Rathſchläge für die tudirenden der Rechtswiſſenſchaft an der Mniverſität Gießen. Gießen 1900 von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt). Studiengang. Das juriſtiſche Studium hat ſich auf die Rechtsdisziplinen und auf die Staatswiſſenſchaften zu erſtrecken. A. Die Rechtsdisziplinen. I. Die Rechtsdisziplinen zerfallen in die des öffentlichen und des Privatrechts. Es iſt vielfach üblich, die erſten Semeſter ganz dem Privatrecht zu widmen und das öffentliche Recht erſt ſpäter hinzutreten zu laſſen. Die Fakultät vermag dieſen Studiengang nicht zu billigen, iſt vielmehr der Anſicht, daß das Intereſſe der Studierenden an ihrer Wiſſenſchaft erheblich gefördert wird, wenn ſie ſchon von dem erſten Semeſter an das Studium des öffentlichen Rechts mit dem des Privat⸗ rechts verbinden. Eine überſichtliche Darſtellung über die verſchiedenen Rechtsgebiete gewährt die Einführung in die Rechtswiſſenſchaft, die natur⸗ gemäß im erſten Semeſter zu hören iſt. II. Ueber das Privatrecht handeln folgende Vorleſungen: Geſchichte und Syſtem des römiſchen Rechts (zuweilen auch getrennt), Deutſche Rechtsgeſchichte, Grundzüge des deutſchen Privatrechts, Recht des Bürgerlichen Geſetzbuchs, umefeaſſend die allgemeinen Lehren, das Recht der Schuldverhältniſſe, das Sachen-, das Familien- und das Erbrecht, Handels⸗, See⸗ und Wechſelrecht(„Privatrecht der Gewerbe“). Für die Reihenfolge der einzelnen Vorleſungen ſind nachſtehende Geſichtspunkte von Bedeutung: 1. Die Vorleſung über Geſchichte und Syſtem des römiſchen Rechts führt in das Verſtändnis des römiſchen und gemeinen Rechts ein, das bis zum 31. Dezember 1899 in den meiſten deutſchen Staaten das geltende Recht war, in allen Staaten aber die Grund⸗ lage des juriſtiſchen Studiums bildete und auch in Zukunft vielfach an— zuwenden iſt. Das mit dem 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürger⸗ liche Geſetzbuch beruht in erheblichem Maße auf dem Einfluß des römiſchen Rechts; daher iſt es zu empfehlen, daß die Vorleſung über römiſches Recht, wenn irgend möglich, vor der über das Bürgerliche Geſetzbuch und zwar am beſten im erſten Semeſter gehört wird. 2. Die Vorleſung über deutſche Rechtsgeſchichte ſtellt die Geſchichte der Rechtsquellen, der Staatsverfaſſung, des Gerichtsweſens und des Strafrechts Deutſchlands dar. Es empfiehlt ſich, die Vor⸗ leſung im Beginn des Studiums zu hören. 3. Die Vorleſung über die Grundzüge des deutſchen Privatrechts ſoll die deutſchrechtlichen Grundlagen für das Ver— ſtändnis des geltenden Rechts liefern. Sie geht nur in einzelnen Be— ziehungen über die Ziele einer rein propädeutiſchen Vorleſung hinaus und wird am geeignetſten in der erſten Hälfte des Studiums gehört. 4. Bei den Vorleſungen über das Bürgerliche Geſetz⸗ buch iſt daran feſtzuhalten, daß Sachen-, Familien- und Erbrecht erſt nach dem allgemeinen Teil und dem Recht der Schuldverhältniſſe mit Nutzen gehört werden können. Es iſt daher unbedingt erforderlich, das Studium des Bürgerlichen Geſetzbuches auf mehrere Semeſter zu verteilen. 5. Das Handelsrecht mit dem Wechſel⸗ und See⸗ recht(„Privatrecht der Gewerbe“) ſetzt die Kenntnis der drei erſten Teile des Bürgerlichen Geſetzbuches voraus. III. Das öffentliche Recht behandeln folgende Vorleſungen: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Zivilprozeßrecht, Konkursrecht. Zuweilen wird von den Vorleſungen über Prozeß eine ſolche 3 über Gerichtsverfaſſung abgezweigt. Für die Reihenfolge der Disziplinen iſt folgendes zu beachten: 1. Verwaltungsrecht ſollte in der Regel nicht vor dem Staatsrecht gehört werden, 2. Zivilprozeß erſt nach dem Bürgerlichen Geſetzbuch. Ueber⸗ haupt empfiehlt es ſich, an das Studium des Zivilprozeſſes erſt in den letzten Semeſtern heranzutreten. 3. Das Konkursrecht gehört zum Teil dem Privatrecht an und hat die Kenntnis des Bürgerlichen Geſetzbuchs zur Vorausſetzung. Wegen ſeiner nahen Beziehungen zum Zioilprozeßrecht iſt es ratſam, mit dem Konkursrecht erſt nach dem Zivilprozeßrecht zu beginnen. Im übrigen iſt die Reihenfolge der öffentlich rechtlichen Vorleſungen gleichgültig. Bemerkt ſei nur, daß Strafrecht beſſer vor als nach dem Strafprozeßrecht gehört wird, daß aber dem gleichzeitigen Studium beider Disziplinen keine Bedenken entgegenſtehen. IV. Examinatorien und Uebungen ſind dazu beſtimmt, den Inhalt der Vorleſungen lebendig zu geſtalten, das Ineinandergreifen der einzelnen Rechtſätze darzulegen, durch Behandlung praktiſcher Fälle die Beherrſchung des Rechtsſtoffs zu ſichern und zu ſelbſtändiger wiſſen⸗ ſchaftlicher Thätigkeit anzuleiten. Nur der wird im Stande ſein, ſich über ſein eignes Wiſſen Rechenſchaft abzulegen und demnächſt der Praxis mit Verſtändnis zu folgen, der bereits während des Univerſitätsſtudiums an praktiſchen und exegetiſchen Uebungen teilgenommen hat. In welchem Maße die Zulaſſung zur Fakultätsprüfung in Heſſen von der Teilnahme an Uebungen und von der Einreichung ſchriftlicher Arbeiten abhängig iſt, ergiebt ſich aus Anlage C§ 5 Nr. 4. Vergl. dazu Anlage D. Die preußiſchen Vorſchriften ſtimmen hiermit überein. B. Die Staatswiſſenſchaften. Das Studium der Staatswiſſenſchaften erſtreckt ſich hauptſächlich auf theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie nebſt den dazu gehörigen Uebungen. Daneben iſt die Erlangung von Kennt⸗ niſſen in der Finanzwiſſenſchaft erwünſcht. C. Andere Gebiete. Den Studierenden der Rechtswiſſenſchaft iſt dringend zu empfehlen, daß ſie nicht nur für ihren Beruf ſtudieren, ſondern durch Vorleſungen aus andern Gebieten ihren Geſichtskreis erweitern und ihre allgemeine Bildung vertiefen. Namentlich ſind für die Juriſten Vorleſungen über Geſchichte und Philoſophie von Wichtigkeit. Die Entwicklung des Rechts läßt ſich vollkommen nur im Zuſammenhang mit der allgemeinen und der Wirtſchaftsgeſchichte verſtehen. Auch die Philoſophie hat, nament⸗ lich in der Neuzeit, die Rechtsbildung ſtark beeinflußt, und ſpeziell iſt ein tieferes Verſtändnis des Strafrechts durch eine gewiſſe Schulung auf dem Gebiete der Pſychologie bedingt. Pſychologie wird teils als philoſophiſche Disziplin von dem Vertreter der Philoſophie, teils als — 4— naturwiſſenſchaftlich-mediziniſches Fach von dem Vertreter der Pſychiatrie vorgetragen und zwar von dem letzteren häufig als Kriminalpſycho⸗ logie ſpeziell für juriſtiſche Zwecke. Als weitere mediziniſche Vor⸗ leſung iſt die über gerichtliche Medizin zu empfehlen. Anlage A. Gerichtsverfaſſungsgeſetz. (Reichsgeſetz vom 27. Januar 1877.) Erſter Titel. Richteramt. § 1. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Geſetze unterworfene Gerichte ausgeübt. § 2. Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. Der erſten Prüfung muß ein dreijähriges Studium der Rechts⸗ wiſſenſchaft auf einer Univerſität vorangehen. Von dem dreijährigen Zeitraume ſind mindeſteus drei Halbjahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen. Zwiſchen der erſten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von drei Jahren liegen, welcher im Dienſte bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu verwenden iſt, auch zum Theil bei der Staatsanwalt⸗ ſchaft verwendet werden kann. In den einzelnen Bundesſtaaten kann beſtimmt werden, daß der für das Univerſitätsſtudium oder für den Vorbereitungsdienſt bezeichnete Zeitraum verlängert wird, oder daß ein Theil des letzteren Zeitraums, jedoch höchſtens ein Jahr, im Dienſte bei Verwaltungsbehörden zu ver⸗ wenden iſt oder verwendet werden darf. § 3. Wer in einem Bundesſtaate die erſte Prüfung beſtanden hat, kann in jedem anderen Bundesſtaate zur Vorbereitung für den Juſtiz⸗ dienſt und zur zweiten Prüfung zugelaſſen werden. Die in einem Bundesſtaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Bundesſtaate angerechnet werden. Anlage B. Großherzogliche Verordnung, die Vorbereitung für den(heſſiſchen) Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Verwaltungsfache betreffend. Vom 30. April 1879. § 1. Die Befähigung zum Richteramte, zur Rechtsanwaltſchaft, — zur Anſtellung als Notar, Hypothekenbewahrer und erſter Gerichtsſchreiber bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten, ſowie die Befähigung zur Anſtellung im höheren Verwaltungsdienſte wird, unbeſchadet der Beſtimmung im§ 4 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. § 2. Die erſte Prüfung wird bei der juriſtiſchen Fakultät Unſerer Landes⸗Univerſität Gießen abgelegt. Derſelben muß nach erlangtem Gymnaſialzeugniſſe der Reife ein dreijähriges Studium der Rechtswiſſenſchaft auf einer Univerſität vorausgehen, und von dieſem Zeitraume ſind mindeſtens drei halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen. § 3. Um zur zweiten Prüfung(Staatsprüfung) zugelaſſen zu werden, müſſen die Kandidaten nach beſtandener erſter Prüfung während eines Zeitraums von drei Jahren im Dienſte bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Verwaltungsbehörde beſchäftigt geweſen ſein. Von dieſer praktiſchen Vorbereitungszeit muß zunächſt ein Jahr bei einem Amtsgerichte verwendet werden; von den übrigen zwei Jahren ſoll der Acceſſiſt ein Jahr bei einem Rechtsanwalte, ein halbes Jahr bei einem Landgerichte oder der Staatsanwaltſchaft und ein halbes Jahr bei einem Kreisamte beſchäftigt ſein. Anlage C. Prüfungs-Ordnung für die juriſtiſche Fakultätsprüfung vom 21. Februar 1899. § 1. Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landes⸗Univerſität finden am Anfange eines jeden Semeſters ſtatt. § 2. Die juriſtiſche Prüfungs⸗Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften. § 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen Reiches zugelaſſen, welche: 1. die Reifeprüfung an einem Gymnaſium des Deutſchen Reichs beſtanden haben, 2. wenigſtens ſechs Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben, 3. ſittlich unbeſcholten ſind. Eine Dispenſation von der unter 1 angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern erteilt werden. § 4. Eine Anrechnung des militäriſchen Dienſtjahres auf die Studien⸗ zeit findet nicht ſtatt. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während der am Schluſſe eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der Darmſtädter Zeitung zu veröffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät einzureichen. In dem Geſuche hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können. § 5. 4. 2 . Dem Geſuche ſind beizulegen: das Reifezeugnis(§ 3 Ziffer 1); die Abgangszeugniſſe ſämtlicher Univerſitäten, bei welchen der Geſuchſteller immatrikuliert war. War derſelbe das letzte Semeſter vor ſeiner Anmeldung an der Landes-Uni— verſität immatrikuliert, ſo kann er das Abgangszeugnis von derſelben bis zum Tage vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern. In dieſem Falle iſt jedoch dem Geſuche ein Sittenzeugnis von der Landes-Univerſität beizufügen; ein ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den Gang ſeiner Univerſitätsſtudien unter Anführung der beſuchten Vorleſungen und Uebungen darzulegen, auch an— zugeben hat, zu welcher Zeit und wo er ſeiner Militärpflicht genügt hat; „Arbeiten, welche der Kandidat während der erſten Hälfte der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und während der zweiten Hälfte der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und in einer zivilprozeſſualiſchen, das bürgerliche Recht mitumfaſſenden Uebung angefertigt hat. Die Arbeiten müſſen vom Lehrer oder deſſen Aſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergiebt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten beſprochen worden ſind. Auch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat; . die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 48 Mark. Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelaſſen oder tritt er vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung zurück, ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerſtattet. Iſt ſeit der Ausſtellung des letzten Abgangszeugniſſes — eine längere Zeit abgelaufen, ſo kann die Zulaſſung von der Beibringung eines beſonderen Unbeſcholtenheitszeugniſſes abhängig gemacht werden. § 6. Kandidaten, deren Studium als ein ordnungsmäßiges Rechts⸗ ſtudium nicht angeſehen werden kann, ſind von der Prüfungs⸗Kommiſſion auf ein oder mehrere Semeſter zurückzuweiſen. § 7. Die Prüfung iſt eine ſchriftliche und eine mündliche. Sie hat ſich zu erſtrecken auf folgende Gegenſtände: das bürgerliche Recht(Bürgerliche Geſetzbuch nebſt reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen); die Geſchichte und Dogmatik des römiſchen Rechts; die Geſchichte und Dogmatik des deutſchen Privatrechts; Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht; Allgemeines und deutſches Staatsrecht; Verwaltungsrecht; Kirchenrecht; Zivilprozeßrecht; Strafrecht; Strafprozeßrecht; Völkerrecht; theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie ſowie Wirtſchafts⸗ polizei. Die Prüfung ſoll nicht nur die poſitiven Kenntniſſe des Kandi⸗ daten, ſondern in gleicher Weiſe ſeine juriſtiſche Durchbildung ermitteln. § 8. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem beſondere Ladung. Von dem Ablauf der Anmeldefriſt(§ 4) an müſſen die Kandi⸗ daten ſich jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig ſein, beim Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Kandidaten zu einem früheren als dem urſprünglich angeſetzten Termine zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. § 9. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verſchiedenen Tagen. Sie findet für alle Kandidaten gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Kommiſſion ſtatt. § 10. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Kommiſſion feſtgeſtellt. — 8— Mindeſtens zwei Aufgaben müſſen dem bürgerlichen Recht, min⸗ deſtens je eine Aufgabe muß dem Zivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Straſprozeßrecht, dem Staatsrecht und der Na⸗ tionalökonomie entnommen ſein. § 11. Am erſten Tage der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieſer Prüfungsordnung von dem die Aufſicht führenden Mitgliede der Kommiſſion(§ 9 Abſ. 2) verleſen. § 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn ſie unvollendet ſind. Wenn ein Kandidat einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entſchuldigter Ver⸗ ſäumnis kann die im verſäumten Termine geſtellte Frage oder eine neue Frage geſtellt werden. § 13. Ueber die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hülfsmitteln(Hand- und Lehrbüchern, Geſetzes⸗Kommentaren, ſchrift⸗ lichen Aufzeichnungen u. dgl.) trifft die Kommiſſion auf Antrag des Mit⸗ gliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeſchlagen hat, in jedem einzelnen Falle beſondere Beſtimmung. § 14. Wer bei der Klauſur unzuläſſige Hülfsmittel benutzt oder zu benutzen verſucht hat, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der Kommiſſion ausgeſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden. § 15. Jedes Mitglied der Prüfungs⸗Kommiſſion hat die Bearbei⸗ tungen der von ihm vorgeſchlagenen Aufgaben zunächſt mit kurzer Be⸗ gründung des Urtheils zu zenſieren. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einſicht vorgelegt. § 16. Bei ungenügendem Ausfall der ſchriftlichen Prüfung iſt das Examen nicht beſtanden.§§ 22—24 finden Anwendung. § 17. Den Kandidaten iſt geſtattet, nach Beendigung der ſchrift⸗ lichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einſicht zu nehmen. § 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginn der ſchrift⸗ lichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht beſtanden angeſehen wird, es ſei denn, daß ein entſchuldigender Grund(Krankheit, Familienverhältniſſe und dgl.) glaubhaft gemacht wird. § 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß je drei oder vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinſchaftlich geprüft werden. Jedes Mitglied der Prüfungs⸗Kommiſſion prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längſtens 40 Minuten. § 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungs⸗ termins wird durch die Prüfungs⸗Kommiſſion die Geſamtzenſur für beide Prüfungen feſtgeſtellt und an den Kandidaten durch den Vorſitzenden öffentlich bekannt gemacht. § 21. Die Zenſuren ſind folgende: 1. ſehr gut 2. gut 3. im ganzen gut 4. genügend 5. ungenügend Wer die Geſamtzenſur ungenügend erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden. § 22. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls nicht Zurückſtellung auf weitere Zeit durch die Kommiſſion beſchloſſen wird. § 23. Wer auch das zweite Mal die Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Großherzog⸗ lichen Miniſteriums des Innern zugelaſſen werden. § 24. Bei den zur Beſchlußfaſſung notwendigen Abſtimmungen der Kommiiſſion entſcheidet abſolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. Wenn ſich bei der Feſtſtellung des Geſamtergebniſſes der Prüfung eine gleiche Anzahl von Stimmen für genügend und für ungenügend findet, ſo iſt die letztere Zenſur zu ertheilen. § 25. Nach Beendigung der Fakultäts⸗Prüfung erſtattet die Prüfungs⸗Kommiſſion über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung beſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern. § 26. Dieſe Prüfungsordnung tritt alsbald in Kraft. § 27. Den Kandidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung vor Oſtern 1899 genügt haben, kann das Dienſtjahr auf die Studienzeit angerechnet werden. § 28. Die Kommiſſion kann Kandidaten, die zur Zeit des In⸗ krafttretens dieſer Prüfungsordnung einen ſo erheblichen Teil ihrer Studienzeit bereits zurückgelegt haben, daß ihnen die Vorlegung der im § 5 Nr. 4 bezeichneten Arbeiten und Zeugniſſe billiger Weiſe nicht zu— zumuten iſt, die Vorlegung ganz oder teilweiſe erlaſſen. § 29. Bei Kandidaten, die ihr Rechtsſtudium vor dem Jahre 1896 begonnen haben und ſich der Prüfung im Jahre 1899 unterziehen, kann die Prüfungskommiſſion beſchließen, daß das Recht des Bürger⸗ lichen Geſetzbuches nebſt reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen(§ 7) nur inſoweit zum Gegenſtand der Prüfung gemacht werde, als es erfor⸗ derlich iſt, um Gewißheit darüber zu erlangen, daß ſich der Kandidat mit den Grundzügen des neuen Rechts vertraut gemacht hat, daß aber im übrigen bei der Prüfung ſolcher Kandidaten in der Dogmatik des Privat⸗ rechtes nach den bisherigen Grundſätzen zu erfahren ſei. Anlage D. Verfügung des Großherzogl. Miniſteriums des Innern vom 20. Juli 1899. Obwohl die Einrichtung der juriſtiſchen Fakultätsprüfung, die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſion und die bisherigen Erfahrungen Gewähr dafür bieten, daß das öffentliche Recht und die Staatswiſſen⸗ ſchaften in dem juriſtiſchen Studium und in der juriſtiſchen Prüfung nach wie vor gebührende Berückſichtigung finden werden, empfehlen wir Ihnen doch, die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft an der Landes⸗ Univerſität in geeigneter Weiſe beſonders darauf aufmerkſam zu machen, daß wir einer gründlichen Ausbildung in den genannten Fächern ſowohl für das Juſtiz⸗ wie für das Verwaltungsfach eine Bedeutung beilegen, die durch die Prüfungsordnung vom 21. Februar 1899 keinerlei Minderung erfahren ſoll; insbeſondere ſoll dies auch nicht dadurch geſchehen, daß die Prüfungsordnung die Beteiligung an Uebungen nur in Anſehung des bürgerlichen Rechtes und des Zivilprozeßrechts zwingend vorſchreibt. Anlage E. Beſchluß der juriſtiſchen Prüfungskommiſſion vom 3. Juni 1899. Kandidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung Oſtern 1899 genügt haben, wird von ihrem Dienſtjahre ein Semeſter auf die Studienzeit angerechnet werden, ſofern es ihre Leiſtungen auf der Univerſität erlauben. 20. IV. 1900.— 1000. —— thſchläge für die der Rechtswiſſenſchaft an der erſität Gießen. Gießen 1900 ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt). — — — — — ◻ — — — 5 — — M Inches] 1l ſi Centimetres