Universität Kommission für die ärztliche Giessen. Vorprüfung. Ordnung der ärztlichen Vorprüfung. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883. Mit Aenderung vom 17. Januar 1888. Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität des Deutschen Reiches abgelegt, werden, bei welcher der Studierende immatrikuliert ist. Ausnahmen hiervon können nur von dem Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde gestattet werden. Die Prüfungskommission besteht aus dem Dekan der medi- zinischen Fakultät als Vorsitzendem und aus Universitätslehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind(§ 5 Abs. 1). Sie wird jährlich von der Behörde(§ 1 der Bekanntmachung betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung der medizinischen Fakultät berufen. Der Vorsitzende leitet die Prüfung, oFdnet bei vorübergebender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden. Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um sämmtliche eingegangene Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem gesetzlichen Schluss der Vorlesungen eingehen, haben keinen An- spruch auf Berücksichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vorsitzende setzt den Prüfungstermin fest und ladet die Mitglieder zu demselben. Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kan- didaten zugelassen werden. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vor- sitzenden zu richten. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: a) durch das Zeugniss der Reife von einem humanistischen Gym- nasium des Deutschen Reichs; § 2. 2 Ordnung der ärztlichen Vorprüfung. b) durch den Nachweis eines medizinischen Studiums von mindes- tens vier Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs mit der Massgabe, dass die Zulassung schon innerhalb der letzten sechs Wochen des vierten Studienhalbjahres erfolgen darf. In Betreff der Zulässigkeit des Gymnasialzeugnisses der Reife von einem humanistischen Gymnasium ausserhalb des Deutschen Reichs, sowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Universität ausserhalb des Deutschen Reichs oder der einem anderen Univer- sitätsstudium gewidmeten Zeit gelten die Bestimmungen der Be- kanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 § 4 Ziffer 1, 2,§ 27. Der Nachweis zu Ziffer b ist durch das Anmeldebuch, und wenn der Studierende bereits eine andere Universität besucht hat, durch das Abgangszeugniss der letzteren in Urschrift zu führen. § 4. Ist der Studierende zuzulassen, so wird er durch den Vor- sitzenden nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor derselben schriftlich geladen. Der Ladung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. Wer in dem Termin ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte des einge- zahlten Gebührenbetrags verlustig und wird bis zu einem der nächsten Termine zurückgestellt. § 5. Die Prüfung findet mündlich und öffentlich unter dauernder Anwesenheit des Vorsitzenden statt. Sie wird in der Anatomie, Physiologie, Physik, Chemie und Botanik von den zuständigen Fachlehrern(§ 1), in der Zoologie von einem Lehrer der Anatomie oder Zoologie abgehalten. Der Studierende ist in der Anatomie und Physiologie, in der Physik und Chemie einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen. Bei der Prüfung in der Chemie ist zugleich zu ermitteln, ob der Kandidat die auf dem Gebiet der Mineralogie erforderlichen Kennt- nisse besitzt. In der Zoologie wird hauptsächlich die Kenntniss der Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Physiologie ge- fordert. In der Botanik hat der Studierende nachzuweisen, dass er sich eine Uebersicht über die systematische Botanik, nament- lich mit Rücksicht auf die offizinellen Pflanzen, und Kenntniss von den Grundzügen der Anatomie und Physiologie der Pflanzen angeeignet hat. Die Zeit, welche auf die Prüfung des einzelnen Studierenden zu verwenden ist, beträgt für jedes Fach höchstens 15 Minuten. Ordnung der ärztlichen Vorprüfung. 3 Wer an einer Universität des Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird nur in denjenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegen- stand der Promotionsprüfung gewesen sind. Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniss der Prüfung in jedem Fache, sowie die für dasselbe ertheilte Zensur, werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein besonderes Pro- tokollschema eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen und bei den Fakultäts- akten aufzubewahren ist. Von jedem Examinator wird eine Zensur ertheilt, für welche ausschliesslich die Bezeichnungen„sehr gut“(1),„gut“(2), „genügend“(3),„ungenügend“(4),„schlecht“(5) zulässig sind. Für jedes der vier ersten Fächer(§ 5 Abs. 1) wird je eine Zensur, für Botanik und Zoologie das Mittel der beiden Einzel- zensuren als eine Zensur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf Zensuren mindestens„genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammt- zensur ermittelt, indem die Summe der Zahlenwerthe der fünf Zensuren durch 5 getheilt wird. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. Das Prädikat„ungenügend“ oder„schlecht“ hat eine Wie- derholungsprüfung in dem nicht bestandenen Fache zur Folge. Die Prüfung in der Botanik und Zoologie gilt als nicht bestan- den, wenn auch nur für eines der beiden Fächer die Zensur „ungenügend“(4) oder„schlecht“(5) ertheilt ist. Wenn eines der Fächer mit„genügend“(3) oder einer besseren Zensur be- standen ist, so bleibt dieses Fach von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen. Die Frist beträgt je nach den Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Examinator bestimmt. Die Wiederholung der Prüfung kann nach Ablauf der Frist (§ 7) auch bei der Kommission einer anderen Universität ge- schehen, sofern der Kandidat bei letzterer immatrikuliert ist. Nach Beendigung jedes Prüfungstermins hat der Vorsitzende binnen zweier Tage das Resultat der Prüfung und die etwa bestimmten Wiederholungsfristen der Universitätsbe- Oe O 4 Ordnung der ärztlichen Vorprüfung. hörde mitzutheilen. Diese hat, falls der Studierende vor voll- ständig bestandener Vorprüfung die Universität verlässt, einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugniss einzutragen. Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein Zeugniss nach dem beigefügten Formular auszustellen. Hat der- selbe eine Nachprüfung abzulegen, so wird statt einer Gesammt- zensur die Wiederholungsfrist vermerkt. Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausge- fertigte Zeugniss betragen 36 Mark. Hiervon werden je 5. Mark auf den Vorsitz und auf jeden der sechs Prüfungsgegenstände vertheilt. Der Rest wird zu sächlichen Ausgaben verwendet. Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des§ 5 Absatz 4 nur die Gebührenantheile für den Vorsitzenden und diejenigen Mitglieder der Kommission zu entrichten, von denen sie geprüft werden. Bei der Nachprüfung sind die Gebührenantheile für den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission, von welchen die Nachprüfung abgehalten wird, aufs neue zu entrichten. Ueber Verwendung der verfallenen Gebühren(§ 4) befindet die Behörde(§ 1). Formular zu Zeugniss der Prüfungskommission zu Vorprüfung des Studierenden der Medizin Dem Studierenden der Medizin Herrn aus ist bei der mit ihm abgehaltenen Vorprüfung 1. in der Anatomie die Zensur 4. in der Chemie die Zensur 2.„„ Physiologie„ 9 5.„„ Zoologie 3.„„ Physilt 5 5 8 u. Botanik„„ somit die Gesammtzensur ertheilt worden. (Folgt etwaiger Vermerk nach§ 9 Absatz 2.) (Ort, Datum.) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Siegel der Fakultät.) Dekan der medizinischen Fakultät. Farbkarte 13 Kommission für die ärztliche Vorprüfung. ärztlichen Vorprüfung. „ des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883. ung vom 17. Januar 1888. ung kann nur vor der Prüfungskommission s Deutschen Reiches abgelegt werden, e immatrikuliert ist. Ausnahmen hiervon hskanzler in Uebereinstimmung mit der e gestattet werden. sion besteht aus dem Dekan der medi- rsitzendem und aus Universitätslehrern astand der Prüfung sind(§ 5 Abs. 1). er Behörde(§ 1 der Bekanntmachung, ifung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung t berufen. die Prüfung, ordnet bei vorübergehender des dessen Stellvertretung an und achtet gen der Prüfungsordnung genau befolgt zudienhalbjahre so viele Prüfungen statt, n sämmtliche eingegangene Gesuche zu he später als vierzehn Tage vor dem orlesungen eingehen, haben keinen An- ung in dem laufenden Halbjahre. 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