Vertrag. Police No. 111048. Zwischen dem„Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft“ zu Berlin und der Grossh. Hessischen Ludwigs-Universität zu Giessen, ist unterm heutigen Tage folgender Versicherungsvertrag verabredet und geschlossen worden: Der„Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft“ übernimmt die Versicherung sämtlicher Studenten der Ludwigs-Universität zu Giessen für alle Un- fälle, welche sie in den Räumen der Universität und den in dem Besitz der Universität befindlichen Gebäuden oder Räumen, sowie auf dem dazu gehörigen Territorium, ferner bei Excursionen in Begleitung eines Lehrers erleiden. Unfälle beim Fechten oder Reiten sind insoweit eingeschlossen, als diese Uebungen unter Leitung eines akademischen Lehrers stattfinden. Der„Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft“ zahlt bei Unfällen pro Kopf 5000 M.(Fünftausend Mark) für den Fall des Todes, 15000 M.(Fünfzehntausend Mark) für den Fall danernder Falgen eines Unfalles (Invalidität) zur Erwerbung einer Rente, 3 Mark(Drei Marb) täglich für den Fall vorübergehender Folgen und zwar vom Ablauf der 8. Woche vom Beginn der ärztlichen Behandlung ab gerechnet, gegen Attest des zuständigen klinischen Professors, jedoch mit der Beschränkung, dass im Falle durch ein und dasselbe Ereignis einer Mehr- heit der Versicherten ein Unfall zustösst, die alsdann für diese zusammen zu leistende Entschädigung nicht mehr als 60,000 Mark(Sechszigtausend Mark) beträgt. Die Prämie für diese Versicherung beläuft sich pro Kopf der Medizin-, Chemie- und Pharmazie-Studierenden auf M. 1,25, der übrigen Studierenden auf M. 0,35 pro Semester. Belegt ein Student der letzten Kategorie chemische Vorlesungen, so zahlt er während dieser Zeit M. 1,25. Die Prämie für jedes Semester ist spätestens bis zum 15. Februar bezw. 15. Juli kostenfrei von der Kasse der Grossh. Universität an die Hauptkasse der Gesellschaft „Nordstern“ abzuführen. An einem etwaigen Gewinne der Gesellschaft hat die Versicherung keinen Anteil. Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt ist, werden der Ver- sicherung die beiliegenden Allgemeinen Versicherungesbedingungen zu Grunde gelegt. Es muss jedoch mit Bezug auf Seite 2, Absatz 2, Zeile 3—5 der Allgemeinen Bedingungen heissen: „Unfälle, die durch Explosion hervorgerufen werden, sowie Vergiftungen oder Körperbeschädigungen durch unfreiwillige Aufnahme von Chemikalien, giftigen oder schädlich wirkenden Stoffen fallen unter diese Versicherung.“ Als Unfälle sollen abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch gelten Infektionen der Hände, Arme und der Augen. Infektionen der Hände und Arme im Sinne dieser Bestimmung sind nur dann gegeben, wenn sie nachweislich durch Krankenuntersuchung oder Behandlung oder durch Uebungen an der Leiche entstanden sind und an den Händen oder Armen zuerst sichtbare Krankheits-Erscheinungen hervor- Infektionen der Augen kommen nur insoweit in Betracht, als sie durch Anhusten bringen. des Patienten oder Anspritzen von Eiter oder infektiösem Sekret an dieselben während der Behandlung oder Untersuchung oder bei Uebungen an der Leiche entstehen. Endlich ist in§ 13 nach den Worten: der Ort, an welchem der Zusammentritt des Schiedsgerichts zu erfolgen hat, wird von der Gesellschaft bestimmt, einzuschalten: „und ist der Universität mitzuteilen. Diese hat das Recht binnen 8 Tagen einen anderen Ort in Vorschlag zu pringen. Die Majorität des Schiedsgerichtes entscheidet, an welchem der beiden Orte es zusammentreten will.“ Alle Entschädigungszahlungen werden seitens der Gesellschaft„Nordstern“ an die Kasse der Grossh. Hessischen Ludwigs-Universität gegen Kassenquittung geleistet. Dieser Vertrag vertritt die Stelle einer Police, die Kosten desselben übernimmt der„Nordstern“. Die Versicherung gilt vom 1. Oktober 1901j ab auf einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren. Berlin, den 3. August 1901. Giessen, den 5. August 1901. „Nordstern gez.: Dr. A. Schmicdt, Unfall- und Alters-Versicherungs- z. Zt. Rector der Ludwigs- Aktien-Gesellschaft“ Universität. Die Direction gez.: Dr. Morell, v. Königslöw. ₰ Vertrag. Police No. 111048. Zwischen dem„Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft“ zu Berlin und der Grossh. Hessischen Ludwigs-Universität zu Giessen, ist unterm heutigen Tage folgender Versicherungsvertrag verabredet und geschlossen worden: Der„Nordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft“ übernimmt die Versicherung sämtlicher Studenten der Ludwigs-Universität zu Giessen für alle Un- fälle, welche sie in den Räumen der Universität und den in dem Besitz der Universität befindlichen Gebäuden oder Räumen, sowie auf dem dazu gehörigen Territorium, ferner in Begleitung eines Lehrers erleiden. Unfälle beim Fechten oder Reiten igeschlossen, als diese Uebungen unter Leitung eines akademischen Lehrers erdstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft“ zahlt bei pf M.(Fünftausend Mark) für den Fall des Todes, M.(Fünfzehntausend Mark) für den Fall danernder Folgen eines Dafalle= (Invalidität) zur Erwerbung einer Rente, k(Drei Marb) täglich für den Fall vorübergehender Folgen und zwar vom Ablauf der 8. Woche vom Beginn der ärztlichen Behandlung ab gerechnet, gegen Attest des zuständigen klinischen Professors, Beschränkung, dass im Falle durch ein und dasselbe Ereignis einer Mehr- erten ein Unfall zustösst, die alsdann für diese zusammen zu leistende cht mehr als 60,000 Mark(Sechszi nie für diese Versicherung beläuft sich pro Kopf der Medizin-, Chemie- gtausend Mark) beträgt. udierenden auf M. 1,25, der übrigen Studierenden auf M. 0,35 pro Semester. nt der letzten Kategorie chemische Vorlesungen, so zahlt er während 25. nie für jedes Semester ist spätestens bis zum 15. Februar bezw. 15. Juli ler Kasse der Grossh. Universität an die Hauptkasse der Gesellschaft führen. An einem etwaigen Gewinne der Gesellschaft hat die Versicherung boweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt ist, werden der Ver- liegenden Allgemeinen Versicherungesbedingungen zu Graunde gelegt. jedoch mit Bezug auf Seite 2, Absatz 2, Zeile 3—5 der Allgemeinen sen: lle, die durch Explosion hervorgerufen werden, sowie Vergiftungen oder Körperbeschädigungen durch unfreiwillige Aufnahme von Chemikalien, giftigen oder schädlich wirkenden Stoffen fallen unter diese Versicherung.“ flle sollen abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ttionen der Hände, Arme und der Augen. Infektionen der Hände und lieser Bestimmung sind nur dann gegeben, wenn sie nachweislich durch Farbkarte 13 uung oder Behandlung oder durch Uebungen an der Leiche entstanden Händen oder Armen zuerst sichtbare Krankheits-Erscheinungen hervor- 7 4 . 1