Promotionsbedingungen der theologiſchen Fakultät zu Gießen vom 27. JZanuar 1900. I. Licentiatengrad. § 1. Wer den Licentiatengrad bei der theologiſchen Fakultät er⸗ werben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch zu richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial⸗Reifezeugniß; Zeugniſſe über mindeſtens dreijähriges Uni⸗ verſitätsſtudium; ein Zeugniß über die Lebensſtellung; eine Diſſer— tation(§ 2). Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden. § 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Theologie vorzulegen. Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat. An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ lichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 4) erlaſſen. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt. § 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Theologie erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in dalfher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden. Die Fakultät kann auf Anſuchen einem Bewerber, der vor ihr die theologiſche Fakultätsprüfung beſtanden und dabei nineſicer die Note„ſehr gut“ erhalten hat, die mündliche Prüfung erlaſſen. Wer die mündliche Prüfung nicht beſt anden hat, kann zu ihrer Wiederholung ſruninde im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. § 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(ab⸗ geſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 140 Exemplaren bei dem Univerſitäts- Sekretariat einzureichen. § 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Diſſertation aufgenommen. § 6. Die? Bromotionsge bühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 240 Mark. Sie ſind bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers beſchloſſen iſt. Die Beſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, oder tritt der Bewerber vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo werden von den Gebühren 100 Mark zurückbehalten. Wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelaſſen, ſo hat er nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten. Rechnet die Fakultät die vor ihr beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Licentiatenprüfung an, ſo werden 30 Mark zurück⸗ gegeben. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzutheilen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichen. II. Doktorgrad. § 7. Für die Erlangung des Doktorgrades gelten im Allgemeinen die vorſtehenden Beſtimmungen. Die Promotion erfolgt nur auf Grund einer Arbeit von hervor⸗ ragender wiſſenſchaf tlicher Bedeutung. Erlaß der mündlichen Prüfung findet nicht ſtatt. Die Gebühren betragen einſchließlich der Koſten des Diploms und des Stempels 460 Mark, bei ſolchen Bewerbern, die bereits den Licentiatengrad beſitzen, 250 Mark. Farbkarte 13 der theologiſchen Fakultät zu Gießen m 27. Zanuar 1900. Micentiatengrad. tiatengrad bei der theologiſchen Fakultät er⸗ Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch zu ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein ſeugniſſe über mindeſtens dreijähriges Uni⸗ niß über die Lebensſtellung; eine Diſſer⸗ nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern nder Fakultät andere Zeugniſſe über den werden. iſt eine in deutſcher oder lateiniſcher Sprache is dem Gebiete der Theologie vorzulegen. ftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, ſt ausgearbeitet und dabei keine andere als eihülfe genoſſen hat. iſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ iftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. ieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke n nicht für genügend erachtet, ſo gilt die ation für genügend erklärt worden, ſo hat ndlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich ggie erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich nd dauert zwei bis drei Stunden. uf Anſuchen einem Bewerber, der vor ihr ifung beſtanden und dabei mindeſtens die aat, die mündliche Prüfung erlaſſen. Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu ihrer mfolgenden Semeſter zugelaſſen werden. ber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(ab— § 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den in 140 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗ ngungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion oms vollzogen. In dieſes wird der Titel en.