— 8— A— ““ Verordnung, die Prüfungen der Aſpiranten des Gumnaſial⸗, Realgymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts betreffend. Vom 12. Jaunar 1889. Gießen 1889. Brühl'ſche Druckerei(Fr. Chr. Pietſch). — Großherzogliche Prüfungskommiſſion für das hähere Tehramt zu Gießen. —-B—ꝑꝑ;— Anweiſung, die Hausarbeiten betreffend. Vom 31. Juli 1891. Die Hausarbeiten ſind, ſoweit ſie nicht durch die Ver⸗ faſſer dem Vorſitzenden perſönlich übergeben werden, unter der Adreſſe der Prüfungskommiſſion oder des Vorſitzenden ein⸗ zuſchicken. Wer mehrere Hausarbeiten anzufertigen hat, darf jede Arbeit einzeln abliefern. Die Arbeiten ſind in Aktenformat zu ſchreiben, einzeln zu heften und mit Seitenzahlen zu verſehen. Auf der erſten Seite der Arbeit iſt anzubringen: der genaue Wortlaut der Aufgabe; das Fach, welchem die Aufgabe entnommen iſt; bei den Lehrfächern die beanſpruchte Stufer der Lehrbefähigung; Name des Verfaſſers und Datum. Auf der zweiten Seite ſind die benutzten Hülfsmittel und die etwa genoſſene Beihülfe— bei Vermeidung der in § 27,, der Prüfungsordnung vom 12. Januar 1889 be⸗ zeichneten Folgen— vollſtändig und genau anzugeben; die Richtigkeit der Angaben iſt mit Namensunterſchrift zu verſichern. Großherzogliche Prüfungskommiſſion für das höhere Lehramt zu Gießen. I. Bemerkungen zur Prüfungsordnung vom 12. Januar 1889, erlaſſen von Großherzoglichem Miniſterium des Innern und der Juſtiz am 4. April 1889. Zu§ 6. Gegenſtände der Prüfung. Nach Maßgabe des § 6 iſt in der allgemeinen Prüfung feſtzuſtellen, ob ein Kandidat durch ſein Studium der Philoſophie und Pädagogik und durch ſeine Beſchäftigung mit der deutſchen Sprache und Literatur den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu ſtellenden Forderungen entſpricht. Hierbei iſt die Anordnung des Nachweiſes, daß die Aſpiranten in den Schöpfungen der vaterländiſchen Klaſſiker nicht fremd und mit den Bedingungen des korrekten Gebrauchs ihrer Mutterſprache vertraut ſeien, gegenüber der bisherigen Prüfungsordnung eine Neuerung. Der letzteren Forderung, daß die künftigen Lehrer die Mutterſprache für den ſchriftlichen Gebrauch beherrſchen, wird durch die Bearbeitung der philoſophiſchen oder pädagogiſchen Aufgabe(§ 27,1,3) entſprochen, bei deren Beurtheilung daher auch ſtets die ſprachlich⸗formale Seite zu berückſichtigen iſt. Erhebliche Verſtöße gegen die orthographiſche, grammatiſche und ſtiliſtiſche Korrektheit begründen die Zurückweiſung, minder erhebliche geben wenigſtens Veranlaſſung, in der mündlichen Prüfung Rechenſchaft über die erforderliche Berichtigung und ihre Gründe zu verlangen. Aber nicht weniger wichtig iſt die Gewandtheit im mündlichen Gebrauch der Mutterſprache, welche ſich bei der mündlichen Prüfung leicht feſtſtellen läßt. Selbſtverſtändlich iſt bei Aufſtellung dieſer Forderung nicht daran gedacht worden, daß die Studierenden, um derſelben entſprechen zu können, in Vorleſungen oder durch Privatſtudium theo⸗ retiſche Kenntniſſe erwerben ſollen, da auf dieſem Wege die nothwendige Sicherheit im richtigen Gebrauche der Mutterſprache nicht gewonnen werden kann. Vielmehr ſollte durch dieſelbe den künftigen Lehrern Veranlaſſung gegeben werden, ſich in allen mündlichen und ſchriftlichen Darſtellungen während ihrer Studienzeit ſorgfältiger Korrektheit zu befleißigen, da dieſe, außer durch reichliche, gutgewählte und aufmerkſame Lektüre, nur durch beſtändige Uebung zu erlangen iſt. Zugleich ſollte aber auch die Aufmerkſamkeit der Prüfungskommiſſion auf den nicht vereinzelt ſich zeigenden Mangel in der Ausbildung der Lehrer höherer Schulen auf dieſem Gebiete gelenkt werden. Der Nachweis der Vertrautheit mit den Hauptwerken der vater⸗ ländiſchen klaſſiſchen Literatur iſt durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, welche, gleich der in Philoſophie und Pädagogik, einen Theil der allgemeinen Prüfung bildet(§ 32,3). Der Zweck derſelben kann nicht ſein, eine gelegentliche und werthloſe Einprägung von Gedächtnißſtoff feſtzuſtellen, ſondern ſie ſoll den Nachweis liefern, daß die Aſpiranten durch fortgeſetzte Beſchäftigung ſich mit den bedeutenderen Werken unſerer klaſſiſchen Literatur vertraut gemacht haben. Es iſt in dieſer Beziehung als ausreichend zu erachten, wenn die Aſpiranten darzuthun vermögen, daß ſie von Leſſing Minna von Barnhelm, Emilie Galotti, Nathan, von Goethe Götz, Werther, Egmont, Iphigenie, Taſſo, Hermann und Dorothea, Dichtung und Wahrheit, von Schiller die Räuber, Don Carlos, Wallenſtein, Maria Stuart, Jungfrau von Orleans, Braut von Meſſina, Tell, von Uhland Herzog Ernſt, ſowie von letztgenannten drei Dichtern eine Anzahl charakteriſtiſcher, epiſcher und lyriſcher Gedichte mit aufmerkſamer Theilnahme geleſen und ſich an dieſen Dichtungen den Entwickelungsgang der großen Dichter in den Hauptzügen klar gemacht haben. Wenn die unerläßliche Forderung der Didaktik, daß jede Lehrſtunde eine deutſche ſein müſſe, verwirklicht werden ſoll, ſo muß es wenigſtens allen Lehrern durch ihre eigene Bildung in der Mutterſprache möglich ſein, auf die Beherrſchung der Mutterſprache für den ſchriftlichen und mündlichen Gebrauch, auf das Intereſſe für die Meiſterwerke unſerer Literatur und auf die liebevolle Achtung vor denſelben hinzuwirken. Es iſt daher im Prüfungszeugniſſe eingehend feſtzuſtellen, wie groß das Maß von Können und Wiſſen der Aſpiranten auf den erwähnten Gebieten iſt. Zu§ 9. Prüfungsfächer. Abweichend von der bisherigen Prüfungsordnung erſcheint die Geographie als ein ſelbſtſtändiges Fach und kann als zweites Hauptfach ſowohl mit einem der Fächer des mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Gebietes, als mit einem der ſprachlich⸗ geſchichtlichen Fächer verbunden werden. Bei der vorwiegend natur⸗ wiſſenſchaftlichen Richtung der heutigen geographiſchen Wiſſenſchaft liegt die regelmäßige Verbindung der Geographie mit den mathematiſch⸗ naturwiſſenſchaftlichen Fächern nahe. Es darf jedoch hierdurch nicht das Verhältniß herbeigeführt werden, daß die Aſpiranten der ſprachlich⸗ hiſtoriſchen Richtung ſich gegen geographiſche Studien ablehnend verhalten. Vielmehr werden dieſelben als ihre Pflicht zu betrachten haben, ſich ſo weit mit der Geographie bekannt zu machen, daß ſie mindeſtens durch eine Erweiterungsprüfung ſich auch die Lehrbefähigung für dieſelbe erwerben können, wodurch nicht nur die Verwendbarkeit in dem Unter⸗ richt geſteigert, ſondern auch die beſondere pädagogiſche Wirkung dieſes Faches in weiterem Umfange geſichert wird. Genügende Veranlaſſung zur Betreibung geographiſcher Studien bietet ohnedies der Umſtand, daß auch zur Lehrbefähigung für Geſchichte geographiſche Kenntniſſe erforderlich ſind. Es wird in der Regel ausreichen, letztere zu vertiefen, um auch die Lehrbefähigung in Geographie zu erwerben. Neu iſt auch die unerläßliche Verbindung der Lehr⸗ befähigung in Geſchichte 3 mit den Hauptfächern Lateiniſch und Griechiſch, Franzöſiſch und Engliſch, Deutſch. Dieſes Verhältniß entſpricht nicht nur den didaktiſchen Bedürfniſſen, ſondern auch den thatſächlichen Zuſtänden. An den höheren Lehranſtalten iſt die Unterrichtsverwaltung mit Erfolg bemüht, die Gefahren des Fachlehrerthums durch möglichſt weitgehende Vereinigung des ſprachlich⸗geſchichtlichen Unterrichts zu be⸗ ſchränken, und die Prüfungsſtatiſtik ergiebt, daß die Verbindung der Geſchichte mit den ſprachlichen Fächern von den Univerſitätslehrern und von den Studierenden, mit ganz ſeltenen Ausnahmen, als die Regel angeſehen wird. An eine Belaſtung der Studierenden mit Vorleſungen über engumſchriebene Spezialgebiete iſt bei dieſer Beſtimmung nicht gedacht worden. Dagegen kann es nur nützlich erſcheinen, wenn ſie Vorleſungen wählen, welche einen umfaſſenden und ſicheren Ueberblick über größere Gebiete ermöglichen. Hauptſächlich war dabei die Erwägung maßgebend, daß die geſchichtliche Bildung der Aſpiranten durch einen gut geordneten Schulunterricht hinreichend vorbereitet iſt, um dieſelben bei ruhigem Fortarbeiten zu einer klaren und ſicheren Ueberſicht und Kenntniß der wichtigſten Thatſachen aus der Geſchichte der Haupt⸗ kulturvölker alter und neuer Zeit, beſonders des deutſchen Volkes, zu befähigen und zu aufmerkſamer Lektüre größerer Geſchichtswerke zu veranlaſſen. Die Prüfung wird alſo weniger gedächtnißmäßiges Wiſſen feſtzuſtellen, als den allgemeinen Inhalt der geſchichtlichen Ereigniſſe, ihren pragmatiſchen und ethiſchen Zuſammenhang, überhaupt die Momente ins Auge zu faſſen haben, welche geeignet ſind, den Nachweis zu erbringen, daß der Aſpirant ſich geſchichtlichen Studien mit Nachdenken zugewandt hat. Zu§ 15. 16. Franzöſiſche und engliſche Sprache. Die Prüfungsordnung legt in Beziehung auf die Erwerbung der Lehr⸗ befähigung für neuere Sprachen auf allen Stufen ein entſcheidendes Gewicht auf richtige, zu ſicherer Gewöhnung gebrachte Ausſprache, Kenntniß der Grammatikund Fertigkeit im mündlichen Gebrauche der Sprache. Dies entſpricht den Beſtrebungen der Unterrichts⸗Verwaltung, durch Einrichtung eines praktiſchen Seminars für die neueren Sprachen an der Landes⸗Univerſität und durch Verleihung von Stipendien an neu— ſprachliche Lehrer zum Zwecke der Ermöglichung eines Aufenthaltes im Auslande jene unentbehrlichen Erforderniſſe der neuſprachlichen Lehrer⸗ bildung thunlichſt zu fördern. Nun hat aber die Erfahrung bewieſen, — 41 daß der Aufenthalt im Auslande nur dann den rechten Gewinn bringt, wenn bereits eine tüchtige Vorbildung im mündlichen Gebrauche der Sprache vorhanden iſt. Für die Erwerbung einer ſolchen Vorbildung iſt insbeſondere das praktiſche Seminar der Landes⸗Univerſität beſtimmt. Um deſſen Wirkſamkeit zu unterſtützen und die Aſpiranten zur Aneignung der für neuere Sprachen unentbehrlichen Erforderniſſe zu veranlaſſen, ſollen künftig alle Aſpiranten im Franzöſiſchen und Engliſchen als nicht beſtanden erklärt werden, welchen auf Grund der Prüfung in Betreff der Ausſprache, der grammatiſchen Ausbildung und des mündlichen Gebrauches der Sprachen(§ 32,2) den Anforderungen der Prüfungs⸗ ordnung völlig genügende Leiſtungen nicht zuerkannt werden können. Zu§ 29. Klauſur⸗ und praktiſche Arbeiten. Da auf dem Gebiete der Naturwiſſenſchaften die in§ 29 geforderten praktiſchen Arbeiten und die ebendaſelbſt angeordnete Uebung für die künftige Unter⸗ richtsthätigkeit der Aſpiranten von großem Werthe ſind, ſo iſt des Ergebniſſes derſelben in gleicher Weiſe wie der Klauſurarbeiten im Prüfungszeugniſſe Erwähnung zu thun. II. Auszug aus der Geſchäftsardnung vom 4. April 1889. 1. Der Kandidat kann nur dann beanſpruchen, in dem betreffenden Semeſter noch mündlich geprüft zu werden, wenn ſeine Hausarbeiten ſpäteſtens am 10. Februar, bezw. 10. Juli eingegangen ſind. 2. War der Kandidat zur Zeit der Meldung noch bei der Landes⸗ Univerſität immatrikulirt, ſo wird er zur mündlichen Prüfung erſt dann zugelaſſen, wenn er das Abgangs⸗Zeugniß der Landes⸗Univerſität ein⸗ geliefert hat. 3. Bezüglich des Zeitraumes zwiſchen der nicht beſtandenen und der weiteren Prüfung wird auf§ 2 der Verordnung vom 23. Juni 1869 verwieſen, wonach dieſer Zeitraum bei Staatsprüfungen drei Jahre nicht überſteigen darf. Die Kaſſe, bei welcher die Prüfungsgebühren erlegt werden, iſt das Rentamt der Landes⸗Univerſität. Die Quittung des Rentamts iſt Sebehſe mit der Meldung an die Prüfungskommiſſion einzureichen. ——— 1 ’ Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗, Realgymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts, unter Aufhebung der Verordnung vom 14. März 1876, ſowie der Bekanntmachungen vom 5. Auguſt 1880, 16. Auguſt 1886 und 13. Januar 1888, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: § 1. Prüfungsbehörde. Aſpiranten des höheren Schulamts werden an Heſſiſchen Gym— naſien, Realgymnaſien und Realſchulen nur auf Grund einer Prüfung angeſtellt, welche ſie bei der zu dieſem Behuf eingeſetzten Prüfungs⸗ kommiſſion oder bei einer anderen deutſchen, als gleichberechtigt aner⸗ kannten Prüfungsbehörde beſtanden haben. Theologen, welche die zur Erlangung eines Kirchenamts vorge⸗ ſchriebenen Prüfungen beſtanden haben, können auf Grund dieſer Prü⸗ fungen als Religionslehrer und Lehrer der hebräiſchen Sprache an den genannten Lehranſtalten Anſtellung finden. § 2. Fortſetzung. Die Prüfungskommiſſion für Aſpiranten des höheren Lehramts hat ihren Sitz am Orte der Landesuniverſität und beſteht aus den— jenigen Profeſſoren der philoſophiſchen und der theologiſchen Fakultät, welche von Unſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz jeweilig hierzu ernannt werden. Außer dieſen können auch einzelne praktiſche Schulmänner in die Kommiſſion berufen werden. Der Vorſitzende und der Stellvertreter desſelben werden von Un— ſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz ernannt. 2 § 3. Bedingungen der Zulaſſung. 1) Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kan didat das Reifezeugniß an einem deutſchen Gymnaſium erworben und darauf drei Jahre an einer deutſchen ſtaatlichen Hochſchule ſtudirt hat. — 4 2) Wenn die Mathematik oder die Naturwiſſenſchaften oder die fremden neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung ſind(8§ 8. 9.), ſo ſteht behufs der Zulaſſung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutſchen Realgymnaſiums dem eines deutſchen Gymnaſiums gleich. 3) Ausnahmsweiſe Entbindung von der vollſtändigen Erfüllung der Bedingung in Abſatz 1 kann Ünſer Miniſterium des Innern und der Juſtiz gewähren. Insbeſondere kann bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen oder im Engliſchen eine derartige Be⸗ willigung zu Gunſten derjenigen Kandidaten eintreten, welche außer einem mindeſtens zweijährigen Studium an einer deutſchen ſtaatlichen Hochſchule eine Zeitlang an einer Hochſchule ſtudirt haben, an welcher in franzöſiſcher oder engliſcher Sprache vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern ſich behufs ihrer ſprachlichen Ausbildung aufge⸗ halten und darüber einen beglaubigten Nachweis beigebracht haben. § 4. Meldung zur Prüfung. 1) Die Meldung zur Prüfuug hat der Kandidat an die Prüfungs⸗ kommiſſion ſchriftlich zu richten. Für die am Schluſſe des Winterſemeſters abzuhaltenden Prüfungen muß die Meldung bis zum vorhergehenden 1. Auguſt, für die am Schluſſe des Sommerſemeſters abzuhaltenden bis zum vorhergehenden 1. Februar eingereicht werden. Geſuche um Zulaſſung zu einer Ergänzungs⸗ und Erweiterungs⸗ prüfung ſind mindeſtens 8 Wochen vor dem Schluß des betreffenden Semeſters einzureichen. In der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat anzugeben, in welchen Hauptfächern(§ 9) und für welche Stufe derſelben(§ 7.§ 8, 1) er die Lehrbefähigung erwerben will, ferner, inſoweit für die Neben⸗ fächer zu den gewählten Hauptfächern eine Wahl gelaſſen iſt(§ 9, vergl.§ 8, ², ³), in welchen derſelben er ſich der Prüfung zu unter— ziehen beabſichtigt, eventuell, ob er noch außerdem in einem Gegenſtande die Lehrbefähigung zu erweiſen gedenkt(§ 8, 4). 2) Der Meldung ſind beizufügen: a. Das Zeugniß der Reife zur Univerſität. b. Die Abgangszeugniſſe der Hochſchulen, auf denen der Ge⸗ ſuchſteller ſtudirt hat, bezw. das Sittenzeugniß der Landes⸗ Univerſität. c. Falls die Meldung um mehr als Jahresfriſt nach dem Ab— gange von der Univerſität erfolgt, ein obrigkeitliches Zeugniß über den Lebenswandel. d. Ein von dem Kandidaten abzufaſſender Lebenslauf, worin nicht nur der vollſtändige Name, Geburtsort, Alter, Herkunft, 2 Religion(Konfeſſion) anzugeben, ſondern auch über die ge noſſene Schulbildung das Nöthige mitzutheilen iſt. e. Wenn der Kandidat bereits die philoſophiſche Doktorwürde erworben oder Schriften veröffentlicht hat, deren Berückſich⸗ tigung ſeitens der Kommiſſion er wünſcht, ein Exemplar der Doktordiſſertation und des Doktordiploms, bezw. der ver⸗ öffentlichten Schriften. f. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs⸗, Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung die Zeugniſſe über die früher bereits abgelegten Prüfungen, dieſe Zeugniſſe in beglaubigter Aus⸗ fertigung. 3) Kandidaten, deren Hauptfächer die alten Sprachen ſind, haben den Lebenslauf in lateiniſcher Sprache abzufaſſen, Kandidaten der fremden neueren Sprachen in einer derſelben. In den übrigen Fällen ſteht es den Kandidaten frei, ob ſie für Abfaſſung des Lebenslaufes eine der genannten Sprachen oder die deutſche Sprache wählen wollen. —₰½ Zulaſſung zur Prüfung. 1) Auf Grund der Meldung entſcheidet die Kommiſſion ſofort nach Ablauf des Meldetermins in gemeinſchaftlicher Sitzung, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulaſſen iſt oder nicht und ſtellt ihm im erſteren Falle die Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten zu. 2) Wenn ungeachtet der Erfüllung der formalen Bedingungen der Zulaſſung(§ 3) die Kommiſſion zu erheblichen Zweifeln an der aus⸗ reichenden wiſſenſchaftlichen Vorbereitung des Kandidaten ſich beſtimmt findet, ſo iſt dieſelbe ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung abzurathen. 3) Erhebliche Zweifel gegen die ſittliche Unbeſcholtenheit eines Kan didaten begründen die Verweigerung der Zulaſſung. 4) Gegen die Verweigerung der Zulaſſung zur Prüfung kann ſeitens des Kandidaten die Entſcheidung Unſeres Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nachgeſucht werden. § 6. Gegenſtände der Prüfung. Durch die Prüfung iſt feſtzuſtellen: erſtens, ob ein Kandidat durch ſein Studium der Philoſophie und Pädagogik und durch ſeine Beſchäf⸗ tigung mit der deutſchen Sprache und Literatur den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu ſtellenden Forderungen entſpricht(vergl. auch § 27, Abſ. 3); zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den Fächern ſeiner ſpeziellen Studien zuzuerkennen iſt. 6 § 7. Abſtufung der Lehrbefähigung. 1) Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat drei Stufen: für die unteren, die mittleren, die oberen Klaſſen, im Folgenden durch 3, 2, 1 bezeichnet. Unter den unteren Klaſſen ſind verſtanden die drei unterſten Jahreskurſe: Sexta, Quinta, Quarta eines Gymnaſiums oder Real⸗ gymnaſiums, ſowie die 6., 5. und 4. Klaſſe einer Realſchule, unter den mittleren die nächſten drei Jahreskurſe: Untertertia, Obertertia, Unterſekunda eines Gymnaſiums oder Realgymnaſiums, ſowie die 3., 2. und 1. Klaſſe einer Realſchule, unter den oberen die drei letzten Jahreskurſe: Oberſekunda, Unterprima, Oberprima der zuerſt genannten Anſtalten. Für jedes einzelne Fach ſind die Forderungen in Betreff der Höhe der Leiſtungen nach derjenigen Kategorie der Schulen bemeſſen, für welche die höheren Forderungen zu ſtellen ſind. 2) Für folgende Lehrgegenſtände: Griechiſch, Engliſch, Hebräiſch, Phyſik, Chemie, Mineralogie werden mit Rückſicht auf die Stelle im Lehrkurſus, an welcher der Unterricht in denſelben begonnen wird, nur zwei Stufen der Lehrbefähigung: die mittlere und die obere(2, 1) unterſchieden. Durch Zoologie 1, Botanik 1 iſt, obgleich dieſe Fächer nicht einen ſelbſtſtändigen Unterrichtsgegenſtand in den oberen Klaſſen bilden, die⸗ jenige Höhe der Prüfungsforderungen bezeichnet, welcher behufs Er⸗ werbung eines Zeugniſſes erſten Grades(§ 8,*) zu entſprechen iſt. 8 5. Abſtufung der Geſammtzeugniſſe. 1) Durch das Geſammtergebniß der Prüfung, ſofern dieſelbe be⸗ ſtanden iſt, wird entweder ein Zeugniß erſten Grades oder ein ſolches zweiten Grades erworben. 2) Zur Erwerbung eines Zeugniſſes erſten Grades iſt erforderlich, daß ein Kandidat, außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 6), in zwei als ſelbſtſtändig zu rechnenden(§ 9, 1.§ 10) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterrichte in allen Klaſſen und in zwei anderen Fächern(Nebenfächern) wenigſtens die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klaſſen erwieſen hat. Zur Erwerbung eines Zeugniſſes zweiten Grades iſt erforderlich, daß ein Kandidat, außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 6), in zwei als ſelbſtſtändig zu rechnenden(§ 9, 1.§ 10) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klaſſen und in zwei anderen Fächern(Nebenfächern) eine Lehrbefähigung, und zwar in einem derſelben ebenfalls für die mittleren Klaſſen, nachgewieſen 7— hat; in dem anderen Nebenfache reicht der Nachweis der Lehrbefähigung für die unteren Klaſſen aus. Inwiefern die Wahl der zur Erwerbung eines Zeugniſſes erſten Grades(bezw. zweiten Grades) zu verbindenden zwei Hauptfächer und der ihnen hinzuzufügenden zwei Nebenfächern beſtimmten Beſchränkungen unterliegt, iſt durch§ 9 feſtgeſetzt. 3) Für die Erwerbung eines Zeugniſſes erſten Grades kann an die Stelle des Nachweiſes der Lehrbefähigung in zwei Nebenfächern für die mittleren Klaſſen der Nachweis der Lehrbefähigung in einem Nebenfache für die oberen Klaſſen treten. Jedoch bleiben hierbei die in§ 9, 2 getroffenen Beſtimmungen über die nothwendige Verbindung gewiſſer Nebenfächer in Geltung. 4) Es iſt den Kandidaten unbenommen, außer den durch die Prü fungsordnung vorgeſchriebenen Haupt⸗ und Nebenfächern ſich noch in irgend welchen wiſſenſchaftlichen Fächern, welche Unterrichtsgegenſtand an einer höheren Lehranſtalt ſind, einer Prüfung zu unterziehen. 5) Wenn die Prüfungsleiſtungen über die für ein Zeugniß zweiten Grades geſtellten Forderungen hinausgehen, ohne den für das Zeugniß erſten Grades geltenden Forderungen zu entſprechen, ſo gereicht die Mehrleiſtung zwar dem betreffenden Kandidaten zur Empfehlung, ändert aber nicht den allgemeinen Charakter des Zeugniſſes als eines Zeugniſſes zweiten Grades. § 9.. Prüfungsfächer. 1) Auf dem ſprachlich-⸗geſchichtlichen Gebiete des Unterrichtes ſind folgende ſechs Fächer im Sinne von§ 8, als ſelbſtſtändige zu rechnen: Deutſch, Latein, Griechiſch, Franzöſiſch, Engliſch, Geſchichte. Den Kandidaten bleibt überlaſſen, zwei derſelben als Hauptfächer(§ 8, 2 zu verbinden. Auf dem mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Gebiete ſind folgende vier Fächer im Sinne von§ 8, 2 als ſelbſtſtändige zu rechnen: Mathe matik, Phyſik, Chemie und Mineralogie, Botanik und Zoologie. Den Kandidaten bleibt überlaſſen, zwei derſelben als Hauptfächer(§ 8, ²) zu verbinden. Mit Chemie 1 kann Mineralogie 2 verbunden werden. Die Geographie iſt ein ſelbſtſtändiges Fach im Sinne von§ 8, 2 und kann als zweites Hauptfach ſowohl mit einem der Fächer des mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Gebietes, als mit einem der ſprachlich geſchichtlichen Fächer verbunden werden. 2) Die Freiheit der Wahl der zu einer Kombination von zwei Hauptfächern hinzuzunehmenden zwei Nebenfächer iſt durch folgende zwei Beſtimmungen beſchränkt: a. Mit der Lehrbefähigung Lateiniſch 1 iſt nothwendig zu ver binden Griechiſch 2, mit Griechiſch 1 Lateiniſch 2, mit Mathe matik 1 Phyſik 2, mit Phyſik 1 Mathematik 2. Mit den Hauptfächern Lateiniſch und Griechiſch, Franzöſiſch und Eng⸗ liſch, ſowie Deutſch iſt mindeſtens die Lehähef ähigung in Geſchichte 3 zu verbinden. Mit Franzöſiſch 1 iſt mindeſtens Engliſch 2 zu verbinden und umgekehrt. b. Das eine der beiden Nebenfächer muß, inſoweit dies nicht ſchon durch die Beſtimmung unter a. vorgeſchrieben iſt, dem⸗ ſelben Gebiete angehören, wie die Hauptfächer, das heißt dem ſprachlich⸗ geſchichtlichen oder dem mathematiſch-natur⸗ wiſſenſchaftlichen. In dieſer Beziehung wird Geographie als Hauptfach demjenigen dieſer beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere Hauptfach angehört. 5 10. Fortſetzung. 1) Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung für den chriſtlichen Religionsunterricht in den oberen Klaſſen als Hauptfach iſt als zweites Hauptfach Hebräiſch für die oberen Klaſſen verbunden. Um auf Grund dieſer Lehrbefähigung ein Zeugniß erſten Grades zu erwerben, hat der Kandidat entweder in zwei Fächern des ſprachliſch⸗hiſtoriſchen Gebietes die Lehrbefähigung für die mittleren Klaſſen, oder in einem Fache dieſes Gebietes die Lehrbefähigung für alle Klaſſen nachzuweiſen.(Vergl.§ 8, 2, 3). 2) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht in den mittleren Klaſſen iſt das Beſtehen einer Prüfung im Hebräiſchen nicht erforderlich. Wenn Religionslehre für die Mittelklaſſen als eines der beiden Hauptfächer behufs Erwerbung eines Zeugniſſes zweiten Grades gewählt wird, ſo hat als zweites Haupifach⸗ ſofern dies nicht die hebräiſche Sprache iſt, eines der im§ 9, 1 ver ſäſmnanen Fächer des ſprachlich— geſchichtlichen Gebietes hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Beſtimmungen in§ 8, 2, 3. 3) Wenn die chriſtliche Religionslehre als Nebenfach zu einer der Gruppen von Hauptfächern des ſprachlich⸗geſchichtlichen Gebietes gewählt wird, ſo findet auf dieſelbe für den Fall der Lrerbung der Lehrbe⸗ fähigung für die oberen Klaſſen die Beſtimmung von§ 8, 3 Anwendung und die Verbindung mit der Lehrbefähigung im Hebräiſchen wird nicht erfordert. +) Die hebräiſche Sprache hat die Geltung eines Hauptfaches (§ 8, 2²) nur in der Verbindung mit der chriſtlichen Religionslehre. Als Nebenfach kann dieſelbe zu jeder Kombination von zwei Haupt⸗ fächern des ſprachlich⸗geſchichtlichen Gebietes hinzutreten; hierbei wird bezüglich der für ein Zeugniß erſten(bezw. zweiten) Grades in§ 8, 2 geſtellten Bedingungen die volle Lehrbefähigung im Hebräiſchen einer anderweiten Lehrbefähigung für die mittleren Klaſſen gleich gerechnet. 9 § 11. Maß der Prüfungsforderungen. 1. Religionsunterricht. 1) Zur Befähigung für den chriſtlichen Rel igionsunterricht in den unteren und mittleren Klaſſen iſt Bekanntſchaft mit Inhalt und Zu— ſammenhang der heiligen Schrift und mit dem Lehrbegriffe der Kirche, welcher der Kandidat angehört, auf Grund der vornehmſten ſymboliſchen Bücher und der bedeutendſten neueren Dogmatiker, ferner Kenntniß der Hauptmomente der geſchichtlichen Entwickelung der chriſtlichen Kirche erforderlich. Außerdem muß der Kandidat das Neue Teſtament in der Grundſprache leſen und erklären können. 2) Die Befähigung, den chriſtlichen Religionsunterricht in allen Klaſſen zu ertheilen, kann nur den Kandidaten zugeſprochen werden, welche ſich mit Inhalt und Zuſammenhang der heiligen Schrift durch anhaltende Beſchäftigung genau bekannt gemacht haben und in den theologiſchen Disziplinen der Einleitung in das Alte und Neue Teſta— ment, ſowie der bibliſchen Archäologie hinreichend bewandert ſind. Es iſt ferner von ihnen zu verlangen, daß ſie die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre in ihren Grundſätzen entwickeln und wiſſenſchaftlich begrün den können, von der Kirchengeſchichte aber ſich nicht blos eine allgemeine Ueberſicht, ſondern auch eine nähere Kenntniß derjenigen Perſonen und Begebenheiten angeeignet haben, welche für die Entwickelung der Kirche und des kirchlichen Lehrbegriffs von entſchiedenem Einfluß geweſen ſind. Theologen, welche eine theologiſche Fakultätsprüfung vor einer ſtaat⸗ lich angeordneten Prüfungsbehörde innerhalb des Deutſchen Reichs, ſowie Theologen, welche die vorgeſchriebenen Prüfungen für den Eintritt in das geiſtliche Amt beſtanden haben, ſind von weiterer Prüfung in der Religionslehre und im Hebräiſchen befreit. § 12. 2. Hebräiſche Sprache. Zum Unterricht im Hebräiſchen iſt eine wohlbegründete Kenntniß der Formenlehre und Syntax dieſer Sprache, ſowie Fertigkeit im Ueber⸗ ſetzen und Erklären der hiſtoriſchen Schriften des Alten Teſtaments und der Pſalmen erforderlich. § 13. 3. Deutſche Sprache. 1) Zur Befähigung für den Unterricht in der deutſchen Sprache an einer höheren Schule iſt ohne Unterſchied der Klaſſenabſtufung erforder⸗ lich, daß die ſchriftliche Arbeit des Kandidaten über die aus dem Ge⸗ biete der Philoſophie oder Pädagogik geſtellte Aufgabe(§ 27, 3) in ge⸗ ordneter Darſtellung grammatiſch und ſtiliſtiſch korrekt abgefaßt iſt. 10 2) Zur Lehrbefähigung für die unteren Klaſſen iſt außerdem erforderlich ſichere Kenntniß der neuhochdeutſchen Grammatik, ihrer Formenlehre wie ihres Satzbaues, Bekanntſchaft mit den hervorragendſten klaſſiſchen Werken der neueren deutſchen Literatur und die Fähigkeit, ein nicht ſchwieriges deutſches Gedicht angemeſſen und richtig, auch hin⸗ ſichtlich des Versbaues, zu erklären. 3) Für die Lehrbefähigung in den mittleren Klaſſen iſt außerdem erforderlich eingehendere Bekanntſchaft mit den klaſſiſchen Werken der neueren Literatur, insbeſondere mit den für die Jugendbildung ver⸗ wendbaren Gebieten derſelben, Kenntniß des Entwickelungsganges der neuhochdeutſchen Literatur, Bekanntſchaft mit der deutſchen Synonymik und Wortbildung, Orientierung auf dem Gebiete der Rhetorik, Poetik und deutſchen Metrik. 4) Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die oberen Klaſſen erwerben wollen, haben überdies nachzuweiſen Kenntniß der Elemente der gothiſchen, alt- und mittelhochdeutſchen Grammatik in dem Maße, daß ihnen das Verſtändniß der neuhochdeutſchen Laut⸗, Formen⸗ und Wortbildungslehre ermöglicht wird; die Fähigkeit, Hauptwerke der mittelhochdeutſchen Literatur mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauig⸗ keit zu verſtehen; Bekanntſchaft mit dem Entwickelungsgange der ge⸗ ſammten deutſchen Literatur und mit den Grundbegriffen der Rhetorik, Poetik und deutſchen Metrik. § 14. 4. Lateiniſche und griechiſche Sprache. 1) Zur Befähigung für den lateiniſchen Unterricht in den unteren Klaſſen wird erfordert eine in richtiger Anwendung ſich bewährende (vergl.§ 29, 1) Kenntniß der lateiniſchen Grammatik, eine durch Lektüre gewonnene Bekanntſchaft mit leichteren Proſaikern und Dichtern und die Fähigkeit, Abſchnitte aus denſelben, z. B. Cäſar, Ovid, welche nicht beſondere Schwierigkeiten darbieten, mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu verſtehen und zu überſetzen. 2) Von den Lehrern des Lateiniſchen und des Griechiſchen in den mittleren Klaſſen wird erfordert, daß mit der ſicheren Kenntniß der lateiniſchen und griechiſchen Grammatik die Auffaſſung der ſtiliſtiſchen Eigenthümlichkeiten der lateiniſchen Sprache verbunden und daß der ſchriftliche Gebrauch beider Sprachen von grammatiſchen Fehlern, der der lateiniſchen Sprache überdies von groben ſtiliſtiſchen Verſtößen frei iſt. Die Lektüre muß im Lateiniſchen jedenfalls Caeſar, Salluſt, von Cicero die meiſten Reden und einige der übrigen Schriften, erhebliche Partien aus Livius und Ovid, von Virgil mindeſtens die Aeneis, im Griechiſchen Homer, Herodot, von Xenophon die Anabaſis und einiges aus den übrigen Schriften, Reden des Lyſias, von Demoſthenes die kleineren Staatsreden umfaſſen, und muß, von Stellen beſonderer 11 Schwierigkeit abgeſehen, zur Sicherheit genauer Auffaſſung geführt haben. In der römiſchen und griechiſchen Geſchichte, Literaturgeſchichte, der Metrik, den Alterthümern und der Mythologie müſſen die Kandidaten ſoweit orientirt ſein, daß ſie das Erforderniß ſpeziellerer Kenntniß bei den betreffenden Stellen der Klaſſiker ſelbſt wahrzunehmen und gute Hülfsmittel mit Verſtändniß zu benutzen befähigt ſind. 3) Zur Befähigung für den lateiniſchen und den griechiſchen Unter⸗ richt in den oberen Klaſſen wird erfordert Beleſenheit in den römi⸗ ſchen und griechiſchen Klaſſikern, beſonders den zum Bereiche der Gym— naſiallektüre gehörigen, gründliche Strenge in der Methode der Erklärung, Fertigkeit im ſchriftlichen und mündlichen Gebrauch der lateiniſchen Sprache, grammatiſche Korrektheit in ſchriftlicher Anwendung der grie— chiſchen Sprache. Die Kenntniß der lateiniſchen und griechiſchen Gram⸗ matik muß in wiſſenſchaftlichen Zuſammenhang gebracht ſein. In den Disziplinen der Literaturgeſchichte, der Metrik und der Alterthümer iſt zu erfordern, daß der Kandidat eine Grundlage ſicherer Kenntniſſe ſich mit Verſtändniß angeeignet hat, durch welche eine ſpätere methodiſche Erweiterung dieſes Wiſſens geſichert iſt; bezüglich der auf den Gym— naſien geleſenen Klaſſiker ſind ſpeziellere literaturhiſtoriſche und metriſche Kenntniſſe zu verlangen. Auf dem Gebiete der Mythologie und Kunſt⸗ archäologie muß der Kandidat ſoweit orientirt ſein, um in vorkommen⸗ den Fällen gute Hülfsmittel mit Verſtändniß verwerthen, auch den Unterricht durch Gewährung entſprechender Anſchauungen unterſtützen zu können. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in den alten Sprachen für die oberen Klaſſen iſt in der philoſophiſchen Prüfung(vergl.§ 24) die zur Erklärung der Klaſſiker nothwendige Bekanntſchaft mit der Geſchichte der griechiſch⸗römiſchen Philoſophie zu erfordern. § 15. 5. Franzöſiſche Sprache. 1) Die Befähigung, das Franzöſiſche in den unteren Klaſſen zu lehren, iſt als nachgewieſen zu erachten, wenn der Kandidat eine im Ganzen korrekte Ueberſetzung eines nicht beſonders ſchwierigen deutſchen Textes in das Franzöſiſche als ſchriftliche Klauſurarbeit geliefert und in der mündlichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger, zu ſicherer Gewöhnung gebrachter Ausſprache Kenntniß der wichtigeren grammatiſchen Regeln und einige Uebung im Ueberſetzen und Erklären der zur Schullektüre geeigneten Schriftſteller verbindet, auch im münd⸗ lichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit erworben hat. 2) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klaſſen iſt erforderlich, daß der Kandidat ſeine grammatiſchen, insbeſondere ſyntaktiſchen Kenntniſſe in wiſſenſchaftlichen Zuſammenhang gebracht hat, 12 daß er von den für den Unterricht unentbehrlichen feſtſtehenden That⸗ ſachen der Synonymik ſichere Kenntniß beſitzt, daß er von dem Ent— wickelungsgange der neueren franzöſiſchen Literatur eine Ueberſicht ge⸗ wonnen und einige Werke der hervorragendſten Schriftſteller, namentlich der klaſſiſchen Periode, ſoweit ſie im Bereiche der Schullektüre liegen, mit eingehendem Verſtändniſſe geleſen hat. Mit den weſentlichſten Regeln des neufranzöſiſchen Versbaues und Reimes muß der Kandidat bekannt ſein. Im mündlichen Gebrauche der Sprache muß derſelbe bereits eine gewiſſe Geläufigkeit erlangt haben. 3) Um ſich für den Unterricht in den oberen Klaſſen zu befähigen, muß der Kandidat in dem ſchriftlichen(§ 27, 2, bezw.§ 29) und dem mündlichen(§ 32, ²) Gebrauch der Sprache nicht blos grammatiſche Korrektheit, ſondern auch Vertrautheit mit dem Sprachſchatze und der Eigenthümlichkeit des Ausdruckes, ſowie ſtiliſtiſche Sicherheit und Uebung im Sprechen erweiſen. Von den Hauptthatſachen der geſchichtlichen Entwickelung der Sprache muß der Kandidat ſich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm die Einſicht in den Zuſammenhang zwiſchen den lateiniſchen und den franzöſiſchen Lauten, Formen und Wortbildungen ermöglicht wird. Seine Bekanntſchaft mit dem Altfranzöſiſchen muß ſo weit gehen, daß er nicht zu ſchwierige Stellen eines von ihm geleſenen altfranzöſi⸗ ſchen Werkes mit richtiger Auffaſſung der darin vorkommenden Wort⸗ formen und im weſentlichen zutreffender Deutung des Sinnes zu über⸗ ſetzen verſteht. Auch ſoll er mit den Geſetzen des franzöſiſchen Vers⸗ baues älterer und neuerer Zeit ſich bekannt gemacht haben. Ferner iſt zu verlangen, daß der Kandidat von der Entwickelung der Literatur nach ihren Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil durch eigene Lektüre belebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schriftſtellern ſeit dem 17. Jahrhundert wenigſtens ein und das andere Werk mit ſicherem Verſtändniſſe geleſen habe. § 16. 6. Engliſche Sprache. 1) Die Befähigung, das Engliſche in den mittleren Klaſſen zu lehren, iſt als nachgewieſen zu erachten, wenn der Kandidat eine im Ganzen korrekte Ueberſetzung eines nicht zu ſchwierigen deutſchen Textes in das Engliſche als ſchriftliche Klauſurarbeit geliefert und in der münd⸗ lichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger, zu feſter Gewöhnung gebrachter Ausſprache eine ſichere Kenntniß der grammatiſchen Regeln und des für den Unterricht unentbehrlichen Wortſchatzes auch der wich⸗ tigeren feſtſtehenden Thatſachen der Synonymik verbindet. Von dem Entwickelungsgange der neueren engliſchen Literatur muß er eine Ueber⸗ ſicht gewonnen und einige Werke hervorragender Schriftſteller, ſoweit ſie — 1 — 13— im Bereiche der Schullektüre liegen, mit eingehendem Verſtändniſſe ge⸗ leſen haben. Mit den weſentlichen Regeln des neuengliſchen Versbaues und Reimes muß der Kandidat bekannt ſein, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit erworben haben. 2) Um ſich für den Unterricht in den oberen Klaſſen zu befähigen, hat der Kandidat in dem ſchriftlichen(§ 26, 2, bezw.§ 29) und in dem mündlichen(§ 32, ²) Gebrauche der Sprache nicht blos grammatiſche Korrektheit, ſondern auch Vertrautheit mit dem Sprachſchatze und der Eigenthümlichkeit des Ausdrucks, ſowie ſtiliſtiſche Sicherheit und Uebung im Sprechen zu erweiſen. Seine grammatiſchen, insbeſondere ſyntakti⸗ ſchen Kenntniſſe muß er in wiſſenſchaftlichen Zuſammenhang gebracht haben. Von den Hauptthatſachen der geſchichtlichen Entwickelung der Sprache muß der Kandidat ſich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm das Verſtändniß der neuengliſchen Laute, Formen und Wort bildungen ermöglicht wird. Seine Bekanntſchaft mit dem Altengliſchen (Angelſächſiſchen) und dem Mittelengliſchen hat ſo weit zu reichen, daß er nicht zu ſchwierige Stellen eines von ihm geleſenen altengliſchen oder mittelengliſchen Werkes mit richtiger Auffaſſung der darin vorkommenden Wortformen und im weſentlichen zutreffender Deutung des Sinnes zu überſetzen verſteht. Auch ſoll der Kandidat mit den Geſetzen des eng⸗ liſchen Versbaues älterer und neuerer Zeit ſich bekannt gemacht haben. Ferner iſt zu verlangen, daß er von der Entwickelung der Literatur nach ihren Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil durch Lektüre belebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schrift⸗ ſtellern ſeit dem Ende des 16. Jahrhunderts wenigſtens ein und das andere Werk mit ſicherem Verſtändniſſe geleſen habe. § 17. 7. Geſchichte. 1) Zur Befähigung für den geſchichtlichen Unterricht in den unte⸗ ren Klaſſen wird erfordert eine auf geographiſchen und chronologiſchen Kenntniſſen beruhende ſichere Ueberſicht der welthiſtoriſchen Begeben⸗ heiten, beſonders der deutſchen Geſchichte bis auf die neueſte Zeit. 2) Hierzu hat behufs der Erwerbung der Lehrbefähigung in den mittleren Klaſſen hinzuzukommen eine genauere, die Entwickelung der Verfaſſung einſchließende Kenntniß der griechiſchen und römiſchen Ge⸗ ſchichte. Außerdem wird eine genauere, die Entwickelung der Verfaſſung einſchließende Kenntniß der Geſchichte des Mittelalters und der Neuzeit, beſonders Deutſchlands erfordert. Auch müſſen dem Kandidaten die bedeutendſten neueren Geſchichtswerke über die erwähnten Gebiete be⸗ kannt ſein. 3) Wer die Befähigung für den Geſchichtsunterricht in den oberen Klaſſen erwerben will, hat zu erweiſen, daß er mit dem Entwickelungs⸗ 14— gange der allgemeinen Weltgeſchichte ſich bekannt gemacht und dem pragmatiſchen Zuſammenhange derſelben ſeine Aufmerkſamkeit mit Erfolg zugewendet hat. Spezielle, die Entwickelung der Verfaſſung und der Kultur nach ihren Hauptrichtungen einſchließende Kenntniſſe ſind bezüg⸗ lich des Alterthums in der griechiſchen und römiſchen Geſchichte, bezüg⸗ lich des Mittelalters und der neueren Zeit in der Geſchichte Deutſch⸗ lands zu verlangen. Für dieſe Gebiete hat der Kandidat überdies zu erweiſen, daß er mit den Quellen, aus denen unſere Geſchichtskenntniß geſchöpft iſt, und mit den bei ihrer Verwerthung einzuhaltenden Grund⸗ ſätzen ſich bekannt gemacht hat. Mit der allgemeinen Orientirung über die literariſchen Hülfsmittel der Geſchichte muß die aus eigenem Stu⸗ dium geſchöpfte Bekanntſchaft einiger bedeutenderen neueren Geſchichts⸗ werke verbunden ſein. 4) Für jede Stufe der hiſtoriſchen Lehrbefähigung iſt Vertrautheit mit der hiſtoriſch⸗politiſchen Geographie nachzuweiſeu. § 18. 8. Geographie. 1) Um die Lehrbefähigung in der Geographie für die unteren Klaſſen zu erwerben, iſt der Nachweis elementarer, aber ſicherer Kennt⸗ niſſe auf dem Gebiete der mathematiſchen, der phyſiſchen, insbeſondere topiſchen, und der politiſchen Geographie zu führen; auch muß der Kandidat im Stande ſein, die wichtigſten Thatſachen der mathematiſchen Geographie an einfachen Apparaten zur Anſchauung zu bringen. 2) Behufs Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klaſſen muß der Kandidat auf den genannten Gebieten der Geographie eine eingehendere Kenntniß, ſowie eine Orientirung über die Geſchichte der Entdeckungen und über die hiſtoriſch wichtigſten Richtungen des Welthandels ſich erworben haben. 3) Wer die Befähigung für den Unterricht in den oberen Klaſſen erlangen will, hat nachzuweiſen, daß er mit den Lehren der mathema⸗ tiſchen Geographie und, ſoweit dieſelben mit Hilfe der Elementarmathe⸗ matik ſich begründen laſſen, auch mit deren Beweiſen vollſtändig vertraut, mit den Grundbegriffen der Aſtronomie bekannt und von den phyſikali⸗ ſchen und den wichtigeren geologiſchen Verhältniſſen der Erdoberfläche Rechenſchaft zu geben im Stande iſt. Außerdem muß der Kandidat erweiſen, daß er von der politiſchen Geographie der Gegenwart eine zuſammenhängende Kenntniß und von der hiſtoriſch⸗politiſchen Geographie der wichtigſten Kulturvölker eine Ueberſicht gewonnen, ſowie mit den Hauptthatſachen der Ethnographie ſich bekannt gemacht hat. 4) Für jede Unterrichtsſtufe iſt außerdem einige Fertigkeit im Ent⸗ werfen von Kartenſkizzen zu erfordern. 15 § 19. 9. Mathematik. 1) Für den mathematiſchen und Rechenunterricht in den unteren Klaſſen iſt zu verlangen Kenntniß der niederen Geometrie, der ebenen Trigonometrie, der allgemeinen Arithmetik mit Einſchluß der logarithmiſchen Rechnung und der Algebra bis zu den Gleichungen zweiten Grades einſchließlich, ſowie die für zweckmäßige Ertheilung des Rechenunterrichtes erforderliche Bekanntſchaft mit den Eigenſchaften des dekadiſchen Zahlen⸗ ſyſtems. 2) Für den Unterricht in den mittleren Klaſſen wird außerdem Kenntniß der Elemente der Lehre von den algebraiſchen Gleichungen, der ſphäriſchen Trigonometrie nebſt ihren hauptſächlichen Anwendungen auf die mathematiſche Geographie, der Elemente der höheren Geometrie, beſonders der Haupteigenſchaften der Kegelſchnitte, und der Grundbe⸗ griffe der Differential⸗ und Intregralrechnung gefordert. 3) Für den Unterricht in den oberen Klaſſen muß der Kandidat außerdem mit den wichtigſten Lehren der höheren Geometrie, der höheren Analyſis und der analytiſchen Mechanik ſoweit bekannt ſein, daß er eine nicht zu ſchwierige Aufgabe aus einem dieſer Gebiete ſelbſtſtändig zu bearbeiten im Stande iſt. § 20. 10. Phyſik. 1) Für den phyſikaliſchen Unterricht in den mittleren Klaſſen iſt erforderlich Kenntniß der wichtigeren Erſcheinungen und Geſetze aus dem ganzen Gebiete dieſer Wiſſenſchaft, ſowie die Befähigung, dieſe Geſetze mathematiſch zu begründen, ſoweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich iſt; Bekanntſchaft mit den wichtigſten phyſi⸗ kaliſchen Inſtrumenten und ihrer Handhabung. 2) Für den Unterricht in den oberen Klaſſen iſt außerdem zu fordern eine allgemeine Ueberſicht über die mathematiſche Phyſik und eine genauere Kenntniß von den grundlegenden mathematiſchen Unter⸗ ſuchungen auf einem der wichtigeren Gebiete der theoretiſchen Phyſik; ferner einige Uebung in dem Gebrauch der für den Schulunterricht erforderlichen phyſikaliſchen Inſtrumente, ſowie Kenntniß der Elemente der Aſtronomie. § 21. 11. Chemie. 1) Für den chemiſchen Unterricht in den mittleren Klaſſen wird gefordert Kenntniß der Geſetze der chemiſchen Verbindungen und der wichtigſten Theorien über ihre Konſtitution, Bekanntſchaft mit der Dar⸗ ſtellung und den Eigenſchaften der wichtigeren Elemente und ihrer anorganiſchen Verbindungen, ſowie des Wichtigſten aus der chemiſchen Technologie; ferner einige Uebung im Experimentiren. 16 2) Für die oberen Klaſſen wird gefordert eingehendere Bekannt⸗ ſchaft mit der anorganiſchen Chemie und mit denjenigen Verbindungen auf dem Gebiete der organiſchen Chemie, welche für die Phyſiologie oder für die Technik von hervorragender Bedeutung ſind, ſowie Kennt⸗ niß der wichtigſten chemiſchen Theorien, Fertigkeit in der qualitativen und einige Uebung in der quantitativen Analyſe. § 22. 2. Mineralogie. 1) Für den mineralogiſchen Unterricht in den mittleren Klaſſen iſt erforderlich, daß der Kandidat ſich mit den am häufigſten vorkom⸗ menden Mineralien hinſichtlich der Kryſtallformen, der phyſikaliſchen Eigenſchaften und der chemiſchen Zuſammenſetzung, ſowie mit den Haupt⸗ lehren der Geognoſie bekannt gemacht hat. 2) Für die oberen Klaſſen wird eine eingehendere Kenntniß der Kryſtallographie, außerdem Bekanntſchaft mit den Hauptlehren der Geoögnoſie und Petrefaktenkunde und mit den wichtigſten geologiſchen Hypotheſen erfordert. § 23. 13. Botanik und Zoologie. 1) Für den botaniſchen Unterricht in den unteren Klaſſen iſt erforderlich eine auf eigene Anſchauung gegründete Kenntniß der häufiger vorkommenden Blüthenpflanzen aus der Heimath und beſonders charak⸗ teriſtiſcher Formen aus den fremden Erdtheilen und Bekanntſchaft mit den Grundlehren der Morphologie und der ſyſtematiſchen Anordnung der Pflanzen. Für den zoologiſchen Unterricht in den unteren Klaſſen iſt er⸗ forderlich eine auf eigene Anſchauung gegründete Kenntniß der häufiger vorkommenden Wirbelthiere aus der Heimath, und beſonders charak⸗ teriſtiſcher Formen aus den fremden Erdtheilen, ſowie überſichtliche Be— kanntſchaft mit der ſyſtematiſchen Anordnung der Thiere. 2) Für den botaniſchen Unterricht in den mittleren Klaſſen wird eine eingehendere Bekanntſchaft mit den wichtigſten natürlichen Familien und ihrer geographiſchen Verbreitung, ſowie Kenntniß einzelner Ver⸗ treter der niederen Pflanzenwelt verlangt; außerdem muß der Kandidat einen Einblick in den Bau und das Leben der Pflanzen gewonnen haben. Für den zoologiſchen Unterricht in den mittleren Klaſſen wird eine eingehendere Bekanntſchaft mit den wichtigſten Ordnungen der Wirbel⸗ und Gliederthiere und ihrer geographiſchen Verbreitung, ſowie Kenntniß einzelner Vertreter der übrigen Thierwelt verlangt; außerdem muß der Kandidat einen Einblick in den Bau und das Leben der Thiere gewonnen haben. 3) Zur vollen Lehrbefähigung(vergl.§ 7, ²) in der Botanik 17— wird eine eingehendere Bekanntſchaft mit den Grundlehren der Mor⸗ phologie, Anatomie und Phyſiologie der Pflanzen, ſowie mit den Prin⸗ zipien der Syſtematik erfordert. Zur vollen Lehrbefähigung(vergl.§ 7, ²) in der Zoologie wird eine genauere Bekanntſchaft mit den Grundlehren der Anatomie und Phyſiologie der Thiere, ſowie mit den Prinzipien der Syſtematik erfordert. 4) Für jede Stufe der Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie iſt außerdem einige Uebung im Zeichnen von Pflanzen und Thierformen nachzuweiſen. § 24. 14. Philoſophie und Pädagogik. Jeder Kandidat ohne Unterſcheidung des Studiengebietes muß eine überſichtliche Kenntniß der Geſchichte der Philoſophie beſitzen und ſich die genauere Kenntniß eines der wichtigeren philoſophiſchen Syſteme nach eigener Wahl angeeignet haben. Außerdem müſſen ihm die wichtigſten logiſchen Geſetze und die Hauptthatſachen aus der empiriſchen Pſychologie bekannt ſein. Wer in der klaſſiſchen Philologie die Lehrbefähigung für alle Klaſſen darthun will, muß eine genauere Kenntniß der alten Philoſophie nachweiſen. Ferner muß jeder Kandidat eine überſichtliche Kenntniß der Ge⸗ ſchichte der Pädagogik und genauere Bekanntſchaft mit der Entwickelung derſelben ſeit dem 16. Jahrhundert darthun und mit den weſentlichen Grundſätzen der Methodik vertraut ſein. § 25. Allgemeine Beſtimmungen über die Höhe der Forderungen. 1) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für eine höhere Klaſſenſtufe iſt auf jedem Gebiete, auch wenn es in§§ 11—23 nicht ausdrücklich bezeichnet iſt, erforderlich, daß den für die niedere Klaſſenſtufe zu ſtellen— den Forderungen vollkommen entſprochen ſei. 2) Auf jedem Gebiete iſt nach dem Maße der Anſprüche an die wiſſenſchaftliche Ausbildung des Kandidaten von demſelben Bekanntſchaft mit den wichtigeren literariſchen Hülfsmitteln des Faches zu verlangen. § 26. Form der Prüfung. Die Prüfung iſt eine ſchriftliche und eine mündliche. Die ſchriftliche geht der mündlichen voraus. Die mündliche Prü⸗ ſung wird öffentlich abgehalten. § 27. Schriftliche Hausarbeiten. 1) Zu häuslicher Bearbeitung erhält jeder Kandidat erſtens eine Aufgabe aus dem philoſophiſchen oder pädagogiſchen Gebiete, zweitens — 18 eine Aufgabe aus jedem der Hauptfächer, in welchem er die Lehrbefähi⸗ gung erwerben will(§ 8, ²), eventuell aus demjenigen Nebenfache, in welchem er die Lehrbefähigung für die oberen Klaſſen erſtrebt(§ 8, 3). Wenn zwei von dem Kandidaten gewählte Hauptfächer in ſolcher Be⸗ ziehung ſtehen, daß die Prüfungskommiſſion die Gründlichkeit des Stu⸗ diums derſelben durch eine Aufgabe erachtet ermitteln zu können, ſo iſt es zuläſſig, für dieſelben nur eine Aufgabe zu ſtellen. Mehr als drei Aufgaben zu ſchriftlicher häuslicher Bearbeitung, mit Einrechnung der Aufgabe aus dem philoſophiſchen oder pädagogiſchen Gebiete, dürfen keinem Kandidaten geſtellt werden. Soweit es mit den Zwecken der Prüfung vereinbar iſt, wird bei Stellung der Aufgaben zur häuslichen Bearbeitung auf die beſonderen Studien und Wünſche des Kandidaten angemeſſene Rückſicht genommen. 2) Die auf die klaſſiſche Philologie bezüglichen Arbeiten ſind in lateiniſcher, die auf moderne fremde Sprachen bezüglichen in den be— treffenden Sprachen, die Arbeiten aus dem philoſophiſchen oder päda⸗ gogiſchen Gebiete in der deutſchen Sprache abzufaſſen; alle übrigen ſind ebenfalls in deutſcher Sprache abzufaſſen, ſofern nicht der Kandidat für Abfaſſung in einer anderen Sprache die Genehmigung der Prüfungs⸗ kommiſſion nachgeſucht und erhalten hat. 3) Die Arbeit über die aus dem Gebiete der Philoſophie oder Pädagogik geſtellte Aufgabe muß erweiſen, daß der Kandidat befähigt iſt, allgemeine wiſſenſchaftliche Fragen mit eingehendem Verſtändniß in klarer Darſtellung zu behandeln. 4) Zur Bearbeitung jeder der geſtellten Aufgaben wird eine Zeit— dauer von ſechs Wochen bewilligt. Späteſtens beim Ablaufe der hier⸗ nach ſich ergebenden Geſammtfriſt ſind die ſchriftlichen Arbeiten an die Prüfungskommiſſion einzureichen. Auf ein mindeſtens acht Tage vor dem Ablaufe der Zeit eingereichtes begründetes Geſuch iſt die Prüfungskommiſſion ermächtigt, eine Friſterſtreckung bis zu der gleichen Dauer zu gewähren. Etwaige weitere Friſterſtreckung iſt rechtzeitig durch Vermittlung der Prüfungskommiſſion bei Unſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz nachzuſuchen. Wenn eine geſtellte Friſt überſchritten wird, ohne daß der Prüfungskammiſſion rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Er⸗ ſtreckungsgeſuch zugegangen iſt, ſo hat die Kommiſſion, wenn nicht be ſondere entſcheidende Gründe der Verhinderung nachgewieſen ſind, die Aufgaben für erloſchen zu erklären und iſt ermächtigt, zugleich einen Zeitraum bis zu ſechs Monaten zu beſtimmen, innerhalb deſſen das Prüfungsgeſuch nicht erneuert werden darf. 5) Die benutzten Hülfsmittel hat der Kandidat vollſtändig und genau anzugeben und hat zu verſichern, daß er die Arbeiten ſelbſtſtändig ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Wenn ſich zeigt, daß die Ver⸗ ſicherung unwahr iſt, ſo iſt dem betreffenden Kandidaten die Fortſetzung der Prüfung und, ſofern die Entdeckung der Unwahrheit nach dem Ab⸗ 19 ſchluſſe der Prüfung, aber vor der Uebergabe des Zeugniſſes erfolgt, die Aushändigung des Zeugniſſes zu verſagen. Bei etwaiger ſpäterer Entdeckung tritt disciplinariſche Verfolgung ein. § 28. Erſatz der ſchriftlichen Hausarbeiten. 1) Von Bearbeitung eines fachwiſſenſchaftlichen Themas können nach Ermeſſen der Kommiſſion diejenigen Bewerber befreit werden, welche auf Grund einer durch den Druck veröffentlichten Inaugural Diſſertation und nach einem förmlichen Examen von einer deutſchen Hochſchule zu Doktoren der Philvſophie promovirt ſind. Ferner kann eine von einer philoſophiſchen Fakultät im Deutſchen Reiche gekrönte Preisſchrift oder eine andere von dem Bewerber bereits herausgegebene Schrift als Erſatz der fachwiſſenſchaftlichen Abhandlung angeſehen werden. 2) Als Erſatz der Prüfungsarbeit aus dem philoſophiſchen oder pädagogiſchen Gebiete kann eine vorgelegte Druckſchrift nur in dem Falle angeſehen werden, wenn ſie in deutſcher Sprache abgefaßt iſt. § 29. Klauſur⸗ und praktiſche Arbeiten. 1) Der Kandidat hat außer den Hausarbeiten in denjenigen Fächern, in welchen er ſeine Lehrbefähigung nachweiſen will, noch je eine bis zwei Klauſurarbeiten von mäßigem Umfange anzufertigen. Die Termine für dieſelben werden den Kandidaten beſonders mitgetheilt. Die Auf⸗ ſicht wird abwechſelnd von den Mitgliedern der Prüfungskommiſſion nach Anordnung des Vorſitzenden geführt. Die Bekanntſchaft mit den wichtigſten phyſikaliſchen Inſtrumenten und ihrer Handhabung(§ 20,, ²) iſt durch die Ausführung einiger leichteren Experimente im phyſikaliſchen Kabinet, die Uebung in praktiſch⸗ chemiſchen Arbeiten(§ 21, 1, ²2) durch die Ausführung einer Analyſe oder einiger chemiſchen Experimente im Laboratorium nachzuweiſen, ſo— fern nicht durch amtliche Zeugniſſe der ausreichende Nachweis hierüber geführt iſt. Für diejenigen Kandidaten, welche in Mineralogie, Zoologie und Botanik die Lehrbefähigung erwerben wollen, iſt Nachweis der Uebung im Gebrauch des Mikroskops erforderlich. 2) Dieſe ſchriftlichen und praktiſchen Prüfungsleiſtungen haben der mündlichen Prüfung vorauszugehen(§ 26). § 30. Zurückweiſung vor der mündlichen Prüfung. 1) Wenn durch die ſchriftlichen Arbeiten(§ 27, bezw. 29) eines Kandidaten bereits feſtgeſtellt iſt, daß demſelben in den von ihm nach geſuchten Fächern auch nicht auf Grund eines etwa günſtigeren Ergeb 20— niſſes der mündlichen Prüfung ein Zeugniß zweiten Grades zuerkannt werden kann, ſo iſt die Kommiſſion ermächtigt, ihn vor der mündlichen Prüfung zurückzuweiſen. 2) Die Prüfungskommiſſion iſt ermächtigt, auch dann einen Kan⸗ didaten von der mündlichen Prüfung zurückzuweiſen, wenn gegen ſeine ſittliche Unbeſcholtenheit ſich nachträglich(vergl.§ 5, 3) erhebliche Zweifel ergeben haben. In dieſem Falle ſteht dem Kandidaten frei, die Ent⸗ ſcheidung Unſeres Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nachzu⸗ ſuchen(§ 5, 4). § 31. Mündliche Prüfung. 1. Einberufung. 1) Sofern kein Anlaß zur Zurückweiſung des Kandidaten(§ 30, 1, 2) vorgelegen hat, wird derſelbe von der Kommiſſion zur mündlichen Prüfung, die zu Anfang der Monate März und Auguſt ſtattfindet, ſchriftlich einberufen. 2) Wenn ein Kandidat dieſer Einberufung nicht Folge geleiſtet hat, ohne entweder ſofort beim Empfange der Vorladung um Aenderung des Termines nachgeſucht, oder ſein Ausbleiben in einer von der Kommiſſion als begründet anerkannten Weiſe gerechtfertigt zu haben, ſo iſt die Kom⸗ miſſion ermächtigt, die geſtellten Aufgaben für erloſchen und die ein⸗ gelieferten Bearbeitungen für ungültig zu erklären und für eine erneute Meldung eine Friſt bis zu ſechs Monaten zu ſtellen(§ 27, 4). § 32. 2. Ausführung. 1) Die mündliche Prüfung hat ſich ſowohl auf die an alle Kandi⸗ daten zu ſtellenden Anforderungen in Philoſophie und Pädagogik(§ 6), als auch auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Haupt⸗ und Nebenfächer in dem Umfange und der Höhe der Forderungen zu be⸗ ziehen, welche durch§ 8, 2—4 und§§ 9—25 beſtimmt ſind. 2) Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Lateiniſchen oder im Engliſchen für die oberen Klaſſen, im Franzöſiſchen für die oberen oder die mittleren Klaſſen die Lehrbefähigung erwerben wollen, iſt in⸗ ſoweit in dieſen Sprachen ſelbſt zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen Gebrauche dieſer Sprachen ermittelt wird. 3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils alle Kandidaten einer jeden der beiden Abtheilungen vereinigt, wenn ihre Zahl nicht 6 überſteigt. Die Prüfungskommiſſion beſtimmt die nach der Zahl der Kandidaten zu bemeſſende Zeitdauer. Im Allgemeinen wird bei Berech⸗ nung der letzteren für ein Hauptfach der Zeitraum einer halben Stunde, für ein Nebenfach und für jedes Fach der allgemeinen Prüfung der Zeitraum einer Viertelſtunde für jeden Kandidaten in Ausſicht genommen. 21 Doch ſind Ausnahmen zuläſſig, wo eine weitere Ausdehnung der Prüfung zur Erlangung eines ſicheren Urtheils erforderlich erſcheint. Der Prüfung muß außer dem Vorſitzenden und dem Examinator noch ein weiteres Mitglied der betreffenden Abtheilung beiwohnen. § 33. Entſcheidung über das Ergebniß der Prüfung. 1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet über das Ergebniß derſelben mit gleichzeitiger Berückſichtigung des Ausfalls der ſchriftlichen Arbeiten unter Leitung des Vorſitzenden der Kommiſſion eine mündliche Beſprechung und Abſtimmung unter den dabei mitwirkenden Mitgliedern ſtatt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die dem Geprüften günſtigere Anſicht. Ueber das Ergebniß der Abſtimmung iſt ein Pro⸗ tokoll aufzunehmen, das von dem Vorſitzenden und den betheiligten Mitgliedern der Kommiſſion zu unterſchreiben und, nebſt den ſchriftlichen Prüfungsarbeiten, den Akten beizulegen iſt. Ueber das Ergebniß der Prüfung überhaupt erſtattet ſodann die Kommiſſion unter Einſendung der Prüfungsakten Bericht an Unſer Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Abtheilung für Schulange legenheiten, welchem ſie, außer zweckdienlichen Bemerkungen und An⸗ trägen, die Liſte der beſtandenen Kandidaten, die für jede der beiden Abtheilungen beſonders herzuſtellen iſt, unter Angabe der erlangten Lehrbefähigungen und Prädikate mittheilt. 2) Wenn ein Kandidat in allen Fächern den Anforderungen der Prüfungsordnung entſprochen hat, ſo erhält er ein Zeugniß erſten oder zweiten Grades. 3) Wenn ein Kandidat in ſeinen Hauptfächern(§ 8, 2 und ³) die Lehrbefähigung für die oberen oder für die mittleren Klaſſen erwieſen, dagegen entweder in den Nebenfächern(§ 8, 2.§ 9 und§ 10) oder in der allgemeinen Prüfung(§ 6) den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entſprochen hat, ſo wird ihm zwar das Zeugniß nicht verſagt, er aber zur praktiſchen Ausbildung und Anſtellung erſt dann zugelaſſen, wenn die Mängel durch eine Ergänzungsprüfung beſeitigt worden ſind. Das Zeugniß verliert ſeine Gültigkeit, wenn nicht binnen einer Friſt von längſtens zwei Jahren die Ergänzungsprüfung beſtanden iſt. 4) Wer in einem oder in beiden Hauptfächern den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entſpricht, iſt nicht beſtanden. 5) Die Zurückweiſung eines Kandidaten auf Grund der ungenügenden Beſchaffenheit der ſchriftlichen Arbeiten(§ 30, 1) iſt dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſtellen. Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der münd⸗ lichen Prüfung iſt die Kommiſſion berechtigt, dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſtellen. 22 § 34. Zeugniß. 1) Ueber das Ergebniß der Prüfung iſt dem Kandidaten in jedem Falle, dieſelbe mag beſtanden(§ 33,2 und ³), nicht beſtanden(§ 33, 4) oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt ſein(§ 33, s), ein Zeugniß aus⸗ zuſtellen. 2) Das Zeugniß muß enthalten den vollſtändigen Namen, Stand des Vaters, Geburts⸗Ort und Tag und die Konfeſſion(bezw. Religion) des Kandidaten, die Angabe über ſeinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegenſtände der ſchriftlichen und der mündlichen Prüfung und über die Leiſtungen in jedem derſelben, ſowie die Erklärung, für welche einzelnen Lehrfächer und in welcher Höhe der Kandidat die wiſſenſchaft⸗ liche Befähigung zum Unterrichten nachgewieſen hat. 3) Wenn die Prüfung beſtanden iſt, ſo iſt zu erklären, ob dem Kandidaten ſeiner wiſſenſchaftlichen Befähigung entſprechend ein Zeugniß erſten oder zweiten Grades zuerkannt iſt. 4) Wenn die Prüfung nicht beſtanden iſt, ſo iſt dies durch das Zeugniß ausdrücklich zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf früheſtens die Prüfung wiederholt werden darf. Dieſe Zeit zu beſtimmen, iſt die Kommiſſion befugt; doch darf dieſelbe nicht weniger als ſechs Monate betragen. § 35. Wiederholungsprüfung. 1) Nach nicht beſtandener Prüfung kann eine Wiederholungsprüfung nur vor der Kommiſſion zu Gießen abgelegt werden, wenn vor ihr die erſte Prüfung abgelegt wurde. Ohne dieſe Vorausſetzung bedarf die Zulaſſung der Genehmigung Unſeres Miniſteriums des Innern und der Juſtiz. 2) Die Wiederholungsprüfung kann nur zweimal abgelegt werden. § 36. Ergänzungsprüfung. 1) Zuſtändig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung(§ 33, 3) iſt die Prüfungskommiſſion zu Gießen, wenn vor ihr die erſte Prüfung abgelegt wurde, oder der Kandidat im heſſiſchen Schuldienſte beſchäftigt iſt. 2) Bezüglich der Nebenfächer ſteht es dem Kandidaten zu, von der durch§ 8, 3 getroffenen Beſtimmung für die Ergänzungsprüfung auch in dem Falle Gebrauch zu machen, wenn dies für die erſte Prüfung nicht geſchehen iſt. Hierüber hat der Kandidat bei ſeiner Meldung das Erforderliche zu bemerken. 3) Die Ergänzungsprüfung kann nur zweimal abgelegt werden. Erweiterungsprüfung. 1) Kandidaten, welche ein Zeugniß erſten(bezw. zweiten) Grades bereits erworben haben, iſt es geſtattet, durch eine Erweiternngsprüfung die für einzelne Niche. ihnen zuerkannte Lehrbefähigung bezüglich der Klaſſenſtufe(§ 7) zu erhöhen und für andere Fächer die Lehrbefähigung hinzu zu erwerben. Es iſt ſtatthaft, daß auf dieſem Wege ein Zeugniß zweiten Grades zu einem Zeugniſſe erſten Grades erhöht wird. 2) Bezüglich der Zuſtändigkeit der Kommiſſion gilt die Beſtimmung in§ 36, 1. 3) Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zwei mal zugelaſſen werden. § 38. Zeugniß. 1) Ueber jede Wiederholungs⸗, Ergänzungs⸗ oder Erweiterungs prüfung iſt, dieſelbe mag beſtanden ſein oder nicht, ein Zeugniß aus— zuſtellen. 2) Das Zeugniß hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf die bereits vorausgegangene Prüfung, bezw. die vorausgegangenen Prüfungen Bezug zu nehmen und den zuſammenfaſſenden Schlußſatz daraus zu wiederholen. § 39. Probejahr. Das Zeugniß über die beſtandene Prüfung bekundet die wiſſen— ſchaftliche Befähigung des Kandidaten zum Unterrichte in beſtimmten Fächern; zum Erweiſe der Anſtellungsfähigkeit iſt noch die Erlangung einer methodiſch— vidaggichen Ausbildung erforderlich, die in der Regel an einem der pädagogiſchen Seminare erworben werden ſoll. Behufs Zulaſſung hierzu haben ſich die Kandidaten, welche die Prüfung mit Erfolg beſtanden haben, bei Unſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, unter Einreichung ihrer Zeugniſſe ſchriftlich zu melden. § 40. Gebühren. 1) Die Prüfungsgebühren ſind ſofort nach erfolgter Annahme der Meldung an die von der Kommiſſion bezeichnete Kaſſe zu zahlen. Wenn ein Kandidat durch gültige Zengniſſe nachweiſt, daß er durch Krankheit genöthigt iſt, eine begonnene Prüfung aufzugeben, ſo werden die eingezahlten Gebühren zurückgegeben. 24— In allen übrigen Fällen bleiben dieſelben der betreffenden Kaſſe verfallen; es macht in dieſer Hinſicht keinen Unterſchied, ob die Prüfung zu Ende geführt iſt oder nicht(§ 27, 4.§ 30, 1, 2.§ 31, 2.§ 33, 5), und in erſterem Falle, ob ſie beſtanden iſt oder nicht. 2) Die Gebühren betragen für eine Prüfung 30 ℳ, für eine Wiederholungsprüfung ebenfalls 30 ℳ, für eine Ergänzungs oder Er⸗ weiterungsprüfung 15 ℳ. § 41. Inkraftſetzung der Prüfungsordnung. Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Februar 1889 mit folgenden Einſchränkungen in Kraft: 1) Die bereits begonnenen Prüfungen werden nach den ſeither giltigen Beſtimmungen zu Ende geführt. 2) Für die vor dem 1. Auguſt 1889 eingehenden Meldungen kommt die vorſtehende Prüfungsordnung nur dann zur Anwendung, wenn der Kandidat bei ſeiner Meldung eine dahin gerichtete Erklärung abgiebt. Jedoch finden auch die noch auf Grund der Verordnung vom 14. März 1876 abzuhaltenden Prüfungen an den oben (§ 31) beſtimmten Terminen ſteatt. Meldungen zu den im Auguſt 1889 abzuhaltenden Prüfungen können ausnahmsweiſe noch bis zum 1. März l. J. eingereicht werden. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrücktem Großherzoglichen Siegels. Darmſtadt, den 12. Januar 1889. (L. S.) Ludwig. Finger. n der Aſpiranten des Gumnaſial⸗, ⸗ und Realſchul⸗Lehramts betreffend. 12. Jannar 1889. Farbkarte 13 Gießen 1889. ruckerei(Fr. Chr. Pietſch).