Ordnung für die theologische Fakultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen. Eingeführt durch Verfügung Grossh. Ministeriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar und 16. Februar 1898. § 1. Die Kommission für die evangelisch-theologische Fakul- tätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen besteht aus den sümmtlichen ordentlichen Professoren der Fakultät unter dem Vorsitze des Dekanes. Die Fakultät beschliesst über alle Prüfungsangelegenheiten mit einfacher Majorität, abge- sehen von den in§§ 14 und 18 bemerkten Fällen. § 2. Die Geschäfte sind in der Art vertheilt, dass jedes der fünk Fakultätsmitglieder sein Spezialfach vertritt. In zweifel- haften Fällen entscheidet über die Vertheilung der Geschäfte die Fakultät; namentlich auch dann, wenn der Personalbestand der Fakultät vorübergehend oder dauernd vermindert oder vermehrt werden sollte. 8 3. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer: 1) die Maturitätsprüfung an einem deutschen Gymna- sium bestanden hat, wenigstens sechs Semester auf deutschen Staats- Universitäten evangelische Theologie studirt hat (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 1875, be- treffend die Vorbildung und Anstellung der Geist- lichen), 3) sittlich unbescholten ist. Während des Semesters, an dessen Schluss die Prüfung fällt, muss der Gesuchsteller ordnungsmässig in Giessen im- matrikulirt gewesen sein(Verfügung vom 6. Mai 1876). 5. 27 Wer die Maturitätsprüfung im Hebräischen erst wäh- rend seiner Universitätszeit nachholt, muss nach Ablegung derselben wenigstens noch volle vier Semester Theologie studirt haben(Verfügung vom 17. September 1875). § 6. Die Prüfung umfasst drei Abtheilungen: 1) eine schrift- liche Vorarbeit, 2) schriftliche Klausuren, 3) die mündliche Prüfung. § 7. Sie findet in der Weise statt, dass die Klausuren und die mündliche Prüfung in die letzten Wochen des Semesters fallen, das Thema für die Vorarbeit aber mindestens vier Wochen vor Beginn der Klausuren mitgetheilt wird. 8 8. Der Termin für die Anmeldung, sowie Zeit und Ort für die Mittheilung des Themas zu der Vorarbeit werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht. Die Termine für die Klausuren und für die mündliche Prüfung werden den Examinanden speziell eröffnet. § 9. Die Gesuche um Zulassung sind schriftlich vor Ablauf des Anmelde-Termines bei dem Dekane einzureichen. Dem Gesuch ist beizulegen: 1) ein kurzer Lebenslauf, 2) das Maturitätszeugniss, 3) die Abgangszeugnisse sämmtlicher Universitäten, an welchen der Gesuchsteller studirt hat, 4) die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 42 Mark. § 10. Ueber die Zulassung entscheidet die Fakultät auf Grund der§§ 3— 5 und 9. Wird ein Bewerber nicht zugelassen oder tritt er vor Ablieferung der Vorarbeit zurück, so wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet. Oo 11. Die Prüfung erstreckt sich überhaupt auf folgende elf Fächer: 1) Exegese des Alten Testamentes, 2) Realien des Alten Testamentes(Einleitung, schichte, biblische Theologie), ) Exegese des Neuen Testamentes, 4) Realien des Neuen Testamentes(Einleitung, Ge- schichte, biblische Theologie), ) Kirchengeschichte, 6) Dogmengeschichte und Symbolik, —) Dogmatik, 8) Ethik, 9) Praktische Theologie, 6 10) Philosophie(Geschichte derselben und Psychologie), 4 916), 1 1) Pädagogik. 8 13. In der Vorarbeit ist ein Thema aus dem Bereiche der ersten acht Fächer zu bearbeiten, bei dessen Auswahl für möglichste Abwechselung zu sorgen ist. Ueber die Wahl des Themas entscheidet die Fakultät auf Vorschlag des be- treffenden Fachdocenten. §13. Für die Bearbeitung der Vorarbeit wird im Ganzen eine Frist von vier Wochen gegeben. Diese Frist kann auf Grund genügender Entschuldigung durch den Dekan um drei Tage verlängert werden. § 14. Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie vom Examinanden ohne fremde Beihülfe abgefasst worden ist. Lässt sich aus sicheren Anzeichen erkennen, dass der Examinand bei Anfertigung der Vorarbeit sich in einer für den Ausfall derselben erheblichen Weise fremder Unterstützung bedient oder gedruckte Hülfsmittel in einer Weise benützt hat, welche der Arbeit den Charakter eigener Hervorbringung benimmt, so ist er von der Fortsetzung der Prüfung auszu- schliessen. Zur Feststellung des Urtheils ist in diesem Falle Einstimmigkeit der Fakultät erforderlich. § 15. Die eingelieferte Arbeit wird zunächst durch einen vom Dekan bestellten Referenten und Korreferenten beurtheilt. Darauf cirkulirt sie bei den übrigen Fakultätsmitgliedern. Lautet das Urtheil der Referenten übereinstimmend, so ist es definitiv entscheidend. Im anderen Falle entscheidet die Fakultät. §8 16. In den Klausurarbeiten sind neun Themata zu be- arbeiten, nämlich je eines aus den in§ 11 unter Nr. 1—10 aufgezühlten Fächern, mit Ausnahme desjenigen, aus welchem die Vorarbeit gemacht wurde. Ueber die Wahl der Themata entscheidet die Fakultät auf Vorschlag der betreffenden Fachdocenten. Bei den Klausuren führt je ein Fakultätsmitglied die Aufsicht. Die Dauer einer jeden beträgt 2 ½ Stunden. Vor Beginn der ersten Klausur sind die Examinanden auf die Bestimmungen des folgenden§ aufmerksam zu machen. § 18. Für die Klausurarbeiten dürfen nur die von der Fakultät zugelassenen Hülfsmittel(namentlich ein Text des Alten und Neuen Testamentes und die symbolischen Bücher) benützt werden. Wer zur Zeit einer Klausur im Besitze unerlaubter Hülfsmittel betroffen wird, ist von der Fortsetzung der Prü- kung auszuschliessen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn aus der Beschaffenheit einer Arbeit mit Sicherheit auf eine Benützung unerlaubter Hülfsmittel zu schliessen ist. Zur Feststellung des Urtheils ist in diesem Falle Einstimmigkeit der Fakultät erforderlich, 8 § 19. Sämmtliche Klausurarbeiten haben bei der Fakultät zu cirkuliren. Das Urtheil über jede wird vor Beginn der münd- lichen Prüfung durch Fakultätsbeschluss festgestellt. § 20. Die mündliche Prüfung findet öffentlich vor ver- sammelter Fakultät statt. Zeit und Ort werden durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt gemacht. § 21. Bei der mündlichen Prüfung dürfen höchstens je vier Examinanden gemeinsam geprüft werden. Sie hat sich über sämmtliche in§ 11 genannte Fächer zu erstrecken und kann für jedes Fach bis zu einer halben Stunde, resp. für zwei verwandte Fächer zusammen bis zu einer Stunde ausgedehnt werden. § 22. Sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird qurch Beschluss der Fakultät das Gesammtresultat festgestellt. Dies geschieht in der Art, dass jeder Examinand für jedes der in§ 11 genannten elf Fächer eine besondere Note er- hält, und zwar unter gemeinsamer Berücksichtigung der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung. Auf Grund dieser einzelnen Noten und mit besonderer Berücksichtigung der Vorarbeit wird die Gesammt-Note festgestellt. Diese Note wird den Examinanden sofort bekannt gegeben. Die Noten-Scala ist: I vorzüglich, II sehr gut, III gut, IV genügend. In den Ziffern können Zwischenstufen ausgedrückt wer- den, wobei immer die vorangestellte Ziffer die Haupt-Noten- classe bezeichnet, zu welcher die Zwischennote gehört (II— III= sehr gut, III— II= gut). Wer die Note IV nicht mehr erhalten kann, hat die Prüfung nicht bestanden. Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, ist für immer von derselben ausgeschlossen. § 24. In dem Prüfungszeugniss, welches jedem Examinanden auszufertigen ist, sind ausser der Gesammtnote auch die Note für die Vorarbeit und die Noten für die einzelnen Fächer aufzuführen. Für diejenigen Kandidaten, welche in den hessischen Kirchendienst zu treten wünschen, beantragt die Fakultät bei Grossherzoglichem Ministerium des Innern die Zulassung zum Besuche des Predigerseminars zu Friedberg. Dem zu diesem Zweck für jeden einzelnen auszufertigenden Berichte ist eine Abschrift des Prüfungszeugnisses beizugeben. für die e Fakultätsprüfung an der niversität zu Giessen. ng Grossh. Ministeriums vom 29. Juni 1883, anuar und 16. Februar 1898. Farbkarte 13