Die Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung. b Berlin, 1883. R. v. Decker's Verlag Marquardt& Schenck. Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung. Vom 2. Juni 1883. (Centralblatt für das deutſche Reich 1883 Nr. 25 Seite 191.) Auf Grund der Beſtimmungen im§. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869*) hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: *)§. 29 der Gewerbeordnung lautet: „Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweiſes der Be⸗ fähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Perſonen, welche ſich als Aerzte(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder ſeitens des Staates oder einer Gemeinde als ſolche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden ſollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademiſchen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden. Der Bundesrath bezeichnet mit Rückſicht auf das vorhandene Be⸗ dürfniß, in verſchiedenen Theilen des Bundesgebiets die Behörden, welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen befugt ſind und erläßt die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu beſtimmenden amt⸗ lichen Blättern veröffentlicht. Perſonen, welche eine ſolche Approbation erlangt haben, ſind inner⸗ halb des Bundesgebiets in der Wahl des Ortes, wo ſie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Beſtimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken(S§. 6), nicht beſchränkt. Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu beſtimmen, unter welchen Vorausſetzungen Perſonen wegen wiſſenſchaftlich erprobter Leiſtungen von der vorgeſchriebenen Prüfung ausnahmsweiſe zu entbinden ſind. Perſonen, welche vor Verkündigung dieſes Geſetzes in einem Bundesſtaate die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wund⸗ ärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.“— In§. 6 der Gewerbeordnung iſt beſtimmt, daß auf die Errichtung und WBeridaung von Apotheken die Gewerbeordnung keine Anwendung ndet. 1* — 14— 4. Zentralbefördlen, melche Approbationen ertfeilen. §. 1. Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet ſind befugt: 1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien di Großherzogthums Sachſen und der ſächſiſchen Herzog⸗ thümer; 2. bn Min ſäerdunn für Elſaß⸗Lothringen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular aus⸗ geſtellt iin B. Vorſchriften über den Nachmeis dler Befähiigung als Arzt. Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung beſtanden hat. §. 3. Die Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommiſſion bei einer Univerſität des Deutſchen Reichs abgelegt werden. Die Kommiſſion, einſchließlich des Vorſitzenden und ſeines Stellvertreters, wird von der zuſtändigen Behörde(§. 1) für jedes Prüfungsjahr(§. 4 Abſ. 1) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät der betreffenden Univerſität aus geeigneten Fachmännern ernannt. Der Vorſitzende leitet die Prüfung, iſt berechtigt, derſelben in allen Abſchnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die Be⸗ ſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stell⸗ vertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluſſe jedes Prüfungsjahres der vorgeſetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommiſſion und legt Rechnung über die Gebühren. §. 4. Die Prüfungen beginnen jährlich im November und ſollen nicht über Mitte Juli des folgenden Jahres ausgedehnt werden. Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der zu⸗ ſtändigen Behörde(§. 