Beſtimmungen über die Promvltinnen an der Univerſität Gießen. Erſter Nachtrag zu der Ausgabe von 1900. Interimiſtiſche Promotions⸗Ordnung für die mediziniſche Fakultät(im engeren Sinn) zu Gießen. A. Promotion von Inländern. (Angehörige des Deutſchen Reichs.) § 1. Wer den Doktorgrad bei der mediziniſchen Fakultät(im engeren Sinn) erwerben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungs⸗ geſuch zu richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf, .ein Gymnaſialreifezeugnis, . der Approbationsſchein, .nein Zeugnis über die Lebensſtellung, .heine Diſſertation(§ 2). § 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhand⸗ lung aus dem Gebiete der Menſchen⸗Heilkunde vorzulegen. Die Anwendung einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung der Fakultät. In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob und in welcher wiſſenſchaftlichen oder Krankenanſtalt er die Diſſertation ausgearbeitet, ob und inwieweit er ſich hierbei fremden Rates bedient und ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staatsprüfung eingereicht hat. Er hat 2— am Schluß dieſer Erklärung die ſchriftliche„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzu zu fügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über ge⸗ noſſene Beihülfe, ſowie über eine frühere Begutachtung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent⸗ ſprechend gemacht habe.“ An die Stelle der zur Genehmigung ungedruckt vorzulegenden Diſſertation kann eine ſchon früher durch den Druck veröffentlichte Ab⸗ handlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. § 3. Zum Zweck der Beſchlußfaſſung über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern der Fakultät in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind. Erklärt ſich die Fakultät für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landesuniverſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſtige Bedenken gegen die Zulaſſung vorliegen. § 4. Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung die Promotionsgebühren zu erlegen(vergl. unten Ab⸗ ſchnitt C.). S. Die eingereichte Diſſertation iſt alsdann von dem Vertreter des betreffenden Faches zu beurteilen, zu welchem Zweck von dem⸗ ſelben ein Referat zu erſtatten iſt. Iſt dieſes Fach durch mehrere Mit⸗ glieder vertreten, ſo wird dieſen die Diſſertation nach der Reihenfolge der Bewerber abwechſelnd mitgeteilt. Ueber die Zuteilung führt der Dekan ein Verzeichnis, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der hier⸗ nach ernannte Referent kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; von einer ſolchen Aenderung wird im Uebrigen die Abwechſelung nicht berührt. § 6. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung beantragt und die Fakultät in ihrer Mehrheit dieſem Antrag zuſtimmt. Es ſteht der Fakultät frei, die diſſertation zur Umarbei⸗ tung binnen einer zu beſtimmenden Friſt zurück zu geben. Ver⸗ ſtreicht dieſe Friſt unbenutzt, ſo iſt die Diſſertation für abgelehnt zu erklären. Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt. § 7. Wird die Diſſertation für genehmigt erklärt, ſo hat ſich der Be⸗ werber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Eine Promotion in absentia findet unter keinen Umſtänden ſtatt. Die mündliche Prüfung beſteht in einem Colloquium vor dem Dekan oder ſeinem Stellvertreter als Vorſitzenden und zwei von dem Dekan gewählten Mitgliedern der Fakultät. Jeder der drei Examinatoren hat den einzelnen Bewerber in der Regel eine Viertelſtunde zu prüfen. Dabei ſoll die wiſſenſchaftliche mehr als die praktiſche Seite der Medizin betont werden. Die Prüfungskommiſſion entſcheidet über das Prüfungsergebnis auf dem Wege der Abſtimmung durch Majoritätsbeſchluß. Jedes Mitglied ſtimmt mit„beſtanden“ oder„nicht beſtanden“ ab. An Cenſuren werden erteilt: a. beſtanden(rite), b. gut(cum laude), c. ſehr gut(magna cum laude). Die Cenſuren unter b und c werden nur erteilt, wenn die Diſſer⸗ tation als befonders tüchtige Leiſtung anerkannt wird. Ausnahmsweiſe kann durch einſtimmigen von der Fakultät ge⸗ nehmigten Beſchluß der Prüfungskommiſſion die Cenſur: ausgezeichnet(summa cum laude) erteilt werden. § 8. Hat der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo muß er ſie ganz wiederholen. Das kann früheſtens nach Ablauf von 3 Monaten geſchehen. § 9. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er die Diſſer⸗ tation auf eigene Koſten durch den Druck zu veröffentlichen und in 190 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen. Dieſe Beſtimmung findet auf den Fall im letzten Abſatz des§ 2 keine An⸗ wendung. In der gedruckten Diſſertation iſt auf der Rückſeite des Titelblatts zu vermerken: „Gedruckt mit Genehmigung der mediziniſchen Fakultät(im engeren Sinn) zu Gießen. Referent Herr.......... 1 Am Schluß der Diſſertation iſt der Lebenslauf des Bewerbers an⸗ zufügen. § 10. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo beantragt der Dekan, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſft dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms, nachdem der Nachweis erbracht iſt, daß der Vorſchrift im§ 18 genügt iſt. In dem Diplom iſt die Prüfungscenſur(§ 7) und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Das Diplom wird vom Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet. Das Recht zur Führung des Doktortitels beginnt mit dem Tag, an welchem der Dekan die Ausſtellung des Diploms verfügt. B. Promotionen von Ausländern. (Nichtangehörige des Dentſchen Reichs.) § 11. Auf Ausländer, welche die ärztliche Approbation für das Deutſche Reich erlangt haben, finden die Vorſchriften des Ab⸗ ſchnitts A. Anwendung. § 12. Ausländer, welche die ärztliche Approbation für das Deutſche Reich nicht erlangt haben, nmüſſen ſich behufs ihrer Zu⸗ laſſung zur Promotion darüber ausweiſen: 1. daß ihnen eine Vorbildung zu Teil geworden iſt, welche in dem Staat, dem ſie angehören, für die Erwerbung des mediziniſchen Doktorgrades und für die Ablegung der ärztlichen Prüfung erfordert wird; fehlt es in dieſer Beziehung in ihrem Heimatsſtaat an be⸗ ſtimmten Feſtſetzungen, ſo haben ſie durch Vorlage eines Reife⸗ zeugniſſes(nötigenfalls unter Beifügung inländiſcher Ergänzungs⸗ zeugniſſe) mindeſtens eine Vorbildung nachzuweiſen, welche den — 5— Anforderungen für das Zeugnis der Reife an deutſchen Realgymnaſien entſpricht; 2. daß ſie nach Erlangung dieſer Vorbildung a) zehn Semeſter an einer gut eingerichteten mediziniſchen Fakultät ein geordnetes mediziniſches Studium, ähnlich wie ſolches in Deutſchland eingerichtet iſt, abſolviert und b) mindeſtens eines dieſer Semeſter in Gießen ſtudiert haben. Von letzterem Erfordernis kann, wenn der Bewerber der Fakultät genauer bekannt iſt, mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern abgeſehen werden. Bezüglich des dem Zulaſſungsgeſuch beizulegenden Lebenslaufs, des Zeugniſſes über die Lebensſtellung, der einzureichenden Diſſertation, des Zulaſſungsverfahrens, der Ausfertigung des Doktor⸗Diploms und des Zeitpunkts der Wirkſamkeit der Promotion gelten die Vorſchriften in den §§ 1—6, 9 und 10. Ausländer haben überdies ein gehörig beglaubigtes Leumunds⸗ zeugnis ihrem Zulaſſungsgeſuch beizulegen. § 13. Die Prüfung im Fall des§ 12(Examen rigorosum) iſt mündlich und zerfällt in einen praktiſch⸗kliniſchen und in einen theo⸗ retiſchen Teil. Erſterer hat dem letzteren zeitlich vorauszugehen. 1. Der praktiſch⸗kliniſche Teil beſteht aus einer Prüfung am Krankenbett in der mediziniſchen, in der chirurgiſchen und in der gynäkologiſchen Klinik. In jedem dieſer drei Prüfungsabſchnitte ſind eine bis zwei Diagnoſen zu ſtellen. Der Bewerber muß alle drei Abſchnitte der praktiſch⸗kliniſchen Prüfung beſtanden haben, um zur theoretiſchen Prüfung zugelaſſen werden zu können. 2. Der theoretiſche Teil beſteht aus einer Prüfung in folgenden Fächern, mit welcher eine Woche nach Abſchluß des praktiſch⸗kliniſchen Teils zu beginnen iſt: a) Anatomie, b) Phyſiologie, c) Pathologiſche Anatomie mit Einſchluß der allgemeinen Pathologie, d) Hygiene, e) Pharmakologie mit Einſchluß der allgemeinen Therapie, f) Ophthalmologie, g) Pſychiatrie. An dieſer Prüfung nehmen unter dem Vorſitz des Dekans bezw. eines Stellvertreters ſieben Examinatoren Teil. Der Dekan kann zugleich Examinator ſein. In jedem der Fächer unter a und b wird der Bewerber eine Stunde, in jedem der Fächer unter c und d eine halbe Stunde, in jedem der Fächer unter e—g eine viertel Stunde geprüft und es muß dabei außer dem Examinator der Vorſitzende oder im Fall ſeiner Verhinderung ein anderes Mitglied der Prüfungskommiſſion zugegen ſein. Am Schluß der theoretiſchen Prüfung müſſen außer dem Vorſitzenden wenigſtens noch zwei Mitglieder der Prüfungskommiſſion anweſend ſein. Die Prüfung iſt inſoweit öffentlich, als jedem mediziniſchen Lehrer an einer deutſchen Univerſität und jedem für das Deutſche Reich appro⸗ bierten Arzt der Zutritt freiſteht. § 14. Die Feſtſtellung des Ergebniſſes der in§ 13 vor⸗ geſchriebenen Prüfung erfolgt auf dem Weg der Abſtimmung durch Be⸗ ſchluß mit einfacher Majorität gemäß§ 7 Abſ. 3. Für die Feſtſtellung der Geſammtcenſur gelten die Vor⸗ ſchriften in§ 7 Abſ. 4 ff. mit der Maßgabe, daß der Bewerber zur Erlangung der Cenſuren„beſtanden“(rite),„gut“(cum laude) und„ſehr gut“(magna cum laude) mindeſtens%¾ der Geſammtſtimmenzahl und darunter die Stimmen der praktiſch⸗kliniſchen Examinatoren für ſich haben muß. §8 15. Hat der Bewerber die in§ 13 vorgeſchriebene Prüfung nicht beſtanden, ſo muß er ſie ganz wiederholen. Das kann früheſtens nach Ablauf von 6 Monaten geſchehen. C. Gebühren. § 16. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms betragen für Inländer und für Ausländer, auf welche§ 11 Anwendung findet, 300 Mark. Dieſer Betrag iſt bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Be⸗ werbers beſchloſſen iſt. Die Empfangsbeſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern. Wird die Diſſertation abgelehnt(§ 6 Abſ. 3), ſo wird dem Be⸗ werber der Betrag von 200 Mark zurückerſtattet. — 7 Wird die mündliche Prüfung(§ 8) nicht beſtanden, ſo werden 150 Mark zurückerſtattet. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zu— gelaſſen, ſo hat er vor der Prüfung 150 Mark Promotionsgebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom zu erhalten, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen und bei dem⸗ ſelben den Betrag von 15 Mark im Voraus zu entrichten. § 17. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms betragen für Ausländer, auf welche§ 12 Anwendung findet, 450 Mark. Dieſer Betrag iſt bei der aka⸗ demiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers be⸗ ſchloſſen iſt. Die Empfangsbeſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern. Wird die Diſſ § 12 vorletzter Abſatz zurückerſtattet. Wird die mündliche Prüfung(§ 13) nicht beſtanden, ſo werden 225 Mark zurückerſtattet. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zu— gelaſſen(§ 15), ſo hat er vor der Prüfung 225 Mark Promotionsge⸗ bühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom zu erhalten, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen und bei dem⸗ ſelben die Koſten von 15 Mark im Voraus zu entrichten. § 18. Vor dem Vollzug der Promotion durch die Verfügung des Dekans wegen Ausſtellung des Diploms(§ 10 und§ 12 vorletzter Abſatz) iſt weiter in Gemäßheit der Ord. Nr. 24 des Tarifs zum Urkundenſtempelgeſetz dd. 12. 8. 1899(Reg.⸗Bl. S. 529) eine Stempelgebühr von 20 Mark bei der akademiſchen Quäſtur zu entrichten, welche zur Staatskaſſe fließt. ertation abgelehnt(§ 6 Abſ. 3 in Verbindung mit ), ſo wird dem Bewerber der Betrag von 300 Mark D. Ehrenpromotionen und Erteilung von Jubiläums- diplomen. § 19. Die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber(Pro- motio honoris causa) kann nur auf einſtimmigen Beſchluß der Fakultät erfolgen. 8 Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden die⸗ Akten dem Rektor und dem Kanzler in Gemäßheit der Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo wird das Diplom auf Verfügung des Dekans ausgeſtellt(§ 10). Als Datum des Diploms kann die Fakultät einen andern Tag wählen, als denjenigen, an dem die venia promovendi erteilt worden iſt. § 20. Bei dem 50 jährigen Jubiläum des von der Fakultät der Landesuniverſität erteilten Doktorgrades kann das Diplom von der Fakultät erneuert werden. Der§ 19 Abſ. 2 und 3 findet entſprechende Anwendung. Das Diplom wird von dem Tag datiert, an welchem das Jubiläum eintritt. E. Bekanntmachung der Promotionen. § 21. Der zeitige Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommer⸗ ſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine Ueberſicht über die vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden Formulars an das Miniſterium des Innern einzuſenden: Tabellariſche Ueberſicht der Promotionen in der mediziniſchen Fakultät zu Gießen. Semeſter 19.. 1 21 6 7 3 9 10 11 12 S jen⸗Tite er 8 5 Vor⸗ und V Zeit Staats Siet dee den V Lene Datum Datum 5 d Vor⸗ gang Diſſer⸗ Re⸗ quium Zuname Wohn⸗ ange(Stu⸗ tation, oder der Zen der des Promo⸗ der ort hörig⸗ dun dienorte Druckort Rigoro⸗ Appro⸗ ſur Promo⸗ Vierleit.(gannuet keit V uund und ev. un ſum. bation tion Zeiten) Verleger Datum In dieſe Ueberſicht ſind die vollzogenen Ehrenpromotionen und die erteilten Jubiläumsdiplome nicht aufzunehmen. § 22. Der zeitige Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß die während ſeines Rektorats vollzogenen Promotionen, Ehrenpromotionen und er⸗ 4 teilten Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Pro⸗ movierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt machen zu laſſen. F. Ausnahmen von den Beſtimmungen dieſer Promotionsordnung. § 23. Soll eine Ausnahme von den vorſtehenden Beſtimmungen zugelaſſen werden, ſo iſt der Beſchluß der Fakultät dem Geſammtſenat und von dieſem mit Bericht dem Miniſterium des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten. Genehmigt Darmſtadt, den 12. Oktober 1900. Großherzogliches Miniſterinm des Innern. gez. Rothe. ggez. v. Werner. 31. X. 1900.— 400. v. Münchow'ſche Hof⸗ und Univ.⸗Druckerei(O. Kindt), Gießen Farbkarte 13 Beſtimmungen »r Promoriunen r Univerſität Gießen. trag zu der Ausgabe von 1900. iſche Promotions⸗GOrdnung che Fakultät(im engeren Sinn) zu Gießen. motion von Inländern. rige des Deutſchen Reichs.) § 1. d bei der mediziniſchen Fakultät(im engeren n die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungs⸗ d zu überreichen: fezeugnis, ſchein, die Lebensſtellung, (§ 2). § 2. eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhand⸗ Menſchen⸗Heilkunde vorzulegen. er anderen Sprache bedarf der Genehmigung Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob lichen oder Krankenanſtalt er die Diſſertation oieweit er ſich hierbei fremden Rates bedient ſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es einer Staatsprüfung eingereicht hat. Er hat