Zulaſſung kann der Kandidat binnen zwei Wochen die Entſcheidung des Miniſteriums des Innern anrufen. § 8. Teile der Prüfung. Die Prüfung beſteht aus der Allgemeinen und der Fachprüfung. Die Allgemeine Prüfuna erſtreckt ſich auf dieſelben Gegenſtände für jeden Kandidaten, die Fachprüfung auf die Gegenſtände, in denen der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweiſen beabſichtigt. Die Prüfung wird ſchriftlich und mündlich abgehalten. In ge⸗ wiſſen Gegenſtänden(§ 30) ſind außerdem praktiſche Fertigkeiten nach⸗ zuweiſen. In der ſchriftlichen Prüfung ſind Hausaufgaben und Klauſur⸗ aufgaben zu bearbeiten. § 9. Prüfungsgegenſtände. 1. Prüfungsgegenſtände ſind: A. in der Allgemeinen Prüfung für jeden Kandidaten: 1) Philoſophie nebſt Pädagogik, 2) Deutſche Literatur; B. in der Fachprüfung nach Wahl des Kandidaten: 1) Chriſtliche Religionslehre, 2) Deutſch, 3) Lateiniſch, 4) Griechiſch, 5) Hebräiſch, 6) Franzöſiſch, 7) Engliſch, 8) Geſchichte, 9) Geographie, 10) Reine Mathematik, 11) Angewandte Mathematik, 12) Phyſik, 13) Chemie, 14) Mineralogie, 15) Botanik, 16) Zoologie. Die in B unter 1 bis 12 genannten Prüfungsgegenſtände, ſowie die Verbindungen von 13 und 14, 15 und 16 bilden je ein Prüfungsfach. 2. Der Kandidat hat(unter Berückſichtigung von§ 5) mindeſtens drei Prüfungsfächer zu wählen, darunter eine der folgenden Zu— ſammenſtellungen: Lateiniſch— Griechiſch, Franzöſiſch— Engliſch, Geſchichte— Geographie, Religion— Hebräiſch, Reine Mathematik— Phyſik, — 24— Phyſik— Chemie und Mineralogie, Phyſik— Botanik und Zoologie, Chemie und Mineralogie— Botanik und Zoologie, in denen jedoch die Fächer Franzöſiſch, Engliſch, Geſchichte, Geographie, Hebräiſch durch Deutſch erſetzt werden können. Angewandte Mathematik kann nur im Anſchluß an Reine Mathe⸗ matik gewählt werden. § 10. Die Allgemeine Prüfung. Bei der Allgemeinen Prüfung kommt es nicht auf die Darlegung fachmänniſcher Kenntniſſe an, ſondern auf den Nachweis der von Lehrern höherer Schulen zu fordernden allgemeinen Bildung auf den betreffenden Gebieten. Demnach hat der Kandidat in der ihm nach§ 28 Ziffer 1 ob⸗ liegenden Hausarbeit aus dem Gebiet der Philoſophie nicht bloß ausreichendes Wiſſen und ein verſtändnisvolles Urteil über den be⸗ handelten Gegenſtand zu bekunden, ſondern auch zu zeigen, daß er einer ſprachrichtigen, klaren und hinlänglich gewandten Darſtellung fähig iſt. Für die mündliche Prüſung iſt zu fordern: 1. Der Kandidat muß eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Philoſophie beſitzen und eine bedeutendere philoſophiſche Schrift mit Verſtändnis geleſen haben. Außerdem müſſen ihm die wichtigſten logiſchen Geſetze und die Haupttatſachen aus der empiriſchen Pſychologie bekannt ſein. Er muß eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Pädagogik beſitzen und mit den weſentlichen Grundſätzen der Methodik vertraut ſein. Wer im Lateiniſchen oder Griechiſchen die Lehrbefähigung für alle Klaſſen dartun will, muß eine genauere Kenntnis der alten Philoſophie nachweiſen. 2. Der Kandidat muß dartun, daß ihm der allgemeine Entwicke⸗ lungsgang der deutſchen Literatur namentlich ſeit dem Beginn ihrer Blüteperiode im achtzehnten Jahrhundert bekannt iſt, und daß er bedeutendere Werke dieſer Zeit mit Verſtändnis geleſen hat. Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen, iſt von der Allgemeinen Prüfung in der deutſchen Literatnr abzuſehen. § 11. Stufen der Lehrbefähigung. 1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern oder Gegenſtänden der Fachprüfung hat zwei Stufen: die eine, für die unteren und mittleren Klaſſen(zweite Stufe), reicht bis Unter⸗Sekunda einſchließlich, die andere (erſte Stufe) reicht bis Ober⸗Prima einſchließlich. 2. Im Hebräiſchen und in der Angewandten Mathematik wird mit Rückſicht auf ihre Stellung im Lehrplan die Lehrbefähigung nur für die erſte Stufe erteilt. Für die Prüfungsgegenſtände, die einen beſonderen Unterrichts⸗ — 8— gegenſtand in den oberen Klaſſen nicht bilden, hat die erſte Stufe die Bedeutung, daß der Kandidat eingehendere wiſſenſchaftliche Kenntniſſe nachgewieſen hat. 3. Jeder Kandidat muß mindeſtens in einem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen. § 12. Prüfung in der Religionslehre. Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den chriſtlichen Religionsunterricht nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Bekanntſchaft mit Inhalt und Zu⸗ ſammenſetzung der Heiligen Schrift, ſowie mit den Grundlehren der Kirche, welcher der Kandidat angehört; Kenntnis der Kirchengeſchichte nach ihren Hauptmomenten, insbeſondere der Reformationsepoche; b. für die erſte Stufe: Vertrautheit mit Inhalt, Entſtehung und Zuſammenſetzung der Heiligen Schrift auf Grund des wiſſen⸗ ſchaftlichen Studiums der bibliſchen Einleitung und Theologie; die Befähigung, die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre im Zuſammenhang zu entwickeln und wiſſentſchaftlich zu begründen; genauere Kenntnis der Kirchen⸗ und Dogmengeſchichte. § 13. Prüfung im Deutſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhochdeutſchen Elementargrammatik und Bekanntſchaft mit der Geſchichte des Neuhoch⸗ deutſchen; eingehendere Beſchäftigung mit klaſſiſchen Werken der neueren Literatur und Überſicht über den Entwickelungsgang der neuhoch⸗ deutſchen Literatur. Außerdem iſt Bekanntſchaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik darzutun; b. für die erſte Stufe überdies: Eine Beherrſchung des Mittel⸗ hochdeutſchen, welche befähigt, Werke der mittelhochdeutſchen Literatur ohne Schwierigkeit zu leſen und mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu erklären; eine, wenigſtens für die mittelhochdeutſche und neuere Zeit, auf ausgedehnterer Lektüre beruhende Kenntnis des Ent⸗ wickelungsganges der geſamten deutſchen Literatur; Vertrautheit mit der Poetik und der deutſchen Metrik; Kenntnis der geſchichtlichen Ent⸗ wickelung der deutſchen Sprache und Kenntnis der Elemente des Goti⸗ ſchen und Althochdeutſchen. § 14. Prüfung im Lateiniſchen und im Griechiſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateiniſchen und Griechiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der lateiniſchen und griechiſchen Grammatik und Übung im ſchriftlichen Gebrauch dieſer Sprachen bis zur Fertigkeit, angemeſſene Vorlagen grammatiſch richtig — 29— und, wenigſtens ſoweit es ſich um das Lateiniſche handelt, auch ohne erhebliche ſtiliſtiſſche Mängel zu übertragen; die auf planmäßiger und gründlicher Lektüre beruhende Fähigkeit, Cäſar, Salluſt, Livius, Cicero, Virgil, Ovid; Homer, Herodot, Xenophon, Lyſias, Demoſthenes mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu verſtehen und, von Stellen beſonderer Schwierigkeit abgeſehen, geläufig zu überſetzen. Mit der römiſchen und griechiſchen Geſchichte, der Literaturgeſchichte, den Altertümern, der Mythologie und der Metrik müſſen die Kandidaten ſoweit bekannt ſein, daß ſie zur Erklärung der genannten Schriftſteller auch nach dieſen Seiten hin das Weſentliche beizubringen und für die Vorbereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel mit Verſtändnis zu benutzen im Stande ſind; b. für die erſte Stufe überdies: Zuſammenhängende und wiſſen⸗ ſchaftlich begründete Kenntniſſe in der lateiniſchen und griechiſchen Gram⸗ matik; Fertigkeit im freien ſchriftlichen Gebrauch der lateiniſchen, gram⸗ matiſche Sicherheit in ſchriftlicher Anwendung der griechiſchen Sprache, auch Übung im Lateinſprechen; Beleſenheit in den römiſchen und griechiſchen Klaſſikern, beſonders den zum Berreich der Gymnaſiallektüre gehörigen, aber auch anderen, z. B. Plautus, Terenz, Äſchylus, Euripides, Ariſtophanes, bei wiſſenſchaftlicher Schulung in der Methode der Erklärung; Vertrautheit mit der Metrik, ſoweit ſie die auf den Gymnaſien zu leſenden Dichter angeht, nebſt üÜbung im angemeſſenen Vortrag der Verſe; Kenntnis der griechiſchen und römiſchen Literatur, namentlich ihrer Blütezeiten; eine zu wiſſenſchaftlicher Fortbildung befähigende Bekanntſchaft mit den Hauptperioden der griechiſchen und römiſchen Geſchichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Leben, der Religion und Sage, ſowie der Philoſophie der Griechen und Römer; Vertrautheit mit der Archäologie ſoweit, daß der Kandidat gute Hilfs⸗ mittel mit Verſtändnis verwerten und den Unterricht durch Gewährung entſprechender Anſchauungen unterſtützen kann. Auch haben die Kan⸗ didaten darzutun, daß ſie einen Überblick über den Entwickelungsgang der Philologie gewonnen haben. § 15. Prüfung im Hebräiſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Hebräiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern: Wohlbegründete Kenntnis der Formen⸗ lehre und Syntax dieſer Sprache; Fertigkeit im Üüberſetzen und Er⸗ klävren der hiſtoriſchen Schriften des Alten Teſtaments und der Pſalmen. § 16. Prüfung im Franzöſiſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu feſter Gewöhnung gebrachte Ausſprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Sontax auf wiſſenſchaftlicher Grundlage; Beſitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und — 10— einige Übung im mündlichen Gebrauch der Sprache; Einſicht in den neufranzöſiſchen Versbau und Überſicht über den Entwickelungsgang der franzöſiſchen Literatur ſeit dem ſiebzehnten Jahrhundert, aus welcher einige Werke der hervorragendſten Dichter und Proſaiker, auch der neueſten Zeit, mit Verſtändnis geleſen ſein müſſen; Fähigkeit zu ſicherer Über⸗ ſetzung der gewöhnlichen Schriftſteller ins Deutſche und zu einer von gröberen ſprachlich⸗ſtiliſtiſchen Verſtößen freien ſchriftlichen Darſtellung in der fremden Sprache; b. für die erſte Stufe: Für den ſchriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht bloß volle grammatiſche Sicherheit bei wiſſenſchaftlicher Begründung der