1) bis zum 1. November jedes Jahres einzureichen. Verſpätete Meldungen können nur aus beſonderen Gründen berückſichtigt werden. Kandidaten, welche die vorgeſchriebene Studienzeit zu Oſtern beendigen, bedürfen für die Zulaſſung zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer beſonderen Genehmigung, welche nur aus⸗ nahmsweiſe und jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt iſt. Der Meldung ſind in Urſchrift beizufügen: 1. das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gymna⸗ ſium des Deutſchen Reichs. Das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gymnaſium außerhalb des Deutſchen Reichs darf nur ausnahmsweiſe als ausreichend erachtet werden; 2. der durch Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſe zu führende Nachweis eines mediziniſchen Studiums von mindeſtens neun Halbjahren auf Univerſitäten des Deutſchen Reichs. Nur ausnahmsweiſe darf das mediziniſche Studium auf einer Univerſität außerhalb des Deutſchen Reichs oder die einem anderen Univerſitätsſtudium gewidmete Zeit theilweiſe oder ganz in Anrechnung gebracht werden; 3. der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Univerſität des Deutſchen Reichs die ärztliche Vorprüfung vollſtändig beſtanden und demnächſt noch mindeſtens vier Halbjahre dem mediziniſchen Univerſitätsſtudium gewidmet hat; 4. der durch beſondere Zeugniſſe der kliniſchen Dirigenten geführte Nachweis, daß der Kandidat mindeſtens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgiſchen, mediziniſchen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindeſtens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Aſſiſtenzarztes ſelbſtändig entbunden und ein Halb⸗ jahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten beſucht hat. Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungs⸗ anſtalten in Berlin werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugniſſe von der Direktion der Anſtalten ausgeſtellt; 5. ein kurzer Lebenslauf. Der Zulaſſungsverfügung iſt ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen. Der Kandidat hat ſich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulaſſungsverfügung, unter Vorzeigung derſelben ſowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§ 24), bei dem Vor⸗ ſitzenden der Prüfungskommiſſion ohne beſondere Aufforderung perſönlich zu melden. 8 55. Die Prüfung umfaßt folgende Abſchnitte: I. die anatomiſche Prüfung; II. die phyſiologiſche Prüfung; III. die Prüfung in der pathologiſchen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie; IV. die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung; V. die mediziniſche Prüfung; VI. die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prüfung; VII. die Prüfung in der Hygiene. §. 6. I. In der anatomiſchen Prüfung hat der Kandidat 1. die in einer der Haupthöhlen des menſchlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonſtriren, oder eine Region des Stammes oder der Extremitäten bloszulegen und topographiſch zu beſchreiben; 2. ein von ihm ſelbſt gefertigtes anatomiſches Präparat zu erläutern und demnächſt über eine Aufgabe aus der Knochenlehre, ſowie über eine Aufgabe entweder aus der Eingeweide⸗ oder der Nerven⸗ oder der Gefäßlehre an den ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben; 3. ein mikroſkopiſch⸗anatomiſches Präparat anzufertigen und zu erklären, und eine hiſtologiſche Aufgabe zu löſen. §. 7. II. In der phyſiologiſchen Prüfung hat der Kandidat ſeine Kenntniſſe an zwei Aufgaben mündlich nachzuweiſen. §. 8. III. In der Prüfung über pathologiſche Anatomie und allgemeine Pathologie muß der Kandidat ſich befähigt zeigen, 1. an der Leiche die vollſtändige Sektion mindeſtens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund ſofort zu Protokoll zu bringen; 2. ein oder mehrere pathologiſch⸗anatomiſche Präparate, darunter jedenfalls eines mit Hülfe des Mikroſkops zu erläutern und demnächſt je eine Aufgabe aus der all⸗ gemeinen Pathologie und aus der pathologiſchen Anatomie zu erledigen. §. 9. Jeder der Prüfungsabſchnitte I bis III ſowie der Prüfungs⸗ abſchnitt VII(§§. 6 bis 8 und 13) wird von einem Examinator abgehalten. In keinem Abſchnitt dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden. §. 