GOrdnung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfach in Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 13. Juni 1900. §. 1. Die Kommiſſion für die Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfach(§ 1 der Verordnung, die allgemeine Staatsprüfung in dem Finanzfach betr., vom 29. März 1899— Reg.⸗Bl. S. 89— und der Verordnung, die allgemeinen Staatsprüfungen in dem Finanzfach und in den techniſchen Fächern betr., vom 2. Juni 1900— Reg.⸗Bl. S. 379) beſteht aus denjenigen Profeſſoren der Landes⸗Univerſität, welche die Prüfungsfächer vertreten und von dem Miniſterium des Innern zu Mitgliedern der Kommiſſion ernannt ſind. Die Kommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern und führt die Bezeichnung: Cameraliſtiſche Prüfungskommiſſion. Iſt eine Stelle in der Kommiſſion zu beſetzen, oder iſt eine Stellvertretung erforderlich, ſo hat die Kommiſſion darüber zu berichten. § 2. Der Vorſitz in der Geſammt⸗Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Januar zwiſchen den beiden Vorſitzenden der Fachprüfungen. Sind beide Vorſitzende der Fachprüfungen verhindert, ſo werden die Geſchäfte des Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion vom Vorſitzenden der Vorprüfung übernommen. § 3. Die Hochſchulprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fach⸗ prüfung(§ 4 der Verordnung vom 31. Juli 1879— Reg.⸗Bl. S. 503). Zur Fachprüfung wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung beſtanden hat. Die Vorprüfungen und die Fachprüfungen finden zu Anfang des Semeſters ſtatt. Die Kandidaten der Vorprüfung müſſen vom Beginn der Immatrikulationen an in Gießen anweſend ſein. § 4. Für die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Kommiſſion in Abtheilungen getheilt, deren jede aus den entſprechenden Examinatoren zuſammengeſetzt iſt. Der Vorſitz in der Vorprüfung wechſelt jährlich ebenfalls am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgliedern, welche bei der Prüfung ſowohl im Finanz⸗ als auch im Forſtfach mitwirken. Den Vorſitz in der Fachprüfung führt im Finanzfach ſtets der ordentliche Profeſſor der Staatswiſſenſchaft, im Forſtfach ſtets der dienſtältere ordentliche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft. Im Uebrigen ſind bezüglich der Uebernahme des Vorſitzes, ſowie der Stellvertretung im Vorſitz und der Erledigung des Vorſitzes während des Amtsjahres dieſelben Beſtimmungen maßgebend, wie für das Dekanat der Fakultäten. Die Stellvertretung des Vorſitzenden einer Fachprüfung fällt dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion zu. § 5. Wer ſich der Vorprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegebenen Termin bei dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem beizulegen ſind: 1. das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gymnaſiums oder Real⸗ gymnaſiums, 2. die Matrikel der Landes⸗Univerſität, 3. die Quittung des Quäſtors über die für die Vorprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfach 30 M., im Forſtfach 42 M. beträgt. § 6. Wer ſich der Fachprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem, am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und durch die Darmſtädter Zeitung bekannt gegebenen Termin dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein ſchriftliches Geſuch einzureichen, welchem beizulegen ſind: 1. das Zeugniß der Maturität, 2. der Nachweis des dreijährigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität oder einer gleichgeſtellten Lehranſtalt, 3. die Matrikel der Landes⸗Univerſität, 4. das Abgangszeugniß von derſelben, 5. eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Maturitätsprüfung verſtrichenen, etwa nicht auf Lehranſtalten zugebrachten Zeit, 6. die Quittung des Quäſtors über die für die Fachprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfach 30 M., im Forſtfach 36 M. beträgt. § 7. Die Prüfungsgebühr wird nur dann zurückerſtattet, wenn der Kandidat vor Eintritt in die ſchriftliche Prüfung auf Grund einer ſchriftlich eingereichten, von der zuſtändigen Abtheilung der Prüfungs⸗ kommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachteten Entſchuldigung zurücktritt. Hat ein Kandidat nur einzelne Gegenſtände der Vor⸗ oder Fach⸗ prüfung im Finanz⸗ oder Forſtfach zu wiederholen oder bei dem Ueber⸗ tritt von einem zu dem anderen der genannten Fächer nachträglich ergänzungsweiſe zu beſtehen, ſo ſind die Prüfungsgebühren für diejenigen Gegenſtände, von denen der Examinand befreit iſt, nicht nochmals zu entrichten. § 8. Ueber die Zulaſſung der Kandidaten zur Prüfung beſchließt die entſprechende Abtheilung der Prüfungskommiſſion in einer Sitzung, in welcher dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion Vorſitz und Stimm⸗ recht zuſtehen. § 9. Die Vorprüfungen müſſen vierzehn Tage nach Anfang des Semeſters— vom Beginn der Immatrikulationen an gerechnet— beendigt ſein. Die Fachprüfungen müſſen im Sommerſemeſter vor Pfingſten, im Winterſemeſter vor Weihnachten beendigt ſein. § 10. Die Vorprüfungen umfaſſen(entſprechend§ 1 der Ver⸗ ordnung vom 29. März 1899— Reg. Bl. S. 89— und K§ 1 der Verordnung vom 2. Juni 1900— Reg. Bl. S. 379): I. für das Finanzfach: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geo⸗ metrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung, 2. Niedere Geodäſie, 3. Phyſik, einſchließlich der Mechanik, 4. Chemie und techniſche Chemie. II. für das Forſtfach: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geo⸗ metrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung, Niedere Geodäſie, Phyſik, einſchließlich der Mechanik, Chemie und techniſche Chemie, Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und forſtliche Klimatologie, Geognoſie und forſtliche Bodenkunde. 8§ 11. Eine für das Finanzfach beſtandene Vorprüfung berechtigt erſt dann zum Eintritt in die Fachprüfung für das Forſtfach, wenn der Kandidat nachträglich die Vorprüfung in 1. Allgemeiner Botanik, Forſtbotanik und forſtlicher Klimatologie, 2. Geognoſie und forſtlicher Bodenkunde beſtanden hat. Eine für das Forſtfach beſtandene Vorprüfung berechtigt zum Eintritt in die Fachprüfung für das Finanzfach. § 12. Die Fachprüfungen umfaſſen(entſprechend§ 1 der Verordnung vom 29. März 1899— Reg.⸗Bl. S. 89— und§1 der Verordnung vom 2. Juni 1900— Reg.⸗Bl. S. 379): I. für das Finanzfach: 1. Volkswirthſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie, praktiſche Nationalökonomie und Polizei, Finanzwiſſenſchaft), 2. Rechtsdisciplinen: A. Encyklopädie der Rechtswiſſenſchaft unter beſonderer Be⸗ tonung der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, Handels⸗ und Gewerberecht, B. Staatsrecht und Verwaltungsrecht, 3. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Technologie der landwirthſchaftlichen Gewerbe. II. für das Forſtfach: 1. Forſtwiſſenſchaft: A. Geſammtgebiet: Encyklopädie und Methodologie der Forſt⸗ wiſſenſchaft, einſchließlich der Forſtgeſchichte, B. Specialgebiete: a. Produktionsfächer, umfaſſend: Waldbau, Forſtſchutz(ein⸗ ſchließlich der Forſtinſektenkunde), Forſtbenutzung und Forſttechnologie, b. Betriebsfächer, umfaſſend: Waldertragsregelung, Wald⸗ werthrechnung und forſtliche Statik, c. Ingenieurfächer, umfaſſend: Waldwegebau, Forſtver⸗ meſſung und Waldtheilung, Holzmeßkunde, d. Adminiſtrativfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungskunde, Forſtpolitik, e. Jagd⸗ und Fiſchereikunde, 2. Volkswirthſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Haupt⸗ ſätze der Finanzwiſſenſchaft), 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau, 4. Encyklopädie der Rechtswiſſenſchaft. Die erforderliche Fertigkeit im Planzeichnen kann von den Kandidaten beider Fächer nach freier Wahl entweder gelegentlich der Hochſchulprüfung oder bei dem Staatsexamen nachgewieſen werden. § 13. Wer die Fachprüfung für das Finanzeach beſtanden hat und in die Fachprüfung für das Forſtfach eintreten will, iſt nur von der Prü⸗ fung in der Volkswirthſchaftslehre und in der Rechtswiſſenſchaft befreit. § 14. In ſämmtlichen Gegenſtänden der Vor⸗ und Fachprüfungen wird ſchriftlich und mündlich geprüft. Zum Nachweis der genügenden Fertigkeit im Planzeichnen dient (eventuell) die Vorlage einer, den Prüfungsakten beizuſchließenden Probe⸗ zeichnung, bezüglich deren die eigenhändige Anfertigung durch den Kan⸗ didaten von demjenigen Examinator, bezw. Dozenten, welcher die Uebungen im Planzeichnen leitet, beſcheinigt ſein muß. Der letztere kann ſich die Ueberzeugung hiervon nöthigenfalls dadurch verſchaffen, daß er einen Theil der Zeichnung unter Klauſur wiederholen läßt. § 15. Die ſchriftliche Prüfung findet unter Klauſur ſtatt, wobei derjenige Examinator, welcher die Fragen ſtellt, die Aufſicht führt. Wer bei der Klauſur unzuläſſige Hilfsmittel benutzt oder zu benutzen verſucht, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der zuſtändigen Ab⸗ theilung der Prüfungskommiſſion ausgeſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden. Die Zahl der ſchriftlichen Fragen beträgt: A. in der Vorprüfung: I. im Finanzfach für: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, ana⸗ lytiſchen Geometrie und der Elemente der Differen⸗ tial⸗ und Integralrechnung........ 2 4 2. Niedere Geodäſie.. ä12 3. Phyſik, einſchließlich der Mechanik... 224 4. Chemie und techniſche Chemie....... 2—3 II. im Forſtfach für: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, ana⸗ lytiſchen Geometrie und der Elemente der Differen⸗ tial⸗ und Integralrechnung. 2— Niedere Geodäſie..... 1— . Phvyſik, einſchließlich der Mechanik 212 . Chemie und techniſche Chemie.. 2— Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und vrſliche Klima⸗ tologie.... 3— 4 6. Geognoſie und forſtliche Bodenkunde... 23 B. in der Fachprüfung: im Finanzfach für: 1. Volkswirthſchaftslehre(alle Zweige zuſammen). 4—8 2. Rechtsdisciplinen: a. Encyklopädie der Rechtswiſſenſchaft unter be⸗ ſonderer Betonung der Grundzüge des bürger⸗ lichen Rechts, Handels⸗ und Gewerberecht.. 2— b. Staatsrecht und Verwaltungsrecht.. 2 3. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, einſchließ⸗ lich der landwirthſchaftlichen Technologie.... 3— 4 5 R 8e e II. im Forſtfach für: 1. Forſtwiſſenſchaft: a. Encyklopädie bezw. Syſtemkunde der Ferſeifſen⸗ ſchaft und Forſtgeſchichte—. — do b. Waldbau und Eigenſchaften der Holzarten c. Forſtſchutz und Forſtinſektenkunde. d. Forſtbenutzung und Forſttechnologie e. Forſtpolitik 4 t g h 1. — ol do do de 1 bO Waldertragsregelung g. Waldwerthrechnung und Forſtſtatik. .Waldwegebau, Forſtvermeſſung und Ho tzmeßfunde. Forſtverwaltungslehre, Jagd⸗ und Fiſchereikunde 2. Volkswirthſchaftslehre und Finanzwiſſenſchaft 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau 4. Encyklopädie der Rechtswiſſenſchaft ++ ð dd do § 16. Die mündlichen Prüfungen ſind öffentlich unter dem Vorſitz des⸗ jenigen Craninaloie, welchen nach dem in§ 4 angegebenen Turnus die Reihe trifft. Das Lokal, ſowie Tag und Stunde des Beginns derſelben werden den Tag vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegeben. In der Vorprüfung ſollen höchſtens drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer betrögt für jedes Fach bei einem Kandidaten höchſtens 30 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 15 Minuten mehr. In der Fachprüfung ſind in der Regel zwei, in Ausnahme⸗ fällen drei Kandidaten gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungsdauer be⸗ trägt für das Hauptfach bei einem Kandidaten höchſtens 1 ¼ Stunden, für jeden weiteren höchſtens 40 Minuten mehr; für jedes Nebenfach bei einem Kandidaten höchſtens 20 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 10 Minuten mehr. § 17. Jeder Examinator gibt die Note an, welche dem Reſultate der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung in ſeinem Fache entſpricht. In einer ſpäteſtens am Abend des Prüfungstages ſtattfindenden Sitzung wird aus dieſen einzelnen Noten die Durchſchnittsnote gezogen und dem Kandi⸗ daten ſofort öffentlich bekannt gegeben. Hinſichtlich der beiden Fachprüfungen gelten folgende Modi⸗ fikationen: 1. In der Forſtwiſſenſchaft gibt jeder der beiden Examinatoren je eine Note für die von ihm vertretenen Disciplinen in der Gruppierung des§ 15, ſowie eine Durchſchnittsnote. Außerdem wird eine Haupt⸗ Durchſchnittsnote aus den dortigen 9 Gruppen berechnet. 