grammatiſchen Kenntniſſe, ſondern auch umfaſſendere Vertrautheit mit dem Sprachſchatz und der Eigen⸗ tümlichkeit des Ausdrucks, ſowie eine für alle Unterrichtszwecke aus⸗ reichende Gewandtheit in deſſen Handhabung; überſichtliche Kenntnis der geſchichtlichen Entwickelung der Sprache ſeit ihrem Hervorgehen aus dem Lateiniſchen, für welches die zum Verſtändnis der franzöſiſchen Sprachgeſchichte unentbehrlichen Vorkenntniſſe nachzuweiſen ſind; ferner Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der franzöſiſchen Literatur, ver⸗ bunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einſicht in die Geſetze des franzöſiſchen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntſchaft mit der Geſchichte Frankreichs, ſoweit ſie für die ſachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulſchriftſteller erforderlich iſt. § 17. Prüfung im Engliſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Engliſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu feſter Gewöhnung gebrachte Ausſprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax auf wiſſenſchaftlicher Grundlage; Beſitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Übung im mündlichen Gebrauch der Sprache; Überſicht über den Entwickelungsgang der engliſchen Literatur ſeit Shakeſpeare, aus welcher einige Werke der hervorragendſten Dichter und Proſaiker, auch der neueſten Zeit, mit Verſtändnis geleſen ſein müſſen; Fähigkeit zu ſicherer Überſetzung der gewöhnlichen Schriftſteller ins Deutſche und zu einer von gröberen ſprachlich⸗ſtiliſtiſchen Verſtößen freien ſchriftlichen Darſtellung in der fremden Sprache; b. für die erſte Stufe: Für den ſchriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht bloß volle grammatiſche Sicherheit bei wiſſenſchaftlicher Begründung der grammatiſchen Kenntniſſe, ſondern auch umfaſſendere Vertrautheit mit dem Sprachſchatz und der Eigen⸗ tümlichkeit des Ausdrucks, ſowie eine für alle Unterrichtszwecke aus⸗ reichende Gewandtheit in deſſen Handhabung; überſichtliche Kenntnis der geſchichtlichen Entwickelung der Sprache von der altengliſchen Periode an; Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren — 11— Perioden wie aus der Gegenwart; Einſicht in die Geſetze des engliſchen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntſchaft mit der Geſchichte Englands, ſoweit ſie für die ſachliche Erläuterung der gebräuchlichſten Schulſchriftſteller erforderlich iſt. § 18. Prüfnng in der Geſchichte. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Ge⸗ ſchichte nachweiſen wollen, wird gefordert a. für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographiſchen und chronologiſchen Kenntniſſen beruhende ſichere Überſicht der welt⸗ geſchichtlichen Begebenheiten, beſonders der griechiſch⸗römiſchen Geſchichte bei Kandidaten der klaſſiſchen Philologie, der engliſchen und franzöſiſchen bei Kandidaten der neueren Philologie, der deutſchen, preußiſchen und heſſiſchen Geſchichte bis auf die neueſte Zeit; genauere Bekanntſchaft mit der Entwickelung der Verfaſſung in Sparta, Athen und Rom, bezw. in England und Frankreich, beſonders aber in Deutſchland; gründliche Kenntnis der Verfaſſung des Deutſchen Reichs und des Großherzogtums Heſſen; Bekanntſchaft mit einigen der bedeutendſten neueren vaterländi— ſchen Geſchichtswerke; b. für die erſte Stufe überdies: Genauere Bekanntſchaft mit dem Entwickelungsgang der allgemeinen Weltgeſchichte und Verſtändnis für den Zuſammenhang und die inneren Beziehungen der Ereigniſſe; Darlegung eingehender, auch die Entwickelung der Verfaſſungs- und Kulturgeſchichte einſchließender Kenntniſſe bezüglich des Altertums in der griechiſch⸗römiſchen, bezüglich des Mittelalters, der neueren und der neueſten Zeit hauptſächlich in der Geſchichte Deutſchlands; Kenntnis und Verſtändnis der wichtigſten wirtſchaftlichen und geſellſchaftlichen Verhältniſſe in Mittelalter und Neuzeit; Bekanntſchaft mit den für die Hauptgebiete wichtigſten Geſchichtsquellen und den Grundſätzen für deren Verwertung; allgemeine Bekanntſchaft mit den Hilfsmitteln der Ge— ſchichtswiſſenſchaft; durch eigenes Studium gewonnene Bekanntſchaft mit einigen der bedeutenderen Werke neuerer Geſchichtsdarſtellung; c. für jede Stufe daneben: Vertrautheit mit der hiſtoriſch⸗ politiſchen Geographie. § 19. Prüfung in der Geographie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geo⸗ graphie nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sicherheit in den Grundlagen der mathematiſchen und phyſſkaliſchen Geographie; eingehende Kenntnis der politiſchen Geographie, des Ganges der großen Entdeckungen und der Richtungen des Welthandels; b. für die erſte Stufe: Vollkommene Vertrautheit mit den Lehren der mathematiſchen Geographie und deren Beweiſen, ſoweit ſie ſich aus der Elementarmathematik ableiten laſſen; genaue Kenntnis der phyſikaliſchen und geologiſchen Verhältniſſe der Erdoberfläche