10. IV. Die chirurgiſch⸗ophthalmiatriſche Prüfung umfaßt vier Theile, von denen drei die Chirurgie im allgemeinen, einer die Augenheilkunde insbeſondere betreffen. A. Die drei chirurgiſchen Theile dieſes Prüfungsabſchnitts werden von zwei Examinatoren in der chirurgiſchen Abtheilung eines größeren Krankenhauſes oder in einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. Der Kandidat hat 4 4 4 3 — 1 1 —— la. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krankheitsfalles ſowie den Heilplan feſtzuſtellen; den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegen⸗ zuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an dem⸗ ſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt; 1b. beide ihm überwieſene Kranke im Laufe der nächſten ſieben Tage täglich wenigſtens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, im Anſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be⸗ handlung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage er⸗ folgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berückſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Er⸗ kenntniß und Beurtheilung der chirurgiſchen Krankheits⸗ formen, ſowie ſeine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgiſcher Operationen nachzuweiſen; 2. eine Aufgabe aus dem Gebiete der Operationslehre unter Angabe und Würdigung der bezüglichen Methoden mündlich zu erledigen, die entſprechende Operation, ſowie eine Arterien⸗Unterbindung an der Leiche zu verrichten und für einen praktiſchen Arzt hinreichende Kenntniſſe in der Inſtrumentenlehre darzulegen; 3. über eine Aufgabe aus der Lehre von den Knochen⸗ brüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, das angezeigte Verfahren am Phantom oder am Menſchen auszuführen und den Verband kunſtgerecht anzulegen. Die Aufgaben Ziffer 2, 3 ſind in Gegenwart beider Exami⸗ natoren zu löſen. Jeder Examinator hat den Krankenbeſuchen(Ziffer 1b) mindeſtens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nach⸗ trägen zu veranlaſſen. Die erforderlichen Kranken(Ziffer 1a und 1b) werden von der Direktion der Anſtalt dem Examinator zugewieſen. Die Be⸗ — 2— nutzung deſſelben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe des Prüfungsjahres iſt nur ausnahmsweiſe geſtattet. Zu dem kliniſchen Theile dieſes Prüfungsabſchnittes(Ziffer la und 1b) dürfen höchſtens drei, zu den techniſchen Theilen Giffer 2 und 3) höchſtens ſechs Kandidaten gleichzeitig zugelaſſen werden. B. Der die Augenheilkunde insbeſondere betreffende vierte Theil wird von einem Examinator abgehalten. In Gegenwart deſſelben hat der Kandidat einen Augenkranken zu unterſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Krank⸗ 3 heitsfalles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namens⸗ unterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu 8 übergeben iſt. Sodann hat er den Kranken drei Tage hindurch unter Aufſicht des Examinators zu behandeln und während dieſer Zeit auch an anderen Fällen nachzuweiſen, daß er ſich mit den Grundzügen der Augenheilkunde vertraut gemacht hat. Zu einem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten zuzulaſſen. §. 11. V. Die mediziniſche Prüfung wird von zwei Exami⸗ natoren in der mediziniſchen Abtheilung eines größeren Kranken⸗ hauſes oder einer Univerſitätsklinik oder an Kranken der Poli⸗ klinik abgehalten. Behufs dieſer Prüfung hat der Kandidat: G la. an zwei auf einanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu unter⸗ ſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Falles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſo⸗ fort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage zu Hauſe über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit dem Datum und Namens⸗ unterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Exami⸗ nator zu übergeben iſt; 1b. die beiden ihm überwieſenen Kranken im Laufe der nächſten ſieben Tage wenigſtens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu beſuchen, dabei im Anſchluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be⸗ handlung in Form eines Krankenjournals zu beſchreiben und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine ſchriftliche Epikriſe unter Berückſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwieſene Kranke vor Ablauf der ———— ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Eraminator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. Gelegentlich der Krankenbeſuche hat der Kandidat noch an ſonſtigen Kranken ſeine Fähigkeit in der Er⸗ kenntniß und Beurtheilung der inneren Krankheiten, namentlich mit Einſchluß der Kinderkrankheiten und der Geiſteskrankheiten nachzuweiſen; 2. in einem beſonderen Termin in Gegenwart eines Exami⸗ nators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen ſchriftlich zu löſen, zu mehreren von dem Examinator beſtimmten Arzneiſubſtanzen die Maximaldoſen aufzuzeichnen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen Arzt erforderlichen Kenntniſſe beſitzt. Dieſer Prüfungsabſchnitt kann einem dritten Exami⸗ nator übertragen werden. In Betreff der Beſuche, denen die Examinatoren beizuwohnen haben, der Beſprechung der Krankheitsberichte und in Betreff der Zuweiſung der Kranken, finden die Beſtimmungen des§. 10 A entſprechende Anwendung. Jedem Prüfungstermin ſind höchſtens drei Kandidaten zu überweiſen. §. 12. VI. Die geburtshülflich⸗gynäkologiſche Prüfung wird von zwei Examinatoren in einer öffentlichen Gebäranſtalt ab⸗ gehalten. Der Kandidat hat: la. eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder im Behinderungsfalle in Gegenwart eines Aſſiſtenz⸗ arztes der Anſtalt zu unterſuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognoſe und das einzuſchlagende Verfahren zu beſtimmen; bei normaler Geburt und auf Erfordern auch bei normwidriger Geburt die noth⸗ wendige Hülfe einſchließlich der etwaigen Operationen ſelbſt zu leiſten, ſowie auch nach Beendigung der Geburt im Laufe der nächſten 24 Stunden zu Hauſe einen kritiſchen Bericht anzufertigen und ſolchen, mit Datum und Unterſchrift verſehen, am anderen Tage dem be⸗ treffenden Examinator zu übergeben; 1b. die Wöchnerin im Laufe der nächſten ſieben Tage täglich zweimal zu beſuchen, dabei den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen, ſowie auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervoll⸗ ſtändigen, während dieſer Zeit noch ſeine Fähigkeit in der Diagnoſe der Schwangerſchaft, des Wochenbetts und der Frauenkrankheiten vor demſelben Examinator zu be⸗ 10— kunden und im Falle des vor Ablauf der ſieben Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine ſchriftliche Cyifdiſt unter Berückſichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten überwieſene Wöchnerin vor Ablauf der ſieben Tage aus der Behandlung aus, ſo beſtimmt der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat; 2. in einem beſonderen Termin in Gegenwart beider Exami⸗ natoren ſeine Bekanntſchaft mit denjenigen Operationen nachzuweiſen, welche wiſſenſchaftlich anerkannt ſind; ſo⸗ dann am Phantom die Diagnoſe verſchiedener regel⸗ widriger Kindeslagen zu ſtellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen und ſeine Fertigkeit im Ge⸗ brauch der Zange darzulegen. Dem dirigirenden Arzt ſteht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der Anſtalt frei, ſolche aus der polikliniſchen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Benutzung derſelben Gebärenden zur Prüfung (Ziffer 1 a) für zwei oder mehrere Kandidaten iſt in keinem Falle geſtattet. Zur techniſchen Prüfung am Phantom dürfen gleich⸗ zeitig nicht mehr als vier Kandidaten zugelaſſen werden. §. 13. VII. In der hygieniſchen Prüfung iſt der Kandidat von einem Examinator über zwei Aufgaben(§. 14) in Gegenwart des Vorſitzenden mündlich zu prüfen. In dieſem Prüfungsabſchnitte ſoll jeder der Kandidaten nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. 6. 14. Die in§. 6 Ziffer 2, 3,§. 7,§. 8 Ziffer 2,§. 10A Ziffer 2, 3 und§. 13 vorgeſchriebenen Aufgaben werden durch das Loos beſtimmt. Zu dieſem Zweck hat die Kommiſſion Aufgaben⸗ ſammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichſt vollſtändig umfaſſen, anzulegen und jährlich vor dem Beginne der Prüfungen zu revidiren. Dem Examinator ſteht es frei, an die Erledigung der ge⸗ zogenen Aufgaben einige weitere Fragen aus dem Geſammtgebiete des Prüfungsfachs anzuſchließen. §. 15. Zu den drei erſten Prüfungsabſchnitten und dem ſiebenten Prüfungsabſchnitt iſt den Studirenden der Medizin, zu den kliniſchen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt geſtattet, welche als Auskultanten oder Praktikanten an der betreffenden Klinik theilnehmen. 1— §. 16. Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabſchnitt ein beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenſtände und der ertheilten Zenſuren, bei der Zenſur„ungenügend“ oder „ſchlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen. §. 17.. Die Aufgaben und die Kranken ſind dem Kandidaten für jeden Abſchnitt erſt bei Beginn deſſelben zu überweiſen. Zwiſchen den einzelnen Prüfungsabſchnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabſchnitts ſind die Examinatoren verpflichtet, dem Vor⸗ ſitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzuſenden. Zu dem Abſchnitt II wird nur zugelaſſen, wer den Ab⸗ ſchnitt I, und zu den Abſchnitten III bis VII nur, wer die Ab⸗ ſchnitte I und II beſtanden hat. Die Reihenfolge, in welcher die Abſchnitte III bis VII zurückzulegen ſind, beſtimmt der Vor⸗ ſitzende. Jedoch darf niemals geſtattet werden, daß Abſchnitt VI ſofort nach Abſchnitt III begonnen wird. Wer in einem der Ab⸗ ſchnitte III bis VII nicht vollſtändig beſteht, hat, ſo weit es die Umſtände geſtatten, die Wahl, ob er ſich der Prüfung in einem der anderen Abſchnitte oder dem ſpäteren Theile deſſelben Ab⸗ ſchnitts ſogleich oder erſt nach Wiederholung des nicht beſtandenen unterziehen will. §. 18. Aeber den Ausfall der Prüfung in den Abſchnitten II und VII, ſowie in jedem Theile der übrigen Abſchnitte wird eine beſondere Zenſur unter ausſchließlicher Anwendung der Prädikate ſehr gut (1), gut(2), genügend(3), ungenügend(4) und ſchlecht(5) ertheilt. Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ ertheilt, ſo entſcheidet ſeine Stimme. §. 19. Iſt ein Prüfungsabſchnitt vollſtändig beſtanden, ſo wird für den ganzen Abſchnitt von dem Vorſitzenden die Geſammtzenſur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelzenſuren(§. 18 Abſ. 1) addirt und durch die Anzahl der Theile dividirt werden. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0, betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben ſie unberückſichtigt. §. 20. Iſt ein Prüfungsabſchnitt oder ein Theil eines Prüfungs⸗ abſchnitts ungenügend oder ſchlecht beſtanden, ſo muß er wieder⸗ holt werden. Die Zenſur„ungenügend“ für einen ganzen Prüfungsabſchnitt hat zur Folge, daß erſt nach drei Monaten, die Zenſur„ſchlecht“, daß erſt nach ſechs Monaten die Wiederholung ſtattfinden darf. — 12— Handelt es ſich um Theile eines Prüfungsabſchnitts, ſo gelten für die Wiederholung die Friſten von mindeſtens ſechs Wochen, beziehungsweiſe von mindeſtens drei Monaten. In allen Fällen muß die Wiederholung ſpäteſtens in dem nächſten Prüfungsjahre ſtattfinden, widrigenfalls auch die früher beſtandenen Prüfungen zu wiederholen ſind. Eine Ausnahme kann nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die Friſt zur Wiederholung wird von der Behörde(S§. 1) feſtgeſetzt und durch den Vorſitzenden dem Kandidaten mitgetheilt. Der Behörde werden zu dieſem Zwecke die Prüfungsakten mit gutachtlichem Bericht eingereicht. Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabſchnitts oder eines Theils deſſelben findet in Gegenwart des Vorſitzenden ſtatt. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht beſteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelaſſen. Ausnahmen hiervon können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. §. 21. Hat der Kandidat ſämmtliche Prüfungsabſchnitte beſtanden, ſo wird aus den für die Prüfungsabſchnitte ertheilten Prädikaten die Geſammtzenſur ebenſo feſtgeſetzt, wie dies in§. 19 vor⸗ geſchrieben iſt. Der Vorſitzende überreicht die Prüfungsakten der Behörde (§. 1) zur Ertheilung der Approbation. §. 22. Wer ſich nicht rechtzeitig(§. 4) perſönlich bei dem Vorſitzenden meldet, die Termine oder Friſten ohne hinreichende Entſchuldigung verſäumt, kann auf Antrag des Vorſitzenden von der Behörde(§. 1) bis zum folgenden Prüfungsjahre zurückgeſtellt werden. §. 23. Die Prüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§. 4 Ziffer 1 bis 4) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammt⸗ prüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind. In die Urſchrift des letzten Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſes iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. §. 24. Die Gebühren für die geſammte Prüfung betragen 200 Mark. — 82 Davon ſind zu berechnen: für den Prüfungsabſchnitt1........ 20 Mark, und zwar für Theil 1.... 6 Malk, 2 5. 7 2 „„ 3„ 7„ für den Prüfungsabſchnitt II........l2„ für den Prüfungsahſchnitt III........6„ und zwar für Theil 1.... 10 Malk, „„ 2..... 6„ für den Prüfungsabſchnitt 1....... 57„ und zwar für Theil 1a und 1b.. 25 Mark, „„ 2 10„ „„ 3... 10„ „„414 12„ für den Prüfungsabſchnitt...... 35„ und zwar für Theil 1a und 1 b.. 25 Mark, „„ 10„ für den Prüfungsabſchnitt VVI...... 24„ und zwar für Theil 1a und 1 b. 12 Mark, „„ 2... 12„ für den Prüfungsabſchnitt VII 6„ für ſächliche und Verwaltungskoſten 360 zuſammen 200 Mart Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abſchnitt oder Theil eines Abſchnitts außer den anzuſetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungskoſten zur nochmaligen Erhebung. §. 25. Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgeſtellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs⸗ abſchnitte ganz, die ſächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück. §. 26. Dem Reichskanzler werden von der Behörde(§. 1) Ver⸗ zeichniſſe der in dem abgelaufenen Prüfungsjahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Be⸗ hörde zurückgeſendet. C. Hispenſationen. §. 27. Ueber Zulaſſung der in§. 4 Abſatz 3, Abſatz 4 Ziffer 1 und 2, §. 20 Abſatz 4 und 6,§. 23 Abſatz 1 vorgeſehenen Ausnahmen ent⸗ ſcheidet der Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Landes⸗Zentralbehörde(S§. 1). D. Schluß⸗ und Alebergangsbeſtimmungen. §. 28. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. November 1883 in Kraft. §. 29. Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung beſtanden haben, ſind zur Prüfung zuzulaſſen, wenn ſie auch nur die Erfüllung der nach den bis⸗ herigen Vorſchriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nach⸗ weiſen. §. 30. Alle früheren, dieſer Bekanntmachung entgegenſtehenden Be⸗ ſtimmungen über die ärztliche Prüfung ſind aufgehoben. Formular. Nachdem Her au— am ten 18 die Prüfung vor der ärzt⸗ lichen Prüfungskommiſſion zu 5 mit dem Prädikat , beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Arzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutſchen Reichs gemäß§. 29 der Gewerbe⸗ riniang vom 21. Juni 1869 ertheilt. „den ten— 18. (Siegel un Unterſchrift der approbirenden Behörde.) Approbation für Berlin, den 2. Juni 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. — Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung. Vom 2. Juni 1883. (Centralblatt für das Deutſche Reich 1883 Nr. 25 Seite 198.) Im Anſchluß an die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883§. 4 Ziffer 3 hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: §. 1. Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungs⸗ kommiſſion derjenigen Univerſität des Deutſchen Reichs abgelegt werden, bei welcher der Studirende immatrikulirt iſt. Ausnahmen hiervon können nur von dem Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Zentralbehörde geſtattet werden. Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Dekan der medizi⸗ niſchen Fakultät als Vorſitzenden und aus Univerſitätslehrern der Fächer, welche Gegenſtand der Prüfung ſind(§. 5 Abſ. 1). Sie wird jährlich von der Behörde(§. 1 der Bekanntmachung, be⸗ treffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung der mediziniſchen Fakultät berufen. §. 2. Der Vorſitzende leitet die Prüfung, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stellvertretung an und achtet darauf, daß die Beſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden. 1 Es finden in jedem Studienhalbjahre ſo viele Prüfungen ſtatt, wie nothwendig ſind, um ſämmtliche eingegangene Geſuche zu erledigen. Geſuche, welche ſpäter als vierzehn Tage vor dem geſetzlichen Schluß der Vorleſungen eingehen, haben keinen Anſpruch auf Berückſichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vorſitzende fen den Prüfungstermin feſt und ladet die Mitglieder zu dem⸗ elben. 8u einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Kan⸗ didaten zugelaſſen werden. §. 3. Ddie Geſuche um Zulaſſung zur Prüfung ſind an den Vor⸗ ſitzenden zu richten. — 16— Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt: a. durch das Zeugniß der Reife von einem humaniſtiſchen Gymnaſium des Deutſchen Reichs; b. durch den Nachweis eines mediziniſchen Studiums von mindeſtens vier Halbjahren auf Univerſitäten des Deutſchen Reichs mit der Maßgabe, daß die Zulaſſung ſchon inner⸗ halb der letzten ſechs Wochen des vierten Studienhalb⸗ jahres erfolgen darf. In Betreff der Zuläſſigkeit des Gymnaſialzeugniſſes der Reife von einem humaniſtiſchen Gymnaſium außerhalb des Deutſchen Reichs, ſowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Univerſität außerhalb des Deutſchen Reichs oder der einem anderen Univerſitätsſtudium gewidmeten Zeit gelten die Beſtimmungen der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883§. 4 Ziffer 1, 2,§. 27. Der Nachweis zu Ziffer b iſt durch das Anmeldebuch, und wenn der Studirende bereits eine andere Univerſität beſucht hat, durch das Abgangszeugniß der letzteren in Urſchrift zu führen. §. 4. Iſt der Studirende zuzulaſſen, ſo wird er durch den Vor⸗ ſitzenden nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung mindeſtens zwei Tage vor derſelben ſchriftlich geladen. Der Ladung iſt ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. Wer in dem Termin ohne genügende Entſchuldigung nicht rechtzeitig oder gar nicht erſcheint, geht der Hälfte des eingezahlten Gebührenbetrages verluſtig und wird bis zu einem der nächſten Termine zurückgeſtellt. §. 5. Die Prüfung findet mündlich und öffentlich unter dauernder Anweſenheit des Vorſitzenden ſtatt. Sie wird in der Anatomie, Phyſiologie, Phyſik, Chemie und Botanik von den zu⸗ ſtändigen Fachlehrern(§. 1), in der Zoologie von einem Lehrer der Anatomie oder Zoologie abgehalten. Der Studirende iſt in der Anatomie und Phyſiologie, in der Phyſik und Chemie einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen. Bei der Prüfung in der Chemie iſt zugleich zu ermitteln, ob der Kandidat die auf dem Gebiet der Mineralogie erforderlichen Kenntniſſe beſitzt. In der Zoologie wird hauptſächlich die Kenntniß der Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Phyſiologie ge⸗ fordert. In der Botanik hat der Studirende nachzuweiſen, daß er ſich eine Ueberſicht über die ſyſtematiſche Botanik, namentlich mit Rückſicht auf die offizinellen Pflanzen, und Kenntniß von den Grundzügen der Anatomie und Phyſiologie der Pflanzen an⸗ geeignet hat. Die Zeit, welche auf die Prüfnng des einzelnen Studirenden zu verwenden iſt, beträgt für jedes Fach höchſtens 15 Minuten. Wer an einer Univerſität des Reichs auf Grund einer — 17=— Prüfung in den Naturwiſſenſchaften die Doktorwürde erworben hat, wird nur in denjenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegen⸗ ſtand der Promotionsprüfung geweſen ſind. §. 6. Die Gegenſtände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache, ſowie die für daſſelbe ertheilte Zenſur, werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein beſonderes Protokollſchema eingetragen, welches von dem Vorſitzenden und ſämmtlichen Mitgliedern der Kommiſſion zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren iſt. §S. 7. Von jedem Examinator wird eine Zenſur ertheilt, für welche ausſchließlich die Bezeichnungen„ſehr gut“(1),„gut“(2),„genügend“ (3), gungenügend“(4),„ſchlecht“(5) zuläſſig ſind. Für jedes der vier erſten Fächer(§. 5 Abſ. 1) wird je eine Zenſur für Botanik und Zoologie das Mittel der beiden Einzel⸗ zenſuren als eine Zenſur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf Zenſuren mindeſtens„genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorſitzenden die Geſammt⸗ zenſur ermittelt, indem die Summe der Zahlenwerthe der fünf Zenſuren durch 5 getheilt wird. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0, betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben ſie unberückſichtigt. Das Prädikat„ungenügend“ oder„ſchlecht“ hat eine Wieder⸗ holungsprüfung in dem nicht beſtandenen Fache zur Folge, wobei wibernm Zoologie und Botanik zuſammen als ein Fach gerechnet werden. Die Friſt beträgt je nach den Zenſuren und der Zahl der nicht beſtandenen Prüfungsfächer zwei bis ſechs Monate. Sie wird von dem Vorſitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Examinator beſtimmt. §. 8. Die Widerholung der Prüfung kann nach Ablauf der Friſt (§. 7) auch bei der Kommiſſion einer anderen Univerſität geſchehen, ſofern der Kandidat bei letzterer immatrikulirt iſt. §. 9. Nach Beendigung jedes Prüfungstermins hat der Vorſitzende binnen zwei Tage das Reſultat der Prüfung und die etwa be⸗ ſtimmten Wiederholungsfriſten der Univerſitätsbehörde mitzutheilen. Dieſe hat, falls der Studirende vor vollſtändig beſtandener Vor⸗ prüfung die Univerſität verläßt, einen entſprechenden Vermerk in das Abgangszeugniß einzutragen. Ueber den Erfolg der Prüfung iſt dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Formular auszuſtellen. Hat der⸗ ſelbe eine Nachprüfung abzulegen, ſo wird ſtatt einer Geſammt⸗ zenſur die Wiederholungsfriſt vermerkt. 2 §. 10. Die Gebühren für die geſammte Prüfung und das aus⸗ gefertigte Zeugniß betragen 36 Mark. Hiervon werden je 5 Mark auf den Vorſitz und auf jeden der ſechs Prüfungsgegenſtände vertheilt. Der Reſt wird zu ſächlichen Ausgaben verwendet. Doktoren der Philoſophie oder der Naturwiſſenſchaften haben im Falle des§. 5 Abſatz 4 nur die Gebührenantheile für den Vorſitzenden und diejenigen Mitglieder der Kommiſſion zu ent⸗ richten, von denen ſie geprüft werden. Bei der Nachprüfung ſind die Gebührenantheile für den Vorſitzenden und die Mitglieder der Kommiſſion, von welchen die Nachprüfung abgehalten wird, aufs neue zu entrichten. Ueber Verwendung der verfallenen Gebühren(§. 4) befindet die Behörde(§. 1). §. 11. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. Oktober 1883 in Kraft. §. 12. Allle früheren über die ärztliche Vorprüfung erlaſſenen Vor⸗ ſchriften ſind aufgehoben. — 19— Zeugniß der Prüfungskommiſſion zu über die ärztliche Vorprüfung des Studirenden der Medizin ——, Dem Studirenden der Medizin, Herrn mit ihm abgehaltenen Vorprüfung 1. in der Anatomie——ddie Zenſur 2. ⸗ ⸗ Phyſiologee ⸗ 3. ⸗ ⸗ Phhyſi 4. ⸗ Cheuie 5 5. ⸗ ⸗ Zoologie und Botanik ⸗ ſomit die Geſammtzenſur.. certheilt worden. (Folgt etwaiger Vermerk nach§. 9 Abſatz 2.) Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion. (Siegel der Fakultät.)(Name.) Dekan der mediziniſchen Fakultät. Berlin, den 2. Juni 1883. 1 Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. 8 ☛ 4 *. n A₰ 8 — Druck von H. Blanke in Berlin. ſungen des Bundesraths 2. Juni 1883, betreffend liche Prüfung und che Vorprüfung. rlin, 1883. decker's Verlag ſuardt& Schenck. Farbkarte 13