Satzungen der Univerſität Gießen. Zweiter Nachtrag zu der Ausgabe von 1899. Geſchäftsordnung und Geſchäftsbräuche der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen. Aus den Satzungen der Univerſität und den Akten zuſammengeſtellt. Von der Fakultät genehmigt am 8. November 1900. Was auf Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts und der dazu erlaſſenen Geſchäftsordnung beruht, iſt zwiſchen Sternchen eingeſchloſſen. I. Geſchäftsliſten der Fakultät. Siehe: Miniſterialverfügungen an die Landes⸗Univerſität vom 6. und 24. Dezember 1839. 4 1. Zur überſicht über die Geſchäfte eines jeden Jahres führt der Dekan eine Geſchäftsliſte. Iſt eine Nummer der Geſchäftsliſte erledigt, ſo vermerkt es der Dekan in der Liſte. Eine gleiche Liſte führt der Univerſitätsſekretär. Die Nummern der Geſchäftsliſte des Dekans und derjenigen des Sekretärs müſſen über⸗ einſtimmen; ſie beginnen jedes Jahr mit Eins. § 2. Am Schluſſe des Jahres trägt der Dekan die noch nicht erledigten Gegenſtände mit Nummer und Jahreszahl in die Geſchäftsliſte des nächſten Jahres ein. Die Geſchäftsliſte des abgelaufenen Jahres iſt an die Univerſitätskanzlei abzugeben. 1 Behandlung der Schriftſtüche. § 3. Siehe: Miniſterialverfügungen von 1839. Jedes einlaufende Schriftſtück wird vom Dekan unter Anwendung des Datumſtempels der alultät mit einer Einlaufsbeſcheinigung ver⸗ ſehen, aus der ſich der Tag des Einlaufs und die Nummer des Gegen— ſtandes ergiebt. Dieſe Beſtimmung gilt auch für Schriftſtücke, die Anlagen zu anderen Schriftſtücken bilden. Ausgenommen ſind jedoch Zeugniſſe, die nicht dauernd bei den Akten verbleiben, und Akten, die der Fakultät oder dem Dekan als Anlagen eines Schriftſtückes nur zur Einſicht zugehen. Ein vom Dekan ſelbſt ausgehendes Schriftſtück, das nicht eine ſchon eröffnete Geſchäftsnummer betrifft, iſt als neuer Einlauf zu behandeln. § 4. Siehe: Miniſterialverfügungen von 1839. Betrifft das Schriftſtück eine ſchon durch ein anderes Schriftſtück eröffnete Geſchäftsnummer, ſo iſt die Nummer auf dem Schriftſtück in der Form„Zu Nr. oder— wenn die Nummer aus einem früheren Jahre herrührt—„Zu Nr.— von ¹ anzubringen. Betrifft das Schriftſtück nicht eine bereits eröffnete Nummer, ſo trägt der Dekan den Gegenſtand in die Geſchäftsliſte ein, vermerkt die neu eröffnete Nummer auf dem Schriftſtück nur in aläſtger Form und ſendet das Schriftſtück— in der Regel mit den Anlagen— zunächſt zur Univerſitätskanzlei. Dort trägt der Univerſitätsſekretär den Gegen⸗ ſtand in die von ihm für die Fakultät zu führende Geſchäftsliſte ein, vermerkt die Nummer auf dem Schriftſtück endgültig und drückt den Datumſtempel der Univerſitätskanzlei auf. Etwaige Vorakten und ſonſtige geeignete Akten hat der Sekretär dem Einlauf beizulegen. Schriftſtücke von untergeordneter Bedeutung, die nicht auf eine bereits eröffnete Geſchäftsnummer Bezug haben, bleiben ohne Nummer und werden nicht in die Liſte eingetragen. Dasſelbe gilt für die Schrift⸗ ſtücke, die bei den Dekanatsakten verbleiben. § 5. Die wichtigeren Einläufe oder deren weſentlichen Inhalt bringt der Dekan thunlichſt bald zur Kenntniß der Fakultätsmitglieder, unter Angabe der wegen Erſtattung von Vorträgen(§ 8) getroffenen Ver⸗ fügungen. § 6. Jeden Akten-Umlauf ſchließt der Dekan mit ſeiner Unterſchrift unter Beifügung des Datums. Dabei ſind die Namen der Mitglieder anzugeben, denen die Akten nicht vorgelegt werden konnten. 2 2 § 7. Alle Akten, auch einzelne Schriftſtücke, werden, ſobald ſie bear— beitet ſind, an die Kanzlei abgegeben, in beſonderen Fällen verſiegelt und mit einer Aufſchrift verſehen. III. Vortrüge und Entwürfe für die Fakultät. § 8. »Die Fakultät verhandelt auf Grund von ſchriftlich, in Ausnahme⸗ fällen mündlich erſtatteten Vorträgen. Zu dem Zweck wird in jedem einzelnen Falle ein vortragendes Mitglied, oder ein erſtes und ein zweites vortragendes Mitglied, oder ein vortragender Ausſchuß von mehr als zwei Mitgliedern ernannt.“ § 9. »Die vortragenden Mitglieder ernennt der Dekan. Er kann auch ſelbſt einen Vortrag übernehmen.“* Ernennt der Dekan einen Ausſchuß, ſo hat er in dieſem den Vorſitz zu führen oder einen Vorſitzenden für den Ausſchuß zu ernennen. Für den Ausſchuß gilt im Allgemeinen die Geſchäftsordnung der Fakultät. Für Promotions⸗ und Habilitationsſachen gelten beſondere Be⸗ ſtimmungen. § 10. Die zur Erledigung einer Vorlage nöthigen Berichte, Schreiben, Verfügungen und Bekanntmachungen werden thunlichſt im Voraus ent⸗ worfen und den Vorträgen beigegeben. Die Vorträge und Entwürfe ſind ſo zu ſchreiben, daß auf den beiden erſten Seiten zum Text— nicht zu den überſchriften— nur eine Spalte der Seite benutzt wird. In manchen Fällen genügt es, die Schriftſtücke zu entwerfen und — ohne beſonderen Vortrag— neben dem Entwurf den Antrag auf Genehmigung niederzuſchreiben. § 11. Haben die nöthigen Entwürfe der Fakultät nicht ſchon bei der Beſchlußfaſſung vorgelegen, ſo werden mit der nachträglichen Entwerfung in der Regel die vortragenden Mitglieder beauftragt. § 12. Siehe: Miniſterialverfügungen von 1839. Die Berichte, Schreiben, Verfügungen und Bekanntmachungen ſind vom Tage der Beſchlußfaſſung zu datieren. Demnach bleibt, wenn das Schriftſtück vor der Beſchlußfaſſung entworfen wird, das Datum zunächſt offen, um ſpäter durch den Dekan eingetragen zu werden. § 13. Auf dem Entwurf iſt anzugeben, welche Aktenſtücke beigeſchloſſen werden ſollen, wieweit nur in Abſchrift oder mit der Bitte um Rück⸗ gabe der Urſchrift, oder ob zuvor Abſchrift genommen und zurückbehalten werden ſoll. »Den Berichten der Fakultät an das Miniſterium oder den Geſammt⸗ ſenat ſind die zur Begründung dienenden Vorträge in Urſchrift oder Abſchrift und die nach§ 30 anzufertigenden Spezialprotokolle beizu⸗ ſchließen.* § 14. »Im Laufe der Verhandlung über einen Gegenſtand kann die J Seul ag Fakultät vortragende Mitglieder ſelbſt ernennen.“* »Dies hat, falls es ſich um einen Bericht an das Miniſterium . 0 1 oder einen Senat handelt, immer zu geſchehen, wenn die Fakultät den vortragenden Mitgliedern nicht zugeſtimmt hat.“* IV. Veranſtaltung der Sitzungen. § 15. „Die Sitzungen der Fakultät werden vom Dekan anberaumt. Aus⸗ nahmsweiſe kann die Fakultät die Abhaltung einer Sitzung beſchließen und eine Zeit dafür beſtimmen, insbeſondere zur Fortſetzung einer unter⸗ brochenen Verhandlung.“* Die Sitzungen werden in der Regel auf Mittwoch Nachmittags 6 Uhr anberaumt. § 16. „Die Einladung zur Sitzung wird den Mitgliedern der Fakultät 3 8 6 5 3 8 wenigſtens zwei Tage vorher zugeſtellt, dringende Fälle ausgenommen.“ »In der Einladung iſt anzugeben, über welche Gegenſtände ver⸗ handelt werden ſoll, und welche Mitglieder dabei Vorträge zu erſtatten Wa 9 g ge 5 haben. § 12. »Die auf die Tagesordnung bezüglichen Akten ſind von der Aus⸗ gabe der Einladungen bis kurz vor der Sitzung für die Mitglieder der Fakultät in der Univerſitätskanzlei aufzulegen.“ § 18. Für jede Sitzung wird eine beſondere Geſchäftsnummer eröffnet. Die Urſchrift oder ein Abzug der Einladung dient als erſter Einlauf dieſer Nummer. Die Nummer bleibt offen, bis das Protokoll der Sitzung bearbeitet iſt(vergl.§ 31). 4 — V. Abhaltung der Sitzungen. § 19. »über jede Sitzung iſt ein Protokoll aufzunehmen“. Das Protokoll wird vom Prodekan geführt. Iſt dieſer verhindert, ſo überträgt der Dekan einem anderen Mitgliede der Fakultät die Führung des Protokolls. Das Protokoll iſt nach jedem einzelnen Gegenſtande der Verhand⸗ lung vom Schriftführer zu verleſen und von der Fakultät zu genehmigen. „Am Schluß der Sitzung wird es zunächſt vom Schriftführer unter— zeichnet(vergl.§ 29).* § 20. »Den Mitgliedern, die um das Wort bitten, ertheilt der Dekan das Wort in der Reihenfolge, in der ſie ſich gemeldet haben.“ „Zulaſſung zum Wort vor angemeldeten Rednern kann nur ver⸗ langen, wer zur Geſchäftsordnung reden will.“ Beſchließt die Fakultät den Schluß der Berathung(§ 22), ſo iſt denjenigen Mitgliedern, die ſich vor der Abſtimmung über den Schluß der Berathung gemeldet haben, noch das Wort zu ertheilen. § 21. „Verletzt ein Mitglied die Ordnung, ſo wird es vom Dekan darauf zurückgewieſen und nöthigenfalls zur Ordnung gerufen.“ *Das Mitglied iſt berechtigt, dagegen Einſprache zu erheben, worauf die Fakultät ohne Berathung entſcheidet, ob der Ordnungsruf gerecht— fertigt war.“ „Der Dekan iſt insbeſondere berechtigt, die Redner auf den Gegen— ſtand der Verhandlung zurückzuweiſen und nöthigenfalls zur Ordnung zu rufen. Iſt ſolches in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geſchehen, und fährt der Redner fort, ſich vom Gegenſtand oder von der Ordnung zu entfernen, ſo kann die Fakultät auf Anfrage des Dekans ohne Berathung beſchließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenſtand genommen werden ſoll.“ „Jeder ausdrückliche Ordnungsruf wird in das Protokoll auf— genommen.“* § 22. „Anträge, welche zur Abſtimmung gebracht werden ſollen, ſind dem Dekan ſchriftlich vorzulegen. Anträge auf Vertagung oder auf Schluß der Berathung(§ 20 Abſatz 3) können mündlich geſtellt werden und ſind ſofort zur Abſtimmung zu bringen.