und Verſtändnis phyſikaliſcher und geologiſcher Karten; zuſammenhängende Kenntnis der Kartenkunde, insbeſondere in ihrer engen Beziehung zur Entwickelung der Geographie; eingehende Vertrautheit mit der politiſchen Geographie der Gegenwart, der Geſchichte der Entdeckungen und den wichtigſten Tatſachen der Ethnographie; c. für jede Stufe daneben: Fähigkeit in der Handhabung von Globen, Reliefs und Apparaten zur mathematiſchen Geographie, ſowie Fertigkeit im Entwerfen und im Gebrauch von Karten. § 20. Prüfnng in der Reinen Mathematik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der Elementar⸗ mathematik und Bekanntſchaft niit der analytiſchen Geometrie der Ebene, beſonders mit den Haupteigenſchaften der Kegelſchnitte, ſowie mit den Grundlehren der Differential- und Integralrechnung; b. für die erſte Stufe überdies: Eine ſolche Bekanntſchaft mit den Lehren der höheren Geometrie, der höheren Arithmetik, Algebra und Analyſis und der analytiſchen Mechanik, daß der Kandidat eine nicht zu ſchwierige Aufgabe aus einem dieſer Gebiete ſelbſtändig zu bearbeiten im ſtande iſt. § 21. Prüfung in der Angewandten Mathematik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Ange⸗ wandten Mathematik nachweiſen wollen, iſt außer einer Lehr⸗ befähigung in der Reinen Mathematik zu fordern: Kenntnis der dar⸗ ſtellenden Geometrie bis zur Lehre von der Zentralprojektion einſchließlich und entſprechende Fertigkeit im Zeichnen; Bekanntſchaft mit den mathe⸗ matiſchen Methoden der techniſchen Mechanik, insbeſondere der graphiſchen Statik, mit der niederen Geodäſie und den Elementen der höheren Geodäſie nebſt Theorie der Ausgleichung der Beobachtungsfehler. (Siehe auch:§ 9 letzter Abſatz und§ 11 Abſatz 2.) § 22. Prüfung in der Phyſik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Phyſik nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Kenntnis der wichtigeren Er⸗ ſcheinungen und Geſetze aus dem ganzen Gebiet dieſer Wiſſenſchaft ſowie die Befähigung, dieſe Geſetze mathematiſch zu begründen, ſoweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich iſt; Bekanntſchaft mit den für den Schulunterricht erforderlichen phyſikaliſchen Inſtrumenten und Übung in ihrer Handhabung; b. für die erſte Stufe überdies: Genauere Kenntnis der Ex⸗ perimentalphyſik und ihrer Anwendungen; Bekanntſchaft mit den grund⸗ legenden Unterſuchungen auf einem der wichtigeren Gebiete der theore⸗ tiſchen Phyſik und eine allgemeine Überſicht über deren Geſamtgebiet. — 13— § 23. Prüfung in Chemie und Mineralogie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Chemie und Mineralogie nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe in der Chemie: Kenntnis der Geſetze der chemiſchen Verbindungen und der wichtigſten Theorien über ihre Konſtitution; Bekanntſchaft mit Darſtellung, Eigenſchaften und anorganiſchen Verbindungen der wichtigeren Elemente, mit ihrer Bedeutung im Haushalt der Natur und mit dem Wichtigſten aus der chemiſchen Technologie; Übung im Experimentieren; in der Mineralogie: Bekanntſchaft mit den am häufigſten vorkommenden Mineralien hinſichtlich ihrer Kryſtallform, ihrer phyſikaliſchen und chemi⸗ ſchen Eigenſchaften und ihrer praktiſchen Verwertung, ſowie mit den wichtigſten Gebirgsarten; üÜbung im Gebrauch des Mikroſkops; b. für die erſte Stufe überdies in der Chemie: Eingehendere Bekanntſchaft mit der anorganiſchen Chemie und mit denjenigen Verbindungen auf dem Gebiet der organiſchen Chemie, welche für die Phyſiologie oder für die Technik von hervor⸗ ragender Bedeutung ſind, ſowie Kenntnis der wichtigſten chemiſchen Theorien und Methoden, Fertigkeit in der qualitativen und genügende üÜbung in der quantitativen Analyſe mit Einſchluß der organiſchen Elementaranalyſe; in der Mineralogie: Eingehendere Kenntnis der Kryſtallographie, Bekanntſchaft mit den Hauptlehren der allgemeinen Geologie und Üüberblick über die geologiſchen Formationen, beſonders Deutſchlands. Die Lehrbefähigung in Chemie und Mineralogie iſt ſchon dann für die erſte Stufe zuzuerkennen, wenn der Kandidat den Anforderungen in der Chemie für die erſte, in der Mineralogie für die zweite Stufe genügt hat. § 24. Prüfung in Botanik und Zoologie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe in der Botanik: Eine auf Anſchauung beruhende Kenntnis der Blüten⸗ pflanzen Deutſchlands und der Hauptgruppen der heimiſchen Krypto⸗ gamen, ſowie der wichtigſten ausländiſchen Nutzpflanzen; Kenntnis der Grundlehren der Organographie und Anatomie, der Pflanzenernährung und der Biologie der Pfl anzen, im engeren Sinn, ſowie der Grund⸗ begriffe der Syſtematik; einige Übung im Zeichnen von Pfl anzenformen; Übung im Gebrauch des Mikroſkops; in der Zoologie: Üüberſichtliche Kenntnis vom Bau und Leben der Tiere; eingehendere Bekanntſchaft mit den wichtigſten Ordnungen der Wirbeltiere und Gliedertiere, im beſondern eine auf eigene Anſchauung gegründete Kenntnis der häufiger vorkommenden Wirbeltiere und der wichtigſten Gliedertiere der Heimat; einige Übung im Zeichnen von Tierſormen; Übung im Gebrauch des Mikroſkops; b. für die erſte Stufe überdies in der Botanik: Umfaſſendere Kenntnis der Organographie, Anatomie und Phyſiologie, der Entwickelungsgeſchichte der Kryptogamen, des natürlichen Syſtems der Blütenpflanzen; einige Kenntniſſe aus der Pflanzengeographie und der Geſchichte der Botanik; in der Zoologie: Genauere Bekanntſchaft mit der Morphologie und Phyſiologie(Biologie) der Tiere, ſowie mit den Prinzipien der Syſtematik; einige Kenntniſſe von der geographiſchen Verbreitung der Tiere und von den wichtigſten Daten aus der Geſchichte der Zoologie. Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie iſt ſchon dann für die erſte Stufe zuzuerkennen, wenn der Kandidat den Anforderungen in dem einen Gegenſtand für die erſte, in dem andern für die zweite Stufe genügt hat. § 25. Vereinbarungen zwiſchen Examinatoren. Iſt ein Prüfungsgegenſtand durch mehrere Examinatoren vertreten, ſo iſt zwiſchen ihnen die Art ihrer Beteiligung bei den Prüfungen unter Mitwirkung des Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich zu vereinbaren. § 26. Anordnung der Prüfung. 1. Die ſchriftliche und die praktiſche Prüfung ſind vor der münd⸗ lichen Prüfung zu erledigen. 2. Die Klauſurprüfungen beginnen im Sommerhalbjahr Mitte Juli, im Winterhalbjahr Mitte Februar, die mündlichen Prüfungen gegen Ende dieſer Monate. Erweiterungsprüfungen(§ 38) dürfen auch zu anderer Zeit vor⸗ genommen werden. 3. Die Hausaufgaben, die Termine für die Klauſurprüfung und die Termine für die mündliche Prüfung werden dem Kandidaten durch den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich mitgeteilt. Die Prüfung des Kandidaten gilt als begonnen, wenn der Vor⸗ ſitzende eine ſolche Mitteilung abgeſchickt hat. § 27. Rücktritt von der Prüfung. Wenn ein Kandidat nach Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ob das Zurücktreten dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſetzen iſt. Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu erachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt vorübergehen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder bei der Klauſurprüfung, der prak⸗ tiſchen oder der mündlichen Prüfung ohne eine der Prüfungskommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt. (Der Rücktritt kann ſich auch auf einzelne Gegenſtände beziehen.) — 45— § 28. Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Auf⸗ gaben, die eine für die Allgemeine Prüfung aus dem Gebiet der Philoſophie, die andere für die Fachprüfung aus einem Gegenſtand, in welchem er die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen will, wobei die nach§ 6 Abſatz 2 in der Meldung zu machende Angabe zu berückſichtigen iſt. 2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiet der klaſſiſchen Philologie ſind in lateiniſcher, aus dem der neueren fremden Sprachen in der be⸗ treffenden Sprache, alle übrigen aber in deutſcher Sprache abzufaſſen. 3. Zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Allgemeine Prüfung werden ſechs, zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Fachprüfung acht Wochen bewilligt. Die Aufgaben zu den beiden Hausarbeiten werden dem Kandidaten gleichzeitig mitgeteilt, unter Bezeichnung des Tages, an welchem die Arbeiten ſpäteſtens eingereicht werden müſſen. Die Arbeiten ſind an den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion abzu⸗ liefern. Jede Arbeit darf einzeln abgeliefert werden. Auf ein mindeſtens eine Woche vor dem Ablauf der Friſt einge⸗ reichtes begründetes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zu der doppelten Dauer verlängert werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators. Weitere Friſtverlängerung bedarf der Genehmigung des Miniſteriums des Innern. 4. Am Schluß jeder Hausarbeit hat der Verfaſſer die benutzten Hilfsmittel, welche übrigens in der Arbeit ſelbſt gehörig anzuführen ſind, vollſtändig und genau, ſelbſtändige Werke mit Ort und Jahr des Erſcheinens, zu verzeichnen, von etwa genoſſener Beihilfe Mitteilung zu machen und alsdann folgende Verſicherung wörtlich abzugeben: „Ich verſichere, daß ich die bei der Abfaſſung der vorſtehenden Arbeit benutzten Hilfsmittel nach beſtem Wiſſen angegeben und die Arbeit ohne fremde(oder: ohne andere als die von mir erwähnte) Beihilfe angefertigt habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. 5. Der Kandidat kann nur dann beanſpruchen, noch in dem be⸗ treffenden Halbjahr weiter geprüft zu werden, wenn ſeine Hausarbeiten ſpäteſtens am 10. Juli oder am 10. Februar eingegangen ſind. 6. Auf Anſuchen des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druck⸗ ſchrift oder eine an der Landes⸗Univerſität gekrönte Preisſchrift oder eine noch nicht gedruckte, aber von der philoſophiſchen Fakultät der Landes⸗Univerſität genehmigte Diſſertation als Erſatz für die Haus⸗ arbeit aus dem betreffenden Gegenſtand angenommen werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators, wobei auch die unter 2 getroffenen Beſtimmungen zu berückſichtigen ſind. § 29. Klauſurprüfung. Nach Ablieferung der Hausarbeiten hat der Kandidat ſich bei — 16— jedem Examinator der Fachprüfung einer ſchriftlichen Klauſurprüfung von mäßiger Zeitdauer(höchſtens drei Stunden) unter Aufſicht des Examinators zu unterziehen. Prüft ein Examinator in mehreren Gegen⸗ ſtänden, ſo hat er in jedem eine Klauſurprüfung vorzunehmen. Prüfen jedoch in einem Fach mehrere Examinatoren, oder beſteht das Fach aus mehreren Gegenſtänden, ſo kann die Abhaltung der Klauſurprüfung durch einen Examinator und in einem Gegenſtand für ausreichend erachtet werden. § 30. Praktiſche Prüfung. Im Anſchluß an die Klauſurprüfung ſind in den betreffenden Inſtituten der Landes⸗Univerſität die für die Lehrbefähigung in den Fächern Geographie, Angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie, Minera⸗ logie, Botanik, Zoologie erforderlichen praktiſchen Fertigkeiten nachzuweiſen. Der Examinator darf die praktiſche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an wiſſenſchaftlichen Übungen mit deſſen Leiſtungen ausreichend bekannt geworden iſt. § 31. Abweiſung auf Grund der Hausarbeiten. 1. Wenn durch die Hausarbeiten eines Kandidaten bereits un⸗ zweifelhaft feſtgeſtellt iſt, daß er auch bei günſtigem Ergebnis der weiteren Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung(§ 34 Ziffer 2) be⸗ rechtigt ſein würde, ſo kann die Prüfungskommiſſion ihn von der Fortſetzung der Prüfung ausſchließen. Die Prüfung iſt dann für nicht beſtanden zu erklären. 2. Wenn ſich zeigt, daß die zu einer Hausarbeit abgegebene Ver⸗ ſicherung unwahr iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion die Fortſetzung der Prüfung zu verſagen und die Prüfung für nicht eſldaden zu erklären. Wird erſt nach Aushändigung des Prüfungszeugniſſes ent⸗ deckt, daß die Verſicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden iſt, ſo tritt disziplinariſche Verfolgung ein. (Dieſe Beſtimmung findet bei der Klauſur⸗ und der praktiſchen Prüfung entſprechende Anwendung.) § 32. Mündliche Prüfung. 1. Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten. 2. In beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die öffentlichkeit ausſchließen. 3. Bei dem Beginn der mündlichen Prüfungen werden die ſchrift⸗ lichen Prüfungsarbeiten nebſt den Urteilen über die ſchriftlichen und die praktiſchen Leiſtungen zur Einſichtnahme für die Mitglieder der Prüfungskommiſſion aufgelegt. 4. Bei jeder mündlichen Prüfung ſoll außer dem Examinator mindeſtens noch der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion oder ein von ihm beauftragtes Mitglied zugegen ſein. — 17— 5. Zu der Allgemeinen Prüfung dürfen höchſtens vier, zu jeder Fachprüfung in der Regel nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden. 6. Die mündliche Prüfung im Franzöſiſchen und Engliſchen iſt inſoweit in der betreffenden Sprache ſelbſt zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in deren mündlichem Gebrauch ermittelt wird. § 33. Prüfungsprotokoll. 1. Bei jeder mündlichen Prüfung iſt— für jeden Kandidaten beſonders— ein Protokoll aufzunehmen und von den dabei anweſenden Mitgliedern der Prüfungskoinmiſſion zu unterzeichnen. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Prüfungskommiſſion. 2. Jeder Examinator hat auf Grund aller in Betracht kommenden Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil zu Protokoll zu geben und zwar bei einem Gegenſtand der Allgemeinen Prüfung zu erklären, ob die Prüfung darin beſtanden iſt oder nicht, bei einem Gegenſtand der Fachprüfung, ob und für welche Stufe die Lehrbefähigung in dem Gegenſtand nachgewieſen iſt. Es ſteht dem Examinator frei, ſein Urteil näher zu begründen. Nicht ausgeſchloſſen iſt, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erſte Stufe auch dann zuzuſprechen, wenn er nach ſeiner Meldung ſie nur für die zweite Stufe nachweiſen wollte. 3. Der Examinator iſt berechtigt, die ihm bei Seminar⸗ oder ſonſtigen wiſſenſchaftlichen Übungen bekannt gewordenen Leiſtungen des Kandi⸗ daten bei ſeinem Urteil zu berückſichtigen. Er darf die mündliche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an den Übungen mit deſſen Wiſſen und Können ausreichend bekannt geworden iſt. 4. Hat der Kandidat in einem Gegenſtand die Prüfung nicht beſtanden oder nicht für die beanſpruchte Stufe beſtanden oder ſeinen Rücktritt erklärt, ſo entſcheidet der Examinator ſofort, ob und welche ſchriftliche oder praktiſche Leiſtungen der Kandidat bei erneuter Prüfung wiederholen muß. § 34. Geſamtergebnis der Prüfung. über die einzelnen Prüfungen entſcheidet die Prüfungskommiſſion auf Grund der von den Examinatoren abgegebenen Urteile, über die nicht ſchon vor Beginn der regelmäßigen mündlichen Prüfungen(§ 26 Abſatz 2) erledigten Fälle in einer Sitzung unmittelbar nach der Be⸗ endigung dieſer Prüfungen. Bei der Entſcheidung dürfen leichtere Mängel in einem Teil der Prüfung mit Zuſtimmung des Examinators durch gute Leiſtungen in einem andern als ausgeglichen angeſehen werden. Die Ergebniſſe werden ſofort öffentlich verkündigt. 1. Die Prüfung iſt, abgeſehen von dem Fall der Erweiterungs⸗ prüfung(§ 38), für beſtanden zu erklären, wenn die Allgemeine Prüfung für beſtanden erklärt und die Lehrbefähigung mindeſtens in einem Prüfungsfach für die erſte Stufe und noch in zwei Prüfungsfächern — 18— für die zweite Stufe zuerkannt werden kann; über die dabei erforder⸗ liche Zuſammenſtellung von Fächern vgl.§ 9 Ziffer 2. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo beſtimmt die Prüfungskommiſſion, ob die Geſamtleiſtungen als„genügend“,„gut“ oder„ausgezeichnet“ zu bezeichnen ſind. Vorbedingung für die Bezeichnung„gut“ oder„ausge⸗ zeichnet“ iſt, daß der Kandidat mindeſtens in zwei Prüfungsfächern die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachgewieſen hat. 2. Iſt die Prüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt worden, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ſofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zuläſſig iſt(§§ 37 und 38), ob eine Wiederholung der geſamten Prüfung(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern iſt. Zugleich beſtimmt die Prüfungskommiſſion das Halbjahr, für welches die Zulaſſung zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung früheſtens zu gewähren iſt(vgl.§ 37 Ziffer 2). § 35. Prüfungszeugnis. über den Ausfall der Prüfung oder des abgehaltenen Teiles der Prüfung ſtellt der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion dem Kandidaten ein Zeugnis aus, ſobald die Prüfung für beſtanden oder für nicht beſtanden erklärt oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt— oder der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt— oder dem Kandidaten im Verlauf der Prüfung die Zurückſtellung für einen ſpäteren Termin gewährt worden iſt. Das Zeugnis iſt von dem Tage zu datieren, an welchem die Ent⸗ ſcheidung getroffen worden iſt. Von jedem Zeugnis iſt eine Abſchrift zu den Prüfungsakten zu legen und eine Ausfertigung dem Kandidaten zuzuſtellen. Der Entwurf des Zeugniſſes bleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion. In dem Zeugnis iſt zuerſt anzugeben: Vor⸗ und Zuname des Kandidaten, Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; der Bildungsgang des Kandidaten, wobei namentlich erſichtlich zu machen iſt, wo und wann er die Reifeprüfung beſtanden, auf welchen Hochſchulen und wann er auf jeder von ihnen ſtudiert, wo und wann er etwa den Doktorgrad erworben hat; falls der Kandidat ſich zur Prüfung für das höhere Lehramt etwa ſchon früher gemeldet hatte, die Prüfungsbehörden, die Daten der früheren Zeugniſſe, das Ergebnis der früheren Meldungen; wann, für welche Gegenſtände und für welche Stufen der Kandidat zuletzt zur Prüfung zugelaſſen worden iſt. Sodann ſind in das Zeugnis aufzunehmen: die Namen der Examinatoren; die bearbeiteten Hausaufgaben oder etwa als Erſatz dafür angenommene Schriften; der Ausfall der Prüfung in den ein⸗ zelnen Gegenſtänden ohne Begründung des Ergebniſſes; die Art des Ab⸗ ſchluſſes der Prüfung oder des Prüfungsteils(vgl. Abſatz 1), und zwar — 19— 1. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 1 mit genauer Bezeichnung der Fächer und der Stufen, für welche die Lehrbefähigung zuerkannt worden iſt; 2. wenn die Prüfung noch nicht beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung; der etwa nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 2 gefaßte Beſchluß, wobei die Zeit, innerhalb welcher die Meldung zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen iſt; für eine Ergänzungsprüfung einerſeits die Teile der Prüfung, in welchen der Kandidat den Anforderungen genügt hat, andrerſeits die Teile der Prüfung, für welche die Ergänzungsprüfung abzulegen iſt; 3. wenn die Prüfung einer nicht beſtandenen oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder eine Zurückſtellung gewährt worden iſt: außerdem der Grund des Beſchluſſes der Prüfungs⸗ kommiſſion. Endlich ſind in dem Zeugnis die aus§ 33 Ziffer 4 und§ 37 Ziffer 3 ſich etwa für eine weitere Prüfung ergebenden Befreiungen zu bezeichnen. Die Angaben über den Bildungsgang des Kandidaten brauchen in ſpäteren Zeugniſſen nur ergänzt zu werden. Mit dem Zeugnis über eine beſtandene Prüfung werden dem Kandidaten die bei der Meldung überreichten Ausweiſe mit Ausnahme der Gebührenquittung wieder zugeſtellt. § 36. Meldung für den Vorbereitungsdienſt. Über jede beſtandene Prüfung berichtet der Vorſitzende der Prü⸗ fungskommiſſion an das Miniſterium des Innern. Dem Bericht ſind die Prüfungsakten beizufügen mit Ausnahme der für die Akten der Prüfungskommiſſion vorbehaltenen Schriftſtücke(vgl.