Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen. Vom 19. November 1890. § 1. Als Promotionsfächer gelten: Philoſophie; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie oder Geologie; Botanik; Zoologie; Geographie; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; Geſchichte; römiſche, griechiſche, deutſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche, indiſche Philologie; vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indo⸗ germaniſchen. Von dieſen Fächern ſind jedesmal drei zu verbinden, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Gutheißung der Fakultät. § 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er an einem humaniſtiſchen oder Realgymnaſium die Reifeprüfung beſtanden und drei Jahre an ſtaatlichen Hochſchulen, davon mindeſtens drei Semeſter an Univerſitäten(oder der Akademie zu Münſter) ſtudiert hat. Bei den Hauptfächern: Geſchichte, römiſche, griechiſche, deutſche, ſemitiſche, indiſche Philologie, vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen— iſt das Reife⸗Zeugniß eines humaniſtiſchen Gymnaſiums und dreijähriges Univerſitätsſtudium unerläßlich, ebenſ wenn Philoſophie als Hauptfach mit einem dieſer Fächer verbunden werden ſoll. Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können auch andere Nachweiſe über die Vorbildung an⸗ genommen werden. § 3. Der Bewerber hat eine Abhandlung aus ſeinem Haupt⸗ fache(Diſſertation) vorzulegen und dieſelbe vor Vollzug der Promotion gedruckt in beſtimmter Form und Anzahl(§ 7) einzureichen. An die Stelle der Diſſertation kann eine bereits veröffentlichte Arbeit treten. Iſt jedoch die vorgelegte Druckſchrift eine Erſtlings⸗ arbeit und ſeit ihrem Erſcheinen noch kein Jahr verfloſſen, ſo wird der Bewerber nur dann zugelaſſen, wenn er ſich zuvor verpflichtet, Abdrücke in der allgemein vorgeſchriebenen Form und Anzahl zu liefern. Die Arbeiten aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie müſſen in lateiniſcher Sprache abgefaßt ſein. Bei den übrigen Fächern iſt die deutſche oder lateiniſche, bei romaniſcher und engliſcher Philologie auch die franzöſiſche beziehungsweiſe engliſche Sprache geſtattet. Die benutzten Hülfsmittel und die etwa genoſſene Beihülfe müſſen genau angegeben werden. § 4. Die Meldung geſchieht mittels eines ſchriftlichen Geſuchs an die Fakultät unter Beifügung eines Lebenslaufs(deutſch oder lateiniſch), der Zeugniſſe über die Vorbildung und über die derzeitige Lebensſtellung, ſowie der Diſſertation. In dem Geſuche hat der Bewerber die von ihm gewählten Promotionsfächer zu bezeichnen und die Richtigkeit ſeiner auf die Abfaſſung der Diſſertation bezüglichen Angaben an Eidesſtatt zu verſichern. § 5. Iſt die Zulaſſung erfolgt und die Diſſertation genehmigt worden, ſo hat der Bewerber ſich in den drei Promotionsfächern einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche öffentlich in deutſcher Sprache ſtattfindet. Vor der Prüfung hat er ſich dem Dekan und den Examinatoren vorzuſtellen. Der Ausſchluß der Oeffentlichkeit kann bewilligt werden, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung bekleidet. Geſuchen um Prüfung in einer anderen als der deutſchen Sprache wird nur ausnahmsweiſe ſtattgegeben. Wer die mündliche Prüfung nicht beſteht, darf ſich zur Wieder⸗ holung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter melden. § 6. An Stelle der mündlichen Doktorprüfung kann auf Anſuchen die an der Univerſität zu Gießen abgelegte Lehramts⸗ oder kameraliſtiſche Fachprüfung unter folgenden Vorausſetzungen an⸗ gerechnet werden. Lehramtskandidaten müſſen in zwei Promotionsfächern die Lehrbefähigung für alle, in dem dritten mindeſtens die für mittlere Klaſſen erwieſen, bezw. wenn Philoſophie als drittes Fach gewählt iſt, dem allgemeinen Theile der Lehramtsprüfung genügt haben. Wählt jedoch ein Kandidat, welcher dieſe Bedingung erfüllt, ein Fach, in welchem er nicht die Lehrbefähigung für alle Klaſſen beſitzt, zum Hauptfach der Promotion, ſo muß ler wenigſtens in dieſem Fache noch eine beſondere Prüfung ablegen. Kandidaten bezw. Beamte des Finanz⸗ und des Forſtfaches müſſen die Fachprüfung beſtanden und eine höhere Fachprüfungs⸗Note als II(gut) erhalten haben. Als Promotionsfächer ſind für dieſen Fall Nationalökonomie, Forſtwiſſenſchaft und Landwirthſchaft zu wählen. § 7. Iſt der Bewerber hinſichtlich der Diſſertation und der mündlichen Prüfung für beſtanden erklärt worden, ſo muß— falls nicht an Stelle der Diſſertation eine Druckſchrift bedingungslos angenommen war die Diſſertation nebſt dem Lebenslauf in der Zahl von 175 Exemplaren bei dem Sekretariat der Univerſität ein— gereicht werden. Die Diſſertation iſt auf dem Titelblatt als eine„der philo⸗ ſophiſchen Fakultät zu Gießen behufs Erwerbung des Doktorgrades vorgelegte“ Abhandlung zu bezeichnen und mit der Jahreszahl des Druckes zu verſehen. Der Lebenslauf iſt am Schluß abzudrucken. § 8. Ehe der Dekan das Prüfungsverfahren einleitet, hat der Bewerber auf der akademiſchen Quäſtur die Gebühren zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern. Die Gebühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 302 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung ab⸗ gewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 202 Mark; wenn er die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 150 Mark zurück⸗ gegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 175 Mark Gebühren zu entrichten. Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitätsſekretär anzuzeigen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichten. Bemerkung zu§ 4. Die Richtigkeit der auf die Abfaſſung der Diſſertation bezüglichen An⸗ gaben muß in dem Geſuche ſelbſt verſichert werden, und zwar muß das Geſuch die folgende Erklärung wörtlich enthalten: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel und die genoſſene Beihülfe vollſtändig ſind und der Wahrheit entſprechen.“ Mit Aenderungen bis Ende 1895. 14. II. 96.— 200. Farbkarte 13 sbedingungen Fakultät zu GFießen. lovember 1890. gelten: Philoſophie; Mathematik; oder Geologie; Botanik; Zoologie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; utſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche, nde Sprachwiſſenſchaft des Indo⸗ desmal drei zu verbinden, eines als Die Wahl der Nebenfächer bedarf nachzuweiſen, daß er an einem um die Reifeprüfung beſtanden und ulen, davon mindeſtens drei Semeſter demie zu Münſter) ſtudiert hat. ſchichte, römiſche, griechiſche, deutſche, vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Reife⸗Zeugniß eines humaniſtiſchen niverſitätsſtudium unerläßlich, ebenſo mit einem dieſer Fächer verbunden ſt zum deutſchen Reiche gehörigen Rachweiſe über die Vorbildung an⸗ eine Abhandlung aus ſeinem Haupt⸗ d dieſelbe vor Vollzug der Promotion ad Anzahl(§ 7) einzureichen.