Prüfungsordnung für das höhere Tehramt im Großherzogtum Hellen. Vom 10. Jannar 1908. Gießen 1908 von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt) Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 10. Januar 1908. § 1. Zweck der Prüfung. Zum Vorbereitungsdienſt und zur Anſtellung als wiſſenſchaft— licher Lehrer an höheren Schulen wird, abgeſehen von der in§ 39 Abſatz 1 angegebenen Ausnahme, nur zugelaſſen, wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat. Zweck der Prüfung iſt die Feſtſtellung der wiſſenſchaftlichen Befähigung des Bewerbers. § 2. Prüfungsbehörde. Die Prüfung iſt vor der bei der Landesuniverſität eingeſetzten Prüfungskommiſſion für das höhere Lehramt abzulegen. Die Prüfungskommiſſion wird aus Profeſſoren der philoſo⸗ phiſchen und der theologiſchen Fakultät zuſammengeſetzt. Außer dieſen können auch einzelne Schulmänner in die Prüfungskommiſſion berufen werden. Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Mini⸗ ſterium des Innern. Dieſes ernennt die Mitglieder und den Vor⸗ ſitzenden der Prüfungsfommiſſion. Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion hat im Fall ſeiner Verhinderung ein Mitglied mit der Führung der Geſchäfte zu be⸗ auftragen. § 3. Amtsperiode der Prüfungskommiſſion. Die Amtsperiode der Prüfungskommiſſion dauert ein Jahr und beginnt am 1. April. Gegen Ende des Amtsjahres, wie über⸗ haupt bei eintretendem Bedürfnis, macht die Prüfungskommiſſion dem Miniſterium Vorſchläge bezüglich ihrer Zuſammenſetzung. § 4. Prüfung von Ausländern. Dem Deutſchen Reich nicht angehörige Kandidaten bedürfen, um zur Prüfung zugelaſſen zu werden, der beſonderen Genehmigung des Miniſteriums des Innern. 4— § 5. Bedingungen der Zulaſſung. 1. Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kandidat innerhalb des Deutſchen Reichs das Reifezeugnis an einem Gymnaſium, einem Realgymnaſium oder einer Oberrealſchule er— worben und darauf mindeſtens acht Semeſter an ſtaatlichen Univer⸗ ſitäten des Deutſchen Reichs ſtudiert hat. Doch darf die Meldung (§ 6) ſchon im Laufe des achten Semeſters erfolgen, ſofern nur die mündliche Prüfung in das darauf folgende Semeſter fällt. 2. Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealſchule, die eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prü⸗ fungsfächern iſt— den Beſitz derjenigen Kenntniſſe im Lateiniſchen nachzuweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprachgeſchichtlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutſchen, franzöſiſchen oder eng— liſchen Sprache erfordert. Der Nachweis iſt zu liefern durch ein Zeugnis über erſolg⸗ reichen Beſuch des Lateinunterrichts an der Oberrealſchule, oder ein mindeſtens ſechs Studienſemeſter vor dem Semeſter, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolg⸗ reiche Teilnahme an anderen ſtaatlich eingerichteten Lateinkurſen. 3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathe⸗ matik und den Naturwiſſenſchaften wird das Studium an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen innerhalb des Deutſchen Reichs dem Studium an Univerſitäten bis zu drei Semeſtern gleichgerechnet. Einem Bewerber um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen oder Engliſchen, der eine Zeitlang an einer ausländiſchen Hoch⸗ ſchule mit franzöſiſcher oder engliſcher Vortragsſprache ſtudiert hat, wird dieſe Zeit bis zu zwei Semeſtern auf die vorgeſchriebene Studiendauer angerechnet. 4. Ausnahmsweiſe kann das Miniſterium des Innern von der vollſtändigen Erfüllung der vorſtehenden Bedingungen befreien. Insbeſondere kann es geſtatten, daß einem Bewerber um die Lehr⸗ befähigung im Franzöſiſchen oder Engliſchen, der eine Zeitlang in Ländern dieſer Sprachgebiete nachweislich neben wiſſenſchaftlicher Beſchäftigung ſeiner ſprachlichen Ausbildung obgelegen hat, dieſe Zeit bis zu zwei Semeſtern auf die vorgeſchriebene Studiendauer angerechnet wird. § 6. Meldung zur Prüfung. 1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat ſchriftlich an die Prüfungskommiſſion zu richten. In der Meldung hat der Kandidat anzugeben(vgl.§§ 9, 11 und 28): die Prüfungsfächer, in denen er die Lehrbefähigung nach— zuweiſen beabſichtigt; bei jedem gewählten Prüfungsgegenſtande die beanſpruchte Stufe; wenn er in mehreren Gegenſtänden die erſte Stufe anſtrebt, den Gegenſtand, aus welchem er die Hausaufgabe für die Fachprüfung zu erhalten wünſcht. — 5— In der Meldung iſt ferner anzugeben: Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; die genoſſene Schulbildung; Gang und Umfang der akademiſchen Studien; der etwaige weitere Lebensgang bis zur Meldung. Hatte der Kandidat ſchon früher eine Meldung bei der Prüfungs⸗ kommiſſion eingereicht, ſo braucht er die früheren Angaben nur noch zu ergänzen. 2. Der Meldung ſind beizufügen: a. die Urſchriften des Reifezeugniſſes und der Abgangszeugniſſe der beſuchten Hochſchulen, ſowie im Fall des§ 5, Ziffer 2 des dort verlangten Zeugniſſes. b. die Beſcheinigung des Rentamts der Landesuniverſität über die Einzahlung der Prüfungsgebühren(§ 40); ferner c. falls die Meldung um mehr als Jahresfriſt nach dem Ab⸗ gang von der Hochſchule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung bezw. Stellung des Kandidaten; d. falls der Kandidat bereits die Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck der Doktordiſſertation und des Doktordiploms. Außerdem kann der Kandidat Abdrücke ſeiner etwaigen Ver⸗ öffentlichungen beilegen. Bei der Meldung zu einer Erweiterungsprüfung(§ 38) ſind die unter a genannten Beilagen nicht einzureichen, die unter d ge⸗ nannten nur auf Verlangen des Vorſitzenden oder eines Examinators. Bei der Meldung zur Fortſetzung einer Prüfung(§ 35 Abſatz 1) fällt die unter b genannte Beilage fort. 3. Bei jeder Meldung iſt über etwaige frühere Meldungen zur Lehramtsprüfung und deren Erfolg Rechenſchaft zu geben, und zwar unter Beifügung der darauf bezüglichen Belege, ſofern ſie von einer auswärtigen Prüfungsbehörde auszuſtellen waren. Sollte ſich nachträglich herausſtellen, daß der Kandidat in dieſer Beziehung Weſentliches verſchwiegen hat, ſo iſt die Prüfungskommiſſion er⸗ mächtigt, die bereits gewährte Zulaſſung zurückzuziehen. 4. Die Meldungen für das Sommerſemeſter ſind ſpäteſtens am 14. Dezember des vorhergehenden Jahres, die für das Winterſemeſter ſpäteſtens am 14. Juni einzureichen. Wenn eine Hausarbeit nur für die Fachprüfung zu liefern iſt, ſo wird die Meldung noch am 14. Februar oder 14. Juli angenommen; wenn eine Hausarbeit nur aus der Philoſophie zu liefern iſt, noch am 30. April oder 30. No⸗ vember; wenn keine Hausarbeit zu liefern iſt, noch am 31. Mai oder 14. Dezember. Meldungen zu einer Erweiterungsprüfung können zu jeder Zeit angenommen werden. 5. In den Fällen, wo die Zulaſſung von der Genehmigung des Miniſteriums abhängt, iſt das Geſuch um dieſe Genehmigung min⸗ deſtens vier Wochen vor dem Ablauf der Meldefriſt einzureichen. § 7. Zulaſſung zur Prüfung. 1. Über die Zulaſſung zur Prüfung entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion, in zweifelhaften Fällen nach Anhörung der beteiligten Examinatoren. Nach jedem Meldetermin ſind die Akten mindeſtens drei Tage für alle Mitglieder der Prüfungskommiſſion aufzulegen. 2. Die Zulaſſung iſt zu verſagen oder zurückzuziehen, wenn ſich begründete Zweifel hinſichtlich der ſittlichen Unbeſcholtenheit des Kandidaten ergeben. Gegen die Verſagung oder Zurückziehung der Zulaſſung kann der Kandidat binnen zwei Wochen die Entſcheidung des Miniſteriums des Innern anrufen. § 8. Teile der Prüfung. Die Prüfung beſteht aus der allgemeinen und der Fachprüfung. Die allgemeine Prüfung erſtreckt ſich auf dieſelben Gegenſtände für jeden Kandidaten, die Fachprüfung auf die Gegenſtände, in denen der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweiſen beabſichtigt. Die Prüfung wird ſchriftlich und mündlich abgehalten. In gewiſſen Gegenſtänden(§ 30) ſind außerdem praktiſche Fertigkeiten nachzuweiſen. In der ſchriftlichen Prüfung ſind Hausaufgaben und Klauſur⸗ aufgaben zu bearbeiten. § 9. Prüfungsgegenſtände. 1. Prüfungsgegenſtände ſind: A. in der allgemeinen Prüfung für jeden Kandidaten: 1) Phi⸗ loſophie nebſt Pädagogik, 2) deutſche Literatur; B. in der Fachprüfung nach Wahl des Kandidaten: 1) chriſt⸗ liche Religionslehre, 2) Deutſch, 3) Lateiniſch, 4) Griechiſch, 5) He⸗ bräiſch, 6) Franzöſiſch, 7) Engliſch, 8) Geſchichte, 9) Geographie, 10) reine Mathematik, 11) angewandte Mathematik, 12) Phyſik, 13) Chemie, 14) Mineralogie, 15) Botanik, 16) Zoologie. Die in B unter 1—12 genannten Prüfungsgegenſtände, ſowie die Verbindungen von 13 und 14, 15 und 16 bilden je ein Prüfungsfach. 2. Der Kandidat hat(unter Berückſichtigung von§ 5) mindeſtens drei Prüfungsfächer zu wählen, darunter eine der folgenden Zu⸗ ſammenſtellungen: Lateiniſch— Griechiſch, Franzöſiſch— Engliſch, Franzöſiſch— Lateiniſch, Geſchichte— Geographie, Religion— Hebräiſch, Religion— Griechiſch, reine Mathematik— Phyſik, — 5— Phyſik— Chemie und Mineralogie, Phyſik— Botanik und Zoologie, Chemie und Mineralogie— Botanik und Zoologie, in denen jedoch die Fächer Franzöſiſch, Engliſch, Geſchichte, Geographie, Hebräiſch durch Deutſch erſetzt werden können. Angewandte Mathematik kann nur im Anſchluß an reine Mathematik gewählt werden. § 10. Die allgemeine Prüfung. Bei der allgemeinen Prüfung kommt es nicht auf die Dar⸗ legung fachmänniſcher Kenntniſſe an, ſondern auf den Nachweis der von Lehrern höherer Schulen zu fordernden allgemeinen Bildung auf den betreffenden Gebieten. Demnach hat der Kandidat in der ihm nach§ 28 Ziffer 1 ob⸗ liegenden Hausarbeit aus dem Gebiet der Philoſophie nicht bloß ausreichendes Wiſſen und ein verſtändnisvolles Urteil über den behandelten Gegenſtand zu bekunden, ſondern auch zu zeigen, daß er einer ſprachrichtigen, klaren und hinlänglich gewandten Darſtellung fähig iſt. Für die mündliche Prüfung iſt zu fordern: 1. Der Kandidat muß eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Philoſophie beſitzen und eine bedeutendere philoſophiſche Schrift mit Verſtändnis geleſen haben. Außerdem müſſen ihm die wichtigſten logiſchen Geſetze und die Haupttatſachen aus der empiriſchen Pſy⸗ chologie bekannt ſein. Er muß eine überſichtliche Kenntnis der Geſchichte der Pädagogik beſitzen und mit den weſentlichen Grund⸗ ſätzen der Methodik vertraut ſein. Wer im Lateiniſchen oder Griechiſchen die Lehrbefähigung für alle Klaſſen dartun will, muß eine genauere Kenntnis der alten Philoſophie nachweiſen. 2. Der Kandidat muß dartun, daß ihm der allgemeine Ent— wickelungsgang der deutſchen Literatur namentlich ſeit dem Beginn ihrer Blüteperiode im achtzehnten Jahrhundert bekannt iſt, und daß er bedeutendere Werke dieſer Zeit mit Verſtändnis geleſen hat. Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen, iſt von der allgemeinen Prüfung in der deutſchen Lite— ratur abzuſehen. § 11. Stufen der Lehrbefähigung. 1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern oder Gegen⸗ ſtänden der Fachprüfung hat zwei Stufen: die eine, für die unteren und mittleren Klaſſen(zweite Stufe), reicht bis Unter⸗Sekunda ein⸗ ſchließlich, die andere(erſte Stufe) reicht bis Ober⸗Prima einſchließlich. 2. Im Hebräiſchen und in der angewandten Mathematik wird mit Rückſicht auf ihre Stellung im Lehrplan die Lehrbefähigung nur für die erſte Stufe erteilt. — 3— Für die Prüfungsgegenſtände, die einen beſonderen Unterrichts⸗ gegenſtand in den oberen Klaſſen nicht bilden, hat die erſte Stufe die Bedeutung, daß der Kandidat eingehendere wiſſenſchaftliche Kennt⸗ niſſe nachgewieſen hat. 3. Jeder Kandidat muß mindeſtens in einem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen. § 12. Prüfung in der Religionslehre. Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den chriſt⸗ lichen Religionsunterricht nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Bekanntſchaft mit Inhalt und Zu⸗ ſammenhang der Heiligen Schrift, ſowie mit den Grundlehren der Kirche, welcher der Kandidat angehört; die Fähigkeit, das Neue Teſtament in der Grundſprache zu leſen und zu erklären; Kenntnis der Kirchengeſchichte nach ihren Hauptmomenten, insbeſondere der Reformationsepoche; b. für die erſte Stufe: Vertrautheit mit Inhalt, Entſtehung und Zuſammenhang der Heiligen Schrift auf Grund der Lektüre derſelben in den beiden Grundſprachen und des wiſſenſchaftlichen Studiums der bibliſchen Einleitung und Theologie; die Befähigung, die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre im Zuſammenhang zu ent⸗ wickeln und wiſſenſchaftlich zu begründen; genauere Kenntnis der Kirchen⸗- und Dogmengeſchichte. § 13. Prüfung im Dentſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhoch⸗ deutſchen Elementargrammatik und Bekanntſchaft mit der Geſchichte des Neuhochdeutſchen; eingehendere Beſchäftigung mit klaſſiſchen Werken der neueren Literatur und Ueberſicht über den Entwickelungs⸗ gang der neuhochdeutſchen Literatur. Außerdem iſt Bekanntſchaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik darzutun; b. für die erſte Stufe überdies: Eine Beherrſchung des Mittelhochdeutſchen, welche befähigt, Werke der mittelhochdeutſchen Literatur ohne Schwierigkeit zu leſen und mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu erklären; eine, wenigſtens für die mittel⸗ hochdeutſche und neuere Zeit, auf ausgedehnterer Lektüre beruhende Kenntnis des Entwickelungsganges der geſamten deutſchen Literatur; Vertrautheit mit der Poetik und der deutſchen Metrik; Kenntnis der geſchichtlichen Entwickelung der deutſchen Sprache und Kenntnis der Elemente des Gotiſchen und Althochdeutſchen; c. für jede Stufe. Aus dem Verlauf der Prüfung ſoll ſich auch die Beſtätigung ergeben, daß der Kandidat diejenigen Kennt⸗ niſſe in der lateiniſchen Sprache gegenwärtig hat, welche für das geſchichtliche Verſtändnis der deutſchen Sprache erforderlich ſind. — 9— § 14. Prüfung im Lateiniſchen und im Griechiſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Latei⸗ niſchen und Griechiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der lateiniſchen und griechiſchen Grammatik und Uebung im ſchriftlichen Gebrauch dieſer Sprachen bis zur Fertigkeit, angemeſſene Vorlagen grammatiſch richtig und, wenigſtens ſoweit es ſich um das Lateiniſche handelt, auch ohne erhebliche ſtiliſtiſche Mängel zu übertragen; die auf plan— mäßiger und gründlicher Lektüre beruhende Fähigkeit, Cäſar, Salluſt, Livius, Cicero, Virgil, Ovid; Homer, Herodot, Xenophon, Lyſias, Demoſthenes mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu ver⸗ ſtehen und, von Stellen beſonderer Schwierigkeit abgeſehen, geläufig zu überſetzen. Mit der römiſchen und griechiſchen Geſchichte, der Literaturgeſchichte, den Altertümern, der Mythologie und der Metrik müſſen die Kandidaten ſoweit bekannt ſein, daß ſie zur Erklärung der genannten Schriftſteller auch nach dieſen Seiten hin das Weſent⸗ liche beizubringen und für die Vorbereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel mit Verſtändnis zu benutzen imſtande ſind; b. für die erſte Stufe überdies: Zuſammenhängende und wiſſenſchaftlich begründete Kenntnis in der lateiniſchen und griechi⸗ ſchen Grammatik; Fertigkeit im freien ſchriftlichen Gebrauch der lateiniſchen, grammatiſche Sicherheit in ſchriftlicher Anwendung der griechiſchen Sprache, auch Uebung im Lateinſprechen; Beleſenheit in den römiſchen und griechiſchen Klaſſikern, beſonders den zum Bereich der Gymnaſiallektüre gehörigen, aber auch anderen, z. B. Plautus, Terenz, Aeſchylus, Euripides, Ariſtophanes, bei wiſſenſchaftlicher Schulung in der Methode der Erklärung; Vertrautheit mit der Metrik, ſoweit ſie die auf den Gymnaſien zu leſenden Dichter angeht, nebſt Uebung im angemeſſenen Vortrag der Verſe; Kenntnis der griechi⸗ ſchen und römiſchen Literatur, namentlich ihrer Blütezeiten; eine zu wiſſenſchaftlicher Fortbildung befähigende Bekanntſchaft mit den Hauptperioden der griechiſchen und römiſchen Geſchichte, den Staats⸗ einrichtungen, dem privaten Leben, der Religion und Sage, ſowie der Philoſophie der Griechen und Römer; Vertrautheit mit der Ar⸗ chäologie ſoweit, daß der Kandidat gute Hilfsmittel mit Verſtändnis verwerten und den Unterricht durch Gewährung entſprechender An⸗ ſchauungen unterſtützen kann. Auch haben die Kandidaten darzutun, daß ſie einen Ueberblick über den Entwickelungsgang der Philologie gewonnen haben. Aus dem Verlauf der Prüfung im Lateiniſchen für die erſte Stufe ſoll ſich auch die Beſtätigung ergeben, daß der Kandidat die⸗ jenigen Kenntniſſe in der griechiſchen Sprache beſitzt, welche bei den oben bezeichneten Anforderungen unerläßlich ſind. § 15. Prüfung im Hebräiſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im He⸗ bräiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern: Wohlbegründete 10— Kenntnis der Formenlehre und Syntax dieſer Sprache; Fertigkeit im Ueberſetzen und Erklären der Hauptſchriften des Alten Teſtaments. § 16. Prüfung im Franzöſiſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Fran⸗ zöſiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Pho⸗ netik, richtige und zu feſter Gewöhnung gebrachte Ausſprache; Ver⸗ trautheit mit der Formenlehre und Syntax auf wiſſenſchaftlicher Grundlage; Beſitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Uebung im mündlichen Gebrauch der Sprache; Einſicht in den neufranzöſiſchen Versbau und Ueberſicht über den Entwickelungsgang der franzöſiſchen Literatur ſeit dem ſiebzehnten Jahrhundert, aus welcher einige Werke der hervorragendſten Dichter und Proſaiker, auch der neueſten Zeit, mit Verſtändnis geleſen ſein müſſen; Fähigkeit zu ſicherer Ueberſetzung der gewöhnlichen Schrift⸗ ſteller ins Deutſche und zu einer von gröberen ſprachlich⸗ſtiliſtiſchen Verſtößen