A Souse ſa(2*. Whi24ε„Nordſtern. mmnau- und Alters-Verſicherungs-Actien-Geſellſchaſt.“ —— [6R:HSS.INI, ELIeTEE 2 L. — Berlin W 66.— Kaiſerhof⸗Straße 3. JFernſprecher: Amt I 5541. (Pom 1. Juli 1901 ab: W. 8. Mauerlſtraße 37— 41.) Allgemeine Verſicherungs-Bedingungen für Unfall⸗Verſicherungen. Worauf ſich die Verſicherung erſtreckt. § 1. Die Geſellſchaft verſichert gegen die wirtſchaftlichen Folgen von Körper⸗ beſchädigungen durch Unfall, ſoweit durch letztere der Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Verſicherten eintritt und ſoweit als die Körperbeſchädigung lediglich unmittelbare Folge des Unfalls und nicht auch Folge etwa vorhanden geweſener Geſundheitsmängel oder Körperfehler iſt.. Als durch Unfall herbeigeführt gelten nur ſolche Körperbeſchädigungen, welche für den Arzt ſicher erkennbar, in ihrem Entſtehen zeitlich und örtlich beſtimmt, plötzlich und unabhängig von dem Willen des Verſicherten durch eine von außen mechaniſch und gewaltſam wirkende Kraft eingetreten ſind. Es ſollen aber als Unfälle auch angeſehen werden: a) Körperliche Beſchädigungen durch Verbrennung, Blitzſchlag oder elek⸗ triſche Schläge, ſowie Erſticken durch plötzlich ausſtrömende Dämpfe oder Gaſe; b) Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen, auch wenn ſie durch ſub⸗ jektive Kraftäußerung hervorgerufen ſind. Form. 101 a. Auflage Juli 1900. Dieſe unter b genannten Fälle, ferner Unfälle beim Radfahren oder Fahren mit Automobilen oder anderen ungewöhnlichen Transportmitteln, ſowie Unfälle bei Gebirgstouren innerhalb der Gletſcherregionen und bei ſolchen Gebirgstouren, welche nur mit konzeſſionierten Führern gemacht zu werden pflegen, ſind jedoch nur dann in die Verſicherung eingeſchloſſen, wenn dies auf beſonderen Antrag von der Direktion der Geſellſchaft ſchriftlich genehmigt wird und die dafür ge⸗ forderte Zuſchlagsprämie gezahlt iſt. Unfälle bei Waſſerfahrten ohne Begleitung einer zweiten erwachſenen männ⸗ lichen Perſon, ferner Unfälle beim Baden, gleichviel ob in Wannen, Badehäuſern oder im offenem Waſſer, ſowie beim Schwimmen, ſind jedoch nur inſoweit in die Verſicherung eingeſchloſſen, als dadurch nicht der Tod der verſicherten Perſon eingetreten iſt. Räumlicher Umfang. § 2. Die Verſicherung erſtreckt ſich nur auf Unfälle, welche dem Verſicherten innerhalb der Grenzen Europas oder auf Seereiſen zwiſchen europäiſchen Häfen oder zwiſchen ſolchen und afrikaniſchen oder aſiatiſchen Häfen des Mittel⸗ und Schwarzen Meeres zuſtoßen.. Worauf ſich die Verſicherung nicht erſtreckt. § 3. Nicht unter die Verſicherung fallen Unterleibsbrüche aller Art, alle gewöhnlichen Erkrankungen und Infektionen, Schlag⸗, Krampf⸗, epileptiſche und epileptiforme Anfälle, Schwindel⸗ und Ohnmachtsanfälle jeder Art, Ver⸗ giftungen oder Verletzungen durch den Genuß von Speiſen, Getränken oder Medizinen, die Folgen freiwilligen oder unfreiwilligen Verſchluckens von Fremdkörpern und Stoffen jeder Art, Erkältungen, Erfrieren, Sonnenſtich, Hitz⸗ ſchlag, Witterungs⸗ und Temperatur⸗Einflüſſe, die Folgen von Schreck, Ueber⸗ anſtrengung, Krampfadern, von operativen Eingriffen, welche nicht infolge einer durch einen in die Verſicherung eingeſchloſſenen Unfall hervorgerufenen Verletzung vorgenommen wurden, ſowie alle Folgen von operativen Eingriffen, welche von einer nicht ärztlich approbirten Perſon oder— wie z. B. Hühneraugenſchneiden— von dem Verſicherten ſelbſt vorgenommen wurden. Ausgeſchloſſen von der Verſicherung ſind ferner die Folgen von Unfällen, welche dem Verſicherten zu⸗ ſtoßen: im Zuſtande von Geiſtesſtörung oder— wenn auch nur teilweiſer— Störung des Bewußtſeins(z. B. infolge Trunkenheit oder Trunkſucht), infolge von Blindheit, Taubheit oder Beeinträchtigung des freien Gebrauchs eines Körper⸗ gliedes, ferner bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, bei Zweikampf, Beteiligung an Wettrennen, Parforcejagden, Schnitzeljagden oder Schnitzelreiten, Wettſchwimmen, überhaupt Wettkämpfen aller Art, bei Raufhändeln, Erdbeben, Kriegsereigniſſen, bürgerlichen Unruhen, im mobilen Militärdienſte, ſowie bei Luftballonfahrten. Bei weiblichen Perſonen tritt die Verſicherung während der Schwanger⸗ ſchaft und für die erſten ſechs Wochen nach der Entbindung außer Kraft. Allgemeine Beſtimmungen. § 4. Die ſämtlichen Beſtimmungen des Vertrages einſchließlich ſpäterer Abänderungen bilden ein einheitliches untrennbares Ganzes. Durch die Annahme der Police bez. eines Nachtrages zu derſelben wird das Einverſtändnis des Verſicherungsnehmers mit dem ganzen Inhalte des be⸗ treffenden Verſicherungsdokuments feſtgeſtellt. Verabredungen mit Beamten oder Vertretern der Geſellſchaft und Auslegungen durch dieſelben, welche dem Wort⸗ laute der in der Police und etwaigen Nachträgen enthaltenen Vertragsbe⸗ ſtimmungen widerſprechen, ſowie Abänderungen dieſer Vertragsbeſtimmungen verpflichten die Geſellſchaft erſt dann, wenn ſie von der Direktion der Geſell⸗ ſchaft ſchriftlich genehmigt und die hierfür geſtellten Bedingungen erfüllt ſind. Die Schreibgebühr für ſolche Nachträge zur Police beträgt 1 Mark. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrage ſind unteilbar; ins⸗ beſondere gilt dieſes für mehrere Entſchädigungsberechtigte mit der Maßgabe, daß bezüglich der policenmäßigen Verpflichtungen die Handlungen und Unterlaſſungen jedes von ihnen für die anderen verbindlich ſind; jeder von den Empfangs⸗ berechtigten, welcher ſich ſelbſt oder durch einen Beauftragten mit der Geſellſchaft wegen des Schadenfalles in Verbindung geſetzt hat, z. B. durch die Unfallanzeige, gilt als bevollmächtigt ſeitens der Mitberechtigten zur Entgegennahme der Mitteilungen der Geſellſchaft, ſo daß Mitteilungen der Geſellſchaft an die anderen nicht erforderlich ſind, ferner zur Abwickelung und event. vergleichsweiſen Er⸗ ledigung des ganzen Schadenfalles ſowie zur Empfangnahme der Zahlung gegen Rückgabe der Police mit befreiender Wirkung für die Geſellſchaft. Die Rechte aus der Police können ohne ſchriftliche Genehmigung der Geſellſchaft weder cediert noch verpfändet werden. § 5. Für die Geſellſchaft ſind nur diejenigen Angaben maßgebend, welche in den zum Zwecke des Abſchluſſes oder der Abänderung des Vertrages, zur Erfüllung der Verpflichtung aus§ 16 Abſatz 2 der Bedingungen oder ſonſtwie eingereichten Schriftſtücken enthalten ſind; bei Verſchweigung oder unrichtiger Angabe von Thatſachen und Umſtänden, deren Kenntnis auf die Entſcheidung der Geſellſchaft hätte von Einfluß ſein können, iſt der Vertrag nichtig. Dies gilt, gleichviel, ob die unvollſtändigen oder unrichtigen Angaben auf ein Ver⸗ ſchulden zurückzuführen waren oder nicht; im erſteren Falle ſind der Geſell⸗ ſchaft alle ſchon gezahlten Prämien verfallen. Die Geſellſchaft iſt berechtigt und vom Antragſteller bezw. Verſicherten ermächtigt, von allen Aerzten, welche ihn behandeln, behandelt oder beraten haben, jede erwünſchte Auskunft einzuziehen. Wirkſamkeit der Verſicherung; Prämienzahlung. § 6. Unabhängig vom Zeitpunkte des Vertragsabſchluſſes beginnt die Wirk⸗ ſamkeit der Verſicherung, wenn kein ſpäterer Zeitpunkt angegeben iſt, erſt mit Zahlung der erſten Prämie nebſt etwaiger Police⸗ und Stempelgebühr, voraus⸗ geſetzt, daß der Verſicherte ſeit der Stellung des Antrages von einem Unfalle nicht betroffen wurde und die im Antrage gemachten Angaben eine Aenderung nicht erfahren haben. Die Prämien ſind ſtets im voraus entweder für die ganze vorläufige Ver⸗ ſicherungsdauer oder auf ein volles Jahr zu entrichten. Wird ausnahmsweiſe halb⸗ oder vierteljährliche Zahlung geſtattet, ſo gelten die noch ausſtehenden Raten der Jahresprämie nur als geſtundet und werden bei Nichtzahlung einer Rate ſofort fällig, auch iſt die Geſellſchaft ſtets berechtigt, bei eintretendem Schadenfalle dieſelben von der Entſchädigung in Abzug zu bringen. Die Prämien ſind, ohne daß es irgend einer Aufforderung oder Inverzugſetzung bedarf, vollſtändig und innerhalb einer Friſt von 30 Tagen nach Fälligkeit(Reſpitfriſt) zahlbar; Unfälle, welche ſich vor Beginn der Wirkſamkeit der Verſicherung ereignen, ſind nicht entſchädigungspflichtig; dagegen haftet die Geſellſchaft für Unfälle, welche ſich innerhalb der Reſpitfriſt für die weiteren Prämienzahlungen ereignen, vorausgeſetzt, daß die Zahlung der Prämie ſpäteſtens bis zum Ablaufe der Reſpitfriſt erfolgt und die Zahlung nicht verweigert war. Wird eine Prämie innerhalb dieſer Friſt nicht vollſtändig bezahlt oder wird die Zahlung verweigert, ſo tritt die Verpflichtung der Geſellſchaft aus dem Verſicherungsvertrage außer Kraft, ohne daß es irgend