Bekanntmachung, die Prüfung der Thierärzte betreffend. Aus dem Regierungsblatt Nr. 17 vom 12. Auguſt 1889. Die nachſtehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, publicirt in dem Centralblatt für das Deutſche Reich vom 19. Juli l. Is. Nr. 30, durch welche die früheren einſchlägigen Beſtimmungen vom 27. März 1878 abgeändert worden ſind, wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. Darmſtadt, den 3. Auguſt 1889. Großherzogliches Miniſterium des Innern und der Iuſtiz. In Vertretung: Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Thierärzte vom 13. Juli 1889. Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich hat der Bundesrath zu den Vorſchriften über die Prüfung der Thierärzte(Bekanntmachung vom 27. März 1878, Central⸗Blatt S. 160) mehrfache Abänderungen und Ergänzungen beſchloſſen. Der Wort⸗ laut der Vorſchriften, wie er ſich hiernach geſtaltet hat, wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachfolgenden Vorſchriften am 1. Oktober d. J. in Kraft treten. Berlin, den 13. Juli 1889. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Vorſchriften über die Prüfung der Thierärzte. I. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 8 1. Zur Ertheilung der Approbation als Thierarzt für das Reichsgebiet ſind nur die Zentral⸗ behörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere thierärztliche Lehranſtalten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien von Preußen, Bayern, Königreich Sachſen, Württemberg und Heſſen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt. II. Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung. § 2 Die Approbation als Thierarzt darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die thierärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden haben. Die Prüfung beſteht in der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung(§§ 5 bis 11) und in der thier⸗ ärztlichen Fachprüfung(§§ 12 bis 23). §8 4. Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutſchen thierärztlichen Lehranſtalt zu erfolgen. Die Prüfungsbehörde beſteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anſtalt unter 3 *£ Hinzutritt derjenigen Perſonen, welche von der zuſtändigen Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden. Die Zuſammenſetzung der Kommiſſionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern ge⸗ ſchieht nach Maßgabe der Anordnungen der zuſtändigen Zentralbehörde. Die obere Leitung der geſammten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der Anſtalt ob. § 5. A. Naturwiſſenſchaftliche Prüfung. 1. Bedingungen der Zulaſſung. Die Zulaſſung zur naturwiſſenſchaftlichen Prüfung iſt bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat a. die erforderliche wiſſenſchaftliche Vorbildung beſitzt.— Derſelbe iſt zu führen durch das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnaſiums oder Realgymnaſiums, oder einer durch die zuſtändige Zentralbehörde als gleichſtehend anerkannten höheren Lehranſtalt;— b. nach erlangter wiſſenſchaftlicher Vorbildung mindeſtens drei Semeſter hindurch thierärztliche oder andere höhere wiſſenſchaftliche deutſche Lehranſtalten beſucht hat. § 6. 2. Meldung. Die Termine für die Meldung zur naturwiſſenſchaftlichen Prüfung, ſowie für die Abhaltung der letzteren werden für jede thierärztliche Lehranſtalt durch den Direktor feſtgeſtellt. Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugniſſe über die Erfüllung der Bedingungen der Zulaſſung(§ 5a und b) bei dem Direktor zu erfolgen. S. 7. 3. Prüfungsfächer und Verfahren bei der Prüfung. Die Fächer, auf welche ſich die Prüfung zu erſtrecken hat, ſind: Anatomie der Hausthiere mit Einſchluß der Hiſtologie, Phyſiologie, Botanik, Chemie, Phyſik, Zoologie. 1 Die Prüfung iſt mündlich und öffentlich; dieſelbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Kandidat die für das Studium der thierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntniſſe in den genannten natur⸗ wiſſenſchaftlichen Disziplinen beſitzt. Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Direktor der thierärztlichen Lehranſtalt als Vorſitzenden und mindeſtens drei Mitgliedern. Die Prüfung wird von den Fachexaminatoren unter Anweſenheit des Vorſitzenden abgehalten. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollſtändiges Protokoll für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von der Kommiſſion vollzogen. Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen. § 8. Die Prüfung in der Chemie und Phyſik in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharma⸗ 22* 4 zeutiſchen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entſprechenden Fächer der natuwiſſenſchaft⸗ lichen Prüfung an den thierärztlichen Lehranſtalten anerkannt werden. § 9. 4. Peſtſtellung des Ergebniſſes. Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer(§ 7) wird von dem be⸗ treffenden Examinator eine Zenſur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen ſind: ſehr gut(1) — gut(2)— genügend(3)— ungenügend(4)— ſchlecht(5). Der Kandidat hat die Prüfung beſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſur„genügend“ erhalten hat. Als Schlußzenſur darf„ſehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„ſehr gut“ und in allen übrigen Fächern„gut“, die Schlußzenſur„gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„gut“ oder wenigſtens in der Hälfte der Fächer„ſehr gut“ und in allen übrigen mindeſtens„genügend“ be⸗ ſtanden hat. Die Schlußzenſur„genügend“ iſt zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prü⸗ fungsfächer die Zenſur„genügend“ und in keinem Fache die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ erhielt. Die Schlußzenſur„ungenügend“ wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen Prüfungsfächern mindeſtens„genügend“ beſtand. Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern„ungenügend“, oder in mehr als einem Prüfungsfache„ſchlecht“, oder in einem Prüfungsfache„ſchlecht“ und in einem anderen„ungenügend“ erhalten, ſo darf nur die Schlußzenſur„ſchlecht“ ertheilt werden. Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung im Laufe der Prüfung zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er die Schlußzenſur„ſchlecht“ erhalten hätte. § 10. 5. Wiederholung. Hat der Examinand die Schlußzenſur„ungenügend“ erhalten, ſo iſt ihm nach Ablauf von drei Monaten eine Nachprüfung in denjenigen Prüfungsfächern zu geſtatten, in welchen er nicht beſtanden hat. Beſteht der Examinand bei dieſer Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächern„unge⸗ nügend“ oder„ſchlecht“, ſo hat derſelbe, falls nicht nach dem Ergebniß der Nachprüfung die Schluß⸗ zenſur„ſchlecht“ ertheilt werden muß, nach Ablauf von ſechs Monaten die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämmtlichen Prüfungsfächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat ſich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wiederholungsfriſt zur Nachprüfung nicht meldet. Bei der Schlußzenſur„ſchlecht“ iſt die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämmtlichen Prüfungs⸗ fächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung iſt nur mit ausdrücklicher Genehmi⸗ gung der zuſtändigen Zentralbehörde ſtatthaft. 8 11. 6. Gebühren. Die Gebühren für die naturwiſſenſchaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wieder⸗ holung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark. — — — VOę—ę— § 12. B. Fachprüfung. 1. Bedingungen der Zulaſſung. Die Zulaſſung zur Fachprüfung iſt bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat a) die naturwiſſenſchaftliche Prüfung beſtanden, b) nach deren Ablegung mindeſtens drei Semeſter deutſche thierärztliche Lehranſtalten, im ganzen aber mindeſtens ſieben Semeſter thierärztliche oder andere höhere wiſſenſchaftliche deutſche Lehr⸗ anſtalten beſucht und auf denſelben das Studium der nachſtehend verzeichneten Fächer erledigt hat: Anatomie der Hausthiere und Hiſtologie, nebſt anatomiſchen und hiſtologiſchen Uebungen, 4 Phyſiologie, Botanik(Anatomie und Phyſiologie der Pflanzen, Ueberſicht der Syſteme, Uebungen im Beſtimmen der Pflanzen), Chemie, anorganiſche und organiſche mit Uebungen, Phyſik, Zoologie, Allgemeine Pathologie und Therapie, materia medica nebſt Toxikologie, Pharmakologie und pharmazeutiſche Uebungen, Pathologiſche Anatomie nebſt pathologiſch⸗anatomiſchen Demonſtrationen und Sektionen, Spezielle Pathologie und Therapie, Chirurgie, 7 Akiurgie nebſt Operationsübungen, Theorie des Hufbeſchlages nebſt praktiſchen Uebungen, Diätetik, — Thierzuchtlehre nebſt Geſtütkunde, Geburtshülfe nebſt Uebungen am Phantom, Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitsthiere, Veterinärpolizei(mit Berückſichtigung der öffentlichen Geſundheitspflege) und Seuchenlehre, Gerichtliche Thierarzneikunde, Geſchichte der Thierheilkunde, Spitalklinik(als Praktikant), Ambulatoriſche Klinik. § 13. 2. Meldung. Die Termine für die Meldung zur Fachprüfung, ſowie für die Abhaltung der letzteren werden für jede thierärztliche Lehranſtalt durch die zuſtändige Zentralbehörde feſtgeſtellt. Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugniſſe über die Erfüllung der Bedingungen der Zulaſſung(§ 12 a und b) und eines kurzen Lebenslaufs bei dem Direktor zu erfolgen. Die Termine für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabſchnitte(§ 14) beſtimmt der Direktor. § 14. 3. Prüfungsabſchnitte und Verfahren bei der Prüfung. Die Prüfung iſt öffentlich. Dieſelbe zerfällt in folgende Abſchnitte: ——— —— I. die anatomiſche, phyſiologiſche und pathologiſch⸗anatomiſche Prüfung; II. die kliniſche Prüfung: 1) die mediziniſch⸗kliniſche, 2) die chirurgiſch⸗kliniſche, 3) die operative, 4) die pharmazeutiſche; III. die Schlußprüfung. § 15. Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabſchnitten hat in unmittelbarer Aufeinanderfolge und bei ein und derſelben Prüfungsbehörde ſtattzufinden. Aus beſonderen Gründen kann jedoch der Vorſitzende einem Kandidaten geſtatten, die Prüfung in den noch nicht begonnenen Abſchnitten bis zur nächſten Prüfungsperiode aufzuſchieben. Zu einem folgenden Prüfungsabſchnitt darf nur derjenige Kandidat zugelaſſen werden, welcher den vorhergehenden beſtanden hat. Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs⸗ abſchnitt zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abſchnitt die Zenſur„ungenügend“ erhalten hätte. Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen. § 16. In der anatomiſchen, phyſiologiſchen und pathologiſch⸗anatomiſchen Prüfung(§ 14. I.) hat der Kandidat: 1) eine der Körperhöhlen irgend eines Thieres im Beiſein der Examinatoren zu öffnen und deren Inhalt zu demonſtriren; 2) ein oſteologiſches und ein ſplanchnologiſches Präparat ex tempore zu beſchreiben und zu erläutern; 3) ein anatomiſches Präparat unter Klauſur oder Aufſicht anzufertigen und zu demonſtriren; 4) ein hiſtologiſches Präparat vor den Augen der Examinatoren anzufertigen und zu erklären; 5) eine phyſiologiſche Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln; 6) entweder die Sektion der Leiche eines kranken Thieres bezw. einer Körperhöhle auszuführen, oder ein pathologiſch⸗anatomiſches Präparat zu demonſtriren, und in beiden Fällen den Befund zu Protokoll zu diktiren; ferner ein pathologiſch⸗-anatomiſches Präparat für das Mikroſkop anzufertigen und zu demonſtriren. Die anatomiſchen und phyſiologiſchen Aufgaben werden von den Kandidaten durch das Loos gezogen. Die Kommiſſion für dieſen Abſchnitt beſteht aus drei Examinatoren. § 17. In der kliniſchen Prüfung(§ 14. II.) hat der Kandidat: 1) ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweiſendes, an einer inneren Krankheit leidendes Thier zu unterſuchen und nach Feſtſtellung der Diagnoſe zu behandeln; 2) ein an einer chirurgiſchen Krankheit leidendes Thier zu unterſuchen und nach Feſtſtellung der Diagnoſe mindeſtens 3 Tage lang zu behandeln. — 7 In beiden Fällen hat der Kandidat ſofort eine Krankheitsgeſchichte in wiſſenſchaftlicher Form unter Klauſur auszuarbeiten. Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erſt nach der ſchriftlichen Bearbeitung ſtatt. Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat ſelbſt anzufertigen. Ferner hat der Kandidat 3) drei Operationen, von denen ſich eine auf den praktiſchen Hufbeſchlag beziehen muß, zu demonſtriren und praktiſch auszuführen; 4) zwei ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzentheile zu demonſtriren, auch zwei ihm vorzulegende chemiſch⸗pharmazeutiſche Präparate nach Beſtand⸗ theilen, Darſtellung u. ſ. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat in Gegenwart der Eraminatoren zwei ihm geſtellte Aufgaben zur Verſchreibung verſchiedener Arzneiformen ſchriftlich zu löſen und über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Auskunft zu geben. Die Operationen(3), ſowie die zu demonſtrirenden pflanzlichen und chemiſch⸗pharmazeutiſchen Präparate(4) werden durch das Loos beſtimmt. Die Prüfungskommiſſion für jedes Prüfungsfach(1—4) beſteht aus zwei Examinatoren. § 18. Die Schlußprüfung(§ 14. III.) kann ſich auf alle thierärztlichen Fächer erſtrecken, ſoweit ſie nicht ſchon in den vorangegangenen Prüfungsabſchnitten ſpezieller Gegenſtand der Prüfung geweſen ſind. Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. Dieſelbe iſt unter dem Vorſitz des Direktors durch mindeſtens drei Examinatoren zu bewirken. Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandidaten eine Zeit von 10— 15 Minuten zu verwenden. § 19. Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenſtände aufgenommen und von dem Vorſitzenden und den betheiligten Examinatoren vollzogen. § 20. 4. Feſtſtellung des Ergebniſſes. Für jedes Prüfungsfach wird eine Zenſur und für jeden Prüfungsabſchnitt eine Hauptzenſur ertheilt. Die Zenſur für jedes einzelne Prüfungsfach wird von demjenigen Mitgliede der Prüfungs⸗ kommiſſion, welches das betreffende Fach vertritt, ertheilt. Gehören zwei Vertreter eines Faches der betreffenden Prüfungskommiſſion an und ertheilt einer von ihnen die Zenſur„ungenügend“ oder„ ſchlecht“, ſo entſcheidet ſeine Stimme; anderenfalls werden die Zahlenwerthe der beiden Einzelzenſuren zuſammen⸗ gezählt und die Summen durch zwei getheilt; etwa ſich ergebende Brüche bleiben unberückſichtigt. Für den dritten Prüfungsabſchnitt wird nur eine Hauptzenſur ertheilt; dieſelbe wird von dem Direktor und den betheiligten Examinatoren durch Stimmenmehrheit feſtgeſtellt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Im Uebrigen erfolgt die Bezeichnung und Feſtſtellung der Zenſuren nach den in§ 9 gegebenen Vorſchriften. § 21. 5. Wiederholung. Hat der Examinand in einem der Prüfungsabſchnitte(§ 14) die Hauptzenſur„ungenügend“ erhalten, ſo kann er, falls er nur in einem Fache nicht beſtanden hat, nach Ablauf von vier Wochen 8 zu einer Nachprüfung in dieſem Fache zugelaſſen werden. Beſteht der Kandidat auch in der Nach⸗ prüfung nicht, ſo hat er nach Ablauf von ſechs Monaten die Prüfung in dem betreffenden ganzen Prüfungsabſchnitt zu wiederholen. Daſſelbe gilt, wenn er ſich innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der für die Nachprüfung geſtellten Friſt zu letzterer nicht meldet. Hat der Examinand in mehr als einem Prüfungsfache die Zenſur„ungenügend“ erhalten, ſo hat eine Wiederholung des ganzen Prüfungs⸗ abſchnitts nach Ablauf von ſechs Monaten ſtattzufinden. Bei der Hauptzenſur„ſchlecht“ iſt die Prüfung in dem ganzen Prüfungsabſchnitt, und zwar erſt nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines ganzen Prüfungsabſchnittes nicht innerhalb dreier Monate nach Ablauf der für die Wiederholung geſtellten Friſt, ſo ſind auch die früher etwa beſtan⸗ denen Prüfungsabſchnitte zu wiederholen. Eine mehr als einmalige Wiederholung eines ganzen Prüfungsabſchnittes iſt nur mit Genehmigung der zuſtändigen Zentralbehörde ſtatthaft. § 22. Die ſchriftlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle ſind nach jeder Prüfung der zuſtändigen Zentralbehörde einzuſenden. §. 23. 6. Gebühren. Die Gebühren für die Fachprüfung betragen ſechzig Mark. Hiervon entfallen auf Prüfungs⸗ gebühren für jeden der drei Prüfungsabſchnitte und auf Verwaltungskoſten je fünfzehn Mark. Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, ſo werden ihm für diejenigen Abſchnitte, in denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, die Prüfungsgebühren mit je fünfzehn Mark erſtattet. Eine Rückzahlung der auf Verwaltungskoſten entfallenden Gebühren findet nicht ſtatt. Bei jeder Nachprüfung oder bei Wiederholung des dritten Prüfungsabſchnitts ſind je fünf Mark, bei Wiederholung des erſten oder zweiten Prüfungsabſchnitts je zehn Mark auf Verwaltungskoſten, außerdem bei jeder Wiederholung eines ganzen Prüfungsabſchnitts fünfzehn Mark Prüfungsgebühren zu entrichten. § 24. C. Schlußzenſur. Die Schlußzenſur wird, nachdem die Prüfung in ſämmtlichen Abſchnitten beſtanden iſt, auf Grund der für die einzelnen Abſchnitte ertheilten Hauptzenſuren(§ 20) vom Vorſitzenden unter ſinngemäßer Anwendung der im§ 9 gegebenen Vorſchriften feſtgeſetzt. § 24 a. Die Fachprüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§ 13 Abſatz 2) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(8§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind. In die Urſchrift des Abgangszeugniſſes derjenigen Lehranſtalt(§ 12 b), welche der Kandidat zuletzt beſucht hat, iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. III. Schluß⸗ und Uebergangsbeſtimmungen. § 25. Der Reichskanzler iſt ermächtigt, in Ausnahmefällen in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen 2 Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulaſſung zu den Prüfungen(§§ 5 und 12) 1 Dispenſation zu ertheilen. § 26. Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre Approbirten von der die Approbation ausſtellenden Behörde dem Reichskanzler mitgetheilt. § 27. Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. Oktober 1879 das Studium der Thierheilkunde begonnen haben, ſind zu den Prüfungen auch dann zuzulaſſen, wenn ſie nur das im§ 3. III. der Bekanntmachung vom 25. September 1869(Bundes⸗Geſetzbl. S. 635) bezeichnete Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen. Von der Verpflichtung zur Ablegung der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung ſind diejenigen Kandidaten entbunden, welche bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 27. März 1878 an einer 1 thierärztlichen Lehranſtalt inſkribirt waren, dieſelben ſind dagegen bei der Schlußprüfung auch in den Naturwiſſenſchaften zu prüfen. § 28. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf die zum Dienſte im Reichsheere beſtimmten Roßärzte mit nachfolgenden Vorbehalten Anwendung: a) die Militär⸗Eleven ſind von der Prüfung im Hufbeſchlage zu entbinden, falls ſie eine ſolche Prüfung an einer Militär⸗Roßarztſchule oder an einer andern thierärztlichen Lehranſtalt bereits beſtanden haben;— b) dieſelben ſind, falls ſie das Studium der Thierheilkunde vor dem 1. Oktober 1881 begonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulaſſen, wenn ſie nur das durch die früheren Vor⸗ ſchriften erforderte Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen. § 29. Alle über die Prüfung der Thierärzte ergangenen Vorſchriften ſind aufgehoben. — I Thierärztlicher Approbationsſchein. Nachdem Herr ————ä— aus die thierärztliche Prüfung vor der Prüfungskommiſſion zu mit dem Prädikate beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Thierarzt im Gebiete des Deutſchen Reichs in Gemäßheit des§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich ertheilt. Farbkarte 13 kanntmachung, g der Thierärzte betreffend. n Regierungsblatt Nr. 17 vom 12. Auguſt 1889. Fte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, für das Deutſche Reich vom 19. Juli l. Is. Nr. 30, durch in Beſtimmungen vom 27. März 1878 abgeändert worden ſind, Betheiligten gebracht. guſt 1889. Miniſterium des Innern und der Juſtiz. In Vertretung: Jaup.