freien ſchriftlichen Darſtellung in der fremden Sprache; b. für die erſte Stufe: Für den ſchriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht bloß volle grammatiſche Sicherheit bei wiſſenſchaſtlicher Begründung der grammatiſchen Kenntniſſe, ſondern auch umfaſſendere Vertrautheit mit dem Sprachſchatz und der Eigen⸗ tümlichkeit des Ausdrucks, ſowie eine für alle Unterrichtszwecke aus⸗ reichende Gewandtheit in deſſen Handhabung; überſichtliche Kenntnis der geſchichtlichen Entwickelung der Sprache; ferner Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der franzöſiſchen Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einſicht in die Geſetze des fran— zöſiſchen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntſchaft mit der Geſchichte Frankreichs, ſoweit ſie für die ſachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulſchriftſteller erforderlich iſt. c. für jede Stufe. Aus dem Verlauf der Prüfung ſoll ſich auch die Beſtätigung ergeben, daß der Kandidat diejenigen Kennt⸗ niſſe in der lateiniſchen Sprache gegenwärtig hat, welche für das geſchichtliche Verſtändnis der franzöſiſchen Sprache erforderlich ſind. § 17. Prüfung im Engliſchen. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Engli⸗ ſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu feſter Gewöhnung gebrachte Ausſprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax auf wiſſenſchaftlicher Grundlage; Beſitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Übung im mündlichen Gebrauch der Sprache; Überſicht über den Entwickelungsgang der engliſchen Literatur ſeit Shakeſpeare, aus welcher einige Werke der hervorragendſten Dichter und Proſaiker, — 11 auch der neueſten Zeit, mit Verſtändnis geleſen ſein müſſen; Fähig⸗ keit zu ſicherer Überſetzung der gewöhnlichen Schriftſteller ins Deutſche und zu einer von gröberen ſprachlich⸗ſtiliſtiſchen Verſtößen freien ſchriftlichen Darſtellung in der fremden Sprache; b. für die erſte Stufe: Für den ſchriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht bloß volle grammatiſche Sicherheit bei wiſſenſchaftlicher Begründung der grammatiſchen Kenntniſſe, ſondern auch umfaſſendere Vertrautheit mit dem Sprachſchatz und der Eigen⸗ tümlichkeit des Ausdrucks, ſowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in deſſen Handhabung; überſichtliche Kenntnis der geſchichtlichen Entwickelung der Sprache von der alt⸗ engliſchen Periode an; Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Ein⸗ ſicht in die Geſetze des engliſchen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntſchaft mit der Geſchichte Englands, ſoweit ſie für die ſachliche Erläuterung der gebräuchlichſten Schulſchriftſteller erforder⸗ lich iſt. c. für jede Stufe. Aus dem Verlauf der Prüfung ſoll ſich auch die Beſtätigung ergeben, daß der Kandidat diejenigen Kennt— niſſe in der lateiniſchen Sprache gegenwärtig hat, welche für das geſchichtliche Verſtändnis der engliſchen Sprache erforderlich ſind. § 18. Prüfung in der Geſchichte. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Ge⸗ ſchichte nachweiſen wollen, wird gefordert a. für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographiſchen und chronologiſchen Kenntniſſen beruhende ſichere Ueberſicht der welt⸗ geſchichtlichen Begebenheiten, beſonders der griechiſch⸗römiſchen Ge⸗ ſchichte bei Kandidaten der klaſſiſchen Philologie, der engliſchen und franzöſiſchen bei Kandidaten der neueren Philologie, der deutſchen, preußiſchen und heſſiſchen Geſchichte bis auf die neueſte Zeit; ge⸗ nauere Bekanntſchaft mit der Entwickelung der Verfaſſung in Sparta, Athen und Rom, bezw. in England und Frankreich, be— ſonders aber in Deutſchland; gründliche Kenntnis der Verfaſſung des Deutſchen Reichs und des Großherzogtums Heſſen; Bekannt⸗ ſchaft mit einigen der bedeutendſten neueren vaterländiſchen Geſchichts⸗ werke; die Fähigkeit, leichtere lateiniſche Geſchichtsquellen im Urtext zu verſtehen; b. für die erſte Stufe überdies: Genauere Bekanntſchaft mit dem Entwickelungsgang der allgemeinen Weltgeſchichte und Ver⸗ ſtändnis für den Zuſammenhang und die inneren Beziehungen der Ereigniſſe; Darlegung eingehender, auch die Entwickelung der Ver⸗ faſſungs⸗ und Kulturgeſchichte einſchließender Kenntniſſe bezüglich des Altertums in der griechiſch⸗römiſchen, bezüglich des Mittelalters, der neueren und der neueſten Zeit hauptſächlich in der Geſchichte — 12— Deutſchlands; Kenntnis und Verſtändnis der wichtigſten wirtſchaft⸗ lichen und geſellſchaftlichen Verhältniſſe in Mittelalter und Neuzeit; Bekanntſchaft mit den für die Hauptgebiete wichtigſten Geſchichts⸗ quellen und den Grundſätzen für deren Verwertung; allgemeine Bekanntſchaft mit den Hilfsmitteln der Geſchichtswiſſenſchaft; durch eigenes Studium gewonnene Bekanntſchaft mit einigen der bedeuten⸗ deren Werke neuerer Geſchichtsdarſtellung; die Fähigkeit, griechiſche und lateiniſche Geſchichtsquellen im Urtext zu verſtehen; c. für jede Stufe daneben: Vertrautheit mit der hiſtoriſch⸗po⸗ litiſchen Geographie. § 19. Prüfung in der Geographie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geo⸗ graphie nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sicherheit in den Grundlagen der mathematiſchen und phyſikaliſchen Geographie; eingehende Kenntnis der politiſchen Geographie, des Ganges der großen Entdeckungen und der Richtungen des Welthandels; b. für die erſte Stufe: Vollkommene Vertrautheit mit den Lehren der mathematiſchen Geographie und deren Beweiſen, ſoweit ſie ſich aus der Elementarmathematik ableiten laſſen; genaue Kennt⸗ nis der phyſikaliſchen und geologiſchen Verhältniſſe der Erdoberfläche und Verſtändnis phyſikaliſcher und geologiſcher Karten; zuſammen⸗ hängende Kenntnis der Kartenkunde, insbeſondere in ihrer engen Beziehung zur Entwickelung der Geographie; eingehende Vertraut⸗ heit mit der politiſchen Geographie der Gegenwart, der Geſchichte der Entdeckungen und den wichtigſten Tatſachen der Ethnographie; c. für jede Stufe daneben: Fähigkeit in der Handhabung von Globen, Relieſs und Apparaten zur mathematiſchen Geographie, ſowie Fertigkeit im Entwerfen und im Gebrauch von Karten. § 20. Prüfung in der reinen Mathematik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der reinen Mathematik nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der Elementar⸗ mathematik und Bekanntſchaft mit der analytiſchen Geometrie der Ebene, beſonders mit den Haupteigenſchaften der Kegelſchnitte, ſowie mit den Grundlehren der Differential⸗ und Integralrechnung; b. für die erſte Stufe überdies: Eine ſolche Bekanntſchaft mit den Lehren der höheren Geometrie, der höheren Arithmetik, Algebra und Analyſis und der analytiſchen Mechanik, daß der Kandidat eine nicht zu ſchwierige Aufgabe aus einem dieſer Gebiete ſelbſtändig zu bearbeiten imſtande iſt. § 21. Prüfung in der angewandten Mathematik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der an— gewandten Mathematik nachweiſen wollen, iſt außer einer Lehr⸗ — 13— befähigung in der reinen Mathematik(§ 9 letzter Abſatz) zu fordern: Kenntnis der darſtellenden Geometrie bis zur Lehre von der Zentral⸗ projektion einſchließlich und entſprechende Fertigkeit im Zeichnen; Bekanntſchaft mit den mathematiſchen Methoden der techniſchen Mechanik, insbeſondere der graphiſchen Statik, mit der niederen Geodäſie und den Elementen der höheren Geodäſie nebſt Theorie der Ausgleichung der Beobachtungsfehler. Mit Rückſicht darauf, daß in der angewandten Mathematik eine Lehrbefähigung nur für die erſte Stufe erteilt werden kann (§ 11 Abſatz 2), darf in geeigneten Fällen einem Bewerber, der den obigen Anforderungen nicht völlig genügt, die Lehrbefähigung noch zuerkannt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß dieſe bei der Entſcheidung über das Geſamtergebnis der Prüfung(§ 34) nur wie eine Lehrbefähigung für die zweite Stufe anzurechnen iſt. § 22. Prüfung in der Phyſik. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Phyſik nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe: Kenntnis der wichtigeren Erſcheinungen und Geſetze aus dem ganzen Gebiet dieſer Wiſſenſchaft, ſowie die Befähigung, dieſe Geſetze mathematiſch zu begründen, ſoweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich iſt; Bekanntſchaft mit den für den Schulunterricht erforderlichen phyſikaliſchen Inſtrumenten und Uebung in ihrer Handhabung; b. für die erſte Stufe überdies: Genauere Kenntnis der Ex— perimentalphyſik und ihrer Anwendungen; Bekanntſchaft mit den grundlegenden Unterſuchungen auf einem der wichtigeren Gebiete der thoretiſchen Phyſik und eine allgemeine Ueberſicht über deren Geſamtgebiet. § 23. Prüfung in Chemie und Mineralogie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Chemie und Mineralogie nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe in der Chemie: Kenntnis der Geſetze der chemiſchen Verbindungen und der wichtigſten Theorien über ihre Konſtitution; Bekanntſchaft mit Darſtellung, Eigenſchaften und anorganiſchen Verbindungen der wichtigeren Elemente, mit ihrer Bedeutung im Haushalt der Natur und mit dem Wichtigſten aus der chemiſchen Technologie: Uebung im Experementieren; in der Mineralogie: Bekanntſchaft mit den am häufigſten vorkommenden Mineralien hinſichtlich ihrer Kriſtallform, ihrer phyſikaliſchen und chemiſchen Eigenſchaften und ihrer praktiſchen Verwertung, ſowie mit den wichtigſten Gebirgsarten; Uebung im Gebrauch des Mikroſkops; b. für die erſte Stufe überdies in der Chemie: Eingehendere Bekantſchaft mit der anorganiſchen Chemie und mit denjenigen Verbindungen auf dem Gebiet der 11 organiſchen Chemie, welche für die Phyſiologie oder für die Technik von hervorragender Bedeutung ſind, ſowie Kenntnis der wichtigſten chemiſchen Theorien und Methoden, Fertigkeit in der qualitativen und genügende Uebung in der quantitativen Analyſe mit Einſchluß der organiſchen Elementaranalyſe; in der Mineralogie: Ein⸗ gehendere Kenntnis der Kriſtallographie, Bekanntſchaft mit den Hauptlehren der allgemeinen Geologie und Ueberblick über die geo⸗ logiſchen Formationen, beſonders Deutſchlands. Die Lehrbefähigung in Chemie und Mineralogie iſt ſchon dann für die erſte Stufe zuzuerkennen, wenn der Kandidat den An⸗ forderungen in der Chemie für die erſte, in der Mineralogie für die zweite Stufe genügt hat. § 24. Prüfung in Botanik und Zoologie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie nachweiſen wollen, iſt zu fordern a. für die zweite Stufe in der Botanik: Eine auf Anſchauung beruhende Kenntnis der Blütenpflanzen Deutſchlands und der Hauptgruppen der heimiſchen Kryptogamen, ſowie der wichtigſten ausländiſchen Nutzpflanzen; Kenntnis der Grundlehren der Organographie und Anatomie, der Pflanzenernährung und der Biologie der Pflanzen im engeren Sinn, ſowie der Grundbegriffe der Syſtematik; einige Uebung im Zeichnen von Pflanzenformen; Uebung im Gebrauch des Mikroſkops; in der Zoologie: Ueberſichtliche Kenntnis vom Bau und Leben der Tiere; eingehendere Bekanntſchaft mit den wichtigſten Ordnungen der Wirbeltiere und Gliedertiere, im beſondern eine auf eigene An⸗ ſchauung gegründete Kenntnis der häufiger vorkommenden Wirbel⸗ tiere und der wichtigſten Gliedertiere der Heimat; einige Uebung im Zeichnen von Tierformen; Uebung im Gebrauch des Mikroſkops, b. für die erſte Stufe überdies in der Botanik: Umfaſſendere Kenntnis der Organographie, Anatomie und Phyſiologie, der Entwickelungsgeſchichte der Kryp⸗ togamen, des natürlichen Syſtems der Blütenpflanzen; einige Kenntniſſe aus der Pflanzengeographie und der Geſchichte der Bo⸗ tanik; in der Zoologie: Genauere Bekanntſchaft mit der Mor⸗ phologie und Phyſiologie(Biologie) der Tiere, ſowie mit den Prinzipien der Syſtematik; einige Kenntniſſe von der geographiſchen Verbreitung der Tiere und von den wichtigſten Daten aus der Ge⸗ ſchichte der Zoologie. Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie iſt ſchon dann für die erſte Stufe zuzuerkennen, wenn der Kandidat den An⸗ forderungen in dem einen Gegenſtand für die erſte, in dem andern für die zweite Stufe genügt hat. — 15— § 25. Vereinbarungen zwiſchen Examinatoren. Iſt ein Prüfungsgegenſtand durch mehrere Examinatoren vertreten, ſo iſt zwiſchen ihnen die Art ihrer Beteiligung bei den Prüfungen unter Mitwirkung des Vorſitzenden der Prüfungs⸗ kommiſſion ſchriftlich zu vereinbaren. § 26. Anordnung der Prüfnung. 1. Die Reihenfolge der Teile der Prüfung iſt in der Regel folgende: Hausarbeiten, mündliche allgemeine Prüfung, Klauſur⸗ und praktiſche Prüfung, mündliche Fachprüfung. 2. Die Prüfungstermine ſind ſo anzuſetzen, daß die Prü— fungen gegen Ende des Semeſters erledigt ſein können. 3. Die Hausaufgaben und die Prüfungstermine werden dem Kandidaten durch den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchrift⸗ lich mitgeteilt. Die Prüfung des Kandidaten gilt als begonnen, wenn der Vorſitzende eine ſolche Mitteilung abgeſchickt hat. § 27. Rücktritt von der Prüfung. Wenn ein Kandidat nach Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ob das Zurück— treten dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſetzen iſt. Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu erachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt vorübergehen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder bei der Klauſurprüfung, der praktiſchen oder der mündlichen Prüfung ohne eine der Prüfungs⸗ kommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt. Der Rücktritt kann ſich auch auf einzelne Gegenſtände beziehen. § 28. Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Auf⸗ gaben, die eine für die allgemeine Prüfung aus dem Gebiet der Philoſophie, die andere für die Fachprüfung aus einem Gegenſtand, in welchem er die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen will, wobei die nach§ 6 Abſatz 2 in der Meldung zu machende Angabe zu berückſichtigen iſt. 2. Hausarbeiten aus dem Gebiet der klaſſiſchen Philologie ſind in lateiniſcher Sprache abzufaſſen. 3. Zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die allgemeine Prüfung werden ſechs, zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Fachprüfung weitere acht Wochen bewilligt. Die Aufgaben zu den beiden Hausarbeiten werden dem Kandidaten gleichzeitig mitgeteilt, bei den gewöhnlichen Meldungen Ende Januar für das Sommer⸗ ſemeſter, Ende Juli für das Winterſemeſter. Dabei wird der Tag — 16— bezeichnet, an welchem die Arbeiten ſpäteſtens eingereicht werden müſſen. Die Hausarbeiten ſind an den Vorſitzenden der Prüfungs⸗ kommiſſion abzuliefern. Jede Arbeit darf einzeln abgeliefert werden. Auf ein begründetes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zu der doppelten Dauer verlängert werden. Das Geſuch iſt mindeſtens eine Woche vor Ablauf der Friſt einzureichen. Ueber ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators. Weitere Friſtverlängerung bedarf der Genehmigung des Miniſteriums. 4. Am Schluß jeder Hausarbeit hat der Verfaſſer die benutzten Hilfsmittel, welche übrigens in der Arbeit ſelbſt gehörig anzuführen ſind, vollſtändig und genau, ſelbſtändige Werke mit Ort und Jahr des Erſcheinens, zu verzeichnen, von etwa genoſſener Beihilfe Mit⸗ teilung zu machen und dann folgende Verſicherung wörtlich ab⸗ zugeben: „Ich verſichere, daß ich die bei der Abfaſſung der vorſtehenden Arbeit benutzten Hilfsmittel nach beſtem Wiſſen angegeben und die Arbeit ohne fremde(oder: ohne andere als die von mir erwähnte) Beihilfe angefertigt habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. 5. Wer die Hausarbeiten nicht abgeliefert hat, kann nicht in die weitere Prüfung eintreten. Wer die Hausarbeiten nicht min⸗ deſtens eine Woche vor dem Beginn der für das betreffende Se⸗ meſter anberaumten Prüfungstermine abliefert, kann nicht bean⸗ ſpruchen, in dieſem Semeſter weiter geprüft zu werden. 6. Auf Anſuchen des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckſchrift oder eine an der Landesuniverſität gekrönte Preisſchrift oder eine noch nicht gedruckte, aber von der philoſophiſchen Fakultät der Landesuniverſität genehmigte Diſſertation als Erſatz für die Hausarbeit aus dem betreffenden Gegenſtand angenommen werden. Ueber ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungs⸗ kommiſſion nach Anhörung des Examinators, wobei die unter 2 getroffene Beſtimmung zu berückſichtigen iſt. § 29. Klauſurprüfung. In jedem Gegenſtand der Fachprüfung iſt eine ſchriftliche Klauſurprüfung von mäßiger Zeitdauer(höchſtens drei Stunden) abzuhalten, wenn der Examinator es für nötig hält oder der Kandidat es beanſprucht. Im Deutſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen iſt immer eine Klauſurprüfung abzuhalten. § 30. Praktiſche Prüfung. Im Anſchluß an die Klauſurprüfung ſind in den betreffenden Inſtituten der Landesuniverſität die für die Lehrbefähigung in den — 17— Fächern Geographie, angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie, Mineralogie, Botanik, Zoologie erforderlichen praktiſchen Fertigkeiten nachzuweiſen. Der Examinator darf die praktiſche Prüfung einſchränken oder erlaſſen, ſofern er durch die Beteiligung des Kandidaten an wiſſenſchaftlichen Uebungen mit deſſen Leiſtungen ausreichend bekannt geworden iſt. § 31. Abweiſung auf Grund der Hausarbeiten. 1. Wenn durch die Hausarbeiten eines Kandidaten bereits unzweifelhaft feſtgeſtellt iſt, daß er auch bei günſtigem Ergebnis der weiteren Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung(§ 34 Ziffer 2) berechtigt ſein würde, ſo kann die Prüfungskommiſſion ihn von der Fortſetzung der Prüfung ausſchließen. Die Prüfung iſt dann für nicht beſtanden zu erklären. 2. Wenn ſich zeigt, daß die zu einer Hausarbeit abgegebene Verſicherung unwahr iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion die Fort⸗ ſetzung der Prüfung zu verſagen und die Prüfung für nicht be— ſtanden zu erklären. Wird erſt nach Aushändigung des Prüfungs⸗ zeugniſſes entdeckt, daß die Verſicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden iſt, ſo tritt disziplinariſche Verfolgung ein. Dieſe Beſtimmung findet bei der Klauſur-⸗ und der praktiſchen Prüfung entſprechende Anwendung. § 32. Mündliche Prüfung. 1. Die mündliche Prüfung wird öffentlich abgehalten. In beſonderen Fällen kann auf Anſuchen die Offentlichkeit ausgeſchloſſen werden. 2. Bei jeder mündlichen Prüfung ſoll außer dem Examinator der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion oder ein von ihm beauf⸗ tragtes Mitglied zugegen ſein. 3. Zu der allgemeinen Prüfung dürfen höchſtens vier, zu jeder Fachprüfung in der Regel nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden. 4. Die mündliche Prüfung im Franzöſiſchen und Engliſchen iſt inſoweit in der betreffenden Sprache ſelbſt zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in deren mündlichen Gebrauch er⸗ mittelt wird. § 33. Prüfungsprotokoll. 1. Bei jeder mündlichen Prüfung iſt— für jeden Kandidaten beſonders— ein Protokoll aufzunehmen und von den dabei an⸗ weſenden Mitgliedern der Prüfungskommiſſion zu unterzeichnen. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Prüfungskommiſſion. 2. Jeder Examinator hat auf Grund aller in Betracht kommenden Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil zu Protokoll zu geben, und zwar bei einem Gegenſtand der allgemeinen Prüfung zu erklären, — 18— ob die Prüfung darin beſtanden iſt oder nicht, bei einem Gegen⸗ ſtand der Fachprüfung, ob und für welche Stufe die Lehrbefähigung in dem Gegenſtand nachgewieſen iſt. Es ſteht dem Examinator frei, ſein Urteil näher zu begründen. Nicht ausgeſchloſſen iſt, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erſte Stufe auch dann zu— zuſprechen, wenn er nach ſeiner Meldung ſie nur für die zweite Stufe nachweiſen wollte. 3. Der Examinator iſt berechtigt, die ihm bei Seminar⸗ oder ſonſtigen wiſſenſchaftlichen Uebungen bekannt gewordenen Leiſtungen des Kandidaten bei ſeinem Urteil zu berückſichtigen. Er darf die mündliche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an den Uebungen mit deſſen Wiſſen und Können ausreichend bekannt geworden iſt. 4. Hat der Kandidat in einem Gegenſtand die Prüfung nicht beſtanden oder nicht für die beanſpruchte Stufe beſtanden oder ſeinen Rücktritt erklärt, ſo entſcheidet der Examinator ſofort, ob und welche ſchriftliche oder praktiſche Leiſtungen der Kandidat bei erneuter Prüfung wiederholen muß. § 34. Geſamtergebnis der Prüfung. Über das Geſamtergebnis der Prüfung entſcheidet die Prü⸗ fungskommiſſion. Dabei dürfen leichtere Mängel in einem Teil der Prüfung mit Zuſtimmung des Exraminators durch gute Lei⸗ ſtungen in einem andern als ausgeglichen angeſehen werden. Die Ergebniſſe werden öffentlich verkündigt. 1. Die Prüfung iſt, abgeſehen von dem Fall der Erweiterungs⸗ prüfung(§ 38), für beſtanden zu erklären, wenn die allgemeine Prüfung für beſtanden erklärt und die Lehrbefähigung mindeſtens in einem Prüfungsfach für die erſte Stufe und noch in zwei Prüfungsfächern für die zweite Stufe zuerkannt werden kann, wobei jedoch die in§ 9 Ziffer 2 und in§ 21 Abſatz 2 getroffenen Be⸗ ſtimmungen zu berückſichtigen ſind. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo beſtimmt die Prüfungskommiſſion, ob die Geſamtleiſtungen als„genügend“,„gut“,„ſehr gut“ oder „ausgezeichnet“ zu bezeichnen ſind. Vorbedingung für die Bezeich— nung„ſehr gut“ oder„ausgezeichnet“ iſt, daß der Kandidat min⸗ deſtens in zwei Prüfungsfächern die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachgewieſen hat. 2. Iſt die Prüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt worden, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ſofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zuläſſig iſt(§§ 37 und 38), ob eine Wiederholung der geſamten Prüfung(Wiederholungs⸗ prüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch⸗ maligen Prüfung(Ergänzungsprüfung) zu fordern iſt. Die Prüfungskommiſſion kann zugleich ein Semeſter be⸗ ſtimmen, für welches die Zulaſſung zur Wiederholungs⸗ oder Er⸗ gänzungsprüfung früheſtens zu gewähren iſt(vergl.§ 37Ziffer 2). — 19— § 35. Prüfungszeugnis. Über den Ausfall der Prüfung oder des abgehaltenen Teiles der Prüfung ſtellt der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion dem Kandidaten ein Zeugnis aus, ſobald die Prüfung für beſtanden oder für nicht beſtanden erklärt oder einer nicht beſtandenen gleich⸗ geſetzt— oder der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt— oder dem Kandidaten im Verlauf der Prüfung die Zurückſtellung zu einer Fortſetzungsprüfung in dem folgenden Semeſter bewilligt worden iſt. Das Zeugnis iſt von dem Tage zu datieren, an welchem die Entſcheidung getroffen worden iſt. Von jedem Zeugnis iſt eine Abſchrift zu den Prüfungsakten zu legen und eine Ausfertigung dem Kandidaten zuzuſtellen. Der Entwurf des Zeugniſſes bleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion. In dem Zeugnis iſt zuerſt anzugeben: Vor⸗ und Zuname des Kandidaten, Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Ge⸗ burt, die Konfeſſion oder Religion; der Bildungsgang des Kandi⸗ daten, wobei namentlich erſichtlich zu machen iſt, wo und wann er das Reifezeugnis und im Fall des§ 5 Ziffer 2 das dort verlangte Zeugnis erworben, auf welchen Hochſchulen und wann er auf jeder von ihnen ſtudiert, wo und wann er etwa den Doktorgrad er⸗ worben hat; falls der Kandidat ſich zur Prüfung für das höhere Lehramt etwa ſchon früher gemeldet hatte, die Prüfungsbehörden, die Daten der früheren Zeugniſſe, das Ergebnis der früheren Mel— dungen; wann, für welche Gegenſtände und für welche Stufen der Kandidat zuletzt zur Prüfung zugelaſſen worden iſt. War für die Prüfung eine beſondere Genehmigung des Miniſteriums erforderlich, ſo iſt auch darüber das Nähere anzugeben. Weiter iſt anzugeben: Die etwaige Anrechnung einer Schrift als Erſatz für eine Hausarbeit; der Ausfall der Prüfung in den ein— zelnen Gegenſtänden ohne Begründung des Ergebniſſes; die Art des Abſchluſſes der Prüfung oder des Prüfungsteils(vgl. Abſatz 1), und zwar 1. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 1 mit genauer Bezeichnung der Fächer und der Stufen, für welche die Lehrbefähigung zuerkannt worden iſt. 2. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung; der etwa nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 2 gefaßte Beſchluß. 3. wenn die Prüfung einer nicht beſtandenen oder eine Ver⸗ ſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder eine Zurückſtellung gewährt worden iſt: außerdem der Grund des Be⸗ ſchluſſes der Prüfungskommiſſion. Endlich ſind in dem Zeugnis die aus§ 33 Ziffer 4 und§ 37 Ziffer 3 ſich etwa für eine weitere Prüſung ergebenden Befreiungen zu bezeichnen. Die Angaben über den Bildungsgang des Kandidaten brauchen in ſpäteren Zeugniſſen nur ergänzt zu werden. Mit dem Zeugnis über eine beſtandene Prüfung werden dem Kandidaten die bei der Meldung überreichten Ausweiſe mit Aus⸗ nahme der Gebührenquittung wieder zugeſtellt § 36. Meldung für den Vorbereitungsdienſt. Ueber jede beſtandene Prüfung berichtet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion an das Miniſterum des Innern. Dem Bericht ſind die Prüfungsakten beizufügen mit Ausnahme der für die Akten der Prüfungskommiſſion vorbehaltenen Schriftſtücke(vgl.§ 33 Ziffer 1 und§ 35 Abſatz 1). Die Kandidaten, welche die Prüfung beſtehen, haben ſich be⸗ hufs ihrer Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt bei dem Miniſterium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, zu melden. Die von der Prüfungskommiſſion erteilten Zeugniſſe ſind dabei nicht einzureichen. § 37. Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung. 1. Zur Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, denen von ihr eine ſolche auferlegt worden iſt. Einem andern Kandidaten kann die Zulaſſung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern gewährt werden. 2. Die Meldung zu einer Wiederholungs⸗ oder Ergänzungs⸗ prüfung muß ſpäteſtens für das fünfte Semeſter nach der voran⸗ gegangenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder Er⸗ gänzungsprüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleich⸗ geſetzt, ſo iſt eine weitere Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern und nur einmal zuläſſig. 3. Bei der Wiederholungsprüfung wird in Gegenſtänden der Fachprüfung, in denen die beanſpruchte Stufe ſchon zuerkannt war, nur mündlich geprüft. Bereits beſtandene Teile der allgemeinen Prüfung werden nicht wiederholt. § 38. Erweiterungsprüfung. 1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat, iſt berechtigt, innerhalb der ſechs darauffolgenden Jahre durch eine Erweiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Fächern, in denen er noch keine beſitzt, oder die für die erſte Stufe in Fächern, in denen er nur die für die zweite beſitzt, zu erwerben. 2. Zur Erweiterungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, die von ihr ein Zeugnis über eine be— ſtandene Prüfung erhalten haben oder an einer höheren Schule des Großherzogtums beſchäftigt ſind. — 24 3. Wird eine Erweiterungsprüfung oder ein Teil einer ſolchen beſtanden, ſo iſt über die Bezeichnung der Geſamtleiſtungen des Kandidaten gemäß§ 34 Abſatz 3 von neuem zu beſchließen. Wird dem Kandidaten in einem Fach bei der Erweiterungs⸗ rüfung die gewünſchte Stufe der Lehrbefähigung nicht zuerkannt, ſo kann er in dieſem Fach nicht wieder geprüft werden. § 39. Beſondere Beſtimmungen für Theologen. Evangeliſche Theologen, welche die zur Erlangung eines kirch⸗ lichen Amts im Großherzogtum Heſſen vorgeſchriebenen Prüfungen beſtanden haben, können als Religionslehrer an höheren Schulen angeſtellt werden, wenn ſie die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landes⸗Univerſität mindeſtens mit einer Note der zweiten Klaſſe beſtanden haben. Bewirbt ſich ein evangeliſcher oder katholiſcher Theologe, der die zur Erlangung eines kirchlichen Amts vorgeſchriebenen Prüfungen beſtanden hat, um ein Zeugnis für das höhere Lehramt, und nennt er unter den Fächern, in denen er eine Lehrbefähigung zu erwerben wünſcht, Religionslehre und Hebräiſch, ſo ſind die Hausarbeiten und die allgemeine Prüfung, ſowie die Klauſurprüfung in der Religionslehre zu erlaſſen. In der katholiſchen Religionslehre iſt auch die mündliche Prüfung zu erlaſſen. In der evangeliſchen Religionslehre iſt die mündliche Prüfung zu erlaſſen, wenn der Bewerber die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landesuniverſität mindeſtens mit einer Note der zweiten Klaſſe beſtanden hat. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er von der erforderlichen Studienzeit mindeſtens drei Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reichs zurückgelegt hat. Im übrigen gelten die gewöhnlichen Vor⸗ ſchriften. § 40. Prüfungsgebühren. Die Prüfungsgebühren betragen bei der Meldung zu einer vollſtändigen Prüfung oder Wiederholungsprüfung 60 Mark, bei der Meldung zu einer Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung oder zu einer auf Grund des§ 39 Abſatz 2 vorzunehmenden Prüfung 30 Mark. Sie ſind an das Rentamt der Landesuniverſität zu zahlen. Die Zurückerſtattung der Prüfungsgebühren an den Kandidaten iſt vom Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion anzuordnen, wenn die Zulaſſunghabgelehnt oder die Meldung vor Beginn der Prüfung (§ 26 Ziffer 3) zurückgezogen wird. Wegen der Fortſetzungsprüfung ſiehe§ 6 Ziffer 2 letzter Satz. § 41. Einführungsbeſtimmung. Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Februar 1908 in Kraft. 12. 2. 1908.— 1000. O1L⁴ eHeH⁴