Beſtimmungen über die Prompotionen an der Univerſität Gießen. 1. Promotionsvrdnung. Sonderabdruck aus den Satzungen der Aniverſität Gießen, Husgabe von 1899. 2. Jür die philoſophiſche Fakultät proviſoriſch ein- geführte Ünderungen. 3. Promotionsbedingungen der Jakultäten. Gießen 1900. von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt). 1. Promotionsordnung für die Großherzogliche Landes⸗Aniverſitüt zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern 69t 1 d 6 am 20. Oktober 1877*). 8 1. Wer den Doktorgrad reſpective bei der theologiſchen Fakultät den Grad des Licentiaten erwerben will, hat bei der betreffenden Fakultät ein darauf bezügliches ſchriftliches Geſuch einzureichen und demſelben beizufügen: 1) ein ſelbſt geſchriebenes curriculum vitae; 2) ein Gymnaſial⸗Maturitäts⸗Zeugniß; 3) ein Zeugniß über mindeſtens dreijähriges Univerſitätsſtudium; 4) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensſtellung. Bei Medizinern, welche Angehörige des deutſchen Reichs ſind, iſt an Stelle des Zeugniſſes sub 3 der Approbationsſchein vorzulegen. Bei Kandidaten der Natur⸗, Staats⸗, mathematiſchen und techniſchen Wiſſenſchaften kann das Gymnaſial⸗Maturitäts⸗Zeugniß sub 2 durch ein Maturitäts⸗Zeugniß einer Realſchule erſter Ordnung(Realgymnaſium) erſetzt werden und iſt ferner der Beſuch einer Techniſchen Hochſchule oder höheren Fachbildungsſchule dem Univerſitätsſtudium(oben Sub 3) unter der Beſchränkung gleichzuachten, daß ein dreiſemeſtriges Univerſitäts⸗ ſtudium unter allen Umſtänden erforderlich bleibt. Von Kandidaten aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der betreffenden Fakultät andere als die oben unter 2 und 3 bezeichneten Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung angenommen werden. § 2. Mit den in§ 1 genannten Zeugniſſen hat der Kandidat eine wiſſenſchaftliche Abhandlung(Diſſertation) aus dem Fache reſpective Haupt⸗ fache(vergleiche§ 8) vorzulegen, in welchem er promoviert werden will. *) Wegen der für die philoſophiſche Fakultät proviſoriſch eingeführten Ände⸗ rungen ſiehe Seite 8— 9 und 14—16. — 1— Die Diſſertation muß in deutſcher oder lateiniſcher oder(bei Phi⸗ lologen) in einer derjenigen Sprachen abgefaßt ſein, welche der Kandidat zu ſeinem Hauptprüfungsgegenſtande gewählt hat. Klaſſiſche Philologen haben ihre Abhandlung in lateiniſcher Sprache abzufaſſen. Der Kandidat hat der Diſſertation die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm eventuell anzugebende Beihülfe genoſſen hat. An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ lichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Kandidaten treten. Das Geſuch mit den vorgelegten Zeugniſſen ſowie der Diſſertation circuliert bei allen Mitgliedern der betreffenden Fakultät, welche durch Stimmenmehrheit über die Zulaſſung entſcheidet. § 4. Im Falle der Zulaſſung durch die Fakultät werden ſämmtliche Schriftſtücke dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſprache zu erheben, wenn die in den §§ 1 und 2 beſtimmten Vorausſetzungen nicht erfüllt ſind, oder in anderer Beziehung als der wiſſenſchaftlichen Vorbildung Bedenken gegen die Promotion geltend gemacht werden können. § 5. Während der Ferien kann über die Zulaſſung(§§ 3 und 4) nur beſchloſſen werden, wenn alle Mitglieder der betreffenden Fakultät, ſowie Rektor und Kanzler anweſend ſind;— und ebenſo kann während der⸗ ſelben die Prüfung ſelbſt nur mit Zuſtimmung aller betheiligten Exami⸗ natoren(§ 9) ſtattfinden. § 6. Wird von Rektor und Kanzler keine Einſprache erhoben(§ 4), und hat der Kandidat die Promotionsgebühren bei dem Quäſtor der Landes⸗Univerſität erlegt(§ 15), ſo iſt demnächſt die eingereichte Diſſertation von dem Vertreter des betreffenden Faches zu beurtheilen; von mehreren Vertretern desſelben Faches hat hierbei einer als Referent zu cenſieren unter Einhaltung des Anciennetätsturnus. Erklärt der Referent die Diſſertation für ungenügend, ſo iſt der Kandidat abzuweiſen. Anderen Falles entſcheidet die Stimmenmehrheit der Examinatoren. Doch gilt bei der philoſophiſchen Fakultät die Diſſertation als genehmigt, wenn der oder die Vertreter des Hauptfaches und der Vertreter eines Nebenfaches ſich dafür erklären. S 2. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Kandidat einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Dieſelbe findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden. Der Ausſchluß der öffentlichkeit kann auf den Wunſch des Kan— didaten in einzelnen Fällen durch Fakultätsbeſchluß geſtattet werden, wenn der Kandidat in vorgerücktem Lebensalter oder in einem öffent— lichen Amte ſteht. Die theologiſche Fakultät iſt berechtigt, die Offent⸗ lichkeit der mündlichen Prüfung auch in anderen Fällen auszuſchließen. Sämmtliche Mitglieder des akademiſchen Senats ſind befugt, einer auch nicht öffentlichen Prüfung beizuwohnen. In einer anderen als in der deutſchen Sprache darf auf Anſuchen des Kandidaten nur dann geprüft werden, wenn ſämmtliche Examina⸗ toren damit einverſtanden ſind. § 8. Die mündlichen Prüfungen erſtrecken ſich bei der theologiſchen, juriſtiſchen und mediziniſchen Fakultät auf die betreffende an der Uni⸗ verſität vorgetragene Geſammt⸗Disciplin; in der philoſophiſchen Fakultät auf ein Hauptfach und mindeſtens zwei Nebenfächer, welche der Kandidat vorbehaltlich der Gutheißung der Fakultät, aus den nachſtehenden Fächern zu wählen und in ſeinem Promotionsgeſuche zu bezeichnen hat: Philoſophie; klaſſiſche, orientaliſche, deutſche, moderne Philologie; Geſchichte; Kunſtwiſſenſchaft; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie; Zoologie; Botanik. § 9. In jedem Fache prüfen ausſchließlich diejenigen ordentlichen Pro⸗ feſſoren, welche dasſelbe an der Univerſität vertreten. Hat ein Fach mehrere Vertreter, ſo ſind alle verpflichtet, ſich an der Prüfung zu be⸗ theiligen, wenn nicht unter ihnen eine Verabredung wegen abwechſelnder Betheiligung getroffen iſt; von einer ſolchen Verabredung iſt der Dekan in Kenntniß zu ſetzen. Iſt das doppelt vertretene Fach jedoch nur als Nebenfach gewählt (§ 8), ſo hat nach dem Anciennetätsturnus nur einer der Vertreter zu prüfen. Ueber Stellvertretung beziehungsweiſe Zuziehung eines außer⸗ ordentlichen Profeſſors oder Privatdozenten entſcheidet auf Antrag des Dekans das Miniſterium. Das Prüfungs⸗Kollegium muß aus wenigſtens drei examinierenden Fach⸗Profeſſoren gebildet ſein und wird von dem Dekan präſidiert. § 10. Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung,— über welche ſeitens des Vorſitzenden ein Protokoll mit ſachgemäßer Voll⸗ ſtändigkeit aufzunehmen und von dem Prüfungs-⸗Kollegium zu unter⸗ zeichnen iſt,— wird das Ergebniß derſelben von dem Prüfungs⸗ Kollegium in geheimer Sitzung feſtgeſtellt und von dem Vorſitzenden ſofort bekannt gegeben. In der theologiſchen, juriſtiſchen und philoſophiſchen Fakultät kann ein Kandidat nur dann promoviert werden, wenn ſämmtliche Exami⸗ natoren denſelben für befähigt erklären. — 6— Bei Kandidaten der Medizin gilt das Examen als nicht beſtanden, wenn zwei oder mehr Mitglieder der Fakultät das Ergebniß der Prüfung für ungenügend erklären. Die zu ertheilende Note wi ird durch Stimmenmehrheit der Exami⸗ natoren feſtgeſtellt; beit Stimmengleichheit iſt die geringere Note zu ertheilen. Die Befähigungsnoten können in folgender Abſtufung ertheilt werden: cum laude— magna cum laude— summa cum laude. § 11. Es bleibt den Fakultäten vorbehalten, denjenigen Kandidaten die mündliche Prüfung auf Anſuchen zu erlaſſen, wel lche vor einer bei der Univerſität für das betreffende Fach eingeſetzten Prüfungskommiſſion eine Frrnteeizgetatee arfune(als welche jedoch die mediziniſchen Approbations-Prüfungen nicht gelten) beſtanden und dabei mindeſtens die Cenſur II, im Finanz⸗ oder Forſtfache eine höhere Fachprüfungs⸗Note als II(Änderung vom 10. Auguſt 1899) erhalten oder als Lehramts⸗ Kandidaten die facultas docendi für alle Gymnaſial- und Realklaſſen in dem Hauptfache und in mindeſtens einem Nebenfache erlangt haben. Die Vorlage einer beſonderen Diſſertation iſt aber auch in dieſem Falle unerläßlich, und hängt die Promotion von der Zuſtimmung aller bei der Promotions⸗Prüfung betheiligten Fakultätsmitglieder ab. Die theologiſche Fakultät ertheilt unter den vorſtehenden Voraus⸗ ſetzungen nur den Grad eines Licentiaten. § 12. Die approbierte Diſſertation muß durch den Druck veröffentlicht und in der für jede Fakultät beſtimmten Zahl vorgelegt werden. Erſt nachdem dies geſchehen, darf die Promotion erfolgen. Dies Erforderniß fällt weg, wenn der Kandidat eine ſchon früher gedruckte Abhandlung eingereicht hatte(§ 2 letzter Abſatz). § 13. Sind alle bisher genannten Bedingungen erfüllt und iſt von Seiten des Kanzlers die venia promovendi ertheilt worden, ſo wird die Pro⸗ motion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes iſt der Titel der Diſſertation aufzunehmen. § 14. Promotionen in absentia finden mit Ausnahme von Ehrenpromo⸗ tionen nicht ſtatt. Ehrenpromotionen können nur auf Grund einſtimmigen Beſchl uſſes der betreffenden Fakultät erfolgen. § 15. Hinſichtlich der Höhe und Vertheilung der Promotionsgebühren ſind die für jede Fakultät beſtehenden beſonderen Beſtimmungen maßgebend. Die Gebühren ſind bei der Univerſitätsquäſtur zu erlegen, nachdem die betreffende Fakultät über die Zulaſſung des Kandidaten entſchieden hat und Rektor und Kanzler keine Einſprache dagegen erhoben haben (§§ 4 und 5). Bei Kandidaten, welche auf Grund des§ 11 promoviert werden, wird die für das Staats⸗Fakultäts-Examen entrichtete Gebühr von den Promotionsgebühren in Abzug gebracht. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet und der Kandidat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo werden von den erlegten Promotionsgebühren 100 Mark zurückbehalten; wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Stellt ſich jedoch der Kandidat im letzteren Falle ſpäter nochmals zur Prüfung, ſo hat derſelbe nur die Hälfte der Nirieiechebüitken zu entrichten. Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, kann zur Wieder⸗ holung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. § 16. Der zeitige Rektor hat beim Jahresſchluſſe die während ſeines Rektorats geſchehenen Promotionen unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten in dem Großherzoglich Heſſiſchen Regierungsblatte, ſowie in einem durch die Landes⸗Univerſität zu beſtimmenden litterariſchen Blatte bekannt machen zu laſſen. 2. Für die philoſophiſche Fakultät proniſariſch eingeführte Anderungen. Zu§ 1 der Promotionsordnung. 1. Siehe§ 2 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät. 2.(Miniſterialverfügung an die Landes-Univerſität vom 18. März 1898.) Die philoſophiſche Fakultät iſt ermächtigt, der Techniſchen Hochſchule zu Darmſtadt gegenüber in den naturwiſſenſchaftlichen Fächern nach ihreni eigenen Ermeſſen auch ſechs auf der Techniſchen Hochſchule verbrachte Semeſter bei der Zulaſſung zu Doktorpromotionen auf die nachzuweiſende Studienzeit in Anrechnung zu bringen, mit der Maßgabe, daß die ſonſtigen Vorausſetzungen der Zulaſſung zur Promotion unbe⸗ rührt bleiben. Zu§ 2 der Promotionsordnung. Siehe die§§ 3 und 4 der Promotionsbedingungen der philoſo⸗ phiſchen Fakultät. Zu§ 6 der Promotionsordnung. Beſchlüſſe der philoſophiſchen Fakultät vom 19. November 1890 und 11. Dezember 1891. Das Prüfungskollegium beſteht bei der philoſophiſchen Fakultät aus drei Examinatoren, welche die Prüfungsfächer in dieſer Fakultät als ordentliche Profeſſoren vertreten. Die philoſophiſche Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines derſelben einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes⸗Univerſität zu wählen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Iſt in der philoſophiſchen Fakultät ein Fach durch mehrere ordent⸗ liche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugetheilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzutheilen; Ausgleichung der Zahl erfolgt durch die übrigen Meldungen. über die Zutheilung der Bewerber führt der Dekan ein Verzeichniß, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der hiernach ernannte Examinator kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; von einer ſolchen Änderung wird im Übrigen die Abwechslung nicht berührt. Zu§ 8 der Promotionsordnung. Siehe§ 1 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät. Zu§ 9 der Promotionsordnung. Dieſelben Anderungen wie zu§ 6 der Promotionsordnung. Zu§ 11 der Promotionsordnung. Beſchlüſſe der philoſophiſchen Fakultät vom 19. November 1890 und 10. Juni 1891. Die philoſophiſche Fakultät iſt berechtigt, in beſonderen Fällen die an der Univerſität zu Gießen abgelegte Prüfung für das höhere Lehramt, für das Finanz- oder Forſtfach an Stelle der mündlichen Doktorprüfung oder eines Theiles derſelben anzurechnen. Die Entſcheidung über den Erlaß der mündlichen Prüfung oder eines Theiles derſelben erfolgt erſt, wenn das Referat über die Diſſer⸗ tation erſtattet iſt. Über den Erlaß eines jeden Faches entſcheidet der betreffende Examinator. Alle Mitglieder des Prüfungskollegiums ſind während der ganzen mündlichen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Verkündigung des Ergebniſſes anweſend. Siehe noch§ 6 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät. Zu§ 12 der Promotionsordnung. Beſchluß der philoſophiſchen Fakultät vom 4. Juli 1894. Iſt die Thätigkeit des Prüfungskollegiums abgeſchloſſen, ſo werden die Akten bei der Fakultät in Umlauf geſetzt. Zu§ 15 der Promotionsordnung. Siehe§ 8 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät. 3. Promotionsbedingungen der Fakultäten.) Promotionsbedingungen der theologiſchen Fakultüt zu Gießen vom 27. Jannar 1900. I. Licentiatengrad. § 1. Wer den Licentiatengrad bei der theologiſchen Fakultät er⸗ werben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch zu richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial⸗Reifezeugniß; Zeugniſſe über mindeſtens dreijähriges Uni⸗ verſitätsſtudium; ein Zeugniß über die Lebensſtellung; eine Diſſer— tation(§ 2). Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden. § 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Theologie vorzulegen, Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat. An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ lichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 4) erlaſſen. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt. § 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Theologie erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden. Die Fakultät kann auf Anſuchen einem Bewerber, der vor ihr die theologiſche Fakultätsprüfung beſtanden und dabei mindeſtens die Note„ſehr gut“ erhalten hat, die mündliche Licentiatenprüfung erlaſſen. Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu ihrer Wiederholung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. *) Die Promotionsbedingungen ſind für jede Fakultät beſonders gedruckt und vom Univerſitäts⸗Sekretariate zu beziehen. — 11— § 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(ab— geſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 140 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗ Sekretariat einzureichen. § 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Düſerlanon aufgenommen. § 6. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 240 Mark. Sie ſind bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers beſchloſſen iſt. Die Beſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, oder tritt der Bewerber vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo werden von den Gebühren 100 Mark zurückbehalten. Wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelaſſen, ſo hat er nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten. Rechnet die Fakultät die vor ihr beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Licentiatenprüfung an, ſo werden 30 Mark zurück⸗ gegeben. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzutheilen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichen. II. Doktorgrad. § 7. Für die Erlangung des Doktorgrades gelten im Allgemeinen die vorſtehenden Beſtimmungen. Die Promotion erfolgt nur auf Grund einer Arbeit von hervor⸗ ragender wiſſenſchaftlicher Bedeutung. Erlaß der mündlichen Prüfung findet nicht ſtatt. Die Gebühren betragen einſchließlich der Koſten des Diploms und des Stempels 460 Mark, bei ſolchen Bewerbern, die bereits den Licentiatengrad beſitzen, 250 Mark. Promotionsbedingungen der juriſtiſchen Fakultät zu Gießen vom 22. November 1899. § 1. Wer den Doktorgrad bei der juriſtiſchen Fakultät erwerben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zul aſſungsgeſuch zu richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial— Reifezeugniß; Zeugniſſe über mindeſtens dreijäl hriges Univerſitätsſtudium; ein Zeugniß über die Lebensſtellung; eine Diſſertation(§ 2). Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden. § 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzu⸗ legen. Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat. An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 4) erlaſſen. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt. § 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Rechtswiſſenſchaft erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden. Die Fakultät kann auf Anſuchen einem Bewerber, der vor ihr die juriſtiſche Fakultätsprüfung beſtanden und dabei mindeſtens die Cenſur II erhalten hat, die mündliche Doktorprüfung erlaſſen. Wer die mündliche Doktorprüfung nicht beſtanden hat, kann zu ihrer Wiederholung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. § 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(abge⸗ ſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 160 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen. § 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Diſſertation aufgenommen. § 6. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 433 Mark. Sie ſind bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers beſchloſſen iſt. Die Beſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 333 Mark, wenn er die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo wird die Hälfte der Gebühren zurückgegeben. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelaſſen, ſo hat er nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten. Rechnet die Fakultät die vor ihr beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Doktorprüfung an, ſo werden 38 Mark zurückgegeben. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzutheilen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichten. Promotionsbedingungen der mediziniſchen Fakultät zu Gießen vom 23. Dezember 1899. § 1. Wer den Doktorgrad bei der mediziniſchen Fakultät erwerben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch ju richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial— Reifezeugniß; der Approbationsſchein; ein Zeugniß über die Lebens⸗ ſtellung; eine Diſſertation(§ 2). Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden. § 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Heilkunde vorzulegen. Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat. An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§8 4) erlaſſen. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt. § 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Heilkunde erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt, Der Ausſchluß der ffentlichkeit kann auf Wunſch geſtattet werden, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffent⸗ liche Stellung einnimmt. In einer andern als der deutſchen Sprache darf auf Anſuchen des Bewerbers nur geprüft werden, wenn ſämmtliche Examinatoren damit einverſtanden ſind. Wer die mündliche Doktorprüfung nicht beſtanden hat, kann zu ihrer Wiederholung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. § 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(abge⸗ ſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 190 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen. § 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Diſſertation aufgenommen. § 6. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms betragen 300 Mark. Außerdem ſind 20 Mark als Staatsſtempelgebühr nach dem Geſetze vom 12. Auguſt 1899 zu entrichten. Dieſe Beträge ſind bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers beſchloſſen iſt. Die Beſcheinigung 14— der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern; dann erſt wird die Diſſertation von der Fakultät begutachtet. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo werden von den Gebühren 100 Mark zurückbehalten. Wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo werden 150 Mark zurückbehalten. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelaſſen, ſo hat er vor der Prüfung 150 Mark Promotionsgebühren und 20 Mark Staats⸗ ſtempelgebühr zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzutheilen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichten. Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen vom 19. November 1890. Mit AÄnderungen bis Anfang 1900. § 1. Als Promotionsfächer gelten: Philoſophie; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie oder Geologie; Botanik; Zoologie; Geographie; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; Geſchichte; Kunſtwiſſenſchaft; römiſche, griechiſche, deutſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche Philologie; indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen. Von dieſen Fächern ſind jedesmal drei zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Gutheißung der Fakultät. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er an einem huma⸗ niſtiſchen oder Realgymnaſium die Reifeprüfung beſtanden und drei Jahre an ſtaatlichen Hochſchulen, davon mindeſtens drei Semeſter an Univerſitäten oder der Akademie zu Münſter ſtudiert hat. Bei den Hauptfächern: Geſchichte, römiſche, griechiſche, deutſche, ſemitiſche, indiſche Philologie, vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indo⸗ germaniſchen— iſt das Reifezeugniß eines humaniſtiſchen Gymnaſiums und dreijähriges Univerſitätsſtudium unerläßlich, ebenſo wenn. Philoſophie als Hauptfach mit einem dieſer Fächer verbunden werden ſoll. 8 Von Bewerbern aus nicht zum Deutſchen Reiche gehörigen Ländern können auch andere Nachweiſe über den Bildungsgang angenommen werden. § 3. Der Bewerber hat eine Abhandlung aus ſeinem Hauptfach (Diſſertation) vorzulegen und dieſelbe vor Vollzug der Promotion gedruckt in beſtimmter Form und Anzahl(§ 7) einzureichen. An die Stelle der Diſſertation kann eine bereits veröffentlichte Arbeit treten. Iſt jedoch die vorgelegte Druckſchrift eine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen noch kein Jahr verfloſſen, ſo wird der Bewerber nur dann zugelaſſen, wenn er ſich zuvor verpflichtet, Abdrücke in der allgemein vorgeſchriebenen Form und Anzahl zu liefern. 15— Die Arbeiten aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie müſſen in lateiniſcher Sprache abgefaßt ſein. Bei den übrigen Fächern iſt die deutſche oder lateiniſche, bei romaniſcher und engliſcher Philologie auch die franzöſiſche, beziehungsweiſe engliſche Sprache geſtattet. Die benutzten Hülfsmittel und die etwa genoſſene Beihülfe müſſen genau angegeben werden. § 4. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungs⸗ geſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein Lebenslauf(deutſch oder lateiniſch); die Zeugniſſe über den Bildungs⸗ gang und über die derzeitige Lebensſtellung; die Diſſertation. In dem Geſuche hat der Bewerber die von ihm gewählten Promotionsfächer zu bezeichnen und die Richtigkeit ſeiner auf die Ab⸗ faſſung der Diſſertation bezüglichen Angaben an Eidesſtatt zu verſichern, und zwar muß das Geſuch folgende Erklärung wörtlich enthalten: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel und die genoſſene Beihülfe vollſtändig ſind und der Wahrheit entſprechen.“ § 5. Iſt die Zulaſſung erfolgt und die Diſſertation genehmigt worden, ſo hat der Bewerber ſich in den drei Promotionsfächern einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche öffentlich in deutſcher Sprache ſtattfindet. Vor der Prüfung hat er ſich dem Dekan und den Exami— natoren vorzuſtellen. Der Ausſchluß der öffentlichkeit kann bewilligt werden, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. Geſuchen um Prüfung in einer anderen als der deutſchen Sprache wird nur ausnahmsweiſe ſtattgegeben. Wer die mündliche Prüfung nicht beſteht, kann zu ihrer Wieder⸗ holung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. § 6. An Stelle der mündlichen Doktorprüfung kann auf Anſuchen die an der Univerſität zu Gießen abgelegte Lehramtsprüfung oder kamera⸗ liſtiſche Fachprüfung unter folgenden Vorausſetzungen angerechnet werden. Lehramtskandidaten müſſen in zwei Promotionsfächern die Lehr⸗ befähigung für alle, in dem dritten mindeſtens die für mittlere Klaſſen erwieſen, oder wenn Philoſophie als drittes Fach gewählt iſt, dem all— gemeinen Theile der Lehramtsprüfung genügt haben. Wählt jedoch ein Bewerber, welcher dieſe Bedingungen erfüllt, einen Gegenſtand, in welchem er nicht die Lehrbefähigung für alle Klaſſen beſitzt, zum Hauptfach der Promotion, ſo muß er wenigſtens in dieſem Fache noch eine beſondere Prüfung ablegen. Kandidaten oder Beamte des Finanz⸗ oder des Forſtfachs müſſen die Fachprüfung beſtanden und eine höhere Fachprüfungs-Note als II (im Sinne der neueſten Prüfungsordnung) erhalten haben. Als Pro⸗ motionsfächer ſind für dieſen Fall Nationalökonomie, Forſtwiſſenſchaft und Landwirthſchaft zu wählen. 1416— § 7. Iſt die Diſſertation genehmigt und die mündliche Doktor⸗ prüfung beſtanden oder erlaſſen, ſo hat der Bewerber— falls nicht an Stelle der Diſſertation eine Druckſchrift bedingungslos angenommen war— die Diſſertation nebſt dem Lebenslauf in der Zahl von 175 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen. Die Diſſertation iſt auf dem Titelblatt als eine„der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen zur Erwerbung des Doktorgrades vorgelegte“ Ab⸗ handlung zu bezeichnen und mit der Jahreszahl des Druckes zu ver⸗ ſehen. Der Lebenslauf iſt am Schluß abzudrucken. § 8. Ehe der Dekan das Prüfungsverfahren einleitet, hat der Bewerber auf der akademiſchen Quäſtur die Gebühren zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. Die Gebühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 325 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung ab⸗ gewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 Mark, wenn er die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär anzuzeigen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichten. Farbkarte 13 zeſtimmungen ie Promvtionen Univerſität Gießen. dnung. Sonderabdruck aus den Hazzungen verſität Gießen, Husgabe von 1899. rſophiſche FJakultät proviſoriſch ein- te ÜUnderungen. edingungen der Fakultäten. Gießen 1900. w'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt).