Bekanntmachung betreffend die Prüfung der KRpotheker, vom Reichskanzler erlaſſen am 5. März 1875, ergänzt am 6. Mai 1884 und 6. Juli 1889. Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: I. Zentralbehörden, welche Approbation ertheilen. § 1. Zur Ertheilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet ſind befugt: 1) Die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landes⸗Univerſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzog⸗ thums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen⸗Weimar und der ſächſiſchen Herzogthümer; 2) das zuſtändige Herzoglich braunſchweigiſche Miniſterium und der Oberpräſident von Elſaß⸗Lothringen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt. II. Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung der Apotheker. § 2. Der ſelbſtändige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutſchen Reiches erfordert— unbeſchadet der Beſtimmung im letzten Satze des§ 29 der Gewerbeordnung— eine Approbation ſeitens einer der vorſtehend genannten Behörden. Dieſelbe darf nur denjenigen Kan⸗ didaten ertheilt werden, welche die pharmazeutiſche Prüfung vollſtändig beſtanden haben. § 3. Die pharmazeutiſche Prüfung kann vor jeder pharmazeutiſchen Prüfungs⸗Kommiſſion, welche bei einer deutſchen Univerſität, dem Colle- gium Carolinum in Braunſchweig und bei den polytechniſchen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe’*) eingerichtet iſt, abgelegt werden. Die Prü⸗ fungs⸗Kommiſſionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Phyſik, einem Lehrer der Botanik und zwei Apothekern beſtehen ſollen, werden alljährlich von der zuſtehenden Behörde(vergl.§ 1) berufen. An Stelle eines der Apotheker kann ein Lehrer der Pharmazie berufen werden. Die zuſtändige Behörde ernennt den Vorſitzenden der Kommiſſion. Derſelbe kann aus der Zahl der Mitglieder der Kommiſſion gewählt werden. Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, eine im Sommer⸗, die andere im Winterhalbjahr ſtatt. § 4. Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der der Prüfungs⸗Kommiſſion zunächſt vorgeſetzten Behörde zu ſtellen. Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß ſpäteſtens im April, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahr ſpäteſtens im November unter Beifügung der erforderlichen Zeugniſſe eingehen. Wer ſich ſpäter meldet, wird zur Prüfung im folgenden Halbjahr verwieſen. Der Meldung iſt ein kurzer Lebenslauf beizufügen. Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt durch den Nachweis 1) der erforderlichen wiſſenſchaftlichen Vorbildung. Der Nach⸗ weis iſt zu führen durch das von einer als berechtigt aner⸗ kannten Schule, auf welcher das Latein obligatoriſcher Lehr⸗ gegenſtand iſt, ausgeſtellte wiſſenſchaftliche Qualifications⸗ Zeugniß für den einjährig freiwilligen Militärdienſt. Außer⸗ dem wird zur Prüfung nur zugelaſſen, wer auf einer anderen, als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, wenn er bei einer der erſtgedachten Anſtalten ſich noch einer *) auch in Darmſtadt(Bekanntmachung vom 6. Mai 1884). Prüfung im Latein unterzogen hat und auf Grund derſelben nachweiſt, daß er auch in dieſem Gegenſtande die Kenntniſſe beſitzt, welche behufs Erlangung der bezeichneten Qualification erfordert werden; 2) der nach einer dreijährigen, für die Inhaber eines zum Be— ſuche einer deutſchen Univerſität berechtigenden Zeugniſſes der Reife zweijährigen, Lehrzeit vor einer deutſchen Prüfungs⸗ behörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit, von welcher mindeſtens die Hälfte in einer deutſchen Apotheke zugebracht ſein muß; 3) eines durch ein Abgangszeugniß als vollſtändig erledigt be— ſcheinigten Univerſitätsſtudiums von mindeſtens drei Semeſtern. Dem Beſuche einer Univerſität ſteht der Beſuch der pharmazeutiſchen Fachſchule bei der Herzoglich braunſchweigiſchen polytechniſchen Schule (Collegium Carolinum), ſowie der Beſuch der polytechniſchen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe*) gleich. Die Zeugniſſe(1—3) ſind in beglaubigter Form beizubringen. Der Kandidat hat ſich binnen drei Wochen nach Behändigung der Zulaſſungsverfügung mit dieſer Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§ 18) bei dem Vorſitzenden der Prüfungs⸗Kom⸗ miſſion ohne beſondere Aufforderung perſönlich zu melden. § 5. Die Prüfung zerfällt in folgende Abſchnitte: I. die Vorprüfung; II. die pharmazeutiſch⸗techniſche Prüfung; III. die analytiſch⸗chemiſche Prüfung; IV. die pharmazeutiſch⸗wiſſenſchaftliche Prüfung; V. die Schlußprüfung. § 6. I. Zweck der Vorprüfung iſt, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm zur Bearbeitung vorzulegenden einzelnen Materien vollſtändig beherrſcht und im Stande iſt, ſeine Gedanken klar und richtig auszu⸗ drücken. Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Ge⸗ biete der anorganiſchen, eine dem der organiſchen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognoſie entnommen iſt. Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos beſtimmt und ſind ſämmtlich ſo einzurichten, daß je drei von ihnen in einem Tage bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in Klauſur ohne Benutzung von Hülfsmitteln. *) auch in Darmſtadt(Bekanntmachung vom 6 Mai 1884). § 7. II. Zweck der pharmazeutiſch⸗techniſchen Prüfung iſt, zu er⸗ mitteln, ob der Kandidat das für ſeinen Beruf erforderliche techniſche Geſchick ſich angeeignet hat. Zu dieſem Behufe muß er ſich befähigt zeigen: 1) zwei galeniſche Präparate zu bereiten; 2) zwei chemiſch⸗pharmazeutiſche Präparate in dem hierzu be⸗ ſtimmten Laboratorium anzufertigen. Die Aufgaben zu den Präparaten(Nr. 1 und 2) werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos beſtimmt. Die Bereitung erfolgt unter Aufſicht je eines der pharmazeutiſchen Mitglieder der Kom⸗ miſſion. Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat ſchriftliche Berichte abzufaſſen. § 8. III. Zweck der analytiſch⸗chemiſchen Prüfung iſt, zu ermitteln, ob der Kandidat die in der analytiſchen Chemie erlangten wiſſenſchaft⸗ lichen Kenntniſſe nicht nur theoretiſch ſich angeeignet hat, ſondern auch praktiſch in dem erforderlichen Maße zu verwerthen im Stande iſt. Zu dieſem Behufe muß er befähigt ſein, folgende zwei Aufgaben richtig zu löſen: 1) eine natürliche, ihren Beſtandtheilen nach dem Examinator bekannte chemiſche Verbindung oder eine künſtliche zu dieſem Zwecke beſonders zuſammengeſetzte Miſchung qualitativ, und außerdem einzelne Beſtandtheile der von dem Kandidaten bereits qualitativ unterſuchten Verbindung bezw. Miſchung quantitativ zu beſtimmen, oder ein anderes, den Beſtand⸗ theilen nach dem Examinator bekanntes Gemenge auch quan⸗ titativ zu analyſiren; 2) eine vergiftete organiſche oder anorganiſche Subſtanz, ein Nahrungsmittel oder eine Arzneimiſchung in der Weiſe zu unterſuchen, daß die Reſultate über die Art des vorgefundenen Giftes oder der Verfälſchung, und, ſoweit dies nach der Beſchaffenheit des vorgefundenen Giftes oder der Verfälſchung verlangt werden kann, auch über die Quantität des Giftes oder des verfälſchenden Stoffes eine möglichſt zuverläſſige Auskunft geben. Beide Aufgaben werden von dem Examinator beſtimmt. Als Exa⸗ minator beaufſichtigt die Bearbeitung der Aufgaben der Lehrer der Chemie oder eines der pharmazeutiſchen Mitglieder der Commiſſion. Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat ſchriſtliche Be⸗ richte abzufaſſen. 17 Bei der Zenſur hat der Examinator den Gegenſtand der geſtellten Aufgaben namhaft zu machen und zu bezeugen, daß die Ausführung in der vom Kandidaten in ſeinem Berichte dargelegten Art wirklich erfolgt iſt. § 9. IV. Die pharmazeutiſch⸗wiſſenſchaftliche Prüfung iſt eine münd⸗ liche und wird von dem Lehrer der Botanik und den beiden pharmazeu⸗ tiſchen Mitgliedern der Kommiſſion abgehalten. In derſelben hat der Kandidat: 1) mindeſtens zehn ihm vorzulegende friſche oder getrocknete officinelle oder ſolche Pflanzen, welche mit den officinellen verwechſelt werden können, zu demonſtriren; 2) mindeſtens zehn rohe Droguen nach ihrer Abſtammung, Ver⸗ fälſchung und Anwendung zu pharmazeutiſchen Zwecken zu er⸗ läutern; 3) mehrere ihm vorzulegende Rohſtoffe, beziehungsweiſe chemiſch⸗ pharmazeutiſche Präparate nach Verfälſchungen, Beſtandtheilen, Darſtellungen u. ſ. w. zu erklären. § 10. V. Zweck der Schlußprüfung iſt, zu ermitteln, ob der Kan⸗ didat in der Chemie, Phyſik und Botanik durchweg ſo gründlich und wiſſenſchaftlich tüchtig ausgebildet iſt, wie es ſein Beruf erfordert, und ob er mit den das Apothekenweſen betreffenden geſetzlichen Beſtimmungen ſich gehörig bekannt gemacht hat. Die Schlußprüfung iſt eine mündliche und öffentliche. Sie wird von dem Vorſitzenden und drei Mitgliedern der Prüfungs⸗Kommiſſion abgehalten. Mehr als vier Kandidaten werden zu einem Prüfungstermin nicht zugelaſſen. § 11. Ueber die mündlichen Prüfungen(§§ 9, 10) wird für jeden Kandidaten ein beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungs⸗ gegenſtände aufgenommen und von den Examinatoren vollzogen. § 12. Ueber jede der in den Prüfungen I bis III(§§ 6, 7 und 8) zu fertigenden einzelnen Arbeiten, ſowie über den Ausfall eines jeden Theiles der Prüfungen IV und V(§§ 9 und 10) wird eine Zenſur er⸗ theilt. Bei derſelben ſind die Prädicate: ſehr gut(1)— gut(2)— genügend(3)— ungenügend(4)— ſchlecht(5) zu gebrauchen. Die Zenſur wird ertheilt, in der Prüfung I von ſämmtlichen Mitgliedern der Commiſſion mit Einſchluß des Vorſitzenden und mit Ausſchluß des Lehrers der Phyſik, in den Prüfungen II und III von dem die Ausführung der Arbeiten beaufſichtigenden Kommiſſarius, in Prüfung IV und in Prüfung V von dem Examinator eines jeden Prüfungsfachs. Ergibt ſich bei der Er⸗ theilung der Zenſur für die einzelnen Arbeiten in Prüfung I Stimmen⸗ gleichheit, ſo entſcheiden die Stimmen, welche ſich für die mindergünſtige Zenſur ausſprechen. Das Prädikat wird bei den mündlichen Prüfungen im Protokoll(§ 11) vermerkt. § 13. Die in Prüfung I bis III für eine Arbeit und in Prüfung IV für einen Theil derſelben ertheilte Zenſur„ungenügend(4)“ oder „ſchlecht(5)“, für Prüfung V ein Votum auf„ſchlecht(5)“ oder zwei Vota auf„ungenügend(4“ haben zur Folge, daß die betreffende Prüfung als nicht beſtanden gilt. Nach dem Ergebniß der Special-⸗Zenſuren wird die Zenſur für jede Prüfung in der Weiſe beſtimmt, daß die Summe der Zenſuren für die einzelnen Prüfungstheile derſelben durch die Anzahl der letzteren dividirt wird. Ergeben ſich bei der Diviſion Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben ſie unberückſichtigt. § 14. Iſt nach§ 13 eine Prüfung nicht beſtanden, ſo überreicht der Vorſitzende die Prüfungsverhandlungen der zuſtändigen Behörde(§ 1) behufs Beſtimmung der Wiederholungsfriſt mittelſt gutachtlichen Berichts. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung darf bei der Zenſur„ungenügend(4)“ in der Regel erſt nach drei Monaten, bei der Zenſur„ſchlecht(5)“ in der Regel erſt nach ſechs Monaten erfolgen, muß aber ſpäteſtens in dem folgenden Prüfungshalbjahr ſtattfinden, widrigen⸗ falls auch die früher mit günſtigem Erfolge zurückgelegten Prüfungen zu wiederholen ſind. Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht beſteht, wird zur weiteren Prüfung nicht zugelaſſen. § 15. Die einzelnen Prüfungen ſind in der§ 5 angegebenen Reihenfolge ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Aufgaben ſind für jede Prüfung erſt bei Beginn derſelben zu ertheilen. Zwiſchen den ein⸗ zelnen Prüfungen darf in der Regel nur der Zeitraum einer Woche liegen. Zu der Prüfung II wird nur zugelaſſen, wer in der Prüfung I be⸗ ſtanden iſt, zur Prüfung V nur, wer in ſämmtlichen früheren Prüfungen beſtanden iſt. Wer in der Prüfung 11 oder III nicht beſteht, hat die Wahl, ob er ſich der Prüfung III und IV, beziehungsweiſe IV, ſogleich oder erſt nach Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung unterziehen will. § 16. Hat der Kandidat die Schlußprüfung beſtanden, ſo wird unmittelbar nach Beendigung derſelben die Geſammt⸗Zenſur nach dem in§ 13 angegebenen Modus beſtimmt und das Reſultat mit einem der in§ 12 angegebenen Prädikate bezeichnet. Die Geſammt⸗Zenſur wird im Protokoll über die Schlußprüfung (§§ 10, 11) vermerkt. Der Vorſitzende überreicht hierauf die vollſtändigen Prüfungsver⸗ handlungen, einſchließlich der die Meldung und Zulaſſung des Kandidaten betreffenden Urkunden der zuſtändigen Behörde(§ 1) behufs Ausſtellung der Approbation. § 17. Wer ſich in Gemäßheit des§ 4 nicht rechtzeitig perſönlich meldet, oder die ihm für die Anfertigung der Arbeiten oder für die münd⸗ lichen Prüfungen geſetzten Termine ohne hinreichende Gründe verſäumt, kann auf den Antrag des Vorſitzenden von der zuſtändigen Behörde(§ 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjahr zurückgeſtellt werden. § 17a(Bekanntmachung vom 6. Juli 1889). Die Prüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§ 4 Abſatz 3) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind. In die Urſchrift des letzten Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſes iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. § 18. Die Gebühren für die geſammte Prüfung betragen 140 Mark. Davon ſind für die Prüfungen I, II, III und IV je 18 Mark**... 72 Mark für Prüfung V......... 24„ für Verwaltungskoſten, Anſchaffung von Prüfungsgegenſtänden ꝛec. 44„ berechnet. Bei Wiederholung einzelner Prüfungen ſind nach dieſen Sätzen auch die betreffenden Gebühren, für Verwaltungskoſten jedoch nur im Fall einer Wiederholung der Prüfungen II, III und V je 10 Mark nochmals zu entrichten. § 19. Wer während der Prüfung von derſelben zurücktritt oder zurückgeſtellt wird, erhält die nach§ 18 zu berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück. § 20. Nach dem Schluſſe der Prüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre Approbirten von der die Approbation ausſtellenden Behörde dem Reichskanzler⸗Amte mitgetheilt. III. Schluß⸗ und Uebergangsbeſtimmungen. § 21. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. October 1875 in Kraft. § 22. Diejenigen Kandidaten der Pharmazie, welche bereits vor dem 1. October 1875 in die Lehre getreten waren, ſind zur Prüfung auch dann zuzulaſſen, wenn ſie die Erfüllung der nach den bisherigen Vor⸗ ſchriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweiſen; jedoch haben die am 1. October 1875 noch in der Lehre befindlichen Kandidaten eine drei⸗, beziehungsweiſe zweijährige Lehrzeit(vergl.§ 4 Z. 2) und die am genannten Tage noch in der Servirzeit Begriffenen eine dreijährige Servir⸗ zeit darzuthun. Die Vorſchrift des§ 4 3. 3 findet auf diejenigen Kandidaten keine Anwendung, welche am 1. October 1875 das bisher nur erforderte ein⸗ jährige Univerſitätsſtudium bereits vollendet haben. § 23. Alle früheren über die Prüfung der Apotheker ergangenen Bekanntmachungen ſind aufgehoben. Formular. Pharmazeutiſcher Approbationsſchein. Nachdem Herr... aus die pharmazeutiſche Prüfung vor der..... Prüfungs⸗ Kommiſſion zu...... mit dem Prädikate beſtanden hat, wird ihm hierdunch die Approbation zum ſelbſtän⸗ digen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des Deutſchen Reichs in Gemäßheit des§ 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt. —.„deen 18 (Siegel und Unterſchrift der arprohtierden Behörde.) Curt von Münchow, Großh. Hof⸗ u. Univerſitäts⸗Druckerei, Gießen. I. 1894. Farbkarte 13 annkmachung betreffend ng der Apoiheker, zler erlaſſen am 5. März 1875, . Mai 1884 und 6. Juli 1889. ſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung hat wie folgt: rden, welche Approbation ertheilen. ng der Approbation als Apotheker für das hörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine Landes⸗Univerſitäten haben, mithin zur Zeit Miniſterien des Königreichs Preußen, des nyern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs des Großherzogthums Baden, des Großherzog⸗ des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin inſchaft die Miniſterien des Großherzogthums ir und der ſächſiſchen Herzogthümer; Herzoglich braunſchweigiſche Miniſterium und ent von Elſaß⸗Lothringen. rd nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt.