* — 1 2 3 1 8 Beſtimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Tandes-Univerſität zu Gießen. Gießen 1902 von Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei Otto Kindt. bewi einen einer einen hum Uni ſind dan rag wer vor wel und ſche 1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Auguſt 1902. § 1. Wer ſich um den Lizentiaten- oder den Doktorgrad in der Theologie bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Theologie ſtudiert hat. Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die Fakultät andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe an⸗ nehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat. § 3. Die Diſſertation ſoll in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn die nach§ 6 zuſtändigen Fakultätsmitglieder damit einverſtanden ſind. Zur Bewerbung um den Doktorgrad iſt eine Arbeit von hervor⸗ ragender wiſſenſchaftlicher Bedeutung erforderlich. Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit eingereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 16) erlaſſen. 8 4. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hülfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihülfe genoſſen; ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer 3 1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen. Staatsprüfung eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über ge— noſſene Beihülfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſer tation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent⸗ ſprechend gemacht habe“. Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. § 5. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, die Zeugniſſe über den Bildungsgang, die Diſſertation, die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation. Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Bewerbers verlangen. Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien— ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vorgelegt werden. § 6. In Promotionsangelegenheiten ſind die Mitglieder der Fakultät nur zuſtändig, ſoweit ſie Doktoren der Theologie ſind. § 7. Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. Erklärt die Fakultät ſich für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts-Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes-Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt be— fugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § 8. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel auf der aka⸗ demiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. üÜber die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen. n. ät 1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen. 9. Der Dekan beauftragt zunächſt das zuſtändige Mitglied der Fa⸗ kultät mit ſchriftlicher Berichterſtattung über die Diſſertation. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Ge— nehmigung beantragt und die übrigen Fakultätsmitglieder dem Antrag zuſtimmen. Es ſteht der Fakultät frei, die Diſſertation zur Umarbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für ab⸗ gelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § 10. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Fakultätsmitgliedern anberaumt. Sie iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Ausnahmsweiſe kann die Fakultät den Ausſchluß der ffentlichkeit bewilligen. Die Prüfung kann in jedem Fache bis zu einer halben Stunde ausgedehnt werden. Der Dekan und die Fakultätsmitglieder ſind während der ganzen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Verkündigung des Er⸗ gebniſſes anweſend. Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den Fakultätsmitgliedern unterzeichnet. § 11. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Fakultätsmitglieder ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude). Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. § 12. Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt die Fakultät, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. § 13. Die Fakultät iſt berechtigt, die vor ihr mit der Note„ſehr gut“ beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Lizentiatenprüfung anzurechnen oder dieſe auf das Fach zu beſchränken, dem die Diſſer⸗ tation angehört. Bei Bewerbern, welche die Fakultätsprüfung mit der Note„gut“ beſtanden haben, kann die Prüfung auf das Fach der 1 ◻½ 1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen. Diſſertation beſchränkt werden, wenn alle Mitglieder der Fakultät damit einverſtanden ſind. Die Entſcheidung über den Erlaß oder die Ein— ſchränkung der mündlichen Prüfung erfolgt erſt, wenn das Referat über die Diſſertation erſtattet iſt. § 14. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. § 15. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu⸗ laſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. § 16. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber Abdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts⸗Sekre⸗ tariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt der zu ver⸗ leihende Grad und die Jahreszahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblattes iſt der Name des Referenten und der Tag der Genehmigung durch die Fakultät anzugeben. Mit der Diſſer⸗ tation iſt der eingereichte Lebenslauf abzudrucken. Die Korrekturbogen nebſt Manuſkript ſind dem Referenten, Titel⸗ blatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Die Befolgung dieſer Vor⸗ ſchrift iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen. Auf Befür⸗ wortung des Referenten kann die Fakultät geſtatten, daß Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertation werden von der Fakultät getroffen. 17. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, ge⸗ mͤäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Aus⸗ ſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des verliehenen Grades. o Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen vom 16. Auguſt 1902. Zuſatz vom 25. Mai 1905. § 20a(vom 25. Mai 1905). Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichteten Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion. Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zu Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite 6 und 7. /1087 15. 6. 1905. 470. 1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen. § 18. Einem an die theologiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der einen theologiſchen Grad nicht beſitzt, kann die Fakultät den Lizentiaten- oder den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 19. Soll ein Grad Ehren halber verliehen werden, ſo iſt einſtimmiger Beſchluß der Fakultät erforderlich. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge— mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. § 20. Einem von ihr promovierten Lizentiaten oder Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Jubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 19 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert. § 21. Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen. § 22. Anträge der Fakultät wegen Anderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten. 1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen. Anhang zur Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen. Zu§ 8. Die Gebühren für die Promotion zum Lic. theol. einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staats⸗ ſtempel betragen 240 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 140 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 120 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 120 Mark Ge⸗ bühren zu entrichten. Rechnet die Fakultät die vor ihr beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Lizentiatenprüfung an, ſo werden 30 Mark zu⸗ rückgegeben. Die Gebühren für die Promotion zum Dr. theol. einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staats⸗ ſtempel betragen 460 Mark, bei Bewerbern, die bereits den Lizentiaten⸗ grad beſitzen, 250 Mark. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten. Zu F§ 16. Die Anzahl der an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 150 feſtgeſetzt worden. 2 . Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 10. Auguſt 1902. § 1. Wer ſich um den juriſtiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unter⸗ ziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Be⸗ werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert hat. Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die Fakultät andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe an— nehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat. § 3. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Ab⸗ handlung aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzulegen. Abhand— lungen in anderer Sprache können nur angenommen werden, wenn alle Fakultätsmitglieder damit einverſtanden ſind. Als Diſſertat ion darf eine bereits veröffentlichte Arbeit eingereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 15) erlaſſen. § 4. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hülfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihülfe genoſſen; ob und wo er die Diſſertation 9 2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staatsprüfung eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über ge⸗ noſſene Beihülfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſer⸗ tation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent⸗ ſprechend gemacht habe“. Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. § 5. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, die Zeugniſſe über den Bildungsgang, die Diſſertation, die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation. Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Bewerbers verlangen. Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien⸗ ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vorgelegt werden. § 6. Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. Erklärt die Fakultät ſich für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗-Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes-Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt be⸗ fugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § 2. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel auf der aka⸗ demiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. üÜber die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen. § 8. Der Dekan beauftragt zunächſt das zuſtändige Mitglied der Fa⸗ kultät mit ſchriftlicher Berichterſtattung über die Diſſertation. Die 10 2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Ge⸗ nehmigung beantragt und die übrigen Fakultätsmitglieder dem Antrag zuſtimmen. Es ſteht der Fakultät frei, die Diſſertation zur Umarbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für ab⸗ gelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § 9. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Fakultätsmitgliedern anberaumt. Sie wird ausgeſetzt, wenn entweder der Referent über die Diſſertation oder mehr als zwei Mit⸗ glieder an der Teilnahme verhindert ſind. Die Prüfung iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der Offentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. Jeder Examinator prüft längſtens eine halbe Stunde, der Referent längſtens eine Stunde. Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den erſchienenen Fakultätsmitgliedern unterzeichnet. § 10. Die mündliche Doktorprüfung von Bewerbern, welche vor der juriſtiſchen Prüfungskommiſſion zu Gießen die Fakultätsprüfung mit der erſten oder zweiten Note beſtanden haben, beſchränkt ſich auf das Fach, dem die Diſſertation entnommen iſt. Die Dauer der Prüfung beträgt höchſtens eine Stunde. Der Referent prüft mindeſtens eine halbe Stunde; jedes Mitglied der Fa⸗ kultät iſt berechtigt, Fragen zu ſtellen. Hinſichtlich derjenigen Bewerber, welche vor dem Inkrafttreten dieſer Promotionsordnung die Fakultätsprüfung mit der erſten oder zweiten Note beſtanden haben, bewendet es bei den bisherigen Vorſchriften. § 11. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle zur mündlichen Prüfung erſchienenen Fakultätsmitglieder ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſt⸗ geſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude). Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. 11 2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. § 12. Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt die Fakultät, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. § 13. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. § 14. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu⸗ laſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. § 15. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber Abdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts⸗Sekre⸗ tariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt die Jahres⸗ zahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblattes iſt der Name des Referenten und der Tag der Genehmigung durch die Fakultät anzugeben. Mit der Diſſertation iſt der eingereichte Lebens⸗ lauf abzudrucken. Die Korrekturbogen nebſt Manuſkript ſind dem Referenten, Titel⸗ blatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Die Befolgung dieſer Vorſchrift iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen. Ob Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat die Fakultät auf Antrag des Referenten zu entſcheiden. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertation werden von der Fakultät getroffen. § 16. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Aus⸗ ſtellung des Diploms. In dem Diplon iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des oktortitels. D D 108 § b Abünderung uan§ 2 Abſatz 1 der Promotionsordnung für die jnriſtiſche Fakultät zu Gießen. (Beſtimmungen über die Promotionen an der Univerſität Gießen, Nr. 2, Ausgabe vom März 1908.) Durch Ministerialvwerfügung vom 13. August 1908 ist§ 2 bsatz I geändert worden. Es wird gebeten, über die bisherigen §§ 2 und die untenstehende Neufassung u³ Kleben. § 2 (Faſſung vom 13. Auguſt 1908.) Der Bewerber hat nachzu⸗ weiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert hat. (Faſſung vom 25. Februar 1908.) Iſt der Bewerber im Aus⸗ land vorgebildet, ſo kann die Fakultät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe annehmen, falls er von den erforderlichen ſechs Semeſtern mindeſtens drei an ſtaat lichen Univerſitäten des deutſchen Reiches ſtudiert hat. 8 3. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Ab⸗ handlung aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzulegen. Ab handlungen in anderer Sprache können nur angenommen werden, wenn alle Fakultätsmitglieder damit einverſtanden ſind. Als Diſſertation darf eine bereits veröffentliche Arbeit einge⸗ reicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 15) erlaſſen. 2à21 1 8* ——— Promotionsordnung für die juriſtiſche Jakultät zu Gießen vom 10. Auguſt 1902. Anderung vom 25. Mai 1905. § 20(Faſſung vom 25. Mai 1905). Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion. Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossherzogläichen Landes-Universität zu Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite I2 und 13. 21. 6. 1905. 470. 2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. § 17. Einem an die juriſtiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den juriſtiſchen Doktorgrad nicht be— ſitzt, kann die Fakultät den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 13. Soll der Doktorgrad Ehren halber verl liehen werden, ſo iſt ein— ſtimmiger Beſchluß der Fakultät erforderlich. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge— mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten denn Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promov endi erteilt worden iſt. § 19. Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 18 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert. § 20 Der Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommerſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine Überſicht über die auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden inilde an das Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung im Reich hsanzeiger oder mittels einer beſonderen Publikation einzuſenden: Tabellariſche Überſicht der Promotionen in der juriſtiſchen Fakultät zu Gießen im... ſemeſter 19... . . F 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Zei Wohn⸗ Beſuchte Titel der Datum N—[Ze 6 D Da⸗ Name aud ort zur— Ne Hoch Diſſer der Note Nornerme ud(Staats⸗ Reifezeugnis:. tum und Vorname— Zei 4 6 ſchulen, tation, Refe⸗ münd bei der des Ort angehö⸗ welcher Anſtalt,—.— der des der der igkeit t Dat Studien⸗Druckort rent lichen Promo p R mr de 2 rigkei mit Datum Pro Promovierten Pro zeit an und ev. Doktor tion 4 Geburt. 1 motion motion jeder Verleger prüfung 1 § 21. Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelanſenen Jahres vollzogenen Prenbtionen und die erteilten Jubi— läumsdiplome unter Angabe der Lebensſ ſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen. 13 2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. § 22. Anträge der Fakultät wegen Änderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten. Anhang Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. Zu§ 7. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel betragen 433 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 333 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 216,50 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 216,50 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten. Zu§ 15. Die Anzahl der an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 170 feſtgeſetzt worden. 14 — Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen(Promotion zum Dr. med.) vom 16. Auguſt 1902. Anderung vom 9. Auguſt 1905. § 1(Faſſung vom 9. Auguſt 1905). Der mediziniſche Doktorgrad wird an Reichsinländer auf Bewerbung nur verliehen, wenn ſie die Approbation als Arzt für das deutſche Reich beſitzen. Die Zulaſſung zum Promotionsverfahren darf jedoch ſchon erfolgen, wenn der Bewerber die ärztliche Prüfung vor einer Prüfungs⸗ kommiſſion des deutſchen Reichs vollſtändig beſtanden hat. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuch iſt zu überreichen: 1) der Approbationsſchein oder ein Zeugnis über das vollſtändige Beſtehen der ärztlichen Prüfung; 2) eine Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung(§ 2); 3) ein vom Bewerber eigenhändig geſchriebener Lebenslauf mit Angabe der Studienorte und-Zeiten; 4) ein Zeugnis über die Lebensſtellung. Von der Einreichung eines Zeugniſſes über die Lebensſtellung kann nach Ermeſſen des Dekans abgeſehen werden. Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zu Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite Id4 und 15. 21. 8. 1905.— 470. Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen. (Promotion zum Dr. med.) Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Auguſt 1902. § 1. Zur Bewerbung um den mediziniſchen Doktorgrad werden In⸗ länder(Angehörige des deutſchen Reichs) nur zugelaſſen, wenn ſie die Approbation als Arzt für das Reichsgebiet erlangt haben. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: 1) der Approbationsſchein; 2) eine Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung(§ 2); 3) ein vom Bewerber eigenhändig geſchriebener Lebenslauf mit Angabe der Studienorte und-Zeiten; 4) ein Zeugnis über die Lebensſtellung. Von der Einreichung eines Zeugniſſes über die Lebensſtellung kann nach Ermeſſen des Dekans abgeſehen werden. § 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Ab⸗ handlung aus dem Gebiete der Medizin vorzulegen. Eine ſchon durch den Druck veröffentlichte, in deutſcher Sprache geſchriebene Abhandlung kann als Diſſertation eingereicht werden. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 11) erlaſſen. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob und in welcher wiſſenſchaftlichen oder Krankenanſtalt er die Diſſertation ausgearbeitet, und inwieweit er ſich bei ihrer Ausarbeitung etwa noch ſonſt fremden Rates bedient hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich die vorſtehenden Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation genoſſene Beihülfe nach beſtem Wiſſen gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. 15 3. Promotion zum Dr. med. in Gießen. Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. Erklärt ſich die Fakultät für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts-Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Be⸗ dingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § 4. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§8 5) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. Über die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen. § 5. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung der Diſſertation und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Der Dekan beauftragt zunächſt ein Mitglied der Fakultät mit ſchriftlicher Berichterſtattung über die Diſſertation. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung bean⸗ tragt und die Fakultät dem Antrag zuſtimmt. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § 6. Die mündliche Prüfung beſteht in einem Kolloquium. Dazu wird ein Prüfungskollegium aus dem Dekan als Vorſitzenden und zweis von dem Dekan ernannten Mitgliedern der Fakultät gebildet. Der Dekan kann durch einen ſeiner Amtsvorgänger vertreten werden. Jeder der drei Examinatoren hat den einzelnen Bewerber in der Regel eine Viertelſtunde zu prüfen. Dabei ſoll mehr die wiſſenſchaftliche, als die praktiſche Seite der Medizin betont werden. Die Mitglieder des Prüfungskollegiums ſind während der ganzen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Verkündigung des Er⸗ gebniſſes anweſend. Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie allen Examinatoren unterzeichnet. § 7. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der münd⸗ lichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. 16 3. Promotion zum Dr. med. in Gießen. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn mindeſtens zwei Examinatoren ſich dafür erklären. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo ſetzt das Prüfungskollegium durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſt. An Noten werden erteilt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude). Die Noten„gut“ und„ſehr gut“ werden nur erteilt, wenn die Diſſertation als beſonders tüchtige Leiſtung anerkannt worden iſt. Ausnahmsweiſe kann durch einſtimmigen und von der Fakultät genehmigten Beſchluß des Prüfungskollegiums die Note ausgezeichnet(summa cum laude) erteilt werden. § 8. Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt die Fakultät, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. § 9. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. § 10. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu— laſſungsgeſuch einmal wiederholen. Dies kann früheſtens nach Ablauf von drei Monaten geſchehen. War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. § 11. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber die Diſſertation drucken zu laſſen und Abdrücke der Diſſertation in der bei der Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts-Sekretariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt die Jahres⸗ zahl des Druckes anzugeben. Auf der Rückſeite des Titelblattes iſt zu vermerken:„Gedruckt mit Genehmigung der mediziniſchen Fakultät zu Gießen. Referent: Profeſſor......„ Am Schluß der Diſſertation iſt der eingereichte Lebenslauf abzudrucken. Ob Teile der genehmigten Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke iſſertation werden von der Fakultät getroffen. D der 17 3. Promotion zum Dr. med. in Gießen. § 12. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels. § 13. Auf Ausländer, welche die ärztliche Approbation für das deutſche Reich erlangt haben, finden die für Inländer gegebenen Vorſchriften Anwendung. § 14. Ein Ausländer, welcher die ärztliche Approbation für das deutſche Reich nicht beſitzt, muß ſich behufs ſeiner Zulaſſung zur Pro⸗ motion darüber ausweiſen: 1) daß ihm eine Vorbildung zuteil geworden iſt, welche in dem Staate, deſſen Angehöriger er iſt, für die Erwerbung des mediziniſchen Doktorgrades und für die Ablegung der ärztlichen Prüfung gefordert wird. Fehlt es in dieſer Beziehung in dem Heimatſtaat an beſtimmten Feſtſetzungen, ſo hat er durch Vorlegung eines Reifezeugniſſes und nötigenfalls eines inländiſchen Ergänzungszeugniſſes mindeſtens eine Vorbildung nachzuweiſen, welche den Anforderungen bei der Reifeprüfung an deutſchen Realgymnaſien entſpricht; 2) daß er nach Erlangung dieſer Vorbildung zehn Semeſter an einer deutſchen mediziniſchen Fakultät ſtudiert oder an einer gut einge⸗ richteten mediziniſchen Fakultät des Auslands ein geordnetes mediziniſches Studium, ähnlich wie es in Deutſchland üblich iſt, abſolviert hat, und zwar muß er mindeſtens zwei Semeſter in Gießen ſtudiert haben. Auf Verlangen der Fakultät iſt auch ein gehörig beglaubigtes Leumundszeugnis vorzulegen. Im übrigen gelten bezüglich der Zulaſſung, der Diſſertation und der Gebühren die Vorſchriften der§§ 1—5. § 15. Die mündliche Prüfung eines auf Grund des§ 14 zugelaſſenen Ausländers(éexamen rigorosum) zerfällt in einen praktiſch⸗kliniſchen und einen theoretiſchen Teil. Der theoretiſche Teil iſt in der Woche nach dem praktiſch⸗kliniſchen abzuhalten. 1. Der praktiſch⸗kliniſche Teil beſteht in einer Prüfung am Krankenbett in der mediziniſchen, der chirurgiſchen und der geburtshülflich⸗ 18 Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen(Promotion zum Dr. med.) vom 16. Auguſt 1902. Anderung vom 9. Auguſt 1905. § 11 a(vom 9. Auguſt 1905). Wer zum Promotionsverfahren zugelaſſen war, ohne die Appro⸗ bation zu beſitzen, hat dem Dekan den Approbationsſchein nachträglich einzureichen. Der Dekan vermerkt in den Akten, daß der Approbations⸗ ſchein ihm vorgelegen hat, und an welchem Tag er ausgeſtellt iſt. Erſt dann darf die venia promovendi(§ 12) beantragt werden. § 13(Faſſung vom 9. Auguſt 1905). Auf Reichsausländer, welche die Approbation als Arzt für das deutſche Reich beſitzen, oder die ärztliche Prüfung vor einer Prüfungs⸗ kommiſſion des deutſchen Reichs vollſtändig beſtanden haben und zur Ableiſtung des praktiſchen Jahres zugelaſſen ſind, finden die für Reichs— inländer gegebenen Vorſchriften Anwendung. § 14 Abſatz 1(Faſſung vom 9. Auguſt 1905). Ein Reichsausländer, bei dem die Vorausſetzungen des§ 13 nicht zutreffen, muß ſich behufs ſeiner Zulaſſung zum Promotionsverfahren darüber ausweiſen: Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zẽes Giessen“, Aus- gabe von 1902, 2wschen Seite 18 und 19. — ==z. s. 1905.— 470. 3. Promotion zum Dr. med. in Gießen. gynäkologiſchen Klinik. In jedem dieſer drei Prüfungsabſch nitte ſind eine oder zwei Diagnoſen zu ſtellen, an welche ſich eine weitere Prüfung, wie bei der ärztlichen Approbationsprüfung, anſch ließt. 2. Der theoretiſche Teil umfaßt folgende Fächer: a) Anatomie, b) Phyſiologie, c) pathologiſche Anatomie mit Einſchluß der allgemeinen Pathologie, d) Hygiene, e) Pharmakologie mit Einſchluß der allgemeinen Therapie, f) Ophthalmologie, g) Pſychiatrie. § 16. Jeder Examinator des praktiſch⸗kliniſchen Teils zeigt alsbald nach der Prüfung dem Dekan das Ergebnis unter Angabe einer Noteſchriftlich an. Hat der Bewerber den Praitiſtt⸗liſniſehen Teil des examen rigorosum nicht in allen drei Abſchnitten beſtanden, ſo iſt er zum theoretiſchen Teile nicht zuzulaſſen und die Prüfung für nicht beſtanden zu erklären. § 172. Der theoretiſche Teil des examen rigorosum wird von ſieben Examinatoren abgehalten. Der Dekan führt den Vorſitz und kann zu⸗ gleich Examinator ſein. Er kann im Vorſitz durch einen ſeiner Amts⸗ vorgänger vertreten werden. Jedem mediziniſchen Lehrer an einer deutſchen Univerſität und jedem für das deutſche Reich approbierten Arzte ſteht der Zutritt zu dieſer Prüf ung frei. In Anatomie und Phyſiologie wird der einzelne Bewerber je eine Stunde, in pathol ogiſcher Anatomie und Hygiene je eine halbe Stunde, in den übrigen Fächern je eine Viertelſtunde geprüft. Bei der theoretiſchen Prüfung iſt außer dem Examinator der Vorſitzende des Prüfungskollegiums oder ein vom Vorſitzenden beauf⸗ tragtes Mitglied anweſend. Bei der Keſiſtellung und Verkündigung 94 Ergebniſſes(§ 18) müſſen außer dem Vorſitzenden oder ſeinem llbevtneidr wenigſtens noch zwei Mitglieder anweſend ſein. Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie allen Conrnändoren unterzeichnet. § 18. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Für die Feſtſtellung des Ergebniſſes gelten die Vorſchriften des § 7 mit der Maßgabe, daß die Prüfung nur dann beſtanden iſt, wenn von den zehn abgegebenen Stimmen mindeſtens ſieben, darunter die Stimmen der Examinatoren des praktiſch⸗kliniſchen Teils(§ 16 Abſatz 1), dafür ſind. 19 3. Promotion zum Dr. med. in Gießen. Für alles Weitere gelten die Vorſchriften der§§ 8— 12 mit der Maßgabe, daß der Bewerber, wenn er die Prüfung nicht beſteht, das Zulaſſungsgeſuch früheſtens nach Ablauf von ſechs Monaten wieder— holen darf. § 19. Einem an die mediziniſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den mediziniſchen Doktorgrad nicht beſitzt, kann die Fakultät den Doktorgrad verleihen, ohne die für Be⸗ werber geltenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 20. Soll der Doktorgrad Ehren halber verliehen werden(promotio honoris causa), ſo iſt einſtimmiger Beſchluß der Fakultät erforderlich. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Aus⸗ ſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. § 21. D Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert. § 22 . Der Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommerſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine Überſicht über die auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden Formulars an das Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung im Reichsanzeiger einzuſenden: Tabellariſche Überſicht der Promotionen in der mediziniſchen Fakultät 8 Gießen im...... ſemeſter 19... . 1 2 3 4 5 6 5 3 9 10 11 12 T V Zeit Studien⸗Titel der Kollo 3— Vor za Sts Vor gang Diſſer⸗ quium 2 un Note Datum und inzame V 3 Wohn angehö⸗ bil(Stu⸗ tation, Refe⸗ oder Datum ſei der der O d V Ver ort rigkeit dung dienorte Druckort rent Rigoro Appro Pro⸗ Promo⸗ L 2 ro 5. Promovierten und und ev. um mit mootion tion 9 1 Geburt e bation Zeiten) Verleger Datum 20 190 Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen vom 16. Auguſt 1902. (Promotion zum Dr. med.) Anderung vom 25. Mai 1905. § 22(Faſſung vom 25. Mai 1905). Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion. Einaufügen in die„Bestimmungen üben die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zn Giessen“, 4Aus- gabe von 1902, zwischen Scite 20 und 21. 1907/1081. Promotion zum Dr. med. in Gießen. § 23. Der Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubi— läumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen. § 24. Anträge der Fakultät wegen Änderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten. Anhang zur Promotionsordnung für die mediziniſche Lakultät im engeren Sinn zu Gießen. (Promotion zum Dr. med.) Zu§ 4. e Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diplonns und den erforderlichen Staatsſtempel betragen 320 Mark für Inländer und mitt dieſen gleich zu behandelnde Ausländer, 470 Mark für andere Ausländer. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 bezw. 320 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 170 bezw. 245 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 170 bezw. 245 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten. Zu S Die Anzahl der an das detereelretnrie abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. 4. Promotionsordnung für die vereinigte mediziniſche Fakultät zu Gießen. (Promotion zum Dr. med. vet.) Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Auguſt 1902. § 1. Zur Bewerbung um den veterinärmediziniſchen Doktorgrad werden Inländer(Angehörige des deutſchen Reichs) nur zugelaſſen, wenn ſie die Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet erlangt haben. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die vereinigte mediziniſche Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: 1) das Reifezeugnis eines Gymnaſiums oder eines Realgymnaſiums; 2) der Approbationsſchein als Tierarzt; 3) eine Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung(§ 2); 4) ein vom Bewerber eigenhändig geſchriebener Lebenslauf; 5) ein Zeugnis über die Lebensſtellung. Von der Einreichung eines Zeugniſſes über die Lebensſtellung kann nach Ermeſſen des Dekans abgeſehen werden. § 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhand— lung aus dem Gebiete der Veterinärmedizin oder vergleichenden Medizin vorzulegen. Als Diſſertation kann auch eine ſchon durch den Druck veröffentlichte, in deutſcher Sprache geſchriebene Abhandlung eingereicht werden. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Ab⸗ drücke(§ 11) erlaſſen. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob und in welcher wiſſenſchaftlichen Anſtalt er die Diſſertation ausge⸗ arbeitet, ob und wo er dieſelbe ſchon zur Beurteilung, ſei es zur Pro— motion, ſei es zu einer Staatsprüfung eingereicht, und inwieweit er ſich bei ihrer Ausarbeitung etwa noch ſonſt fremden Rates bedient hat. 22 4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich die vorſtehenden Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation genoſſene Beihülfe, ſowie über eine frühere Beurteilung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe“. Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt dnerdden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. Erklärt ſich die Fakultät für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt be⸗ fugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § 4. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 5) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel auf der aka⸗ demiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. Ueber die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen. § 5. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung der Diſſertation und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Der Dekan beauftragt zunächſt ein Mitglied der Fakultät mit ſchriftlicher Berichterſtattung über die Diſſertation. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung bean⸗ tragt und die Fakultät dem Antrag zuſtimmt. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § G. Iſt die Diſſertation genehmigt, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Das Prüfungskollegium beſteht aus dem Dekan als Vorſitzenden, den Mitgliedern des veterinärmediziniſchen Kollegiums und denjenigen Mitgliedern der mediziniſchen Fakultät im engeren Sinn, welche der 23 4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen. Prüfungskommiſſion für Tierärzte angehören. Die Prüfung muß von mindeſtens vier Mitgliedern des Prüfungskollegiums vorgenommen werden. Der Dekan kann zugleich Examinator ſein. Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie allen Examinatoren unterzeichnet. § 7. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt; dabei müſſen außer dem Dekan mindeſtens noch zwei Mitglieder des Prüfungskollegiums anweſend ſein. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn die Mehrheit der Examinatoren ſich dafür erklärt. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo ſetzt das Prüfungskollegium durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſt. An Noten werden erteilt: beſtanden(rite), gut(ceum laude), ſehr gut(magna cum laude). Die Noten„gut“ und„ſehr gut“ werden nur erteilt, wenn die Diſſertation als beſonders tüchtige Leiſtung anerkannt worden iſt. Ausnahmsweiſe kann durch einſtimmigen und von der vereinigten mediziniſchen Fakultät genehmigten Beſchluß des Prüfungskollegiums die Note ausgezeichnet(Summa cum laude) erteilt werden. § 8. Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt die Fakultät, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. § 9. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. § 10. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu— laſſungsgeſuch einmal wiederholen. Dies kann früheſtens nach Ablauf von drei Monaten geſchehen. War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. § 11. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber die Diſſertation drucken zu laſſen und Abdrücke der Diſſertation in der bei der Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts-Sekretariat abzuliefern. 24 4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt die Jahres⸗ zahl des Druckes anzugeben. Auf der Rückſeite des Titelblattes iſt zu vermerken:„Gedruckt mit Genehmigung der vereinigten mediziniſchen Fakultät zu Gießen. Referent: Profeſſor.. Am Schluß der Diſſertation iſt der eingereichte Lebenslauf abzudrucken. Ob Theile der genehmigten Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertation werden von der Fakultät getroffen. § 12. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, ge mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Aus⸗ ſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels. § 13. Auf Ausländer, welche die tierärztliche Fachprüfung vor einer Prüfungskommiſſion für Tierärzte in Deutſchland beſtanden und das in§ 1 Abſatz 2 Ziffer 1 geforderte Schulzeugnis aufzuweiſen haben, finden die für Inländer gegebenen Vorſchriften Anwendung. § 14. Ein Ausländer, auf welchen der§ 13 keine Anwendung findet, muß ſich behufs ſeiner Zulaſſung zur Promotion darüber ausweiſen: 1) daß ihm eine Vorbildung zuteil geworden iſt, welche nach dem Ermeſſen der Fakultät der in§ 1 Abſatz 2 Ziffer 1 geforderten gleichwertig iſt; 2) daß er nach Erlangung dieſer Vorbildung an einer gut einge⸗ richteten tierärztlichen Lehranſtalt des Auslandes ein geordnetes tier⸗ ärztliches Studium, ähnlich wie es in Deutſchland üblich iſt, abſolviert und mindeſtens zwei Semeſter in Gießen ſtudiert hat. Auf Verlangen der Fakultät iſt auch ein gehörig beglaubigtes Leumundszeugnis vorzulegen. Im übrigen gelten bezüglich der Zulaſſung, der Diſſertation und der Gebühren die Vorſchriften der§§ 5. 25 4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen. § 15. Die mündliche Prüfung eines auf Grund des§ 14 zugelaſſenen Ausländers zerfällt in einen praktiſch-kliniſchen und einen theoretiſchen Teil. Erſterer hat dem letzteren vorauszugehen. 1. In dem praktiſch⸗kliniſchen Teil hat der Bewerber a) einen Patienten in der mediziniſchen Klinik zu unterſuchen, b) einen Patienten in der chirurgiſchen Klinik zu unterſuchen und drei Operationen auszuführen, c) eine Sektion vorzunehmen und ein bakteriologiſch⸗mikroſkopiſches Präparat anzufertigen. In jedem dieſer drei Prüfungsabſchnitte iſt eine weitere Prüfung wie bei der tierärztlichen Fachprüfung anzuſchließen. 2. Der theoretiſche Teil umfaßt folgende Fächer: a) Anatomie, b) Phyſiologie, c) allgemeine Pathologie und pathologiſche Anatomie, d) Pharmakologie, e) Fleiſchbeſchau, f) Seuchenlehre, g) Geburtshülfe, h) gerichtliche Veterinärmedizin, i) Theorie des Hufbeſchlags. § 16. Jeder Examinator des praktiſch-kliniſchen Teils zeigt alsbald nach der Prüfung dem Dekan das Ergebnis unter Angabe einer Note ſchriftlich an. Hat der Bewerber den praktiſch⸗kliniſchen Teil nicht in allen Abſchnitten beſtanden, ſo iſt er zum theoretiſchen Teil nicht zuzulaſſen und die Prüfung für nicht beſtanden zu erklären. § 17. Der theoretiſche Teil der mündlichen Prüfung wird von ſechs Examinatoren abgehalten. Der Dekan führt den Vorſitz und kann zu⸗ gleich Examinator ſein. Jedem mediziniſchen Lehrer an einer deutſchen Univerſität und an einer tierärztlichen Hochſchule und jedem für das deutſche Reich appro⸗ bierten Tierarzt ſteht der Zutritt zu dieſer Prüfung frei. In jedem der Fächer wird der einzelne Bewerber mindeſtens eine Viertelſtunde geprüft. Bei der theoretiſchen Prüfung iſt außer dem Examinator der Vor⸗ ſitzende des Prüfungskollegiums oder ein vom Vorſitzenden beauftragtes Mitglied anweſend. Bei der Feſtſtellung und Verkündigung des Ergeb⸗ niſſes(§ 18) müſſen außer dem Vorſitzenden wenigſtens noch zwei Mit⸗ glieder anweſend ſein. 26 4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen. Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie llen Examinatoren unterzeichnet. § 18. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach dem Schluß der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Für die Feſtſtellung des Ergebniſſes gelten die Vorſchriften des§ 7 mit der Maßgabe, daß die Prüfung nur dann beſtanden iſt, wenn von den neun abgegebenen Stimmen mindeſtens ſechs, darunter die Stimmen der Examinatoren des praktiſch⸗kliniſchen Teils(§ 16 Abſatz 1) dafür ſind. Für alles Weitere gelten die Vorſchriften der§§ 8— 12 mit der Maß⸗ gabe, daß der Bewerber, wenn er die Prüfung nicht beſteht, das Zulaſſungs⸗ geſuch früheſtens nach Ablauf von ſechs Monaten wiederholen darf. § 19. Einem an das veterinärmediziniſche Kollegium der Landes⸗Univer⸗ „ 3 ſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den veterinärmediziniſchen Doktorgrad nicht beſitzt, kann die Fakultät dieſen verleihen, ohne die für Bewerber geltenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 20. Soll der veterinärmediziniſche Doktorgrad Ehren halber verliehen werden(promotio honoris causa), ſo iſt einſtimmiger Beſchluß der ver⸗ einigten mediziniſchen Fakultät erforderlich. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. § 21. Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert. Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen. — 1 4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen. § 23. Anträge der Fakultät wegen Anderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten. Anhang zur Promotionsordnung für die vereinigte mediziniſche Fakultät zu Gießen. (Promotion zum Dr. med. vet.) Zu§ 4. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel betragen 320 Mark für Inländer und mit dieſen gleich zu behandelnde Ausländer, 470 Mark für andere Ausländer. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 bezw. 320 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 170 bezw. 245 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wieder⸗ holt werden, ſo ſind 170 bezw. 245 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten. Zu§ 11. Die Anzahl der an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. 28 0. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 22. Mai 1902. § 1. Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unter— ziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Be⸗ werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten ſtudiert hat. Für die Fächer der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſtwiſſenſchaft und der Landwirtſchaft wird dem Studium an Uni⸗ verſitäten das an anderen ſtaatlichen Hochſchulen des deutſchen Reichs oder an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen des Auslands gleichgeachtet. Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die Fakultät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe annehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat. Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, welche die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt, zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. Der Gegenſtand der Diſſertation muß dem Hauptfach entnommen ſein. § 4. Das Prüfungskollegium beſteht aus drei Examinatoren, welche die Prüfungsfächer als ordentliche Profeſſoren in der philoſophiſchen Fakultät vertreten. 29 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Die Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines derſelben einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes-Univerſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Iſt ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen ab⸗ wechſelnd zugeteilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzuteilen; Ausgleichung der Zahl erfolgt durch die übrigen Meldungen. Üüber die Zuteilung der Bewerber führt der Dekan ein Verzeichnis, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der auf Grund des Verzeichniſſes ernannte Examinator kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; eine ſolche Anderung wird jedoch bei der Führung des Verzeichniſſes nicht berückſichtigt. § 5. Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut. Die Diſſertationen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſollen in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungskollegiums damit einverſtanden ſind. Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit eingereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 17) erlaſſen, falls die Druckſchrift keine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr ver— floſſen iſt. § 6. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hülfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihülfe genoſſen; ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staats⸗ prüfung, eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgende „Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über genoſſene Beihülfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe“. Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen. 30 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. § 7. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. In dem Geſuche ſind die gemäß§ 3 gewählten Prüfungs⸗ fächer anzugeben. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, die Zeugniſſe über den Bildungsgang, die Diſſer— tation, die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation. Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Be⸗ werbers verlangen. Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien— ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vor⸗ gelegt werden. § 8. Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. Erklärt die Fakultät ſich für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt be⸗ fugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen. § 9. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den dazu erforderlichen Staatsſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. über die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen. § 10. Den Vorſitz des Prüfungskollegiums führt der Dekan; er iſt jedoch nur dann ſtimmberechtigt, wenn er zugleich Examinator iſt. 8 11. Das Prüfungskollegium beſchließt zunächſt über die Genehmigung der Diſſertation. Der Vertreter des Hauptfaches erſtattet zu dem Zweck ein Referat. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung beantragt und die beiden anderen Examina⸗ toren dem Antrag zuſtimmen. g 3 31 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Es ſteht dem Prüfungskollegium frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden. § 12. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungskollegiums anberaumt. Sie iſt öffent⸗ lich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der ffent⸗ lichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt. Die Prüfung dauert ungefähr eine Stunde im Hauptfach, je eine halbe in den Nebenfächern. Hat der Bewerber die Prüfung für das höhere Lehramt, für das Finanz⸗ oder Forſtfach an der Univerſität zu Gießen beſtanden, ſo iſt die mündliche Doktorprüfung auf das Hauptfach zu beſchränken. Der Dekan und alle Mitglieder des Prüfungskollegiums ſind während der ganzen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Ver⸗ kündigung des Ergebniſſes anweſend. Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den Mitgliedern des Prüfungskollegiums unterzeichnet. § 13. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt. Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ kollegiums ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird vom Prüfungs⸗ kollegium durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude). Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt. § 14. Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt das Prüfungskollegium, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll. 8 15. Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. Hierauf werden die Akten bei der Fakultät in Umlauf geſetzt. 32 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. § 16. Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu⸗ laſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich. § 17. Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber Abdrücke der Diſſertation in der vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift ange— nommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druck⸗ ſchrift bei den Akten zurückzubehalten. Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt die Jahres⸗ zahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblattes iſt der Name des Referenten und der Tag der Genehmigung durch das Prüfungskollegium anzugeben. Mit der Diſſertation iſt der eingereichte Lebenslauf abzudrucken. Die Korrekturbogen nebſt Manuſkript ſind dem Referenten, Titel⸗ blatt und Lebenslanf dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden. Die Befolgung dieſer Vorſchriften iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen. Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertationen werden von der Fakultät getroffen. § 18. Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Aus⸗ ſtellung des Diploms. In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des oktortitels. D T § 19. Einem an die philoſophiſche Fakultät der Landes-Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den philoſophiſchen Doktorgrad nicht beſitzt, kann die Fakultät den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. 33 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Soll der Doktorgrad Ehren halber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung zu verhandeln. Der Antrag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt. Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts-Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. § 21. Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung. Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert. § 22. Der Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommerſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine UÜberſicht über die auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden Formulars an das Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung im Reichsanzeiger einzuſenden: Tabellariſche Überſicht der Promotionen in der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen im...... ſemeſter 19.. p T T 1 2(4 3(63 7 3 9 10 11 Zeit Wohn⸗ Beſuchte Titel der Datum Da Nam 2. ſ- N dund Trſe und ort zur Staats Reifezeugnis Hoch Diſſer 5 4 der 18 2 tum e Ort Zeit angehö⸗ welcher Anſtalt, ſchulen, tation, münd⸗ A.der der 5 lier 3 der der rigkeit mit Datum Studien⸗Druckort rent lichen 65 Pro⸗ Promovierten Geburt Pro⸗ zeit an und ev. Doktor⸗ tion motfon motion jeder Verleger prüfung § 23. d Der Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubilä⸗ umsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen. § 24. Anträge der Fakultät wegen Änderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten. 34 Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen vom 22. Mai 1902. Anderung vom 25. Mai 1905. § 22(Faſſung vom 25. Mai 1905). Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion. Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bpei der Grossherzoglichen Landes-Universität zůu Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite 34 und 35. 4 00 1* 8 12. 7. 1905. 470. Anhang Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakullät zu Gießen. Zu§ 3. (Faſſung vom 15. Dezember 1904.) Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: 1) Philoſophie, 2) Mathematik, 3) Phyſik, 4) Chemie, 5) Mineralogie oder Geologie, 6) Botanik, 7) Zoologie, 8) Geographie, 9) Staatswiſſenſchaft, 10) Forſt⸗ wiſſenſchaft, 11) Landwirtſchaft, 12) alte Geſchichte(nur als Hauptfach), 13) mittlere und neuere Geſchichte, 14) Kunſtwiſſenſchaft, 15) römiſche Philologie, 16) griechiſche Philologie, 17) deutſche Philologie, 18) ro⸗ maniſche Philologie, 19) engliſche Philologie, 20) ſemitiſche Philologie, 21) indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indo⸗ germaniſchen. Eineufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossheraoglichen Landes-Universität zu Giessen“, Aus- gabe von 7902, zwischen Seite 34 und 35. 1307/1081 . 5 5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Anhang zur Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen. Zu§ 3. Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: Philoſophie, Mathe⸗ matik, Phyſik, Chemie, Mineralogie oder Geologie, Botanik, Zoologie, Geographie, Staatswiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, Landwirtſchaft, Geſchichte, Kunſtwiſſenſchaft, römiſche, griechiſche, deutſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche Philologie, indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſen⸗ ſchaft des Indogermaniſchen. Zu§ 9. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel betragen 325 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten. Zu§ 17. Die Anzahl der an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. geſetz 6. Gebührenordnung für die Promotionen bei der theologiſchen Fakultät zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 12. Mai 1902. Der Buchſtabe a bezieht ſich auf Doktoren der Theologie, die nicht Lizentiaten waren; b auf Doktoren der Theologie, die bereits Lizentiaten waren; c auf den Fall einer mündlichen Lizentiatenprüfung; d auf den Fall der Anrechnung einer an der Univerſität Gießen abgelegten Fakultätsprüfung. ' Doktoren der Theologie V 2 V Lizentiaten der Theologi —: Beſtandene Bezugsberechtigte volle Prüfung a 11,00 11,00 5,50 5,50 5,50 8,00 8,00 4,00 4,00 4,00 25,00 25,00 10,00 12,50 12,50 Rektor. 4 20,00 9,00 Kanzler 15,00 7,00 50,00 25,00 Dekan. Referent..... 50,00 25,00 25,00 25,00] 25,00 25,00— .„ 24.——————,—— Fakultätsmitglieder. 250,00 125,00 125,00 95,00 49,50 56,00 67,00 Sekretär 4,00 4,00 4,00 4,00 2,00 2,00 2,00 Quäſter.... 13,80 7,50%)7,20 7,20% 3,00 3,60 3,60 Univerſitätsdiener.. 4,00 4,00 4,00 4,00 1,00 2,00 2,00 Kollegienhausbeſchließer 2,00 2,00 2,00 2,00— 2,00 2,00 Univerſitätskaſſe. 19,42 9,72 15,22 15,22— 7,40 V 7,82 Druckerei f. d. Diplom. 11,78 11,78 11,78 11,78—— 11,78 Stempelabgabe für das V Diplom 20,00 20,00 1,80 1,80—— 1,80 Bewerber zurück.— V 15— 30,00 140,00 120,00— 240,00 120,00 Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univer⸗ ſitäts-Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten für Pergamentdruch und Siegelung mit 15 Mark im voraus zu entrichten. Anderungen der Gebührenordnung bedürfen der Begutachtung des Engeren Senats und der Genehmigung des Miniſteriums. ſ 460,00 V 250,00 240,00 240,00 240,00 Einzahlung d. Bewerbers 36 7. Gebührenordnung für die Promotionen bei der iuriſtiſchen Fakultät zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 12. Mai 1902. Beſtandene Rücktritt oder Nicht Nur Vezugsberechtigte waneke zugſanhzet eſantene aazbäbelene Prüfung Prüfung Prüfung dprüfung Reftor....... 16,00 83,50 7,50 Kauzler....... 16,0oo0 83,50 7,50 Dekan....... 25,00 7,00 12,00 11,00 Fakultätsmitglieder.... 287,80 88,00 156,00 129,80 Sekretäushl 4,00 2,00 2,00 2,00 Quäſtor...... 12,99 3,00 6,49 6,49 Univerſitätsdiener... 4,00 V— 2,00 2,00 Kollegienhausbeſchließer.. 2,00 2,00 2,00 Univerſitätskaſſe.... 33,43— 17,041 16,43 Druckerei für das Diplom. 11,78—— 11,78 Stempelabgabe für das Diplom 20,00—— 20,00 Bewerber zurück.....— 333,00 216,50— p Einzahlung des Bewerbers 433,00 433,00 433,00 216,50 V Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten de— zeitig mitz— für Pergamentdruck und Siegelung mit 15 Mark im voraus zu ent⸗ richten. Anderungen der Gebührenordnung bedürfen der Begutachtung des Engeren Senats und der Genehmigung des Miniſteriums. 6 Dmigung 8. Gebührenordnung für die Promotionen bei der mediziniſchen Fakultät im engeren Sinn zu Gießen ſi (Promotion zum Dr. med.) Erlaſſen vom Großher mglicßen Miniſterium des Innern am 12. Mai 1902. Buch Der Buchſtabe a bezieht ſich auf Inländer und mit dieſen gleich zu behandelnde A länder, b auf andere Ausländer. Rücktritt oder Nur mündlicge, Beſtandene Abweiſung vor Nicht beſtandene ezug Bezugsberechtigte oolle Prüfung derehälichen wolie Prüfund Ini adadaſ h ee Y“ er. Reltor..... 15,00 20,00 7,00 6,50 2,50 9,00 2,50 11hler. Kanglernrnrn 10,00 15,00 5,00 5,00 5,00 6,50 5,00 8m. Dekoeen.. 36,00 50,00 20,00] 25,00 18,00 24,00 18,00 26 1hnnt Referent„.... 25,00 45,00] 25,00 45,00 25,00] 45,00—— nina Fakultätsmitglieder.. 160,00 250,00 37,00 60,00 74,50 115,00 85,50 135,0ltäte Sekreldin... 4,00 4,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 aMaär Dutäſtor.... 9,60 14,10 3,00 4,50 4,50 6,75 5,10 ar Univerſitätsdiener.. 4,00 6,00 1,00 2,00 2,00 3,00 2,00 3 lerſit Univerſitätskaſſe 23,42 32,32—— 11,50 13,75 11,92 18,5werſit Fakultätskaſſe.... 1,20 1,80———— 1,20 1,3Altät Druckerei für das Diplom 11,78 11,78———— 11,78 11,Rcere Stempelabgabe für das npel Diploimn 20,00 20,00——— 20,00 20,0ciplo Bewerber zurück...—— 220,00 320,00 170,00 245,00—— arbe Einzahlung des Bewerbers 320,00 470,00 320,00(470,00 320,00(470,00 170,00 245,0ahl Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäls— Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten für Pergamentdruck und Siegeluntä— mit 15 Mark im voraus zu entrichten. 5 Änderungen der Gebührenordnung bedürfen der Begutachtung des Engeren Senats und der Genehmigung des Miniſteriums. de 38 9. Gebührenordnung für die Promotionen bei der vereinigten mediziniſchen Fakultät zu Gießen. (Promotion zum Dr. med. vet.) bi Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 12. Mai 1902. Buchſtabe a bezieht ſich auf Inländer und mit dieſen gleich zu behandelnde Aus⸗ nnd länder, b auf andere Ausländer. Rücktritt oder Nur mündliche Nicht beſtandene Beſtandene Abweiſ 4 Bezugsberechtigte weaung Aenſmürhen volle Prüfung Wiederholungs⸗ cho Prüfung prüfung 4 2.bb 2 l tor 15,00 20,00 7,00 6,50 7,50 9,00 7,50 11,00 0 ußzler.. 10,00 15,00 5,00 5,00 5,00 6,50 5,00 8,50 A...... 36,00 50,00 18,00 20,00 18,00 24,00 18,00 26,00 9 Aſerent 25,00 45,00 25,00 45,00 25,00 45,00—— minatoren. 90,00 120,00—— 45,00 60,00 45,00 60,00 )lu ultätsmitglieder 65,00 130,00 39,00 65,00 26,00 55,00 39,00 75,00 )pretär 400 4,00„ 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 ſſtor 9,60 14,10 3,00 4,50 4,50 6,75 5,10 7,35 oerſitätsdiener 4⁰⁰0 6,00 1,00 2,00 2,00 3,00 2,00 3,00 2 ußperſitätskaſſe 28,42 32,32—— 15,00 13,75 13,42 18,57 ) tultätskaſſe. 1,20 1,80—— 1 1,20 1,80 8Uzackerei für das Diplom 11,78 11,78——— 11,78 11,78 inpelabgabe für das 2 diplom. 20,00 20,00——— 20,00 20,00 erer zurück...— V— 220,00 320,00 170,00 245,00—— )2zahlung des Bewerbers 320,00 470,00 3200017000 320,00 47000, 170,00e u ' 15 Mark im voraus zu entrichten. dder Genehmigung des Miniſteriums. 2₰4 Anderungen der Gebührenordnung bedür 39 Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗ wenptretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten für Pergamentdruck und Siegelung fen der Begutachtung des Engeren Senats 10. Gebührenordnung für die Promotionen bei der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 12. Mai 1902. Beſtandene Ancktelt oder Nicht Nur . Abweiſung vor beſtandene mündliche Bezugsberechtigte volle dermündlichen volle Wiederholungs⸗ — Prüifung Prüfung Prüfung prüfung Rettvr 20,00 7,00 10,00 10,00 Kanztetr... 15,00 5,00 7,50 7,50 Detan. 30,00 10,00 20,00 15,00 Refetett 25,00 25,00 25,00— Examinatoren..... 15,00— 15,00 15,00 Fakultätsmitglieder... 160,11 44,85 65,85 98,51 Selretdkr 4,00 2,00 2,00 2,00 Daftor..... 9,75 3,15 4,71 5,85 Univerſitätsdiener... 6,00 1,00 3,50 2,50 Kollegienhausbeſchließer.. 2,00 2,00 2,00 Univerſitätskaſſe.... 6,36 7,00 1,44 4,86 Druckerei für das Diplom. 11,78—— 11,78 Stempelabgabe für das Diplom 20,00—— 20,00 Bewerber zurück....— 220,00 168,00— Einzahlung des Bewerbers V 325,00 325,00 325,00 195,00 Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten für Pergamentdruck und Siegelung mit 15 Mark im voraus zu ent⸗ richten. Anderungen der Gebührenordnung bedürfen der Begutachtung des Engeren Senats und der Genehmigung des Miniſteriums. 26. 8. 1902.— 500. 40 10100/9 enA eee’, mOllox 11Oh☚ 1e/0 OLft e1lede 2 2 9 9 n SeLeuuee — 42 4