Grossherzogliche Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen. Vorschriften. betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. Vom Bundesrath entworfen am 22. Februar 1894, für das Grossherzogthum Hessen in Kraft gesetzt am 4. August 1894. Ueber die Befähigung zur chemisch-technischen Beurtheilung d von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 145) wird demjenigen, welcher die in Folgendem vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat, ein Ausweis nach dem beiliegenden Muster ertheilt. Die Prüfungen bestehen in einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung. 3 Die Hauptprüfung zerfällt in einen technischen und einen wissenschaftlichen Abschnitt. A. Vorprüfung. Die Kommission für die Vorprüfung besteht unter dem Vorsit⸗ eines Verwaltungsbeamten, aus einem oder zwei Lehrern der Chemie und je einem Lehrer der Botanik und der Physik. Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behin- derung eines Mitgliedes dessen Vertretung an. In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt. Gesuche, welche später als vier Wochen vor dem amtlich festgesetzten Schluss der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im laufenden Halbjahr. Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommission derjenigen Lehranstalt, bei welcher der Studirende eingeschrieben ist oder zuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden. s § 6 § 5. —2— Dem Gesuche sind beizufügen: 1. Das Zeugniss der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium, einer Oberrealschule oder einer durch Beschluss des Bundesraths als gleichberechtigt anerkannten anderen Lehr- anstalt des Reichs. Das Zeugniss der Reife einer gleichartigen ausserdeutschen Lehranstalt kann ausnahmsweise für ausreichend erachtet werden. 2. Der durch Abgangszeugnisse oder, soweit das Studium noch fortgesetzt wird, durch das Anmeldebuch zu führende Nachweis eines naturwissenschaftlichen Studiums von sechs Halbjahren, deren letztes indessen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs noch nicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muss auf Uni- versitäten oder auf technischen Hochschulen des Reichs zurück- gelegt sein. Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen ausserdeutschen Lehranstalt oder die einem anderen Studium ge- widmete Zeit in Anrechnung gebracht werden. 3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, dass der Studirende mindestens fünf Halbjahre in che- mischen Laboratorien der unter Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten gearbeitet hat. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und verfügt die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der Prüfung, unter Beifügung eines Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden. Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüf- linge zugelassen. Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, wird in dem laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. Die Prüfung erstreckt sich auf unorganische, organische und analytische Chemie, Bo- tanik, Physik. Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Mineralogie zu berücksichtigen. Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mit- glieder müssen bei derselben ständig zugegen sein. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde, wovon die Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Botanik und Physik entfällt. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, sofern er in Chemie oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen oder in Physik die Befähigung zum Unterricht in den mittleren Klassen erwiesen hat, in dem be- treffenden Fach nicht geprüft. Die Gegenstände und das Ergebniss der Prüfung werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. Die Zensur wird für das einzelne Fach von dem Examinator ertheilt, und zwar unter ausschliesslicher Anwendung der Prädikate „Sehr gut“,„gut“,„genügend“ oder„ungenügend“. Wenn in der Chemie von zwei Lehrern geprüft wird, haben beide sich über die Zensur für das gesammte Fach zu einigen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme desjenigen Exami- nators, welcher die geringere Zensur ertheilt hat. Ist die Prüfung nicht bestanden, so findet eine Wieder- holungsprüfung statt. Dieselbe erstreckt sich, wenn die Zensur in der ersten Prüfung für Chemie und für ein zweites Fach „ungenügend“ war, auf sämmtliche Gegenstände der Vorprüfung und findet dann nicht vor Ablauf von sechs Monaten statt. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Wiederholungs- prüfung auf die nicht bestandenen Fächer. Die Frist, vor deren Ablauf sie nicht stattfinden darf, beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate und wird von dem Vorsitzenden nach Be- nehmen mit dem Examinator festgesetzt. Meldet sich der Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vorsitzenden ausreichende Ent- schuldigung innerhalb des nächstfolgenden Studiensemesters nach. Ablauf der Frist nicht rechtzeitig(§ 4) zur Prüfung, so hat er die ganze Prüfung zu wiederholen. Lautet in jedem Fache die Zensur mindestens„genügend“, so ist die Prüfung bestanden. Als Schlusszensur wird ertheilt „Sehr gut“, wenn die Zensur für Chemie und ein anderes Fach„sehr gut“, für das dritte Fach mindestens„gut“ lautet; „gut“, wenn die Zensur nur in Chemie„sehr gut“ § 10. § 12. § 13. 4 14. oder in Chemie und noch einem Fach mindestens„gut“ lautet; „genügend“ in allen übrigen Fällen. Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vor- sitzenden ausreichende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er dieselbe vollständig zu wiederholen. Die Wieder- holung ist vor Ablauf von sechs Monaten nicht zulässig. Die Wiederholung der ganzen Prüfung kann auch bei einer anderen Prüfungskommission geschehen. Die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern muss bei derselben Kommission stattfinden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in einem Fache ist nicht zulässig. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus be- sonderen Gründen gestattet werden. Ueber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugniss ertheilt. Ist die Prüfung ganz oder theilweise zu wiederholen, so wird statt, einer Gesammtzensur die Wiederholungsfrist in dem Zeugniss ver- merkt. Dieser Vermerk ist, falls der Prüfling bei einer akade- mischen Lehranstalt nicht mehr eingeschrieben ist, auch in das letzte Abgangszeugniss einzutragen. Ist der Prüfling bei einer akademischen Lehranstalt noch eingeschrieben, so hat der Vor- sitzende den Ausfall der Prüfung und die Wiederholungsfristen alsbald der Anstaltsbehörde mitzutheilen. Von dieser ist, falls der Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Lehranstalt, verlässt, ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugniss einzutragen. An Gebühren sind für die Vorprüfung vor Beginn derselben 30 Mℳ zu entrichten. Für Prüflinge, welche das Befähigungszeugniss für das höhere Lehramt besitzen, betragen in den im§ 7 Absatz 5 vorgesehenen Fällen die Gebühren 20 ℳ. Dasselbe gilt für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern(§ 9 Absatz 2). B. Hauptprüfung. Die Kommission für die Hauptprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungsbeamten aus zwei Chemikern, von denen einer auf dem Gebiete der Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen praktisch geschult ist, und aus einem Vertreter der Botanik. 1 Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behin- derung eines Mitgliedes dessen Vertretung an. Die Prüfungen beginnen jährlich im April und enden im Dezember. Die Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission abgelegt werden. Die Gesuche um Zulassung sind bei dem Vorsitzenden bis zum 1. April einzureichen. Wer die Vorbereitungszeit erst mit dem September beendigt, kann ausnahmsweise noch im laufenden Prüfungsjahre zur Prüfung zugelassen werden, sofern die Meldung vor dem 1. Oktober erfolgt. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein kurzer Lebenslauf; 2. die in§ 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise; 3. das Zeugniss über die Vorprüfung(§ 12); 4. Zeugnisse der Laboratoriums- oder Anstaltsvorsteher dar- über, dass der Prüfling vor oder nach der Vorprüfung an einer der im§ 5 Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten mindestens ein Halb- jahr an Mikroskopirübungen Theil genommen und nach bestandener Vorprüfung mindestens drei Halbjahre mit Erfolg an einer staat- lichen Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln thätig gewesen ist. Wer die Prüfung als Apotheker mit dem Prädikat„sehr gut“ bestanden hat, bedarf, sofern er die im§ 5 Nr. 2 bezeichnete Vorbedingung erfüllt hat, der im§ 5 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Nachweise sowie des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer die Befähigung für das höhere Lehramt in Chemie und Botanik für alle Klassen und in Physik für die mittleren Klassen darge- than hat, bedarf, sofern er den im§ 5 unter Nr. 3 vorgesehenen Nachweis erbringt, des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer an einer technischen Hochschule die Diplom-(Absolutorial-) Prüfung für Chemiker bestanden hat, bedarf des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht, wenn die bestehenden Prüfungsvorschriften als ausreichend anerkannt sind. Wer nach der Vorprüfung ein halbes Jahr an einer Universität oder technischen Hochschule dem naturwissenschaftlichen Studium, verbunden mit praktischer Laboratoriumsthätigkeit, gewidmet hat, bedarf nur für zwei Halbjahre des Nachweises über eine 16. praktische Thätigkeit an Anstalten zur Untersuchung von Nah- rungs- und Genussmitteln. Den staatlichen Anstalten dieser Art können von der Zentral- behörde sonstige Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln, sowie landwirthschaftliche Unter- suchungsanstalten gleichgestellt werden. Der Vorsitzende der Kommission entscheidet über die Zu- lassung des Studirenden. Dieser hat sich bei dem Vorsitzenden persönlich zu melden. 4 Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Nahrungsmittel-Chemiker darthun. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie beginnt mit dem technischen Abschnitt. Nur wer diesen Abschnitt bestanden hat, wird zu dem wissenschaftlichen Abschnitt zugelassen. Zwischen beiden Abschnitten soll ein Zeitraum von höchstens drei Wochen liegen; jedoch kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine längere Frist, ausnahmsweise auch eine Unterbrechung bis zur nächsten Prüfungsperiode gewähren. Die technische Prüfung wird in einem mit den er- forderlichen Mitteln ausgestatteten Staatslaboratorium abgehalten. Es dürfen daran gleichzeitig nicht mehr als acht Kandidaten theilnehmen. Die Prüfung umfasst vier Theile. Der Prüfling muss sich befähigt erweisen: 1. eine, ihren Bestandtheilen nach dem Examinator bekannte chemische Verbindung oder eine künstliche, zu diesem Zweck be- sonders zusammengesetzte Mischung qualitativ zu analysiren und mindestens vier einzelne Bestandtheile der von dem Kandidaten bereits qualitativ untersuchten oder einer anderen dem Examinator in Bezug auf Natur und Mengenverhältniss der Bestandtheile be- kannten chemischen Verbindung oder Mischung quantitativ zu bestimmen; 2. die Zusammensetzung eines ihm vorgelegten Nahrungs- oder Genussmittels qualitativ und quantitativ zu bestimmen; 3. die Zusammensetzung eines Gebrauchsgegenstandes aus dem Bereich des Gesetzes vom 14. Mai 1879 qualitativ und nach dem Ermessen des Examinators auch quantitativ zu bestimmen; 77 4. einige Aufgaben auf dem Gebiete der allgemeinen Botanik (der pflanzlichen Systematik, Anatomie und Morphologie) mit Hülfe des Mikroskops zu lösen. Die Prüfung wird in der hier angegebenen Reihenfolge ohne mehrtägige Unterbrechung erledigt. Zu einem späteren Theil wird nur zugelassen, wer den vorhergehenden Theil bestanden hat. Die Aufgaben sind so zu wählen, dass die Prüfung in vier Wochen abgeschlossen werden kann. Sie werden von den einzelnen Examinatoren bestimmt und erst bei Beginn jedes Prüfungstheils bekannt gegeben. Die tech- nische Lösung der Aufgabe des ersten Theils muss, soweit die qualitative Analyse in Betracht kommt, in einem Tage, diejenige der übrigen Aufgaben innerhalb der vom Examinator bei Ueber- weisung der einzelnen Aufgaben festzusetzenden Frist beendet sein. Die Aufgaben und die gesetzten Fristen sind gleichzeitig dem Vorsitzenden von den Examinatoren schriftlich mitzutheilen. Die Prüfung erfolgt unter Klausur dergestalt, dass der Kandidat die technischen Untersuchungen unter ständiger An- wesenheit des Examinators oder eines Vertreters desselben zu Ende führt und die Ergebnisse täglich in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll einträgt. Nach Abschluss der technischen Untersuchungen(§ 19) hat der Kandidat in einem schriftlichen Bericht den Gang derselben und den Befund zu beschreiben, auch die daraus zu ziehenden Schlüsse darzulegen und zu begründen. Die schriftliche Aus- arbeitung kann für die beiden Analysen des ersten Theils zu- sammengefasst werden, falls dieselbe Substanz qualitativ und quantitativ bestimmt worden ist; sie hat sich für Theil 4 auf eine von dem Examinator zu bezeichnende Aufgabe zu beschränken. Die Berichte über die Theile 1, 2 und 3 sind je binnen drei Tagen nach Abschluss der Laboratoriumsarbeiten, der Bericht über die mikroskopische Aufgabe(Theil 4) binnen 2 Tagen, mit Namens- unterschrift versehen, dem Examinator zu übergeben. Der Kandidat hat bei jeder Arbeit die benutzte Literatur anzugeben und eigenhändig die Versicherung hinzuzufügen, dass er die Arbeit ohne fremde Hülfe angefertigt hat. Die Arbeiten werden von den Fachexaminatoren zensirt und mit den Untersuchungsprotokollen und Zensuren dem Vorsitzenden der Kommission binnen einer Woche nach Empfang vorgelegt. § 23. Die wissenschaftliche Prüfung ist mündlich. Der Vorsitzende und zwei Mitglieder der Kommission müssen bei der- selben ständig zugegen sein. Zu einem Termin werden nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen. Die Prüfung erstreckt sich: 1. auf die unorganische, organische und analytische Chemie mit besonderer Berücksichtigung der bei der Zusammensetzung der Nahrungs- und Genussmittel in Betracht kommenden chemischen Verbindungen, der Nährstoffe und ihrer Umsetzungsprodukte, so- wie auf die Ermittelung der Aschenbestandtheile und der Gifte mineralischer und organischer Natur; 2. auf die Herstellung und die normale und abnorme Be- schaffenheit der Nahrungs- und Genussmittel, sowie der unter das Gesetz vom 14. Mai 1879 fallenden Gebrauchsgegenstände. Hierbei ist auch auf die sogenannten landwirthschaftlichen Gewerbe(Be- reitung von Molkereiprodukten, Bier, Wein, Branntwein, Stärke, Zucker u. dgl. m.) einzugehen; 3. auf die allgemeine Botanik(pflanzliche Systematik, Ana- tomie und Morphologie) mit besonderer Berücksichtigung der pflanz- lichen Rohstofflehre(Droguenkunde u. dergl.), sowie ferner auf die bakteriologischen Untersuchungsmethoden des Wassers und der übrigen Nahrungs- und Genussmittel, jedoch unter Beschränkung auf die einfachen Kulturverfahren; 4. auf die den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen regelnden Gesetze und Verordnungen, sowie auf die Grenzen der Zuständigkeit des Nahrungsmittel- Chemikers im Verhältniss zum Arzt, Thierarzt und anderen Sach- verständigen, endlich auf die Organisation der für die Thätigkeit eines Nahrungsmittel-Chemikers in Betracht kommenden Behörden. Die Prüfung in den ersten drei Fächern wird von den Fach- examinatoren, im vierten Fache von dem Vorsitzenden, geeigneten- falls unter Betheiligung des einen oder anderen Fachexaminators abgehalten. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten in der Regel nicht über eine Stunde. Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenstände und der Zensuren, bei der Zensur„ungenügend“ unter kurzer Angabe ihrer Gründe aufgenommen. Ueber den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Theilen des technischen Abschnitts und in den einzelnen Fächern des wissen- schaftlichen Abschnitts werden von den betreffenden Examinatoren Zensuren unter ausschliesslicher Anwendung der Prädikate„sehr gut“,„gut“,„genügend“,„ungenügend“ ertheilt. Für Botanik und Bakteriologie muss die gemeinsame Zensur, wenn bei getrennter Beurtheilung in einem dieser Zweige„un- genügend“ gegeben werden würde,„ungenügend“ lauten. Ist die Prüfung in einem Theile des technischen Abschnitts nicht bestanden, so findet eine Wiederholungsprüfung statt. Die Frist, vor deren Ablauf die Wiederholungsprüfung nicht erfolgen darf, beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr; sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Examinator festgesetzt. Hat der Kandidat die Prüfung in einem Fache des wissen- schaftlichen Abschnitts nicht bestanden, so kann er nach Ablauf von sechs Wochen zu einer Nachprüfung zugelassen werden. Die Nachprüfung findet in Gegenwart des Vorsitzenden und der be- theiligten Fachexaminatoren statt. Besteht der Kandidat auch in der Nachprüfung nicht, oder verabsäumt er es ohne ausreichende Entschuldigung, sich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der für die Nachprüfung gestellten Frist zu melden, so hat er die Prüfung in dem ganzen Abschnitt zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat die Prüfung in mehr als einem Fache dieses Ab- schnitts nicht bestanden hat. Die Wiederholung ist vor Ablauf von sechs Monaten nicht zulässig. Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines Prüfungstheils nicht spätestens in dem nächsten Prüfungsjahre, so muss die ganze Prüfung von neuem abgelegt werden. Wer bei der Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Nachdem die Prüfung in allen Theilen bestanden ist, ermittelt- der Vorsitzende aus den Einzelzensuren die Schlusszensur, wobei die Zensuren für jeden einzelnen Theil des ersten Abschnitts doppelt gezählt werden, sodass im Ganzen zwölf Einzelzensuren sich ergeben. 8 § 26. O 2 — ₰ — 10— Die Schlusszensur„sehr gut“ darf nur dann gegeben werden, wenn die Mehrzahl der Einzelzensuren„sehr gut“, alle übrigen „gut“ lauten; die Schlusszensur„gut“ nur dann, wenn die Mehr- zahl mindestens„gut“ oder wenigstens sechs Einzelzensuren„Sehr gut“ lauten. In allen übrigen Fällen wird die Schlusszensur „genügend“ gegeben. Nach Feststellung der Schlusszensur legt der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen derjenigen Behörde vor, welche den Ausweis über die Befähigung als Nahrungsmittel-Chemiker(§ 1) ertheilt. 4 Wer einen Prüfungstermin oder die im§ 17 vorgesehene Frist ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. Der Vorsitzende hat die Zurückstellung bei der im§ 27 bezeichneten Behörde zu beantragen, falls er die Entschuldigung nicht für ausreichend hält. Tritt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung von einem begonnenen Prüfungsabschnitt zurück, oder hält er eine der im§ 19 Absatz 4 und§ 20 vorgesehenen Fristen nicht ein, so hat dies die Wirkung, als wenn er in allen Theilen des Ab- schnitts die Zensur„ungenügend“ erhalten hätte. Die Prüfung darf nur bei derjenigen Kommission fortgesetzt und wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse werden dem Kandidaten nach bestandener Gesammtprüfung zurückgegeben. Verlangt er sie früher zurück, so ist, falls die Zulassung zur Prüfung bereits ausgesprochen war, vor der Rückgabe in die Urschrift des letzten akademischen Abgangszeugnisses ein Ver- merk hierüber, sowie über den Ausfall der schon zurückgelegten Prüfungstheile einzutragen. An Gebühren sind für die Hauptprüfung vor Beginn derselben 180 ℳ zu entrichten. Davon entfallen: I. auf den technischen Abschnitt für jeden der ersten drei Theile 25 ℳ, für den vierten Theil 15 ℳ, II. auf den wissenschaftlichen Abschnitt 30 ℳ, III. auf allgemeine Kosten 60 Mℳ. 19 — 11— Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungstheile ganz, die allgemeinen Kosten zur Hälfte zurück, letztere jedoch nur dann, wenn der dritte Theil des technischen Abschnitts noch nicht begonnen war. Bei einer Wiederholung sind die Gebührensätze für diejenigen Prüfungstheile, welche wiederholt werden, und ausserdem je 15 Mℳ für jeden zu wiederholenden Prüfungstheil auf allgemeine Kosten zu entrichten. Für die Nachprüfung in einem Fache des wissen- schaftlichen Abschnitts sind 15 ℳ zu Zahlen. Ueber die Zulassung der in vorstehenden Bestimmungen vor- gesehenen Ausnahmen entscheidet die Zentralbehörde. Ausweis für geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker. Dem flern....... aus wird hierdurch be- scheinigt, dass er seine Befähigung zur chemisch-technischen Untersuchung und Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen durch die vor der...... Prüfungs- Kkommission zu...... mit dem Prädikate...... abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. „ de. 1... 18 (Siegel und Unterschrift der bescheinigenden Behörde.) Zusatz. Die Chemiker, welche den Befähigungsausweis erworben haben, sollen vornehmlich bei der öffentlichen Bestellung(§ 36 der Gewerbeordnung) von Sachverständigen für Nahrungsmittel- Chemie, ferner bei der Auswahl von Gutachtern für die mit der Handhabung des Nahrungsmittelgesetzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen, sowie bei der Auswahl der Arbeitskräfte für die öffentlichen Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln(§ 17 des Nahrungsmittelgesetzes) eine vorzugsweise Berücksichtigung finden. 31. — 12— Die Entscheidungen über die Zulassung der im§ 5 Nr. 1 und 2 der Prüfungsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, sowie über die Anerkennung der Diplomprüfungen(§ 16 Absatz 2) sollen nur im Einvernehmen mit dem Reichskanzler getroffen werden. Uebergangsbestimmungen für das Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1894 bis dahin 1895. Den als Leiter staatlicher Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln angestellten Sachverständigen wird der Befähigungsausweis unter Verzicht auf die Prüfungen und deren Vorbedingungen ertheilt; den Leitern anderer als staatlicher Anstalten der vorbezeichneten Art jedoch nur, sofern sie nicht mit ihrem Einkommen ganz oder zum Theil auf die Einnahmen aus den Untersuchungsgebühren angewiesen sind. Hinsichtlich anderer als der vorgenannten Sachverständigen ist die Ertheilung des Befähigungsausweises unter gänzlichem oder theilweisem Verzicht auf die Prüfungen und deren Vorbedingungen davon abhängig gemacht, dass dieselben nach dem Gutachten einer der für die Prüfung von Nahrungsmittel-Chemikern eingesetzten Kom- missionen nach ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Uebung im Wesentlichen den Anforderungen genügen, welche die neuen Bestimmungen an geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker stellen. 18. VIII. 94. Grossh. Hof- und Universitäâts-Druckerei Curt von Münchow, Giessen. Farbkarte 13 Grossherzogliche kon für Nahrungsmittel-Chemiker zu Giessen. rschriften. ung der Nahrungsmittel-Chemiker. mentworfen am 22. Februar 1894, Hessen in Kraft gesetzt am 4. August 1894. ling zur chemisch-technischen Beurtheilung d genussmitteln und Gebrauchsgegenständen Mai 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 145) wird in Folgendem vorgeschriebenen Prüfungen eis nach dem beiliegenden Muster ertheilt. estehen in einer Vorprüfung und einer zerfällt in einen technischen und einen anitt. A. Vorprüfung. die Vorprüfung besteht unter dem Vorsitz§ n, aus einem oder zwei Lehrern der Chemie r Botanik und der Physik. eitet die Prüfung und ordnet bei Behin- dessen Vertretung an. ulbjahr finden Prüfungen statt. päter als vier Wochen vor dem amtlich er Vorlesungen eingehen, haben keinen ntigung im laufenden Halbjahr. aur bei der Prüfungskommission derjenigen r der Studirende eingeschrieben ist oder ar, abgelegt werden.