2. Bei der Feſtſtellung der Geſammt⸗Durchſchnittsnote der forſt⸗ lichen Fachprüfung werden dieſe 3 Noten des Hauptfachs mitgezählt. Bei den Kandidaten des Finanzfachs wird die im Hauptfach (Volkswirthſchaftslehre) ertheilte Note doppelt in Anſatz gebracht. 3. Die Note im Planzeichnen, welche von dem unter§ 14 ge⸗ nannten Examinator, beziehungsweiſe Dozenten ertheilt wird, iſt bei der Durchſchnittsberechnung außer Acht zu laſſen, im Berichte jedoch beſonders anzugeben. Am Schluſſe der mündlichen Fachprüfung wird dem Kandidaten auch die Geſammtnote, d. h⸗ das Mittel aus der Vor⸗ und Fachprüfungs⸗ Note, mitgetheilt. § 18. Die Leiſtungen werden qualifiziert durch die Prädikate:(I) ſehr gut, (II) gut,(III) genügend und(IV) ungenügend. Weitere Unterſcheidungen können gemacht werden durch die Ausdrücke I zu II, II zu I, II zu III und III zu II. Wer von einem Examinator im Ganzen eine geringere Note als III erhält, iſt nicht beſtanden und hat in einem ſpäteren Termin die⸗ ſelbe Prüfung in allen Theilen ſchriftlich und mündlich zu wiederholen. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examinatoren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf diejenigen Disciplinen, in welchen der Examinand nicht genügt hatte, beſchränkt. Als nicht beſtanden iſt ein Kandidat auch dann anzuſehen, wenn derſelbe ohne eine von der Vorprüfungs⸗, bezw. Fachprüfungs⸗ Kommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachtete Entſchuldigung die begonnene Prüfung nicht beendigt, ſowie im Falle des§ 15, Abſatz 1, Satz 2. § 19. Wenn ein Kandidat in einer Prüfung zweimal nicht beſtanden iſt, ſo hat die entſprechende Kommiſſion zu entſcheiden, wann derſelbe ſich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf. Wer in einer Prüfung dreimal nicht beſtanden iſt, kann überhaupt nicht mehr zugelaſſen werden. § 20. Hat ein Kandidat die Fachprüfung beſtanden, ſo erſtattet der Vor⸗ ſitzende der Fachprüfung unter Vorlage der Prüfungsakten einen Bericht, welcher gemäß§ 4 der Verordnung vom 31. Juli 1879 die in den einzelnen Fächern ertheilten Noten und die Geſammtnote enthält. In dieſem Berichte ſind die(Vor⸗ und Fach⸗) Prüfungen bezw. Prüfungs⸗ fächer, in denen der Examinand früher etwa nicht genügt haben ſollte, zu erwähnen, die betreffenden Akten(Prüfungsarbeiten) aber nicht mit vorzulegen. Auf Verlangen kann dem Kandidaten eine Abſchrift des Prüfungs⸗ protokolls zugeſtellt werden. § 21. Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Juli 1900 in Kraft. Bis zum 15. Oktober 1900 ſteht es den Kandidaten des Finanz⸗ fachs bei der Meldung zur cameraliſtiſchen Fachprüfung frei, zu wählen, ob ſie in den Rechtsdisciplinen nach den Beſtimmungen der Verord⸗ nung vom 31. Juli 1879 oder derjenigen vom 29. März 1899 geprüft ſein wollen. Ordnung lugen im Finanz⸗ und Forſtfach in Gießen. zherzoglichen Miniſterium des Innern m 13. Juni 1900. §.1. die Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und nung, die allgemeine Staatsprüfung in dem März 1899— Reg.⸗Bl. S. 89— und meinen Staatsprüfungen in dem Finanzfach thern betr., vom 2. Juni. 1900— Reg.⸗Bl. njenigen Profeſſoren der Landes⸗Univerſität, vertreten und von dem Miniſterium des Kommiſſion ernannt ſind. ht unmittelbar unter dem Miniſterium des Farbkarte 13 44 chnung: Cameraliſtiſche Prüfungskommiſſion. der Kommiſſion zu beſetzen, oder iſt eine ſo hat die Kommiſſion darüber zu berichten. § 2. Geſammt⸗Kommiſſion wechſelt jährlich am eiden Vorſitzenden der Fachprüfungen. de der Fachprüfungen verhindert, ſo werden ſen der Geſammt⸗Kommiſſion vom Vorſitzenden gen. § 3. g zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fach⸗ g vom 31. Juli 1879— Reg.⸗Bl. S. 503). bird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung und die Fachprüfungen finden zu Anfang des bidaten der Vorprüfung müſſen vom Beginn in Gießen anweſend ſein.