§ 33 Ziffer 1 und § 35 Abſatz 1). Die Kandidaten, welche die Prüfung beſtehen, haben ſich behufs ihrer Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt bei dem Miniſterium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, zu melden. Die von der Prüfungskommiſſion erteilten Zeugniſſe ſind dabei nicht einzureichen. § 37. Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung. 1. Zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, denen von ihr eine ſolche Prüfung auferlegt worden iſt. Einem andern Kandidaten kann die Zulaſſung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern gewährt werden. 2. Die Meldung zu einer Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung muß ſpäteſtens für das fünfte Halbjahr nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs⸗ oder die Ergänzungsprüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt, ſo iſt eine weitere Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern und nur einmal zuläſſig. — 20— 3. Bei der Wiederholungsprüfung wird in Gegenſtänden der Fachprüfung, in denen die beanſpruchte Stufe ſchon zuerkannt war, nur mündlich geprüft. Bereits beſtandene Teile der Allgemeinen Prüfung werden nicht wiederholt. § 38. Erweiterungsprüfung. 1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat, iſt berechtigt, innerhalb der ſechs darauf folgenden Jahre durch eine Er⸗ weiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Fächern, in denen er noch keine beſitzt, oder die für die erſte Stufe in Fächern, in denen er nur die für die zweite beſitzt, zu erwerben. 2. Zur Erweiterungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, die von ihr ein Zeugnis über eine beſtandene Prüfung erhalten haben oder an einer höheren Schule des Großherzog⸗ tums beſchäftigt ſind. 3. Wird eine Erweiterungsprüfung oder ein Teil einer ſolchen beſtanden, ſo iſt über die Bezeichnung der geſamten Leiſtungen des Kandidaten gemäß§ 34 Abſatz 3 von neuem zu beſchließen. Wird dem Kandidaten in einem Fach bei der Erweiterungs⸗ prüfung die gewünſchte Stufe der Lehrbefähigung nicht zuerkannt, ſo kann er in dieſem Fach nicht wieder geprüft werden. § 39. Beſondere Beſtimmungen für Kandidaten der Theologie und Geiſtliche. Bewirbt ſich ein evangeliſcher oder katholiſcher Kandidat der Theologie oder Geiſtlicher um ein Zeugnis für das höhere Lehramt, und bezeichnet er Religionslehre und Hebräiſch als Fächer, in denen er eine Lehrbefähigung zu erwerben wünſcht, ſo iſt von der Allgemeinen Prüfung, ſowie von der ſchriftlichen Prüfung in der Religionslehre und einer Hausarbeit im Hebräiſchen abzuſehen. Die mündliche Prü⸗ fung in der katholiſchen Religionslehre iſt zu erlaſſen. Die mündliche Prüfung in der evangeliſchen Religionslehre iſt auf Anſuchen zu erlaſſen, wenn der Bewerber die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landes⸗ Univerſität mindeſtens mit einer Note der zweiten Klaſſe beſtanden hat und die zuſtändigen Mitglieder der Prüfungskommiſſion ſich für den Erlaß erklären. Will der Bewerber neben der Lehrbefähigung in der Religion und im Hebräiſchen eine weitere Lehrbefähigung für die erſte Stufe erwerben, ſo iſt eine Hausarbeit für das betreffende Fach er⸗ forderlich. Im übrigen gelten die gewöhnlichen Vorſchriften. § 40. Prüfungsgebühren. Die Prüfungsgebühren betragen bei der Meldung zu einer voll⸗ ſtändigen Prüfung oder Wiederholungsprüfung 50 Mark, bei der Mel⸗ dung zu einer Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung oder zu einer auf Grund des§ 39. vorzunehmenden Prüfung 25 Mark. Sie ſind an das Rentamt der Landes⸗Univerſität zu zahlen. — 21— (Faſſung vom 2. Dezember 1905.) Die Zurückerſtattung der Prüfungsgebühren an den Kandidaten iſt vom Vorſitzenden der Prü⸗ fungskommiſſion anzuordnen, wenn die Zulaſſung abgelehnt oder die Meldung vor Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurückgezogen wird. (Wegen der Fortſetzungsprüfungen ſiehe§ 6 Ziffer 2 letzter Satz). § 41. Einführungsbeſtimmung. Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. § 42. Übergangsbeſtimmungen. Die vor dem 1. April 1900 begonnenen Prüfungen ſind nach der alten Prüfungsordnung zu Ende zu führen, ſofern nicht die An⸗ wendung der neuen Prüfungsordnung von dem Kandidaten ausdrücklich gewünſcht wird. Die Erweiterung einer nach der alten Prüfungsordnung beſtandenen Prüfung hat vom 1. April 1900 ab in Gemäßheit der neuen Prüfungs⸗ ordnung zu erfolgen. Iſt jedoch das Zeugnis vor dem 1. April 1900 ausgeſtellt, ſo iſt die Meldung zur Erweiterungsprüfung bis zum 1. April 1906 zuläſſig. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmſtadt, den 9. Dezember 1899. (L. S.) Ernſt Ludwig. Roihe. 13. 1. 1906.— 1000. Farbkarte 13 erzugtum Geſſen. Vom 9. Dezember 1899. Gießen 1906. ow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt).