Auszug aus dem Verſicherungsvertrage und den Statuten betreffend eine Unfallverſicherung für die Studierenden der Landes⸗Aniverſität Gießen. Inſtruktion für die Studierenden. Alle Studierenden der Landes⸗Univerſität ſind bei der Geſellſchaft„Nordſtern“ zu Berlin gegen Unfall ver⸗ ſichert. Die Verſicherung bezweckt in erſter Linie eine Sicherſtellung der Studierenden gegen die dauern den Folgen eines Unfalls(z. B. Verluſt einer Hand, eines Auges). Je nach der Schwere des Unfalls werden dem Beſchädigten Ver⸗ gütungen ausgezahlt. Sie ſtellen ſich im Höchſtbetrage auf 15 000 Mark, bei Verluſt eines Auges beiſpielsweiſe auf 5 000 Mark, bei Verluſt des rechten Armes auf 9 000 Mark. Führt der Unfall zum Tode des Verletzten, ſo werden den Hinterbliebenen 5 000 Mark ausgezahlt. Außerdem gewährt die Verſicherung noch(im Anſchluß an die durch die akademiſche Krankenkaſſe für 56 Tage gewährte Behandlung) vom 57. Tage nach dem Unfall bis zum 200. Tage eine tägliche Vergütung von 3 Mark, ſofern der Beſchädigte durch Zeugnis des zuſtändigen kliniſchen Profeſſors nachweiſt, daß er noch nicht wieder arbeitsfähig iſt. Die Vergütung für einen Unfall wird nur dann geleiſtet, wenn ſich der Unfall im Bereiche der Univerſität bezw. der zu ihr gehörigen Inſtitute oder bei einer von einem akademiſchen Lehrer geleiteten Ex⸗ kurſion ereignet hat. Eingeſchloſſen in die Verſicherung ſind ferner Unfälle beim Fechten oder Reiten, ſofern dieſe Uebungen unter Leitung eines akademiſchen Lehrers abgehalten werden. Keine Vergütung wird für Unfälle gewährt, die einem Verſicherten in trunkenem Zuſtande zuſtoßen. Für diejenigen Studierenden, die in chemiſchen, phyſikaliſchen ꝛc. Inſtituten beſchäftigt ſind, iſt hervorzuheben, daß unter die Verſicherung fallen: Unfälle, die durch Exploſion hervorgerufen werden, ſowie Ver⸗ giftungen oder Körperbeſchädigungen durch unfreiwillige Aufnahme von Chemikalien, giftig oder ſchädlich wirkenden Stoffen. Ferner kommt für Mediziner und Veterinärmediziner in Betracht, daß als Unfälle gelten auch Infektionen der Hände und Arme, wenn ſie nachweislich durch Krankenunterſuchung oder Behandlung, oder durch Uebungen an der Leiche entſtanden ſind. In Betracht kommen außerdem Infektionen der Augen, ſofern ſie durch Anhuſten des Patienten, oder durch Anſpritzen von Eiter oder infektiöſem Sekret während der Unterſuchung oder Be⸗ handlung, oder bei Uebungen an der Leiche entſtehen. Die Summo, welche die Univerſität für die Verſicherten an die Verſicherungsgeſellſchaft zu zahlen hat, iſt nach dem Grade der mit dem Studium des Einzelnen verbundenen Gefahren verſchieden hoch. Die Prämie iſt deshalb für Mediziner, Veterinärmediziner und Alle, welche chemiſche Vorleſungen hören, eine höhere. Da ein Teil der Erſparniſſe der Krankenkaſſe für die Bezahlung der Verſicherungsprämien verwendet werden ſoll, ſo iſt zunächſt in Ausſicht genommen, von den Studierenden der Medizin, Veterinärmedizin und von Allen, welche chemiſche Vor⸗ leſungen hören, einen Beitrag von 75 Pfennigen pro Kopf und Semeſter zu erheben. Die Prämien für alle übrigen Studierenden werden aus den Ueberſchüſſen der Krankenkaſſe gedeckt werden(ſ.§ 3 des Statuts). Damit die Univerſität im Stande iſt, die Anſprüche des Geſchädigten zu vertreten, iſt es unbedingt erforderlich, daß jeder Unfall unverzüglich gemeldet wird. Dieſe Meldung muß— gleichgül— tig, ob der Verletzte in einer anderen Klinik oder zu Hauſe behandelt wird— unter allen Umſtänden an die chirurgiſche Klinik der Landes⸗Univerſität erſtattet werden; denn die chirurgiſche Klinik iſt es, der die weitere Meldung an die Verſicherungsgeſellſchaft aufgetragen iſt. Die Meldung hat durch den Verletzten, falls er hierzu im Stande iſt, zu erfolgen. Sie iſt ſchriftlich oder mündlich, perſönlich oder durch einen Dritten, aber in allen Fällen ſo ſchnell wie möglich zu erſtatten. Wird eine rechtzeitige Meldung ver⸗ ſäumt, ſo beſteht für den Verletzten die Gefahr eines Verluſtes ſeines Anſpruchs. Zu melden iſt vor Allem: Name des Verletzten, ſowie die Angabe, wo der Verletzteliegtſob in einer Gießener Klinik, oder wo ſonſt). Wenn möglich, iſt eine kurze Angabe der Art des Unfalls(Verbrennung, Vergiftung ꝛc.), ſowie der Ort, an dem ſich der Unfall ereignet hat, hinzuzufügen. Liegt der Verletzte auf einer Klinik oder wird er von einer Gießener Klinik aus behandelt, ſo übernimmt die Univerſität ſelbſt alle weiteren Schritte. Wird der Verletzte von einem nicht zu einer Klinik gehörigen Arzte behandelt, ſo muß er dieſen ermächtigen, die erforderlichen Angaben über ſeinen Krankheitszuſtand der Klinik zu machen, und muß ſich auf Verlangen einer Unterſuchung von Seiten der Klinik unterziehen. Unbedingt notwendig iſt dies deshalb, weil ſich nur auf den Bericht, den die Klinik über den Krankheitszuſtand liefert, die Anſprüche grün⸗ den, die von Seiten der Univerſität für den Verletzten erhoben werden können. Wer ſich einer ſolchen Unterſuchung nicht unterzieht, oder den Arzt zu den genannten Mitteilungen nicht ermächtigt, verwirkt den An⸗ ſpruch auf Entſchädigung für den Unfall. Sämtliche Verhandlungen mit der Verſicherungsgeſellſchaft, insbeſondere diejenigen über die Höhe der Entſchädigung, werden von der Univerſität und nicht von Seiten des Verletzten geführt. Der Vertrag mit der Verſicherungsgeſellſchaft kann auf der Uni⸗ verſitätskanzlei eingeſehen werden. Farbkarte 13 kſicherungsvertrage und den Statuten Uwerſicherung für die Studierenden der des⸗Univerſität Gießen. on für die Studierenden. ZHen der Landes-Univerſität ſind bei rdſtern“ zu Berlin gegen Unfall ver⸗ zweckt in erſter Linie eine Sicherſtellung der lauern den Folgen eines Unfalls(z. B. Verluſt ce des Unfalls werden dem Beſchädigten Ver⸗ ſtellen ſich im Höchſtbetrage auf 15 000 Mark, beiſpielsweiſe auf 5 000 Mark, bei Verluſt des Mark. Führt der Unfall zum Tode des Hinterbliebenen 5 000 Mark ausgezahlt. erſicherung noch(im Anſchluß an die durch ſſe für 56 Tage gewährte Behandlung) vom l bis zum 200. Tage eine tägliche Vergütung Beſchädigte durch Zeugnis des zuſtändigen beiſt, daß er noch nicht wieder arbeitsfähig iſt. einen Unfall wird nur dann geleiſtet, wenn je der Univerſität bezw. der zu ihr gehörigen on einem akademiſchen Lehrer geleiteten Ex— geſchloſſen in die Verſicherung ſind ferner Unfälle ſofern dieſe Uebungen unter Leitung eines ehalten werden. Keine Vergütung wird für z Verſicherten in trunkenem Zuſtande zuſtoßen. dierenden, die in chemiſchen, phyſikaliſchen ꝛc. iſt hervorzuheben, daß unter die Verſicherung Exploſion hervorgerufen werden, ſowie Ver⸗ hädigungen durch unfreiwillige Aufnahme von hädlich wirkenden Stoffen. Ferner kommt für nediziner in Betracht, daß als Unfälle gelten ide und Arme, wenn ſie nachweislich durch „Behandlung, oder durch Uebungen an der n Betracht kommen außerdem Infektionen der nhuſten des Patienten, oder durch Anſpritzen Sekret während der Unterſuchung oder Be⸗ gen an der Leiche entſtehen.