einer Anzeige ſeitens der Geſellſchaft bedarf. Es ſteht der Geſellſchaft frei, die Prämie noch nachträglich anzunehmen oder dieſelbe gerichtlich beizutreiben oder von dem Verſicherungsvertrage zurückzutreten. Erſt mit dem Zeitpunkte des Empfangs der rückſtändigen Prämie tritt die Ver⸗ pflichtung der Geſellſchaft aus dem Verſicherungsvertrage, und zwar lediglich für die Zukunft, wieder in Kraft. Der auf die verfloſſene Zeit entfallende Prämien⸗ anteil iſt der Geſellſchaft als Konventionalſtrafe verfallen. Gegen die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung kann in keinem Falle der Einwand erhoben werden, daß die Geſellſchaft in anderen Fällen oder bei früheren Fälligkeitsterminen an Entrichtung der Prämien gemahnt oder die letzteren eingezogen habe. über die Einlöſung der Police wird auf dem Policendokumente quittiert; jede weitere Prämienzahlung iſt rechtsgiltig nur erfolgt gegen Verabfolgung einer von der Direktion der Geſellſchaft ausgefertigten und mit deren Fakſimile verſehenen Prämienrechnung; die Prämienrechnung iſt vom Agenten nach erfolgter Prämienzahlung ordnungsmäßig zu quittieren. Findet die Zahlung an den Agenten irgendwie Anſtand, etwa weil dem Verſicherungsnehmer die Adreſſe des Agenten nicht bekannt iſt, oder weil der Agent nicht im Beſitze der Prämienrechnung iſt, ſo iſt die Zahlung direkt an die Direktion in Berlin zu leiſten. Pflichten des Verſicherten bezw. Entſchädigungsberechtigten nach eingetretenem AUnfallereigniſſe. § 7. Hat ein Unfallereignis ſtattgefunden, ſo iſt an die Direktion der Geſellſchaft ſtets, ſo daß ſie ſpäteſtens innerhalb 14 Tagen nach dem Unfall⸗ ereigniſſe bei derſelben eingeht, mittelſt eingeſchriebenen Briefes eine mit Datum und Unterſchrift verſehene ausführliche Anzeige vom Entſchädigungsberechtigten einzuſenden, welche Ort, Tag und Stunde des Unfallereigniſſes, die Art der Beſchädigung, den derzeitigen Aufenthalt des Verletzten, den Namen des be⸗ handelnden Arztes und eine kurze Darſtellung des Herganges und der bekannten oder vermuteten Veranlaſſung des Unfallereigniſſes enthalten und dieſe Angaben möglichſt durch Benennung der Zeugen des Unfalls oder ſonſtige Beweismittel erhärten muß. Stirbt der Verſicherte infolge des Unfalles, ſo iſt der Direktion der Geſellſchaft außerdem ſofort, ſpäteſtens innerhalb 48 Stunden nach eingetretenem Tode telegraphiſch Mitteilung zu machen. Konnte der Verletzte wegen phyſiſcher Unmöglichkeit den Unfall weder ſelbſt anmelden, noch einen Anderen mit der Anmeldung beauftragen oder hat der Entſchädigungsberechtigte von dem Unfall⸗ ereigniſſe vorher keine Kenntnis gehabt, und werden dieſe Fälle der unver⸗ ſchuldeten Verhinderung nachgewieſen, ſo laufen obige Friſten von dem Tage an, an welchem jene aufgehört hat. Ferner hat der Verſicherte oder der Empfangsberechtigte auf ſeine eigenen Koſten ſofort einen praktiſchen Arzt herbeizuziehen und für angemeſſene Kranken⸗ pflege zu ſorgen. Bis zur Erledigung des Falles hat der Verſicherte in ärztlicher Behandlung zu bleiben und den Anordnungen des Arztes genau Folge zu leiſten. Die erforderlichen ärztlichen Zeugniſſe wird die Geſellſchaft auf ihre Koſten ſelbſt einziehen; ſollte indeſſen die Geſellſchaft in irgend einem Falle die Ein⸗ ſendung eines Atteſtes vom Verletzten verlangen, ſo iſt daſſelbe innerhalb 8 Tagen beizubringen. § 8. Der Verſicherte bezw. jeder Entſchädigungsberechtigte iſt verpflichtet, der Geſellſchaft und den von ihr mit der Ermittelung des Schadens beauftragten Perſonen über alle Umſtände, welche auf den Unfall ſowie deſſen Urſachen und Folgen Bezug haben können, jede verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Dem von der Geſellſchaft beauftragten Arzte iſt jederzeit die Unterſuchung zu geſtatten und zu ermöglichen; den von ihm oder der Direktion der Geſellſchaft getroffenen Anordnungen(z. B. auch Behandlung und Beobachtung in einer Heilanſtalt, in einem medico⸗mechaniſchen Inſtitute) iſt genau Folge zu leiſten, die hierdurch entſtehenden beſonderen Koſten trägt die Geſellſchaft ohne Anrechnung auf die Entſchädigung. Geäußerte Wünſche wird die Geſellſchaft nach Möglichkeit berückſichtigen. Vorſtehende Beſtimmungen finden auch Anwendung, wenn der Verſicherte als invalide erklärt und Rentenempfänger wird. Im Falle