“ § 23. „Den vortragenden Mitgliedern ertheilt der Dekan auf Verlangen das Schlußwort. Anderen Mitgliedern iſt hierauf das Wort nur zu perſönlichen Bemerkungen zu gewähren.“ 5 5 § 24. »Die Frageſtellung iſt zunächſt Sache des Dekans; doch ſoll der weitergehende Antrag vor dem engeren zur Abſtimmung gebracht werden. Im Zweifel entſcheidet die Fakultät.“ § 25. »Die Beſchlüſſe werden, ſoweit nicht beſondere Beſtimmungen gelten, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Dekans den Ausſchlag.“ Das Ergebniß der Abſtimmung wird vom Dekan ſofort verkündigt. § 26. »Kein Fakultätsmitglied iſt berechtigt, bei Angelegenheiten, welche es ſelbſt oder ſeinen Vater, Sohn, Bruder, Oheim, Neffen oder Ver⸗ ſchwägerten in denſelben Graden betreffen, an der Abſtimmung theil⸗ zunehmen. An der Berathung nimmt es nur auf Erſuchen der Fakultät theil.“ § 27. »Jedes bei der Abſtimmung anweſende Mitglied hat das Recht, ſeine Erklärung, daß es ſich in der Minderheit befunden oder ſich der Abſtimmung enthalten habe, zu Protokoll zu geben.“ »Wünſcht ein Mitglied, daß die Begründung ſeiner von der Mehrheit abweichenden Abſtimmung als Sonderbericht dem über den Gegenſtand zu erſtattenden Bericht beigelegt werde(§ 37), ſo muß dies ſofort nach der Abſtimmung erklärt werden.“ § 28. »Nach Erledigung der Tagesordnung ſteht es jedem Fakultäts— mitglied frei, Angelegenheiten, die zum Geſchäftskreiſe der Fakultät ge⸗ hören, zur Beſprechung zu bringen.“ VI. Behandlung der Situngsprotokolle. § 29. »Nach der Sitzung geht das vom Schriftführer unterzeichnete Pro⸗ tokoll ſammt den Akten an den Dekan, der das Protokoll ebenfalls unterzeichnet und zur Deutlichkeit oder Zuverläſſigkeit erforderliche An⸗ merkungen beifügt.“ § 30. über jeden verhandelten Gegenſtand werden vom Dekan oder von der Kanzlei Spezialprotokolle einzeln gefertigt und beglaubigt. In einfacheren Fällen genügt ein Vermerk über die Verhandlung, den der Dekan auf der betreffenden Vorlage niederſchreibt. Das Spezialprotokoll iſt als neuer Einlauf zu behandeln(vergl. II). 6 § 31. „Iſt das Sitzungsprotokoll bearbeitet, ſo vermerkt es der Dekan auf der Urſchrift und übergiebt dieſe nebſt der Einladung zur Sitzung (§ 18) der Kanzlei.“ Die Einladungen und die Protokolle werden auf der Kanzlei in einem beſonderen Bündel geſammelt. VII. Schriftliche Verhandlungen. »üÜber Gegenſtände, für die nicht ausdrücklich mündliche Verhand⸗ lung vorgeſchrieben iſt, darf ſchriftlich verhandelt und abgeſtimmt werden.“ „Die ſchriftliche Abſtimmung wird eingeſtellt, ſobald ein Mitglied ſie beanſtandet.* § 33. Ergiebt die ſchriftliche Abſtimmung keine Einſtimmigkeit, ſo fragt der Dekan die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder, ob ſie münd⸗ liche Beſchlußfaſſung verlangen. „Bei Stimmengleichheit gilt diejenige Anſicht als in der Mehrheit befindlich, für welche der Dekan geſtimmt hat.