des Todes des Verſicherten ſind die Entſchädigungsberechtigten verpflichtet, in die von der Geſellſchaft behufs Feſtſtellung der Todesurſache etwa für nötig erachtete Beſichtigung oder Obduktion des Verſtorbenen zu willigen oder die Einwilligung der Hinterbliebenen beizubringen und die behufs Herbeiführung der Beſichtigung oder Obduktion notwendigen Schritte bei den zuſtändigen Behörden zu thun. Als Erſatz für die der Geſellſchaft erwachſenden Regulierungskoſten iſt dieſelbe berechtigt, 10% der Schadenſumme, keinesfalls aber mehr wie 20 Mark von der Entſchädigung abzuziehen. Beweislaſt. § 9. Wer auf Grund der Verſicherung Anſpruch erhebt, hat den Nachweis zu führen, daß die Umſtände eingetreten ſind, welche die Zahlungsverpflichtung der Geſellſchaft bedingen. Beſteht insbeſondere bei Todesfällen darüber ein Zweifel, ob der Tod entſchädigungspflichtige Folge des Unfalls iſt, oder ob überhaupt ein entſchädigungspflichtiger Unfall vorliegt, ſo liegt die volle Beweislaſt den Entſchädigungsberechtigten ob. Iſt dieſer Beweis nicht zu erbringen, ſo iſt die Geſellſchaft zur Zahlung einer Entſchädigung nicht verpflichtet. Umfang und Höhe der Entſchädigung und deren Feſtſtellung. § 10. Bei den in die Verſicherung eingeſchloſſenen Unfällen entſchädigt die Geſellſchaft, ſoweit die Verſicherung ſich auf Todesfall, bezw. Invalidität, bezw. vorübergehende Erwerbsunfähigkeit erſtreckt(ſiehe Seite 1 der Police), nach Maßgabe folgender Grundſätze: a) im Todesfalle, wenn derſelbe innerhalb eines Jahres, vom Tage des Unfallereigniſſes an gerechnet, eingetreten iſt, wird die volle für den Todesfall verſicherte Summe, abzüglich der etwa bereits gezahlten Renten oder Kapitalabfindung für Invalidität gezahlt; b) im Invaliditätsfalle zahlt die Geſellſchaft: 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit des Verſicherten eine lebenslängliche Rente, welche nach der angefügten Tabelle aus der für Invalidität verſicherten Summe berechnet wird; 2. bei nur teilweiſer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verſicherten einen dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entſprechenden Teil der Rente nach derſelben Berechnung. Bei ſpäter wieder eintretender erhöhter oder gänzlicher Erwerbsfähig⸗ keit wird die Rente entſprechend herabgeſetzt reſp. vollſtändig auf⸗ gehoben. An Stelle der Rentenzahlung iſt die Geſellſchaft bereit, eine ein⸗ malige Kapitalabfindung nach freier Vereinbarung zu leiſten. Invalidität liegt nur dann vor, wenn innerhalb des erſten Jahres, vom Tage des Eintritts des Unfallereigniſſes ab gerechnet, der Geſellſchaft der Nachweis erbracht wird, daß gänzliche oder teilweiſe Erwerbsun⸗ fähigkeit als entſchädigungspflichtige Folge des Unfalls vorausſichtlich über die Dauer dieſes Jahres hinaus vorhanden ſein wird. Die Ent⸗ ſchädigung wird berechnet vom Tage des Unfallereigniſſes ab; beſtand gleichzeitig auch eine Verſicherung gegen vorübergehende Erwerbs⸗ unfähigkeit(vergl. nachſtehend zu c), ſo wird für die Zeit bis zur Beendigung der ärztlichen Behandlung, jedoch längſtens bis zum 200. Tage nach Eintritt des Unfallereigniſſes die nach c zu berech⸗ nende tägliche Rente gezahlt; die Invaliditäts⸗Rentenzahlung beginnt alsdann erſt mit Aufhören der vorgenannten Entſchädigung. Iſt der Nachweis des Eintritts der Invalidität nicht bis zum Ablauf des erſten Jahres nach Eintritt des Unfallereigniſſes erbracht, ſo iſt nur eine Ent⸗ ſchädigung gemäß§ 10C zu leiſten, ſoweit eine ſolche verſicher iſ; c) bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit zahlt die Geſellſchaft it⸗ ſchädigung für Kurkoſten und die während des Heilverfahrens vor⸗ handene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entſprechenden Teil der dafür verſicherten Rente. 8 Die tägliche Rente wird gewährt vom erſten Tage an nach dem Tage, an welchem ſich der Verletzte in ärztliche Behandlung begeben, und höchſtens bis zum Ablauf des 200. Tages nach Eintritt des Unfall⸗ ereigniſſes. Vom 201. Tage an gewährt die Geſellſchaft bis zum Ablaufe des Heilungsprozeſſes, höchſtens jedoch bis zum Ablaufe von 52 Wochen nach Eintritt des Unfalls einen dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entſprechenden Teil der für den Invaliditätsfall verſicherten Rente, ſoweit dieſelbe den für den gleichen Grad vorübergehender Erwerbsunfähigkeit verſicherten Betrag der täglichen Rente nicht überſteigt. Dieſe Entſchädigung wird keinesfalls länger gewährt, als die ärztliche — Behandlung gedauert hat. Verſicherte, die ein feſtes Gehalt oder Einkommen haben, beziehen gleichwohl den für Kurkoſten und Erwerbsverluſt verſicherten Betrag ganz oder zum Teil, je nachdem ſie gänzlich oder teilweiſe außer Stande ſind, ihre gewöhnlichen Amts⸗ oder Berufsgeſchäfte zu verrichten. Hat der Unfall gar keine Erwerbs⸗Dienſt⸗)Unfähigkeit zur Folge gehabt, ſo vergütet die Geſellſchaft die erforderlich geweſenen Kurkoſten bis zur Höhe des pro Tag verſicherten Betrages. Für Badereiſen und Badekuren, mit deren Vornahme die Direktion ſich ſchriftlich einverſtanden erklärt hat, vergütet dieſelbe eine Entſchädigung nach freier Vereinbarung. § 11. Für die Beurteilung des Invaliditätsgrades ſind folgende Grund⸗ ſätze maßgebend: Unter Ausſchluß des Nachweiſes eines höheren oder geringeren Invaliditätsgrades wird in jedem Falle, wenn und ſolange überhaupt die Er⸗ werbsfähigkeit beſchränkt iſt, folgender Invaliditätsgrad angenommen: 100% Invalidität, wenn der Verletzte durch den Unfall beide Augen, beide Arme oder Hände, beide Beine oder Füße, je einen Arm oder eine Hand und ein Bein oder einen Fuß verloren hat oder infolge des Unfalls in unheilbare Geiſtesſtörung verfallen iſt, ferner 60%, wenn er den rechten Arm, 50%, wenn er ein Bein oder den linken Arm oder die rechte Hand, 40%, wenn er die linke Hand oder einen Fuß, 33 ½%, wenn er ein Auge, 25%, wenn er den Daumen der rechten Hand, 18%, wenn er den kleinen Finger der rechten oder den Daumen der linken Hand, 14%, wenn er den Zeigefinger der rechten Hand, 10%, wenn er den Zeigefinger oder den kleinen Finger der linken Hand, 8%, wenn er den Mittel⸗ oder Ringfinger der rechten Hand, 6%, wenn er den Mittel⸗ oder Ringfinger der linken Hand durch den Unfall verloren hat. Für Verluſt des ganzen Nagelgliedes wird beim Daumen, bei den übrigen Fingern die Hälfte obiger Sätze angenommen. Die gänzliche Gebrauchsunfähigkeit der bezeichneten Gliedmaßen wird dem Verluſte derſelben gleich erachtet. Bei nur teilweiſem Verluſte dieſer Gliedmaßen bezw. der Gebrauchsfähigkeit derſelben wird ein entſprechend geringerer Grad von Invalidität angenommen. Abgeſehen von dieſen Fällen hängt die Be⸗ urteilung und Feſtſtellung des Invaliditätsgrades davon ab, ob und inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Verſicherten unter Berückſichtigung ſeines Berufes, ſeiner Lebensſtellung, Bildung, Kenntniſſe und Fähigkeiten durch den Unfall dauernd beeinträchtigt worden iſt. Sind mehrere Glieder, Organe oder Körper⸗ teile durch einen und denſelben Unfall beſchädigt, ſo wird der Invaliditätsgrad durch Addition der einzelnen nach vorſtehenden Grundſätzen ſich ergebenden Prozente feſtgeſtellt, wobei jedoch niemals mehr als 100% entſchädigt wird. Bei Verluſt mehrerer Finger gilt der oben für den Verluſt einer Hand an⸗ gegebene Prozentſatz als Höchſtentſchädigung. Im übrigen findet§ 1 Abſ. 1 u. 2 der Bedingungen Anwendung. Sind durch den Unfall Glieder, Organe oder Körperteile betroffen, welche ganz oder teilweiſe ſchon vorher gebrauchsunfähig oder gebrauchsbeſchränkt oder teilweiſe verloren waren(z. B. Verluſt einer Hand, an welcher ein Finger bereits fehlte), ſo kommt der hierfür nach obigen Grund⸗ ſätzen anzunehmende Invaliditätsgrad in Abzug von dem Geſamtverluſt, welcher ohne dieſen Umſtand für die entſchädigungspflichtigen Folgen anzunehmen geweſen wäre. Bei der Schätzung der Invalidität ſind Körperſchäden, welche an anderen als den durch den Unfall betroffenen Gliedern, Organen oder Körper⸗ teilen beſtehen, nicht zu berückſichtigen. Die Feſtſtellung des Invaliditätsgrades erfolgt, abgeſehen von den Fällen des Verluſtes von Gliedern, erſt dann, wenn anzunehmen iſt, daß der Grad der Invalidität auf vorausſichtlich längere Zeit gleich bleiben wird. Verwirkung der Entſchädigungsanſprüche. § 12. Die Geſellſchaft iſt berechtigt, jede Entſchädigung abzulehnen, wenn irgend eine der in§§ 7 und 8 gegebenen Vorſchriften nicht erfüllt worden iſt, ohne Rückſicht darauf, ob die Nichterfüllung eine verſchuldete war oder nicht. Jeder Anſpruch aus dem ſtattgehabten Unfalle iſt erloſchen, wenn ſich der Verſicherte ohne ſchriftliche Genehmigung der Direktion der Geſellſchaft zeitweiſe der ärztlichen Behandlung entzogen(§ 7,§ 8), wenn er oder der Empfangs⸗ berechtigte die Geſellſchaft länger als 6 Wochen auf eine ihm gemachte Ent⸗ ſchädigungsofferte ohne Nachricht gelaſſen, oder wenn er bezw. der Empfangs⸗ berechtigte innerhalb ſechs Wochen, nachdem der Beſcheid der Geſellſchaft zur Poſt gegeben iſt, daß die beanſpruchte Entſchädigung oder Weiterzahlung der Invaliditätsrente ganz oder teilweiſe abgelehnt wird, nicht durch einen an die Direktion der Geſellſchaft gerichteten eingeſchriebenen Brief den Antrag auf ſchiedsrichterliche Entſcheidung geſtellt hat. Schiedsgerichtliches Verfahren. § 13. Ueber alle Streitigkeiten betreffend das Vorliegen oder die Höhe einer Entſchädigungsverpflichtung entſcheidet ein Schiedsgericht. Das Schieds⸗ gericht ſetzt ſich aus drei Mitgliedern zuſammen, von denen je eines durch die Geſellſchaft und den Verſicherten bezw. Entſchädigungsberechtigten gewählt wird, welche ihrerſeits den Obmann wählen. Handelt es ſich auch um mediziniſche Fragen, z. B. ob der Tod, ob und in welchem Grade die Erwerbsunfähigkeit unmittelbare Folge des Unfalls im Sinne des§ 1 der Bedingungen iſt, oder in welchem Grade der Verſicherte ſpäter wieder erwerbsfähig geworden iſt, ſo müſſen praktiſche Aerzte als Schiedsrichter gewählt werden; auf Verlangen der Geſellſchaft iſt als Obmann eine mediziniſche Autorität oder Leiter einer Heilanſtalt zu wählen. Hat das Schiedsgericht nur über einen Teil der Streitfragen entſchieden und iſt eine Entſcheidung über die noch nicht erledigten Fragen erforderlich, ſo hat das Schiedsgericht einen Ergänzungsſpruch zu fällen; lehnt es die Ergänzung ab, oder hatte es abſichtlich über dieſen Teil der Streitfragen nicht entſchieden, ſo hat hierüber, wenn erforderlich, ein zweites Schiedsgericht zu entſcheiden. Im übrigen bleibt die Entſcheidung des erſten Schiedsgerichtes beſtehen. Iſt der Spruch des zweiten Schiedsgerichtes auch noch unvollſtändig, ſo finden vorſtehende Beſtimmungen bis zur gänzlichen Erledigung, wenn erforder⸗ lich, entſprechende Anwendung. Wenn ein Schiedsſpruch auf Grund des§ 1041 der Reichs⸗Civilprozeß⸗ Ordnung aufgehoben wurde, ſo entſcheidet ein neues Schiedsgericht nach Maßgabe vorſtehender Bedingungen. Die zur Berufung des Schiedsgerichtes erforderlichen Maßnahmen erfolgen unverzüglich durch die Geſellſchaft nach Stellung des Antrags. Die Wahl jedes von dem Verſicherten bezw. Empfangsberechtigten zu ernennenden Mitglieds muß binnen längſtens acht Tagen, nachdem die Geſellſchaft Aufforderung dazu hat ergehen laſſen, geſchehen, widrigenfalls die Wahl endgültig durch die Geſellſchaft bewirkt wird. Der Ausſpruch des Schiedsgerichts muß ſchriftlich begründet ſein. Im übrigen finden die Beſtimmungen der Reichs⸗Civilprozeß⸗ Ordnung über das ſchiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Der Ort, an welchem der Zuſammentritt des Schiedsgerichtes zu erfolgen hat, wird von der Geſellſchaft beſtimmt; das Amtsgericht, zu welchem dieſer Ort gehört, iſt zuſtändig im Sinne der §§ 38 und 1045 der Civilprozeß⸗Ordnung. Die Koſten des ſchiedsrichterlichen Ver⸗ fahrens trägt der unterliegende Teil. Iſt die vom Schiedsgericht zuerkannte Ent⸗ ſchädigung zwar höher, als die von der Geſellſchaft angebotene, aber geringer als die beanſpruchte, ſo werden die Koſten zwiſchen beiden Parteien nach Verhältnis des zuerkannten Betrages zu der Differenz zwiſchen Angebot und Forderung geteilt; für lebenslängliche Renten kommt behufs dieſer Berechnung ihr policenmäßiger Kapitalwert in Betracht. Wie die Zahlungen von der Geſellſchaft geleiſtet werden. § 14. Alle der Geſellſchaft obliegenden Zahlungen erfolgen gegen Quittung koſtenfrei an ihrer Hauptkaſſe in Berlin oder auf Koſten und Gefahr des Empfängers durch Barſendung. In Todesfällen erfolgt die Zahlung der Entſchädigungen innerhalb 14 Tagen nach Feſtſtellung der Zahlungsverpflichtung gegen Rückgabe der Police, bis zum Ablauf dieſer Friſt iſt die Geſellſchaft zur Vergütung von Zinſen nicht verpflichtet. In Invaliditätsfällen werden die Renten, ſobald der Invaliditätsgrad und die Verpflichtung der Geſellſchaft feſtgeſtellt iſt, bis zum nächſten Quartals⸗ erſten unverzüglich, die weiteren Beträge aber von da ab vierteljährlich prä⸗ numerando am erſten Tage jedes Quartals ausgezahlt. Bei Vergütungen von Invaliditätsrenten muß der Geſellſchaft mit den Quittungen jedesmal eine Beſcheinigung der Ortsbehörde, daß der Verletzte noch am Leben iſt, und, wenn es die Geſellſchaft verlangt, auf deren Koſten ein Atteſt des Geſellſchaftsarztes oder des betreffenden Kreisphyſikus bezw. Gerichtsarztes über die beſtehende Erwerbsunfähigkeit des Verletzten beigebracht werden. Die Entſchädigung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit gemäß§ 10 c wird nach Beendigung der ärztlichen Behandlung, oder wenn dieſe länger als einen Monat dauert, auf Verlangen des Verſicherten an ihn am Schluſſe eines jeden Monats gegen Vorlegung eines ärztlichen Atteſtes über den beſtehenden Grad der Erwerbsunfähigkeit und die ununterbrochen fortgeſetzte ärztliche Be⸗ handlung ausgezahlt. Kapital⸗ oder Rentenbeträge, welche nicht innerhalb zweier Jahre nach Fälligkeit erhoben worden ſind, verfallen der Geſellſchaft. Zur Zahlung der verſicherten Entſchädigungen an den Fiskus iſt die Geſellſchaft in keinem Falle verpflichtet. Erlöſchen der Verſicherung und Kündigung derſelben nach ſtattgehabtem Unfalle. § 15. Die Verſicherung erliſcht ohne weiteres und zwar in vollem Umfange, wenn der Verſicherte in Geiſteskrankheit verfällt, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet, wenn ſeine Verurteilung zur Zuchthaus⸗ oder Todesſtrafe ausgeſprochen — 10— wird, ſowie durch den Eintritt des Todes oder der Invalidität des Verſicherten, vorbehaltlich der dadurch etwa bereits erworbenen Rechte. Nach jeder Schadenmeldung ſteht es der Geſellſchaft frei, mittelſt einer einfachen ſchriftlichen Anzeige an den Verſicherungsnehmer die Verſicherung unbeſchadet des bereits erworbenen Entſchädigungsanſpruchs aufzuheben; dieſe Befugnis erliſcht jedoch nach 14 Tagen vom Tage des Schadenerſatzes oder der Ablehnung einer Entſchädigungsverpflichtung an gerechnet. Macht die Geſellſchaft von der ihr nach Vorſtehendem zukommenden Befugnis der Auf⸗ hebung der Verſicherung Gebrauch, ſo wird ſie die für die noch nicht abgelaufene Verſicherungsdauer entrichtete Prämie abzüglich einer Verwaltungs⸗ gebühr von 25% zurückerſtatten. Erliſcht eine Verſicherung auf andere Weiſe als durch Aufhebung ſeitens der Geſellſchaft, ſo findet eine Zurückzahlung vorausbezahlter Prämien nicht ſtatt. Ablauf und Fortſehung der Verſicherung. § 16. Iſt nicht ſpäteſtens drei Monate vor Ablauf der in der Police angegebenen Verſicherungsdauer der Verſicherungsnehmer oder die Geſellſchaft in Beſitz einer ſchriftlichen Kündigung der anderen Vertragspartei gelangt, ſo gilt der Verſicherungsvertrag für die gleiche in der Police feſtgeſetzte Verſicherungsdauer und unter den bisherigen Bedingungen ſtillſchweigend für verlängert und ſo fort, bis eine Kündigung rechtzeitig erfolgt iſt. Die Kündigung hat durch einge⸗ ſchriebenen Brief zu erfolgen und muß ſeitens des Verſicherungsnehmers direkt an die Direktion der Geſellſchaft gerichtet ſein. Das Unterlaſſen der Kündigung ſeitens des Verſicherungsnehmers bedingt für dieſen die Verpflichtung, der Geſellſchaft auf ihr Erfordern innerhalb der Kündigungsfriſt eine ſchriftliche Erklärung einzureichen, ob und in welchem Umfange Aenderungen der in dem Verſicherungsantrage angegebenen Ver⸗ hältniſſe, Beſchäftigung und Berufsart eingetreten ſind, und für die Fort⸗ ſetzung der Verſicherung diejenigen höheren Prämien zu entrichten, welche die Geſellſchaft auf Grund der eingetretenen Veränderungen etwa zu bedingen ſich veranlaßt ſehen ſollte. Durch Aenderungen des Domizils oder des Berufs des Verſicherten während der vereinbarten Dauer der Verſicherung wird die Gültigkeit der Verſicherung nicht berührt. Die Verſicherung bleibt vielmehr unverändert in Kraft und es tritt eine Prämienerhöhung nicht ein, auch wenn der Ver⸗ ſicherte zu einem mit erhöhter Gefahr verbundenen anderen Berufe übergeht. Gerichtsſtand der Geſellſchaft. § 17. Die aus dem Verſicherungsvertrage entſtehenden Streitigkeiten gehören, ſoweit§ 13 nichts anderes beſtimmt, vor die ordentlichen(nicht Handels⸗) Gerichte der Hauptſtadt desjenigen Staates des Deutſchen Reiches, in welchem der Verſicherte nach Maßgabe der Police ſein Domizil hat, als ausſchließlichen Gerichtsſtand. Hat der Verſicherte ſein Domizil außerhalb des Deutſchen Reiches, ſo gehören dieſe Streitigkeiten aus dem Verſicherungsvertrage vor die ordent⸗ lichen Gerichte des Domizils der Geſellſchaft. Beſondere Bedingungen für Verſicherungen mit Prämien-Rückgewähr (Tarif B und C). Die Geſellſchaft„Nordſtern“ iſt verpflichtet, ſobald dieſe Verſicherung je fünf*) Jahre hindurch in Kraft beſtanden hat, den Geſamtbetrag der in den betreffenden fünf“*) Jahren bar bezahlten Prämien abzüglich der auf letztere von der Geſellſchaft gewährten Dividenden nach eingetretenem Tode des Verſicherten**), gegen Rückgabe der Police und letzten Prämienquittung an die empfangs⸗ berechtigte Perſon zurückzuzahlen, gleichgiltig, ob und in welcher Höhe etwa von der Geſellſchaft aus der Verſicherung bereits Entſchädigungen für erlittene Unfälle gezahlt worden ſind. Stirbt der Verſicherte, während die Verſicherung noch in Kraft iſt, ſo werden auch noch die in dem laufenden fünfs)jährigen Zeitraum bar eingezahlten Prämien zurückerſtattet. Läßt der Verſicherte vor Ablauf einer der fünfs)jährigen Verſicherungs⸗ perioden die Verſicherung durch Nichtzahlung der Prämien erlöſchen, ſo werden die in der laufenden Verſicherungsperiode eingezahlten Prämien nicht zurück⸗ erſtattet. Wird dagegen die Verſicherung gemäß§ 15 Abſ. 2 von der Geſellſchaft aufgehoben oder erliſcht die Verſicherung durch den Eintritt der In⸗ validität, ſo wird dem Verſicherungsnehmer anſtatt der in dieſem Paragraphen feſtgeſetzten Zurückzahlung der anteiligen Prämie nach ſeiner Wahl entweder ein Rückgewährſchein über die bis zu dieſem Zeitpunkt bar gezahlten Prämien ausgeſtellt oder ¾ der auf die laufende Verſicherungsperiode nach den Rechnungs⸗ grundlagen der Geſellſchaft entfallenden Prämienreſerve zurückerſtattet. Wer einen Anſpruch auf Prämien⸗Rückgewähr erhebt, hat den Nachweis zu liefern, daß das in der Police angegebene Alter des Verſicherten richtig iſt. Der Anſpruch auf die Prämien⸗Rückgewähr muß ſpäteſtens innerhalb der Friſt von zwei Jahren, nachdem er fällig geworden, unter Einlieferung der Police und letzten Prämienquittung bei der Direktion der Geſellſchaft erhoben werden, widrigenfalls er als verjährt zu betrachten und erloſchen iſt. Das Unterlaſſen der rechtzeitigen Kündigung ſeitens des Verſicherten(§ 16) hat für denſelben ohne weiteres die Verpflichtung zur Folge, die Verſicherung auf weitere fünf*) Jahre fortzuſetzen, bei Verſicherung nach Tarif C unter Zahlung derjenigen höheren Prämie, welche für ſein nun erreichtes höheres Alter nach dieſem Tarif zu entrichten iſt. *) Bez. bei zehnjährigen Verſicherungen: zehn. **) Bei Verſicherungen nach Tarif B 55, 60, 65 oder C 55, 60, 65: nach eingetretenem Tode des Verſicherten, ſpäteſtens aber nach Ablauf ſeines— Lebensjahres. Renten-Tabelle. Dauernde Invaliditätsrente für 1000 Mark Verſicherungsſumme. (Für Beſtimmung des Rentenſatzes iſt das vom Rentenberechtigten beim Beginn der Rente zuletzt vollendete Lebensjahr maßgebend.) Betrag Betrag Betrag Alter— Alter 3 Alter beim Beginn der Nahit3⸗ beim Beginn ede ahren⸗ beim Beginn der hhita⸗ 4 te. der Rente ℳ) der Rente ℳ 3 der Rente 4 V z 18 Jahre 50 58 34 Jahre 59 75 50 Jahre 78 43 19 50 97 35 60 60 51 80 10 20 51 35 36 61 48 52 81 87 21 51 76 37 62 39 53 83 70 22 52 18 38 63 34 54 85 67 23 52 63 39 64 32 55 87 73 24 53 10 65 35 56 89 90 25 53 61 66 41 57 92 22 26 54 14 67 52 58 94 68 27 54 71 68 68 59 97 32 28 55 32 69 89 100 16 29 55 96 71 16 20 30 56 65 72 47 48 31 57 39 73 86 99 32 58 15 75 31 78 33 58 93 76 83„ 86 Förſter& Borries. Zwickau. —— [6R:HSS.ININ, K ELIGTHPK. — — Kaiſerhof⸗Straße 3. cher: Amt I 5541. 8: W. 8. Mauerlfraße 37— 41.) cherungs-Bedingungen Verſicherungen. e YVerſicherung erſtreckt. gegen die wirtſchaftlichen Folgen von Körper⸗ durch letztere der Tod oder Erwerbsunfähigkeit weit als die Körperbeſchädigung lediglich nicht auch Folge etwa vorhanden geweſener er iſt. 1 rt gelten nur ſolche Körperbeſchädigungen, ar, in ihrem Entſtehen zeitlich und örtlich von dem Willen des Verſicherten durch eine m wirkende Kraft eingetreten ſind. Es ſollen erden: durch Verbrennung, Blitzſchlag oder elek⸗ icken durch plötzlich ausſtrömende Dämpfe Farbkarte 13 und Zerreißungen, auch wenn ſie durch ſub⸗ gerufen ſind.