“ § 34. Jede ſchriftliche Verhandlung ſchließt der Dekan dadurch, daß er das Ergebniß der Verhandlung zuſammenfaßt und darunter ſeine Unter⸗ ſchrift ſetztt, mit Beifügung des Datums. Dabei ſind die Namen der Mitglieder anzugeben, die an der Verhandlung nicht theilnehmen konnten. Der Tag, an dem der Dekan den Schluß der Abſtimmung unter⸗ zeichnet, gilt als Tag der Beſchlußfaſſung. VIII. Ausführung der Beſchlüſſe. § 35. „Der Dekan iſt für die Ausführung der Fakultätsbeſchlüſſe ver⸗ antwortlich.“ Er trifft nach jeder Beſchlußfaſſung ſchriftlich die aus der Verhandlung ſich ergebenden Verfügungen. Dieſe beſtehen unter Umſtänden darin, daß die vortragenden Mitglieder erſucht werden, die noch erforderlichen Entwürfe(§§ 10—13) zu liefern. Schreiben und Verfügungen, welche der Dekan in Urſchrift erläßt, trägt er vollſtändig oder abgekürzt in die Akten ein. Berichte des Dekans müſſen, wie die der Fakultät, durch die Kanzlei gehen. § 36. „Die Reinſchriften unterzeichnet der Dekan, nachdem der Sekretär gegengezeichnet hat.“ „Bei Berichten der Fakultät an das Miniſterium ſind die Entwürfe von den Fakultätsmitgliedern zu zeichnen.“ § 37. »War ein Sonderbericht angemeldet(§ 27), ſo beſtimmt der Dekan die Zeit, in der er eingereicht werden muß. Wird dieſe verſäumt, ſo kann der Dekan die Abſendung des Fakultätsberichts ohne den Sonder⸗ bericht verfügen.“ »Die Aufnahme neuer, bei der vorausgegangenen Fakultäts⸗ verhandlung nicht vorgekommener Anträge oder Angaben in den Sonderbericht iſt unſtatthaft. Der Dekan iſt verpflichtet, einen Sonder⸗ bericht, der dieſen Anforderungen nicht entſpricht oder nach ſeiner Anſicht thatſächliche Unrichtigkeiten enthält, zurückzuweiſen.“ § 38. Verlangt ein Beſchluß eine Maßregel, die nicht unmittelbar aus— geführt werden kann, ſo verfügt der Dekan Wiedervorlage der Akten innerhalb beſtimmter Friſt. Dieſe Friſt iſt vom Sekretär in den Termin⸗ kalender einzutragen. Verlangt ein Beſchluß eine Maßregel, die in Zwiſchenräumen wiederholt werden ſoll, ſo verfügt der Dekan die Eintragung in den Terminkalender des Sekretärs für die geeigneten Termine. Der Dekan iſt verpflichtet, den Terminkalender von Zeit zu Zeit einzuſehen. IX. Außzeichnung der geſchäftlichen Beſtimmungen. § 39. Die Zuſammenſtellung der geſchäftlichen Beſtimmungen iſt durch den Dekan derart fortzuführen, daß jede Abänderung, Ergänzung oder Erläuterung der Beſtimmungen Aufnahme findet. 22. 11. 1900.— 250. Satzungen der Univerſität Gießen. chtrag zu der Ausgabe von 1899. dnung und Geſchäftsbräuche gphiſchen Fakultät zu Gießen. r Univerſität und den Akten zuſammengeſtellt. tät genehmigt am 8. November 1900. des Univerſitäts⸗Statuts und der dazu erlaſſenen rruht, iſt zwiſchen Sternchen eingeſchloſſen. beſchäftsliſten der Fakultät. elverfügungen an die Landes-Univerſität 6. und 24. Dezember 1839. 4 1. c die Geſchäfte eines jeden Jahres führt der Iſt eine Nummer der Geſchäftsliſte erledigt, n in der Liſte. führt der Univerſitätsſekretär. Die Nummern kans und derjenigen des Sekretärs müſſen über⸗ jedes Jahr mit Eins. § 2. ahres trägt der Dekan die noch nicht erledigten ner und Jahreszahl in die Geſchäftsliſte des die Geſchäftsliſte des abgelaufenen Jahres iſt i abzugeben. Farbkarte 13 1